Anordnung zur Bestimmung der Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes Vom 25. Oktober 1972
- Ausfertigungsdatum:
- 25.10.1972
- Fundstelle:
- GVBl. I 1972, 343
Auf Grund des § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes vom 12. Oktober 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1625) wird bestimmt:
§ 1 Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.