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title: "WiMinBeamtPZustV HE 2016 — Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Vom 17. November 2016"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/wiminbeamtpzustvhe2016"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T19:52:48+00:00"
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# WiMinBeamtPZustV HE 2016 — Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Vom 17. November 2016

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 17.11.2016
*Fundstelle:* GVBl. 2016, 199


### § 10

§ 10(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen ist zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Aus- und Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen.(2) Als allgemein genehmigt gelten für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 genannten Dienststellen Dienstreisen und Reisen zur Aus- und Fortbildung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.(3) Den in § 1 genannten Dienststellen werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs oder Zuständigkeitsbereichs die Befugnisse für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Aus- und Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung übertragen, soweit in Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist.

### § 11

§ 11Dem Regierungspräsidium Kassel werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, mit Ausnahme der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen, folgende Befugnisse übertragen:1. Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten,2. Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren,3. Umzugskostenvergütung zu gewähren und die in § 14 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Umzugskostengesetzes genannten Entscheidungen zu treffen und4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden.

### § 12

§ 12(1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat.(2) Vorschriften, die die Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

### § 14

§ 14Dem Regierungspräsidium Kassel werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen folgende Befugnisse übertragen:1. nach § 28 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes die Stufe des Grundgehaltes festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,4. Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen,5. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 6 beruht, oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 58 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,6. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen:a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) Ratenzahlung bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsraten, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsraten zu gewähren, 7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu befinden.

### § 15

§ 15Die Befugnisse nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 13 bleiben für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen sowie für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vorbehalten.

### § 3

§ 3(1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen, werden, soweit in Abs. 2 sowie in § 15 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich folgende Befugnisse übertragen:1. über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 62 bis 65 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden und2. Beamtinnen und Beamte nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338), in Planstellen einzuweisen.Sie führen auch die Personalakten der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs oder Zuständigkeitsbereichs, für deren Ernennung das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen zuständig ist, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist.(2) Den in § 1 Abs. 2 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes ihrer Dienststelle übertragen.(3) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen die Befugnis übertragen,1. nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden,3. nach § 57 des Hessischen Beamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangene Schadensersatzansprüche geltend zu machen, soweit diese im Zusammenhang mit einem Dienstunfall oder einem Sachschaden im Sinne des § 81 des Hessischen Beamtengesetzes stehen; unberührt bleibt die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Unfällen mit Dienstfahrzeugen, deren Halter oder Eigentümer das Land Hessen nach Nr. 6 und 9.2 der Kfz-Bestimmungen vom 2. September 2020 (StAnz. S. 943) ist.

### § 4

§ 4Dem Regierungspräsidium Kassel wird für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen die Befugnis übertragen,1. nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden und2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.

### § 5

§ 5Den in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich folgende Befugnisse übertragen:1. für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 15a) nach § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten auf die Probezeit anzurechnen,b) nach § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,c) nach § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten und Zeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 23 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung festzustellen, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Eingangsamt der Laufbahn erfüllt sind.

### § 8

§ 8Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen die Befugnis übertragen, den Betrag zur Abgeltung krankheitsbedingt bei Eintritt in den Ruhestand nicht genommener Erholungsurlaubstage zu berechnen, festzusetzen und die Zahlung anzuordnen sowie über diesbezügliche Widersprüche zu befinden.

### Eingangsformel WiMinBeamtPZustV

Aufgrund 1. des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Hessischen Ernennungsverordnung vom 17. Oktober 2014 (GVBl. S. 248),2. des § 4 Abs. 2 Satz 5, des § 24 Abs. 2, des § 28 Abs. 1, des § 49 Abs. 1, des § 51 Abs. 1, des § 58 Abs. 4, des § 72 Abs. 1 Satz 1, des § 73 Abs. 1 und des § 78 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,3. des § 3 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes,4. des § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung vom 31. Mai 2015 (GVBl. S. 234) in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,5. des § 80 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2015 (GVBl. S. 370),6. des § 23 Abs. 1 und 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 9 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2, des § 13 Abs. 3 Satz 4, des § 23 Abs. 1 Satz 1 und des § 36 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,7. des § 70 Satz 1 und 2 Nr. 6 und 8 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2013 (GVBl. S. 686),8. des § 37 Abs. 5, des § 38 Abs. 2 Satz 2, des § 41 Abs. 4, des § 47 Abs. 1 Satz 2, des § 49 Abs. 2, des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des § 89 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218),9. des § 22 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBI. S. 594),10. des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 318),11. des § 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),12. des § 84 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S 251), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2014 (GVBl. S. 269),13. des § 68 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 110), jeweils auch in Verbindung mit § 63 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes und § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 442), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, soweit Befugnisse nach § 1 Abs. 3 der Hessischen Ernennungsverordnung und nach § 68 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes übertragen werden im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:

### § 1

§ 1(1) Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, der Hessischen Eichdirektion und der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen werden für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich, soweit in Abs. 2 und § 15 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 15a) zu ernennen,b) nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen,c) das Einverständnis zu einer Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären, 2. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 zu entlassen sowie in den Ruhestand zu versetzen. (2) Den Ämtern für Bodenmanagement werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 für die Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes ihrer Dienststelle, mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst, übertragen.

