Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Vom 7. November 2006
- Fundstelle:
- GVBl. I 2006, 565
§ 10(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen ist zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Aus- und Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen.(2) Als allgemein genehmigt gelten für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 genannten Dienststellen Dienstreisen und Reisen zur Aus- und Fortbildung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.(3) Den in § 1 genannten Dienststellen werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs oder Zuständigkeitsbereichs die Befugnisse für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Aus- und Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung übertragen, soweit in Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist.
§ 11Dem Regierungspräsidium Kassel werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, mit Ausnahme der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen, folgende Befugnisse übertragen:1. Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten,2. Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren,3. Umzugskostenvergütung zu gewähren und die in § 14 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Umzugskostengesetzes genannten Entscheidungen zu treffen und4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden.
§ 12(1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat.(2) Vorschriften, die die Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.
§ 14Dem Regierungspräsidium Kassel werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen folgende Befugnisse übertragen:1. nach § 28 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes die Stufe des Grundgehaltes festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,4. Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen,5. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 6 beruht, oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 58 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,6. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen:a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) Ratenzahlung bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsraten, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsraten zu gewähren, 7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu befinden.
§ 15Die Befugnisse nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 13 bleiben für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen sowie für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vorbehalten.
§ 3(1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen, werden, soweit in Abs. 2 sowie in § 15 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich folgende Befugnisse übertragen:1. über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 62 bis 65 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden und2. Beamtinnen und Beamte nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338), in Planstellen einzuweisen.Sie führen auch die Personalakten der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs oder Zuständigkeitsbereichs, für deren Ernennung das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen zuständig ist, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist.(2) Den in § 1 Abs. 2 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes ihrer Dienststelle übertragen.(3) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen die Befugnis übertragen,1. nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden,3. nach § 57 des Hessischen Beamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangene Schadensersatzansprüche geltend zu machen, soweit diese im Zusammenhang mit einem Dienstunfall oder einem Sachschaden im Sinne des § 81 des Hessischen Beamtengesetzes stehen; unberührt bleibt die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Unfällen mit Dienstfahrzeugen, deren Halter oder Eigentümer das Land Hessen nach Nr. 6 und 9.2 der Kfz-Bestimmungen vom 2. September 2020 (StAnz. S. 943) ist.
§ 4Dem Regierungspräsidium Kassel wird für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen die Befugnis übertragen,1. nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden und2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.
§ 5Den in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich folgende Befugnisse übertragen:1. für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 15a) nach § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten auf die Probezeit anzurechnen,b) nach § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,c) nach § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten und Zeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 23 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung festzustellen, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Eingangsamt der Laufbahn erfüllt sind.
§ 8Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen die Befugnis übertragen, den Betrag zur Abgeltung krankheitsbedingt bei Eintritt in den Ruhestand nicht genommener Erholungsurlaubstage zu berechnen, festzusetzen und die Zahlung anzuordnen sowie über diesbezügliche Widersprüche zu befinden.
Aufgrund 1. des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Hessischen Ernennungsverordnung vom 17. Oktober 2014 (GVBl. S. 248),2. des § 4 Abs. 2 Satz 5, des § 24 Abs. 2, des § 28 Abs. 1, des § 49 Abs. 1, des § 51 Abs. 1, des § 58 Abs. 4, des § 72 Abs. 1 Satz 1, des § 73 Abs. 1 und des § 78 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,3. des § 3 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes,4. des § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung vom 31. Mai 2015 (GVBl. S. 234) in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,5. des § 80 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2015 (GVBl. S. 370),6. des § 23 Abs. 1 und 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 9 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2, des § 13 Abs. 3 Satz 4, des § 23 Abs. 1 Satz 1 und des § 36 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,7. des § 70 Satz 1 und 2 Nr. 6 und 8 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2013 (GVBl. S. 686),8. des § 37 Abs. 5, des § 38 Abs. 2 Satz 2, des § 41 Abs. 4, des § 47 Abs. 1 Satz 2, des § 49 Abs. 2, des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des § 89 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218),9. des § 22 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBI. S. 594),10. des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 318),11. des § 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),12. des § 84 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S 251), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2014 (GVBl. S. 269),13. des § 68 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 110), jeweils auch in Verbindung mit § 63 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes und § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 442), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, soweit Befugnisse nach § 1 Abs. 3 der Hessischen Ernennungsverordnung und nach § 68 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes übertragen werden im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:
§ 1(1) Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, der Hessischen Eichdirektion und der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen werden für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich, soweit in Abs. 2 und § 15 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 15a) zu ernennen,b) nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen,c) das Einverständnis zu einer Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären, 2. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 zu entlassen sowie in den Ruhestand zu versetzen. (2) Den Ämtern für Bodenmanagement werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 für die Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes ihrer Dienststelle, mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst, übertragen.
§ 10(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung ist zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Aus- und Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen. (2) Als allgemein genehmigt gelten für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 genannten Dienststellen Dienstreisen und Reisen zur Aus- und Fortbildung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. (3) Den in § 1 genannten Dienststellen werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs oder Zuständigkeitsbereichs die Befugnisse für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Aus- und Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung übertragen, soweit in Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist.
