Anordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Vom 7. Juni 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 07.06.2001
- Fundstelle:
- GVBl. I 2001, 308
Aufgrund des § 85 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), in Verbindung mit § 14 der Hessischen Arbeitszeitsverordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 326) wird bestimmt:
§ 1 Den unmittelbar nachgeordneten Dienststellen des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst werden folgende Befugnisse nach der Hessischen Arbeitszeitsverordnung übertragen: 1. nach § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Ausgleich der Arbeitszeit bei dringendem dienstlichen Bedürfnis Abweichungen zuzulassen, 2. nach § 2 Abs. 2 Ausnahmen von der Mindestdauer der Ruhepausen nach § 2 Abs. 1 zuzulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern, 3. nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Beginn und Ende des Dienstes abweichend von § 3 Abs. 1 und die Arbeitszeit abweichend von § 3 Abs. 2 zu regeln, 4. nach § 4 Abs. 4 bei periodisch schwankendem Arbeitsanfall zuzulassen, dass ein Zeitguthaben in einem Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen zusätzlich übertragen und ohne Anrechnung auf die Gleittage ausgeglichen werden kann, 5. nach § 8 Satz 2 für den Sonnabend Dienst anzuordnen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, 6. nach § 10 Sonder- und Sonntagsdienst einzurichten, wenn die dienstlichen Belange es erfordern.
§ 2 Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Aufgrund des § 85 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 170), in Verbindung mit § 8b Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten in der Fassung vom 14. März 1989 (GVBl. I S. 90), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2000 (GVBl. I S. 510), wird bestimmt:
§ 1 Den Dienststellen, die dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst unmittelbar nachgeordnet sind, werden folgende Befugnisse nach der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten übertragen: 1. nach § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Ausgleich der Arbeitszeit bei dringendem dienstlichen Bedürfnis Abweichungen zuzulassen, 2. nach § 1b Abs. 2 Ausnahmen von der Mindestdauer der Ruhepausen nach § 1b Abs. 1 Satz 1 zuzulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern, 3. nach § 2 Abs. 3 den in Abs. 1 festgelegten Beginn und Ende des Dienstes sowie die in Abs. 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit abweichend zu regeln, 4. nach § 3 Abs. 4 bei periodisch schwankendem Arbeitsanfall zuzulassen, dass ein Zeitguthaben in einem Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen zusätzlich übertragen und ohne Anrechnung auf die Gleittage ausgeglichen werden kann, 5. nach § 4 Satz 2 für den Sonnabend Dienst anzuordnen und 6. nach § 6 Sonder- oder Sonntagsdienst einzurichten, wenn die dienstlichen Belange es erfordern.
§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.