WissMinBeamtPZustV HE 2008 · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Vom 29. Mai 2008 *)

Ausfertigungsdatum:
29.05.2008
Fundstelle:
GVBl. I 2008, 728
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WissMinBeamtPZustV

Aufgrund 1. des § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung verordnet die Landesregierung, 2. des § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2003 (GVBl. I S. 338), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 802), 3. des § 30 Abs. 1 Satz 2 , des § 39 Abs. 3 Satz 1 , des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 233a , des § 44 Satz 1 , des § 50 Abs. 3 Satz 2 , des § 51a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 , des § 34 Abs. 1 Satz 1 , des § 78 Abs. 1 Satz 1 , des § 39 Abs. 5 , des § 83a Abs. 3 Satz 2 , des § 84 Satz 3 und des § 93 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes , 4. des § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 233a des Hessischen Beamtengesetzes und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1936 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492), 5. des § 13 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1939 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), 6. des § 85 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 14 der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 326), 7. des § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2006 (GVBl. I S. 561), 8. des § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 631), 9. des § 106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), 10. des § 8a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zu letzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 908), auch in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 23. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (GVBl. I S. 442), 11. des § 11 Abs. 2 Satz 1 und des § 28a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 23. August 1936 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2005 (GVBl. I S. 634), 12. des § 14 Nr. 1 und 5 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), 13. des § 33 Abs. 5 , des § 38 Abs. 2 Satz 2 , des § 41 Abs. 4 , des § 43 Abs. 1 Satz 2 , des § 49 Abs. 2 , des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des § 89 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), 14. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2348), in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und § 4 Satz 2 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2003 (GVBl. I S. 859), auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des TUD-Gesetzes vom 5. Dezember 2004 (GVBl. I S. 382), verordnet die mit der Leitung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst beauftragte Ministerin, soweit Befugnisse nach § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und, soweit der Hessischen Bezügestelle Befugnisse übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1

§ 1 1. Der Technischen Universität Darmstadt, 2. der Justus-Liebig-Universität Gießen, 3. der Universität Kassel, 4. der Philipps-Universität Marburg, 5. der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, 6. der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, 7. den Fachhochschulen Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen-Friedberg und Wiesbaden, 8. dem Hessischen Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, 9. den Staatsarchiven Darmstadt und Marburg, 10. der Archivschule Marburg, 11. der Hessischen Landesbibliothek Wiesbaden, 12. der Museumslandschaft Hessen Kassel, 13. dem Hessischen Landesmuseum Darmstadt, 14. dem Museum Wiesbaden, 15. dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, 16. dem Hessischen Landesamt für geschichtliche Landeskunde, 17. der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten und 18. der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein (1) wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, 1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und bis zur Besoldungsgruppe A 15 sowie Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung W zu ernennen, 2. nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, C und W abzuordnen und zu versetzen, 3. nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Ernennungszuständigkeit nach Nr. 1 zu erklären, 4. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 5. nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen, 6. nach § 41 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte auf eigenes Verlangen zu entlassen, 7. nach § 50 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Verschiebung des Eintritts in den Ruhestand zu entscheiden, 8. nach § 51 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, C und W in den Ruhestand zu versetzen, 9. Maßnahmen nach § 51a des Hessischen Beamtengesetzes zu treffen, 10. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 11. nach § 78 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, 12. nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, 13. nach § 80 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, 14. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 15. nach § 84 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen, 16. nach §§ 85a , 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden, 17. nach § 92 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden, 18. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten die Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)" sowie der im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu erlauben. (2) Den in Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Hochschulen wird darüber hinaus die Befugnis übertragen, 1. nach § 91 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Schadenersatzansprüche gegen Beamtinnen und Beamte geltend zu machen, 2. nach § 200 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Professorinnen und Professoren von ihren amtlichen Verpflichtungen zu entbinden, 3. in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes über Widersprüche zu entscheiden, soweit das Ministerium für Wissenschaft und Kunst den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. (3) Der Technischen Universität Darmstadt wird über Abs. 1 und 2 hinaus die Befugnis übertragen, 1. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 16 zu ernennen, 2. nach den §§ 42 und 43 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und auf Probe zu entlassen, 3. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, C und W in den Ruhestand zu versetzen, 4. nach § 54 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, 5. nach § 55 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte auf Probe in den Ruhestand zu versetzen, 6. nach § 84 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken im Einzelfall zu erteilen. (4) Den in Abs. 1 Nr. 8 bis 18 genannten Behörden wird über Abs. 1 hinaus die Befugnis übertragen, nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen. (5) Dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen wird über Abs. 4 hinaus die Befugnis übertragen, nach § 91 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Schadenersatzansprüche gegen Beamtinnen und Beamte geltend zu machen. (6) Die in Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Hochschulen sowie die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein führen die Personalakten ihrer Beamtinnen und Beamten. Die Personalakten der in Abs. 1 Nr. 8 bis 17 genannten Behörden werden im Ministerium für Wissenschaft und Kunst geführt. (7) Die in Abs. 1 genannten Behörden weisen die von ihnen ernannten Beamtinnen und Beamten nach § 49 der Landeshaushaltsordnung in Planstellen ein.