§ 11Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, mit Ausnahme der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen, folgende Befugnisse übertragen: 1. Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten,2. Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren,3. Umzugskostenvergütung zu gewähren und die in § 14 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Umzugskostengesetzes genannten Entscheidungen zu treffen und4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden.
§ 12(1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. (2) Vorschriften, die die Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.
§ 13Den in § 1 genannten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben.
§ 14(1) Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 28 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes die Stufe des Grundgehaltes festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,4. Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen,5. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 6 beruht, oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 58 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,6. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen:a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) Ratenzahlung bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsraten, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsraten zu gewähren, 7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu befinden. (2) Dem Regierungspräsidium Kassel wird abweichend von Abs. 1 Nr. 2 die Befugnis übertragen, die Bezüge nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes festzusetzen.
§ 15Die Befugnisse nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 13 bleiben für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen sowie für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vorbehalten.
§ 16Die Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 7. November 2006 (GVBl. I S. 565)1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2011 (GVBl. I S. 762), wird aufgehoben.
§ 17Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 2(1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich, soweit in Abs. 2 und § 15 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 4 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der Leiterinnen und Leiter nachgeordneter Dienststellen sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Dienststellen in der Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen,2. nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1, 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,3. nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,4. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen bis zum Wert von 75 Euro nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes im Einzelfall zu erteilen,5. nach § 58 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu erlauben sowie die Erlaubnis zu widerrufen6. a) nach § 72 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,b) nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,c) nach § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen und 7. nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes zu untersagen. (2) Den in § 1 Abs. 2 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 bis 7 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Dienststelle, mit Ausnahme der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter, übertragen.
§ 3(1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen, werden, soweit in Abs. 2 sowie in § 15 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 62 bis 65 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden und2. Beamtinnen und Beamte nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), in Planstellen einzuweisen. Sie führen auch die Personalakten der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs oder Zuständigkeitsbereichs, für deren Ernennung das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung zuständig ist, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist. (2) Den in § 1 Abs. 2 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes ihrer Dienststelle übertragen. (3) Den in § 1 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes, über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden, übertragen.
§ 4Dem Regierungspräsidium Kassel wird für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung die Befugnis übertragen, 1. nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden und2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.
§ 5Den in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 15a) nach § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten auf die Probezeit anzurechnen,b) nach § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,c) nach § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten und Zeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 23 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung festzustellen, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Eingangsamt der Laufbahn erfüllt sind, und3. nach § 36 Abs. 4 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung über den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zu entscheiden.
§ 6(1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich, soweit in Abs. 2 und § 15 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag Sonderurlaub ohne Besoldung zu gewähren und2. nach § 15 Abs. 2 der Hessischen Urlaubsverordnung gleichzeitig mit der Erteilung des Urlaubs festzustellen, dass der Sonderurlaub auch im dienstlichen Interesse liegt und die Besoldung ganz oder teilweise weitergewährt wird. (2) Den in § 1 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes übertragen.
§ 7Die Befugnisse, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung zu gewähren, werden den Leiterinnen und Leitern der in § 1 genannten Dienststellen übertragen.
§ 8Der Hessischen Bezügestelle wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung die Befugnis übertragen, den Betrag zur Abgeltung krankheitsbedingt bei Eintritt in den Ruhestand nicht genommener Erholungsurlaubstage zu berechnen, festzusetzen und die Zahlung anzuordnen sowie über diesbezügliche Widersprüche zu befinden.
§ 9(1) Den in § 1 genannten Dienststellen werden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben,2. nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes einen Widerspruchsbescheid zu erlassen und3. nach § 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes einen Widerspruchsbescheid aufzuheben, in der Sache neu zu entscheiden oder Disziplinarklage zu erheben. (2) Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen werden als Dienstvorgesetzten für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches oder Zuständigkeitsbereiches folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,3. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen und4. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben.
§ 1(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, der Hessischen Eichdirektion undder TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A bis zur Besoldungsgruppe A 15 zu ernennen sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung dieser Beamtinnen und Beamten in ihren Geschäftsbereich nach § 30 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären,2. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen,3. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen,4. bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A Maßnahmen nach § 51a des Hessischen Beamtengesetzes zu treffen. (2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung und den Ämtern für Bodenmanagementwerden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.
§ 10(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, der Hessischen Eichdirektion undder TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub ohne Besoldung zu gewähren,2. nach § 15 Abs. 2 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses die Weitergewährung der Besoldung ganz oder teilweise zu bewilligen. (2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung und den Ämtern für Bodenmanagementwerden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.
§ 12(1) Dem Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, der Hessischen Eichdirektion,der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen, den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen,dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung undden Ämtern für Bodenmanagementwerden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und Abs. 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben,2. nach § 41 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes einen Widerspruchsbescheid zu erlassen,3. nach § 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes einen Widerspruchsbescheid aufzuheben, in der Sache neu zu entscheiden oder Disziplinarklage zu erheben. (2) Den Leiterinnen und Leiterndes Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen, des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation, der Hessischen Eichdirektion,der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen, werden als Dienstvorgesetzte für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,3. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen und4. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzess die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben. (3) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung kann die Befugnisse nach Abs. 1 und 2 wieder an sich ziehen.
