Anordnung über Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Vom 26. Juni 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 26.06.2001
- Fundstelle:
- GVBl. I 2001, 330
§ 1 (1) Den Regierungspräsidien, dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, der Hessischen Eichdirektion und der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und § 2 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben. (2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen, den Baustoff- und Bodenprüfstellen und Ämtern für Bodenmanagement wird die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und -leiter vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben.
Aufgrund des § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 170), in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251) wird bestimmt:
§ 1 (1) Den Regierungspräsidien, dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Landesvermessungsamt, der Hessischen Eichdirektion und der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und § 2 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben. (2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen, den Baustoff- und Bodenprüfstellen und Landräten und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung wird die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und -leiter vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben. (3) Dem Regierungspräsidium Darmstadt wird die Befugnis nach Abs. 1 auch für Beamtinnen und Beamte der Hessischen Landesprüfstelle für Baustatik übertragen.
§ 2 Die Ehrung der Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Behörden bleibt dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vorbehalten.
§ 3 Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.