WiMinBeamtPZustAnO HE · Hessen

Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Vom 17. Dezember 2001

Ausfertigungsdatum:
17.12.2001
Fundstelle:
GVBl. I 2002, 8
36 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5

§ 5 Die Befugnis, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden, wird, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, für die Beihilfeberechtigten meines Geschäftsbereiches dem Regierungspräsidium Kassel übertragen. Die Regierungspräsidien entscheiden als Festsetzungsstellen über die Anträge der Bediensteten ihrer Behörde.

§ 1

§ 1 (1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, den Regierungspräsidien, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, der Hessischen Eichdirektion und der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und 3 und § 19 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A bis zur Besoldungsgruppe A 15 zu ernennen sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung dieser Beamtinnen und Beamten in ihren Geschäftsbereich nach § 30 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären, 2. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen, 3. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen. (2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen, den Baustoff- und Bodenprüfstellen und Ämtern für Bodenmanagement werden folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A bis zur Besoldungsgruppe A 8 zu ernennen sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung dieser Beamtinnen und Beamten in ihren Geschäftsbereich nach § 30 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären, 2. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A bis zur Besoldungsgruppe A 8 nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen. (3) Den Ämtern für Bodenmanagement werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 10

§ 10 (1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, den Regierungspräsidien, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, der Hessischen Eichdirektion und der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und § 19 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub ohne Besoldung zu gewähren, 2. nach § 15 Abs. 2 der Urlaubsverordnung bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses die Weiterzahlung der Besoldung ganz oder teilweise zu bewilligen. (2) Den Ämtern für Bodenmanagement werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 11

§ 11 Die Befugnis, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst zu beurlauben, haben die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden sowie die Leiterinnen und Leiter der dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen und dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation unmittelbar nachgeordneten Behörden. Das gilt nicht für die Regierungspräsidien.

§ 12

§ 12 (1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, den Regierungspräsidien, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, der Hessischen Eichdirektion und der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen werden für ihren Geschäftsbereich 1. die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten, 2. die Befugnisse der Einleitungsbehörde für das förmliche Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 16 übertragen, soweit in § 19 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Befugnisse der Einleitungsbehörde für das förmliche Disziplinarverfahren gegen die Beamtinnen und Beamten, für deren Ernennung die Ämter für Straßen- und Verkehrswesen und die Baustoff- und Bodenprüfstellen zuständig sind, ziehe ich an mich und übertrage sie dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen. (3) Die Befugnisse der Einleitungsbehörde für das förmliche Disziplinarverfahren gegen die Beamtinnen und Beamten, für deren Ernennung die Ämter für Bodenmanagement zuständig sind, ziehe ich an mich und übertrage sie dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, soweit in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist. (4) Den Ämtern für Bodenmanagement werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 3 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 14