§ 10

§ 10 Der Hessischen Bezügestelle wird, soweit in den § § 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist, für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst die Befugnis übertragen, 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen, 2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 3. Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes zu kürzen, 4. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen, 5. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 6. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 5 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind, 7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 6 zu befinden.

§ 11

§ 11 Der Universität Kassel wird, soweit in den §§ 12 und 13 nichts anderes bestimmt ist, für den Bereich der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Hochschulen sowie der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein die Befugnis übertragen, 1. die Besoldung festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 2. Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes zu kürzen, 3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen, 4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 5. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 4 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes s zurückzuzahlen sind, 6. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu befinden.

§ 12

§ 12 Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Hochschulen sowie der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein wird, soweit in § 13 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen, 2. Erschwerniszulagen und Mehrarbeitsvergütungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 3. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 oder 2 beruht, 4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden.

§ 13

§ 13 (1) Die Befugnis, 1. Erschwerniszulagen und Mehrarbeitsvergütungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen und 2. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 beruht, wird 1. dem Hessischen Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, dem Staatsarchiv Marburg, der Archivschule Marburg, der Museumslandschaft Hessen Kassel, dem Museum Wiesbaden, dem Hessischen Staatstheater Wiesbaden, den Staatstheatern Darmstadt und Kassel, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen und der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten für ihren Geschäftsbereich, 2. dem Regierungspräsidium Darmstadt für die Geschäftsbereiche des Staatsarchivs Darmstadt und des Hessischen Landesmuseums Darmstadt und 3. der Philipps-Universität Marburg für den Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für geschichtliche Landeskunde übertragen. (2) Dem Regierungspräsidium Darmstadt und der Philipps-Universität Marburg wird die Befugnis übertragen, über Widersprüche gegen ihre Entscheidungen nach Abs. 1 zu befinden.

§ 14

§ 14 (1) Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Hochschulen sowie dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben, 2. nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu erlassen, 3. nach § 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes einen Widerspruchsbescheid aufzuheben, in der Sache neu zu entscheiden oder Disziplinarklage zu erheben. (2) Den Präsidentinnen und Präsidenten der in Abs. 1 genannten Behörden wird als Dienstvorgesetzten für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches die Befugnis übertragen, 1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen, 2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben, 3. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen und 4. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben. (3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann die Befugnisse nach Abs. 1 und 2 wieder an sich ziehen. (4) Für die Leitungen der in Abs. 1 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 und 2 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten.

