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title: "WissMinBeamtPZustAnO HE 2004 — Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Vom 31. August 2004"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/wissminbeamtpzustanohe2004"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T19:53:37+00:00"
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# WissMinBeamtPZustAnO HE 2004 — Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Vom 31. August 2004

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 31.08.2004
*Fundstelle:* GVBl. I 2004, 291


### Eingangsformel WissMinBeamtPZustAnO

Aufgrund des § 22 Abs. 4 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434), in Verbindung mit 1. § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 494), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2000 (GVBl. I S. 526),2. § 30 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 3 Satz 1, § 50 Abs. 3 Satz 2, § 51a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 1, § 79 Abs. 5, § 83a Abs. 3 Satz 2, § 84 Satz 3 und § 97 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes,3. § 17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562),4. § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 233a des Hessischen Beamtengesetzes und § 7 der Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492),5. § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), geändert durch Gesetz vom 27. November 2002 (GVBl. I S. 698),6. § 106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 15 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen in der Fassung vom 16. November 1982 (GVBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2001 (GVBl. I S. 179),7. § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342),8. § 233a des Hessischen Beamtengesetzes wird, soweit Befugnisse nach § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport bestimmt:

### § 1

§ 1(1) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Universitäten wird jeweils für den Geschäftsbereich, soweit nicht die Zuständigkeit des Universitätsklinikums nach § 22 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken begründet ist, vorbehaltlich des § 2 und § 7 die Befugnis übertragen, 1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und bis zur Besoldungsgruppe A 15 sowie Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe W zu ernennen,2. nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, C, und W abzuordnen und zu versetzen,3. nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten im Rahmen der Ernennungszuständigkeit nach Nr. 1 zu erklären,4.nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 5.nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen, 6.nach § 50 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge von Beamtinnen und Beamten auf Verschiebung des Eintritts in den Ruhestand zu entscheiden, 7.nach § 51 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, C und W in den Ruhestand zu versetzen, 8.Maßnahmen nach § 51a des Hessischen Beamtengesetzes zu treffen, 9.nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 10.a) nach § 78 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,b) nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,11. nach § 83a Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes das Verbot der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und -beamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen auszusprechen,12.nach § 85 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes Dienstbefreiung zu gewähren, 13.nach § 85 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes die Arbeitszeit zu verlängern, 14.nach §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden, 15.nach § 91 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Schadensersatzansprüche gegen Beamtinnen und Beamte geltend zu machen, 16.nach § 94 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden, 17.für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 15 a) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen,b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,d) nach § 8 Abs. 3 Satz 1der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,e) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,18.nach § 8 Abs. 5der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst auf den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen, 19.nach § 14 Abs. 1der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 17. Dezember 2003 (StAnz. 2004 S. 167) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen, 20.nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung vom 14. November 2003 (StAnz. S. 4770) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen, 21.nach § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub ohne Besoldung zu gewähren, 22.nach § 15 Abs. 2 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen wissenschaftlichem und künstlerischem Personal nach dem Siebten Abschnitt des Hessischen Hochschulgesetzes Sonderurlaub mit Besoldung zu gewähren,23.in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes über Widersprüche zu entscheiden, soweit das Ministerium für Wissenschaft und Kunst den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. (2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Technischen Universität Darmstadt wird darüber hinaus die Befugnis übertragen 1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und der Besoldungsordnungen A und W zu ernennen,2. nach den §§ 42 und 43 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und Probe zu entlassen,3. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, C und W in den Ruhestand zu versetzen,4.nach § 54 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten bei der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen,5.nach § 55 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte auf Probe in den Ruhestand zu versetzen,6.nach § 84 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken im Einzelfall zu erteilen,7.nach § 200 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Professorinnen und Professoren von ihren amtlichen Verpflichtungen zu entbinden,8.für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung Aa) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen,b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,d) nach § 8 Abs. 3 Satz 1der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,e) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,9.nach § 2 der Dienstjubiläumsverordnung die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen. (3) Die Präsidentinnen und Präsidenten der Universitäten sind jeweils für den Geschäftsbereich zuständig, Beamtinnen und Beamte im Rahmen der Ernennungszuständigkeit nach § 49 der Landeshaushaltsordnung in Planstellen einzuweisen.

