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title: "WissMinBeamtPZustV HE — Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Vom 16. Januar 2007"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T19:54:07+00:00"
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# WissMinBeamtPZustV HE — Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Vom 16. Januar 2007

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 16.01.2007
*Fundstelle:* GVBl. I 2007, 217


### Eingangsformel WissMinBeamtPZustV

Aufgrund 1. des § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung verordnet die Landesregierung, 2. des § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2003 (GVBl. I S. 338), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 802), 3. des § 30 Abs. 1 Satz 2 , des § 39 Abs. 3 Satz 1 , des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 233a , des § 44 Satz 1 , des § 50 Abs. 3 Satz 2 , des § 51a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 , des § 34 Abs. 1 Satz 1 , des § 78 Abs. 1 Satz 1 , des § 39 Abs. 5 , des § 83a Abs. 3 Satz 2 , des § 84 Satz 3 und des § 93 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes , 4. des § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 233a des Hessischen Beamtengesetzes und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1936 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492), 5. des § 13 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1939 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), 6. des § 85 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 14 der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 326), 7. des § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2006 (GVBl. I S. 561), 8. des § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 631), 9. des § 106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), 10. des § 8a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zu letzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 908), auch in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 23. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (GVBl. I S. 442), 11. des § 11 Abs. 2 Satz 1 und des § 28a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 23. August 1936 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2005 (GVBl. I S. 634), 12. des § 14 Nr. 1 und 5 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), 13. des § 33 Abs. 5 , des § 38 Abs. 2 Satz 2 , des § 41 Abs. 4 , des § 43 Abs. 1 Satz 2 , des § 49 Abs. 2 , des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des § 89 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), 14. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2348), in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und § 4 Satz 2 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2003 (GVBl. I S. 859), auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des TUD-Gesetzes vom 5. Dezember 2004 (GVBl. I S. 382), verordnet die mit der Leitung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst beauftragte Ministerin, soweit Befugnisse nach § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und, soweit der Hessischen Bezügestelle Befugnisse übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

### § 1

§ 1 1. Der Technischen Universität Darmstadt, 2. der Justus-Liebig-Universität Gießen, 3. der Universität Kassel, 4. der Philipps-Universität Marburg, 5. der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, 6. der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, 7. den Fachhochschulen Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen-Friedberg und Wiesbaden, 8. dem Hessischen Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, 9. den Staatsarchiven Darmstadt und Marburg, 10. der Archivschule Marburg, 11. der Hessischen Landesbibliothek Wiesbaden, 12. der Museumslandschaft Hessen Kassel, 13. dem Hessischen Landesmuseum Darmstadt, 14. dem Museum Wiesbaden, 15. dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, 16. dem Hessischen Landesamt für geschichtliche Landeskunde, 17. der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten und 18. der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein (1) wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, 1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und bis zur Besoldungsgruppe A 15 sowie Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung W zu ernennen, 2. nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, C und W abzuordnen und zu versetzen, 3. nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Ernennungszuständigkeit nach Nr. 1 zu erklären, 4. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 5. nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen, 6. nach § 41 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte auf eigenes Verlangen zu entlassen, 7. nach § 50 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Verschiebung des Eintritts in den Ruhestand zu entscheiden, 8. nach § 51 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, C und W in den Ruhestand zu versetzen, 9. Maßnahmen nach § 51a des Hessischen Beamtengesetzes zu treffen, 10. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 11. nach § 78 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, 12. nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, 13. nach § 80 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, 14. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 15. nach § 84 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen, 16. nach §§ 85a , 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden, 17. nach § 92 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden, 18. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten die Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)" sowie der im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu erlauben. (2) Den in Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Hochschulen wird darüber hinaus die Befugnis übertragen, 1. nach § 91 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Schadenersatzansprüche gegen Beamtinnen und Beamte geltend zu machen, 2. nach § 200 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Professorinnen und Professoren von ihren amtlichen Verpflichtungen zu entbinden, 3. in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes über Widersprüche zu entscheiden, soweit das Ministerium für Wissenschaft und Kunst den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. (3) Der Technischen Universität Darmstadt wird über Abs. 1 und 2 hinaus die Befugnis übertragen, 1. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 16 zu ernennen, 2. nach den §§ 42 und 43 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und auf Probe zu entlassen, 3. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, C und W in den Ruhestand zu versetzen, 4. nach § 54 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, 5. nach § 55 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte auf Probe in den Ruhestand zu versetzen, 6. nach § 84 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken im Einzelfall zu erteilen. (4) Den in Abs. 1 Nr. 8 bis 18 genannten Behörden wird über Abs. 1 hinaus die Befugnis übertragen, nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen. (5) Dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen wird über Abs. 4 hinaus die Befugnis übertragen, nach § 91 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Schadenersatzansprüche gegen Beamtinnen und Beamte geltend zu machen. (6) Die in Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Hochschulen sowie die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein führen die Personalakten ihrer Beamtinnen und Beamten. Die Personalakten der in Abs. 1 Nr. 8 bis 17 genannten Behörden werden im Ministerium für Wissenschaft und Kunst geführt. (7) Die in Abs. 1 genannten Behörden weisen die von ihnen ernannten Beamtinnen und Beamten nach § 49 der Landeshaushaltsordnung in Planstellen ein.

### § 10

§ 10 Der Hessischen Bezügestelle wird, soweit in den § § 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist, für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst die Befugnis übertragen, 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen, 2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 3. Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes zu kürzen, 4. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen, 5. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 6. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 5 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind, 7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 6 zu befinden.

### § 11

§ 11 Der Universität Kassel wird, soweit in den §§ 12 und 13 nichts anderes bestimmt ist, für den Bereich der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Hochschulen sowie der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein die Befugnis übertragen, 1. die Besoldung festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 2. Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes zu kürzen, 3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen, 4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 5. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 4 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes s zurückzuzahlen sind, 6. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu befinden.

### § 12

§ 12 Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Hochschulen sowie der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein wird, soweit in § 13 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen, 2. Erschwerniszulagen und Mehrarbeitsvergütungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 3. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 oder 2 beruht, 4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden.