### § 10

§ 10(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung ist zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Aus- und Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen. (2) Als allgemein genehmigt gelten für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 genannten Dienststellen Dienstreisen und Reisen zur Aus- und Fortbildung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. (3) Den in § 1 genannten Dienststellen werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs oder Zuständigkeitsbereichs die Befugnisse für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Aus- und Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung übertragen, soweit in Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist.

### § 11

§ 11Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, mit Ausnahme der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen, folgende Befugnisse übertragen: 1. Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten,2. Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren,3. Umzugskostenvergütung zu gewähren und die in § 14 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Umzugskostengesetzes genannten Entscheidungen zu treffen und4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden.

### § 12

§ 12(1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. (2) Vorschriften, die die Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

### § 13

§ 13Den in § 1 genannten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben.

### § 14

§ 14(1) Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 28 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes die Stufe des Grundgehaltes festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,4. Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen,5. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 6 beruht, oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 58 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,6. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen:a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) Ratenzahlung bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsraten, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsraten zu gewähren, 7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu befinden. (2) Dem Regierungspräsidium Kassel wird abweichend von Abs. 1 Nr. 2 die Befugnis übertragen, die Bezüge nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes festzusetzen.

### § 15

§ 15Die Befugnisse nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 13 bleiben für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen sowie für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vorbehalten.

### § 16

§ 16Die Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 7. November 2006 (GVBl. I S. 565)1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2011 (GVBl. I S. 762), wird aufgehoben.

### § 17

§ 17Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

### § 2

§ 2(1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich, soweit in Abs. 2 und § 15 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 4 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der Leiterinnen und Leiter nachgeordneter Dienststellen sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Dienststellen in der Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen,2. nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1, 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,3. nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,4. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen bis zum Wert von 75 Euro nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes im Einzelfall zu erteilen,5. nach § 58 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu erlauben sowie die Erlaubnis zu widerrufen6. a) nach § 72 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,b) nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,c) nach § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen und 7. nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes zu untersagen. (2) Den in § 1 Abs. 2 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 bis 7 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Dienststelle, mit Ausnahme der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter, übertragen.

### § 3

§ 3(1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen, werden, soweit in Abs. 2 sowie in § 15 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 62 bis 65 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden und2. Beamtinnen und Beamte nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), in Planstellen einzuweisen. Sie führen auch die Personalakten der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs oder Zuständigkeitsbereichs, für deren Ernennung das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung zuständig ist, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist. (2) Den in § 1 Abs. 2 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes ihrer Dienststelle übertragen. (3) Den in § 1 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes, über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden, übertragen.

### § 4

§ 4Dem Regierungspräsidium Kassel wird für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung die Befugnis übertragen, 1. nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden und2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.

### § 5

§ 5Den in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 15a) nach § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten auf die Probezeit anzurechnen,b) nach § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,c) nach § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten und Zeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 23 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung festzustellen, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Eingangsamt der Laufbahn erfüllt sind, und3. nach § 36 Abs. 4 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung über den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zu entscheiden.

### § 6

§ 6(1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich, soweit in Abs. 2 und § 15 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag Sonderurlaub ohne Besoldung zu gewähren und2. nach § 15 Abs. 2 der Hessischen Urlaubsverordnung gleichzeitig mit der Erteilung des Urlaubs festzustellen, dass der Sonderurlaub auch im dienstlichen Interesse liegt und die Besoldung ganz oder teilweise weitergewährt wird. (2) Den in § 1 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes übertragen.

### § 7

§ 7Die Befugnisse, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung zu gewähren, werden den Leiterinnen und Leitern der in § 1 genannten Dienststellen übertragen.

### § 8

§ 8Der Hessischen Bezügestelle wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung die Befugnis übertragen, den Betrag zur Abgeltung krankheitsbedingt bei Eintritt in den Ruhestand nicht genommener Erholungsurlaubstage zu berechnen, festzusetzen und die Zahlung anzuordnen sowie über diesbezügliche Widersprüche zu befinden.

### § 9

§ 9(1) Den in § 1 genannten Dienststellen werden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben,2. nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes einen Widerspruchsbescheid zu erlassen und3. nach § 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes einen Widerspruchsbescheid aufzuheben, in der Sache neu zu entscheiden oder Disziplinarklage zu erheben. (2) Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen werden als Dienstvorgesetzten für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches oder Zuständigkeitsbereiches folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,3. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen und4. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben.

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— Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Vom 17. November 2016
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-WiMinBeamtPZustVHE2016rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
