HWBG · Hessen

Gesetz zur Finanzierung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Land Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG) Vom 25. August 2001

Ausfertigungsdatum:
25.08.2001
Fundstelle:
GVBl. I 2001, 370
101 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens

§ 1 Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens(1) Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 8 sowie anerkannte landesweite Organisationen in freier Trägerschaft nach § 14 und ihre Mitgliedseinrichtungen, in denen Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens geplant und durchgeführt werden, die einen Bedarf an Bildung neben Schule, Hochschule, Berufsausbildung und außerschulischer Jugendbildung decken. Daneben können auch rechtlich selbstständige berufliche Schulen nach § 127e des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023 (GVBl. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2025 (GVBl. 2025 Nr. 38), und Verbünde des HESSENCAMPUS nach § 4 Abs. 2, soweit sie der Weiterbildung dienen, einbezogen werden. Der Bereich der Weiterbildung ist ein bedeutsamer Teil des Bildungswesens. Jede und jeder soll die Möglichkeit haben, die zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und zur freien Berufswahl erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen zu erwerben und zu vertiefen.(2) Einrichtung der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Hessische Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e. V. - Akademie für musisch-kulturelle Weiterbildung nach § 12, an deren Trägerschaft das Land Hessen durch das für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständige Ministerium beteiligt ist. Sie ist eine überregionale Einrichtung der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. Sie unterhält einen Internats- und Wirtschaftsbetrieb, der fester Bestandteil ihrer besonderen Arbeitsweise ist.(3) Die von Einrichtungen der Weiterbildung angebotenen Lehrveranstaltungen sind allgemein zugänglich. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen kann aus pädagogischen Gründen oder nach dem Willen eines Auftraggebers von bestimmten Vorkenntnissen oder anderen Bedingungen abhängig gemacht werden.(4) Die Veranstaltungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass jedem, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme möglichst erleichtert wird. Der Veranstalter teilt frühzeitig mit, welche Veranstaltungsräume barrierefrei im Sinne des § 3 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 161), sind.

§ 10

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter(1) Für die Erfüllung ihrer Bildungsaufgaben haben die Einrichtungen der Weiterbildung fachlich geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verpflichten.(2) Die Einrichtungen der Weiterbildung sind von fachlich geeigneten, hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leiten.

§ 11

Finanzierungsbeteiligung des Landes bei Pflichtangeboten

§ 11 Finanzierungsbeteiligung des Landes bei Pflichtangeboten(1) Die Träger nach § 8 haben Anspruch auf Beteiligung des Landes an der Finanzierung der ihnen im Rahmen des Pflichtangebots entstehenden Kosten für Unterrichtsstunden. Die Höhe der anteiligen Finanzierung je Unterrichtsstunde beträgt im Jahr 2026 40,17 Euro und steigt beginnend mit dem Jahr 2027 um 1,5 Prozent jährlich.(2) Das Land beteiligt sich an der Finanzierung von 200 000 Unterrichtsstunden jährlich.

§ 12

Finanzierungsbeteiligung des Landes bei den Angeboten der Hessischen Heimvolkshochschule ...

§ 12 Finanzierungsbeteiligung des Landes bei den Angeboten der Hessischen Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e.V.(1) Die Hessische Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e.V. - Akademie für musisch-kulturelle Weiterbildung - hat nach Maßgabe des § 5 Anspruch auf Beteiligung des Landes an der Finanzierung von Unterrichtsstunden, die in den Bereichen nach § 9 Abs. 2 durchgeführt werden, und an ihrer Akademieaufgabe. Die Abrechnung erfolgt nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 (Teilnehmerstunden). Die Höhe der anteiligen Finanzierung je Teilnehmerstunde beträgt im Jahr 2026 20,09 Euro und steigt beginnend mit dem Jahr 2027 um 1,5 Prozent jährlich.(2) Das Land beteiligt sich an der Finanzierung von 50 000 Teilnehmerstunden jährlich.

§ 13

Landesweite Organisation der Träger nach § 8 und Landesarbeitsgemeinschaften, ...

§ 13 Landesweite Organisation der Träger nach § 8 und Landesarbeitsgemeinschaften, Finanzierungsbeteiligung des Landes(1) Die Träger nach § 8 bilden eine landesweite Organisation, den Hessischen Volkshochschulverband.(2) Das Land beteiligt sich an den Kosten von Leistungen des Hessischen Volkshochschulverbandes für die Einrichtungen nach § 8. Dazu zählen insbesondere Leistungen und Maßnahmen1. zur Fortbildung und Weiterbildung der Dozentinnen und Dozenten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,2. zur Weiterentwicklung von konzeptioneller Planung und Qualifizierung der Praxis sowie zur Beratung im Kontext von Organisations- und Qualitätsentwicklung,3. zur pädagogischen Beratung,4. zur landesweiten Koordination von Projekten,5. zur Begleitung von regionalen und landesweiten Netzwerken,6. zur fachlichen Professionalisierung,7. zur fachlichen Unterstützung und Begleitung der Digitalisierung und8. zum Transfer wissenschaftlicher Ergebnisse.(3) Das Land leistet an den Hessischen Volkshochschulverband jährlich einen Betrag, der 10 Prozent der Gesamtsumme der Leistungen nach den §§ 11 und 12 entspricht.(4) Das Land leistet an die „Landesarbeitsgemeinschaft Arbeit und Leben Hessen gGmbH“ im Jahr 2026 den Betrag von 217 103 Euro. Die Höhe des Betrages steigt beginnend mit dem Jahr 2027 um 1,5 Prozent jährlich.(5) Das Land leistet an die „Landesarbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung im Justizvollzug“ im Jahr 2026 den Betrag von 54 607 Euro. Die Höhe des Betrages steigt beginnend mit dem Jahr 2027 um 1,5 Prozent jährlich.

§ 14

Anerkennung von landesweiten Organisationen in freier Trägerschaft

§ 14 Anerkennung von landesweiten Organisationen in freier Trägerschaft(1) Eine landesweite Organisation von Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft wird auf Antrag von dem für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständigen Ministerium nach Anhörung des Landeskuratoriums für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen nach § 19 anerkannt, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt:1. sie wird von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen juristischen Person des Privatrechts getragen,2. ihre Mitgliedsorganisationen sind in allen hessischen Regierungsbezirken vertreten,3. das Bildungsangebot deckt mindestens drei Bereiche des Pflichtkatalogs im Sinne des § 9 Abs. 2 ab,4. ihre Mitgliedsorganisationen haben drei Jahre lang Weiterbildungsleistungen nach § 9 Abs. 2 im Umfang von mindestens 2 800 Unterrichtsstunden jährlich erbracht,5. sie und ihre Mitgliedsorganisationen verpflichten sich zur Zusammenarbeit nach § 4,6. sie und ihre Mitgliedsorganisationen legen ihre Lernziele, Organisations- und Arbeitsformen, Personalausstattung, Teilnehmerzahl und Finanzierung gegenüber dem Land offen und bieten die Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Landesmittel.(2) Die Anerkennung bedarf der Schriftform.(3) Das Angebot an Lehrveranstaltungen dieser Einrichtungen soll die in § 2 und § 9 Abs. 2 genannten Inhalte und Bereiche umfassen.(4) Die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Landesorganisationen sind im Sinne des Abs. 1 anerkannt. § 15 bleibt unberührt.

§ 15

Rücknahme und Widerruf

§ 15 Rücknahme und WiderrufDie Anerkennung nach § 14 kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen; sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

§ 16

Voraussetzungen der Finanzierung

§ 16 Voraussetzungen der FinanzierungDas Land beteiligt sich an der Finanzierung einer landesweiten Organisation von Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:1. Sie muss als landesweite Organisation nach § 14 anerkannt sein.2. Sie muss die Anforderungen des § 2 erfüllen und nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit die Gewähr der Dauerhaftigkeit bieten.3. Sie muss ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Land Hessen haben.4. Sie muss ein Mindestangebot auf dem Gebiet der Weiterbildung im Sinne des § 9 Abs. 2 von 2 800 Unterrichtsstunden jährlich in ihrem Einzugsbereich innerhalb des Landes durchführen.5. Sie muss ausschließlich dem Zweck der Weiterbildung dienen.6. Ihr Angebot an Lehrveranstaltungen darf nicht vorrangig Zwecken einzelner Betriebe oder Organisationen dienen.7. Ihr Angebot an Lehrveranstaltungen darf nicht der Gewinnerzielung dienen.8. Sie muss von einer hauptberuflichen Mitarbeiterin oder einem hauptberuflichen Mitarbeiter geleitet oder beraten werden, die oder der nach Vorbildung oder beruflichem Werdegang hierzu geeignet ist.

§ 17

Finanzierung landesweiter Organisationen von Einrichtungen der Weiterbildung in freier ...

§ 17 Finanzierung landesweiter Organisationen von Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft und ihrer Mitgliedseinrichtungen(1) Landesweite Organisationen von Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft, die die Voraussetzungen nach §§ 14 und 16 erfüllen, haben Anspruch auf Beteiligung des Landes an der Finanzierung der ihnen entstehenden Kosten für Unterrichtsstunden nach Abs. 2 bis 4.(2) Die Träger nach Abs. 1 erhalten denselben Stundensatz wie die Träger nach § 8. Die Höhe der anteiligen Finanzierung je Unterrichtsstunde beträgt im Jahr 2026 40,17 Euro und steigt beginnend mit dem Jahr 2027 um 1,5 Prozent jährlich.(3) § 11 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Das Land beteiligt sich an der Finanzierung von jährlich 90 000 Unterrichtsstunden.(4) Die Abrechnung kann im Rahmen der nach Abs. 5 bestimmten Haushaltsmittel auch entsprechend § 6 Abs. 2 erfolgen.(5) Die Verteilung der Landesmittel nach Abs. 2 und 3 wird in einer Vereinbarung zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständige Ministerium, und den Trägern nach Abs. 1 festgelegt. Die Vereinbarung wird in regelmäßigen Abständen durch das für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständige Ministerium überprüft und von diesem im Bedarfsfall eine Anpassung mit den Beteiligten vereinbart.(6) Die Träger nach Abs. 1 erhalten zusätzlich zur Finanzierung nach Abs. 1 bis 5 jeweils einen Basisbetrag in Höhe von 55 000 Euro jährlich.

§ 18

Finanzierungsverfahren

§ 18 Finanzierungsverfahren(1) Die Träger nach § 8 erhalten die Zahlungen für das Pflichtangebot in vierteljährlichen Teilbeträgen im Voraus.(2) Die Träger nach § 17 Abs. 1 erhalten die Zahlungen nach § 17 Abs. 1 bis 6 in vierteljährlichen Teilbeträgen im Voraus.(3) Die öffentlichen und freien Träger sind verpflichtet, die zur Feststellung der Leistungen des Landes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.(4) Zusätzlich gewährt das Land im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan veranschlagten Mittel den Trägern der Einrichtungen der Weiterbildung nach den §§ 8, 12, 13 Abs. 1 und 4 und § 17 Abs. 1 auf Antrag Zuwendungen für Modellprojekte und Maßnahmen von besonderem Landesinteresse. Für diesen Zweck werden nach Maßgabe der Haushaltsgesetze Haushaltsmittel in einem Umfang zur Verfügung gestellt, der jährlich maximal 6 Prozent der im jeweiligen Haushaltsjahr veranschlagten Zuschüsse nach den §§ 11, 12, 13 Abs. 3, 4 und 5 und § 17 entspricht.