§ 15

§ 15 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

§ 2

§ 2 (1) Dem Hessischen Staatstheater Wiesbaden und den Staatstheatern Darmstadt und Kassel wird jeweils für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, 1. nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A abzuordnen und zu versetzen, 2. nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes das Einverständnis zur Abordnung einer Beamtin oder eines Beamten zu erklären, 3. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 4. nach § 51 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes in den Ruhestand zu versetzen, 5. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 6. nach § 78 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst durch Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 anzuordnen, 7. nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit durch Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 zu genehmigen, 8. nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 9. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 10. nach § 92 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden. (2) Die in Abs. 1 genannten Behörden sind jeweils für ihren Geschäftsbereich zuständig, die Personalakten der Beamtinnen und Beamten zu führen.

§ 3

§ 3 (1) Für die Leitungen der in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach §§ 1 und 2 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten. (2) Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bleibt ferner die Zuständigkeit vorbehalten, nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes 1. die Übernahme einer Nebentätigkeit im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes zu genehmigen, wenn abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten Vorteile 30 vom Hundert der jeweiligen Jahresdienstbezüge, bezogen auf die Bruttobezüge bei Vollzeitbeschäftigung, überschreiten werden, 2. die Behandlung von Privatpatientinnen und Privatpatienten in einer hessischen Universitätsklinik, sofern es sich um Erstanträge handelt, als Nebentätigkeit zu genehmigen, 3. die Privatbehandlung von Tieren in den veterinärmedizinischen Instituten und Kliniken der Universitäten als Nebentätigkeit zu genehmigen, auch soweit die Befugnis zur Entscheidung über die Genehmigung von Nebentätigkeiten nach dieser Verordnung übertragen ist. (3) Abs. 1 und 2 gilt für die Technische Universität Darmstadt nur hinsichtlich der Präsidentin oder des Präsidenten.

§ 4

§ 4 (1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 15 a) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen, b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern, c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen, d) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern, e) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen, 3. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 17. Dezember 2003 (StAnz. 2004 S. 167) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Ausbildung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen, 4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung vom 14. November 2003 (StAnz. S. 4770) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen. (2) Der Technischen Universität Darmstadt werden darüber hinaus die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c auch für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 16 übertragen.

§ 5

§ 5 Den in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung für den Ausgleich der Arbeitszeit bei dringendem dienstlichen Bedürfnis Abweichungen zuzulassen, 2. nach § 2 Abs. 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Ausnahmen von der Mindestdauer der Ruhepausen zuzulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern, 3. nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Beginn und Ende des Dienstes und die Arbeitszeit abweichend zu regeln, 4. nach § 4 Abs. 4 der Hessischen Arbeitszeitverordnung bei periodisch schwankendem Arbeitsanfall zuzulassen, dass ein Zeitguthaben in einem Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen zusätzlich übertragen und ohne Anrechnung auf die Gleittage ausgeglichen werden kann, 5. nach § 8 Satz 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung für den Sonnabend Dienst anzuordnen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, 6. nach § 10 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Sonder- und Sonntagsdienst einzurichten, wenn die dienstlichen Belange es erfordern.

§ 6

§ 6 Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst die Befugnis übertragen, 1. nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden und 2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.

§ 7

§ 7 (1) Den in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben. (2) Der Technischen Universität Darmstadt wird darüber hinaus die Befugnis übertragen, die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 50 Jahren vollendet haben. (3) Für die Leitungen der in Abs. 1 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 und 2 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten.

§ 8

§ 8 (1) Den in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub ohne Besoldung zu gewähren, 2. nach § 15 Abs. 2 der Hessischen Urlaubsverordnung wissenschaftlichem und künstlerischem Personal nach dem Siebten Abschnitt des Hessischen Hochschulgesetzes Sonderurlaub mit Besoldung zu gewähren. (2) Für die Leitungen der in Abs. 1 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten.

§ 9

§ 9 (1) Den in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. Tage- und Übernachtungsgeld in besonderen Fällen nach § 11 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes bis zu weiteren 28 Tagen zu bewilligen, 2. Umzugskostenvergütung zuzusagen und zu gewähren, 3. Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren und 4. in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden. (2) Für die Leitungen der in Abs. 1 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 mit Ausnahme der Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.