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title: "WeinR/ReblBAV HE — Hessische Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung Vom 2. Dezember 2010"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T19:51:59+00:00"
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# WeinR/ReblBAV HE — Hessische Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung Vom 2. Dezember 2010

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 02.12.2010
*Fundstelle:* GVBl. I 2010, 460


### § 12 — Geographische Angaben

§ 12 Geographische Angaben (Zu § 39 der Weinverordnung)Für Qualitätsweine und Prädikatsweine ist bei den in der Anlage 5 genannten gemeindeübergreifenden Einzel- oder Großlagen der jeweils zugeordnete Gemeinde- oder Ortsteilname anzugeben.

### § 12 — (aufgehoben)

§ 12 (aufgehoben)

### Anlage 3 — Verzeichnis der Lagen und Bereiche (Die unterlegten Lagennamen sind ...

Anlage 3(zu § 3 Abs. 1)Verzeichnis der Lagen und Bereiche (Die unterlegten Lagennamen sind gemarkungsübergreifend)1. Lagen und Bereiche des Rheingaus Nr. Gemarkung Bereich Großlage Der Großlage zugeordneter Gemeindename Einzellage Der Einzellage zugeordneter Gemeindena- me Bemer- kungen 1 2 3 4 5 6 7 1.1 Lorchhausen Johannisberg Burgweg Rüdesheim oder Lorch Rosenberg Lorchhausen Seligmacher 1.2 Lorch Johannisberg Burgweg Rüdesheim oder Lorch Schloßberg Lorch Kapellenberg Krone Pfaffenwies Bodental-Steinberg 1.3 Aulhausen Johannisberg Steil Assmannshausen Höllenberg Assmannshausen 1.4 Assmannshausen Johannisberg Steil Assmannshausen Frankenthal Assmannshausen Höllenberg Hinterkirch 1.5 Rüdesheim Johannisberg Burgweg Rüdesheim oder Lorch Berg Kaisersteinfels Rüdesheim Berg Roseneck Berg Rottland Berg Schloßberg Bischofsberg Drachenstein Kirchenpfad Klosterberg Klosterlay Magdalenenkreuz Rosengarten 1.6 Eibingen Johannisberg Burgweg Rüdesheim oder Lorch Klosterberg Rüdesheim Klosterlay Magdalenenkreuz Kirchenpfad 1.7 Geisenheim Johannisberg Burgweg Rüdesheim oder Lorch Fuchsberg Geisenheim Mäuerchen Mönchspfad Rothenberg Klosterberg Rüdesheim 1.8 Geisenheim Johannisberg Erntebringer Johannisberg Schloßgarten Johannisberg Kilzberg Kläuserweg Klaus 1.9 Johannisberg Johannisberg Erntebringer Johannisberg Kläuserweg Geisenheim Schloss Johannisberg ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung Goldatzel Johannisberg Hansenberg Hölle Klaus Mittelhölle Schwarzenstein Vogelsang 1.10 Winkel Johannisberg Erntebringer Johannisberg Dachsberg Winkel Schloss Vollrads ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung Gutenberg Hasensprung Jesuitengarten Schloßberg Klaus Johannisberg 1.11 Mittelheim Johannisberg Erntebringer Johannisberg St. Nikolaus Mittelheim Edelmann Goldberg Gottesthal Rosengarten Oestrich 1.12 Oestrich Johannisberg Gottesthal Oestrich Klosterberg Oestrich Schloss Reichartshausen ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung Lenchen Doosberg Rosengarten 1.13 Oestrich Johannisberg Mehrhölzchen Hallgarten Klosterberg Oestrich 1.14 Hallgarten Johannisberg Mehrhölzchen Hallgarten Hendelberg Hallgarten Jungfer Schönhell Würzgarten 1.15 Hattenheim Johannisberg Deutelsberg Hattenheim Engelmannsberg Hattenheim Steinberg ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung Insel Mariannenaue ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung Hassel Heiligenberg Mannberg Nußbrunnen Pfaffenberg Rheingarten Schützenhaus Spitalsberg Wisselbrunnen 1.16 Hattenheim Johannisberg Mehrhölzchen Hallgarten Jungfer Hallgarten Hendelberg 1.17 Erbach Johannisberg Honigberg Erbach Hohenrain Erbach Insel Mariannenaue ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung Marcobrunn Michelmark Schloßberg