### § 13

§ 13 (1) Die Befugnis, 1. Erschwerniszulagen und Mehrarbeitsvergütungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen und 2. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 beruht, wird 1. dem Hessischen Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, dem Staatsarchiv Marburg, der Archivschule Marburg, der Museumslandschaft Hessen Kassel, dem Museum Wiesbaden, dem Hessischen Staatstheater Wiesbaden, den Staatstheatern Darmstadt und Kassel, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen und der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten für ihren Geschäftsbereich, 2. dem Regierungspräsidium Darmstadt für die Geschäftsbereiche des Staatsarchivs Darmstadt und des Hessischen Landesmuseums Darmstadt und 3. der Philipps-Universität Marburg für den Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für geschichtliche Landeskunde übertragen. (2) Dem Regierungspräsidium Darmstadt und der Philipps-Universität Marburg wird die Befugnis übertragen, über Widersprüche gegen ihre Entscheidungen nach Abs. 1 zu befinden.

### § 14

§ 14 (1) Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Hochschulen sowie dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben, 2. nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu erlassen, 3. nach § 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes einen Widerspruchsbescheid aufzuheben, in der Sache neu zu entscheiden oder Disziplinarklage zu erheben. (2) Den Präsidentinnen und Präsidenten der in Abs. 1 genannten Behörden wird als Dienstvorgesetzten für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches die Befugnis übertragen, 1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen, 2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben, 3. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen und 4. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben. (3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann die Befugnisse nach Abs. 1 und 2 wieder an sich ziehen. (4) Für die Leitungen der in Abs. 1 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 und 2 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten.

### § 15

§ 15 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

### § 2

§ 2 (1) Dem Hessischen Staatstheater Wiesbaden und den Staatstheatern Darmstadt und Kassel wird jeweils für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, 1. nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A abzuordnen und zu versetzen, 2. nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes das Einverständnis zur Abordnung einer Beamtin oder eines Beamten zu erklären, 3. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 4. nach § 51 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes in den Ruhestand zu versetzen, 5. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 6. nach § 78 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst durch Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 anzuordnen, 7. nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit durch Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 zu genehmigen, 8. nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 9. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 10. nach § 92 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden. (2) Die in Abs. 1 genannten Behörden sind jeweils für ihren Geschäftsbereich zuständig, die Personalakten der Beamtinnen und Beamten zu führen.

### § 3

§ 3 (1) Für die Leitungen der in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach §§ 1 und 2 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten. (2) Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bleibt ferner die Zuständigkeit vorbehalten, nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes 1. die Übernahme einer Nebentätigkeit im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes zu genehmigen, wenn abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten Vorteile 30 vom Hundert der jeweiligen Jahresdienstbezüge, bezogen auf die Bruttobezüge bei Vollzeitbeschäftigung, überschreiten werden, 2. die Behandlung von Privatpatientinnen und Privatpatienten in einer hessischen Universitätsklinik, sofern es sich um Erstanträge handelt, als Nebentätigkeit zu genehmigen, 3. die Privatbehandlung von Tieren in den veterinärmedizinischen Instituten und Kliniken der Universitäten als Nebentätigkeit zu genehmigen, auch soweit die Befugnis zur Entscheidung über die Genehmigung von Nebentätigkeiten nach dieser Verordnung übertragen ist. (3) Abs. 1 und 2 gilt für die Technische Universität Darmstadt nur hinsichtlich der Präsidentin oder des Präsidenten.

### § 4

§ 4 (1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 15 a) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen, b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern, c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen, d) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern, e) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen, 3. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 17. Dezember 2003 (StAnz. 2004 S. 167) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Ausbildung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen, 4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung vom 14. November 2003 (StAnz. S. 4770) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen. (2) Der Technischen Universität Darmstadt werden darüber hinaus die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c auch für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 16 übertragen.

### § 5

§ 5 Den in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung für den Ausgleich der Arbeitszeit bei dringendem dienstlichen Bedürfnis Abweichungen zuzulassen, 2. nach § 2 Abs. 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Ausnahmen von der Mindestdauer der Ruhepausen zuzulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern, 3. nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Beginn und Ende des Dienstes und die Arbeitszeit abweichend zu regeln, 4. nach § 4 Abs. 4 der Hessischen Arbeitszeitverordnung bei periodisch schwankendem Arbeitsanfall zuzulassen, dass ein Zeitguthaben in einem Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen zusätzlich übertragen und ohne Anrechnung auf die Gleittage ausgeglichen werden kann, 5. nach § 8 Satz 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung für den Sonnabend Dienst anzuordnen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, 6. nach § 10 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Sonder- und Sonntagsdienst einzurichten, wenn die dienstlichen Belange es erfordern.

### § 6

§ 6 Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst die Befugnis übertragen, 1. nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden und 2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.

### § 7

§ 7 (1) Den in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben. (2) Der Technischen Universität Darmstadt wird darüber hinaus die Befugnis übertragen, die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 50 Jahren vollendet haben. (3) Für die Leitungen der in Abs. 1 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 und 2 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten.

### § 8

§ 8 (1) Den in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub ohne Besoldung zu gewähren, 2. nach § 15 Abs. 2 der Hessischen Urlaubsverordnung wissenschaftlichem und künstlerischem Personal nach dem Siebten Abschnitt des Hessischen Hochschulgesetzes Sonderurlaub mit Besoldung zu gewähren. (2) Für die Leitungen der in Abs. 1 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten.

### § 9

§ 9 (1) Den in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. Tage- und Übernachtungsgeld in besonderen Fällen nach § 11 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes bis zu weiteren 28 Tagen zu bewilligen, 2. Umzugskostenvergütung zuzusagen und zu gewähren, 3. Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren und 4. in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden. (2) Für die Leitungen der in Abs. 1 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 mit Ausnahme der Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten.

### § 1

§ 1 (1) Dem Landesarchiv der Archivschule Marburg, der Museumslandschaft Hessen Kassel, dem Hessischen Landesmuseum Darmstadt, dem Museum Wiesbaden, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, dem Hessischen Landesamt für geschichtliche Landeskunde, der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, 1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und bis zur Besoldungsgruppe A 15 zu ernennen, 2. nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte im Rahmen der Ernennungszuständigkeit nach Nr. 1 abzuordnen und zu versetzen, 3. nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 sowie § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Ernennungszuständigkeit nach Nr. 1 zu erklären, 4. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 5. nach § 41 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte auf eigenes Verlangen zu entlassen, 6. nach § 50a des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Verschiebung des Eintritts in den Ruhestand im Rahmen der Ernennungszuständigkeit zu entscheiden, 7. nach § 51 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte im Rahmen der Ernennungszuständigkeit in den Ruhestand zu versetzen, 8. Maßnahmen nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes zu treffen, 9. nach § 74 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 10. nach § 78Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, 11. nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, 12. nach § 80 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, 13. nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 14. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 15. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen, 16. nach §§ 85a , 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden, 17. nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden, 18. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten die Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ sowie der im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu erlauben. (2) Die in Abs. 1 genannten Behörden weisen die von ihnen ernannten Beamtinnen und Beamten nach § 49 der Landeshaushaltsordnung in Planstellen ein.