§ 14Als allgemein genehmigt gelten 1. für die Leiterinnen und Leiter der dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unmittelbar nachgeordneten Behördena) Dienstreisen,b) Dienstgänge,c) Reisen zur Fortbildung nach § 24 Abs. 2 bis 4 des Hessischen Reisekostengesetzes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,2. im Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesena) beim Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Dienstreisen und Dienstgänge der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter innerhalb des Landes Hessen im Rahmen des Aufgabenbereiches ihrer Abteilung,b) bei den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen und dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterinnen und Leiter innerhalb des Landes Hessen,c) bei den Straßen-, Autobahn- und Mischmeistereien Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterinnen und Leiter innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs sowie in angrenzende Zuständigkeitsbereiche und zur vorgesetzten Dienststelle,d) für die Leiterin oder den Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte Rotenburg des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Eschwege Dienstreisen und Dienstgänge im Rahmen ihres oder seines Aufgabenbereiches 3. im Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformationa) beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformationaa) Dienstreisen und Dienstgänge der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter innerhalb des Landes Hessen im Rahmen des Aufgabenbereiches ihrer Abteilung,bb)Dienstreisen und Dienstgänge der Dezernatsleiterinnen und Dezernatsleiter des Katasteraufsichtsdienstes, des Aufsichtsdienstes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und der oberen Flurbereinigungsbehörde,cc)Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterin oder des Leiters der Spruchstelle für Flurbereinigung zur Wahrnehmung ihrer Funktionen,b) bei den Ämtern für Bodenmanagementaa) Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterinnen und Leiter der Ämter für Bodenmanagement innerhalb des Amtsbezirkes im Rahmen ihres Aufgabenbereiches,bb)Dienstreisen und Dienstgänge der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter innerhalb des Amtsbezirkes zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen,cc)Dienstreisen und Dienstgänge von Angehörigen der Ämter für Bodenmanagement zur Wahrnehmung ihrer in den Wochenplänen enthaltenen Aufgaben, 4. im Geschäftsbereich der Hessischen Eichdirektion für die Leiterinnen und Leiter der Außenstellen Dienstreisen innerhalb ihres Dienstbezirkes und zu den Aufsichtsbehörden und Dienstgänge,5. im Geschäftsbereich der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessena) Dienstreisen, Dienstgänge, Auslandsdienstreisen und Reisen zur Fortbildung, die im Rahmen der Geschäftsbesorgung durch die TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH erforderlich sind und von dieser befürwortet werden,b) Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterin oder des Leiters der Verwaltungsabteilung.
§ 15(1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden werden, soweit in Abs. 2 bis 4 und in den §§ 13, 14 und 16 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. Anordnung oder Genehmigunga) von Auslandsdienstreisen,b) Reisen zur Fortbildung und zur Ausbildung, 2. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über den siebenten Tag hinaus,3. Zusage und Gewährung von Umzugskostenvergütung,4. Verlängerung der Frist für einen Umzug über fünf Jahre hinaus um längstens zwei Jahre nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes,5. Bewilligung von Ausnahmen für die Rückzahlung der Umzugskostenvergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes,6. Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes,7. Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld nach § 23 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes,8. Bewilligung von Trennungsreisegeld über die ersten sieben Tage hinaus bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches. (2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen und dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfungwerden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und Behördenleiter übertragen. (3) Dem Amt für Straßen- und Verkehrswesen Wiesbaden werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 bis 8 auch für die Beamtinnen und Beamten des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen, der Ämter für Straßen- und Verkehrswesen und des Hessischen Amtes für Baustoff- und Bodenprüfung mit Ausnahme des Leiters oder der Leiterin des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen übertragen. (4) Den Ämtern für Bodenmanagement werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 7 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und Behördenleiter übertragen.
§ 16(1) Dem Amt für Straßen- und Verkehrswesen Wiesbaden werden, soweit in den §§ 13 bis 15 und Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnisse nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes auch für die Beamtinnen und Beamten des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen, der Ämter für Straßen- und Verkehrswesen und der Baustoff- und Bodenprüfstellen übertragen. (2) Soweit in § 14 Nr. 1 Buchst. c nichts anderes bestimmt ist, ist unbeschadet des Reisezieles innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und des Amts- oder Zuständigkeitsbereiches eine Dienstreisegenehmigung der dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unmittelbar nachgeordneten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches erforderlich bei Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen, die nicht zu den laufenden Dienstgeschäften gehören. Eine Anordnung zur Teilnahme oder eine Einladung durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung oder die diesem unmittelbar nachgeordneten Behörden ersetzt die Genehmigung.
§ 3(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen und dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1.a) nach § 19a Abs. 1 Satz 5 die Probezeit der Leiterinnen und Leiter nachgeordneter Behörden sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen,b) nach § 19a Abs. 1 Satz 6 Zeiten auf die Probezeit der Leiterinnen und Leiter nachgeordneter Behörden sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 anzurechnen, 2. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,3. nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten die Genehmigung zu erteilen, ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen,4. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,5.a) nach § 78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Obernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,b) nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,c) nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 6. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes das Verbot der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen auszusprechen,7. nach § 84 des Hessischen Beamtengesetzesdie Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,8. nach § 93 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.) " zu erlauben. (2) Der Hessischen Eichdirektion,der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen, den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen,dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung undden Ämtern für Bodenmanagementwerden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 bis 8 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und Behördenleiter übertragen.
