WiKuMinVertrAnO HE 1999 · Hessen

Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich der Ministerin für Wissenschaft und Kunst mit Ausnahme des Hochschulbereichs vom 10. Mai 1999

Ausfertigungsdatum:
10.05.1999
Fundstelle:
StAnz. 1999, 1869
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WiKuMinVertrAnO

Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und Abschn. II Nr. 4 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 17. September 1996 (StAnz. S. 3230) wird bestimmt:

§ 1

Rechtsgeschäftliche Vertretung

§ 1 Rechtsgeschäftliche Vertretung(1) Soweit sich nicht aus Rechtsvorschriften, aus besonderen Anordnungen oder aus den nachstehenden Vorschriften etwas anderes ergibt, wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich rechtsgeschäftlich durch die zu haushaltsrechtlichen Anordnungen befugten Leiterinnnen oder Leiter der Dienststellen vertreten. Die Vertretungsbefugnis ist im Innenverhältnis beschränkt durch die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO), durch die Gesetze, die für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan feststellen und die Haushaltsführung regeln, durch die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur LHO sowie durch sonstige Verwaltungsvorschriften, soweit sie für den Abschluss und den Inhalt von Verträgen verbindliche Regelungen treffen. (2) Meiner vorherigen Zustimmung bedürfen 1. Verträge, die den Erwerb, die Veräußerung, den Tausch oder die dingliche Belastung (zum Beispiel mit Hypotheken, Grundschulden, Erbbaurechten) von Grundstücken zum Gegenstand haben,2. Nutzungsverträge über Grundstücke und bewegliche Sachen (zum Beispiel Leih-, Miet-, Pacht- oder Leasingverträge),3. Versicherungsverträge, soweit sie unter Beachtung der jeweils geltenden Richtlinien des Hessischen Ministeriums der Finanzen ausnahmsweise abgeschlossen werden sollen, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist. Ist in Fällen besonderer Dringlichkeit die Einholung meiner vorherigen Zustimmung nicht möglich, können Verträge vorbehaltlich meiner Zustimmung abgeschlossen werden. (3) Meiner Zustimmung bedarf nicht 1. die Bestellung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten an landeseigenen Grundstücken zu Gunsten der Träger von Versorgungseinrichtungen (für Energie, Wasser usw.), wenn im Einzelfall die Eintragung der Dienstbarkeit erzwungen werden könnte oder wenn es sich um die Erschließung landeseigener Grundstücke handelt, sofern der Wert der Dienstbarkeit im Einzelfall 10000 Deutsche Mark nicht übersteigt,2. der Abschluss von Verträgen über die Gestattung von Leitungsführungen, sofern der Wert der grundbuchlich zu sichernden Rechte im Einzelfall 10000 Deutsche Mark nicht übersteigt,3. der Abschluss von Verträgen über die tage- oder stundenweise Überlassung von Grundstücken, Räumen und beweglichen Sachen an Dritte,4. der Abschluss von Verträgen über die Entleihung beweglicher Gegenstände von Dritten, sofern der Wert des Gegenstandes im Einzelfall 100000 Deutsche Mark nicht übersteigt,5. der Abschluss von Verträgen über Leihgaben, die von Dritten den hessischen Landesmuseen zur Verfügung gestellt werden, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung für die Selbstversicherung des Landes,6. der Abschluss von Verträgen über die Verleihe von Archivalien, Handschriften und sonstigen Druckwerken an Dritte, sofern der Wert des Einzelstückes 100000 Deutsche Mark nicht übersteigt,7. der Abschluss von Verträgen über die Verleihe von musealen Sammlungsgegenständen an Dritte, sofern der Wert des Einzelstücks oder zusammenhängender Sammlungsgegenstände 500000 Deutsche Mark nicht übersteigt,8. der Abschluss von Verträgen über die Anmietung von Büromaschinen aller Art, sonstigen Geräten oder Fahrzeugen, mit Ausnahme von Personenkraftwagen, im Bereich der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten außerdem die Vermietung von Wohnungen und einzelnen Räumen sowie generell die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung unbebauter Grundstücke und beweglicher Sachen an Dritte. (4) Notwendige Beteiligungen anderer Stellen, einschließlich der Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch, sollen erfolgen, bevor meine Zustimmung eingeholt wird. Die Beteiligung anderer Ministerien erfolgt durch mich. (5) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen in meinem Geschäftsbereich bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen sowie bei der Wahrnehmung von tarifvertraglich begründeten Rechten und Pflichten des Arbeitgebers wird durch besondere Anordnungen geregelt.

