WIBankAÜVW · Hessen

Verordnung über die Aufgabenübertragung auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen für den Geschäftsbereich des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums (WIBank- Aufgabenübertragungsverordnung-Wirtschaft - WIBankAÜVW)Vom 11. Dezember 2024

Ausfertigungsdatum:
11.12.2024
Fundstelle:
GVBl. 2024, Nr. 80
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WIBankAÜVW

Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen-Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 732), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2022 (GVBl. S. 570), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung1. regelt die Übertragung der Aufgaben nach § 2 des Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen-Gesetzes und weiterer Aufgaben nach § 3 des Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen-Gesetzes durch das Land auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen und2. konkretisiert die auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen übertragenen Aufgabenfür den Geschäftsbereich des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums.

§ 2

Ausschließlichkeit der Aufgabenübertragung auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen, ...

§ 2 Ausschließlichkeit der Aufgabenübertragung auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen, Einbeziehung Dritter(1) Die in den §§ 3 bis 7 bezeichneten Aufgaben und hiermit verbundenen Dienste werden der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen durch das Land ausschließlich übertragen. Soweit Aufgaben nach Satz 1 übertragen sind, ist eine Inanspruchnahme von Dritten durch das Land ausgeschlossen.(2) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ist berechtigt, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Dienste Dritter unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 7 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2022 (GVBl. S. 750) und der einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften in Anspruch zu nehmen, soweit sich die in Anspruch genommenen Dienste auf Vorstufenleistungen beschränken und andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.(3) Gehört das Einholen von Stellungnahmen anderer Behörden oder fachtechnischer Dienststellen zu den Tätigkeiten nach § 3 Abs. 3 und §§ 5 bis 7, bleibt die ausschließliche Zuständigkeit der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen als Bewilligungsbehörde davon unberührt.

§ 3

Ausschließlich zugewiesene Aufgaben der Wirtschafts-, Mittelstands-, Energieeffizienz- und ...

