WiMinBesZustV HE · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Vom 5. Juni 2001

Ausfertigungsdatum:
05.06.2001
Fundstelle:
GVBl. I 2001, 284
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WiMinBesZustV

Aufgrund 1. des § 71 Abs. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1971), verordnet die Landesregierung, 2. a) des § 8a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S, 175), auch in Verbindung mit Art. 2 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und dienstrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 1986 (GVBl. I S. 393), b) des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655) in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), geändert durch Verordnung vom 11. Januar 1988 (GVBl. I S. 2), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1

§ 1 Der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Hessen werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung folgende Befugnisse übertragen: 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen, 2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 3. Mehrarbeitsvergütungen zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 4. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen, 5. die jährliche Sonderzuwendung, das jährliche Urlaubsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 6. Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes zu kürzen, 7. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und nach § 3 Abs. 6 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3643), geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 6 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind, 8. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 7 zu befinden.

§ 2

§ 2 Die Verordnung über Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 6. September 1999 (GVBl. I S. 416) wird aufgehoben.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.