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title: "WiesbadLbkG HE — Gesetz, betreffend die Landesbank in Wiesbaden Vom 25. Dezember 1869"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-WiesbadLbkGHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:53:25+00:00"
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# WiesbadLbkG HE — Gesetz, betreffend die Landesbank in Wiesbaden Vom 25. Dezember 1869

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 25.12.1869
*Fundstelle:* Preuß. Gesetzsamml. 1869, 1288


### § 1

§ 1 (1) Mit dem 1. Januar 1870 gehen die gesamten Rechte und Verbindlichkeiten der durch das Herzoglich Nassauische Gesetz vom 16. Februar 1849 errichteten Landesbank in Wiesbaden - ausschließlich der Forderungen der Landesbank an die Staatskasse und der Gegenforderungen der letzteren, über deren Ausgleichung in den folgenden §§ 2 und 3 Bestimmung getroffen wird - auf den durch die Verordnung vom 26. September 1867 (Gesetz-Sammlung S. 1659) gebildeten kommunalständischen Verband im Regierungsbezirk Wiesbaden über. Von diesem Zeitpunkt ab wird in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Gesetzes neben der Landesbank eine für sich bestehende Sparkasse gegründet. (2) Beide Anstalten werden unter Ausdehnung ihres Geschäftsbereichs auf den gesamten Bezirk des kommunalständischen Verbandes für Rechnung des letzteren unter der Aufsicht und nach den Beschlüssen des Kommunallandtags unter den Benennungen "Nassauische Landesbank" und beziehungsweise "Nassauische Sparkasse" verwaltet. Für die zur Zeit des Übergangs an den Kommunalverband bestehenden Verbindlichkeiten der jetzigen Anstalt bleibt die Staatskasse mit verhaftet; der Kommunalverband ist jedoch gehalten, die Staatskasse gegen alle aus dieser Mitverhaftung herzuleitenden Ansprüche zu vertreten und die eben erwähnten Verbindlichkeiten - mit Ausnahme derer, welche aus der Aufnahme des Landeskreditkassen-Anlehens von drei Millionen Gulden vom 22. Juni 1840 und 22. September 1842 herrühren, und bezüglich derer der bis zum Jahre 1886 reichende Tilgungsplan einzuhalten ist - längstens bis zum 31. Dezember 1877 zu tilgen, oder den Staat auf andere Weise von seiner Mitverhaftung zu befreien. Für die Erfüllung der von der Nassauischen Landesbank und der Nassauischen Sparkasse vom 1. Januar 1870 ab einzugehenden Verbindlichkeiten übernimmt der kommunalständische Verband des Regierungsbezirks Wiesbaden allein die Garantie, eine Verhaftung der Staatskasse findet nicht statt. (3) Die Beamten der Landesbank übernimmt der Kommunalverband; ihre Besoldungen, sowie die Pensionen der in Ruhestand versetzten Beamten der Landesbank werden aus den Fonds der Anstalt fortgezahlt.

### § 3

§ 3 (1) Mit dem 1. Januar 1870 werden die Nassauische Landesbank und die Nassauische Sparkasse Schuldnerin der Staatskasse in Höhe von 1300 000 Thalern. Dieser Betrag, welcher diesen beiden Instituten bis Ende des Jahres 1877 zinsfrei belassen wird, ist vom 1. Januar 1878 ab in zwanzig gleichen Jahresraten unter Verzinsung des jedesmaligen Rückstandes mit vier Prozent jährlich an die Staatskasse zu zahlen. (2) In welchem Verhältnis zu diesen Zahlungen jedes der beiden Institute beizutragen hat, bleibt dem Beschluß des Kommunallandtags überlassen, die Staatskasse ist berechtigt, jedes derselben in Höhe ihrer ganzen Forderung in Anspruch zu nehmen.

### § 4

§ 4 Sämtliche Rückzahlungen bisheriger Schuldner der Bank- und Sparkasse müssen zur Abbürdung der bisherigen kündbaren oder sonst fälligen Schuldverbindlichkeiten der Bank- resp. der Sparkasse verwandt werden.

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— Gesetz, betreffend die Landesbank in Wiesbaden Vom 25. Dezember 1869
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-WiesbadLbkGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