§ 4(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, der Hessischen Eichdirektion undder TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen werden, soweit in Abs. 2 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden und2. Beamtinnen und Beamte nach § 49 der Landeshaushaltsordnung in Planstellen einzuweisen. Sie führen auch die Personalakten der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches, für deren Ernennung das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zuständig ist, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, (2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung und den Ämtern für Bodenmanagementwerden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen. (3) Das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, die Hessische Eichdirektion,die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen und die Ämter für Bodenmanagementsind befugt, auf der Grundlage des § 92 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge ihrer Bediensteten auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden, soweit in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist. (4) Dem Amt für Straßen- und Verkehrswesen Wiesbaden werden die Befugnisse nach Abs. 3 für den Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen übertragen.
§ 1(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, der Hessischen Eichdirektion undder TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A bis zur Besoldungsgruppe A 15 zu ernennen sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung dieser Beamtinnen und Beamten in ihren Geschäftsbereich nach § 30 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären,2. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen,3. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen,4. bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A Maßnahmen nach § 51a des Hessischen Beamtengesetzes zu treffen. (2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung und den Ämtern für Bodenmanagementwerden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.
§ 15(1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden werden, soweit in Abs. 2 und 3 und in den §§ 13, 14 und 16 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. Anordnung oder Genehmigunga) von Auslandsdienstreisen,b) Reisen zur Fortbildung und zur Ausbildung,2. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über den siebenten Tag hinaus,3. Zusage und Gewährung von Umzugskostenvergütung,4. Verlängerung der Frist für einen Umzug über fünf Jahre hinaus um längstens zwei Jahre nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes,5. Bewilligung von Ausnahmen für die Rückzahlung der Umzugskostenvergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes,6. Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes,7. Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld nach § 23 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes,8. Bewilligung von Trennungsreisegeld über die ersten sieben Tage hinaus bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches. (2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen und dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfungwerden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und Behördenleiter übertragen. (3) Den Ämtern für Bodenmanagement werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 7 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und Behördenleiter übertragen.
§ 16Soweit in § 14 Nr. 1 Buchst. c nichts anderes bestimmt ist, ist unbeschadet des Reisezieles innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und des Amts- oder Zuständigkeitsbereiches eine Dienstreisegenehmigung der dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unmittelbar nachgeordneten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches erforderlich bei Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen, die nicht zu den laufenden Dienstgeschäften gehören. Eine Anordnung zur Teilnahme oder eine Einladung durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung oder die diesem unmittelbar nachgeordneten Behörden ersetzt die Genehmigung.
§ 20Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Befugnisse nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 8, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vorbehalten.
§ 4(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, der Hessischen Eichdirektion undder TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen werden, soweit in Abs. 2 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden und2. Beamtinnen und Beamte nach § 49 der Landeshaushaltsordnung in Planstellen einzuweisen. Sie führen auch die Personalakten der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches, für deren Ernennung das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zuständig ist, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, (2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung und den Ämtern für Bodenmanagementwerden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen. (3) Das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, die Hessische Eichdirektion,die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen und die Ämter für Bodenmanagementsind befugt, auf der Grundlage des § 92 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge ihrer Bediensteten auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden.
§ 1(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, der Hessischen Eichdirektion undder TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 15 zu ernennen sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung dieser Beamtinnen und Beamten in ihren Geschäftsbereich nach § 30 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,2. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe B 2a) nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen,b) zu entlassen, nach den §§ 26 bis 28 des Beamtenstatusgesetzes und den §§ 51 bis 56 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen und Maßnahmen nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 51a des Hessischen Beamtengesetzes sowie nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 54 des Hessischen Beamtengesetzes zu treffen. (2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung und den Ämtern für Bodenmanagementwerden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.
§ 10(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, der Hessischen Eichdirektion undder TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub ohne Besoldung zu gewähren,2. nach § 15 Abs. 2 der Hessischen Urlaubsverordnung bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses die Besoldung ganz oder teilweise weiterzugewähren. (2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung und den Ämtern für Bodenmanagementwerden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.
§ 13Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung ist zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen, Auslandsdienstreisen und Reisen zur Fortbildung,2. Bewilligung von Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über den zehnten Tag hinaus,3. Zusage und Gewährung der Umzugskostenvergütung,4. Verlängerung der Frist für einen Umzug über drei Jahre hinaus um längstens zwei Jahre nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes,5. Bewilligung von Ausnahmen für die Rückzahlung der Umzugskostenvergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes,6. Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes,7. Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld nach § 19 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes der Leiterinnen und Leiter der dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden.
