Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten und Versorgungsangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Vom 26. März 2012 *)
- Ausfertigungsdatum:
- 26.03.2012
- Fundstelle:
- GVBl. 2012, 62
§ 1 (1) Dem Landesarchiv der Archivschule Marburg, der Museumslandschaft Hessen Kassel, dem Hessischen Landesmuseum Darmstadt, dem Museum Wiesbaden, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, dem Hessischen Landesamt für geschichtliche Landeskunde, der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, 1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und bis zur Besoldungsgruppe A 15 zu ernennen, 2. nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte im Rahmen der Ernennungszuständigkeit nach Nr. 1 abzuordnen und zu versetzen, 3. nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 sowie § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Ernennungszuständigkeit nach Nr. 1 zu erklären, 4. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 5. nach § 41 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte auf eigenes Verlangen zu entlassen, 6. nach § 50a des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Verschiebung des Eintritts in den Ruhestand im Rahmen der Ernennungszuständigkeit zu entscheiden, 7. nach § 51 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte im Rahmen der Ernennungszuständigkeit in den Ruhestand zu versetzen, 8. Maßnahmen nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes zu treffen, 9. nach § 74 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 10. nach § 78Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, 11. nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, 12. nach § 80 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, 13. nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 14. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 15. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen, 16. nach §§ 85a , 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden, 17. nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden, 18. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten die Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ sowie der im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu erlauben. (2) Die in Abs. 1 genannten Behörden weisen die von ihnen ernannten Beamtinnen und Beamten nach § 49 der Landeshaushaltsordnung in Planstellen ein.
§ 11 Der Universität Kassel wird, soweit in § 12 nichts anderes bestimmt ist, für den Bereich der in § 6 genannten Hochschulen die Befugnis übertragen, 1. die Besoldung festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 2. Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zu kürzen, 3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen, 4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 5. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 4 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 59Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zurückzuzahlen sind, 6. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu entscheiden.
§ 12 Den in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 genannten Behörden und der Archivschule Marburg wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. Erschwerniszulagen und Mehrarbeitsvergütungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen und 2. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 beruht.
§ 6 Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst einschließlich der Technischen Universität Darmstadt, Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main, Justus-Liebig-Universität Gießen, Universität Kassel, Philipps-Universität Marburg, Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, Hochschule Darmstadt, Fachhochschule Frankfurt am Main, Hochschule Fulda, Technischen Hochschule Mittelhessen, Hochschule RheinMain und der Hochschule Geisenheim die Befugnis übertragen, 1. nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung und Rückforderung von Beihilfen und 2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu entscheiden.
§ 9 (1) Der Hessischen Bezügestelle wird für den Bereich 1. des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst und der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden die Befugnis übertragen, a) Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz an Bedienstete des Landes zu erstatten, b) ungemindertes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes zu bewilligen, c) Umzugskostenvergütung zu gewähren und die in § 14 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Umzugskostengesetzes genannten Entscheidungen zu treffen, d) Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren und e) über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Buchst. a bis d zu entscheiden. 2. der in § 2 Abs. 1 genannten Behörden die Befugnis nach Nr. 1 Buchst. c und d und die Befugnis über hiergegen gerichtete Widersprüche zu entscheiden übertragen. (2) Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird die Befugnis übertragen, 1. Umzugskostenvergütung zuzusagen und 2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu entscheiden. (3) Den in § 2 Abs. 1 genannten Behörden wird die Befugnis nach Abs. 2 und die Befugnis ein ungemindertes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes zu bewilligen und über hiergegen gerichtete Widersprüche zu entscheiden übertragen. (4) Für die Leitungen der in Abs. 2 und 3 genannten Behörden bleibt dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst die Befugnis vorbehalten, 1. ungemindertes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes zu bewilligen, 2. Umzugskostenvergütung zuzusagen, 3. Trennungsgeld zu bewilligen und 4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu entscheiden.