§ 14 Als allgemein genehmigt gelten 1. für die Leiterinnen und Leiter der dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unmittelbar nachgeordneten Behörden a) Dienstreisen, b) Dienstgänge, c) Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, 2. im Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen a) beim Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Dienstreisen und Dienstgänge der Abteilungsleiterinnen und -leiter innerhalb des Landes Hessen im Rahmen des Aufgabenbereiches ihrer Abteilung, b) bei den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen, den Baustoff- und Bodenprüfstellen und den Straßen-, Autobahn- und Mischmeistereien Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterinnen und Leiter innerhalb des jeweiligen Amts- oder Zuständigkeitsbereiches sowie in angrenzende Amts- oder Zuständigkeitsbereiche und zur vorgesetzten Dienststelle, c) für die Leiterin oder den Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte Rotenburg des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen Dienstreisen zum Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen und Dienstgänge, 3. im Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation a) beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation aa) Dienstreisen und Dienstgänge der Abteilungsleiterinnen und -leiter innerhalb des Landes Hessen im Rahmen des Aufgabenbereiches ihrer Abteilung, bb) Dienstreisen und Dienstgänge der Dezernatsleiterinnen und -leiter des Katasteraufsichtsdienstes, des Aufsichtsdienstes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und der oberen Flurbereinigungsbehörde, cc) Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterin oder des Leiters der Spruchstelle für Flurbereinigung zur Wahrnehmung ihrer Funktionen, b) bei den Ämtern für Bodenmanagement aa) Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterinnen und Leiter der Ämter für Bodenmanagement innerhalb des Amtsbezirkes im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, bb) Dienstreisen und Dienstgänge der Abteilungsleiterinnen und -leiter innerhalb des Amtsbezirkes zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen, cc) Dienstreisen und Dienstgänge von Angehörigen der Ämter für Bodenmanagement zur Wahrnehmung ihrer in den Wochenplänen enthaltenen Aufgaben, zur Wahrnehmung ihrer in den Wochenplänen enthaltenen Aufgaben, 4. im Geschäftsbereich der Hessischen Eichdirektion für die Leiterinnen und Leiter der Außenstellen Dienstreisen innerhalb ihres Dienstbezirks und zu den Aufsichtsbehörden und Dienstgänge, 5. im Geschäftsbereich der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen a) Dienstreisen, Dienstgänge, Auslandsdienstreisen und Reisen zur Fortbildung, die im Rahmen der Geschäftsbesorgung durch die TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH erforderlich sind und von dieser befürwortet werden, b) Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterin oder des Leiters der Verwaltungsabteilung.

§ 15

§ 15 (1) Die dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unmittelbar nachgeordneten Behörden sind, soweit in Abs. 2 und in den §§ 13 , 14 und 16 nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung a) von Auslandsdienstreisen, b) Reisen zur Fortbildung und zur Ausbildung, 2. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über den siebenten Tag hinaus, 3. Zusage und Gewährung von Umzugskostenvergütung, 4. Verlängerung der Frist für einen Umzug über fünf Jahre hinaus um längstens zwei Jahre nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes , 5. Bewilligung von Ausnahmen für die Rückzahlung der Umzugskostenvergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes , 6. Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes , 7. Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld, 8. Bewilligung von Trennungsreisegeld über die ersten sieben Tage hinaus bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 170), für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches. (2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen, den Baustoff- und Bodenprüfstellen und den Ämtern für Bodenmanagement werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 7 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und -leiter übertragen. (3) Die Hessische Eichdirektion ist zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen, 2. Erteilung der Zustimmung zur dienstlichen Benutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches.

§ 17

§ 17 Den Regierungspräsidien, dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, der Hessischen Eichdirektion und der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu entscheiden, soweit das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat.

§ 2

§ 2 Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, den Regierungspräsidien, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation und der Hessischen Eichdirektion werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst zu ernennen sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung dieser Beamtinnen und Beamten in ihren Geschäftsbereich nach § 30 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären, 2. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst zu entlassen sowie nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen.

§ 3

§ 3 (1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, den Regierungspräsidien, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, der Hessischen Eichdirektion und der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und § 19 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. a) nach § 19a Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der Leiterinnen und Leiter von Behörden sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen, b) nach § 19a Abs. 1 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetze Zeiten auf die Probezeit der Leiterinnen und Leiter von Behörden sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 anzurechnen, 2. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 3. nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten die Genehmigung zu erteilen, ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen, 4. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 5. a) nach § 78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, b) nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, c) nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nachMaßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 6. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes das Verbot der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und -beamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen auszusprechen, 7. nach § 84 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von fünfundsiebzig Euro im Einzelfall zu erteilen, 8. nach § 97 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" zu erlauben. (2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen, den Baustoff- und Bodenprüfstellen und den Ämtern für Bodenmanagement werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und -leiter übertragen.