§ 14Als allgemein genehmigt gelten 1. für die Leiterinnen und Leiter der dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unmittelbar nachgeordneten Behördena) Dienstreisen,b) Reisen zur Fortbildung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,2. im Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesena) beim Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Dienstreisen der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter innerhalb des Landes Hessen im Rahmen des Aufgabenbereiches ihrer Abteilung,b) bei den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen und dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung Dienstreisen der Leiterinnen und Leiter innerhalb des Landes Hessen,c) bei den Straßen-, Autobahn- und Mischmeistereien Dienstreisen der Leiterinnen und Leiter innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs sowie in angrenzende Zuständigkeitsbereiche und zur vorgesetzten Dienststelle,d) für die Leiterin oder den Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte Rotenburg des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Eschwege Dienstreisen im Rahmen ihres oder seines Aufgabenbereiches 3. im Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformationa) beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformationaa) Dienstreisen der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter innerhalb des Landes Hessen im Rahmen des Aufgabenbereiches ihrer Abteilung,bb)Dienstreisen der Dezernatsleiterinnen und Dezernatsleiter des Katasteraufsichtsdienstes, des Aufsichtsdienstes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und der oberen Flurbereinigungsbehörde,cc)Dienstreisen der Leiterin oder des Leiters der Spruchstelle für Flurbereinigung zur Wahrnehmung ihrer Funktionen,b) bei den Ämtern für Bodenmanagementaa) Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterinnen und Leiter der Ämter für Bodenmanagement innerhalb des Amtsbezirkes im Rahmen ihres Aufgabenbereiches,bb)Dienstreisen und Dienstgänge der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter innerhalb des Amtsbezirkes zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen,cc)Dienstreisen und Dienstgänge von Angehörigen der Ämter für Bodenmanagement zur Wahrnehmung ihrer in den Wochenplänen enthaltenen Aufgaben, 4. im Geschäftsbereich der Hessischen Eichdirektion Dienstreisen der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie der Außenstellenleiterinnen und Außenstellenleiter innerhalb des Landes Hessen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,5. im Geschäftsbereich der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessena) Dienstreisen, Auslandsdienstreisen und Reisen zur Fortbildung, die im Rahmen der Geschäftsbesorgung durch die TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH erforderlich sind und von dieser befürwortet werden,b) Dienstreisen der Leiterin oder des Leiters der Verwaltungsabteilung.
§ 15(1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden werden, soweit in Abs. 2 und 3 und in den §§ 13, 14 und 16 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. Anordnung oder Genehmigunga) von Auslandsdienstreisen,b) Reisen zur Fortbildung und zur Ausbildung, 2. Bewilligung von Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über den zehnten Tag hinaus,3. Zusage und Gewährung von Umzugskostenvergütung,4. Verlängerung der Frist für einen Umzug über drei Jahre hinaus um längstens zwei Jahre nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes,5. Bewilligung von Ausnahmen für die Rückzahlung der Umzugskostenvergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes,6. Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes,7. Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld nach § 19 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes,8. Bewilligung von Trennungsreisegeld über die ersten sieben Tage hinaus bis zu weiteren 30 Tagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 283), in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes, für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches. (2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen und dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfungwerden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und Behördenleiter übertragen. (3) Den Ämtern für Bodenmanagement werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 7 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und Behördenleiter übertragen.
§ 16Soweit in § 14 Nr. 1 Buchst. b nichts anderes bestimmt ist, ist unbeschadet des Reisezieles innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und des Amts- oder Zuständigkeitsbereiches eine Dienstreisegenehmigung der dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unmittelbar nachgeordneten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches erforderlich bei Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen, die nicht zu den laufenden Dienstgeschäften gehören. Eine Anordnung zur Teilnahme oder eine Einladung durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung oder die diesem unmittelbar nachgeordneten Behörden ersetzt die Genehmigung.
§ 17(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, der Hessischen Eichdirektion undder TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 19 Nr. 8 bleiben unberührt. (2) Vorschriften, die die Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.
§ 19(1) Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung folgende Befugnisse übertragen: 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. Mehrarbeitsvergütungen zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,4. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,5. die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,6. Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zu kürzen,7. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 6 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zurückzuzahlen sind,8. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung aus Billigkeitsgründena) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) die Ratenzahlung in bis zu 36 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro sowie in bis zu 18 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro zuzulassen,9. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 8 zu befinden. (2) Dem Regierungspräsidium Kassel wird abweichend von Abs. 1 Nr. 2 die Befugnis übertragen, die Bezüge nach § 4 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung festzusetzen.
§ 2Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation und der Hessischen Eichdirektionwerden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst zu ernennen sowie nach § 30 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich zu erklären,2. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst zu entlassen sowie nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen.
§ 20Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Befugnisse nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 7, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden sowie für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vorbehalten.
§ 22Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 21 mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
§ 3(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen und dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und 3 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. a) nach § 19a Abs. 1 Satz 5 die Probezeit der Leiterinnen und Leiter nachgeordneter Behörden sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen,b) nach § 19a Abs. 1 Satz 6 Zeiten auf die Probezeit der Leiterinnen und Leiter nachgeordneter Behörden sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 anzurechnen, 2. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,3. nach § 74 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,4.a) nach § 78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Obernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,b) nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,c) nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 5. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,6. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzesdie Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,7. nach § 93 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.) " zu erlauben. (2) Der Hessischen Eichdirektion,der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen und den Ämtern für Bodenmanagementwerden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 bis 7 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und Behördenleiter übertragen. (3) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen und dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 und 4 bis 7 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und Behördenleiter übertragen. Die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 3 werden für Beamtinnen und Beamte ihrer Behörde nur bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.