### § 2 — Zuständigkeit des Universitätsklinikums

§ 2 Zuständigkeit des Universitätsklinikums(1) Dem Universitätsklinikum werden nach Maßgabe des § 22 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten der wissenschaftlichen Beschäftigten der Universität, soweit diese dem Fachbereich Medizin angehören und zu Aufgaben nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken verpflichtet sind, vorbehaltlich des § 7 folgende Befugnisse übertragen: 1. a) nach § 78 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,b) nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,2. nach § 80 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen,3. nach § 83a Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes das Verbot der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und -beamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen auszusprechen,4. nach § 84 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,5. nach § 85 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes Dienstbefreiung zu gewähren,6. nach § 85 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes die Arbeitszeit zu verlängern,7. nach § 85b des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Altersteilzeit zu entscheiden,8. nach § 91 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Schadensersatzansprüche gegen Beamtinnen und Beamte geltend zu machen,9. nach § 94 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden,10. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten die Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" sowie der im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu erlauben,11. nach § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub ohne Besoldung zu gewähren,12. nach § 15 Abs. 21 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen wissenschaftlichem und künstlerischem Personal nach dem Siebten Abschnitt des Hessischen Hochschulgesetzes Sonderurlaub mit Besoldung zu gewähren. (2) Das Universitätsklinikum entscheidet im Rahmen der ihm nach Abs. 1 übertragenen Befugnisse und seiner Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der nichtwissenschaftlichen Beschäftigten nach § 22 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken auch über Widersprüche.

### § 3

§ 3(1) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Fachhochschulen wird jeweils für den Geschäftsbereich vorbehaltlich des § 7 die Befugnis übertragen, 1. Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 14 sowie Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe W zu ernennen,2. nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, C und W abzuordnen und zu versetzen,3. nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes das Einverständniszu zur Abordnung und Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten im Rahmen der Ernennungszuständigkeit nach Nr. 1 zu erklären,4. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,5. nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen,6. nach § 50 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge von Beamtinnen und Beamten auf Verschiebung des Eintritts in den Ruhestand zu entscheiden,7. nach § 51 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, C und W in den Ruhestand zu versetzen,8. Maßnahmen nach § 51a des Hessischen Beamtengesetzes zu treffen,9. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,10. a) nach § 78 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,b) nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,11. nach § 83a Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes das Verbot der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und -beamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen auszusprechen,12. nach § 85 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes Dienstbefreiung zu gewähren,13. nach § 85 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes die Arbeitszeit zu verlängern,14. nach §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,15. nach § 91 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Schadensersatzansprüche gegen Beamtinnen und Beamte geltend zu machen,16. nach § 94 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden,17. für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstesa) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen,b) nach § 3 Abs. 6der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,18. nach § 14 Abs. 1der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen,19. nach § 16 Abs. 1der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen,20. nach § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub ohne Besoldung zu gewähren,21. nach § 15 Abs. 2 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen wissenschaftlichem und künstlerischem Personal nach dem Siebten Abschnitt des Hessischen Hochschulgesetzes Sonderurlaub mit Besoldung zu gewähren,22. in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes über Widersprüche zu entscheiden, soweit das Ministerium für Wissenschaft und Kunst den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. (2) Die Präsidentinnen und Präsidenten der Fachhochschulen sind jeweils für den Geschäftsbereich zuständig, Beamtinnen und Beamte im Rahmen der Ernennungszuständigkeit nach § 49 der Landeshaushaltsordnung in Planstellen einzuweisen.