### § 11

§ 11 Der Universität Kassel wird, soweit in § 12 nichts anderes bestimmt ist, für den Bereich der in § 6 genannten Hochschulen die Befugnis übertragen, 1. die Besoldung festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 2. Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zu kürzen, 3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen, 4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 5. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 4 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 59Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zurückzuzahlen sind, 6. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu entscheiden.

### § 12

§ 12 Den in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 genannten Behörden und der Archivschule Marburg wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. Erschwerniszulagen und Mehrarbeitsvergütungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen und 2. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 beruht.

### § 6

§ 6 Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst einschließlich der Technischen Universität Darmstadt, Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main, Justus-Liebig-Universität Gießen, Universität Kassel, Philipps-Universität Marburg, Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, Hochschule Darmstadt, Fachhochschule Frankfurt am Main, Hochschule Fulda, Technischen Hochschule Mittelhessen, Hochschule RheinMain und der Hochschule Geisenheim die Befugnis übertragen, 1. nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung und Rückforderung von Beihilfen und 2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu entscheiden.

### § 9

§ 9 (1) Der Hessischen Bezügestelle wird für den Bereich 1. des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst und der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden die Befugnis übertragen, a) Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz an Bedienstete des Landes zu erstatten, b) ungemindertes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes zu bewilligen, c) Umzugskostenvergütung zu gewähren und die in § 14 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Umzugskostengesetzes genannten Entscheidungen zu treffen, d) Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren und e) über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Buchst. a bis d zu entscheiden. 2. der in § 2 Abs. 1 genannten Behörden die Befugnis nach Nr. 1 Buchst. c und d und die Befugnis über hiergegen gerichtete Widersprüche zu entscheiden übertragen. (2) Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird die Befugnis übertragen, 1. Umzugskostenvergütung zuzusagen und 2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu entscheiden. (3) Den in § 2 Abs. 1 genannten Behörden wird die Befugnis nach Abs. 2 und die Befugnis ein ungemindertes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes zu bewilligen und über hiergegen gerichtete Widersprüche zu entscheiden übertragen. (4) Für die Leitungen der in Abs. 2 und 3 genannten Behörden bleibt dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst die Befugnis vorbehalten, 1. ungemindertes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes zu bewilligen, 2. Umzugskostenvergütung zuzusagen, 3. Trennungsgeld zu bewilligen und 4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu entscheiden.

### Eingangsformel WissMinBeamtPZustV

Aufgrund 1. des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung verordnet die Landesregierung, 2. des § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 450), 3. des § 30 Abs. 1 Satz 2 , des § 39 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 233a , des § 44 , des § 50a Abs. 1 Satz 2 , des § 51a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 , des § 74 Abs. 1 , des § 78 Abs. 1 Satz 1 , des § 79 Abs. 5 , des § 83a Abs. 3 Satz 2 , des § 84 Abs. 1 Satz 2 und des § 97 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes , 4. des § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 233a des Hessischen Beamtengesetzes und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492), 5. des § 17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes , des § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95) und des § 3 Abs. 1 Satz 5 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 22. Oktober 1990 (GVBl. I S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), 6. des § 85 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758), geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), 7. des § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2011 (GVBl. I S. 761), auch in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Satz 2 und § 88 Abs. 10 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 617), und § 3 Abs. 10 des TUD-Gesetzes vom 5. Dezember 2004 (GVBl. I S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 617), 8. des § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), 9. des § 106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), 10. des § 9 Abs. 2 und des § 22 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), 11. des § 14 Nr. 1 und 5 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 283), 12. des § 8a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 2012 (GVBl. I S. 34), auch in Verbindung mit § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114), auch in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Satz 2 , § 88 Abs. 10 des Hessischen Hochschulgesetzes und § 3 Abs. 10 des TUD-Gesetzes , 13. des § 37 Abs. 5 , des § 38 Abs. 2 Satz 2 , des § 41 Abs. 4 , des § 47 Abs. 1 Satz 2 , des § 49 Abs. 2 , des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des § 89 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402), 14. des § 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), 15. des § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 28. Januar 2011 (GVBl. I S. 98), 16. § 35 Abs. 3 Satz 2 , § 38 Abs. 6 Satz 2 , § 38a Abs. 2 Satz 1 , § 45 Abs. 3 Satz 2 und §§ 69 , 69a und 69e des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes , 17. § 152 Abs. 3 Satz 2 und § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1976 (GVBl. 1977 I S. 42), verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst, soweit Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes und nach § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung und soweit der Hessischen Bezügestelle Befugnisse übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport, soweit Befugnisse der Hochschulen nach § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung und nach § 8a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes , auch in Verbindung mit § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung übertragen werden, im Einvernehmen mit der Technischen Universität Darmstadt, der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, der Justus-Liebig-Universität Gießen, der Universität Kassel, der Philipps-Universität Marburg, der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, der Hochschule Darmstadt, der Fachhochschule Frankfurt am Main, der Hochschule Fulda, der Technischen Hochschule Mittelhessen und der Hochschule RheinMain.

### § 1

§ 1 (1) Dem Hessischen Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, den Staatsarchiven Darmstadt und Marburg, der Archivschule Marburg, der Museumslandschaft Hessen Kassel, dem Hessischen Landesmuseum Darmstadt, dem Museum Wiesbaden, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, dem Hessischen Landesamt für geschichtliche Landeskunde, der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten und der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, 1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und bis zur Besoldungsgruppe A 15 zu ernennen, 2. nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte im Rahmen der Ernennungszuständigkeit nach Nr. 1 abzuordnen und zu versetzen, 3. nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 sowie § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Ernennungszuständigkeit nach Nr. 1 zu erklären, 4. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 5. nach § 41 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte auf eigenes Verlangen zu entlassen, 6. nach § 50a des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Verschiebung des Eintritts in den Ruhestand im Rahmen der Ernennungszuständigkeit zu entscheiden, 7. nach § 51 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte im Rahmen der Ernennungszuständigkeit in den Ruhestand zu versetzen, 8. Maßnahmen nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes zu treffen, 9. nach § 74 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 10. nach § 78Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, 11. nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, 12. nach § 80 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, 13. nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 14. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 15. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen, 16. nach §§ 85a , 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden, 17. nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden, 18. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten die Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ sowie der im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu erlauben. (2) Der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein wird über die Befugnisse nach Abs. 1 hinaus die Befugnis übertragen, 1. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung W zu ernennen, 2. die nach Abs. 1 Nr. 2 bis 18 übertragenen Befugnisse für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen C und W wahrzunehmen, 3. nach § 26 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand zu versetzen, 4. nach § 28 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte auf Probe in den Ruhestand zu versetzen. (3) Die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein führt die Personalakten ihrer Beamtinnen und Beamten. Die Personalakten der übrigen in Abs. 1 genannten Behörden werden im Ministerium für Wissenschaft und Kunst geführt. (4) Die in Abs. 1 genannten Behörden weisen die von ihnen ernannten Beamtinnen und Beamten nach § 49 der Landeshaushaltsordnung in Planstellen ein.