§ 4(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, der Hessischen Eichdirektion undder TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen werden, soweit in Abs. 2 und 3 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden und2. Beamtinnen und Beamte nach § 49 der Landeshaushaltsordnung in Planstellen einzuweisen. Sie führen auch die Personalakten der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches, für deren Ernennung das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zuständig ist, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, (2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen und dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfungwerden die Befugnisse nach Abs. 1 Satz 1 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen. (3) Den Ämtern für Bodenmanagement werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen. (4) Das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, die Hessische Eichdirektion, die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen und die Ämter für Bodenmanagement sind befugt, nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden.
§ 5Die Befugnis, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden sowie über Widersprüche gegen diese Entscheidungen zu befinden, wird für die Beihilfeberechtigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung dem Regierungspräsidium Kassel übertragen.
§ 6Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, der Hessischen Eichdirektion undder TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 15a) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,b) nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen, 2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Beschäftigten, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen,3. nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers für ihre oder seine Fachrichtung festzustellen.
§ 7(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation und der Hessischen Eichdirektionwerden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,2. nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen. (2) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen wird für die Baureferendarinnen und Baureferendare der Fachrichtung Bauingenieurwesen - Fachgebiet Straßenwesen - die Befugnis übertragen, nach § 13 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 und mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 (Sondervorschriften der Fachrichtung Bauingenieurwesen) des Dritten Teils der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 20. Juni 1989 (StAnz. S. 1880), zuletzt geändert am 31. Oktober 2008 (StAnz. S. 3405), über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes zu entscheiden. (3) Dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation wird für Vermessungsreferendarinnen und Vermessungsreferendare die Befugnis übertragen, nach § 17 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 und mit Art. 2 Abs. 1 (Sondervorschriften der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen) des Dritten Teils der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes zu entscheiden.
§ 8(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Arts - Allgemeine Verwaltung vom 23. Juli 2010 (StAnz. S. 1970) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zuzulassen. (2) Dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 28 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes des Landes Hessen vom 23. November 2002 (GVBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2007 (GVBl. I S. 687), Beamtinnen und Beamte des mittleren vermessungstechnischen Dienstes zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes zuzulassen. (3) Der Hessischen Eichdirektion wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes vom 4. Mai 1994 (StAnz. S. 1419), geändert am 21. April 2006 (StAnz. S. 1047), Beamtinnen und Beamte des mittleren eichtechnischen Dienstes zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes,2. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes vom 4. Mai 1994 (StAnz. S. 1431), geändert am 21. April 2006 (StAnz. S. 1047), Beamtinnen und Beamte des einfachen eichtechnischen Dienstes zur Ausbildung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes zuzulassen.
Aufgrund 1. des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039),verordnet die Landesregierung2. des § 12 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 802),3. des § 19a Abs. 1 Satz 5 und 6 in Verbindung mit § 233a, des § 30 Abs. 1 Satz 2, des § 39 Abs. 3 Satz 1, des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 233a, des § 51a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1, des § 74 Abs. 1 Satz 1, des § 78 Abs. 1 Satz 1, des § 79 Abs. 5 Satz 1, des § 83a Abs. 3 Satz 2, des § 84 Satz 2 und des § 97 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes,4. des § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 233a des Hessischen Beamtengesetzes und § 7 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492),5. des § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2006 (GVBl. I S. 166),6. des § 17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), und des § 3 Abs. 1 Satz 5 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 22. Oktober 1990 (GVBl. I S. 581), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2005 (GVBl. I S. 545),7. des § 106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen in der Fassung vom 16. November 1982 (GVBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2001 (GVBl. I S. 179),8. des § 37 Abs. 5, des § 38 Abs. 2 Satz 2, des § 41 Abs. 4, des § 47 Abs. 1 Satz 2, des § 49 Abs. 2, des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des § 89 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394),9. des § 11 Abs. 2 Satz 1 und des § 28a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674),10. des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218),11. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342),12. des § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394),13. des § 8a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2006 (GVBl. I S. 11), auch in Verbindung mit § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (GVBl. I S. 442), verordnet der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, soweit Befugnisse nach § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung und nach § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und, soweit der Hessischen Bezügestelle Befugnisse übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:
§ 1(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, der Hessischen Eichdirektion undder TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A bis zur Besoldungsgruppe A 15 zu ernennen sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung dieser Beamtinnen und Beamten in ihren Geschäftsbereich nach § 30 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären,2. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen,3. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen. (2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen, den Baustoff- und Bodenprüfstellen undden Ämtern für Bodenmanagement werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.
§ 10(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, der Hessischen Eichdirektion undder TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub ohne Besoldung zu gewähren,2. nach § 15 Abs. 2 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses die Weitergewährung der Besoldung ganz oder teilweise zu bewilligen. (2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen, den Baustoff- und Bodenprüfstellen undden Ämtern für Bodenmanagement werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.
§ 11Die Befugnis, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst zu beurlauben, haben die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden sowie die Leiterinnen und Leiter der dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen und dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation unmittelbar nachgeordneten Behörden.