### § 4

§ 4(1) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Kunsthochschulen sowie dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen wird jeweils für den Geschäftsbereich vorbehaltlich des § 7 die Befugnis übertragen, 1. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes abzuordnen und zu versetzen,2. das Einverständnis zur Abordnung einer Beamtin oder eines Beamten nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären,3. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,4. nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen,5. nach § 50 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge von Beamtinnen und Beamten auf Verschiebung des Eintritts in den Ruhestand zu entscheiden,6. nach § 51 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A in den Ruhestand zu versetzen,7. Maßnahmen nach § 51a des Hessischen Beamtengesetzes zu treffen,8. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,9. a) nach § 78 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,b) nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,10. nach § 83a Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes das Verbot der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und -beamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen auszusprechen,11. nach § 85 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes Dienstbefreiung zu gewähren,12. nach § 85 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes die Arbeitszeit zu verlängern,13. nach §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,14. nach § 91 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Schadensersatzansprüche gegen Beamtinnen und Beamte geltend zu machen,15. nach § 94 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden,16. für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstesa) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen,b) nach § 3 Abs. 6der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,17. nach § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub ohne Besoldung bis zur Dauer von einem Jahr zu gewähren,18. in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes über Widersprüche zu entscheiden, soweit das Ministerium für Wissenschaft und Kunst den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. (2) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Kunsthochschulen wird jeweils für den Geschäftsbereich vorbehaltlich des § 7 darüber hinaus die Befugnis übertragen, 1. Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 14 sowie Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe W zu ernennen,2. nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe C und W abzuordnen und zu versetzen,3. nach § 51 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe C und W in den Ruhestand zu versetzen,4. nach § 15 Abs. 2 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen Professorinnen und Professoren Sonderurlaub mit Besoldung zu gewähren. (3) Dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen wird für den Geschäftsbereich vorbehaltlich des § 7 darüber hinaus die Befugnis übertragen, nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen.

### § 7

§ 7(1) Für die Leitungen und stellvertretenden Leitungen der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie für die Mitglieder des Klinikumsvorstandes, soweit diese im Beamtenverhältnis stehen, bleiben die Befugnisse nach §§ 1 bis 6 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten. (2) Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bleibt ferner die Zuständigkeit vorbehalten, nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes 1. die Übernahme einer Nebentätigkeit im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes zu genehmigen, wenn abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten Vorteile 30 vom Hundert der jeweiligen Jahresdienstbezüge, bezogen auf die Bruttobezüge bei Vollbeschäftigung, überschreiten werden,2. die Behandlung von Privatpatienten in den hessischen Universitätskliniken als Nebentätigkeit zu genehmigen,3. die Privatbehandlung von Tieren in den veterinärmedizinischen Instituten und Kliniken der Universitäten als Nebentätigkeit zu genehmigen, auch soweit die Befugnis zur Entscheidung über die Genehmigung von Nebentätigkeiten nach dieser Anordnung übertragen wurde. (3) Abs. 1 und 2 gelten für die technische Universität Darmstadt nur hinsichtlich der Präsidentin oder des Präsidenten.

### Eingangsformel WissMinBeamtPZustAnO

Aufgrund des § 22 Abs. 4 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434), in Verbindung mit 1. § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 494), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2000 (GVBl. I S. 526),2. § 30 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 3 Satz 1, § 50 Abs. 3 Satz 2, § 51a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 1, § 79 Abs. 5, § 83a Abs. 3 Satz 2, § 84 Satz 3 und § 97 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes,3. § 17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562),4. § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 233a des Hessischen Beamtengesetzes und § 7 der Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492),5. § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), geändert durch Gesetz vom 27. November 2002 (GVBl. I S. 698),6. § 106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 15 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen in der Fassung vom 16. November 1982 (GVBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2001 (GVBl. I S. 179),7. § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342),8. § 233a des Hessischen Beamtengesetzes wird, soweit Befugnisse nach § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport bestimmt:

