Gesetz über das Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen Vom 12. September 1950
- Ausfertigungsdatum:
- 12.09.1950
- Fundstelle:
- GVBl. 1950, 179
AnlageDurchführungsbestimmungen zum Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher ForschungseinrichtungenDie Vertragschließenden vereinbaren zur Durchführung des Staatsabkommens über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen das Folgende:
AnlageAnlage zum Abkommen über die Finanzierung wissenschaftlicher ForschungseinrichtungenÜbersicht über die wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen, die nach dem Abkommen von den Ländern gemeinsam zu finanzieren sind Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland betreffend die Verlängerung des Staatsabkommens über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, die Freie Hansestadt Bremen und die Freie und Hansestadt Hamburg schließen folgendes Abkommen:
AnlageStaatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland betreffend die zweite Verlängerung des Staatsabkommens über die Finanzierung wissenschaftlicher ForschungseinrichtungenDie Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, die Freie Hansestadt Bremen und die Freie Hansestadt Hamburg schließen folgendes Abkommen:
AnlageDrittes Verlängerungsabkommen zum Königsteiner StaatsabkommenDie Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, die Freie Hansestadt Bremen und die Freie und Hansestadt Hamburg schließen folgendes Abkommen:
AnlageÜbersicht über die wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen, die nach dem Staatsabkommen von den Ländern gemeinsam zu finanzieren sind(Stand: 1. April 1964)Deutsche Forschungsgemeinschaft, Bad Godesberg Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V., Göttingen Baden-WürttembergFrauenhofer-Institut, Freiburg i. Br. Astronomisches Recheninstitut, HeidelbergInstitut für Virusforschung, Heidelberg Heiligenberg-Institut, Heiligenberg/BadenBayernDeutsches Museum, MünchenGermanisches National-Museum, Nürnberg Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung, MünchenMonumenta Germaniae Historica, MünchenInstitut für Zeitgeschichte, München Zentralinstitut für Kunstgeschichte, MünchenDeutsches Geodätisches Forschungsinstitut, München BerlinDeutsches Institut für Wirtschaftsforschung Institut für ZuckerindustrieBremenInstitut für Meeresforschung, BremerhavenHamburgHamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv Bernhard-Nocht-Institut für Schiffs- und Tropenkrankheiten Stiftung zur Erforschung der spinalen Kinderlähmung und der Multiplen Sklerose Deutsches Elektronen-Synchroton (DESY)HessenPaul-Ehrlich-Institut, Frankfurt a. M.Forschungs-Institut Senckenberg, Frankfurt a. M. Deutsches Rechenzentrum, Darmstadt (Entscheidung über Aufnahme steht noch aus) Deutsches Institut für Internationale Pädagogische Forschung, Frankfurt a. M. NiedersachsenAkademie für Raumforschung und Landesplanung, Hannover Institut für Erdölforschung, HannoverNiedersächsisches Landesamt für Bodenforschung, Hannover Institut für Vogelforschung - Vogelwarte Helgoland-, Wilhelmshaven Technische Informationsbibliothek an der Bibliothek der TH Hannover Nordrhein-WestfalenRheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung, Essen Institut für Spektrochemie und angewandte Spektroskopie, Dortmund Zoologisches Forschungsinstitut und Museum Koenig, BonnRheinland-PfalzRömisch-Germanisches Zentralmuseum, Mainz Institut für Europäische Geschichte, MainzSchleswig-HolsteinInstitut für Weltwirtschaft an der Universität Kiel Tuberkulose-Forschungsinstitut, Borstel.