§ 19

Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen

§ 19 Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen(1) Das für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständige Ministerium beruft ein Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen. Dieses hat die Aufgabe,1. die Landesregierung in Fragen der Weiterbildung zu beraten, Empfehlungen und Vorschläge zur Weiterentwicklung und zur Zusammenarbeit der Bildungseinrichtungen und landesweiten Organisationen zu unterbreiten und die Koordinierung ihres Bildungsangebotes zu fördern;2. zur engen Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes und den Hochschulen, den Schulen, den Rundfunk- und Fernsehanstalten, den Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung, den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 2025 I Nr. 129), geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) sowie anderen Institutionen beizutragen;3. die Weiterbildung durch Gutachten, Empfehlungen und Untersuchungen zu fördern und zu entwickeln und in der Regel alle fünf Jahre gemeinsam mit dem für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständigen Ministerium einen Weiterbildungsbericht vorzulegen, der qualitative und quantitative Aussagen zur Zielerreichung dieses Gesetzes trifft;4. in Zusammenarbeit mit dem für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständigen Ministerium in der Regel alle drei Jahre eine Weiterbildungskonferenz durchzuführen;5. die ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen.Das Landeskuratorium besteht aus stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern.(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Landeskuratoriums sind1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der nach § 14 anerkannten landesweiten Organisationen,2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter aus den örtlichen Zuständigkeitsbereichen der Regierungspräsidien Kassel, Gießen und Darmstadt, die oder der aus dem Kreis der Träger oder Einrichtungen nach § 8 kommen soll,3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der nach § 13 Abs. 1 gebildeten landesweiten Organisation der öffentlichen Träger und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft Arbeit und Leben gGmbH nach § 13 Abs. 4 und4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e.V.(3) Nicht stimmberechtigte Mitglieder des Landeskuratoriums sind je eine Vertreterin oder ein Vertreter1. des Hessischen Landkreistags,2. des Hessischen Städtetags,3. des Hessischen Rundfunks,4. der hessischen Hochschulen,5. des Hessischen Jugendrings,6. der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung,7. des Landesausschusses für Berufsbildung,8. der Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern,9. der Arbeitsgemeinschaft der hessischen Handwerkskammern,10. des Landesrings der Schulen für Erwachsene,11. des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen,12. des Vereins Weiterbildung Hessen e.V.,13. der im Landtag vertretenen Parteiensowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hessischen Lehrkräfteakademie und zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Verbünde nach § 4 Abs. 2 auf Landesebene.(4) Die Mitglieder des Landeskuratoriums werden von dem für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständigen Ministerium auf Vorschlag der in Abs. 2 und 3 genannten Institutionen und Verbände für die Dauer von fünf Jahren berufen. Das für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständige Ministerium kann nach Anhörung des Landeskuratoriums weitere Mitglieder ohne Stimmrecht berufen.(5) Die Leitung der Koordinationsstelle für Weiterbildung und Lebensbegleitendes Lernen des für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständigen Ministeriums übt die Geschäftsführung des Landeskuratoriums aus und nimmt in dieser Funktion beratend an den Sitzungen des Landeskuratoriums teil.(6) In der Regel nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständigen Ministeriums mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landeskuratoriums teil. Vertreterinnen und Vertreter anderer Ministerien der Landesregierung können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landeskuratoriums teilnehmen.(7) Das Landeskuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über Einberufung, Vorsitz und Geschäftsführung enthält.(8) Das Landeskuratorium fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.(9) Das Landeskuratorium wird aus Mitteln des Landeshaushalts finanziert.

§ 2

Aufgaben der Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens

§ 2 Aufgaben der Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens(1) Die Einrichtungen der Weiterbildung haben als Bildungsdienstleister die Aufgabe, die Grundversorgung an Weiterbildung sicherzustellen und durch ihre Angebote die Weiterbildungsbeteiligung zu fördern. Ihr Bildungsangebot umfasst Inhalte, die die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen. Es umfasst die Bereiche der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung sowie der Weiterbildung im Zusammenhang mit der Ausübung eines Ehrenamtes, berücksichtigt die Bildung für nachhaltige Entwicklung und schließt die Vorbereitung auf den Erwerb von Schulabschlüssen sowie Gesundheitsbildung, Eltern-, Familien-, Frauen- und Männerbildung unter Berücksichtigung des Gender Mainstreaming Prinzips ein.(2) Weiterbildung ist als Teil lebensbegleitenden Lernens für die Bildung von Erwachsenen kontinuierlich weiterzuentwickeln. Angebote lebensbegleitenden Lernens für Erwachsene sind auf die individuellen, regionalen und gesellschaftlichen Bildungsbedürfnisse auszurichten. Diesen Grundsätzen ist auch die Weiterbildungsberatung verpflichtet.(3) Die Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht auf selbstständige Gestaltung der Curricula und Bildungsstandards.

§ 20

Weiterbildungsstatistik

§ 20 WeiterbildungsstatistikDurch Rechtsverordnung der für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständigen Ministerin oder des dafür zuständigen Ministers können die Einrichtungen der Weiterbildung nach § 1 Abs. 1 und 2 verpflichtet werden, für statistische Zwecke Daten, insbesondere über das Personal, die Finanzierung, Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen der Weiterbildung und die Teilnehmenden an Bildungsveranstaltungen sowie über weiterbildungsbezogene Tatbestände zur Evaluierung, Bildungsberichterstattung und Bildungsplanung an das für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständige Ministerium und an das Statistische Landesamt zu übermitteln.

§ 21

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

§ 3

Sicherung der Weiterbildung

§ 3 Sicherung der WeiterbildungDie Sicherung eines bedarfsdeckenden Angebots an Lehrveranstaltungen zur Weiterbildung wird durch Einrichtungen der Weiterbildung der kreisfreien Städte, Landkreise und Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (§ 8) sowie durch anerkannte landesweite Organisationen in freier Trägerschaft (§ 14) gewährleistet.

§ 5

Finanzierung

§ 5 FinanzierungDas Land beteiligt sich aufgrund seiner öffentlichen Verantwortung nach den §§ 9 und 11 an den Kosten für Unterrichtsstunden im Rahmen des Pflichtangebots.

§ 6

Unterrichtsstunde, Teilnehmerstunde, E-Learning

§ 6 Unterrichtsstunde, Teilnehmerstunde, E-Learning(1) Eine Unterrichtsstunde ist eine Lehrveranstaltung von 45 Minuten Dauer.(2) Bei Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von insgesamt mindestens zwölf Unterrichtsstunden an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen mit Übernachtungsmöglichkeit werden je Tag maximal acht Unterrichtsstunden bezogen auf eine teilnehmende Person angerechnet (Teilnehmerstunden).(3) Online-Unterrichtsstunden, die Bestandteil eines systematischen Weiterbildungsangebotes im Rahmen von E-Learning-Angeboten sind, werden bei der Finanzierung durch das Land als Unterrichtsstunden nach Abs. 1 berücksichtigt, wenn1. die Lehrveranstaltung durch eine Dozentin oder einen Dozenten angeleitet wird und dabei eine Kommunikation mit den Teilnehmenden stattfindet,2. eine digitale Präsenz der Teilnehmenden gegeben ist (Anwesenheit im digitalen Lernraum oder Teilnahme am Webinar) und3. die Lehrveranstaltung auf Lernen in einem Gruppenprozess ausgerichtet ist.Im Fall von Gruppenarbeitseinheiten, bei denen die Dozentin oder der Dozent nicht anwesend ist, ist eine Berücksichtigung nur möglich, wenn sie im Programm der Lehrveranstaltung entsprechend ausgewiesen sind.

§ 7

Weitere Verantwortlichkeiten für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen

§ 7 Weitere Verantwortlichkeiten für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen(1) Die Hochschulen beteiligen sich an den Ausbildungsaufgaben in der Weiterbildung nach § 3 Abs. 1 und 7 und § 20 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56), in der jeweils geltenden Fassung.(2) Die in der Zuständigkeit des für Bildungsurlaub sowie Weiterbildung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zuständigen Ministeriums und des für Rechts- und Grundsatzfragen der beruflichen Bildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung sowie Programme der beruflichen Bildung und Ausbildung jeweils außerhalb des schulischen Bereichs zuständigen Ministeriums liegenden Bereiche der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens bleiben unberührt.

§ 8

Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung

§ 8 Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung(1) Kreisfreie Städte, Landkreise und Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung sind verpflichtet, für ihr Gebiet Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten.(2) Werden Einrichtungen der Weiterbildung als juristische Personen des privaten Rechts geführt, muss sichergestellt sein, dass die jeweilige Gebietskörperschaft die bestimmenden Entscheidungsbefugnisse innehat.(3) Kreisfreie Städte, Landkreise und Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung können untereinander zur gemeinsamen Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen.

§ 9

Grundversorgung und Pflichtangebot

§ 9 Grundversorgung und Pflichtangebot(1) Die Grundversorgung mit Weiterbildungsangeboten wird durch das Pflichtangebot der Einrichtungen nach § 8 und weitere Angebote nach § 2 gewährleistet.(2) Zum Pflichtangebot der Einrichtungen nach § 8 zählen in der Regel Lehrveranstaltungen der politischen Bildung, der Alphabetisierung, der arbeitswelt- und berufsbezogenen Weiterbildung, der kompensatorischen Grundbildung, der abschluss- und schulabschlussbezogenen Bildung, Angebote zur lebensgestaltenden Bildung und zu Existenzfragen einschließlich des Bereichs der sozialen und interkulturellen Beziehungen sowie Angebote zur Förderung von Schlüsselqualifikationen mit den Komponenten Sprachen-, Kultur- und Medienkompetenz sowie zur Förderung digitaler Kompetenzen. Zum Pflichtangebot gehören auch Bildungsangebote zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung unserer Gesellschaft, ebenso Bildungsangebote im Bereich der Gesundheitsbildung, auch soweit sie dem Arbeitsschutz dienen, und Bildungsangebote der Eltern- und Familienbildung, des Gender Mainstreamings sowie für das Ehrenamt und zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.(3) Der Umfang des vom Land anteilig finanzierten jährlichen Pflichtangebots der Träger nach § 8 bemisst sich nach dem Anteil an den vom Land jährlich nach § 11 Abs. 2 anteilig finanzierten Unterrichtsstunden im Verhältnis der Einwohnerzahl des jeweiligen Gebiets eines Trägers nach § 8 zur Gesamteinwohnerzahl des Landes. Als Stichtag für die Einwohnerzahl gilt der 30. Juni des jeweils vorangegangenen Jahres.(4) Die Förderung der Familienbildung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

Anlage HWBG

Anlage zu § 15 Abs. 4 1. Gemeinnütziges Bildungswerk Hessen des Deutschen Gewerkschaftsbundes e.V.2. Bildungswerk der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) im Lande Hessen e.V.3. Bildungswerk der Hessischen Wirtschaft e.V.4. Evangelische Landesorganisation für Erwachsenenbildung in Hessen5. Katholische Erwachsenenbildung Hessen - Landesarbeitsgemeinschaft e.V.6. Verein für Landvolkbildung e.V.7. Bildungswerk der Arbeiterwohlfahrt Hessen e.V.8. Paritätisches Bildungswerk Hessen e.V.9. Bildungswerk des Landessportbundes Hessen e.V.

§ 1

Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens

§ 1 Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens(1) Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind Bildungsstätten in öffentlicher Trägerschaft, insbesondere Volkshochschulen, sowie anerkannte landesweite Organisationen und ihre Mitgliedseinrichtungen in freier Trägerschaft, in denen Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens geplant und durchgeführt werden, die einen Bedarf an Bildung neben Schule, Hochschule, Berufsausbildung und außerschulischer Jugendbildung decken. Daneben können auch Regionale Zentren des lebensbegleitenden Lernens und Lernende Regionen, soweit sie der Weiterbildung dienen, einbezogen werden. Dieser Bereich der Weiterbildung ist ein bedeutsamer Teil des Bildungswesens. Jede und jeder soll die Möglichkeit haben, die zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und zur freien Berufswahl erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen zu erwerben und zu vertiefen. (2) Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Hessische Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e.V. - Akademie für musisch-kulturelle Weiterbildung - an deren Trägerschaft das Land Hessen durch das Hessische Kultusministerium beteiligt ist. Sie ist eine überregionale Einrichtung der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. Sie unterhält einen Internats- und Wirtschaftsbetrieb, der fester Bestandteil ihrer besonderen Arbeitsweise ist. (3) Die von Einrichtungen der Weiterbildung angebotenen Lehrveranstaltungen sind allgemein zugänglich. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen kann aus pädagogischen Gründen oder nach dem Willen eines Auftraggebers von bestimmten Vorkenntnissen oder anderen Bedingungen abhängig gemacht werden. (4) Die Veranstaltungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Nutzern, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen die Teilnahme möglichst erleichtert wird. Der Veranstalter teilt frühzeitig mit, welche Veranstaltungsräume barrierefrei im Sinne des § 3 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482) sind.

