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title: "WiMinBeamtVZustV HE — Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Beamtenversorgungsrechts im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Vom 4. November 1993"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-WiMinBeamtVZustVHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:53:08+00:00"
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# WiMinBeamtVZustV HE — Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Beamtenversorgungsrechts im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Vom 4. November 1993

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 04.11.1993
*Fundstelle:* GVBl. I 1993, 487


### § 1

§ 1 (1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, der Hessischen Eichdirektion, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, den Regierungspräsidien und der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 5 nichts anderes bestimmt ist, für Beamtinnen und Beamte folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 2. nach § 38 Abs. 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 3. nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde, 4. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge nach §§ 32 bis 35 und § 43 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen. (2) Den Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel werden für die Versorgungsberechtigten - mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen - die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Befugnisse übertragen. (3) Den Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel werden die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Befugnisse auch für die Versorgungsberechtigten - mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen - des Ministeriums und aus dem Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen und der Hessischen Eichdirektion übertragen. (4) Dem Regierungspräsidium Darmstadt werden die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Befugnisse auch für die Versorgungsberechtigten - mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen - der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen übertragen. (5) Dem Regierungspräsidium Kassel werden die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Befugnisse auch für die Versorgungsberechtigten - mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen - aus dem Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation übertragen.

### § 2a

§ 2a Den Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel werden die in § 2 bezeichneten Befugnisse auch für die Beamtinnen, Beamten und Versorgungsberechtigten des Ministeriums, und aus dem Geschäftsbereich des Regierungspräsidiums Gießen, des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen und der Hessischen Eichdirektion übertragen.

### § 3

§ 3 (1) Dem Regierungspräsidium Darmstadt werden die in § 2 bezeichneten Befugnisse auch für die Beamtinnen, Beamten und Versorgungsberechtigten der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen übertragen. (2) Dem Regierungspräsidium Kassel werden die in § 2 bezeichneten Befugnisse auch für die Beamtinnen, Beamten und Versorgungsberechtigten aus dem Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation übertragen.

### § 1

§ 1 Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, der Hessischen Eichdirektion, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, den Regierungspräsidien und der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 5 nichts anderes bestimmt ist, für Beamtinnen und Beamte folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 2. nach § 38 Abs. 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 3. nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde, 4. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge nach §§ 32 bis 35 und § 43 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen.

### § 2 — (aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

### § 2a — (aufgehoben)

§ 2a (aufgehoben)

### § 3 — (aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

### § 4 — (aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

### § 5

§ 5 Die Befugnisse nach § 1 bleiben für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Behörden dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vorbehalten.

### § 8

§ 8 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

### Eingangsformel WiMinBeamtVZustV

Auf Grund des § 107 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2299), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 1993 (BGBl. I S. 1394), und 1. des § 69 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und des § 152 Abs. 3 Satz 2 und des § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1976 (GVBl. 1977 I S. 42), 2. des § 35 Abs. 3 Satz 2 , des § 38 Abs. 6 Satz 2 , des § 45 Abs. 3 Satz 2 und des § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes , 3. des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 63 und 78 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), der §§ 69 und 106 des Beamtenversorgungsgesetzes verordnet die Landesregierung, in den Fällen des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Europaangelegenheiten:

### § 1

§ 1 (1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, der Hessischen Eichdirektion, dem Hessischen Landesvermessungsamt, den Regierungspräsidien und der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen werden für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Darmstadt auch für die Hessische Landesprüfstelle für Baustatik, soweit in § 5 nichts anderes bestimmt ist, für Beamtinnen und Beamte folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 2. nach § 38 Abs. 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 3. nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde, 4. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge nach §§ 32 bis 35 und § 43 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen. (2) Den Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel werden für die Versorgungsberechtigten - mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen - die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Befugnisse übertragen. (3) Den Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel werden die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Befugnisse auch für die Versorgungsberechtigten - mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen - des Ministeriums und aus dem Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen und der Hessischen Eichdirektion übertragen. (4) Dem Regierungspräsidium Darmstadt werden die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Befugnisse auch für die Versorgungsberechtigten - mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen - der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen und der Hessischen Landesprüfstelle für Baustatik übertragen. (5) Dem Regierungspräsidium Kassel werden die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Befugnisse auch für die Versorgungsberechtigten - mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen - aus dem Geschäftsbereich des Hessischen Landesvermessungsamtes übertragen.

### § 2

§ 2 Den Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu entscheiden, 2. für die in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten a) nach § 152 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b) nach § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 3. für die in Nr. 2 und in § 1 Abs. 2 bezeichneten Versorgungsberechtigten sowie für Versorgungsberechtigte, die von § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erfaßt werden, a) nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge einschließlich der Unfallfürsorge festzusetzen, die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers zu bestimmen, über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften zu entscheiden, b) nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person abhängig zu machen.

### § 2a

§ 2a Den Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel werden die in § 2 bezeichneten Befugnisse auch für die Beamtinnen, Beamten und Versorgungsberechtigten des Ministeriums, der Hessischen Landesprüfstelle für Baustatik und aus dem Geschäftsbereich des Regierungspräsidiums Gießen, des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen und der Hessischen Eichdirektion übertragen.

### § 3

§ 3 (1) Dem Regierungspräsidium Darmstadt werden die in § 2 bezeichneten Befugnisse auch für die Beamtinnen, Beamten und Versorgungsberechtigten der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen übertragen. (2) Dem Regierungspräsidium Kassel werden die in § 2 bezeichneten Befugnisse auch für die Beamtinnen, Beamten und Versorgungsberechtigten aus dem Geschäftsbereich des Hessischen Landesvermessungsamtes übertragen.

### § 4

§ 4 (1) Örtlich zuständig für die in § 1 Abs. 2 und 3 und §§ 2 und 2a übertragenen Befugnisse ist das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk die oder der Versorgungsberechtigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles oder die Beamtin oder der Beamte den Wohnsitz hat; liegt der Wohnsitz außerhalb der Regierungsbezirke Darmstadt oder Kassel, ist das Regierungspräsidium Kassel örtlich zuständig. Ein Wohnsitzwechsel nach Eintritt des Versorgungsfalles führt nur dann zu einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit, wenn dies die oder der Versorgungsberechtigte beantragt. (2) Sind mehrere Personen zum Bezug von Hinterbliebenenversorgung berechtigt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der witwengeldberechtigten Person. Ist eine witwengeldberechtigte Person nicht vorhanden, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der jüngsten Person mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Abs. 1 gilt entsprechend.

### § 5

§ 5 Die Befugnisse nach § 1 Abs. 1 bleiben für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Behörden dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vorbehalten.

### § 6

§ 6 Änderungsvorschrift

### § 7

§ 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### § 8

§ 8 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

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— Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Beamtenversorgungsrechts im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Vom 4. November 1993
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-WiMinBeamtVZustVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