§ 4

§ 4 (1) Das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, die Regierungspräsidien, das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, die Hessische Eichdirektion und die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen sind befugt, 1. für ihren Geschäftsbereich über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 85a , 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden und 2. Beamtinnen und Beamte ihres Geschäftsbereiches nach § 49 der Landeshaushaltsordnung in Planstellen einzuweisen, soweit in Abs. 2 und 5 sowie § 19 nichts anderes bestimmt ist. Sie führen auch die Personalakten der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches, für deren Ernennung das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zuständig ist, soweit in § 19 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Ämter für Straßen- und Verkehrswesen, die Baustoff- und Bodenprüfstellen und die Ämter für Bodenmanagement sind im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit befugt, Beamtinnen und Beamte nach § 49 der Landeshaushaltsordnung in Planstellen einzuweisen. (3) Das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, die Regierungspräsidien, das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, die Hessische Eichdirektion und die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen sind befugt, für ihren Geschäftsbereich über Anträge auf Ersatz von Sachschäden nach § 94 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, soweit in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist. (4) Die Ämter für Straßen- und Verkehrswesen, die Baustoff- und Bodenprüfstellen und die Ämter für Bodenmanagement sind befugt, über Anträge ihrer Bediensteten auf Ersatz von Sachschäden nach § 94 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden. (5) Den Ämtern für Bodenmanagement werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 6

§ 6 (1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, den Regierungspräsidien, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, der Hessischen Eichdirektion und der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A bis zur Besoldungsgruppe A 15 a) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen, b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern, c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen, 2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeitern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen, 3. nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers für ihre oder seine Fachrichtung festzustellen, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Den Ämtern für Bodenmanagement werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 7

§ 7 (1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, den Regierungspräsidien, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation und der Hessischen Eichdirektion werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern, 2. nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen. (2) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen wird für die Baureferendarinnen und Baureferendare der Fachrichtung Bauingenieurwesen - Fachgebiet Straßenwesen - die Befugnis übertragen, nach § 17 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes (APOhtD) vom 20. Juni 1989 (StAnz. S. 1880), geändert am 31. Januar 2001 (StAnz. S. 811), und mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Teils APOhtD (Sondervorschriften der Fachrichtung Bauingenieurwesen) über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes zu entscheiden. Dem Hessischen Landesamt für Straßen-und Verkehrswesen gelten die eingestellten Baureferendarinnen und Baureferendare als allgemein zugewiesen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 APOhtD. (3) Dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation wird für die Vermessungsreferendarinnen und Vermessungsreferendare die Befugnis übertragen, nach § 17 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 APOhtD und mit Art. 2 Abs. 1 des Dritten Teils APOhtD (Sondervorschriften der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen) über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes zu entscheiden. Dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation gelten die eingestellten Vermessungsreferendarinnen und Vermessungsreferendare als allgemein zugewiesen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 APOhtD. (4) Dem Regierungspräsidium Darmstadt wird für die Baureferendarinnen und Baureferendare der Fachrichtung Städtebau und der Fachrichtung Bauingenieurwesen - Fachgebiet Stadtbauwesen - die Befugnis übertragen, nach § 17 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 APOhtD und mit Art. 2 Abs. 1 des Dritten Teils APOhtD (Sondervorschriften der Fachrichtung Städtebau) und mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Teils APOhtD (Sondervorschriften der Fachrichtung Bauingenieurwesen) über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes zu entscheiden. Dem Regierungspräsidium Darmstadt gelten die eingestellten Baureferendarinnen und Baureferendare als allgemein zugewiesen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 APOhtD.

§ 8

§ 8 (1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der Allgemeinen Verwaltung vom 14. November 2003 (StAnz. S. 4770) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zuzulassen. (2) Dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, nach § 16 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 28 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes des Landes Hessen vom 23. November 2002 (GVBl. I S. 717) Beamtinnen und Beamte des mittleren vermessungstechnischen Dienstes zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes zuzulassen. (3) Der Hessischen Eichdirektion wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes vom 4. Mai 1994 (StAnz. S. 1419) Beamtinnen und Beamte des mittleren eichtechnischen Dienstes zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes, 2. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes vom 4. Mai 1994 (StAnz. S. 1431) Beamtinnen und Beamte des einfachen eichtechnischen Dienstes zur Ausbildung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes zuzulassen.