### § 1

§ 1(1) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Universitäten wird jeweils für den Geschäftsbereich, soweit nicht die Zuständigkeit des Universitätsklinikums nach § 22 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken begründet ist, vorbehaltlich des § 2 und § 7 die Befugnis übertragen, 1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und bis zur Besoldungsgruppe A 15 sowie Hochschuldozentinnen und -dozenten nach Besoldungsgruppe C 2, wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten, Oberingenieurinnen und -ingenieure im Beamtenverhältnis auf Zeit zu ernennen,2. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A sowie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Oberingenieurinnen und -ingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes abzuordnen und zu versetzen,3. das Einverständnis zur Abordnung einer Beamtin oder eines Beamten nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären,4. das Einverständnis zur Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten im Rahmen der Ernennungszuständigkeit nach Nr. 1 nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären,5. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,6. nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen,7. nach § 50 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge von Beamtinnen und Beamten auf Verschiebung des Eintritts in den Ruhestand zu entscheiden,8. nach § 51 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A und bis zur Besoldungsgruppe C 2 in den Ruhestand zu versetzen,9. Maßnahmen nach § 51a des Hessischen Beamtengesetzes zu treffen,10. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,11.a) nach § 78 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,b) nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,12. nach § 83a Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes das Verbot der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und -beamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen auszusprechen,13. nach § 85 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes Dienstbefreiung zu gewähren,14. nach § 85 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes die Arbeitszeit zu verlängern,15. nach §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,16. nach § 91 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Schadensersatzansprüche gegen Beamtinnen und Beamte geltend zu machen,17. nach § 94 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden,18. für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 15a) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen,b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,d) nach § 8 Abs. 3 Satz 1der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,e) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,19. nach § 8 Abs. 5der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst auf den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen,20. nach § 14 Abs. 1der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 17. Dezember 2003 (StAnz. 2004 S. 167) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen,21. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 14. November 2003 (StAnz. S. 4770) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen,22. nach § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub ohne Besoldung bis zur Dauer von zwei Jahren zu gewähren,23. nach § 15 Abs. 2 der Urlaubsverordnung wissenschaftlichem und künstlerischem Personal nach dem Siebten Abschnitt des Hessischen Hochschulgesetzes Sonderurlaub mit Besoldung bis zur Dauer von sechs Wochen zu gewähren,24. in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes über Widersprüche zu entscheiden, soweit das Ministerium für Wissenschaft und Kunst den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. (2) Die Präsidentinnen und Präsidenten der Universitäten sind jeweils für den Geschäftsbereich zuständig, Beamtinnen und Beamte im Rahmen der Ernennungszuständigkeit nach § 49 der Landeshaushaltsordnung in Planstellen einzuweisen.

### § 2 — Zuständigkeit des Universitätsklinikums

§ 2 Zuständigkeit des Universitätsklinikums(1) Dem Universitätsklinikum werden nach Maßgabe des § 22 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten der wissenschaftlichen Beschäftigten der Universität, soweit diese dem Fachbereich Medizin angehören und zu Aufgaben nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken verpflichtet sind, vorbehaltlich des § 7 folgende Befugnisse übertragen: 1. a) nach § 78 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,b) nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,2. nach § 80 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen,3. nach § 83a Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes das Verbot der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und -beamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen auszusprechen,4. nach § 84 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,5. nach § 85 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes Dienstbefreiung zu gewähren,6. nach § 85 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes die Arbeitszeit zu verlängern,7. nach § 85b des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Altersteilzeit zu entscheiden,8. nach § 91 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Schadensersatzansprüche gegen Beamtinnen und Beamte geltend zu machen,9. nach § 94 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden,10. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten die Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" sowie der im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu erlauben,11. nach § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub ohne Besoldung bis zur Dauer von zwei Jahren zu gewähren,12. nach § 15 Abs. 21 der Urlaubsverordnung wissenschaftlichem und künstlerischem Personal nach dem Siebten Abschnitt des Hessischen Hochschulgesetzes Sonderurlaub mit Besoldung bis zur Dauer von sechs Wochen zu gewähren. (2) Das Universitätsklinikum entscheidet im Rahmen der ihm nach Abs. 1 übertragenen Befugnisse und seiner Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der nichtwissenschaftlichen Beschäftigten nach § 22 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken auch über Widersprüche.