Artikel 1Das am 30./31. März 1949 abgeschlossene Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen einschließlich der hierzu vereinbarten Durchführungsbestimmungen wird mit Wirkung vom 1. April 1954 um fünf Jahre mit folgender Maßgabe verlängert: 1. Als Forschungseinrichtungen nach Artikel 1 des Staatsabkommens werden die in der anliegenden Übersicht nach dem Stand vom 1. April 1953 aufgeführten Einrichtungen anerkannt. Die Kündigungsfrist für das Ausscheiden einer Forschungseinrichtung aus dieser Übersicht beträgt ein Jahr.2. Die vom Bund und den Ländern gemeinsam finanzierte Deutsche Forschungsgemeinschaft gilt als Forschungseinrichtung im Sinne dieses Abkommens.3. In das Staatsabkommen sollen nur solche Forschungseinrichtungen aufgenommen werden, die sich in ihrer wissenschaftlichen Forschungsarbeit bereits bewährt haben.4. Aus dem Staatsabkommen sollen grundsätzlich keine einmaligen Ausgaben, insbesondere Bauausgaben, geleistet werden. Das gilt nicht für die zur Max-Planck-Gesellschaft gehörenden Forschungseinrichtungen.5. Gemäß Artikel 5 des Staatsabkommens werden folgende Interessenquoten bestimmt: a. Für Forschungsinstitute der Max-Planck-Gesellschaft 12,5% b. für Länderinstitute - außer Bibliotheken und Museen 25% c. für Bibliotheken 30% d. für Museen 30% Für die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die Generalverwaltung und die Auslandsinstitute der Max-Planck-Gesellschaft wird keine Interessenquote berechnet.6. Als Steuereinnahmen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 des Staatsabkommens gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder (§ 4 des Gesetzes über den Finanzausgleich unter den Ländern in den Rechnungsjahren 1953 und 1954 -(BGBl. I S. 446).
Artikel 1Das am 30./31. März 1949 abgeschlossene Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen einschließlich der hierzu vereinbarten Durchführungsbestimmungen und der zusätzlichen Bestimmungen des ersten Verlängerungsabkommens vom 11. November 1953 wird mit Wirkung ab 1. April 1959 um weitere fünf Jahre verlängert.
Artikel 1Das am 30./31. März 1949 abgeschlossene Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen einschließlich der hierzu vereinbarten Durchführungsbestimmungen und der zusätzlichen Bestimmungen des ersten Verlängerungsabkommens vom 12. März 1954 wird mit Wirkung vom 1. April 1964 bis zum 31. Dezember 1969 verlängert.
Artikel 2Die von den Vertragsschließenden angefertigten Ratifikationsurkunden werden bei dem Hessischen Ministerium für Erziehung und Volksbildung - Geschäftsstelle des Staatsabkommens - hinterlegt.
Artikel 2Dem Saarland steht es frei, diesem Staatsabkommen zu einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt beizutreten.
Artikel 2Die von den Vertragsschließenden ausgefertigten Ratifikationsurkunden werden bei dem Hessischen Kultusministerium - Geschäftsstelle für das Königsteiner Staatsabkommen - hinterlegt.
Artikel 3Die von den Vertragsschließenden ausgefertigten Ratifikationsurkunden werden bei dem Hessischen Minister für Erziehung und Volksbildung - Geschäftsstelle des Staatsabkommens - hinterlegt.
§ 1Die Kultusminister und die Finanzminister der Länder treffen gemeinsam die zur Durchführung des Staatsabkommens erforderlichen Anordnungen und Entscheidungen. Die Beschlüsse werden mit Zwei-Drittel-Mehrheit gefaßt.
§ 2Die Kultus- und Finanzminister bestimmen alljährlich, in welchem Umfange die wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen unterstützt werden, und ob das Staatsabkommen auf weitere wissenschaftliche Forschungseinrichtungen Anwendung finden soll.
§ 3Die verwaltungsmäßige Zuständigkeit und die haushaltsrechtliche Verantwortung des Landes, in dem die wissenschaftliche Forschungseinrichtung ihren Sitz hat, werden durch die Bestimmungen des Staatsabkommens nicht berührt.
§ 4(1) Zur Vorbereitung der von den Kultusministern und den Finanzministern zu treffenden Entscheidungen wird ein Verwaltungsausschuß gebildet, der aus je einem Vertreter des Kultusministeriums und des Finanzministeriums jedes Landes besteht.(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden mit Zwei-Drittel-Mehrheit gefaßt.(3) Die laufenden Geschäfte des Verwaltungsausschusses werden von einer Geschäftsstelle geführt; deren Kosten nach den Bestimmungen dieses Abkommens von den Ländern gemeinsam getragen werden.