Siegelsberg Steinmorgen 1.18 Erbach Johannisberg Deutelsberg Hattenheim Rheingarten Hattenheim 1.19 Erbach Johannisberg Honigberg Erbach einzellagenfrei Erbach 1.20 Kiedrich Johannisberg Heiligenstock Kiedrich Sandgrub Kiedrich Wasseros Gräfenberg Klosterberg Turmberg 1.21 Eltville Johannisberg Steinmächer Rauenthal Langenstück Eltville Rheinberg Sonnenberg Taubenberg Kalbspflicht Steinmorgen Erbach Sandgrub Kiedrich 1.22 Rauenthal Johannisberg Steinmächer Rauenthal Baiken Rauenthal Wülfen Rothenberg Gehrn Langenstück Nonnenberg 1.23 Martinsthal Johannisberg Steinmächer Rauenthal Rödchen Martinsthal Wildsau Langenberg 1.24 Walluf Johannisberg Steinmächer Rauenthal Berg-Bildstock Walluf Langenstück Oberberg Vitusberg Walkenberg Gottesacker 1.25 Frauenstein Johannisberg Steinmächer Rauenthal Herrnberg Frauenstein 1.26 Schierstein Johannisberg Steinmächer Rauenthal Hölle Schierstein Herrnberg Frauenstein 1.27 Dotzheim Johannisberg Steinmächer Rauenthal Judenkirch Dotzheim 1.28 Delkenheim Johannisberg Daubhaus Hochheim Grub Delkenheim 1.29 Wiesbaden Johannisberg großlagenfrei Neroberg Wiesbaden 1.30 Kostheim Johannisberg Daubhaus Hochheim o. Kostheim Weiß Erd Kostheim St. Kiliansberg Steig 1.31 Kostheim Johannisberg Daubhaus Hochheim o. Kostheim Berg Hochheim Reichestal 1.32 Hochheim Johannisberg Daubhaus Hochheim Reichestal Hochheim Berg Stielweg Domdechaney Hölle Kirchenstück Hofmeister Königin Victoriaberg Stein Herrnberg 1.33 Flörsheim Johannisberg Daubhaus Hochheim Herrnberg Flörsheim St. Anna Kapelle 1.34 Massenheim Johannisberg Daubhaus Hochheim Schloßgarten Massenheim 1.35 Wicker Johannisberg Daubhaus Hochheim König - Wilhelmsberg Wicker Mönchsgewann Nonnberg Stein 1.36 Seckbach bereichsfrei großlagenfrei Lohrberger Hang Frankfurt 1.37 Felsberg-Böddiger bereichsfrei großlagenfrei Berg Böddiger 2. Lagen und Bereiche der Hessischen Bergstraße Nr. Gemarkung Bereich Großlage Der Großlage zugeordneter Gemeindename Einzellage Der Einzellage zugeordneter Gemeindename Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 7 2.1 Seeheim-Jugenheim Starkenburg großlagenfrei ./. Mundklingen Seeheim 2.2 Alsbach-Hähnlein Starkenburg Rott Auerbach Schöntal Alsbach 2.3 Auerbach Starkenburg Rott Auerbach Höllberg Auerbach Fürstenlager Alte Burg Zwingenberg 2.4 Zwingenberg Starkenburg Rott Auerbach Alte Burg Zwingenberg Steingeröll 2.5 Schönberg Starkenburg Rott Auerbach Herrnwingert Schönberg Fürstenlager Auerbach 2.6 Bensheim Starkenburg Rott Auerbach Fürstenlager Auerbach Bensheim Wolfsmagen Bensheim Hemsberg Bensheim Kalkgasse Kirchberg Paulus Streichling 2.7 Zell Starkenburg Wolfsmagen Bensheim Streichling Bensheim Hemsberg Bensheim 2.8 Gronau Starkenburg Wolfsmagen Bensheim Hemsberg Bensheim 2.9 Heppenheim Starkenburg Schloßberg Heppenheim Steinkopf Heppenheim Stemmler Centgericht Eckweg Maiberg 2.10 Unter Hambach Starkenburg Schloßberg Heppenheim Maiberg Heppenheim Stemmler Steinkopf 2.11 Erbach Starkenburg Schloßberg Heppenheim Maiberg Heppenheim 2.12 Roßdorf Umstadt ./. großlagenfrei Roßberg Roßdorf 2.13 Dietzenbach bereichsfrei ./. großlagenfrei Wingertsberg Dietzenbach 2.14 Brensbach bereichsfrei ./. großlagenfrei Heilige Tanne Brensbach 2.15 Klein-Umstadt Umstadt ./. großlagenfrei Stachelberg Klein-Umstadt 2.16 Kleestadt Umstadt ./. großlagenfrei Stachelberg Klein-Umstadt 2.17 Heubach Umstadt ./. großlagenfrei Herrnberg Groß-Umstadt 2.18 Groß-Umstadt Umstadt ./. großlagenfrei Herrnberg Groß-Umstadt 2.19 Groß-Umstadt Umstadt ./. großlagenfrei Steingerück Groß-Umstadt 3. Verzeichnis der kleineren geografischen Einheiten (Die Verwendung des Ortsteils schließt die Einzellagenverwendung aus) Nr. Gemarkung zugeordneter