Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Waffengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Vom 10. März 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 10.03.2003
- Fundstelle:
- GVBl. I 2003, 104
§ 5 Diese Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
§ 1 Für die Ausführung des Waffengesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über Schießstätten ist, soweit im Waffengesetz und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, wenn Gewerbetreibende oder Inhaber einer wirtschaftlichen Unternehmung nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes betroffen sind, in kreisfreien Städten der Magistrat, in Landkreisen der Kreisausschuss zuständig.
§ 5 Diese Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Aufgrund des § 48 Abs. 1 und des § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Waffengesetz vom 4. Februar 2003 (GVBl. I S. 60) wird im Benehmen mit dem Minister des Innern und für Sport verordnet:
§ 1 Für die Ausführung des Waffengesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über Schießstätten ist, soweit im Waffengesetz und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, wenn Gewerbetreibende oder Inhaber einer wirtschaftlichen Unternehmung nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes betroffen sind, in kreisfreien Städten der Magistrat, in Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung zuständig.
§ 2 (1) Zuständige Behörde für die Prüfung der für den Waffenhandel erforderlichen Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes ist das Regierungspräsidium. (2) Die Geschäftsführung der staatlichen Prüfungsausschüsse nach § 13 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 778), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592), wird im Regierungsbezirk Darmstadt der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, im Regierungsbezirk Kassel der Industrie- und Handelskammer Kassel übertragen.
§ 3 Zuständig für die Erteilung der Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb von und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen sowie zum Führen dieser Waffen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes sind 1. die dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unmittelbar nachgeordneten Behörden für Bedienstete dieser Behörden, 2. im Übrigen das Regierungspräsidium.
§ 4 Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Waffengesetz im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Technik vom 29. Mai 1978 (GVBl. I S. 411) wird aufgehoben.
§ 5 Diese Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.