### § 10

§ 10 (1) Der Hessischen Bezügestelle wird, soweit in den §§ 11 und 12 nichts anderes bestimmt ist, für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst die Befugnis übertragen, 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen, 2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen, 4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 5. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 4 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 59Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zurückzuzahlen sind, 6. Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zu kürzen, 7. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen: a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen, b) Ratenzahlungen bis zu 36 Monatsraten bei Rückforderungsbeiträgen bis zu 2 500 Euro, bis zu 18 Monatsraten bei Rückforderungsbeiträgen bis zu 10 000 Euro zu gewähren, 8. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 6 zu entscheiden. (2) Dem Regierungspräsidium Kassel wird abweichend von Abs. 1 Nr. 2 die Befugnis übertragen, die Bezüge nach § 4 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung festzusetzen.

### § 11

§ 11 Der Universität Kassel wird, soweit in § 12 nichts anderes bestimmt ist, für den Bereich der in § 6 genannten Hochschulen sowie der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein die Befugnis übertragen, 1. die Besoldung festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 2. Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zu kürzen, 3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen, 4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 5. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 4 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 59Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zurückzuzahlen sind, 6. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu entscheiden.

### § 12

§ 12 (1) Die Befugnis, 1. Erschwerniszulagen und Mehrarbeitsvergütungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen und 2. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 beruht, wird a) der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein, dem Hessischen Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, dem Staatsarchiv Marburg, der Archivschule Marburg, der Museumslandschaft Hessen Kassel, dem Museum Wiesbaden, dem Hessischen Staatstheater Wiesbaden, den Staatstheatern Darmstadt und Kassel, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen und der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten für ihren Geschäftsbereich, b) dem Regierungspräsidium Darmstadt für die Geschäftsbereiche des Staatsarchivs Darmstadt und des Hessischen Landesmuseums Darmstadt und c) der Philipps-Universität Marburg für den Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für geschichtliche Landeskunde übertragen. (2) Dem Regierungspräsidium Darmstadt, der Philipps-Universität Marburg und der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein wird die Befugnis übertragen, über Widersprüche gegen ihre Entscheidungen nach Abs. 1 zu entscheiden.

### § 13

§ 13 (1) Dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. im Rahmen seiner Ernennungszuständigkeit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben, 2. nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu erlassen, 3. nach § 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes einen Widerspruchsbescheid aufzuheben, in der Sache neu zu entscheiden oder Disziplinarklage zu erheben. (2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten der in Abs. 1 genannten Behörde wird für die Beamtinnen und Beamten ihres oder seines Geschäftsbereiches die Befugnis übertragen, 1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen, 2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben, 3. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen und 4. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben. (3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann die Befugnisse nach Abs. 1 und 2 wieder an sich ziehen. (4) Für die Leitung der in Abs. 1 genannten Behörde bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 und 2 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten.

### § 14

§ 14 (1) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Bereich der in § 6 genannten Hochschulen die Befugnis übertragen, 1. für Beamtinnen und Beamte nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu entscheiden, 2. für die in § 69 Abs. 1 und 2 , §§ 69a und 69e des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten a) nach § 152 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1976 die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b) nach § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1976 die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 3. für Versorgungsberechtigte einschließlich der in § 69 Abs. 1 und 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten, a) nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge einschließlich der Unfallfürsorge festzusetzen und zu regeln, die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers zu bestimmen, über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Ermessensvorschriften zu entscheiden, b) nach § 49 Abs. 6 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person abhängig zu machen, 4. für Versorgungsberechtigte mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen a) nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b) nach § 38 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen. (2) Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bleiben die Entscheidungen über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit aufgrund von Soll- und Kannvorschriften und von Zeiten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes für die Mitglieder des Präsidiums der in § 6 genannten Hochschulen und für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung C und W der Technischen Universität Darmstadt, der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main, der Justus-Liebig-Universität Gießen, der Universität Kassel, der Philipps-Universität Marburg, der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main und der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main vorbehalten.

### § 15

§ 15 (1) Dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 2. nach § 38 Abs. 6 Satz 2 und § 38a Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 3. nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, 4. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge, in den Fällen des § 43 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes nur die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 und 3 , festzusetzen. (2) Für die Leitung und die Stellvertretung der in Abs. 1 genannten Behörde bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten.

### § 16

§ 16 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### § 2

§ 2 (1) Dem Hessischen Staatstheater Wiesbaden und den Staatstheatern Darmstadt und Kassel wird jeweils für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, 1. nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 14 abzuordnen und zu versetzen, 2. nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 sowie § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zur Abordnung einer Beamtin oder eines Beamten zu erklären, 3. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 4. nach § 51 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes in den Ruhestand zu versetzen, 5. nach § 74 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 6. nach § 78 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst durch Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 anzuordnen, 7. nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit durch Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 zu genehmigen, 8. nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 9. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 10. nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden. (2) Die in Abs. 1 genannten Behörden sind jeweils für ihren Geschäftsbereich zuständig, die Personalakten der Beamtinnen und Beamten zu führen.

### § 3

§ 3 (1) Für die Leitungen und stellvertretenden Leitungen der in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach den §§ 1 und 2 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten. (2) Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bleibt ferner die Zuständigkeit vorbehalten, nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes zu genehmigen, wenn abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten Vorteile 30 Prozent der jeweiligen Jahresdienstbezüge, bezogen auf die Bruttobezüge bei Vollzeitbeschäftigung, überschreiten werden, auch soweit die Befugnis zur Entscheidung über die Genehmigung von Nebentätigkeiten nach dieser Verordnung übertragen ist.

### § 4

§ 4 Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 15 a) nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen, b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern, c) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern, d) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tarifbeschäftigten, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen, 3. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 17. Dezember 2003 (StAnz. 2004 S. 167), geändert durch Verordnung vom 22. September 2009 (StAnz S. 2185), Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Ausbildung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen, 4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Arts - Allgemeine Verwaltung vom 23. Juli 2010 (StAnz. S. 1970) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen.

