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title: "WiMinJubVZustAnO HE — Anordnung über Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Vom 26. Juni 2001"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-WiMinJubVZustAnOHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:53:10+00:00"
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# WiMinJubVZustAnO HE — Anordnung über Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Vom 26. Juni 2001

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 26.06.2001
*Fundstelle:* GVBl. I 2001, 330


### § 1

§ 1 (1) Den Regierungspräsidien, dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, der Hessischen Eichdirektion und der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und § 2 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben. (2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen, den Baustoff- und Bodenprüfstellen und Ämtern für Bodenmanagement wird die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und -leiter vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben.

### Eingangsformel WiMinJubVZustAnO

Aufgrund des § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 170), in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251) wird bestimmt:

### § 1

§ 1 (1) Den Regierungspräsidien, dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Landesvermessungsamt, der Hessischen Eichdirektion und der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und § 2 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben. (2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen, den Baustoff- und Bodenprüfstellen und Landräten und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung wird die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und -leiter vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben. (3) Dem Regierungspräsidium Darmstadt wird die Befugnis nach Abs. 1 auch für Beamtinnen und Beamte der Hessischen Landesprüfstelle für Baustatik übertragen.

### § 2

§ 2 Die Ehrung der Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Behörden bleibt dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vorbehalten.

### § 3

§ 3 Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

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— Anordnung über Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Vom 26. Juni 2001
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-WiMinJubVZustAnOHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