§ 3 Ausschließlich zugewiesene Aufgaben der Wirtschafts-, Mittelstands-, Energieeffizienz- und Städtebauförderung(1) Bei der Umsetzung der ausschließlich der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen übertragenen Förderprogramme des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums sowie bei der Bewirtschaftung der ihr für die Umsetzung zugewiesenen Haushaltsmittel gelten die Grundsätze für die Haushalts- und Wirtschaftsführung, die Hessische Landeshaushaltsordnung und die Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 8. Februar 2023 (StAnz S. 324) entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen die oder den Beauftragten für den Haushalt bestellt.(2) Förderungen nach § 2 Abs. 1 des Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen-Gesetzes, die aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung finanziert werden, werden der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ausschließlich übertragen. Diese führt die Aufgaben der zwischengeschalteten Stelle im Förderzeitraum 2021 bis 2027 nach Art. 71 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 vom 29. Februar 2024 (ABl. 2024 L Nr. 795) und zuletzt vervollständigt durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/1676 der Kommission vom 7. Juli 2023 (ABl. EU Nr. L 216 S. 11) aus, soweit diese den Aufgaben nach § 4 entsprechen; dies sind:1. bei der Auswahl der Vorhaben nach Art. 73 der Verordnung (EU) 2021/1060 sowie deren Abwicklunga) die Durchführung des Antragsverfahrens und des Bewilligungsverfahrens unter Beachtung von besonderen Zuwendungsbestimmungen und Einbindung von programmbeteiligten Stellen;b) die Prüfung der Zuwendungs- und Bewilligungsvoraussetzungen sowie der Förderfähigkeit;c) die Festlegung von Voraussetzungen sowie Umfang und Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben sowie der Kosten und der Zuwendung;d) die Erstellung und Bekanntgabe von Zuwendungs-, Änderungs-, Übertragungs-, Widerrufs, Rücknahme-, Ablehnungs-, Rückforderungs-, Festsetzungs- und Zinsbescheiden einschließlich der Nebenbestimmungen unde) die Erstellung der Prüfdokumentation und der Förderakten und die Gewährleistung des Prüfpfades; 2. bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Programmverwaltung nach Art. 74 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060a) die Durchführung von Verwaltungsüberprüfungen zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und Kosten;b) die Bearbeitung und Prüfung der Mittelanforderungen der Zuwendungsempfänger sowie von Belegen und Beleglisten;c) die Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs;d) die Entscheidungen bei Unwirksamkeit, Finanzkorrekturen, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung, die Durchführung von Abhilfemaßnahmen sowie die Ermittlung und Geltendmachung etwaiger Rückforderungen einschließlich deren Verzinsung;e) die Überwachung von Nebenbestimmungen;f) das Verlangen des Nachweises der Verwendung sowie dessen Prüfung;g) die Identifizierung und Erfassung von besonderen Sachverhalten, wie Unregelmäßigkeiten oder Finanzkorrekturen, sowie die regelmäßige Berichterstattung darüber undh) die Auswertung der Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und die kontinuierliche Aktualisierung der Risikokriterien; 3. die Bereitstellung und der Betrieb eines IT-Systems für die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 72 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2021/1060, das die Voraussetzungen des Art. 69 Abs. 4 und 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 erfüllt und in dem die Förderprogramme umgesetzt werden und anhand dessen eine Berichterstattung und ein rein elektronischer Informationsaustausch möglich sind;4. die Unterstützung der rechnungsführenden Stelle bei deren Aufgaben nach Art. 76 der Verordnung (EU) 2021/1060;5. die Unterstützung der Programmbehörden bei der Erstellung und Einreichung des Gewährpaketes im Sinne des Art. 98 der Verordnung (EU) 2021/1060;6. die Unterstützung der Verwaltungsbehörde für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung bei der Übermittlung der Daten im Sinne von Art. 42 der Verordnung (EU) 2021/1060;7. die Aufgaben der rechnungsführenden Stelle im Förderzeitraum 2021 bis 2027 nach Art. 72 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/1060; dies sind:a) die Aufgaben nach Art. 76 der Verordnung (EU) 2021/1060 auch soweit die Erstellung und die Aufzeichnung elektronisch erfolgen;b) der auf ihre Aufgaben bezogene offizielle Informationsaustausch mit der Kommission über ein elektronisches Datenaustauschsystem nach Art. 69 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 undc) die Meldung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission nach Art. 69 Abs. 2 und 12 der Verordnung (EU) 2021/1060; 8. die Aufgaben der zwischengeschalteten Stelle im Förderzeitraum 2014 bis 2020 nach Art. 123 Abs. 6 der Verordnung (EU) 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1083/2006 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 320, 2016 Nr. L 200 S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/759 vom 29. Februar 2024 (ABl. 2024 L Nr. 795), soweit sie den unter § 4 genannten Aufgaben entsprechen; dies sind:a) bei der Auswahl der Vorhaben nach Art. 125 Abs. 3 der Verordnung (EU) 1303/2013 sowie deren Abwicklungaa) die Durchführung des Antragsverfahrens und des Bewilligungsverfahrens unter Beachtung von besonderen Zuwendungsbestimmungen und der Einbindung von programmbeteiligten Stellen;bb) die Prüfung der Zuwendungs- und Bewilligungsvoraussetzungen sowie der Förderfähigkeit;cc) die Festlegung der Voraussetzungen sowie Umfang und Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben sowie der Kosten und der Zuwendung;dd) die Erstellung und die Bekanntgabe von Zuwendungs-, Änderungs-, Übertragungs-, Widerrufs-, Rücknahme-, Ablehnungs-, Rückforderungs-, Festsetzungs- und Zinsbescheiden einschließlich der Nebenbestimmungen;ee) die Erstellung von Bescheiden zur Ausnahme vom Refinanzierungsverbot