Eingangsformel WiMinBeamtPZustAnO

Aufgrund 1. des § 12 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 170), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2000 (GVBl. I S. 526), 2. des § 19a Abs. 1 Satz 5 und 6 in Verbindung mit § 233a , des § 30 Abs. 1 Satz 2 , des § 39 Abs. 3 Satz 1 , des § 40 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 233a , des § 74 Abs. 1 Satz 1 , des § 78 Abs. 1 Satz 1, des § 79 Abs. 5 , des § 83a Abs. 3 Satz 2 , des § 84 Satz 3 und des § 97 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes , 3. des § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 233a des Hessischen Beamtengesetzes und § 7 der Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492), 4. des § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 24. November 1994 (GVBl. I S. 720, 726, 1995 I S. 20), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 170), 5. des § 17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), 6. des § 106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen in der Fassung vom 16. November 1982 (GVBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2001 (GVBl. I S. 179), 7. des § 12 Abs. 2 Satz 1 und des § 31 Abs. 1 der Hessischen Disziplinarordnung in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 58), geändert durch Gesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 401), 8. des § 11 Abs. 2 Satz 1 und des § 28a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434), 9. des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), 10. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), geändert durch Verordnung vom 11. Januar 1988 (GVBl. I S. 2), wird, soweit Befugnisse nach § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung und nach § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport bestimmt:

§ 1

§ 1 (1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, den Regierungspräsidien, dem Hessischen Landesvermessungsamt, der Hessischen Eichdirektion und der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und 3 und § 19 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A bis zur Besoldungsgruppe A 15 zu ernennen sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung dieser Beamtinnen und Beamten in ihren Geschäftsbereich nach § 30 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären, 2. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen, 3. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen. (2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen, den Baustoff- und Bodenprüfstellen und den Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung werden folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A bis zur Besoldungsgruppe A 8 zu ernennen sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung dieser Beamtinnen und Beamten in ihren Geschäftsbereich nach § 30 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären, 2. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A bis zur Besoldungsgruppe A 8 nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen. (3) Den Landräten als Behörden der Landesverwaltung werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 10

§ 10 (1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, den Regierungspräsidien, dem Hessischen Landesvermessungsamt, der Hessischen Eichdirektion und der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und § 19 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub ohne Besoldung zu gewähren, 2. nach § 15 Abs. 2 der Urlaubsverordnung bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses die Weiterzahlung der Besoldung ganz oder teilweise zu bewilligen. (2) Den Landräten als Behörden der Landesverwaltung werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 11

§ 11 Die Befugnis, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst zu beurlauben, haben die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden sowie die Leiterinnen und Leiter der dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen und der Hessischen Eichdirektion unmittelbar nachgeordneten Behörden. Das gilt nicht für die Regierungspräsidien.

§ 12

§ 12 (1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, den Regierungspräsidien, dem Hessischen Landesvermessungsamt, der Hessischen Eichdirektion und der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen werden für ihren Geschäftsbereich 1. die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten, 2. die Befugnisse der Einleitungsbehörde für das förmliche Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 16 übertragen, soweit in § 19 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Befugnisse der Einleitungsbehörde für das förmliche Disziplinarverfahren gegen die Beamtinnen und Beamten, für deren Ernennung die Ämter für Straßen- und Verkehrswesen und die Baustoff- und Bodenprüfstellen zuständig sind, ziehe ich an mich und übertrage sie dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen. (3) Die Befugnisse der Einleitungsbehörde für das förmliche Disziplinarverfahren gegen die Beamtinnen und Beamten, für deren Ernennung die Landräte und Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung zuständig sind, ziehe ich an mich und übertrage sie jeweils für ihren Geschäftsbereich den Regierungspräsidien und dem Hessischen Landesvermessungsamt, soweit in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist. (4) Den Landräten als Behörden der Landesverwaltung werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 3 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 13

§ 13 Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung ist zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen, Dienstgängen, Auslandsdienstreisen und Reisen zur Fortbildung, 2. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über den siebenten Tag hinaus, 3. Zusage und Gewährung der Umzugskostenvergütung, 4. Verlängerung der Frist für einen Umzug über fünf Jahre hinaus um längstens zwei Jahre nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes , 5. Bewilligung von Ausnahmen für die Rückzahlung der Umzugskostenvergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes , 6. Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes , 7. Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld für die Beamtinnen und Beamten des Ministeriums und die Leiterinnen und Leiter der dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden.