Aufgrund 1. des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung verordnet die Landesregierung, 2. des § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 450), 3. des § 30 Abs. 1 Satz 2 , des § 39 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 233a , des § 44 , des § 50a Abs. 1 Satz 2 , des § 51a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 , des § 74 Abs. 1 , des § 78 Abs. 1 Satz 1 , des § 79 Abs. 5 , des § 83a Abs. 3 Satz 2 , des § 84 Abs. 1 Satz 2 und des § 97 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes , 4. des § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 233a des Hessischen Beamtengesetzes und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492), 5. des § 17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes , des § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95) und des § 3 Abs. 1 Satz 5 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 22. Oktober 1990 (GVBl. I S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), 6. des § 85 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758), geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), 7. des § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2011 (GVBl. I S. 761), auch in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Satz 2 und § 88 Abs. 10 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 617), und § 3 Abs. 10 des TUD-Gesetzes vom 5. Dezember 2004 (GVBl. I S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 617), 8. des § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), 9. des § 106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), 10. des § 9 Abs. 2 und des § 22 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), 11. des § 14 Nr. 1 und 5 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 283), 12. des § 8a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 2012 (GVBl. I S. 34), auch in Verbindung mit § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114), auch in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Satz 2 , § 88 Abs. 10 des Hessischen Hochschulgesetzes und § 3 Abs. 10 des TUD-Gesetzes , 13. des § 37 Abs. 5 , des § 38 Abs. 2 Satz 2 , des § 41 Abs. 4 , des § 47 Abs. 1 Satz 2 , des § 49 Abs. 2 , des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des § 89 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402), 14. des § 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), 15. des § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 28. Januar 2011 (GVBl. I S. 98), 16. § 35 Abs. 3 Satz 2 , § 38 Abs. 6 Satz 2 , § 38a Abs. 2 Satz 1 , § 45 Abs. 3 Satz 2 und §§ 69 , 69a und 69e des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes , 17. § 152 Abs. 3 Satz 2 und § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1976 (GVBl. 1977 I S. 42), verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst, soweit Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes und nach § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung und soweit der Hessischen Bezügestelle Befugnisse übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport, soweit Befugnisse der Hochschulen nach § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung und nach § 8a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes , auch in Verbindung mit § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung übertragen werden, im Einvernehmen mit der Technischen Universität Darmstadt, der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, der Justus-Liebig-Universität Gießen, der Universität Kassel, der Philipps-Universität Marburg, der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, der Hochschule Darmstadt, der Fachhochschule Frankfurt am Main, der Hochschule Fulda, der Technischen Hochschule Mittelhessen und der Hochschule RheinMain.
§ 1 (1) Dem Hessischen Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, den Staatsarchiven Darmstadt und Marburg, der Archivschule Marburg, der Museumslandschaft Hessen Kassel, dem Hessischen Landesmuseum Darmstadt, dem Museum Wiesbaden, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, dem Hessischen Landesamt für geschichtliche Landeskunde, der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten und der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, 1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und bis zur Besoldungsgruppe A 15 zu ernennen, 2. nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte im Rahmen der Ernennungszuständigkeit nach Nr. 1 abzuordnen und zu versetzen, 3. nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 sowie § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Ernennungszuständigkeit nach Nr. 1 zu erklären, 4. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 5. nach § 41 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte auf eigenes Verlangen zu entlassen, 6. nach § 50a des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Verschiebung des Eintritts in den Ruhestand im Rahmen der Ernennungszuständigkeit zu entscheiden, 7. nach § 51 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte im Rahmen der Ernennungszuständigkeit in den Ruhestand zu versetzen, 8. Maßnahmen nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes zu treffen, 9. nach § 74 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 10. nach § 78Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, 11. nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, 12. nach § 80 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, 13. nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 14. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 15. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen, 16. nach §§ 85a , 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden, 17. nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden, 18. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten die Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ sowie der im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu erlauben. (2) Der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein wird über die Befugnisse nach Abs. 1 hinaus die Befugnis übertragen, 1. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung W zu ernennen, 2. die nach Abs. 1 Nr. 2 bis 18 übertragenen Befugnisse für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen C und W wahrzunehmen, 3. nach § 26 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand zu versetzen, 4. nach § 28 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte auf Probe in den Ruhestand zu versetzen. (3) Die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein führt die Personalakten ihrer Beamtinnen und Beamten. Die Personalakten der übrigen in Abs. 1 genannten Behörden werden im Ministerium für Wissenschaft und Kunst geführt. (4) Die in Abs. 1 genannten Behörden weisen die von ihnen ernannten Beamtinnen und Beamten nach § 49 der Landeshaushaltsordnung in Planstellen ein.