Gemeinde oder Ortsteilname Einzellage der Einzellage zugeordnete kleinere geografische Einheit(en) 1 3 2 4 3.1 Lorch Lorch Kapellenberg Mantelsweg 3.2 Lorch Lorch Bodental-Steinberg Im Steinberg 3.3 Rüdesheim Rüdesheim Berg Roseneck Ramstein 3.4 Rüdesheim Rüdesheim Berg Rottland Steinkaut 3.5 Rüdesheim Rüdesheim Berg Rottland Hinterhaus 3.6 Johannisberg Johannisberg Hölle Auf der Höll 3.7 Winkel Winkel Gutenberg Lett 3.8 Winkel Winkel Dachsberg Honigberg 3.9 Winkel Schloss Vollrads Dachsberg Honigberg 3.10 Winkel Schloss Vollrads Schloßberg Greiffenberg 3.11 Winkel Schloss Vollrads Schloßberg Marienberg 3.12 Winkel Schloss Vollrads Schloßberg Schlossberg 3.13 Winkel Winkel Hasensprung Bellersweg 3.14 Winkel Winkel Hasensprung Sautt 3.15 Winkel Winkel Hasensprung Plankner 3.16 Winkel Winkel Schloßberg Plankner 3.17 Rauenthal Rauenthal Langenstück Auf dem Heinzental 3.18 Rauenthal Rauenthal Baiken Baikenkopf 3.19 Rauenthal Rauenthal Gehrn Im Kesselring 3.20 Martinsthal Martinsthal Wildsau Schlenzenberg 3.21 Hochheim Hochheim Domdechaney Im Rauchloch 3.22 Hochheim Hochheim Kirchenstück Im Stein 3.23 Hochheim Hochheim Kirchenstück In der Sommerheil 3.24 Hochheim Hochheim Hölle In der Sommerheil 3.25 Hochheim Hochheim Hölle In der Wandkaut 3.26 Hochheim Hochheim Hölle Goldberg 3.27 Wicker Wicker Stein Vier Morgen 3.28 Hallgarten Hallgarten Schönhell Am Kirchenacker 3.29 Hallgarten Hallgarten Schönhell Frühernberg 3.30 Hallgarten Hallgarten Jungfer Geiersberg 3.31 Oestrich Oestrich Lenchen Eiserberg 3.32 Oestrich Oestrich Lenchen Hölle 3.33 Oestrich Oestrich Lenchen Pfaffenpfad 3.34 Hochheim Hochheim Hölle Kantelborn 3.35 Wicker Wicker Nonnberg Fußhohl 3.36 Rüdesheim Rüdesheim Berg Rottland Lai 3.37 Rüdesheim Rüdesheim Berg Rottland Kronnest 3.38 Rüdesheim Rüdesheim Berg Roseneck Mittlerer Platz 3.39 Rüdesheim Rüdesheim Berg Schlossberg Zollhaus 3.40 Rüdesheim Rüdesheim Bischofsberg Unterer Bischofsberg 3.41 Rauenthal Rauenthal Rothenberg Im Rothenberg 3.42 Johannisberg Schloss Johannisberg Einzellagenfrei Oberberg 3.43 Assmannshausen Assmannshausen Frankenthal Losberg 3.44 Geisenheim Geisenheim Kläuserweg Morschberg 3.45 Hattenheim Hattenheim Schützenhaus Boxberg 3.46 Heppenheim Heppenheim Stemmler Im Landberg 3.47 Hochheim Hochheim Domdechaney Dompräsenz 3.48 Hochheim Hochheim Herrnberg Im Falkenberg 3.49 Hochheim Hochheim Hölle Im Neuenberg 3.50 Hochheim Hochheim Stein Im Mäuerchen 3.51 Hochheim Hochheim Königin Viktoriaberg Dechantenruhe 3.52 Oestrich Oestrich Doosberg Scharfenstein 3.53 Rauenthal Rauenthal Baiken Obere Wieshell 3.54 Rüdesheim Rüdesheim Drachenstein Schirm 3.55 Winkel Winkel Dachsberg Greiffenberg 3.56 Winkel Winkel Jesuitengarten Im Reifstecken 3.57 Winkel Winkel Schloßberg Marienberg 3.58 Winkel Winkel Schloßberg Schlossberg 3.59 Winkel Schloss Vollrads Hasensprung Bellersweg 3.60 Winkel Winkel Schloßberg Greiffenberg 3.61 Winkel Schloss Vollrads Gutenberg Lett 3.62 Winkel Schloss Vollrads Hasensprung Planker 3.63 Winkel Schloss Vollrads Schloßberg Planker 3.64 Hochheim Hochheim Hofmeister Im Falkenberg 3.65 Hochheim Hochheim Hölle Im Falkenberg 3.66 Hochheim Hochheim Stein Im Falkenberg 3.67 Oestrich Schloss Reichhartshausen Doosberg Scharfenstein 3.68 Rauenthal Rauenthal Gehrn Obere Wieshell 3.69 Rauenthal Rauenthal Langenstück Obere Wieshell 3.70 Wicker Wicker Nonnberg Vier Morgen 3.71 Bensheim Bensheim Hemsberg Am Hahnberg 3.72 Bensheim Bensheim Hemsberg Im langen Jakob 3.73 Bensheim Bensheim Höllberg Auf dem Buberg 3.74 Assmannshausen Assmannshausen Höllenberg Im Höllenberg 3.75 Hattenheim Steinberg Einzellagenfrei Goldener Becher 3.76 Hattenheim Steinberg Einzellagenfrei Zehntstück