§ 14

§ 14 Als allgemein genehmigt gelten 1. für die Leiterinnen und Leiter der dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unmittelbar nachgeordneten Behörden a) Dienstreisen, b) Dienstgänge, c) Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, 2. im Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen a) beim Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Dienstreisen und Dienstgänge der Abteilungsleiterinnen und -leiter innerhalb des Landes Hessen im Rahmen des Aufgabenbereiches ihrer Abteilung, b) bei den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen, den Baustoff- und Bodenprüfstellen und den Straßen-, Autobahn- und Mischmeistereien Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterinnen und Leiter innerhalb des jeweiligen Amts- oder Zuständigkeitsbereiches sowie in angrenzende Amts- oder Zuständigkeitsbereiche und zur vorgesetzten Dienststelle, c) für die Leiterin oder den Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte Rotenburg des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen Dienstreisen zum Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen und Dienstgänge, 3. im Geschäftsbereich des Hessischen Landesvermessungsamtes a) a) beim Hessischen Landesvermessungsamt aa) Dienstreisen und Dienstgänge der Abteilungsleiterinnen und -leiter innerhalb des Landes Hessen im Rahmen des Aufgabenbereiches ihrer Abteilung, bb) Dienstreisen und Dienstgänge der Dezernentinnen und Dezernenten des Katasteraufsichtsdienstes und des Aufsichtsdienstes für die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen, b) bei den Landräten und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung aa) Dienstreisen und Dienstgänge der Hauptabteilungsleiterinnen und -leiter innerhalb des Amtsbezirkes im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, bb) Dienstreisen und Dienstgänge der Abteilungsleiterinnen und -leiter innerhalb des Amtsbezirkes zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen, cc) Dienstreisen und Dienstgänge von Angehörigen der Hauptabteilung Regionalentwicklung, Kataster, Flurneuordnung zur Wahrnehmung ihrer in den Wochenplänen enthaltenen Aufgaben, 4. im Geschäftsbereich der Hessischen Eichdirektion für die Leiterinnen und Leiter der Außenstellen Dienstreisen innerhalb ihres Dienstbezirks und zu den Aufsichtsbehörden und Dienstgänge, 5. im Geschäftsbereich der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen a) Dienstreisen, Dienstgänge, Auslandsdienstreisen und Reisen zur Fortbildung, die im Rahmen der Geschäftsbesorgung durch die TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH erforderlich sind und von dieser befürwortet werden, b) Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterin oder des Leiters der Verwaltungsabteilung.

§ 15

§ 15 (1) Die dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unmittelbar nachgeordneten Behörden sind, soweit in Abs. 2 und in den §§ 13 , 14 und 16 nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung a) von Auslandsdienstreisen, b) Reisen zur Fortbildung und zur Ausbildung, 2. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über den siebenten Tag hinaus, 3. Zusage und Gewährung von Umzugskostenvergütung, 4. Verlängerung der Frist für einen Umzug über fünf Jahre hinaus um längstens zwei Jahre nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes , 5. Bewilligung von Ausnahmen für die Rückzahlung der Umzugskostenvergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes , 6. Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes , 7. Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld, 8. Bewilligung von Trennungsreisegeld über die ersten sieben Tage hinaus bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 170), für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches. (2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen, den Baustoff- und Bodenprüfstellen und den Landräten und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 7 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und -leiter übertragen. (3) Die Hessische Eichdirektion ist zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen, 2. Erteilung der Zustimmung zur dienstlichen Benutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches.