§ 2

Vertretung bei der Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche

§ 2 Vertretung bei der Geltendmachung gesetzlicher AnsprücheSoweit sich nicht aus Rechtsvorschriften, aus besonderen Anordnungen oder den nachstehenden Regelungen etwas anderes ergibt, wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich bei der Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle vertreten, in deren Zuständigkeitsbereich der Anspruch entstanden ist. Dies gilt für Fälle, in denen das Land Anspruchsgegner ist, entsprechend.

§ 3

Vertretung bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus übergegangenem Recht

§ 3 Vertretung bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus übergegangenem Recht(1) Die Geltendmachung eines durch gesetzlichen Forderungsübergang nach § 103 des Hessischen Beamtengesetzes oder nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder durch Abtretung nach § 38 des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder § 43 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder auf das Land übergegangenen Schadenersatzanspruches, der der Beamtin oder dem Beamten bzw. der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer infolge von Körperverletzung oder den Hinterbliebenen infolge von Tötung zusteht, behalte ich mir vor, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Über die durch einen Dritten verursachte Körperverletzung oder Tötung einer Beamtin oder eines Beamten bzw. einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers ist unverzüglich unter Schilderung des schädigenden Ereignisses mit Angaben über die Person des Schädigers zu berichten. (2) Die Befugnis, das Land Hessen bei der Geltendmachung der in Absatz 1 genannten Ansprüche zu vertreten, übertrage ich für die Staatliche Büchereistelle in Darmstadt der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten in Darmstadt, für den Bereich der Staatlichen Büchereistelle in Kassel der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten in Kassel sowie für den Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen dessen Leiterin oder Leiter. Bei Tötung der Beamtin oder des Beamten bzw. der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ist mir innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Todesfalles über den Stand des Verfahrens zu berichten. Der Abschluss eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs bedarf meiner vorherigen Zustimmung.

§ 4

Prozessvertretung

§ 4 Prozessvertretung(1) Die Befugnis, das Land Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligten zu vertreten, übertrage ich für Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und den Finanzgerichten auf 1. die Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten,2. die Leiterin oder den Leiter des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich. (2) Die Befugnis, das Land Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligten zu vertreten, übertrage ich für Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit 1. den Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten,2. der Leiterin oder dem Leiter des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen, wenn sie den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben oder für die Angelegenheit zuständig sind, die dem Rechtsstreit zu Grunde liegt. Rechtsstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis sind von der Übertragung der Vertretungsbefugnis nach Satz 1 Nr. 2 ausgenommen. (3) Die Befugnis, das Land Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligten zu vertreten, übertrage ich für die Geltendmachung der auf das Land übergegangenen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüche nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auf die Leiterinnen und Leiter der Ämter für Ausbildungsförderung für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich. (4) In Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Hessen richten, die dieser durch die Zahlungsbestimmungen für Vergütungen und Löhne in der jeweils geltenden Fassung übertragen wurden, wird die Befugnis zur Prozessvertretung der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Hessen übertragen. (5) Meiner vorherigen Zustimmung bedürfen in den Fällen der Absätze 1 und 2 1. die Erhebung einer Klage, der Beitritt des Landes Hessen aufgrund einer Streitverkündung und die Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln aufgrund einer Beiladung, sofern der jeweilige Streitwert 8000 Deutsche Mark übersteigt oder der Rechtsstreit Personalangelegenheiten betrifft,2. die Abgabe von Anerkenntnissen, der Abschluss von Vergleichen und die Einlegung oder Nichteinlegung von Rechtsmitteln. Rechtsmittel sind vorsorglich einzulegen, wenn meine Zustimmung innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und die Weiterführung des Rechtsstreits Aussicht auf Erfolg hat oder eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art geklärt werden soll. Vergleiche sind stets unter Widerrufsvorbehalt abzuschließen, wenn meine Zustimmung nicht vorher eingeholt werden kann. Soweit es meiner Zustimmung nicht bedarf, ist mir jeweils unverzüglich zu berichten, wenn ein Rechtsstreit in einer Instanz beendet worden ist. (6) Nach Abschn. I Nr. 3 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten vom 17. September 1996 (StAnz. S. 3230) ist über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 500000 Deutsche Mark übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss, das Ministerium der Finanzen zu unterrichten. In diesen Fällen ist mir in doppelter Ausfertigung zu berichten, die Unterrichtung des Ministeriums der Finanzen erfolgt durch mich. (7) Ist eine Vertretung durch Rechtanwältinnen oder Rechtsanwälte nicht gesetzlich vorgeschrieben, so sind Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen nach Einholung meiner Zustimmung zu beauftragen. Vereinbarungen über höhere als die gesetzlichen Vergütungen für Rechtsanwälte sind unzulässig; soweit in besonderen Ausnahmefällen eine höhere Vergütung geboten sein sollte, bedarf die Vereinbarung der Vergütung meiner vorherigen Zustimmung. (8) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen zu übernehmen, auch soweit ich die Vertretungsbefugnis übertragen habe. (9) Diese Anordnung gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten, da in diesen Fällen nicht das Land Hessen, sondern die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, bei der ein Personalrat gebildet ist, Verfahrensbeteiligte oder -beteiligter ist.