§ 10

Grundversorgung und Pflichtangebot

§ 10 Grundversorgung und Pflichtangebot(1) Die Grundversorgung mit Weiterbildungsangeboten wird durch das Pflichtangebot der Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft und weitere Angebote nach § 2 gewährleistet. (2) Zum Pflichtangebot der Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft zählen in der Regel Lehrveranstaltungen der politischen Bildung, der Alphabetisierung, der arbeitswelt- und berufsbezogenen Weiterbildung, der kompensatorischen Grundbildung, der abschluss- und schulabschlussbezogenen Bildung, Angebote zur lebensgestaltenden Bildung und zu Existenzfragen einschließlich des Bereichs der sozialen und interkulturellen Beziehungen sowie Angebote zur Förderung von Schlüsselqualifikationen mit den Komponenten Sprachen-, Kultur- und Medienkompetenz. Zum Pflichtangebot gehören auch Bildungsangebote im Bereich der Eltern-, Familien- und Frauen- und Männerbildung sowie für das Ehrenamt und zur sozialen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Darüber hinaus zählen Angebote der Gesundheitsbildung dann zum Pflichtangebot, wenn sie im Bereich der Gesundheitsvorsorge der Primärprävention und dem Arbeitsschutz dienen und mindestens zur Hälfte der maßnahmenbezogenen Kosten durch Teilnahmebeiträge und/oder Drittmittel gedeckt sind. (3) Im geförderten Pflichtangebot der öffentlichen Träger müssen mindestens 25 vom Hundert der Maßnahmen aus den Bereichen Arbeit und Beruf oder Grundbildung oder Schulabschlüsse enthalten sein. (4) Der Umfang des vom Land geförderten jährlichen Pflichtangebots der öffentlichen Träger bemisst sich nach dem Anteil an den vom Land geförderten Unterrichtsstunden im Verhältnis der Einwohnerzahl des jeweiligen Gebiets zur Gesamteinwohnerzahl des Landes. Als Stichtag für die Einwohnerzahl gilt der 30. Juni des jeweils vorangegangenen Jahres. (5) Die Förderung der Familienbildung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz des Bundes bleibt unberührt.

§ 12

Zuweisungen des Landes

§ 12 Zuweisungen des Landes(1) Die Träger der öffentlichen Einrichtungen haben Anspruch auf Bezuschussung der ihnen im Rahmen des Pflichtangebots entstehenden Kosten für Unterrichtsstunden. Das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen dem Land und den Trägern der öffentlichen Einrichtungen geregelt. Der Abschluss der Vereinbarung ist eine Voraussetzung für eine Förderung durch das Land. (2) Das Land fördert 200 000 Unterrichtsstunden ab dem Haushaltsjahr 2002 nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze.

§ 13

Hessische Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck

§ 13 Hessische Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck(1) Das Land gewährt der Hessischen Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e.V. - Akademie für musisch-kulturelle Weiterbildung - nach Maßgabe des § 6 einen Zuschuss zu den Unterrichtsstunden, die in den Bereichen nach § 10 Abs. 2 durchgeführt werden, und zu ihrer Akademieaufgabe. Die Abrechnung erfolgt nach Maßgabe des § 7 Abs. 2. Das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen dem Land und dem Trägerverein geregelt. Der Abschluss der Vereinbarung ist eine Voraussetzung für eine Förderung durch das Land. (2) Es werden 50 000 Teilnehmerstunden nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze gefördert.

§ 18

Finanzierung von Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft

§ 18 Finanzierung von Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft(1) Die anerkannten Träger der Einrichtungen der Weiterbildung haben Anspruch auf Bezuschussung durch das Land. (2) Sie erhalten denselben Stundenzuschuss wie die öffentlichen Träger. Das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen dem Land und den anerkannten landesweiten Organisationen der freien Träger geregelt. Der Abschluss der Vereinbarung ist eine Voraussetzung für eine Förderung durch das Land. (3) § 12 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Das Land fördert ab dem Haushaltsjahr 2002 90 000 Unterrichtsstunden nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze. (4) Die Abrechnung kann im Rahmen der nach Abs. 5 bestimmten Haushaltsmittel auch entsprechend § 7 Abs. 2 erfolgen. (5) Der Landeszuschuss wird gemäß dem jeweils für das letzte Haushaltsjahr gültigen Verteilungsschlüssel aufgeteilt. Neu anerkannte Einrichtungen erhalten eine jährliche Förderung höchstens in Höhe von 2 800 Unterrichtsstunden.

§ 19

Innovationspool

§ 19 Innovationspool(1) Das Land richtet im Rahmen des jeweiligen Haushaltsplanes einen Innovationspool ein. Der Innovationspool hat ein Volumen von mindestens 2,5 vom Hundert des staatlichen Fördervolumens für die Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. Finanzmittel, die für das förderfähige Angebot der öffentlichen und freien Träger nicht in Anspruch genommen werden, können dem Innovationspool zugeschlagen werden; die Entscheidung trifft das Hessische Kultusministerium. (2) Zweck des Innovationspools ist es, die Entwicklung der hessischen Weiterbildung, die Qualitätsentwicklung an den Weiterbildungseinrichtungen und ihre Zusammenarbeit gezielt zu fördern sowie die Beteiligung von Weiterbildungseinrichtungen aus Hessen an Programmen des Bundes und der Europäischen Union zu erleichtern. (3) Das Hessische Kultusministerium vergibt die entsprechenden Mittel. In der Regel werden Projekte ausgeschrieben, um die sich Einrichtungen der Weiterbildung trägerübergreifend bewerben können. (4) Das Hessische Kultusministerium beruft eine Kommission mit drei Vertretern aus der Fachwissenschaft, die über die Förderungsanträge entscheidet. Beratend werden eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hessischen Volkshochschulverbandes für die Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft und eine Vertreterin oder ein Vertreter der landesweiten Organisationen in freier Trägerschaft hinzugezogen. Dem Hessischen Kultusministerium sowie der Weiterbildungskonferenz nach § 22 Abs. 2 ist über die Auswahl und den Erfolg der geförderten Projekte zu berichten. Der Kulturpolitische Ausschuss des Hessischen Landtags wird frühzeitig vor Beginn der geförderten Projekte über die Projektauswahl informiert. (5) Bei Ausschreibungen und der Förderauswahl von Projekten der beruflichen Weiterbildung ist das zuständige Ressort zu beteiligen.

§ 2

Aufgaben der Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens

§ 2 Aufgaben der Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens(1) Die Einrichtungen der Weiterbildung als Bildungsdienstleister im Sinne des lebensbegleitenden Lernens haben die Aufgabe, die Grundversorgung an Weiterbildung sicherzustellen. Ihr Bildungsangebot umfasst Inhalte, die die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen. Es umfasst die Bereiche der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung sowie der Weiterbildung im Zusammenhang mit der Ausübung eines Ehrenamtes und schließt die Vorbereitung auf den Erwerb von Schulabschlüssen sowie Gesundheitsbildung, Eltern-, Familien-, Frauen- und Männerbildung ein. Behinderten Menschen ist die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen durch einen möglichst barrierefreien Zugang zu ermöglichen. (2) Weiterbildung ist Teil des lebensbegleitenden Lernens und von dessen Anforderungen her weiterzuentwickeln. Dabei geht es um das Erkennen von Lernbedarf, die Realisierung von Lernbedürfnissen und Lernmöglichkeiten in erreichbarer Nähe zur Lebens- und Arbeitswelt sowie entlang der Lernbiografie. (3) Die Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht auf selbstständige Lehrplangestaltung.

§ 22

Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen

§ 22 Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen(1) Das Hessische Kultusministerium beruft ein Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen. Dieses hat die Aufgabe, 1. die Landesregierung in Fragen der Weiterbildung zu beraten, Empfehlungen und Vorschläge zur Weiterentwicklung und zur Zusammenarbeit der Bildungseinrichtungen und landesweiten Organisationen zu unterbreiten und die Koordinierung ihres Bildungsangebotes zu fördern;2. zur engen Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes und den Hochschulen, den Schulen, den Rundfunk- und Fernsehanstalten, den Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung, den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie anderen Institutionen beizutragen;3. die Weiterbildung durch Gutachten, Empfehlungen und Untersuchungen zu fördern und zu entwickeln und alle vier Jahre gemeinsam mit dem Hessischen Kultusministerium einen Weiterbildungsbericht vorzulegen, der Aussagen zur Zielerreichung auf der Grundlage eines qualitativen und betriebswirtschaftlichen Kennzahlensystems trifft;4. die ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. (2) Das Landeskuratorium führt in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Kultusministerium alle zwei Jahre eine Weiterbildungskonferenz durch, zu der die an der Ausführung dieses Gesetzes Beteiligten eingeladen werden. (3) Das Landeskuratorium besteht aus 1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der nach § 15 anerkannten, landesweiten Organisationen,2. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Planungsregionen Süd-, Mittel- und Nordhessen, die oder der aus dem Kreis der Träger von öffentlichen Einrichtungen der Weiterbildung oder den Einrichtungen der Weiterbildung kommen sollte, je einer Vertreterin oder einem Vertreter der nach § 14 gebildeten landesweiten Organisationen der öffentlichen Träger sowie der Heimvolkshochschule Fürsteneck,3. je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Hessischen Landkreistags, des Hessischen Städtetags, des Hessischen Rundfunks, der hessischen Hochschulen, des Hessischen Jugendrings, der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung, des Landesausschusses für Berufsbildung, der Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern, der Arbeitsgemeinschaft der hessischen Handwerkskammern, der beiden Landesringe der Schulen für Erwachsene, des Instituts für Qualitätsentwicklung, des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen, der Lernenden Regionen und Weiterbildung Hessen e.V. sowie der im Landtag vertretenen Parteien. (4) Das Landeskuratorium fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; stimmberechtigt sind nur die in Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (5) Die Mitglieder des Landeskuratoriums werden vom Hessischen Kultusministerium auf Vorschlag der genannten Institutionen und Verbände auf die Dauer von drei Jahren berufen. Vertreterinnen und Vertreter des Hessischen Kultusministeriums, des Hessischen Sozialministeriums, des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landeskuratoriums teilnehmen. Das Hessische Kultusministerium kann nach Anhörung des Landeskuratoriums weitere Mitglieder ohne Stimmrecht berufen. (6) Das Landeskuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über Einberufung, Vorsitz und Geschäftsführung enthält. (7) Das Landeskuratorium wird aus Mitteln des Landeshaushalts finanziert.

§ 23

Regionale Ausgestaltung

§ 23 Regionale AusgestaltungIn den kreisfreien Städten, Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden über 50 000 Einwohner können regionale Kuratorien der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens gebildet werden.

§ 24

Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Formen

§ 24 Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer FormenZur Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Formen, insbesondere für die Entwicklung des lebensbegleitenden Lernens nach § 2 und nach § 4 Abs. 2, kann für die Einrichtungen der Weiterbildung nach § 9 und § 13 von den Vorgaben dieses Gesetzes abgewichen werden. Die Modelle müssen gewährleisten, dass allgemein anerkannte didaktische Grundsätze und Standards gesichert sind sowie die Ziele der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens erreicht werden. Die Erprobung gestattet das Kultusministerium auf Antrag eines Trägers nach Prüfung der Vorgaben von Satz 2 auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 und unter Einhaltung eines nach diesen Bestimmungen möglichen Finanzrahmens.

§ 26

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 26 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

§ 4

Zusammenarbeit im Bereich des lebensbegleitenden Lernens

§ 4 Zusammenarbeit im Bereich des lebensbegleitenden Lernens(1) Bei den Bildungsangeboten im Sinne dieses Gesetzes arbeiten die Einrichtungen der Weiterbildung mit den Schulen, insbesondere den beruflichen Schulen und den Schulen für Erwachsene, den Hochschulen, den Agenturen für Arbeit, den örtlichen Trägern der Sozial- und Jugendhilfe und den zuständigen Stellen in der Berufsbildung sowie den privaten und gewerblichen Anbietern von Weiterbildung zusammen. Die Möglichkeiten der Nutzung des Medienverbundes und des Internets sind, durch das Hessische Wissensnetz und die Hessische Weiterbildungsdatenbank ausgebaut worden und sollen von den Trägern neben der Nutzung der Weiterbildungsdatenbank KURSNET der Bundesagentur für Arbeit verstärkt genutzt werden. (2) Zur Zusammenarbeit können auch bildungsbereichs- und trägerübergreifende Netzwerke sowie bildungsbereichs- und trägerübergreifende Kompetenzzentren des lebensbegleitenden Lernens regional und überregional gebildet werden. An ihnen kann sich das Land, insbesondere durch berufliche Schulen und Schulen für Erwachsene, beteiligen.

§ 5

Prüfungen

§ 5 Prüfungen(1) Für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses und des mittleren Abschlusses beruft das zuständige Staatliche Schulamt für Schulen für Erwachsene den Prüfungsausschuss und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Lehrkräfte der Schulen für Erwachsene sollen mit einbezogen werden. Das Staatliche Schulamt kann die Lehrkräfte der Vorbereitungskurse als Fachprüferinnen oder Fachprüfer in den Prüfungsausschuss berufen, sofern sie die Lehrbefähigung für das jeweilige Prüfungsfach oder eine entsprechende Qualifikation besitzen. (2) Für die auf Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen vorbereitenden Lehrveranstaltungen gelten die entsprechenden Lehrpläne und Prüfungsordnungen der Schulen für Erwachsene.

§ 8

Weitere Verantwortlichkeiten für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen

§ 8 Weitere Verantwortlichkeiten für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen(1) Die Hochschulen beteiligen sich an den Ausbildungsaufgaben in der Weiterbildung nach den §§ 3 Abs. 3 und 21 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843), in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die in der Zuständigkeit des Sozialministeriums und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung liegenden Bereiche der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens bleiben unberührt.