### § 3

§ 3(1) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Fachhochschulen wird jeweils für den Geschäftsbereich vorbehaltlich des § 7 die Befugnis übertragen, 1. Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 14 sowie Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 2 zu ernennen,2. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A und Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 2 nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes abzuordnen und zu versetzen,3. das Einverständnis zur Abordnung einer Beamtin oder eines Beamten nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären,4. das Einverständnis zur Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten im Rahmen der Ernennungszuständigkeit nach Nr. 1 nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären,5. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,6. nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen,7. nach § 50 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge von Beamtinnen und Beamten auf Verschiebung des Eintritts in den Ruhestand zu entscheiden,8. nach § 51 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A sowie Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 2 in den Ruhestand zu versetzen,9. Maßnahmen nach § 51a des Hessischen Beamtengesetzes zu treffen,10. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,11. a) nach § 78 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,b) nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,12. nach § 83a Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes das Verbot der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und -beamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen auszusprechen,13. nach § 85 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes Dienstbefreiung zu gewähren,14. nach § 85 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes die Arbeitszeit zu verlängern,15. nach §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,16. nach § 91 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Schadensersatzansprüche gegen Beamtinnen und Beamte geltend zu machen,17. nach § 94 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden,18. für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstesa) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen,b) nach § 3 Abs. 6der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,19. nach § 14 Abs. 1der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen,20. nach § 16 Abs. 1der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen,21. nach § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub ohne Besoldung bis zur Dauer von zwei Jahren zu gewähren,22. nach § 15 Abs. 2 der Urlaubsverordnung wissenschaftlichem und künstlerischem Personal nach dem Siebten Abschnitt des Hessischen Hochschulgesetzes Sonderurlaub mit Besoldung bis zur Dauer von sechs Wochen zu gewähren,23. in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes über Widersprüche zu entscheiden, soweit das Ministerium für Wissenschaft und Kunst den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. (2) Die Präsidentinnen und Präsidenten der Fachhochschulen sind jeweils für den Geschäftsbereich zuständig, Beamtinnen und Beamte im Rahmen der Ernennungszuständigkeit nach § 49 der Landeshaushaltsordnung in Planstellen einzuweisen.

### § 4

§ 4(1) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Kunsthochschulen sowie dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen wird jeweils für den Geschäftsbereich vorbehaltlich des § 7 die Befugnis übertragen, 1. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes abzuordnen und zu versetzen,2. das Einverständnis zur Abordnung einer Beamtin oder eines Beamten nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären,3. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,4. nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen,5. nach § 50 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge von Beamtinnen und Beamten auf Verschiebung des Eintritts in den Ruhestand zu entscheiden,6. nach § 51 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A in den Ruhestand zu versetzen,7. Maßnahmen nach § 51a des Hessischen Beamtengesetzes zu treffen,8. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,9. a) nach § 78 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,b) nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,10. nach § 83a Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes das Verbot der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und -beamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen auszusprechen,11. nach § 85 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes Dienstbefreiung zu gewähren,12. nach § 85 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes die Arbeitszeit zu verlängern,13. nach §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,14. nach § 91 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Schadensersatzansprüche gegen Beamtinnen und Beamte geltend zu machen,15. nach § 94 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden,16. für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstesa) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen,b) nach § 3 Abs. 6der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,17. nach § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub ohne Besoldung bis zur Dauer von einem Jahr zu gewähren,18. in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes über Widersprüche zu entscheiden, soweit das Ministerium für Wissenschaft und Kunst den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. (2) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Kunsthochschulen wird jeweils für den Geschäftsbereich vorbehaltlich des § 7 darüber hinaus die Befugnis übertragen, 1. Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 2 zu ernennen und nach § 51 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen,2. Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 2 nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes abzuordnen und zu versetzen,3. nach § 15 Abs. 2 der Urlaubsverordnung Professorinnen und Professoren Sonderurlaub mit Besoldung bis zur Dauer von sechs Wochen zu gewähren. (3) Dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen wird für den Geschäftsbereich vorbehaltlich des § 7 darüber hinaus die Befugnis übertragen, nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen.