§ 12(1) Dem Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, der Hessischen Eichdirektion,der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen, den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen,den Baustoff- und Bodenprüfstellen undden Ämtern für Bodenmanagement werden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und Abs. 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben,2. nach § 41 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes einen Widerspruchsbescheid zu erlassen,3. nach § 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes einen Widerspruchsbescheid aufzuheben, in der Sache neu zu entscheiden oder Disziplinarklage zu erheben. (2) Den Leiterinnen und Leiterndes Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen, des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation, der Hessischen Eichdirektion,der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen, werden als Dienstvorgesetzte für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,3. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen und4. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben. (3) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung kann die Befugnisse nach Abs. 1 und 2 wieder an sich ziehen.
§ 13Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung ist zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen, Dienstgängen, Auslandsdienstreisen und Reisen zur Fortbildung,2. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über den siebenten Tag hinaus,3. Zusage und Gewährung der Umzugskostenvergütung,4. Verlängerung der Frist für einen Umzug über fünf Jahre hinaus um längstens zwei Jahre nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes,5. Bewilligung von Ausnahmen für die Rückzahlung der Umzugskostenvergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes,6. Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes,7. Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld nach § 23 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes der Leiterinnen und Leiter der dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden.
§ 14Als allgemein genehmigt gelten 1. für die Leiterinnen und Leiter der dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unmittelbar nachgeordneten Behördena) Dienstreisen,b) Dienstgänge,c) Reisen zur Fortbildung nach § 24 Abs. 2 bis 4 des Hessischen Reisekostengesetzes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,2. im Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesena) beim Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Dienstreisen und Dienstgänge der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter innerhalb des Landes Hessen im Rahmen des Aufgabenbereiches ihrer Abteilung,b) bei den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen, den Hessischen Baustoff- und Bodenprüfstellen und den Straßen-, Autobahn- und Mischmeistereien Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterinnen und Leiter innerhalb des jeweiligen Amts- oder Zuständigkeitsbereiches sowie in angrenzende Amts- oder Zuständigkeitsbereiche und zur vorgesetzten Dienststelle,c) für die Leiterin oder den Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte Botenburg des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Eschwege Dienstreisen und Dienstgänge im Rahmen ihres oder seines Aufgabenbereiches, 3. im Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformationa) beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformationaa) Dienstreisen und Dienstgänge der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter innerhalb des Landes Hessen im Rahmen des Aufgabenbereiches ihrer Abteilung,bb)Dienstreisen und Dienstgänge der Dezernatsleiterinnen und Dezernatsleiter des Katasteraufsichtsdienstes, des Aufsichtsdienstes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und der oberen Flurbereinigungsbehörde,cc)Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterin oder des Leiters der Spruchstelle für Flurbereinigung zur Wahrnehmung ihrer Funktionen,b) bei den Ämtern für Bodenmanagementaa) Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterinnen und Leiter der Ämter für Bodenmanagement innerhalb des Amtsbezirkes im Rahmen ihres Aufgabenbereiches,bb)Dienstreisen und Dienstgänge der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter innerhalb des Amtsbezirkes zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen,cc)Dienstreisen und Dienstgänge von Angehörigen der Ämter für Bodenmanagement zur Wahrnehmung ihrer in den Wochenplänen enthaltenen Aufgaben, 4. im Geschäftsbereich der Hessischen Eichdirektion für die Leiterinnen und Leiter der Außenstellen Dienstreisen innerhalb ihres Dienstbezirkes und zu den Aufsichtsbehörden und Dienstgänge,5. im Geschäftsbereich der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessena) Dienstreisen, Dienstgänge, Auslandsdienstreisen und Reisen zur Fortbildung, die im Rahmen der Geschäftsbesorgung durch die TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH erforderlich sind und von dieser befürwortet werden,b) Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterin oder des Leiters der Verwaltungsabteilung.
§ 15(1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden werden, soweit in Abs. 2 bis 4 und in den §§ 13, 14 und 16 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. Anordnung oder Genehmigunga) von Auslandsdienstreisen,b) Reisen zur Fortbildung und zur Ausbildung, 2. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über den siebenten Tag hinaus,3. Zusage und Gewährung von Umzugskostenvergütung,4. Verlängerung der Frist für einen Umzug über fünf Jahre hinaus um längstens zwei Jahre nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes,5. Bewilligung von Ausnahmen für die Rückzahlung der Umzugskostenvergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes,6. Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes,7. Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld nach § 23 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes,8. Bewilligung von Trennungsreisegeld über die ersten sieben Tage hinaus bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches. (2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen und den Baustoff- und Bodenprüfstellenwerden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und Behördenleiter übertragen. (3) Dem Amt für Straßen- und Verkehrswesen Wiesbaden werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 bis 8 auch für die Beamtinnen und Beamten des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen, der Ämter für Straßen- und Verkehrswesen und der Baustoff- und Bodenprüfstellen mit Ausnahme des Leiters oder der Leiterin des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen übertragen. (4) Den Ämtern für Bodenmanagement werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 7 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und Behördenleiter übertragen.
§ 16(1) Dem Amt für Straßen- und Verkehrswesen Wiesbaden werden, soweit in den §§ 13 bis 15 und Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnisse nach § 28a Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes auch für die Beamtinnen und Beamten des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen, der Ämter für Straßen- und Verkehrswesen und des Hessischen Amtes für Baustoff- und Bodenprüfung übertragen. (2) Soweit in § 14 Nr. 1 Buchst. c nichts anderes bestimmt ist, ist unbeschadet des Reisezieles innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und des Amts- oder Zuständigkeitsbereiches eine Dienstreisegenehmigung der dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unmittelbar nachgeordneten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches erforderlich bei Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen, die nicht zu den laufenden Dienstgeschäften gehören. Eine Anordnung zur Teilnahme oder eine Einladung durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung oder die diesem unmittelbar nachgeordneten Behörden ersetzt die Genehmigung.