§ 5

Drittschuldnervertretung

§ 5 Drittschuldnervertretung(1) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder von Benachrichtigungen über bevorstehende Pfändungen wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich vertreten 1. bei der Pfändung von Bezügen der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger, für deren Zahlung die Zentrale Besoldungsstelle Hessen in Wiesbaden zuständig ist, durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralen Besoldungsstelle Hessen,2. bei der Pfändung von Vergütungen und Löhnen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten und ähnliches), für deren Zahlung die Zentrale Vergütungs- und Lohnstelle Hessen in Kassel zuständig ist, durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Hessen,3. bei der Pfändung von Vergütungen und Löhnen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für deren Zahlung die Zentrale Vergütungs- und Lohnstelle Hessen nicht zuständig ist, durch die Leiterin oder den Leiter der Beschäftigungsdienststelle oder, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keiner Dienststelle angehört, durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle, die die Auszahlung anzuordnen hat,4. bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines Geldbetrages, anzuordnen hat. (2) Ist an eine unzuständige Dienststelle zugestellt worden, so hat diese den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder die Benachrichtigung über die bevorstehende Pfändung unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Abgabenachricht ist mit einem Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.

§ 6

Befugnis zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, ...

§ 6 Befugnis zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen(1) Die Befugnisse nach § 58 Abs. 1 LHO, die Verträge zu ändern oder aufzuheben, soweit der Nachteil des Landes Hessen im Einzelfall nicht mehr als 10000 Deutsche Mark beträgt, sowie Vergleiche abzuschließen, soweit die dadurch entstehende Verpflichtung oder die Ermäßigung des Anspruchs im Einzelfall 30000 Deutsche Mark nicht übersteigt, übertrage ich auf 1. die Regierungspräsidentinnen und -präsidenten sowie2. die Leiterinnen und Leiter der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein und des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen. (2) Die Befugnisse nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LHO, Beträge zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen, übertrage ich 1. mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge bis zu50000 Deutsche Mark zu stunden,50000 Deutsche Mark befristet niederzuschlagen,25000 Deutsche Mark unbefristet niederzuschlagen,10000 Deutsche Mark zu erlassen,auf a) die Regierungspräsidentinnen und -präsidenten sowieb) die Leiterinnen und Leiter der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein und des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen,2. mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge bis zu10000 Deutsche Mark zu stunden,10000 Deutsche Mark befristet niederzuschlagen,5000 Deutsche Mark unbefristet niederzuschlagen,1000 Deutsche Mark zu erlassen,auf die Leiterinnen und Leitera) der Hessischen Staatsarchive in Darmstadt und Marburg und des Hessischen Hauptstaatsarchivs Wiesbaden und der Archivschule Marburg,b) der Hessischen Landes- und Hochschulbibliothek in Darmstadt und der Hessischen Landesbibliotheken in Fulda und Wiesbaden,c) der Staatstheater Darmstadt und Kassel und des Hessischen Staatstheaters Wiesbaden,d) des Hessischen Landesmuseums Darmstadt, der Staatlichen Museen Kassel und des Museums Wiesbaden,e) der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten. (3) Die Entscheidungen der nach Abs. 1 und 2 zuständigen Stellen bedürfen in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung meiner Einwilligung sowie der des Ministeriums der Finanzen (VV Nr. 4.4 zu § 59 LHO). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann (VV Nr. 4.1 zu § 59 LHO). (4) Die Übertragung nach Abs. 2 umfasst nicht Ersatzansprüche gegen Bedienstete sowie die Rückforderung und die Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge, Vergütungen und Löhne.

§ 7

Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis

§ 7 Kennzeichnung der VertretungsbefugnisDie Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten „Das Land Hessen, vertreten durch . . .,“ die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis jeweils übertragen ist.

§ 8

Schlussvorschriften

§ 8 Schlussvorschriften(1) Die Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich der Ministerin für Wissenschaft und Kunst mit Ausnahme des Hochschulbereichs vom 5. Dezember 1997 (StAnz. 1998 S. 175), wird aufgehoben.(2) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.