Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Vom 31. Oktober 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 31.10.2005
- Fundstelle:
- GVBl. I 2005, 734
§ 1Den unmittelbar nachgeordneten Behörden des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung werden für ihren jeweiligen Geschäftsbereich die Befugnisse übertragen, 1. nach § 4 Abs. 4 der Hessischen Arbeitszeitverordnung für Arbeitsbereiche mit vorübergehend erhöhtem oder periodisch schwankendem Arbeitsanfall zuzulassen, dass ein Zeitguthaben in einem Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen zusätzlich übertragen und ohne Anrechnung auf die Gleittage ausgeglichen werden kann,2. nach § 10 Abs. 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung für Dienststellen oder Teile von Dienststellen Sonder- oder Sonntagsdienst einzurichten, wenn die dienstlichen Belange es erfordern.
§ 2Den nachgeordneten Behörden des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung werden die Befugnisse übertragen, 1. nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung bei dringendem dienstlichem Bedürfnis eine Überschreitung der Arbeitszeit von zehn Stunden am Tag und fünfundfünfzig Stunden in der Woche zuzulassen,2. nach § 2 Abs. 3 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Ausnahmen von den nach § 2 Abs. 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung vorgeschriebenen Ruhepausen und den nach § 2 Abs. 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung vorgeschriebenen Mindestruhezeiten zuzulassen,3. nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Abweichendes von den in § 3 Abs.1 und 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung getroffenen Regelungen zur festen Arbeitzeit zu bestimmen,4. nach § 8 Satz 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Abweichungen von § 8 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung, wonach der Sonnabend dienstfrei ist, zuzulassen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.
§ 3Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
§ 3Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Aufgrund des § 14 der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 326) wird bestimmt:
§ 1Den unmittelbar nachgeordneten Behörden des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung werden für ihren jeweiligen Geschäftsbereich die Befugnisse übertragen, 1. nach § 4 Abs. 4 der Hessischen Arbeitszeitverordnung für Arbeitsbereiche mit vorübergehend erhöhtem oder periodisch schwankendem Arbeitsanfall zuzulassen, dass ein Zeitguthaben in einem Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen zusätzlich übertragen und ohne Anrechnung auf die Gleittage ausgeglichen werden kann,2. nach § 10 der Hessischen Arbeitszeitverordnung für Dienststellen oder Teile von Dienststellen Sonder- oder Sonntagsdienst einzurichten, wenn die dienstlichen Belange es erfordern.
§ 2Den nachgeordneten Behörden des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung werden die Befugnisse übertragen, 1. nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung bei dringendem dienstlichem Bedürfnis eine Überschreitung der Arbeitszeit von zehn Stunden am Tag und fünfundfünfzig Stunden in der Woche zuzulassen,2. nach § 2 Abs. 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Abweichungen von den nach § 2 Abs. 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung vorgeschriebenen Ruhepausen zuzulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern,3. nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Abweichendes von den in § 3 Abs.1 und 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung getroffenen Regelungen zur festen Arbeitzeit zu bestimmen,4. nach § 8 Satz 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Abweichungen von Satz 1, wonach der Sonnabend dienstfrei ist, zuzulassen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.
§ 3Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.