### § 5

§ 5(1) Der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten, der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein,dem Hessischen Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, den Hessischen Staatsarchiven Darmstadt und Marburg,der Archivschule Marburg, der Hessischen Landesbibliothek Wiesbaden,den Staatlichen Museen Kassel, dem Hessischen Landesmuseum Darmstadt,dem Museum Wiesbaden, dem Hessischen Staatstheater Wiesbaden,den Staatstheatern Darmstadt und Kassel, wird jeweils für den Geschäftsbereich vorbehaltlich des § 7 die Befugnis übertragen, 1. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes abzuordnen und zu versetzen,2. das Einverständnis zur Abordnung einer Beamtin oder eines Beamten nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären,3. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,4. nach § 51 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes in den Ruhestand zu versetzen,5. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,6. a) nach § 78 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst durch Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 anzuordnen,b) nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit durch Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 zu genehmigen,7. nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,8. nach § 83a Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes das Verbot einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und -beamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen auszusprechen. (2) Der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein werden darüber hinaus für den Geschäftsbereich vorbehaltlich des § 7 folgende Befugnisse übertragen: 1. a) nach § 78 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,b) nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,2. nach §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden.

### § 6

§ 6(1) Den dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst unmittelbar nachgeordneten Dienststellen (Abschnitt 6 des Beschlusses über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen vom 28. April 2003, GVBl. I S. 130) wird für ihren Geschäftsbereich, soweit nicht die Zuständigkeit des Universitätsklinikums nach § 22 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken begründet ist, vorbehaltlich des § 2 die Befugnis übertragen, 1. nach § 2 der Dienstjubiläumsverordnung die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben,2. nach § 41 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte auf eigenes Verlangen zu entlassen,3. nach § 80 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen,4. nach § 84 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,5. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten die Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" sowie der im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu erlauben. (2) Die in Abs. 1 genannten Dienststellen sind für ihren Geschäftsbereich zuständig, nach § 107 des Hessischen Beamtengesetzes die Personalakten der Beamtinnen und Beamten zu führen.

### § 7

§ 7(1) Für die Leitungen und stellvertretenden Leitungen der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie für die Mitglieder des Klinikumsvorstandes, soweit diese im Beamtenverhältnis stehen, bleiben die Befugnisse nach §§ 1 bis 6 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten. (2) Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bleibt ferner die Zuständigkeit vorbehalten, nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes 1. die Übernahme einer Nebentätigkeit im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes zu genehmigen, wenn abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten Vorteile 30 vom Hundert der jeweiligen Jahresdienstbezüge, bezogen auf die Bruttobezüge bei Vollbeschäftigung, überschreiten werden,2. die Behandlung von Privatpatienten in den hessischen Universitätskliniken als Nebentätigkeit zu genehmigen,3. die Privatbehandlung von Tieren in den veterinärmedizinischen Instituten und Kliniken der Universitäten als Nebentätigkeit zu genehmigen, auch soweit die Befugnis zur Entscheidung über die Genehmigung von Nebentätigkeiten nach dieser Anordnung übertragen wurde.

### § 8

§ 8(1) Die Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 11. Februar 1999 (GVBl. I S. 198)1), zuletzt geändert durch Anordnung vom 25. September 2002 (GVBl. I S. 622), wird aufgehoben.(2) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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— Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Vom 31. August 2004
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-WissMinBeamtPZustAnOHE2004rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
