WiMinZustV HE · Hessen

Verordnungüber Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vom 11. Februar 2008

Ausfertigungsdatum:
11.02.2008
Fundstelle:
GVBl. I 2008, 23
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Zuständigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz

§ 2 Zuständigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz(1) Zuständige Behörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), ist das für die Energiewirtschaft zuständige Ministerium, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für 1. die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 43 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, 2. die Anordnung der Duldung nach § 44 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, 3. die Festsetzung der Entschädigung nach § 44 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, 4. die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und 5. die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung nach § 45a des Energiewirtschaftsgesetzes.

§ 3

Zuständigkeiten nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz

§ 3 Zuständigkeiten nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz(1) Zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement. (2) Zuständige Behörde nach § 8 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist das Regierungspräsidium.

§ 4

Zuständigkeiten nach dem Außenwirtschaftsgesetz

§ 4 Zuständigkeiten nach dem AußenwirtschaftsgesetzZuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Zuständigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz

§ 2 Zuständigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz(1) Zuständige Behörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2013 (BGBl. I S. 346), ist das für die Energiewirtschaft zuständige Ministerium, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für 1. die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 43 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, 2. die Anordnung der Duldung nach § 44 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, 3. die Festsetzung der Entschädigung nach § 44 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, 4. die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und 5. die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung nach § 45a des Energiewirtschaftsgesetzes. (3) Zuständige Landesregulierungsbehörde nach § 54 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist die Regulierungskammer Hessen.

§ 2

Zuständigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz

§ 2 Zuständigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz(1) Zuständige Behörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), in der jeweils geltenden Fassung ist das für die Energiewirtschaft zuständige Ministerium, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für 1. die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 43 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,2. die Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 43f Satz 3 und 6 des Energiewirtschaftsgesetzes,3. die Anordnung der Duldung nach § 44 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes,4. die Festsetzung der Entschädigung nach § 44 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes,5. die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und6. die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung nach § 45a des Energiewirtschaftsgesetzes. (3) Zuständige Landesregulierungsbehörde nach § 54 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist die Regulierungskammer Hessen.

§ 2

Zuständigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz

§ 2 Zuständigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetzund dem Erneuerbare-Energien-Gesetz(1) Zuständige Behörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), in der jeweils geltenden Fassung ist das für die Energiewirtschaft zuständige Ministerium, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für 1. die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 43 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,2. die Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 43f Satz 3 und 6 des Energiewirtschaftsgesetzes,3. die Anordnung der Duldung nach § 44 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes,4. die Festsetzung der Entschädigung nach § 44 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes,5. die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes,6. die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung nach § 45a des Energiewirtschaftsgesetzes und7. die Erteilung der Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 Buchst. c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532). (3) Zuständige Landesregulierungsbehörde nach § 54 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist die Regulierungskammer Hessen.

§ 4

Europäischer Berufsausweis für Berufe nach der Gewerbeordnung

§ 4 Europäischer Berufsausweis für Berufe nach der GewerbeordnungZuständige Behörde für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises für einen Beruf, der einer Erlaubnispflicht nach der Gewerbeordnung unterliegt, sowie für die vorbereitenden Schritte für das Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises durch den Aufnahmemitgliedstaat für Personen mit inländischer Berufsqualifikation, die beabsichtigen, sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen, ist das Regierungspräsidium.

Eingangsformel WiMinZustV

Aufgrund 1. des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2141), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3364),2. § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510),3. des § 5 Abs. 1 Satz 3 und des § 8 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),verordnet die Landesregierung,4. des § 38 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1388), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897), verordnet der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung:

§ 1

Zuständigkeiten nach dem Transparenzrichtlinie-Gesetz

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Transparenzrichtlinie-GesetzFür den Vollzug des Transparenzrichtlinie-Gesetzes ist die jeweilige oberste Landesbehörde in ihrem Geschäftsbereich zuständig. Unbeschadet der Abgrenzung der Geschäftsbereiche ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium für die Koordinierung der Aufgaben innerhalb der Landesregierung zuständig und zugleich Kontaktstelle für das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

§ 2

Zuständigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz

§ 2 Zuständigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz(1) Zuständige Behörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966), ist das für die Energiewirtschaft zuständige Ministerium, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für 1. die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, 2. die Anordnung der Duldung nach § 44 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, 3. die Festsetzung der Entschädigung nach § 44 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, 4. die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und 5. die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung nach § 45a des Energiewirtschaftsgesetzes.

§ 3

Zuständigkeiten nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz

§ 3 Zuständigkeiten nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz(1) Zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen. (2) Zuständige Behörde nach § 8 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist das Regierungspräsidium.

§ 4

Zuständigkeiten nach dem Außenwirtschaftsgesetz

§ 4 Zuständigkeiten nach dem Außenwirtschaftsgesetz(1) Zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium. (2) Zuständige Behörde nach § 38 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes ist das Regierungspräsidium.

§ 5

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 5 Aufhebung bisherigen RechtsEs werden aufgehoben: 1. die Anordnung über die Verwaltungszuständigkeiten nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 29. November 1971 (GVBl. I S. 301), zuletzt geändert durch Anordnung vom 31. August 2000 (GVBl. I S. 470), 2. die Anordnung über die Zuständigkeit zur Erteilung von Genehmigungen im Außenwirtschaftsverkehr vom 19. November 1973 (GVBl. I S. 427), geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342) und 3. die Anordnung zur Bestimmung der zuständigen obersten Landesbehörde nach dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften vom 3. Dezember 1987 (GVBl. I S. 210).

§ 6

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten und AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.