§ 8

Weitere Verantwortlichkeiten für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen

§ 8 Weitere Verantwortlichkeiten für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen(1) Die Hochschulen beteiligen sich an den Ausbildungsaufgaben in der Weiterbildung nach den § 3 Abs. 3 und § 16 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die in der Zuständigkeit des Sozialministeriums und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung liegenden Bereiche der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens bleiben unberührt.

Anlage HWBG

Anlage zu § 14 Abs. 41. Gemeinnütziges Bildungswerk Hessen des Deutschen Gewerkschaftsbundes e.V.2. Bildungswerk der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) im Lande Hessen e.V.3. Bildungswerk der Hessischen Wirtschaft e.V.4. Evangelische Landesorganisation für Erwachsenenbildung in Hessen5. Katholische Erwachsenenbildung Hessen - Landesarbeitsgemeinschaft e.V.6. Verein für Landvolkbildung e.V.7. Bildungswerk der Arbeiterwohlfahrt Hessen e.V.8. Paritätisches Bildungswerk Hessen e.V.9. Bildungswerk des Landessportbundes Hessen e.V.

§ 1

Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens

§ 1 Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens(1) Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind Bildungsstätten in öffentlicher Trägerschaft, insbesondere Volkshochschulen, sowie anerkannte landesweite Organisationen und ihre Mitgliedseinrichtungen in freier Trägerschaft, in denen Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens geplant und durchgeführt werden, die einen Bedarf an Bildung neben Schule, Hochschule, Berufsausbildung und außerschulischer Jugendbildung decken. Daneben können auch rechtlich selbstständige berufliche Schulen nach § 127e des Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I S. 673), und Verbünde des HESSENCAMPUS nach § 4 Abs. 2, soweit sie der Weiterbildung dienen, einbezogen werden. Der Bereich der Weiterbildung ist ein bedeutsamer Teil des Bildungswesens. Jede und jeder soll die Möglichkeit haben, die zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und zur freien Berufswahl erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen zu erwerben und zu vertiefen.(2) Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Hessische Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e.V. - Akademie für musisch-kulturelle Weiterbildung -, an deren Trägerschaft das Land Hessen durch das Hessische Kultusministerium beteiligt ist. Sie ist eine überregionale Einrichtung der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. Sie unterhält einen Internats- und Wirtschaftsbetrieb, der fester Bestandteil ihrer besonderen Arbeitsweise ist.(3) Die von Einrichtungen der Weiterbildung angebotenen Lehrveranstaltungen sind allgemein zugänglich. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen kann aus pädagogischen Gründen oder nach dem Willen eines Auftraggebers von bestimmten Vorkenntnissen oder anderen Bedingungen abhängig gemacht werden.(4) Die Veranstaltungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Nutzern, insbesondere Menschen mit Behinderungen die Teilnahme möglichst erleichtert wird. Der Veranstalter teilt frühzeitig mit, welche Veranstaltungsräume barrierefrei im Sinne des § 3 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 729), sind.

§ 10

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter(1) Für die Erfüllung ihrer Bildungsaufgaben haben die Einrichtungen fachlich geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verpflichten.(2) Die Einrichtungen der Weiterbildung sind von fachlich geeigneten, hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leiten.

§ 11

Zuweisungen des Landes

§ 11 Zuweisungen des Landes(1) Die Träger der öffentlichen Einrichtungen haben Anspruch auf Bezuschussung der ihnen im Rahmen des Pflichtangebots entstehenden Kosten für Unterrichtsstunden. Das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen dem Land und den Trägern der öffentlichen Einrichtungen geregelt. Der Abschluss der Vereinbarung ist eine Voraussetzung für eine Förderung durch das Land.(2) Das Land fördert 200 000 Unterrichtsstunden jährlich nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze.

§ 12

Hessische Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e. V.

§ 12 Hessische Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e. V.(1) Das Land gewährt der Hessischen Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e.V. - Akademie für musisch-kulturelle Weiterbildung - nach Maßgabe des § 5 einen Zuschuss zu den Unterrichtsstunden, die in den Bereichen nach § 9 Abs. 2 durchgeführt werden, und zu ihrer Akademieaufgabe. Die Abrechnung erfolgt nach Maßgabe des § 6 Abs. 2. Das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen dem Land und dem Trägerverein geregelt. Der Abschluss der Vereinbarung ist eine Voraussetzung für eine Förderung durch das Land.(2) Es werden 50 000 Teilnehmerstunden jährlich nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze gefördert.(3) Das Land leistet nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes Zuschüsse zu den Bauunterhaltungskosten der Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e.V. nach § 5.

§ 13

Landesweite Organisation der öffentlichen Träger und Landesarbeitsgemeinschaften

§ 13 Landesweite Organisation der öffentlichen Träger und Landesarbeitsgemeinschaften(1) Die öffentlichen Träger bilden eine landesweite Organisation, den Hessischen Volkshochschulverband. (2) Der Hessische Volkshochschulverband erhält einen Zuschuss zu Leistungen für die Einrichtungen der Weiterbildung in öffentlicher Trägerschaft. Dazu zählen insbesondere Leistungen und Maßnahmen zur Fortbildung und Weiterbildung der Lehrenden, der Organisations- und Qualitätsentwicklung mit dem Ziel der Akkreditierung und Zertifizierung, zur pädagogischen Beratung, zur Weiterentwicklung von konzeptioneller Planung und Qualifizierung der Praxis, zur Projektdurchführung und -koordination und zum Aufbau und Erhalt eines Medienverbundes. (3) Vom Hessischen Volkshochschulverband zu erbringende Leistungen für Fortbildung und Weiterbildung der Lehrenden der Weiterbildungseinrichtungen sind mindestens zur Hälfte der maßnahmenbezogenen Kosten durch Teilnahmebeiträge und/oder Drittmittel zu finanzieren. (4) Das Land fördert den Hessischen Volkshochschulverband in der Höhe des Zuschusses des Jahres 2000. Für die Förderung zusätzlicher Leistungen und Projekte hinsichtlich der Unterstützung des lebensbegleitenden Lernens kann das Land auf Antrag weitere Zuschüsse gewähren. (5) Die Landesarbeitsgemeinschaften "Erwachsenenbildung im Justizvollzug" sowie "Arbeit und Leben" werden vom Land entsprechend Abs. 4 gefördert.

§ 14

Anerkennung von landesweiten Organisationen in freier Trägerschaft

§ 14 Anerkennung von landesweiten Organisationen in freier Trägerschaft(1) Eine landesweite Organisation von Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft wird auf Antrag vom Hessischen Kultusministerium nach Anhörung des Landeskuratoriums für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen als förderungsberechtigt anerkannt, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt:1. Sie wird von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen juristischen Person des Privatrechts getragen,2. ihre Mitgliedsorganisationen sind in allen hessischen Regierungsbezirken vertreten,3. das Bildungsangebot deckt mindestens drei Bereiche des Pflichtkatalogs im Sinne des § 9 Abs. 2 ab,4. ihre Mitgliedsorganisationen haben drei Jahre lang Weiterbildungsleistungen nach § 9 Abs. 2 im Umfang von mindestens 2 800 Stunden jährlich erbracht,5. sie und ihre Mitgliedsorganisationen verpflichten sich zur Zusammenarbeit nach § 4,6. sie und ihre Mitgliedsorganisationen legen ihre Lernziele, Organisations- und Arbeitsformen, Personalausstattung, Teilnehmerzahl und Finanzierung gegenüber dem Lande offen und bieten die Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel.(2) Die Anerkennung bedarf der Schriftform; sie kann rückwirkend zum Beginn des Jahres der Antragstellung ausgesprochen werden.(3) Das Angebot an Lehrveranstaltungen dieser Einrichtungen soll die in § 2 und § 9 Abs. 2 genannten Inhalte und Bereiche umfassen.(4) Die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Landesorganisationen sind im Sinne des Abs. 1 anerkannt. § 15 bleibt unberührt.

§ 15

Rücknahme und Widerruf

§ 15 Rücknahme und WiderrufDie Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen; sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

§ 16

Voraussetzungen der Förderung

§ 16 Voraussetzungen der FörderungDas Land fördert eine landesweite Organisation von Weiterbildungseinrichtungen in freier Trägerschaft, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:1. Sie muss als landesweite Organisation anerkannt sein.2. Sie muss die Anforderungen des § 2 erfüllen und nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit die Gewähr der Dauerhaftigkeit bieten.3. Sie muss ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Land haben.4. Sie muss ein Mindestangebot auf dem Gebiet der Weiterbildung im Sinne des § 9 Abs. 2 von 2 800 Unterrichtsstunden jährlich in ihrem Einzugsbereich innerhalb des Landes durchführen.5. Sie muss ausschließlich dem Zweck der Weiterbildung dienen.6. Ihr Angebot an Lehrveranstaltungen darf nicht vorrangig Zwecken einzelner Betriebe oder Organisationen dienen.7. Ihr Angebot an Lehrveranstaltungen darf nicht der Gewinnerzielung dienen.8. Sie muss von einer hauptberuflichen Mitarbeiterin oder einem hauptberuflichen Mitarbeiter geleitet oder beraten werden, die oder der nach Vorbildung oder beruflichem Werdegang hierzu geeignet ist.

§ 17

Finanzierung von Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft

§ 17 Finanzierung von Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft(1) Die anerkannten Träger der Einrichtungen der Weiterbildung haben Anspruch auf Bezuschussung durch das Land.(2) Die Träger nach Abs. 1 erhalten denselben Stundenzuschuss wie die öffentlichen Träger. Das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen dem Land und den anerkannten landesweiten Organisationen der freien Träger geregelt. Der Abschluss der Vereinbarung ist eine Voraussetzung für eine Förderung durch das Land.(3) § 11 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Das Land fördert jährlich 90 000 Unterrichtsstunden nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze.(4) Die Abrechnung kann im Rahmen der nach Abs. 5 bestimmten Haushaltsmittel auch entsprechend § 6 Abs. 2 erfolgen.(5) Der Landeszuschuss wird gemäß dem jeweils für das letzte Haushaltsjahr gültigen Verteilungsschlüssel aufgeteilt.

§ 18

Förderungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 18 Förderungsvoraussetzungen und -verfahren(1) Die öffentlichen Träger des Pflichtangebots nach § 8 Abs. 1 erhalten die Zuweisungen für das Pflichtangebot in vierteljährlichen Teilbeträgen im Voraus.(2) Die freien Träger beantragen den Zuschuss beim Hessischen Kultusministerium. Der Zuschuss wird für die Dauer eines Haushaltsjahres festgesetzt. Dem Zuschussantrag sind die Angaben über die für die Landesförderung maßgeblichen Unterrichtsstunden beizufügen.(3) Die öffentlichen und freien Träger sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Zuschusses erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Verwendungsnachweise zu erbringen.

§ 19

Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen

§ 19 Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen(1) Das Hessische Kultusministerium beruft ein Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen. Dieses hat die Aufgabe, 1. die Landesregierung in Fragen der Weiterbildung zu beraten, Empfehlungen und Vorschläge zur Weiterentwicklung und zur Zusammenarbeit der Bildungseinrichtungen und landesweiten Organisationen zu unterbreiten und die Koordinierung ihres Bildungsangebotes zu fördern;2. zur engen Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes und den Hochschulen, den Schulen, den Rundfunk- und Fernsehanstalten, den Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung, den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), sowie anderen Institutionen beizutragen;3. die Weiterbildung durch Gutachten, Empfehlungen und Untersuchungen zu fördern und zu entwickeln und in der Regel alle vier Jahre gemeinsam mit dem Hessischen Kultusministerium einen Weiterbildungsbericht vorzulegen, der qualitative und quantitative Aussagen zur Zielerreichung dieses Gesetzes trifft;4. in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Kultusministerium in der Regel alle drei Jahre eine Weiterbildungskonferenz durchzuführen;5. die ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Das Landeskuratorium besteht aus stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern. (2) Stimmberechtigte Mitglieder des Landeskuratoriums sind 1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der nach § 14 anerkannten, landesweiten Organisationen,2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter aus den Regierungspräsidien Kassel, Gießen und Darmstadt, die oder der aus dem Kreis der Träger von öffentlichen Einrichtungen der Weiterbildung oder den Einrichtungen der Weiterbildung kommen sollte,3. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der nach § 13 gebildeten landesweiten Organisationen der öffentlichen Träger und4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e.V. (3) Nicht stimmberechtigte Mitglieder des Landeskuratoriums sind je eine Vertreterin oder ein Vertreter 1. des Hessischen Landkreistags,2. des Hessischen Städtetags,3. des Hessischen Rundfunks,4. der hessischen Hochschulen,5. des Hessischen Jugendrings,6. der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung,7. des Landesausschusses für Berufsbildung,8. der Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern,9. der Arbeitsgemeinschaft der hessischen Handwerkskammern,10. der beiden Landesringe der Schulen für Erwachsene,11. des Amtes für Lehrerbildung,12. des Instituts für Qualitätsentwicklung,13. des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen,14. des Vereins Weiterbildung Hessen e.V.,15. der im Landtag vertretenen Parteien sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Verbünde nach § 4 Abs. 2 auf Landesebene. (4) Die Mitglieder des Landeskuratoriums werden vom Hessischen Kultusministerium auf Vorschlag der in Abs. 2 und 3 genannten Institutionen und Verbände für die Dauer von drei Jahren berufen. Das Hessische Kultusministerium kann nach Anhörung des Landeskuratoriums weitere Mitglieder ohne Stimmrecht berufen. (5) Die Leitung der Koordinationsstelle für Weiterbildung und Lebensbegleitendes Lernen des Hessischen Kultusministeriums übt die Geschäftsführung des Landeskuratoriums aus und nimmt in dieser Funktion beratend an den Sitzungen des Landeskuratoriums teil. (6) In der Regel nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hessischen Kultusministeriums mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landeskuratoriums teil. Vertreterinnen und Vertreter anderer Ministerien der Landesregierung können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landeskuratoriums teilnehmen. (7) Das Landeskuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über Einberufung, Vorsitz und Geschäftsführung enthält. (8) Das Landeskuratorium fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.(9) Das Landeskuratorium wird aus Mitteln des Landeshaushalts finanziert.

