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title: "WiesbadVwFHSchulOrgV HE — Verordnung über die erstmalige Bildung der Organe der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden Vom 18. Januar 1980"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T19:53:27+00:00"
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# WiesbadVwFHSchulOrgV HE — Verordnung über die erstmalige Bildung der Organe der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden Vom 18. Januar 1980

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 18.01.1980
*Fundstelle:* GVBl. I 1980, 76


### Eingangsformel WiesbadVwFHSchulOrgV

Verkündet am 5. Februar 1980 Auf Grund des Art. 5 § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Laufbahnrechts an bundesrechtliche Vorschriften und über die Einführung der Fachhochschulausbildung für den gehobenen Dienst vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95) wird verordnet:

### § 1 — Gründungssenat

§ 1 Gründungssenat(1) Bei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden wird ein Gründungssenat gebildet, der bis zur Wahl des ersten Senats und der ersten Fachbereichsräte deren Aufgaben wahrnimmt.(2) Der Gründungssenat setzt sich zusammen aus1. dem Gründungsrektor,2. dem anderen Gründungsfachbereichsleiter,3. drei Fachhochschullehrern,4. zwei sonstigen an der Verwaltungsfachhochschule hauptberuflich tätigen Mitarbeitern,5. einem Lehrbeauftragten,6. drei Studierenden und7. dem Kanzler mit beratender Stimme.(3) Der Minister des Innern beruft die Mitglieder des Gründungssenats und ihre Vertreter. Die Studierenden werden spätestens einen Monat nach dem erstmaligen Beginn der Fachstudien an der Verwaltungsfachhochschule berufen; bis zu diesem Zeitpunkt werden die Interessen der Studierenden von Anwärtern der entsprechenden Ausbildungsgänge wahrgenommen.

### § 10 — Bekanntmachungen

§ 10 BekanntmachungenDie Grundordnung, Studienvorschriften, Studienordnungen und Geschäftsordnungen der Fachbereiche werden vom Minister des Innern im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.

### § 11 — Inkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt außer Kraft, soweit ihre Regelungen durch die Grundordnung der Verwaltungsfachhochschule und Geschäftsordnungen der Fachbereiche ersetzt werden.

### § 2 — Gründungsrektor, Gründungsfachbereichsleiter

§ 2 Gründungsrektor, Gründungsfachbereichsleiter(1) Der Minister des Innern bestellt die Gründungsfachbereichsleiter und einen von ihnen zum Gründungsrektor.(2) Die Amtszeit des Gründungsrektors endet mit der Bestellung des Rektors; die der Gründungsfachbereichsleiter mit der Bestellung der Fachbereichsleiter.

### § 3 — Sitzungen des Senats

§ 3 Sitzungen des Senats(1) Der Rektor leitet die Sitzungen des Senats. (2) Er hat den Senat einzuberufen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. (3) Die Einladung erfolgt mit einer Ladungsfrist von mindestens fünf Tagen.(4) Anträge zur vorläufigen Tagesordnung sind von den Mitgliedern des Senats schriftlich einzureichen und zu begründen.

### § 4 — Öffentlichkeit

§ 4 Öffentlichkeit(1) Die Sitzungen des Senats sind hochschulöffentlich. (2) Auf Antrag kann mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Öffentlichkeit für eine Sitzung oder für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. Personalangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt; Vertraulichkeit ist zu wahren.(3) Beschlüsse sind in der Verwaltungsfachhochschule bekanntzumachen.

### § 5 — Beschlußfähigkeit, Abstimmungen

§ 5 Beschlußfähigkeit, Abstimmungen(1) Der Senat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.

### § 6 — Geltung der Geschäftsordnungsbestimmungen

§ 6 Geltung der Geschäftsordnungsbestimmungen §§ 3 bis 5 gelten für den Gründungssenat und den ersten Senat; für die ersten Fachbereichsräte sind sie entsprechend anzuwenden.

### § 7 — Wahlen zum ersten Senat und zu den ersten Fachbereichsräten

§ 7 Wahlen zum ersten Senat und zu den ersten Fachbereichsräten(1) Der erste Senat und die ersten Fachbereichsräte werden im Dezember 1980 gleichzeitig gewählt.(2) Es wird ein gemeinsamer Wahlvorstand gebildet. Der Kanzler ist Wahlleiter.(3) Jeder Fachbereich muß im Senat neben dem Fachbereichsleiter mit mindestens einem Fachhochschullehrer und einem Studierenden vertreten sein.

### § 8 — Zusammensetzung der Fachbereichsräte

§ 8 Zusammensetzung der Fachbereichsräte(1) Dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Verwaltung gehören sechs Vertreter der Fachhochschullehrer an; im übrigen richtet sich die Zusammensetzung nach § 18 Abs. 1 Verwaltungsfachhochschulgesetz.(2) Dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Polizei gehören an 1. der Fachbereichsleiter als Vorsitzender,2. drei Vertreter der Fachhochschullehrer,3. ein Vertreter der Lehrbeauftragten,4. ein Vertreter der sonstigen im Fachbereich hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und5. zwei Vertreter der im Fachbereich studierenden Beamten.

### § 9 — Kuratorium

§ 9 Kuratorium(1) Die Mitglieder des Kuratoriums und ihre Vertreter werden für die Dauer von vier Jahren von den Stellen benannt, die sie vertreten. Wiederbestellung ist zulässig.(2) Das Kuratorium wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus dem Kreis seiner Mitglieder den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

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— Verordnung über die erstmalige Bildung der Organe der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden Vom 18. Januar 1980
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-WiesbadVwFHSchulOrgVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