undff) die Erstellung der Prüfdokumentation und der Förderakten und die Gewährleistung des Prüfpfades; b) bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Programmverwaltung im Sinne des Art. 125 Abs. 4 bis 6 der Verordnung (EU) 1303/2013aa) die Durchführung von Verwaltungsüberprüfungen zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben sowie der Kosten;bb) die Bearbeitung und Prüfung der Mittelanforderungen der Zuwendungsempfänger sowie von Belegen und Beleglisten;cc) die Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs;dd) die Entscheidungen bei Unwirksamkeit, Finanzkorrekturen, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung sowie Durchführung von Abhilfemaßnahmen sowie Ermittlung und Geltendmachung etwaiger Rückforderungen einschließlich deren Verzinsung;ee) die Überwachung von Nebenbestimmungen;ff) das Verlangen des Nachweises der Verwendung sowie dessen Prüfung undgg) die Identifizierung und die Erfassung von besonderen Sachverhalten, wie beispielsweise Unregelmäßigkeiten, Finanzkorrekturen sowie deren regelmäßige Berichterstattung; c) die Bereitstellung und der Betrieb eines IT-Systems nach Art. 122 Abs. 3 der Verordnung (EU) 1303/2013, in dem die Förderprogramme umgesetzt werden und anhand dessen eine Berichterstattung und ein elektronischer Informationsaustausch möglich ist;d) die Unterstützung der Bescheinigungsbehörde bei deren Aufgaben nach Art. 126 der Verordnung (EU) 1303/2013 unde) die Unterstützung der Programmbehörden bei der Erstellung und Einreichung von Informationen nach Art. 138 der Verordnung (EU) 1303/2013; 9. die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde im Förderzeitraum 2014 bis 2020 nach Art. 126 der Verordnung (EU) 1303/2013; dies sind:a) der auf ihre Aufgaben bezogene offizielle Informationsaustausch mit der Kommission über ein elektronisches Datenaustauschsystem nach Art. 74 Abs. 4 der Verordnung (EU) 1303/2013 undb) die Meldung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1974 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds gemäß der Verordnung (EU) 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 293 S. 20) in Verbindung mit Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1970 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. EU Nr. L 293 S. 1).(3) Förderungen nach § 2 Abs. 1 des Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen-Gesetzes aus Bundes- und Landesmitteln werden der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ausschließlich übertragen. Dies sind:1. die einzelbetriebliche Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen einschließlich der Mittel aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Regionalen Wirtschaftsstruktur“ sowie der Landesmittel für gewerbliche Investitionen;2. die Förderung von Gründern mit Raumfahrtbezug durch das Centrum für Satellitennavigation Hessen (Cesah);3. die Tourismusförderung aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Regionalen Wirtschaftsstruktur“ sowie aus Landesmitteln;4. Kommunale Investitionen zur Konversion von Industrie-, Verkehrs- und Militärbrachen und zur Erschließung und zum Ausbau von Industrie- und Gewerbegebieten;5. die Förderung von Clustern und Kooperationsnetzwerken sowie integrierten regionalen Entwicklungskonzepten von Regionalmanagements und - budgets;6. die Betriebsberatung in Form von Existenzgründungsberatung, Unternehmensberatung, Coaching und Check-Ups und Projekte zur Stärkung der Gründungsbereitschaft, zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Verbesserung der unternehmerischen Qualifikation;7. die Förderung eines Innovationsclusters im Handwerk durch ein Informations-, Beratungs- und Technologietransfernetzwerk mittels Betriebsberatungsstellen;8. diea) Zuschussprogramme zur Förderung beruflicher Bildung:aa) „Überbetriebliche Ausbildungslehrgänge“;bb) „Aufstiegsprämie“;cc) „Projekte der beruflichen Bildung“;dd) „Wirtschaft integriert“ sowie b) Förderung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten sowie Kompetenzzentren; 9. die Förderung von Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in den Kommunen;10. die Förderung vona) investiven Projekten und Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz; zur rationellen Energieerzeugung und -verwendung im Bereich Energieeffizienz;b) Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie Pilot- und Demonstrationsvorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Energieeinsparung sowie zur rationellen Energieerzeugung und -verwendung im Bereich Energieeffizienz sowiec) nichtinvestiven Projekten, Maßnahmen, Planungen, Konzepten und Studien zur Steigerung der Energieeffizienz und Energieeinsparung; 11. diea) Förderung technologischer Innovationen;b) Technologie- und Innovationsfinanzierung durch Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;c) Förderung von Innovationsclustern;d) Förderung des nichtwirtschaftlichen Wissens- und Technologietransfers;e) Förderung von Prozess- und Organisationsinnovationen, investiven Projekten und Maßnahmen zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft und der Ressourceneffizienz;f) Förderung der Digitalisierung durch die Projektförderung „Digitales Hessen“ sowie den Zuschuss zu Digitalisierungsmaßnahmen „DIGI-Zuschuss“ und 12. die Förderung des Städtebaus und der Stadtentwicklung mittels dera) Städtebauförderprogramme des Bundes und des Landes, darunter die Programme „Stadtsanierung“, „Sozialer Zusammenhalt“ (vor 2020 „Soziale Stadt“), „Wachstum und Nachhaltige Erneuerung“ (vor 2020 „Stadtumbau Hessen und Zukunft Stadtgrün“), „Lebendige Zentren“ (vor 2020 „Innenentwicklung - Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“, „Städtebaulicher Denkmalschutz“);b) Fördermaßnahmen im Rahmen der Bund-Länderprogramme „Investitionspakt Soziale Integration im Quartier“ sowie „Investitionspakt Sportstätten“;c) Fördermaßnahmen im Rahmen des Landesprogramms „Zukunft Innenstadt“;d) Fördermaßnahmen im Rahmen des Landesprogramms „Nachhaltiges Wohnumfeld - Konzepte und Baulanddialoge“.