### § 1 — Bestimmung, Abgrenzung und Darstellung der Anbaugebiete

§ 1Bestimmung, Abgrenzung und Darstellung der Anbaugebiete (Zu § 3 des Weingesetzes und § 2 der Weinverordnung)(1) Die Rebflächen der in der Anlage 11. Nr. 1 genannten Städte und Gemeinden bilden das bestimmte Anbaugebiet für Qualitätswein Hessische Bergstraße nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Weingesetzes,2. Nr. 2 genannten Städte und Gemeinden bilden das bestimmte Anbaugebiet für Qualitätswein Rheingau nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Weingesetzes.(2) Die örtliche Lage der bestimmten Anbaugebiete ergibt sich aus der als Anlage 2 veröffentlichten Übersichtskarte. Die Abgrenzung der einzelnen Rebflächen wird in einer Karte in der ab dem 28. Oktober 2023 vorliegenden Version grafisch dargestellt. Diese Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet beim Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat Weinbau - Wallufer Straße 19, 65343 Eltville niedergelegt. Ausfertigungen der Karte werden in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet beim Kreisausschuss des LandkreisesBergstraßeAbteilung Ländlicher Raum und DenkmalschutzGraben 1564646 Heppenheim Kreisausschuss des LandkreisesDarmstadt-DieburgFachbereich Natur-, Gewässer- und Bodenschutz, Ländlicher Raum Jägertorstraße 207 64289 Darmstadtbereit gehalten. Die Abgrenzungskarte kann bei den in Satz 4 und 5 genannten Stellen während der Dienstzeiten von jeder Person eingesehen werden. (3) Die örtliche Lage der bestimmten Anbaugebiete wird auch in einem digitalen System dargestellt. Die bestimmten Anbaugebiete sind über den GeoBox-Viewer (https://geobox-i.de/GBV-HE/) einsehbar.

### § 10 — Meldung von Flächen zur Eisweinerzeugung

§ 10 Meldung von Flächen zur Eisweinerzeugung (zu § 33 des Weingesetzes und § 29 Abs. 3 Nr. 2 der Wein-Überwachungsverordnung)(1) Beabsichtigen Weinbaubetriebe,a) aus eigenen Weintrauben Prädikatswein mit dem Prädikat „Eiswein“ herzustellen oderb) eigene Weintrauben oder aus diesen erzeugten Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein zur Herstellung von Prädikatswein mit dem Prädikat „Eiswein“ an andere abzugeben,sind diese verpflichtet, dies der zuständigen Behörde unter Angabe der Betriebsnummer, der Bezeichnung der Gemarkung, der Flur, des Flurstückes, die auf diesem Flurstück angepflanzten Rebsorten sowie die Größe der Fläche, auf der die Weintrauben nach Buchst. a) und b) geerntet werden sollen, zu melden.(2) Die Meldung muss spätestens am 15. November des Erntejahres bei der zuständigen Behörde unter Verwendung des von ihr ausgegebenen Formblattes eingegangen sein. Erfolgt die Ernte von Weintrauben, für die die Absicht einer Verwendung nach Abs. 1 besteht, vor Abgabe der Meldung nach Satz 1, ist die Meldung spätestens an dem der Ernte folgenden Werktag abzugeben.