§ 10 (1) Der Hessischen Bezügestelle wird, soweit in den §§ 11 und 12 nichts anderes bestimmt ist, für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst die Befugnis übertragen, 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen, 2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen, 4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 5. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 4 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 59Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zurückzuzahlen sind, 6. Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zu kürzen, 7. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen: a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen, b) Ratenzahlungen bis zu 36 Monatsraten bei Rückforderungsbeiträgen bis zu 2 500 Euro, bis zu 18 Monatsraten bei Rückforderungsbeiträgen bis zu 10 000 Euro zu gewähren, 8. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 6 zu entscheiden. (2) Dem Regierungspräsidium Kassel wird abweichend von Abs. 1 Nr. 2 die Befugnis übertragen, die Bezüge nach § 4 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung festzusetzen.
§ 11 Der Universität Kassel wird, soweit in § 12 nichts anderes bestimmt ist, für den Bereich der in § 6 genannten Hochschulen sowie der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein die Befugnis übertragen, 1. die Besoldung festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 2. Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zu kürzen, 3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen, 4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 5. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 4 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 59Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zurückzuzahlen sind, 6. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu entscheiden.
§ 12 (1) Die Befugnis, 1. Erschwerniszulagen und Mehrarbeitsvergütungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen und 2. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 beruht, wird a) der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein, dem Hessischen Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, dem Staatsarchiv Marburg, der Archivschule Marburg, der Museumslandschaft Hessen Kassel, dem Museum Wiesbaden, dem Hessischen Staatstheater Wiesbaden, den Staatstheatern Darmstadt und Kassel, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen und der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten für ihren Geschäftsbereich, b) dem Regierungspräsidium Darmstadt für die Geschäftsbereiche des Staatsarchivs Darmstadt und des Hessischen Landesmuseums Darmstadt und c) der Philipps-Universität Marburg für den Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für geschichtliche Landeskunde übertragen. (2) Dem Regierungspräsidium Darmstadt, der Philipps-Universität Marburg und der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein wird die Befugnis übertragen, über Widersprüche gegen ihre Entscheidungen nach Abs. 1 zu entscheiden.
§ 13 (1) Dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. im Rahmen seiner Ernennungszuständigkeit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben, 2. nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu erlassen, 3. nach § 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes einen Widerspruchsbescheid aufzuheben, in der Sache neu zu entscheiden oder Disziplinarklage zu erheben. (2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten der in Abs. 1 genannten Behörde wird für die Beamtinnen und Beamten ihres oder seines Geschäftsbereiches die Befugnis übertragen, 1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen, 2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben, 3. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen und 4. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben. (3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann die Befugnisse nach Abs. 1 und 2 wieder an sich ziehen. (4) Für die Leitung der in Abs. 1 genannten Behörde bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 und 2 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten.
§ 14 (1) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Bereich der in § 6 genannten Hochschulen die Befugnis übertragen, 1. für Beamtinnen und Beamte nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu entscheiden, 2. für die in § 69 Abs. 1 und 2 , §§ 69a und 69e des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten a) nach § 152 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1976 die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b) nach § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1976 die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 3. für Versorgungsberechtigte einschließlich der in § 69 Abs. 1 und 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten, a) nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge einschließlich der Unfallfürsorge festzusetzen und zu regeln, die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers zu bestimmen, über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Ermessensvorschriften zu entscheiden, b) nach § 49 Abs. 6 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person abhängig zu machen, 4. für Versorgungsberechtigte mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen a) nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b) nach § 38 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen. (2) Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bleiben die Entscheidungen über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit aufgrund von Soll- und Kannvorschriften und von Zeiten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes für die Mitglieder des Präsidiums der in § 6 genannten Hochschulen und für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung C und W der Technischen Universität Darmstadt, der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main, der Justus-Liebig-Universität Gießen, der Universität Kassel, der Philipps-Universität Marburg, der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main und der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main vorbehalten.