§ 2

Aufgaben der Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens

§ 2 Aufgaben der Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens(1) Die Einrichtungen der Weiterbildung haben als Bildungsdienstleister die Aufgabe, die Grundversorgung an Weiterbildung sicherzustellen und durch ihre Angebote die Weiterbildungsbeteiligung zu fördern. Ihr Bildungsangebot umfasst Inhalte, die die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen. Es umfasst die Bereiche der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung sowie der Weiterbildung im Zusammenhang mit der Ausübung eines Ehrenamtes und schließt die Vorbereitung auf den Erwerb von Schulabschlüssen sowie Gesundheitsbildung, Eltern-, Familien-, Frauen- und Männerbildung unter Berücksichtigung des Gender Mainstreaming Prinzips ein.(2) Weiterbildung ist als Teil lebensbegleitenden Lernens für die Bildung von Erwachsenen kontinuierlich weiterzuentwickeln. Lebensbegleitendes Lernen der Erwachsenen ist auf die individuellen, regionalen und gesellschaftlichen Bildungsbedürfnisse auszurichten. Diesen Grundsätzen ist auch die Weiterbildungsberatung verpflichtet.(3) Die Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht auf selbstständige Gestaltung der Curricula und Bildungsstandards.

§ 20

Regionale Bildungskoordination

§ 20 Regionale Bildungskoordination(1) Von den kreisfreien Städten, Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden über 50 000 Einwohner können regionale Koordinationsgremien der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens gebildet werden. (2) Die regionalen Koordinationsgremien haben die Aufgabe, den regionalen Bedarf für das Lernen der Erwachsenen zu ermitteln, Vorschläge für die regionale Bildungsplanung zu entwickeln und die Bildungsangebote in der Region abzustimmen. Sie kooperieren mit den Berufsbildungsausschüssen der zuständigen Stellen und den regionalen Koordinatorinnen und Koordinatoren der Schulen sowie des Programms zur Optimierung der lokalen Vermittlungsarbeit bei der Schaffung und Besetzung von Ausbildungsplätzen in Hessen. (3) Die Federführung bei der Bildungskoordination in den regionalen Koordinationsgremien liegt bei der jeweiligen kreisfreien Stadt oder den jeweiligen Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden. Sie können bei der Erfüllung dieser Aufgabe geeignete Partner einbeziehen. (4) Die regionalen Verbünde des HESSENCAMPUS sind jeweils Mitglied in den regionalen Koordinationsgremien.

§ 21

Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Formen

§ 21 Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer FormenZur Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Formen, insbesondere für die Entwicklung des lebensbegleitenden Lernens nach den §§ 2 und 4 Abs. 2 und 4, kann für die Einrichtungen der Weiterbildung nach den §§ 8, 12 und 14 von den Vorgaben dieses Gesetzes abgewichen werden. Die Erprobungsmodelle müssen gewährleisten, dass allgemein anerkannte didaktische Grundsätze und Standards gesichert sind sowie die Ziele der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens erreicht werden. Das Hessische Kultusministerium gestattet die Erprobung auf Antrag eines Trägers nach Prüfung der Vorgaben nach Satz 2 auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 und 2 und unter Einhaltung eines nach diesen Bestimmungen möglichen Finanzrahmens.

§ 22

Weiterbildungsstatistik

§ 22 WeiterbildungsstatistikDurch Rechtsverordnung der Kultusministerin oder des Kultusministers können die Einrichtungen der Weiterbildung nach § 1 Abs. 1 und 2 verpflichtet werden, für statistische Zwecke Daten, insbesondere über das Personal, die Finanzierung, Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen der Weiterbildung und die Teilnehmenden an Bildungsveranstaltungen sowie über weiterbildungsbezogene Tatbestände zur Evaluierung, Bildungsberichterstattung und Bildungsplanung an das Kultusministerium und an das Statistische Landesamt zu übermitteln.

§ 23

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 23 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

§ 3

Sicherung der Weiterbildung

§ 3 Sicherung der WeiterbildungDie Sicherung eines bedarfsdeckenden Angebots an Lehrveranstaltungen zur Weiterbildung wird durch Einrichtungen der kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern (§ 8) sowie durch anerkannte landesweite Organisationen in freier Trägerschaft (§ 14) gewährleistet.

§ 4

Zusammenarbeit im Bereich des lebensbegleitenden Lernens

§ 4 Zusammenarbeit im Bereich des lebensbegleitenden Lernens(1) Bei den Bildungsdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes können die Einrichtungen der Weiterbildung regional und landesweit bildungsbereichs- und trägerübergreifend zusammenarbeiten.(2) Berufliche Schulen, Schulen für Erwachsene und Volkshochschulen können zur Verbesserung und zur Ausweitung ihrer Bildungsdienstleistungen regionale Verbünde bilden. Die Verbünde tragen den Namen HESSENCAMPUS mit einem regionalen Zusatz. Sie können mit weiteren öffentlichen Einrichtungen wie Beschäftigungsgesellschaften, der Sozial- und Jugendhilfe, der Agentur für Arbeit und mit privaten Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung kooperieren.(3) Rechtlich selbstständige berufliche Schulen nach § 127e des Schulgesetzes sind Bestandteil des regionalen Verbundes von HESSENCAMPUS.(4) Zum Betrieb und zur Weiterentwicklung von HESSENCAMPUS arbeiten das Land und die jeweiligen kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden auf vertraglicher Grundlage zusammen.

§ 5

Förderung

§ 5 FörderungDas Land beteiligt sich aufgrund seiner öffentlichen Verantwortung nach den §§ 9 und 11 an den Kosten für die Maßnahmen im Rahmen des Pflichtangebots, die nach durchgeführten Unterrichtsstunden im Sinne des Pflichtangebots berechnet werden.

§ 6

Unterrichtsstunde, Unterricht in Internatsform, E-Learning

§ 6 Unterrichtsstunde, Unterricht in Internatsform, E-Learning(1) Eine Unterrichtsstunde ist eine Lehrveranstaltung von fünfundvierzig Minuten Dauer.(2) Bei mehrtägigen Lehrveranstaltungen in Internatsform mit einer Dauer von mindestens zwölf Unterrichtsstunden werden je Tag maximal acht Unterrichtsstunden bezogen auf eine teilnehmende Person angerechnet.(3) Online-Unterrichtsstunden und Kurse, die Bestandteil eines systematischen Weiterbildungsangebotes im Rahmen von E-Learning-Angeboten sind, werden bei der Förderung berücksichtigt, wenn qualitative und quantitative kriterien- und indikatorengestützte Nachweise der Durchführung vorliegen.

§ 7

Weitere Verantwortlichkeiten für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen

§ 7 Weitere Verantwortlichkeiten für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen(1) Die Hochschulen beteiligen sich an den Ausbildungsaufgaben in der Weiterbildung nach § 3 Abs. 3 und § 16 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 617), in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die in der Zuständigkeit des Sozialministeriums und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung liegenden Bereiche der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens bleiben unberührt.

§ 8

Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung

§ 8 Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung(1) Kreisfreie Städte, Landkreise und kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sind verpflichtet, für ihr Gebiet Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten. (2) Werden Einrichtungen als juristische Personen des privaten Rechts geführt, muss sichergestellt sein, dass die jeweilige Gebietskörperschaft die bestimmenden Entscheidungsbefugnisse innehat. (3) Kreisfreie Städte, Landkreise und kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern können untereinander zur gemeinsamen Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen.

§ 9

Grundversorgung und Pflichtangebot

§ 9 Grundversorgung und Pflichtangebot(1) Die Grundversorgung mit Weiterbildungsangeboten wird durch das Pflichtangebot der Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft und weitere Angebote nach § 2 gewährleistet.(2) Zum Pflichtangebot der Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft zählen in der Regel Lehrveranstaltungen der politischen Bildung, der Alphabetisierung, der arbeitswelt- und berufsbezogenen Weiterbildung, der kompensatorischen Grundbildung, der abschluss- und schulabschlussbezogenen Bildung, Angebote zur lebensgestaltenden Bildung und zu Existenzfragen einschließlich des Bereichs der sozialen und interkulturellen Beziehungen sowie Angebote zur Förderung von Schlüsselqualifikationen mit den Komponenten Sprachen-, Kultur- und Medienkompetenz. Zum Pflichtangebot gehören auch Bildungsangebote zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung unserer Gesellschaft, ebenso Bildungsangebote im Bereich der Gesundheitsbildung, auch soweit sie dem Arbeitsschutz dienen, und Bildungsangebote der Eltern- und Familienbildung, des Gender Mainstreamings sowie für das Ehrenamt und zur sozialen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.(3) Im geförderten Pflichtangebot der öffentlichen Träger müssen mindestens 25 vom Hundert der Maßnahmen aus den Bereichen Arbeit und Beruf oder Grundbildung oder Schulabschlüsse enthalten sein.(4) Der Umfang des vom Land geförderten jährlichen Pflichtangebots der öffentlichen Träger bemisst sich nach dem Anteil an den vom Land geförderten Unterrichtsstunden im Verhältnis der Einwohnerzahl des jeweiligen Gebiets zur Gesamteinwohnerzahl des Landes. Als Stichtag für die Einwohnerzahl gilt der 30. Juni des jeweils vorangegangenen Jahres.(5) Die Förderung der Familienbildung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz des Bundes bleibt unberührt.

§ 19

Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen

§ 19 Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen(1) Das Hessische Kultusministerium beruft ein Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen. Dieses hat die Aufgabe, 1. die Landesregierung in Fragen der Weiterbildung zu beraten, Empfehlungen und Vorschläge zur Weiterentwicklung und zur Zusammenarbeit der Bildungseinrichtungen und landesweiten Organisationen zu unterbreiten und die Koordinierung ihres Bildungsangebotes zu fördern;2. zur engen Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes und den Hochschulen, den Schulen, den Rundfunk- und Fernsehanstalten, den Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung, den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), sowie anderen Institutionen beizutragen;3. die Weiterbildung durch Gutachten, Empfehlungen und Untersuchungen zu fördern und zu entwickeln und in der Regel alle vier Jahre gemeinsam mit dem Hessischen Kultusministerium einen Weiterbildungsbericht vorzulegen, der qualitative und quantitative Aussagen zur Zielerreichung dieses Gesetzes trifft;4. in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Kultusministerium in der Regel alle drei Jahre eine Weiterbildungskonferenz durchzuführen;5. die ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Das Landeskuratorium besteht aus stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern. (2) Stimmberechtigte Mitglieder des Landeskuratoriums sind 1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der nach § 14 anerkannten, landesweiten Organisationen,2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter aus den Regierungspräsidien Kassel, Gießen und Darmstadt, die oder der aus dem Kreis der Träger von öffentlichen Einrichtungen der Weiterbildung oder den Einrichtungen der Weiterbildung kommen sollte,3. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der nach § 13 gebildeten landesweiten Organisationen der öffentlichen Träger und4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e.V. (3) Nicht stimmberechtigte Mitglieder des Landeskuratoriums sind je eine Vertreterin oder ein Vertreter 1. des Hessischen Landkreistags,2. des Hessischen Städtetags,3. des Hessischen Rundfunks,4. der hessischen Hochschulen,5. des Hessischen Jugendrings,6. der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung,7. des Landesausschusses für Berufsbildung,8. der Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern,9. der Arbeitsgemeinschaft der hessischen Handwerkskammern,10. der beiden Landesringe der Schulen für Erwachsene,11. des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen,12. des Vereins Weiterbildung Hessen e.V.,13.der im Landtag vertretenen Parteien sowie je zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Landesschulamtes und der Verbünde nach § 4 Abs. 2 auf Landesebene. (4) Die Mitglieder des Landeskuratoriums werden vom Hessischen Kultusministerium auf Vorschlag der in Abs. 2 und 3 genannten Institutionen und Verbände für die Dauer von drei Jahren berufen. Das Hessische Kultusministerium kann nach Anhörung des Landeskuratoriums weitere Mitglieder ohne Stimmrecht berufen. (5) Die Leitung der Koordinationsstelle für Weiterbildung und Lebensbegleitendes Lernen des Hessischen Kultusministeriums übt die Geschäftsführung des Landeskuratoriums aus und nimmt in dieser Funktion beratend an den Sitzungen des Landeskuratoriums teil. (6) In der Regel nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hessischen Kultusministeriums mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landeskuratoriums teil. Vertreterinnen und Vertreter anderer Ministerien der Landesregierung können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landeskuratoriums teilnehmen. (7) Das Landeskuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über Einberufung, Vorsitz und Geschäftsführung enthält. (8) Das Landeskuratorium fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.(9) Das Landeskuratorium wird aus Mitteln des Landeshaushalts finanziert.