### § 14 — Kontrollverfahren für Landwein sowie für Rebsorten- und Jahrgangswein

§ 14 Kontrollverfahren für Landwein sowie für Rebsorten- und Jahrgangswein (zu § 22 und § 24 Weingesetz)(1) Die zuständige Behörde kontrolliert die Produktspezifikationen von Landwein insbesondere durch die Angaben der Erzeugerinnen und Erzeuger aus1. der Erntemeldung nach Art. 332. der Erzeugungsmeldung nach Art. 313. der Bestandsmeldung nach Art. 324. den Begleitdokumenten nach Kapitel IVder Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 sowie durch die Angaben aus der Anzeige über das Inverkehrbringen nach Abs. 3.(2) Zur Durchführung der Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren für Wein ohne geographische Angabe, jedoch mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe, werden die Meldungen und Dokumente nach Abs. 1 verwendet.(3) Das Inverkehrbringen von Landwein sowie von Rebsorten- und Jahrgangswein in Verkaufsverpackungen ist der zuständigen Behörde unter Vorlage einer Handelsanalyse vorab anzuzeigen.

### § 15 — Abgabe für den Deutschen Weinfonds

§ 15 Abgabe für den Deutschen Weinfonds (Zu § 43 und § 44 Weingesetz)(1) Die zuständige Behörde kann natürlichen und juristischen Personen die Befugnis verleihen, die Abgabe für den Deutschen Weinfonds nach § 43 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts einzuziehen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Beliehenen unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Für die Vollstreckung von Abgabebescheiden von Beliehenen gilt § 15 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. I 2009 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570), entsprechend.(2) Zur Weinbergsfläche nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes gehören alle Rebflächen nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 dieser Verordnung und alle außerhalb der bestimmten Anbaugebiete und Landweingebiete in Hessen belegenen Rebflächen, sofern sie rechtmäßig bepflanzt sind oder für sie eine Genehmigung zur Bepflanzung besteht. Grundlage für die Berechnung der Abgabe ist die Weinbergsfläche am Ende des vorangegangenen Weinwirtschaftsjahres.(3) Die Abgabe ist jährlich am 15. April fällig.

### § 16 — Reblausbekämpfung

§ 16 Reblausbekämpfung (Zu § 6 Pflanzenschutzgesetz)(1) In Hessen1. ist der Anbau von wurzelechten Reben der Art Vitis vinifera und deren Abkömmlingen verboten,2. muss beim Anbau von Pfropfreben die Wurzelstange eine Mindestlänge von 28 cm aufweisen und die Veredlungsstelle mehr als 5 cm vom Boden entfernt sein.Die zuständige Behörde kann als anbau- und kulturtechnische Maßnahme zur Bekämpfung der Reblaus bei der Wiederbepflanzung mit Weinreben in einem ausgehauenen mit Reblaus befallenen Grundstück oder Grundstücksteil (Reblausherd) eine Brache anordnen.(2) Die Herstellung von Pfropf- und Wurzelreben bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.(3) Die Lieferantin oder der Lieferant von Wurzel-, Blind- und Pfropfreben hat der zuständigen Behörde jede Rebenlieferung unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat durch einen Rebenbegleitschein zu erfolgen, in dem1. Name und Anschrift der Lieferantin oder des Lieferanten und der Empfängerin oder des Empfängers,2. Betriebsnummer der Erzeugerin oder des Erzeugers,3. Stückzahl,4. Rebsorte,5. Unterlagensorte,6. Kategorie und7. Art der Herstellunganzugeben sind.(4) Verfügungsberechtigte, Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken sind verpflichtet,1. Wurzeln am Edelreis der Pfropfrebe,2. unkontrolliert hochgewachsenen Aufwuchs von Unterlagsreben mit Wurzeln und3. in Weinbergen, in denen die ordnungsgemäße Pflege im Sinne der guten fachlichen Praxis, insbesondere regelmäßiger Pflanzenschutz, Rebschnitt, Stock- und Bodenpflege, unterblieben ist (Drieschen), vorhandene Rebstöcke und Unterstützungseinrichtungenunverzüglich und dauerhaft zu entfernen. Dies gilt auch für Flächen außerhalb der parzellenscharfen Abgrenzung der Rebflächen. Wird der Verpflichtung nicht entsprochen, hat die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.(5) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass1. auf dem Reblausherd a) Reben und Unterstützungsmaterial zu entfernen und zu vernichten sind,b) der Boden zu entseuchen ist undc) sonstige geeignete Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Reblaus zu treffen sind, 2. die Maßnahmen nach Nr. 1 auf unmittelbar an den Reblausherd angrenzende Flächen (Sicherheitsgürtel) zu erstrecken sind.Die Breite des Sicherheitsgürtels nach Satz 1 Nr. 2 soll nicht mehr als 15 Meter betragen.