§ 15 (1) Dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 2. nach § 38 Abs. 6 Satz 2 und § 38a Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 3. nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, 4. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge, in den Fällen des § 43 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes nur die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 und 3 , festzusetzen. (2) Für die Leitung und die Stellvertretung der in Abs. 1 genannten Behörde bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten.
§ 16 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 2 (1) Dem Hessischen Staatstheater Wiesbaden und den Staatstheatern Darmstadt und Kassel wird jeweils für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, 1. nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 14 abzuordnen und zu versetzen, 2. nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 sowie § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zur Abordnung einer Beamtin oder eines Beamten zu erklären, 3. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 4. nach § 51 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes in den Ruhestand zu versetzen, 5. nach § 74 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 6. nach § 78 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst durch Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 anzuordnen, 7. nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit durch Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 zu genehmigen, 8. nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 9. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 10. nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden. (2) Die in Abs. 1 genannten Behörden sind jeweils für ihren Geschäftsbereich zuständig, die Personalakten der Beamtinnen und Beamten zu führen.
§ 3 (1) Für die Leitungen und stellvertretenden Leitungen der in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach den §§ 1 und 2 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten. (2) Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bleibt ferner die Zuständigkeit vorbehalten, nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes zu genehmigen, wenn abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten Vorteile 30 Prozent der jeweiligen Jahresdienstbezüge, bezogen auf die Bruttobezüge bei Vollzeitbeschäftigung, überschreiten werden, auch soweit die Befugnis zur Entscheidung über die Genehmigung von Nebentätigkeiten nach dieser Verordnung übertragen ist.
§ 4 Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 15 a) nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen, b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern, c) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern, d) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tarifbeschäftigten, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen, 3. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 17. Dezember 2003 (StAnz. 2004 S. 167), geändert durch Verordnung vom 22. September 2009 (StAnz S. 2185), Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Ausbildung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen, 4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Arts - Allgemeine Verwaltung vom 23. Juli 2010 (StAnz. S. 1970) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen.
§ 5 Den in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung bei dringendem dienstlichen Bedürfnis eine Überschreitung der Arbeitszeit von zehn Stunden am Tag und fünfundfünfzig Stunden in der Woche zuzulassen, 2. nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Ausnahmen von der Mindestdauer der Ruhepausen nach § 2 Abs. 1 zuzulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern, 3. nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Beginn und Ende des Dienstes und die Arbeitszeit abweichend zu regeln, 4. nach § 4 Abs. 4 der Hessischen Arbeitszeitverordnung bei periodisch schwankendem Arbeitsanfall zuzulassen, dass ein Zeitguthaben in einem Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen zusätzlich übertragen und ohne Anrechnung auf die Gleittage ausgeglichen werden kann, 5. nach § 8 Satz 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung für den Sonnabend Dienst anzuordnen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, 6. nach § 10 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Sonder- und Sonntagsdienst einzurichten, wenn die dienstlichen Belange es erfordern.
§ 6 Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst einschließlich der Technischen Universität Darmstadt, Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main, Justus-Liebig-Universität Gießen, Universität Kassel, Philipps-Universität Marburg, Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, Hochschule Darmstadt, Fachhochschule Frankfurt am Main, Hochschule Fulda, Technischen Hochschule Mittelhessen und der Hochschule RheinMain die Befugnis übertragen, 1. nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen und 2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu entscheiden.
§ 7 (1) Den in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben. (2) Für die Leitungen der in Abs. 1 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten.
§ 8 (1) Den in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub ohne Besoldung bis zu drei Monaten zu gewähren. (2) Für die Leitungen der in Abs. 1 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten.
§ 9 (1) Den in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. ungemindertes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes zu bewilligen, 2. Umzugskostenvergütung zuzusagen und zu gewähren, 3. Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren und 4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu entscheiden. (2) Für die Leitungen der in Abs. 1 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 mit Ausnahme der Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.