§ 23

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 23 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

§ 13

Landesweite Organisation der öffentlichen Träger und Landesarbeitsgemeinschaften

§ 13 Landesweite Organisation der öffentlichen Träger und Landesarbeitsgemeinschaften(1) Die öffentlichen Träger bilden eine landesweite Organisation, den Hessischen Volkshochschulverband.(2) Der Hessische Volkshochschulverband erhält einen Zuschuss zu Leistungen für die Einrichtungen der Weiterbildung in öffentlicher Trägerschaft. Dazu zählen insbesondere Leistungen und Maßnahmen zur Fortbildung und Weiterbildung der Lehrenden, der Organisations- und Qualitätsentwicklung mit dem Ziel der Akkreditierung und Zertifizierung, zur pädagogischen Beratung, zur Weiterentwicklung von konzeptioneller Planung und Qualifizierung der Praxis, zur Projektdurchführung und -koordination und zum Aufbau und Erhalt eines Medienverbundes.(3) Vom Hessischen Volkshochschulverband zu erbringende Leistungen für Fortbildung und Weiterbildung der Lehrenden der Weiterbildungseinrichtungen sind mindestens zur Hälfte der maßnahmenbezogenen Kosten durch Teilnahmebeiträge und/oder Drittmittel zu finanzieren.(4) Das Land fördert den Hessischen Volkshochschulverband jährlich in Höhe von 700 000 Euro.(5) Das Land fördert die ,Landesarbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung im Justizvollzug‘ jährlich in Höhe von 53 800 Euro und die ,Landesarbeitsgemeinschaft Arbeit und Leben Hessen‘ jährlich in Höhe von 213 895 Euro.(6) Ergänzend zu der Förderung nach Abs. 4 und 5 kann das Land den dort genannten Trägern für die Förderung zusätzlicher Leistungen und Projekte hinsichtlich der Unterstützung des lebensbegleitenden Lernens auf Antrag weitere Zuschüsse gewähren.

§ 19

Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen

§ 19 Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen(1) Das Hessische Kultusministerium beruft ein Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen. Dieses hat die Aufgabe,1. die Landesregierung in Fragen der Weiterbildung zu beraten, Empfehlungen und Vorschläge zur Weiterentwicklung und zur Zusammenarbeit der Bildungseinrichtungen und landesweiten Organisationen zu unterbreiten und die Koordinierung ihres Bildungsangebotes zu fördern;2. zur engen Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes und den Hochschulen, den Schulen, den Rundfunk- und Fernsehanstalten, den Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung, den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), sowie anderen Institutionen beizutragen;3. die Weiterbildung durch Gutachten, Empfehlungen und Untersuchungen zu fördern und zu entwickeln und in der Regel alle vier Jahre gemeinsam mit dem Hessischen Kultusministerium einen Weiterbildungsbericht vorzulegen, der qualitative und quantitative Aussagen zur Zielerreichung dieses Gesetzes trifft;4. in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Kultusministerium in der Regel alle drei Jahre eine Weiterbildungskonferenz durchzuführen;5. die ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen.Das Landeskuratorium besteht aus stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern.(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Landeskuratoriums sind1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der nach § 14 anerkannten, landesweiten Organisationen,2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter aus den Regierungspräsidien Kassel, Gießen und Darmstadt, die oder der aus dem Kreis der Träger von öffentlichen Einrichtungen der Weiterbildung oder den Einrichtungen der Weiterbildung kommen sollte,3. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der nach § 13 gebildeten landesweiten Organisationen der öffentlichen Träger und4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e.V.(3) Nicht stimmberechtigte Mitglieder des Landeskuratoriums sind je eine Vertreterin oder ein Vertreter1. des Hessischen Landkreistags,2. des Hessischen Städtetags,3. des Hessischen Rundfunks,4. der hessischen Hochschulen,5. des Hessischen Jugendrings,6. der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung,7. des Landesausschusses für Berufsbildung,8. der Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern,9. der Arbeitsgemeinschaft der hessischen Handwerkskammern,10. der beiden Landesringe der Schulen für Erwachsene,11. des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen,12. des Vereins Weiterbildung Hessen e.V.,13.der im Landtag vertretenen Parteiensowie je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Hessischen Lehrkräfteakademie und der Verbünde nach § 4 Abs. 2 auf Landesebene.(4) Die Mitglieder des Landeskuratoriums werden vom Hessischen Kultusministerium auf Vorschlag der in Abs. 2 und 3 genannten Institutionen und Verbände für die Dauer von drei Jahren berufen. Das Hessische Kultusministerium kann nach Anhörung des Landeskuratoriums weitere Mitglieder ohne Stimmrecht berufen.(5) Die Leitung der Koordinationsstelle für Weiterbildung und Lebensbegleitendes Lernen des Hessischen Kultusministeriums übt die Geschäftsführung des Landeskuratoriums aus und nimmt in dieser Funktion beratend an den Sitzungen des Landeskuratoriums teil.(6) In der Regel nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hessischen Kultusministeriums mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landeskuratoriums teil. Vertreterinnen und Vertreter anderer Ministerien der Landesregierung können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landeskuratoriums teilnehmen.(7) Das Landeskuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über Einberufung, Vorsitz und Geschäftsführung enthält.(8) Das Landeskuratorium fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.(9) Das Landeskuratorium wird aus Mitteln des Landeshaushalts finanziert.

§ 23

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 23 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

§ 20

Regionale Bildungskoordination

§ 20 Regionale Bildungskoordination(1) Von den kreisfreien Städten, Landkreisen und Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung können regionale Koordinationsgremien der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens gebildet werden.(2) Die regionalen Koordinationsgremien haben die Aufgabe, den regionalen Bedarf für das Lernen der Erwachsenen zu ermitteln, Vorschläge für die regionale Bildungsplanung zu entwickeln und die Bildungsangebote in der Region abzustimmen. Sie kooperieren mit den Berufsbildungsausschüssen der zuständigen Stellen und den regionalen Koordinatorinnen und Koordinatoren der Schulen sowie des Programms zur Optimierung der lokalen Vermittlungsarbeit bei der Schaffung und Besetzung von Ausbildungsplätzen in Hessen.(3) Die Federführung bei der Bildungskoordination in den regionalen Koordinationsgremien liegt bei der jeweiligen kreisfreien Stadt oder den jeweiligen Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden. Sie können bei der Erfüllung dieser Aufgabe geeignete Partner einbeziehen.(4) Die regionalen Verbünde des HESSENCAMPUS sind jeweils Mitglied in den regionalen Koordinationsgremien.

§ 3

Sicherung der Weiterbildung

§ 3 Sicherung der WeiterbildungDie Sicherung eines bedarfsdeckenden Angebots an Lehrveranstaltungen zur Weiterbildung wird durch Einrichtungen der kreisfreien Städte, Landkreise und Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (§ 8) sowie durch anerkannte landesweite Organisationen in freier Trägerschaft (§ 14) gewährleistet.

§ 8

Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung

§ 8 Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung(1) Kreisfreie Städte, Landkreise und Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung sind verpflichtet, für ihr Gebiet Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten.(2) Werden Einrichtungen als juristische Personen des privaten Rechts geführt, muss sichergestellt sein, dass die jeweilige Gebietskörperschaft die bestimmenden Entscheidungsbefugnisse innehat.(3) Kreisfreie Städte, Landkreise und Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung können untereinander zur gemeinsamen Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen.

§ 7

Weitere Verantwortlichkeiten für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen

§ 7 Weitere Verantwortlichkeiten für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen(1) Die Hochschulen beteiligen sich an den Ausbildungsaufgaben in der Weiterbildung nach § 3 Abs. 1 und 7 und § 20 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Die in der Zuständigkeit des Sozialministeriums und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung liegenden Bereiche der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens bleiben unberührt.

Anlage HWBG

Anlage (zu § 14 Abs. 4)1. DGB Bildungswerk Hessen e.V.2. Bildungswerk der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) im Lande Hessen e.V.3. Bildungswerk der Hessischen Wirtschaft e.V.4. Evangelische Erwachsenenbildung Hessen (Landesorganisation)5. Katholische Erwachsenenbildung Hessen - Landesarbeitsgemeinschaft e.V.6. Verein für Landvolkbildung e.V.7. Bildungswerk der Arbeiterwohlfahrt Hessen e.V.8. Paritätisches Bildungswerk Hessen e.V.9. Bildungsakademie des Landessportbundes Hessen e.V.

§ 1

Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens

§ 1 Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens(1) Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind Bildungsstätten in öffentlicher Trägerschaft, insbesondere Volkshochschulen, sowie anerkannte landesweite Organisationen und ihre Mitgliedseinrichtungen in freier Trägerschaft, in denen Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens geplant und durchgeführt werden, die einen Bedarf an Bildung neben Schule, Hochschule, Berufsausbildung und außerschulischer Jugendbildung decken. Daneben können auch rechtlich selbstständige berufliche Schulen nach § 127e des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023 (GVBl. S. 234), und Verbünde des HESSENCAMPUS nach § 4 Abs. 2, soweit sie der Weiterbildung dienen, einbezogen werden. Der Bereich der Weiterbildung ist ein bedeutsamer Teil des Bildungswesens. Jede und jeder soll die Möglichkeit haben, die zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und zur freien Berufswahl erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen zu erwerben und zu vertiefen.(2) Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Hessische Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e.V. - Akademie für musisch-kulturelle Weiterbildung -, an deren Trägerschaft das Land Hessen durch das Hessische Kultusministerium beteiligt ist. Sie ist eine überregionale Einrichtung der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. Sie unterhält einen Internats- und Wirtschaftsbetrieb, der fester Bestandteil ihrer besonderen Arbeitsweise ist.(3) Die von Einrichtungen der Weiterbildung angebotenen Lehrveranstaltungen sind allgemein zugänglich. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen kann aus pädagogischen Gründen oder nach dem Willen eines Auftraggebers von bestimmten Vorkenntnissen oder anderen Bedingungen abhängig gemacht werden.(4) Die Veranstaltungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Nutzern, insbesondere Menschen mit Behinderungen die Teilnahme möglichst erleichtert wird. Der Veranstalter teilt frühzeitig mit, welche Veranstaltungsräume barrierefrei im Sinne des § 3 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 161), sind.