### § 5

§ 5 Den in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung bei dringendem dienstlichen Bedürfnis eine Überschreitung der Arbeitszeit von zehn Stunden am Tag und fünfundfünfzig Stunden in der Woche zuzulassen, 2. nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Ausnahmen von der Mindestdauer der Ruhepausen nach § 2 Abs. 1 zuzulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern, 3. nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Beginn und Ende des Dienstes und die Arbeitszeit abweichend zu regeln, 4. nach § 4 Abs. 4 der Hessischen Arbeitszeitverordnung bei periodisch schwankendem Arbeitsanfall zuzulassen, dass ein Zeitguthaben in einem Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen zusätzlich übertragen und ohne Anrechnung auf die Gleittage ausgeglichen werden kann, 5. nach § 8 Satz 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung für den Sonnabend Dienst anzuordnen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, 6. nach § 10 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Sonder- und Sonntagsdienst einzurichten, wenn die dienstlichen Belange es erfordern.

### § 6

§ 6 Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst einschließlich der Technischen Universität Darmstadt, Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main, Justus-Liebig-Universität Gießen, Universität Kassel, Philipps-Universität Marburg, Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, Hochschule Darmstadt, Fachhochschule Frankfurt am Main, Hochschule Fulda, Technischen Hochschule Mittelhessen und der Hochschule RheinMain die Befugnis übertragen, 1. nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen und 2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu entscheiden.

### § 7

§ 7 (1) Den in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben. (2) Für die Leitungen der in Abs. 1 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten.

### § 8

§ 8 (1) Den in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub ohne Besoldung bis zu drei Monaten zu gewähren. (2) Für die Leitungen der in Abs. 1 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten.

### § 9

§ 9 (1) Den in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. ungemindertes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes zu bewilligen, 2. Umzugskostenvergütung zuzusagen und zu gewähren, 3. Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren und 4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu entscheiden. (2) Für die Leitungen der in Abs. 1 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 mit Ausnahme der Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten.

### § 2a

§ 2aDem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst sowie für den Zuständigkeitsbereich der Technischen Universität Darmstadt und der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main die Befugnis übertragen,1. nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden,3. nach § 57 des Hessischen Beamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangene Schadensersatzansprüche geltend zu machen, soweit diese im Zusammenhang mit einem Dienstunfall oder einem Sachschaden im Sinne des § 81 des Hessischen Beamtengesetzes stehen; unberührt bleibt die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Unfällen mit Dienstfahrzeugen, deren Halter oder Eigentümer das Land Hessen nach Nr. 6 und 9.2 der Kfz-Bestimmungen vom 2. September 2020 (StAnz. S. 943) ist.

### § 11

§ 11(1) Den in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden wird für ihren Zuständigkeitsbereich im Rahmen der Ernennungszuständigkeit die Befugnis übertragen,1. nach § 28 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes die Stufe festzusetzen,2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu entscheiden.(2) Dem Regierungspräsidium Kassel wird, soweit in den §§ 12 und 13 nichts anderes bestimmt ist, für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst die Befugnis übertragen,1. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,2. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,3. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1, 2 oder Abs. 1 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 58 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,4. Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen,5. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen:a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) Ratenzahlungen bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsbeiträgen, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsbeiträgen zu gewähren, 6. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 4 zu entscheiden.

### § 9

§ 9(1) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für das Ministerium für Wissenschaft und Kunst und für die in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden die Befugnis übertragen, den Betrag zur Abgeltung krankheitsbedingt bei Eintritt in den Ruhestand nicht genommener Erholungsurlaubstage zu berechnen, festzusetzen und die Zahlung anzuordnen sowie über diesbezügliche Widersprüche zu befinden.(2) Der Universität Kassel wird für den Bereich der in § 2 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes genannten Hochschulen die Befugnis übertragen, den Betrag zur Abgeltung krankheitsbedingt bei Eintritt in den Ruhestand nicht genommener Erholungsurlaubstage zu berechnen, festzusetzen und die Zahlung anzuordnen sowie über diesbezügliche Widersprüche zu befinden.

### § 10

§ 10(1) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für die Beamtinnen und Beamten1. des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst und der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden die Befugnis übertragen,a) Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz an Bedienstete des Landes zu erstatten,b) ungemindertes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes zu bewilligen,c) Umzugskostenvergütung zu gewähren und die in § 14 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Umzugskostengesetzes genannten Entscheidungen zu treffen,d) Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren unde) über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Buchst. a bis d zu entscheiden, 2. der in § 2 genannten Behörden die Befugnis nach Nr. 1 Buchst. c und d und die Befugnis, über hiergegen gerichtete Widersprüche zu entscheiden, übertragen.(2) Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,1. Umzugskostenvergütung zuzusagen und2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu entscheiden.(3) Den in § 2 genannten Behörden werden für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnisse nach Abs. 2 und die Befugnis, ein ungemindertes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes zu bewilligen und über hiergegen gerichtete Widersprüche zu entscheiden, übertragen.(4) Für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden bleibt dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst die Befugnis vorbehalten,1. ungemindertes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes zu bewilligen,2. Umzugskostenvergütung zuzusagen,3. Trennungsgeld zu bewilligen und4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu entscheiden.