§ 4

Ausschließlich zugewiesene Aufgaben der Bewilligungsbehörde

§ 4 Ausschließlich zugewiesene Aufgaben der BewilligungsbehördeDie hoheitlichen und allgemeinen Aufgaben der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen nach den § 3 Abs. 3 und §§ 5 bis 7 umfassen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Förderprogrammen alle in § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung und den Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Landeshaushaltsordnung und den jeweiligen Förderrichtlinien genannten Tätigkeiten als Bewilligungsbehörde sowie daraus abgeleitete Tätigkeiten. Dies sind:1. die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen einschließlich der Beratung für Antragstellende;2. die Festlegung der Finanzierungsart und der Höhe der Zuwendung;3. der Abschluss von Vereinbarungen mit den an der Finanzierung beteiligten anderen öffentlichen Geldgebern einschließlich der Unterzeichnung der Vereinbarungen;4. die Durchführung des Antragsverfahrens;5. die Durchführung des Bewilligungsverfahrens;6. die Erstellung von Bewilligungsvorschlägen und Bewilligungsübersichten zum Zwecke der finanziellen Steuerung;7. die Erstellung von Bescheiden zur Ausnahme vom Refinanzierungsverbot;8. die Erstellung und Bekanntgabe von Zuwendungs-, Änderungs-, Übertragungs-, Widerrufs-, Rücknahme-, Ablehnungs-, Rückforderungs-, Festsetzungs- und Zins- und Abrechnungsbescheiden;9. die Entscheidung über Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid;10. die Beachtung von Besonderheiten bei Zuwendungen für Baumaßnahmen;11. die baufachlichen Prüfungen und die Prüfungen von Bau- und Raumprogrammen;12. die Auszahlung der Zuwendung sowie Veranlassung der Auszahlung der Rückzahlungen und von Zinsen;13. die Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs einschließlich der Bearbeitung und Prüfung der Mittelanforderungen der Zuwendungsempfänger;14. die Entscheidungen über Unwirksamkeit, Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden, die Erstattung von Zuwendungen und die Verzinsung;15. die Überwachung der Verwendung und die Überwachung von Zweckbindungsfristen;16. das Verlangen des Nachweises der Verwendung;17. die Prüfung des Verwendungsnachweises und die Erstellung des Prüfvermerkes nach den Förderrichtlinien, die Prüfung und Durchführung der Abrechnung;18. die Festlegung von Voraussetzungen zur Weitergabe von Zuwendungen;19. die Festlegung von Voraussetzungen bei Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften;20. die Entscheidung in Fällen von geringer finanzieller Bedeutung;21. die Umsetzung der Förderprogramme im System der Förderbank unter Berücksichtigung der Anbindung an das Landesreferenzmodell und der damit in Verbindung stehenden Aufgaben;22. die Durchführung des Widerspruchsverfahrens, einschließlich des Erlasses der Abhilfe- oder Widerspruchsbescheide sowie die Prozessführung;23. die Ermittlung und Geltendmachung etwaiger Rückforderungen einschließlich deren Verzinsung;24. die Stellungnahmen zu Prüfungsmitteilungen des Hessischen Rechnungshofs und des Bundesrechnungshofs sowie die Unterstützung des Hessischen Rechnungshofs und des Bundesrechnungshofs bei Prüfungsverfahren;25. bei Abschluss von Verträgen im Rahmen der Programmdurchführung gegebenenfalls die Vorbereitung und Durchführung von Ausschreibungen, die Ausgestaltung der Verträge und die Überwachung der Vertragsinhalte sowie die Zustimmung zu Verträgen zwischen Dritten;26. die Bereitstellung von anlassbezogenen Informationen für Anfragen, Evaluierungen, externe Prüfungen für die einzelnen Fördermaßnahmen sowie die haushaltsmäßige Abwicklung der Förderprogramme, was insbesondere Berichtspflichten gegenüber dem Bund nach der Verwaltungsvereinbarung und den damit verbundenen Abfragen bei den hessischen Kommunen, den jährlichen Verwendungsnachweis sowie die Beantragung von Ausgaberesten beim Bund beinhaltet, und27. die Unterstützung bei der Erarbeitung von Förderrichtlinien und Förderprozessen.