§ 16

§ 16 (1) Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörden sind, soweit in den §§ 13 bis 15 nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen, 2. Erteilung der Zustimmung zur dienstlichen Benutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes , 3. Erstattung von Auslagen und Fahrkosten nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes . (2) Unbeschadet des Reisezieles innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und des Amts- oder Zuständigkeitsbereiches ist eine Dienstreisegenehmigung der dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unmittelbar nachgeordneten Behörden erforderlich bei Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen, die nicht zu den laufenden Dienstgeschäften gehören. Eine Anordnung zur Teilnahme oder eine Einladung durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung oder die diesem unmittelbar nachgeordneten Behörden ersetzt die Genehmigung.

§ 17

§ 17 Den Regierungspräsidien, dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Landesvermessungsamt, der Hessischen Eichdirektion und der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu entscheiden, soweit das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat.

§ 18

§ 18 Vorschriften, die die Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

§ 19

§ 19 Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Befugnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 , § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 8 , § 4 Abs. 1 , § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Nr. 2 für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vorbehalten. Das gilt nicht für die Regierungspräsidien.

§ 2

§ 2 Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, den Regierungspräsidien, dem Hessischen Landesvermessungsamt und der Hessischen Eichdirektion werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst zu ernennen sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung dieser Beamtinnen und Beamten in ihren Geschäftsbereich nach § 30 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären, 2. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst zu entlassen sowie nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen.

§ 20

§ 20 Es werden aufgehoben: 1. die Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 19. Juli 1996 (GVBl. I S. 347), zuletzt geändert durch Anordnung vom 1. März 2001 (GVBl. I S. 166), soweit der Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung betroffen ist, 2. die Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. April 1997 (GVBl. I S. 95), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. September 1999 (GVBl. I S. 416).

§ 21

§ 21 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 20 mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

§ 3

§ 3 (1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, den Regierungspräsidien, dem Hessischen Landesvermessungsamt, der Hessischen Eichdirektion und der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und § 19 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. a) nach § 19a Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der Leiterinnen und Leiter von Behörden sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen, b) nach § 19a Abs. 1 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetze Zeiten auf die Probezeit der Leiterinnen und Leiter von Behörden sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 anzurechnen, 2. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 3. nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten die Genehmigung zu erteilen, ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen, 4. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 5. a) nach § 78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, b) nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, c) nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nachMaßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 6. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes das Verbot der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und -beamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen auszusprechen, 7. nach § 84 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von fünfundsiebzig Euro im Einzelfall zu erteilen, 8. nach § 97 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" zu erlauben. (2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen, den Baustoff- und Bodenprüfstellen und den Landräten und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und -leiter übertragen.

§ 4

§ 4 (1) Das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, die Regierungspräsidien, das Hessische Landesvermessungsamt, die Hessische Eichdirektion und die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen sind befugt, 1. für ihren Geschäftsbereich über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 85a , 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden und 2. Beamtinnen und Beamte ihres Geschäftsbereiches nach § 49 der Landeshaushaltsordnung in Planstellen einzuweisen, soweit in Abs. 2 und 5 sowie § 19 nichts anderes bestimmt ist. Sie führen auch die Personalakten der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches, für deren Ernennung das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zuständig ist, soweit in § 19 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Ämter für Straßen- und Verkehrswesen, die Baustoff- und Bodenprüfstellen und die Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung sind im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit befugt, Beamtinnen und Beamte nach § 49 der Landeshaushaltsordnung in Planstellen einzuweisen. (3) Das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, die Regierungspräsidien, das Hessische Landesvermessungsamt, die Hessische Eichdirektion und die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen sind befugt, für ihren Geschäftsbereich über Anträge auf Ersatz von Sachschäden nach § 94 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, soweit in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist. (4) Die Ämter für Straßen- und Verkehrswesen, die Baustoff- und Bodenprüfstellen und die Landräte und Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung sind befugt, über Anträge ihrer Bediensteten auf Ersatz von Sachschäden nach § 94 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden. (5) Den Landräten als Behörden der Landesverwaltung werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 5

§ 5 Die Befugnis, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden, wird, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, für die Beihilfeberechtigten meines Geschäftsbereiches dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung übertragen. Die Regierungspräsidien entscheiden als Festsetzungsstellen über die Anträge der Bediensteten ihrer Behörde.