### Eingangsformel WissMinBeamtPZustV

Aufgrund 1. des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 17. Oktober 2014 (GVBl. S. 248),2. des § 24 Abs. 2, des § 28 Abs. 1, des § 34 Abs. 1 Satz 2, des § 49 Abs. 1, des § 51 Abs. 1, des § 58 Abs. 4, des § 72 Abs. 1 Satz 1, des § 73 Abs.1 und des § 78 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,3. des § 3 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes,4. des § 75 Abs. 3 Satz 3, § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes und § 6 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung vom 31. Mai 2015 (GVBl. S. 234), in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,5. des § 9 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2, des § 13 Abs. 3 Satz 4, des § 23 Abs. 1 Satz 1 und des § 36 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,6. des § 60 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758, 760), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2017 (GVBl. S. 230),7. des § 80 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2015 (GVBl. S. 370),8. desa) § 60 Abs. 2 Satz 3 und § 88 Abs. 10 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14 Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18 Dezember 2017 (GVBl. S. 482),b) § 3 Abs. 10 des TUD-Gesetzes vom 5. Dezember 2004 (GVBl. I S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510),9. des § 84 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2014 (GVBl. S. 269),10. des § 70 Satz 1 und 2 Nr. 6 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Mai 2017 (GVBl. S. 82),11. des § 9 Abs. 2 und des § 22 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114),12. des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 318),13. des § 68 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), jeweils auch in Verbindung mit § 63 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes und § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 442),14. des § 28 Abs. 4 Satz 2 und des § 46 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung vom 7. Dezember 2015 (GVBl. S. 534),15. des § 37 Abs. 5, des § 38 Abs. 2 Satz 2, des § 41 Abs. 4, des § 47 Abs. 1 Satz 2, des § 49 Abs. 2, des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des § 89 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218),16. des § 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570), verordnet der Minister für Wissenschaft und Kunst,soweit Befugnisse nach § 1 Abs. 3 der Hessischen Ernennungsverordnung und § 68 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes übertragen werden im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport, soweit Befugnisse nach § 60 Abs. 2 Satz 3 und § 88 Abs. 10 des Hessischen Hochschulgesetzes sowie nach § 3 Abs. 10 des TUD-Gesetzes, jeweils in Verbindung mit a) § 80 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfeverordnung,b) § 68 Abs. 2 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung, übertragen werden im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport sowie der Technischen Universität Darmstadt, der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main, der Justus-Liebig-Universität Gießen, der Universität Kassel, der Philipps-Universität Marburg, der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, der Hochschule Darmstadt, der Frankfurt University of Applied Sciences, der Hochschule Fulda, der Technischen Hochschule Mittelhessen, der Hochschule RheinMain und der Hochschule Geisenheim:

### § 1

§ 1(1) Dem Hessischen Landesarchiv, der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft, der Museumslandschaft Hessen Kassel, dem Hessischen Landesmuseum Darmstadt, dem Museum Wiesbaden, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, dem Hessischen Landesamt für geschichtliche Landeskunde und der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten wird für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen,1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 15 zu ernennen und Ernennungen nach § 12 des Beamtenstatusgesetzes zurückzunehmen,2. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes im Rahmen der Ernennungszuständigkeit nach Nr. 1 Beamtinnen und Beamte abzuordnen und zu versetzen sowie nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Zuständigkeitsbereich zu erklären,3. nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,4. Beamtinnen und Beamte zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen, in den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst,5. nach § 34 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand im Rahmen der Ernennungszuständigkeit zu entscheiden,6. nach § 37 des Hessischen Beamtengesetzes von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes abzusehen,7. nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,8. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,9. nach § 58 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ sowie der im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu erlauben und diese Erlaubnis zu widerrufen,10. nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,11. nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,12. nach § 75 Abs. 3 Satz 3 und § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,13. nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen,14. nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), die Beamtinnen und Beamten in Planstellen einzuweisen.(2) Die Personalakten der Beamtinnen und Beamten der in Abs. 1 genannten Behörden werden im Ministerium für Wissenschaft und Kunst geführt.

### § 10

§ 10(1) Der Hessischen Bezügestelle wird für die Beamtinnen und Beamten 1. des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst und der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden die Befugnis übertragen,a) Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz an Bedienstete des Landes zu erstatten,b) ungemindertes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes zu bewilligen,c) Umzugskostenvergütung zu gewähren und die in § 14 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Umzugskostengesetzes genannten Entscheidungen zu treffen,d) Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren unde) über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Buchst. a bis d zu entscheiden, 2. der in § 2 genannten Behörden die Befugnis nach Nr. 1 Buchst. c und d und die Befugnis, über hiergegen gerichtete Widersprüche zu entscheiden, übertragen. (2) Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, 1. Umzugskostenvergütung zuzusagen und2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu entscheiden. (3) Den in § 2 genannten Behörden werden für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnisse nach Abs. 2 und die Befugnis, ein ungemindertes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes zu bewilligen und über hiergegen gerichtete Widersprüche zu entscheiden, übertragen. (4) Für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden bleibt dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst die Befugnis vorbehalten, 1. ungemindertes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes zu bewilligen,2. Umzugskostenvergütung zuzusagen,3. Trennungsgeld zu bewilligen und4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu entscheiden.

### § 11

§ 11(1) Den in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden wird für ihren Zuständigkeitsbereich im Rahmen der Ernennungszuständigkeit die Befugnis übertragen, 1. nach § 28 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes die Stufe festzusetzen,2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu entscheiden. (2) Der Hessischen Bezügestelle wird, soweit in Abs. 3 und den §§ 12 und 13 nichts anderes bestimmt ist, für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst die Befugnis übertragen, 1. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,2. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,3. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1, 2 oder Abs. 1 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 58 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,4. Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen,5. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen:a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) Ratenzahlungen bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsbeiträgen, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsbeiträgen zu gewähren, 6. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 4 zu entscheiden. (3) Dem Regierungspräsidium Kassel wird abweichend von Abs. 2 Nr. 1 die Befugnis übertragen, die Bezüge nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes festzusetzen.

### § 12

§ 12Der Universität Kassel wird für den Bereich der in § 2 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes genannten Hochschulen die Befugnis übertragen, 1. die Besoldung festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,2. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,3. nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu viel gezahlte Bezüge zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 oder 2 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 58 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,4. Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen,5. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 4 zu entscheiden.

### § 13

§ 13Den in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, 1. Erschwerniszulagen und Mehrarbeitsvergütungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,2. nach § 10 Abs. 1 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung über die Vergabe von Leistungsanreizen und den Widerruf einer Leistungszulage zu entscheiden und3. nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu viel gezahlte Bezüge zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 beruht.

### § 14

§ 14(1) Dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen wird für seinen Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, 1. im Rahmen seiner Ernennungszuständigkeit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben,2. nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu erlassen,3. im Rahmen seiner Ernennungszuständigkeit nach § 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes einen Widerspruchsbescheid aufzuheben, in der Sache neu zu entscheiden oder Disziplinarklage zu erheben. (2) Der Leiterin oder dem Leiter der in Abs. 1 genannten Behörde wird als Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetztem für die Beamtinnen und Beamten ihres oder seines Zuständigkeitsbereiches die Befugnis übertragen, 1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,3. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen und4. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben. (3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann die Befugnisse nach den Abs. 1 und 2 wieder an sich ziehen.

### § 15

§ 15Die Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten und Versorgungsangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 26. März 2012 (GVBl. S. 62)1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Januar 2014 (GVBl. S. 21), wird aufgehoben.