§ 5

Ausschließlich zugewiesene Aufgaben des Wohnungsbaus

§ 5 Ausschließlich zugewiesene Aufgaben des WohnungsbausFörderungen nach § 2 Abs. 1 des Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen-Gesetzes, die aus den Mitteln des Sondervermögens „Universitätsbibliothek Frankfurt am Main und Wohnraum- und Wohnumfeldförderung“ finanziert werden, sowie die Verwaltung des Sondervermögens für Zwecke nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des Gesetzes über das Sondervermögen „Universitätsbibliothek Frankfurt am Main und Wohnraum- und Wohnumfeldförderung“ vom 22. August 2018 (GVBl. S. 389) werden der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ausschließlich übertragen. Dies sind:1. die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens, insbesondere die Anlage der Mittel des Sondervermögens, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, die Dokumentation und Berichterstattung zu den Einnahmen und Ausgaben, die Angaben zur Buchführung, die statistischen Angaben und die Bereitstellung weiterer Informationen;2. alle in § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung und den Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Landeshaushaltsordnung genannten Tätigkeiten als Bewilligungsbehörde in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2, die finanzielle Abwicklung der Förderprogramme, die statistische Auswertung und die Durchführung von Verwaltungsstreitverfahren und3. die Verwaltung des dem Sondervermögen zuzuordnenden Liegenschaftsfonds nach Weisung des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums oder in Abstimmung mit diesem, insbesondere die Anbahnung von Grundstückserwerben einschließlich des Erstellens von Gutachten, der Ankauf von Grundstücken, die Schaffung der Ausgabe und Vergabe von Erbbaurechten sowie die Feststellung und Begleitung der vertragsgemäßen Bebauung und Nutzung, die laufende Betreuung des Bestandes an Erbbaurechten, die Einziehung der Erbbauzinsen sowie die Berichterstattung und Bereitstellung von Informationen zu dem Liegenschaftsfonds.

§ 6

Ausschließlich zugewiesene Aufgaben der Computerspielwirtschaft

§ 6 Ausschließlich zugewiesene Aufgaben der ComputerspielwirtschaftFörderungen nach § 2 Abs. 1 des Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen-Gesetzes zur Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen der hessischen Computerspielwirtschaft werden der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ausschließlich übertragen. Hierzu zählt die Übertragung aller hoheitlichen und allgemeinen Aufgaben nach § 4 und deren Durchführung für die Förderung der Computerspielwirtschaft. Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen übernimmt zudem weitere im Zusammenhang mit der Förderung der Computerspielwirtschaft anfallende Tätigkeiten. Dies sind:1. im Rahmen der Antragsbearbeitunga) die Beratung der Antragsstellenden;b) die Erstellung der Vorlage für den Ausschuss (Fachjury) sowiec) die Vorbereitung, die Durchführung und die Nachbereitung der Sitzungen und 2. im Rahmen der Zusage und Auszahlung der Mittel die Umsetzung des Förderprogramms im System der Förderbank unter Berücksichtigung der Anbindung an das Landesreferenzmodell und der damit in Verbindung stehenden Aufgaben.

§ 7

Ausschließlich zugewiesene Aufgaben der Verwaltung des Sondervermögens Wohnungswesen und ...

§ 7 Ausschließlich zugewiesene Aufgaben der Verwaltung des Sondervermögens Wohnungswesen und ZukunftsinvestitionenDie Verwaltung des Sondervermögens Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen nach § 2 Abs. 8 des Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen-Gesetzes und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie Aufgaben werden der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ausschließlich übertragen.

§ 8

Vorbehalt

§ 8 VorbehaltDie Zuweisung und Durchführung der Aufgaben erfolgt unter dem Vorbehalt, dass Bestimmungen der Satzung der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen oder andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.