§ 6

§ 6 (1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, den Regierungspräsidien, dem Hessischen Landesvermessungsamt, der Hessischen Eichdirektion und der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A bis zur Besoldungsgruppe A 15 a) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen, b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern, c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen, 2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeitern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen, 3. nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers für ihre oder seine Fachrichtung festzustellen, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Den Landräten als Behörden der Landesverwaltung werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 7

§ 7 (1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, den Regierungspräsidien, dem Hessischen Landesvermessungsamt und der Hessischen Eichdirektion werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern, 2. nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen. (2) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen wird für die Baureferendarinnen und Baureferendare der Fachrichtung Bauingenieurwesen - Fachgebiet Straßenwesen - die Befugnis übertragen, nach § 17 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes (APOhtD) vom 20. Juni 1989 (StAnz. S. 1880), geändert am 31. Januar 2001 (StAnz. S. 811), und mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Teils APOhtD (Sondervorschriften der Fachrichtung Bauingenieurwesen) über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes zu entscheiden. Dem Hessischen Landesamt für Straßen-und Verkehrswesen gelten die eingestellten Baureferendarinnen und Baureferendare als allgemein zugewiesen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 APOhtD. (3) Dem Hessischen Landesvermessungsamt wird für die Vermessungsreferendarinnen und Vermessungsreferendare die Befugnis übertragen, nach § 17 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 APOhtD und mit Art. 2 Abs. 1 des Dritten Teils APOhtD (Sondervorschriften der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen) über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes zu entscheiden. Dem Hessischen Landesvermessungsamt gelten die eingestellten Vermessungsreferendarinnen und Vermessungsreferendare als allgemein zugewiesen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 APOhtD. (4) Dem Regierungspräsidium Darmstadt wird für die Baureferendarinnen und Baureferendare der Fachrichtung Städtebau und der Fachrichtung Bauingenieurwesen - Fachgebiet Stadtbauwesen - die Befugnis übertragen, nach § 17 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 APOhtD und mit Art. 2 Abs. 1 des Dritten Teils APOhtD (Sondervorschriften der Fachrichtung Städtebau) und mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Teils APOhtD (Sondervorschriften der Fachrichtung Bauingenieurwesen) über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes zu entscheiden. Dem Regierungspräsidium Darmstadt gelten die eingestellten Baureferendarinnen und Baureferendare als allgemein zugewiesen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 APOhtD.

§ 8

§ 8 (1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 36 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 4. März 1980 (StAnz. S. 474) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zuzulassen. (2) Dem Hessischen Landesvermessungsamt wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 29 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes vom 22. Juli 1992 (StAnz. S. 1982, 2617) und § 29 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen kartographischen Dienstes vom 24. Februar 1994 (StAnz. S. 898) Beamtinnen und Beamte des mittleren vermessungstechnischen Dienstes zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes und Beamtinnen und Beamte des mittleren kartographischen Dienstes zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen kartographischen Dienstes zuzulassen. (3) Der Hessischen Eichdirektion wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes vom 4. Mai 1994 (StAnz. S. 1419) Beamtinnen und Beamte des mittleren eichtechnischen Dienstes zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes, 2. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes vom 4. Mai 1994 (StAnz. S. 1431) Beamtinnen und Beamte des einfachen eichtechnischen Dienstes zur Ausbildung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes zuzulassen.

§ 9

§ 9 (1) Die Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahnen des gehobenen und mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung werden nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung ausgewählt. (2) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen werden für seinen Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung die dort bezeichneten Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestimmen und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu bestellen, 2. nach § 7 Abs. 4 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu berufen und das Verfahren bei der Prüfung zu bestimmen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.