WertAusglG§9S2AnO HE · Hessen

Anordnung zur Bestimmung der Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes Vom 25. Oktober 1972

Ausfertigungsdatum:
25.10.1972
Fundstelle:
GVBl. I 1972, 343
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WertAusglG§9S2AnO

Auf Grund des § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes vom 12. Oktober 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1625) wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.

§ 2

§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.