§ 17(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, der Hessischen Eichdirektion undder TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu entscheiden, soweit das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 19 Nr. 8 bleiben unberührt. (2) Vorschriften, die die Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.
§ 18(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, der Hessischen Eichdirektion undder TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben. (2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung und den Ämtern für Bodenmanagementwird die Befugnis nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und Behördenleiter übertragen.
§ 19Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung folgende Befugnisse übertragen: 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. Mehrarbeitsvergütungen zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,4. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,5. die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,6. Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes zu kürzen,7. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 6 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,8. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 7 zu befinden.
§ 2Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation und der Hessischen Eichdirektionwerden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst zu ernennen sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung dieser Beamtinnen und Beamten in ihren Geschäftsbereich nach § 30 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären,2. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst zu entlassen sowie nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen.
§ 20Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Befugnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 8, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vorbehalten.
§ 21Es werden aufgehoben:1. die Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 I S. 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506),2. die Anordnung über Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 26. Juni 2001 (GVBl. I S. 330), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506),3. die Verordnung über Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 5. Juni 2001 (GVBl. I S. 284).
§ 22Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 21 mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
§ 3(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen und dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1.a) nach § 19a Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der Leiterinnen und Leiter nachgeordneter Behörden sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen,b) nach § 19a Abs. 1 Satz 6 Zeiten auf die Probezeit der Leiterinnen und Leiter nachgeordneter Behörden sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 anzurechnen, 2. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,3. nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten die Genehmigung zu erteilen, ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen,4. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,5.a) nach § 78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,b) nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,c) nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 6. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes das Verbot der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen auszusprechen,7. nach § 84 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,8. nach § 93 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.) " zu erlauben. (2) Der Hessischen Eichdirektion,der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen, den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen,den Baustoff- und Bodenprüfstellen undden Ämtern für Bodenmanagement werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 bis 8 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und Behördenleiter übertragen.
§ 4(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, der Hessischen Eichdirektion undder TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen werden, soweit in Abs. 2 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden und2. Beamtinnen und Beamte nach § 49 der Landeshaushaltsordnung in Planstellen einzuweisen. Sie führen auch die Personalakten der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches, für deren Ernennung das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zuständig ist, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, (2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen, den Baustoff- und Bodenprüfstellen undden Ämtern für Bodenmanagement werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen. (3) Das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, die Hessische Eichdirektion,die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen und die Ämter für Bodenmanagementsind befugt, auf der Grundlage des § 92 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge ihrer Bediensteten auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden, soweit in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist. (4) Dem Amt für Straßen- und Verkehrswesen Wiesbaden werden die Befugnisse nach Abs. 3 für den Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen übertragen.
§ 5Die Befugnis, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden, wird für die Beihilfeberechtigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung dem Regierungspräsidium Kassel übertragen.
§ 6Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, der Hessischen Eichdirektion undder TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A bis zur Besoldungsgruppe A 15a) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen,b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen, 2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeitern Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst als Vorbereitungsdienst anzurechnen,3. nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers für ihre oder seine Fachrichtung festzustellen.
§ 7(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation und der Hessischen Eichdirektionwerden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,2. nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen. (2) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen wird für die Baureferendarinnen und Baureferendare der Fachrichtung Bauingenieurwesen - Fachgebiet Straßenwesen - die Befugnis übertragen, nach § 13 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 und mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 (Sondervorschriften der Fachrichtung Bauingenieurwesen) des Dritten Teils der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 20. Juni 1989 (StAnz. S. 1880), zuletzt geändert am 23. Mai 2006 (StAnz. S. 1247), über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes zu entscheiden. (3) Dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation wird für Vermessungsreferendarinnen und Vermessungsreferendare die Befugnis übertragen, nach § 17 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 und mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 (Sondervorschriften der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen) des Dritten Teils der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes zu entscheiden.
§ 8(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung vom 14. November 2003 (StAnz. S. 4770) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zuzulassen. (2) Dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 28 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes des Landes Hessen vom 23. November 2002 (GVBl. I S. 717), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), Beamtinnen und Beamte des mittleren vermessungstechnischen Dienstes zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes zuzulassen. (3) Der Hessischen Eichdirektion wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes vom 4. Mai 1994 (StAnz. S. 1419), geändert am 21. April 2006 (StAnz. S. 1047), Beamtinnen und Beamte des mittleren eichtechnischen Dienstes zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes,2. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes vom 4. Mai 1994 (StAnz. S. 1431), geändert am 21. April 2006 (StAnz. S. 1047), Beamtinnen und Beamte des einfachen eichtechnischen Dienstes zur Ausbildung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes zuzulassen.
§ 9Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen werden für seinen Geschäftsbereich für die Laufbahnen des gehobenen und des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung die dort bezeichneten Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestimmen und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu bestellen,2. nach § 7 Abs. 4 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu berufen und das Verfahren bei der Prüfung zu bestimmen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.