### § 18 — Zuständigkeiten

§ 18 Zuständigkeiten(1) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist1.zuständige Behörde für die a) Führung der Weinbergsrolle nach § 3,b) Entgegennahme der Mitteilung nach § 4 Abs. 2,c) Entgegennahme der Mitteilung nach § 5a,d) Gewährung einer Beihilfe nach dem nationalen Stützungsprogramm Wein nach § 6,e) Führung der Weinbaukartei nach § 8a Abs. 1,f) Entgegennahme der Mitteilungen und Meldungen nach § 8a Abs. 2 bis 5,g) Entgegennahme der Meldung nach § 10 Abs. 1 und 2 Satz 2,h) Kontrolle der Produktspezifikationen nach § 14 Abs. 1,i) Verleihung der Befugnis zur Einziehung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds nach § 15 Abs. 1,j) Maßnahmen der Reblausbekämpfung nach § 16, 2. zuständige Behörde im Sinne des Weingesetzes, soweit in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b nichts anderes bestimmt ist,3. zuständige Stelle im Sinne der Weinverordnung, soweit in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b nichts anderes bestimmt ist,4. zuständige Stelle für die a) Erlaubnis zur Durchführung weinbaulicher mit Ausnahme kellerwirtschaftlicher Versuche nach § 3 Abs. 1 Satz 1,b) Entscheidungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3,c) Entgegennahme der Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 5,d) Meldungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung,5. zuständig für Verfahren zur Durchführung der Förderung von Projekten zur Absatzförderung im Weinbau,6. zuständige Behörde a) füraa) die Überwachung der Pflanzenbestände sowie der Vorräte von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auf das Auftreten von Schadorganismen nach § 59 Abs. 1 und 2 Nr. 1,bb) die Überwachung des Inverkehrbringens und des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie die Ausstellung der für diese Tätigkeiten erforderlichen Bescheinigungen nach § 59 Abs. 1 und 2 Nr. 2,cc) die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes nach § 59 Abs. 1 und 2 Nr. 3,dd) die Durchführung der für die Aufgaben nach den Doppelbuchst. aa bis cc erforderlichen Untersuchungen und Versuche nach § 59 Abs. 1 und 2 Nr. 5 undee) die Berichterstattung über das Auftreten und die Verbreitung von Schadorganismen nach § 59 Abs. 1 und 2 Nr. 6des Pflanzenschutzgesetzes im Bereich des Weinbaus,b) für die Überwachung des Inverkehrbringens von Pflanzgut von Reben einschließlich Ruten und Rutenteilen nach § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes,c) im Sinne der Reblausverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113, 2115),d) für die Ermittlung und Festsetzung der angemessenen Entschädigung nach § 54 Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes,e) für die Prüfung der Anlage von Vermehrungsflächen für Unterlagsreben nach § 5 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl I S. 204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2020 (BGBl. I S. 2540),f) für die Überwachung und Untersuchung von Rebpflanzungen, Rebschulen und Schnittgärten auf Reblausbefall, 7. Anerkennungsstelle nach der Rebenpflanzgutverordnung,8. zuständige Stelle für die Durchführung des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste auf dem Gebiet des Weinbaus und der Kellerwirtschaft nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2021/2115,9. im Übrigen zuständige Behörde zur Ausführung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Weinrechts einschließlich der Verfahren zur Durchführung der Förderung der Weinwirtschaft, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.(2) Der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor ist1. zuständig für die Überwachung der Einhaltung a) von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Weinrechts,b) des Weingesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Überwachung nicht anderen Stellen aufgrund anderer Rechtsvorschriften obliegt, 2. zuständige Stelle im Sinne der Wein-Überwachungsverordnung, soweit nicht in Abs. 1 Nr. 4 etwas anderes bestimmt ist.