### § 16

§ 16Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

### § 2

§ 2Dem Hessischen Staatstheater Wiesbaden und den Staatstheatern Darmstadt und Kassel wird jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen,1. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 14 abzuordnen und zu versetzen sowie nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Zuständigkeitsbereich zu erklären,2. nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,3. nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes in den Ruhestand zu versetzen,4. nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,5. nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst durch Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 anzuordnen,6. nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit durch Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 zu genehmigen,7. nach § 75 Abs. 3 Satz 3 und § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,8. nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen,9. nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung die Beamtinnen und Beamten in Planstellen einzuweisen.

### § 3

§ 3(1) Für die Leiterinnen und Leiter sowie die stellvertretenden Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach den §§ 1 und 2 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten. (2) Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bleibt vorbehalten, nach § 73 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, soweit die Entgelte und geldwerten Vorteile 30 Prozent der jeweiligen Jahresdienstbezüge, bezogen auf die Bruttobezüge bei Vollzeitbeschäftigung, überschreiten oder voraussichtlich überschreiten werden.

### § 4

§ 4Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, 1. für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 15a) nach § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten auf die Probezeit anzurechnen,b) nach § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit im Benehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst zu verlängern,c) nach § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten und Zeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 23 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung festzustellen, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Eingangsamt der Laufbahn erfüllt sind,3. nach § 36 Abs. 4 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung über den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zu entscheiden.

### § 5

§ 5Den in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, 1. nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung bei dringendem dienstlichem Bedürfnis eine Überschreitung der Arbeitszeit bis höchstens zwölf Stunden am Tag und 55 Stunden in der Woche zuzulassen,2. nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Ausnahmen von der Mindestdauer der Ruhepausen nach § 2 Abs. 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung zuzulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern,3. nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Beginn und Ende des Dienstes und die Teilung der Arbeitszeit abweichend zu regeln,4. nach § 4 Abs. 4 der Hessischen Arbeitszeitverordnung bei periodisch schwankendem Arbeitsanfall zuzulassen, dass ein Zeitguthaben in einem Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen zusätzlich übertragen und ohne Anrechnung auf die Gleittage ausgeglichen werden kann,5. nach § 8 Satz 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung für den Sonnabend Dienst anzuordnen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern,6. nach § 10 Abs. 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Sonder- und Sonntagsdienst einzurichten, wenn die dienstlichen Belange es erfordern.

### § 6

§ 6Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst sowie für den Zuständigkeitsbereich der Technischen Universität Darmstadt und der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main die Befugnis übertragen, 1. nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung und Rückforderung von Beihilfen und2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu entscheiden.

### § 7

§ 7(1) Den in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben. (2) Für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten.

### § 8

§ 8(1) Den in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub ohne Besoldung bis zu drei Monaten zu gewähren. (2) Für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten.

### § 9

§ 9(1) Der Hessischen Bezügestelle wird für das Ministerium für Wissenschaft und Kunst und für die in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden die Befugnis übertragen, den Betrag zur Abgeltung krankheitsbedingt bei Eintritt in den Ruhestand nicht genommener Erholungsurlaubstage zu berechnen, festzusetzen und die Zahlung anzuordnen sowie über diesbezügliche Widersprüche zu befinden. (2) Der Universität Kassel wird für den Bereich der in § 2 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes genannten Hochschulen die Befugnis übertragen, den Betrag zur Abgeltung krankheitsbedingt bei Eintritt in den Ruhestand nicht genommener Erholungsurlaubstage zu berechnen, festzusetzen und die Zahlung anzuordnen sowie über diesbezügliche Widersprüche zu befinden.

### Eingangsformel WissMinBeamtPZustV

Aufgrund des § 69 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512), des § 3 Abs. 1 des TUD-Gesetzes vom 5. Dezember 2004 (GVBl. I S. 382) und des § 22 Abs. 4 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843), in Verbindung mit 1. § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 656), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 802), 2. § 30 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 3 Satz 1, § 44 Satz 1, § 50 Abs. 3 Satz 2, § 51a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 1, § 79 Abs. 5, § 83a Abs. 3 Satz 2, § 84 Satz 3 und § 97 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes, 3. § 17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), 4.§ 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 233a des Hessischen Beamtengesetzes und § 7 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492), 5. § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), 6. § 106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 15 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), 7. § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), 8. § 233a des Hessischen Beamtengesetzes wird, soweit Befugnisse nach § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport verordnet:

