Verordnung über die Wildfütterung Vom 13. April 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 13.04.2000
- Fundstelle:
- GVBl. I 2000, 270
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Aufgrund des § 43 Nr. 9 des Hessischen Jagdgesetzes vom 12. Oktober 1994 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1999 (GVBl, I S. 474), wird verordnet:
Artgerechte Fütterung
§ 1 Artgerechte Fütterung Artgerechte Futtermittel für die Fütterung der wiederkäuenden Schalenwildarten sind ausschließlich Heu, Rüben und Silagen (mit nicht mehr als 30 % Anteil von Obsttrestersilagen) ohne Kraftfutteranteile. Die Ausbringung von Rüben und Silagen (Saftfutter) muss stets in dem vorhandenen Wildbestand angepassten Mengen und mit Raufutter kombiniert erfolgen.
Fütterung von Schwarzwild
§ 2 Fütterung von Schwarzwild (1) Für die Fütterung von Schwarzwild zur Bejagung (Kirrung) oder zur Ablenkung (Ablenkungsfütterung) ist ausschließlich die Verwendung nicht weiter verarbeiteten heimischen Getreides sowie Mais zulässig. Bei dem Ausbringen dieser Futtermittel sind an den Futterstellen Vorrichtungen zu schaffen, die nur dem Schwarzwild die Aufnahme der Futtermittel ermöglichen. Dies gilt auch für Erhaltungsfütterung für Schwarzwild im gesetzlich zulässigen Zeitraum mit diesen Futtermitteln. (2) Die Genehmigungen für die Kirrung können jagdbezirksweise oder zusammenfassend für Hegegemeinschaften erfolgen. Sie können befristet und mit Auflagen versehen werden. Der Sachkundige und die Hegegemeinschaft können Vorschläge für abgestimmte Kirrungskonzepte unterbreiten. (3) Ablenkungsfütterungen sind nur in geschlossenen Waldgebieten von mindestens 100 Hektar Größe zulässig. Die Bejagung in einem Umkreis von 200 Metern um eine Ablenkungsfütterung - ist unzulässig. Bei der Anlage von Ablenkungsfütterungen ist ein Abstand von 200 Metern vom Waldrand einzuhalten.
Unzulässige Wildfütterung
§ 3 Unzulässige Wildfütterung (1) Verdorbene sowie unzulässige Futtermittel sowie nach dem 30. April noch an Futterstellen mit Ausnahme von Kirrungen und Ablenkungsfütterungen vorhandene Futtermittel sind unverzüglich zu beseitigen. Kommt der Jagdausübungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Jagdbehörde die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme anordnen. (2) Unzulässig ist insbesondere die Verwendung von nicht heimischen Früchten, Back- und Süßwaren, Küchenabfällen, bearbeiteten Lebensmitteln, Schlachtabfällen oder Futtermitteln, die durch eine industrielle Aufbereitung ihre natürliche Rohfaserzusammensetzung verloren haben (z. B. Pellets, Heu-Pellets, Presslinge) sowie jeglichen Kraftfutters. (3) Das Verabreichen von Arzneimitteln ist verboten. Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der Veterinärbehörde Ausnahmen zulassen. (4) In Jagdbezirken, in denen im gesetzlichen Zeitraum gemäß § 30 Abs. 1 des Hessischen Jagdgesetzes Rau- und Saftfutter als Erhaltungsfutter ausgebracht wird, ist die Jagdausübung auf wiederkäuendes Schalenwild verboten.
Verbote
§ 4 Verbote Eine Wildfütterung in den in § 20c Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Biotopen ist unzulässig.
Ordnungswidrigkeiten
§ 5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 17des Hessischen Jagdgesetzes handelt, wer 1. entgegen § 1 Satz 2 unangepasste Futtermengen ausbringt oder Rau- und Saftfutter bei der Fütterung nicht kombiniert, 2. den Vorschriften des § 2 Abs. 1 oder 3 über die Fütterung von Schwarzwild zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Nebenbestimmung einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 verdorbene oder unzulässige Futtermittel oder nach dem 30. April noch ausliegende Futtermittel nicht unverzüglich entfernt oder entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittel verabreicht, 5. entgegen § 3 Abs. 4 die Jagd auf wiederkäuendes Schalenwild ausübt, 6. Wildfütterungen in nach § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Gebieten betreibt.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.