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title: "WIBankAÜVF — Verordnung über die Aufgabenübertragung auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen für den Geschäftsbereich des für Finanzen zuständigen Ministeriums (WIBank-Aufgabenübertragungsverordnung-Finanzen - WIBankAÜVF) Vom 18. Juni 2025"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/wibankauefmvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-WIBankAÜFMVHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:47:24+00:00"
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# WIBankAÜVF — Verordnung über die Aufgabenübertragung auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen für den Geschäftsbereich des für Finanzen zuständigen Ministeriums (WIBank-Aufgabenübertragungsverordnung-Finanzen - WIBankAÜVF) Vom 18. Juni 2025

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 18.06.2025
*Fundstelle:* GVBl. 2025, Nr. 37


### Eingangsformel WIBankAÜVF

Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen-Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 732), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2022 (GVBl. S. 570), verordnet der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung1. regelt die Übertragung der Aufgaben nach § 2 Abs. 8 des Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen-Gesetzes und weiterer Aufgaben nach § 3 des Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen-Gesetzes durch das Land auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen und2. konkretisiert insoweit die ausschließliche Zuständigkeit der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessenfür den Geschäftsbereich des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

### § 2 — Ausschließlichkeit der Aufgabenübertragung auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen, ...

§ 2 Ausschließlichkeit der Aufgabenübertragung auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen, Einbeziehung Dritter(1) Die in § 3 bezeichneten Aufgaben und hiermit verbundenen Dienste werden der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen durch das Land ausschließlich übertragen. Soweit Aufgaben nach Satz 1 übertragen sind, ist eine Inanspruchnahme von Dritten durch das Land ausgeschlossen.(2) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ist berechtigt, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Dienste Dritter unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 7 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2022 (GVBl. S. 750), und der einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften in Anspruch zu nehmen, soweit sich die in Anspruch genommenen Dienste auf Vorstufenleistungen beschränken und andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

### § 3 — Ausschließlich zugewiesene Aufgaben

§ 3 Ausschließlich zugewiesene Aufgaben(1) Die in § 2 Abs. 8 des Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen-Gesetzes bezeichnete Aufgabe der Verwaltung des Sondervermögens Hessischer Investitionsfonds wird der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen durch das Land ausschließlich übertragen, soweit eine ausschließliche Übertragung nicht bereits in § 2 Abs. 8 des Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen-Gesetzes angelegt ist.(2) Die Umsetzung des Förderprogramms Hessengeld wird der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ausschließlich übertragen.

### § 4 — Konkretisierung der Aufgaben der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen als ...

§ 4 Konkretisierung der Aufgaben der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen als BewilligungsstelleDie der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen nach § 3 Abs. 2 ausschließlich zugewiesenen hoheitlichen und allgemeinen Aufgaben als Bewilligungsstelle umfassen die in der Förderrichtlinie in Verbindung mit § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung und den jeweiligen Verwaltungsvorschriften genannten und daraus abgeleiteten Tätigkeiten. Hierzu gehören vor allem die Durchführung des Bewilligungsverfahrens, die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen, der Erlass von Zuwendungsbescheiden, die Auszahlungen der Zuwendungen sowie der Erlass von Änderungs-, Widerrufs-, Rücknahme-, Ablehnungs- und Rückforderungsbescheiden sowie die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben. Der Wirtschafts- und Infrastrukturbank obliegt darüber hinaus die Durchführung der Rechtsbehelfsverfahren.

### § 5 — Vorbehalt

§ 5 VorbehaltDie Zuweisung und Durchführung der Aufgabe erfolgt unter dem Vorbehalt, dass Bestimmungen der Satzung der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen oder andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

### § 6 — Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2024 in Kraft.

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— Verordnung über die Aufgabenübertragung auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen für den Geschäftsbereich des für Finanzen zuständigen Ministeriums (WIBank-Aufgabenübertragungsverordnung-Finanzen - WIBankAÜVF) Vom 18. Juni 2025
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-WIBankAÜFMVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