### § 1

§ 1(1) Den dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst unmittelbar nachgeordneten Dienststellen (Abschnitt 6 des Beschlusses über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen vom 2. November 2005 [GVBl. I S. 702], geändert durch Beschluss vom 16. Oktober 2006 [GVBl. I S. 525]), mit Ausnahme des Hessischen Staatstheaters Wiesbaden und der Staatstheater Darmstadt und Kassel, wird für ihren Geschäftsbereich, soweit nicht die Zuständigkeit des Universitätsklinikums nach § 22 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken begründet ist, vorbehaltlich der §§ 2 und 4 die Befugnis übertragen, 1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und bis zur Besoldungsgruppe A 15 sowie Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung W zu ernennen, 2. nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, C und W abzuordnen und zu versetzen, 3. nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten im Rahmen der Ernennungszuständigkeit nach Nr. 1 zu erklären, 4. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 5. nach § 40 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen, 6. nach § 41 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte auf eigenes Verlangen zu entlassen, 7. nach § 50 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge von Beamtinnen und Beamten auf Verschiebung des Eintritts in den Ruhestand zu entscheiden, 8. nach § 51 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, C und W in den Ruhestand zu versetzen, 9. Maßnahmen nach § 51a des Hessischen Beamtengesetzes zu treffen, 10.nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 11.nach § 78 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, 12.nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, 13.nach § 80 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, 14.nach § 83a Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes das Verbot der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und -beamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen auszusprechen, 15.nach § 84 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen, 16.nach § 85 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes Dienstbefreiung zu gewähren, 17.nach § 85 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes die Arbeitszeit zu verlängern, 18.nach §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden, 19.nach § 92 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden, 20.nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten die Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)" sowie der im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu erlauben, 21.für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 15 a) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen, b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern, c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen, d) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern, e) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 22.nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst auf den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen, 23.nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 17. Dezember 2003 (StAnz. 2004 S. 167) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen, 24.nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung vom 14. November 2003 (StAnz. S. 4770) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen, 25.nach § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub ohne Besoldung zu gewähren, 26.nach § 15 Abs. 2 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen wissenschaftlichem und künstlerischem Personal nach dem Siebten Abschnitt des Hessischen Hochschulgesetzes Sonderurlaub mit Besoldung zu gewähren, 27.nach § 2 der Dienstjubiläumsverordnung die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben. (2) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen wird darüber hinaus die Befugnis übertragen, 1. nach § 91 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Schadenersatzansprüche gegen Beamtinnen und Beamte geltend zu machen, 2. nach § 200 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Professorinnen und Professoren von ihren amtlichen Verpflichtungen zu entbinden, 3. nach § 107 des Hessischen Beamtengesetzes die Personalakten der Beamtinnen und Beamten zu führen, 4. in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes über Widersprüche zu entscheiden, soweit das Ministerium für Wissenschaft und Kunst den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. (3) Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Technischen Universität Darmstadt wird darüber hinaus die Befugnis übertragen, 1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und der Besoldungsordnungen A und W zu ernennen, 2. nach den §§ 42 und 43 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und auf Probe zu entlassen, 3. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, C und W in den Ruhestand zu versetzen, 4. nach § 54 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, 5. nach § 55 des Hessischen BeamtengesetzesBeamtinnen und Beamte auf Probe in den Ruhestand zu versetzen, 6. nach § 84 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken im Einzelfall zu erteilen, 7. für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A a) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen, b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern, c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen, d) nach § 8 Abs. 3 Satz 1der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern, e) nach§ 8 Abs. 4 Satz 1 und 2der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 8. nach § 2 der Dienstjubiläumsverordnung die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen. (4) Der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten, der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein, dem Hessischen Landesamt für Geschichtliche Landeskunde, dem Hessischen Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, den Hessischen Staatsarchiven Darmstadt und Marburg, der Archivschule Marburg, der Hessischen Landesbibliothek Wiesbaden, der Museumslandschaft Hessen Kassel, dem Hessischen Landesmuseum Darmstadt, dem Museum Wiesbaden wird darüber hinaus die Befugnis übertragen, nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen. (5) Dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen wird darüber hinaus die Befugnis übertragen, nach § 91 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Schadenersatzansprüche gegen Beamtinnen und Beamte geltend zu machen. (6) Den Hochschulen sowie der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein wird darüber hinaus die Befugnis übertragen, nach § 107 des Hessischen Beamtengesetzes die Personalakten der Beamtinnen und Beamten zu führen. Die Personalakten der in Abs. 4 genannten Dienststellen, mit Ausnahme der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein, werden im Ministerium für Wissenschaft und Kunst geführt. (7) Die in Abs. 1 genannten Dienststellen sind jeweils für ihren Geschäftsbereich zuständig, Beamtinnen und Beamte im Rahmen der Ernennungszuständigkeit nach § 49 der Landeshaushaltsordnung in Planstellen einzuweisen.

### § 2

§ 2(1) Dem Universitätsklinikum wird nach Maßgabe des § 22 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten der wissenschaftlichen Beschäftigten der Universität, soweit diese dem Fachbereich Medizin angehören und zu Aufgaben nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken verpflichtet sind, vorbehaltlich des § 4 die Befugnis übertragen, 1. nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen, 2. nach § 78 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, 3. nach §§ 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, 4. nach § 80 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, 5. nach § 83a Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes das Verbot der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und -beamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen auszusprechen, 6. nach § 84 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen, 7. nach § 85 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes Dienstbefreiung zu gewähren, 8. nach § 85 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes die Arbeitszeit zu verlängern, 9. nach § 85b des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Altersteilzeit zu entscheiden, 10.nach § 91 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Schadenersatzansprüche gegen Beamtinnen und Beamte geltend zu machen, 11.nach § 92 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden, 12.nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten die Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)" sowie der im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu erlauben, 13.nach § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub ohne Besoldung zu gewähren, 14.nach § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung wissenschaftlichem und künstlerischem Personal nach dem Siebten Abschnitt des Hessischen Hochschulgesetzes Sonderurlaub mit Besoldung zu gewähren. (2) Das Universitätsklinikum entscheidet im Rahmen der ihm nach Abs. 1 übertragenen Befugnisse und seiner Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der nichtwissenschaftlichen Beschäftigten nach § 22 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken auch über Widersprüche.(3) Das Universitätsklinikum ist zuständig, nach § 107 des Hessischen Beamtengesetzes die Personalakten der Beamtinnen und Beamten zu führen.

### § 3

§ 3(1) Dem Hessischen Staatstheater Wiesbaden und den Staatstheatern Darmstadt und Kassel wird jeweils für den Geschäftsbereich vorbehaltlich des § 4 die Befugnis übertragen, 1. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes abzuordnen und zu versetzen, 2. das Einverständnis zur Abordnung einer Beamtin oder eines Beamten nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären, 3. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 4. nach § 51 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes in den Ruhestand zu versetzen, 5. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 6. nach § 78 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst durch Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 anzuordnen, 7. nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit durch Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 zu genehmigen, 8. nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 9. nach § 83a Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes das Verbot einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und -beamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen auszusprechen, 10.nach § 92 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden. (2) Die in Abs. 1 genannten Dienststellen sind jeweils für ihren Geschäftsbereich zuständig, nach § 107 des Hessischen Beamtengesetzes die Personalakten der Beamtinnen und Beamten zu führen.

### § 4

§ 4(1) Für die Leitungen der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie für die Mitglieder des Klinikumsvorstandes, soweit diese im Beamtenverhältnis stehen, bleiben die Befugnisse nach §§ 1 bis 3 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten. (2) Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bleibt ferner die Zuständigkeit vorbehalten, nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes 1. die Übernahme einer Nebentätigkeit im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes zu genehmigen, wenn abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten Vorteile 30 vom Hundert der jeweiligen Jahresdienstbezüge, bezogen auf die Bruttobezüge bei Vollbeschäftigung, überschreiten werden, 2. die Behandlung von Privatpatientinnen und Privatpatienten in einer hessischen Universitätsklinik, sofern es sich um Erstanträge handelt, als Nebentätigkeit zu genehmigen, 3. die Privatbehandlung von Tieren in den veterinärmedizinischen Instituten und Kliniken der Universitäten als Nebentätigkeit zu genehmigen, auch soweit die Befugnis zur Entscheidung über die Genehmigung von Nebentätigkeiten nach dieser Verordnung übertragen wurde. (3) Abs. 1 und 2 gelten für die Technische Universität Darmstadt nur hinsichtlich der Präsidentin oder des Präsidenten.

### § 5

§ 5Die Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 31. August 2004 (GVBl. I S. 291), geändert durch Anordnung vom 20. Juni 2005 (GVBl. I S. 524), wird aufgehoben.

### § 6

§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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— Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Vom 16. Januar 2007
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-WissMinBeamtPZustVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