§ 19

Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen

§ 19 Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen(1) Das Hessische Kultusministerium beruft ein Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen. Dieses hat die Aufgabe,1. die Landesregierung in Fragen der Weiterbildung zu beraten, Empfehlungen und Vorschläge zur Weiterentwicklung und zur Zusammenarbeit der Bildungseinrichtungen und landesweiten Organisationen zu unterbreiten und die Koordinierung ihres Bildungsangebotes zu fördern;2. zur engen Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes und den Hochschulen, den Schulen, den Rundfunk- und Fernsehanstalten, den Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung, den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174), sowie anderen Institutionen beizutragen;3. die Weiterbildung durch Gutachten, Empfehlungen und Untersuchungen zu fördern und zu entwickeln und in der Regel alle vier Jahre gemeinsam mit dem Hessischen Kultusministerium einen Weiterbildungsbericht vorzulegen, der qualitative und quantitative Aussagen zur Zielerreichung dieses Gesetzes trifft;4. in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Kultusministerium in der Regel alle drei Jahre eine Weiterbildungskonferenz durchzuführen;5. die ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen.Das Landeskuratorium besteht aus stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern.(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Landeskuratoriums sind1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der nach § 14 anerkannten, landesweiten Organisationen,2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter aus den Regierungspräsidien Kassel, Gießen und Darmstadt, die oder der aus dem Kreis der Träger von öffentlichen Einrichtungen der Weiterbildung oder den Einrichtungen der Weiterbildung kommen sollte,3. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der nach § 13 gebildeten landesweiten Organisationen der öffentlichen Träger und4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e.V.(3) Nicht stimmberechtigte Mitglieder des Landeskuratoriums sind je eine Vertreterin oder ein Vertreter1. des Hessischen Landkreistags,2. des Hessischen Städtetags,3. des Hessischen Rundfunks,4. der hessischen Hochschulen,5. des Hessischen Jugendrings,6. der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung,7. des Landesausschusses für Berufsbildung,8. der Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern,9. der Arbeitsgemeinschaft der hessischen Handwerkskammern,10. des Landesrings der Schulen für Erwachsene,11. des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen,12. des Vereins Weiterbildung Hessen e.V.,13. der im Landtag vertretenen Parteiensowie je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Hessischen Lehrkräfteakademie und der Verbünde nach § 4 Abs. 2 auf Landesebene.(4) Die Mitglieder des Landeskuratoriums werden vom Hessischen Kultusministerium auf Vorschlag der in Abs. 2 und 3 genannten Institutionen und Verbände für die Dauer von drei Jahren berufen. Das Hessische Kultusministerium kann nach Anhörung des Landeskuratoriums weitere Mitglieder ohne Stimmrecht berufen.(5) Die Leitung der Koordinationsstelle für Weiterbildung und Lebensbegleitendes Lernen des Hessischen Kultusministeriums übt die Geschäftsführung des Landeskuratoriums aus und nimmt in dieser Funktion beratend an den Sitzungen des Landeskuratoriums teil.(6) In der Regel nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hessischen Kultusministeriums mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landeskuratoriums teil. Vertreterinnen und Vertreter anderer Ministerien der Landesregierung können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landeskuratoriums teilnehmen.(7) Das Landeskuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über Einberufung, Vorsitz und Geschäftsführung enthält.(8) Das Landeskuratorium fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.(9) Das Landeskuratorium wird aus Mitteln des Landeshaushalts finanziert.

§ 23

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 23 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

§ 4

Zusammenarbeit im Bereich des lebensbegleitenden Lernens

§ 4 Zusammenarbeit im Bereich des lebensbegleitenden Lernens(1) Bei den Bildungsdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes können die Einrichtungen der Weiterbildung regional und landesweit bildungsbereichs- und trägerübergreifend zusammenarbeiten.(2) Berufliche Schulen, Schulen für Erwachsene und Volkshochschulen können zur Verbesserung und zur Ausweitung ihrer Bildungsdienstleistungen regionale Verbünde bilden. Die Verbünde tragen den Namen HESSENCAMPUS mit einem regionalen Zusatz. Sie können mit weiteren öffentlichen Einrichtungen wie Beschäftigungsgesellschaften, der Sozial- und Jugendhilfe, der Agentur für Arbeit und mit privaten Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung kooperieren.(3) Rechtlich selbstständige berufliche Schulen nach § 127e des Hessischen Schulgesetzes sind Bestandteil des regionalen Verbundes von HESSENCAMPUS.(4) Zum Betrieb und zur Weiterentwicklung von HESSENCAMPUS arbeiten das Land und die jeweiligen kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden auf vertraglicher Grundlage zusammen.

§ 7

Weitere Verantwortlichkeiten für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen

§ 7 Weitere Verantwortlichkeiten für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen(1) Die Hochschulen beteiligen sich an den Ausbildungsaufgaben in der Weiterbildung nach § 3 Abs. 1 und 7 und § 20 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Die in der Zuständigkeit des Ministeriums für Soziales und Integration und des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen liegenden Bereiche der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens bleiben unberührt.

Anlage HWBG

Anlage zu § 15 Abs. 4 1. Gemeinnütziges Bildungswerk Hessen des Deutschen Gewerkschaftsbundes e.V.2. Bildungswerk der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) im Lande Hessen e.V.3. Bildungswerk der Hessischen Wirtschaft e.V.4. Evangelische Landesorganisation für Erwachsenenbildung in Hessen e.V.5. Katholische Erwachsenenbildung Hessen - Landesarbeitsgemeinschaft e.V.6. Verein für Landvolkbildung e.V.7. Bildungswerk der Arbeiterwohlfahrt Hessen e.V.8. Paritätisches Bildungswerk Hessen e.V.9. Bildungswerk des Landessportbundes Hessen e.V.

§ 1

Einrichtungen der Weiterbildung

§ 1 Einrichtungen der Weiterbildung(1) Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind Bildungsstätten in öffentlicher Trägerschaft, insbesondere Volkshochschulen, sowie anerkannte landesweite Organisationen und ihre Mitgliedseinrichtungen in freier Trägerschaft, in denen Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens geplant und durchgeführt werden, die einen Bedarf an Bildung neben Schule, Hochschule, Berufsausbildung und außerschulischer Jugendbildung decken. Der Gesamtbereich der Weiterbildung ist ein bedeutsamer Teil des Bildungswesens. Jede und jeder soll die Möglichkeit haben, die zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und zur freien Berufswahl erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen zu erwerben und zu vertiefen. (2) Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Hessische Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e.V. - Akademie für musisch-kulturelle Bildung - an deren Trägerschaft das Land Hessen durch das Hessische Kultusministerium beteiligt ist. Sie ist eine überregionale Einrichtung der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. Sie unterhält einen Internats- und Wirtschaftsbetrieb, der fester Bestandteil ihrer besonderen Arbeitsweise ist. (3) Die von Einrichtungen der Weiterbildung angebotenen Lehrveranstaltungen sind allgemein zugänglich. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen kann aus pädagogischen Gründen oder nach dem Willen eines Auftraggebers von bestimmten Vorkenntnissen oder anderen Bedingungen abhängig gemacht werden.

§ 10

Grundversorgung und Pflichtangebot

§ 10 Grundversorgung und Pflichtangebot(1) Die Grundversorgung mit Weiterbildungsangeboten wird durch das Pflichtangebot der Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft und weitere Angebote nach § 2 gewährleistet. (2) Zum Pflichtangebot der Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft zählen in der Regel Lehrveranstaltungen der politischen Bildung, der Alphabetisierung, der arbeitswelt- und berufsbezogenen Weiterbildung, der kompensatorischen Grundbildung, der abschluss- und schulabschlussbezogenen Bildung, Angebote zur lebensgestaltenden Bildung und zu Existenzfragen einschließlich des Bereichs der sozialen und interkulturellen Beziehungen sowie Angebote zur Förderung von Schlüsselqualifikationen mit den Komponenten Sprachen-, Kultur- und Medienkompetenz. Zum Pflichtangebot gehören auch Bildungsangebote im Bereich der Eltern-, Familien- und Frauenbildung sowie für das Ehrenamt. Darüber hinaus zählen Angebote der Gesundheitsbildung dann zum Pflichtangebot, wenn sie im Bereich der Gesundheitsvorsorge der Primärprävention und dem Arbeitsschutz dienen und mindestens zur Hälfte der maßnahmenbezogenen Kosten durch Teilnahmebeiträge und/oder Drittmittel gedeckt sind. (3) Im geförderten Pflichtangebot der öffentlichen Träger müssen mindestens 25 vom Hundert der Maßnahmen aus den Bereichen Arbeit und Beruf oder Grundbildung oder Schulabschlüsse enthalten sein. (4) Der Umfang des vom Land geförderten jährlichen Pflichtangebots der öffentlichen Träger bemisst sich nach dem Anteil an den vom Land geförderten Unterrichtsstunden im Verhältnis der Einwohnerzahl des jeweiligen Gebiets zur Gesamteinwohnerzahl des Landes. Als Stichtag für die Einwohnerzahl gilt der 30. Juni des jeweils vorangegangenen Jahres. (5) Die Förderung der Familienbildung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz des Bundes bleibt unberührt.

§ 11

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 11 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter(1) Für die Erfüllung ihrer Bildungsaufgaben haben die Einrichtungen fachlich geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verpflichten. (2) Die Einrichtungen der Weiterbildung sind von fachlich geeigneten, hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leiten.

§ 12

Zuweisungen des Landes

§ 12 Zuweisungen des Landes(1) Die Träger der öffentlichen Einrichtungen haben Anspruch auf Bezuschussung der ihnen im Rahmen des Pflichtangebots entstehenden Kosten für Unterrichtsstunden. Das Nähere wird in einer einheitlichen Vereinbarung zwischen dem Land und den Trägern der öffentlichen Einrichtungen geregelt. Der Abschluss der Vereinbarung ist eine Voraussetzung für eine Förderung durch das Land. (2) Das Land fördert 200 000 Unterrichtsstunden ab dem Haushaltsjahr 2002 nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze.

§ 13

Hessische Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck

§ 13 Hessische Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck(1) Das Land gewährt der Hessischen Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e.V. - Akademie für musisch-kulturelle Bildung - nach Maßgabe des § 6 einen Zuschuss zu den Unterrichtsstunden, die in den Bereichen nach § 10 Abs. 2 durchgeführt werden, und zu ihrer Akademieaufgabe. Die Abrechnung erfolgt nach Maßgabe des § 7 Abs. 2. Das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen dem Land und dem Trägerverein geregelt. Der Abschluss der Vereinbarung ist eine Voraussetzung für eine Förderung durch das Land. (2) Es werden 50 000 Teilnehmerstunden nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze gefördert.

§ 14

Landesweite Organisation der öffentlichen Träger und Landesarbeitsgemeinschaften

§ 14 Landesweite Organisation der öffentlichen Träger und Landesarbeitsgemeinschaften(1) Die öffentlichen Träger bilden eine landesweite Organisation, den Hessischen Volkshochschulverband. (2) Dieser erhält einen Zuschuss zu Leistungen für die Einrichtungen der Weiterbildung in öffentlicher Trägerschaft. Dazu zählen insbesondere Leistungen und Maßnahmen zur Fortbildung und Weiterbildung der Lehrenden, der Organisations- und Qualitätsentwicklung mit dem Ziel der Akkreditierung und Zertifizierung, zur pädagogischen Beratung, zur Weiterentwicklung von konzeptioneller Planung und Qualifizierung der Praxis, zur Projektdurchführung und -koordination und zum Aufbau und Erhalt eines Medienverbundes. (3) Vom Hessischen Volkshochschulverband zu erbringende Leistungen für Fortbildung und Weiterbildung der Lehrenden der Weiterbildungseinrichtungen sind mindestens zur Hälfte der maßnahmenbezogenen Kosten durch Teilnahmebeiträge und/oder Drittmittel zu finanzieren. (4) Das Land fördert den Hessischen Volkshochschulverband in der Höhe des Zuschusses des Jahres 2000. Für die Förderung zusätzlicher Leistungen und Projekte kann das Land auf Antrag weitere Zuschüsse gewähren. (5) Die Landesarbeitsgemeinschaften "Erwachsenenbildung im Justizvollzug" sowie "Arbeit und Leben" werden vom Land entsprechend Abs. 4 gefördert.

§ 15

Anerkennung von landesweiten Organisationen in freier Trägerschaft

§ 15 Anerkennung von landesweiten Organisationen in freier Trägerschaft(1) Eine landesweite Organisation von Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft wird auf Antrag vom Hessischen Kultusministerium nach Anhörung des Landeskuratoriums für Weiterbildung als förderungsberechtigt anerkannt, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt: 1. Sie wird von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen juristischen Person des Privatrechts getragen.2. Ihre Mitgliedsorganisationen sind in allen drei hessischen Regierungsbezirken vertreten.3. Das Bildungsangebot deckt mindestens drei Bereiche des Pflichtkatalogs im Sinne des § 10 Abs. 2 ab.4. Ihre Mitgliedsorganisationen haben drei Jahre lang Weiterbildungsleistungen nach § 10 Abs. 2 im Umfang von mindestens 2800 Stunden jährlich erbracht.5. Sie und ihre Mitgliedsorganisationen verpflichten sich zur Zusammenarbeit nach § 4.6. Sie und ihre Mitgliedsorganisationen legen ihre Lernziele, Organisations- und Arbeitsformen, Personalausstattung, Teilnehmerzahl und Finanzierung gegenüber dem Lande offen und bieten die Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel. (2) Die Anerkennung bedarf der Schriftform; sie kann rückwirkend zum Beginn des Jahres der Antragstellung ausgesprochen werden. (3) Das Angebot an Lehrveranstaltungen dieser Einrichtungen soll die in § 2 und § 10 Abs. 2 genannten Inhalte und Bereiche umfassen. (4) Die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Landesorganisationen sind im Sinne des Abs. 1 anerkannt. § 16 bleibt unberührt.