### § 19 — Ordnungswidrigkeiten

§ 19 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 5b, § 8a Abs. 2 bis 5, § 10 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 3 Mitteilungen, Meldungen oder Anzeigen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,2. § 8 Abs. 4 Satz 7 Einzelnachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Reben anbaut oder Pfropfreben mit einer kürzeren Wurzelstange oder kürzerem Abstand zum Boden anbaut,2. § 16 Abs. 2 Pfropf- oder Wurzelreben ohne Genehmigung herstellt,3. § 16 Abs. 3 die Rebenlieferung nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht unverzüglich anzeigt oder4. § 16 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Verpflichtung zur Entfernung von Edelreiswurzeln, Unterlagsreben oder Rebstöcken in Drieschen nicht, nicht dauerhaft oder nicht unverzüglich nachkommt.(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach1. Abs. 1 und 2,2. § 50 und 57 Abs. 1 und 2 des Weingesetzes und3. § 7 der Reblausverordnungist das Regierungspräsidium Darmstadt.

### § 21 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

### § 4 — Wiederbepflanzung

§ 4 Wiederbepflanzung (zu § 6 des Weingesetzes)(1) Anträge auf Wiederbepflanzung nach § 6 Abs. 1 des Weingesetzes sind unter Angabe der genauen Lage und Größe der zu bepflanzenden Fläche auf dem von der zuständigen Behörde herausgegebenen Formblatt zu stellen.(2) Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes, die Flächen betreffen, die zuvor vom Antragsteller gerodet wurden, wird das in Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. EU Nr. L 58 S. 60), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/2567 vom 13. Oktober 2022 (ABI. EU Nr. L 330 S. 139), genannte vereinfachte Verfahren, wonach Wiederbepflanzungen als genehmigt gelten, wenn die Rodung spätestens zum Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem sie erfolgt ist, mitgeteilt wird und die Wiederbepflanzung innerhalb von drei Jahren im selben Umfang und auf derselben Fläche vorgenommen wird, zugelassen.

### § 5a — Genehmigungsfreie Pflanzungen

§ 5a Genehmigungsfreie Pflanzungen (zu § 7e des Weingesetzes)(1) Die genehmigungsfreie Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen sowie die Verlängerung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. EU 2018 Nr. L 58 S. 1, 2019 Nr. L 120 S. 34), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/2566 vom 13. Oktober 2022 (ABl. EU Nr. L 330 S. 134), ist der zuständigen Behörde auf dem von ihr ausgegebenen Formblatt bis spätestens 15. Januar des Jahres der Anpflanzung, der Wiederbepflanzung oder der beabsichtigten Verlängerung mitzuteilen.(2) Die genehmigungsfreie Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Winzers bestimmt sind, ist der zuständigen Behörde spätestens bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Pflanzung erfolgt, mitzuteilen.

### § 6 — Förderung nach dem Nationalen Stützungsprogramm Wein

§ 6 Förderung nach dem Nationalen Stützungsprogramm Wein (zu § 3b des Weingesetzes und § 8 der Weinverordnung)(1) Förderungsfähig sind Maßnahmen zugunsten des Weinsektors, die durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium auf Grundlage von Art. 58 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1, 2022 Nr. L 181 S. 35, Nr. L 227 S. 137), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 vom 15. Februar 2022 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1), durch Verwaltungsvorschrift bestimmt werden.(2) Die Mindestparzellengröße, für die eine Umstrukturierungsbeihilfe durch die zuständige Behörde gewährt werden kann, beträgt fünf Ar.(3) Berücksichtigt werden nur Förderanträge, die der zuständigen Behörde unter Wahrung der durch Verwaltungsvorschrift nach Abs. 1 bestimmten Fristen vorliegen. Die zuständige Behörde erstellt jährlich einen Durchführungsplan, der alle Maßnahmen und Flächen enthält.(4) Mit einer Maßnahme darf erst nach deren Bewilligung oder mit einer Erlaubnis zum vorzeitigen Beginn begonnen werden. Eine Maßnahme ist grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach deren Bewilligung abzuschließen; über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde. Alle für die Abwicklung und Kontrolle erforderlichen Unterlagen sind der zuständigen Behörde auf Anforderung vorzulegen und bis fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme aufzubewahren. Die Bediensteten der zuständigen Behörde sind befugt, die Grundstücke für Kontrollen zu betreten.

