WeinRAbgrV HE · Hessen

Verordnung zur Abgrenzung der bestimmten Anbaugebiete für Qualitätsweine, der Weinbaugebiete für Tafelweine und deren Untergebiete sowie der Landweingebiete (Weinrechtliche Abgrenzungsverordnung) Vom 14. Juni 1983

Ausfertigungsdatum:
14.06.1983
Fundstelle:
GVBl. I 1983, 78
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WeinRAbgrV

Auf Grund des § 10 Abs. 9 des Weingesetzes in der Fassung vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1197) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Wein-Verordnung vom 15. Juli 1971 (BGBl. I S. 926), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2012), wird verordnet:

§ 1

(aufgehoben)

§ 1 (aufgehoben)

§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 3

(aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

§ 4

Abgrenzung

§ 4 Abgrenzung (1) Die Abgrenzung der bestimmten Anbaugebiete nach Art. 55 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt A Nr. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABI. EG Nr. L 179 S. 1) ergibt sich aus der zeichnerischen Darstellung der einzelnen Rebflächen in den Anlagen 1 bis 81. (2) Die Verkündung dieser Anlagen wird ersetzt durch ihre Niederlegung bei dem Weinbauamt mit Weinbauschule Eltville in Eltville am Rhein. Sie können dort archivmäßig geordnet während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.