§ 5(1) Der Verwaltungsausschuß hat insbesondere folgende Aufgaben: a) den Entwurf des jährlichen Gesamthaushaltsplans aufzustellen und die von den Forschungseinrichtungen vorgelegten Rechnungen zu prüfen,b) die Vorschläge zur Erweiterung, Einschränkung oder Ausschaltung von Forschungseinrichtungen oder zur Übernahme neuer Forschungseinrichtungen auszuarbeiten,c) Maßnahmen zu beraten und vorzuschlagen, um das wissenschaftliche Forschungswesen zu rationalisieren und wirtschaftlich zu gestalten. (2) Der Verwaltungsausschuß kann zur Durchführung seiner Aufgaben Unterausschüsse einsetzen oder Sachverständige hinzuziehen.
§ 6Die laufenden Geschäfte des Verwaltungsausschusses werden bis zur Einrichtung einer Geschäftsstelle (§ 4 Abs. 3) vom Kultusministerium des Landes Hessen geführt.
§ 7Das Finanzministerium des Landes Hessen regelt bis auf weiteres den Überweisungsverkehr unter den Ländern.
§ 8Für die zur Max-Planck-Gesellschaft gehörenden Forschungseinrichtungen gelten folgende Bestimmungen: a) die vertragschließenden Länder müssen im Senat der Max-Planck-Gesellschaft angemessen vertreten sein;b) die Forschungseinrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft werden nur dann berücksichtigt, wenn sie als förderungswürdig anerkannt werden;c) damit die Unabhängigkeit der Forschungstätigkeit gewährleistet bleibt, sollen die nach Überprüfung der Haushaltsanforderungen bewilligten Zuschußbeträge den einzelnen Forschungseinrichtungen ohne haushaltsmäßigen Einzelnachweis gewährt werden.
Artikel IDem Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen wird zugestimmt.Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel IIDieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Artikel 1(1) Die Vertragschließenden verpflichten sich, für deutsche wissenschaftliche Forschungseinrichtungen, deren Aufgaben und Bedeutung über den allgemeinen Wirkungsbereich eines einzelnen Landes hinausgehen und deren Zuschußbedarf die finanzielle Leistungskraft eines einzelnen Landes übersteigt, die zur Erfüllung der Forschungsaufgaben erforderlichen Mittel nach den Bestimmungen dieses Abkommens gemeinsam aufzubringen. (2) Als solche Forschungseinrichtungen werden zunächst die in der Anlage zu diesem Abkommen aufgeführten Einrichtungen anerkannt.
Artikel 2Die Vertragschließenden gehen davon aus, daß die von den Ländern gemeinsam zu finanzierenden Forschungseinrichtungen nicht gleichzeitig Zuschüsse aus dem Haushalt des Bundes erhalten, um die für Forschungszwecke verfügbaren öffentlichen Mittel wirtschaftlich zu verwenden und die Haushaltsklarheit zu wahren. Ausgenommen ist der Ersatz von Kosten für Sonderforschungsaufträge, die zentrale Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit diesen Forschungseinrichtungen erteilen.
Artikel 3(1) Die wissenschaftliche Forschung ist frei, soweit sie sich im Rahmen der Gesetze hält.(2) Damit die verfügbaren öffentlichen Mittel wirtschaftlich verwendet werden, ist zu vermeiden, daß Forschungseinrichtungen sich mit gleichen Aufgabengebieten befassen, sofern nicht sachlich gerechtfertigte Gründe dies erforderlich machen. Dies ist laufend zu überprüfen.
Artikel 4Die Vertragschließenden sind darüber einig, daß den Ländern im Senat der Max-Planck-Gesellschaft eine angemessene Vertretung einzuräumen ist.
Artikel 5Die Vertragschließenden stellen jährlich den Gesamtbedarf der gemeinsam aufzubringenden Mittel fest. Sie können die Bereitstellung dieser Mittel davon abhängig machen, daß die Länder, in denen die Forschungseinrichtungen ihren Sitz haben, einen angemessenen Teil des Zuschußbedarfs dieser Einrichtung selbst decken.
Artikel 6Der Gesamtbetrag der gemeinsam aufzubringenden Mittel wird auf die einzelnen Länder zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl umgelegt. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen.
Artikel 7Das Abkommen wird zunächst auf fünf Jahre abgeschlossen; es tritt mit Wirkung vom 1. April 1949 in Kraft.
Artikel 8Die von den Vertragschließenden ausgefertigten Ratifikationsurkunden werden bei dem Hessischen Ministerium für Erziehung und Volksbildung als vorläufige Geschäftsstelle hinterlegt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.