§ 16

Rücknahme und Widerruf

§ 16 Rücknahme und WiderrufDie Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen; sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

§ 17

Voraussetzungen der Förderung

§ 17 Voraussetzungen der FörderungDas Land fördert eine landesweite Organisation von Weiterbildungseinrichtungen in freier Trägerschaft, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: 1. Sie muss als landesweite Organisation anerkannt sein.2. Sie muss die Anforderungen des § 2 erfüllen und nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit die Gewähr der Dauerhaftigkeit bieten.3. Sie muss ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Land haben.4. Sie muss ein Mindestangebot auf dem Gebiet der Weiterbildung im Sinne des § 10 Abs. 2 von 2 800 Unterrichtsstunden jährlich in ihrem Einzugsbereich innerhalb des Landes durchführen.5. Sie muss ausschließlich dem Zweck der Weiterbildung dienen.6. Ihr Angebot an Lehrveranstaltungen darf nicht vorrangig Zwecken einzelner Betriebe oder Organisationen dienen.7. Ihr Angebot an Lehrveranstaltungen darf nicht der Gewinnerzielung dienen.8. Sie muss von einer hauptberuflichen Mitarbeiterin oder einem hauptberuflichen Mitarbeiter geleitet oder beraten werden, die oder der nach Vorbildung oder beruflichem Werdegang hierzu geeignet ist.

§ 18

Finanzierung von Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft

§ 18 Finanzierung von Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft(1) Die anerkannten Träger der Einrichtungen der Weiterbildung haben Anspruch auf Bezuschussung durch das Land. (2) Sie erhalten denselben Stundenzuschuss wie die öffentlichen Träger. Das Nähere wird in einer einheitlichen Vereinbarung zwischen dem Land und den anerkannten landesweiten Organisationen der freien Träger geregelt. Der Abschluss der Vereinbarung ist eine Voraussetzung für eine Förderung durch das Land. (3) § 12 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Das Land fördert ab dem Haushaltsjahr 2002 90 000 Unterrichtsstunden nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze. (4) Die Abrechnung kann im Rahmen der nach Abs. 5 bestimmten Haushaltsmittel auch entsprechend § 7 Abs. 2 erfolgen. (5) Der Landeszuschuss wird gemäß dem jeweils für das letzte Haushaltsjahr gültigen Verteilungsschlüssel aufgeteilt. Neu anerkannte Einrichtungen erhalten eine jährliche Förderung höchstens in Höhe von 2 800 Unterrichtsstunden.

§ 19

Innovationspool

§ 19 Innovationspool(1) Das Land richtet im Rahmen des jeweiligen Haushaltsplanes einen Innovationspool ein. Der Innovationspool hat ein Volumen von mindestens 2,5 vom Hundert des staatlichen Fördervolumens für die Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. Finanzmittel, die für das förderfähige Angebot der öffentlichen und freien Träger nicht in Anspruch genommen werden, können dem Innovationspool zugeschlagen werden; die Entscheidung trifft das Hessische Kultusministerium. (2) Zweck des Innovationspools ist es, die Entwicklung der hessischen Weiterbildung, die Qualitätsentwicklung an den Weiterbildungseinrichtungen und ihre Zusammenarbeit gezielt zu fördern sowie die Beteiligung von Weiterbildungseinrichtungen aus Hessen an Programmen des Bundes und der Europäischen Union zu erleichtern. (3) Das Hessische Kultusministerium vergibt die entsprechenden Mittel. In der Regel werden Projekte ausgeschrieben, um die sich Einrichtungen der Weiterbildung trägerübergreifend bewerben können. (4) Das Hessische Kultusministerium beruft eine Kommission mit drei Vertretern aus der Fachwissenschaft, die über die Förderungsanträge entscheidet. Beratend werden eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hessischen Volkshochschulverbandes für die Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft und eine Vertreterin oder ein Vertreter der landesweiten Organisationen in freier Trägerschaft hinzugezogen. Dem Hessischen Kultusministerium ist über die Auswahl und den Erfolg der geförderten Projekte zu berichten.

§ 2

Aufgaben der Weiterbildung

§ 2 Aufgaben der Weiterbildung(1) Die Einrichtungen der Weiterbildung haben die Aufgabe, die Grundversorgung an Weiterbildung sicherzustellen. Ihr Bildungsangebot umfasst Inhalte, die die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen. Es umfasst die Bereiche der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung sowie der Weiterbildung im Zusammenhang mit der Ausübung eines Ehrenamtes und schließt die Vorbereitung auf den Erwerb von Schulabschlüssen sowie Gesundheitsbildung, Eltern-, Familien- und Frauenbildung ein. (2) Die Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht auf selbstständige Lehrplangestaltung.

§ 20

Bauunterhaltungskosten

§ 20 Bauunterhaltungskosten(1) Das Land leistet Zuschüsse zu den Bauunterhaltungskosten der Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck nach Maßgabe des § 6.(2) Das Land kann Einrichtungen der Weiterbildung in öffentlicher und freier Trägerschaft nach Maßgabe des § 6 Zuschüsse zu den notwendigen Investitionskosten gewähren.

§ 21

Förderungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 21 Förderungsvoraussetzungen und -verfahren(1) Die öffentlichen Träger des Pflichtangebots nach § 9 Abs. 1 erhalten die Zuweisungen für das Pflichtangebot in vierteljährlichen Teilbeträgen im Voraus. (2) Die freien Träger beantragen den Zuschuss beim Hessischen Kultusministerium. Der Zuschuss wird für die Dauer eines Haushaltsjahres festgesetzt. Dem Zuschussantrag sind die Angaben über die für die Landesförderung maßgeblichen Unterrichtsstunden beizufügen. (3) Die öffentlichen und freien Träger sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Zuschusses erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Verwendungsnachweise zu erbringen.

§ 22

Landeskuratorium für Weiterbildung

§ 22 Landeskuratorium für Weiterbildung(1) Das Hessische Kultusministerium beruft ein Landeskuratorium für Weiterbildung. Dieses hat die Aufgabe, 1. die Landesregierung in Fragen der Weiterbildung zu beraten, Empfehlungen und Vorschläge zur Weiterentwicklung und zur Zusammenarbeit der Bildungseinrichtungen und landesweiten Organisationen zu unterbreiten und die Koordinierung ihres Bildungsangebotes zu fördern;2. zur engen Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes und den Hochschulen, den Schulen, den Rundfunk- und Fernsehanstalten, den Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung, den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie anderen Institutionen beizutragen;3. die Weiterbildung durch Gutachten, Empfehlungen und Untersuchungen zu fördern und zu entwickeln;4. die ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. (2) Das Landeskuratorium führt in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Kultusministerium alle zwei Jahre eine Weiterbildungskonferenz durch, zu der die an der Ausführung dieses Gesetzes Beteiligten eingeladen werden. Aufgabe der Konferenz ist es, einen Weiterbildungsbericht vorzulegen. Die erste Weiterbildungskonferenz findet zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes statt. (3) Das Landeskuratorium besteht aus 1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der nach § 15 anerkannten, landesweiten Organisationen,2. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Planungsregionen Süd-, Mittel- und Nordhessen, einer Vertreterin oder einem Vertreter der nach § 14 gebildeten landesweiten Organisationen der öffentlichen Träger sowie der Heimvolkshochschule Fürsteneck,3. je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Hessischen Landkreistags, des Hessischen Städtetags, des Hessischen Rundfunks, der hessischen Hochschulen, des Hessischen Jugendrings, der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung, des Landesausschusses für Berufsbildung, der Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern, der Arbeitsgemeinschaft der hessischen Handwerkskammern, der beiden Landesringe der Schulen für Erwachsene, des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik und des Hessischen Dienstleistungszentrums für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz sowie der im Landtag vertretenen Parteien. (4) Das Landeskuratorium fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; stimmberechtigt sind nur die in Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (5) Die Mitglieder des Landeskuratoriums werden vom Hessischen Kultusministerium auf Vorschlag der genannten Institutionen und Verbände auf die Dauer von drei Jahren berufen. Vertreterinnen und Vertreter des Hessischen Kultusministeriums, des Hessischen Sozialministeriums, des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landeskuratoriums teilnehmen. Das Hessische Kultusministerium kann nach Anhörung des Landeskuratoriums weitere Mitglieder ohne Stimmrecht berufen. (6) Das Landeskuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über Einberufung, Vorsitz und Geschäftsführung enthält. (7) Das Landeskuratorium wird aus Mitteln des Landeshaushalts finanziert.

§ 23

Weiterbildungsbeiräte in den Regionen

§ 23 Weiterbildungsbeiräte in den RegionenIn den kreisfreien Städten, Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden über 50 000 Einwohner können Weiterbildungsbeiräte gebildet werden. In dem jeweiligen Weiterbildungsbeirat arbeiten Vertreter der öffentlichen und freien Träger zusammen.

§ 24

Übergangsregelung

§ 24 ÜbergangsregelungFür die Wirkungszeit des Gesetzes im Haushaltsjahr 2001 werden die Regelungen der §§ 12, 13, 18 sinngemäß und nach Maßgabe des Haushaltes 2001 angewandt. Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft können noch bis zum 31. Dezember 2005 die Förderung nach bisherigem Recht mit der Maßgabe beantragen, dass Zuschüsse höchstens bis zu dem im Jahre 2000 bewilligten Betrag geleistet werden.

§ 26

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 26 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.

§ 3

Sicherung der Weiterbildung

§ 3 Sicherung der WeiterbildungDie Sicherung eines bedarfsdeckenden Angebots an Lehrveranstaltungen zur Weiterbildung wird durch Einrichtungen der kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern (§ 9) sowie durch nach § 15 anerkannte landesweite Organisationen in freier Trägerschaft gewährleistet.

§ 4

Zusammenarbeit

§ 4 ZusammenarbeitBei den Bildungsangeboten im Sinne dieses Gesetzes arbeiten die Einrichtungen der Weiterbildung mit den Schulen, insbesondere den Berufsschulen und den Schulen für Erwachsene, den Hochschulen, den Arbeitsämtern, den örtlichen Trägern der Sozial- und Jugendhilfe und den zuständigen Stellen in der Berufsbildung sowie den privaten und gewerblichen Anbietern von Weiterbildung zusammen. Die Möglichkeiten der Nutzung des Medienverbundes und des Internets sollen ausgebaut werden.

§ 5

Prüfungen

§ 5 Prüfungen(1) Für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Mittleren Abschlusses beruft das zuständige Staatliche Schulamt für Schulen für Erwachsene den Prüfungsausschuss und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Lehrkräfte der Schulen für Erwachsene sollen mit einbezogen werden. Das Staatliche Schulamt kann die Lehrkräfte der Vorbereitungskurse als Fachprüferinnen oder Fachprüfer in den Prüfungsausschuss berufen, sofern sie die Lehrbefähigung für das jeweilige Prüfungsfach oder eine entsprechende Qualifikation besitzen. (2) Für die auf Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen vorbereitenden Lehrveranstaltungen gelten die entsprechenden Lehrpläne und Prüfungsordnungen der Schulen für Erwachsene.

§ 6

Förderung

§ 6 FörderungDas Land ist nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung verpflichtet. Es beteiligt sich nach den §§ 10 und 12 an den Kosten für die Maßnahmen im Rahmen des Pflichtangebots, die nach durchgeführten Unterrichtsstunden im Sinne des Pflichtangebots berechnet werden.

§ 7

Unterrichtsstunde/Unterricht in Internatsform

§ 7 Unterrichtsstunde/Unterricht in Internatsform(1) Eine Unterrichtsstunde ist eine Lehrveranstaltung von fünfundvierzig Minuten Dauer. (2) Bei mehrtägigen Lehrveranstaltungen in Internatsform mit einer Dauer von mindestens zwölf Unterrichtsstunden werden je Tag maximal acht Unterrichtsstunden bezogen auf eine teilnehmende Person angerechnet.

§ 8

Ausbildung

§ 8 AusbildungDie Hochschulen beteiligen sich an den Ausbildungsaufgaben in der Weiterbildung nach den §§ 3 Abs. 3 und 21 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374).

§ 9

Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung

§ 9 Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung(1) Kreisfreie Städte, Landkreise und kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sind verpflichtet, für ihr Gebiet Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten. (2) Werden Einrichtungen als juristische Personen des privaten Rechts geführt, muss sichergestellt sein, dass die jeweilige Gebietskörperschaft die bestimmenden Entscheidungsbefugnisse innehat. (3) Kreisfreie Städte, Landkreise und kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern können untereinander zur gemeinsamen Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.