### § 7 — Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen

§ 7 Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen (zu § 22g des Weingesetzes)Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen für bestimmte Anbaugebiete (geschützte Ursprungsbezeichnungen) nach § 3 Abs. 1 des Weingesetzes und Landweingebiete (geschützte geografische Angaben) nach § 3 Abs. 2 des Weingesetzes können auf Antrag anerkannt werden, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern vertreten, die für das Gebiet, auf das sich der Herkunftsschutz bezieht, hinreichend repräsentativ im Sinne des § 22g Abs. 3 des Weingesetzes sind.

### § 8a — Weinbaukartei, Meldungen

§ 8a Weinbaukartei, Meldungen (zu den §§ 9, 10 und 12 des Weingesetzes, § 10 der Weinverordnung und den §§ 29 und 31 der Weinüberwachungsverordnung)(1) Bei der zuständigen Behörde ist eine Weinbaukartei, die der Feststellung des Produktionspotentials sowie der Einhaltung der Hektarerträge dient, zu führen. Sie enthält auch ein Verzeichnis der Genehmigungen für Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen sowie die Umwandlungen bestehender Pflanzungsrechte.(2) Die Rodung, Wiederbepflanzung oder Neuanpflanzung von Rebflächen ist der zuständigen Behörde bis zu dem nach Durchführung dieser Maßnahmen folgenden 31. Mai mitzuteilen.(3) Die Betriebe sind verpflichtet, für jedes abgelaufene Weinwirtschaftsjahr jährlich bis zum 10. September1. aufgrund von Eigentumsübergängen, neuen Pachtverhältnissen und sonstigen Nutzungsfestlegungen entstandene Flächenveränderungen und den Bestand der Flächen am 31. Juli,2. den Bestand am 31. Juli an Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Wein, Schaumwein oder an sonstigen Erzeugnissen, bei deren Herstellung zur Weinbereitung geeignete Erzeugnisse oder Wein verwendet worden sind,3. die Verwendung und Verwertung der Übermengen und den Bestand der Übermengen am 31. Juli4. die nach § 8 Abs. 4 abgegebenen Übermengender zuständigen Behörde zu melden.(4) Die Betriebe sind verpflichtet, jährlich bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres ihre Traubenernte und Weinerzeugung zu melden.(5) Für Erzeugerzusammenschlüsse gelten Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 mit der Maßgabe, dass anstelle der Betriebe die Erzeugerzusammenschlüsse für ihre Mitglieder meldepflichtig sind; dies gilt in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nur bezüglich der Rebflächen, deren Trauben die Mitglieder vollständig abzuliefern haben.(6) Für die Mitteilungen und Meldungen nach den Abs. 2 bis 5 sind die von der zuständigen Behörde ausgegebenen Formblätter zu verwenden.

### § 9 — Bewässerung, natürliche Mindestalkoholgehalte

§ 9 Bewässerung, natürliche Mindestalkoholgehalte (Zu § 17 Weingesetz)(1) Die Bewässerung von Rebflächen für den Anbau von Qualitätswein b. A. ist zulässig, wenn damit eine Qualitätssteigerung oder eine Qualitätssicherung erreicht wird und die Umweltbedingungen dies rechtfertigen. Dies gilt auch für nicht im Ertrag stehende Rebflächen. Die Beregnung zum Frostschutz ist zulässig.(2) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätsweine, Prädikatsweine und Qualitätsschaumweine b. A. bestimmen sich nach der Anlage 4.(3) Der natürliche Alkoholgehalt1. des Rheingauer und des Starkenburger Landweins muss mindestens 53 Oechslegrad (6,4 Volumenprozent Alkohol),2. des Landweins Rhein muss mindestens 50 Oechslegrad (6,0 Volumenprozent Alkohol)aufweisen.(4) Die Bestimmung des natürlichen Alkoholgehaltes erfolgt aufgrund einer repräsentativen Probe und die Umrechnung in Volumenprozent Alkohol.

### § 6 — Förderung nach dem Nationalen Stützungsprogramm Wein

§ 6 Förderung nach dem Nationalen Stützungsprogramm Wein (zu § 3b des Weingesetzes und § 8 der Weinverordnung)(1) Förderungsfähig sind Maßnahmen zugunsten des Weinsektors, die durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium auf Grundlage von Art. 58 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1, 2022 Nr. L 181 S. 35, Nr. L 227 S. 137), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 vom 15. Februar 2022 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1), durch Verwaltungsvorschrift bestimmt werden.(2) Die Mindestparzellengröße, für die eine Umstrukturierungsbeihilfe durch die zuständige Behörde gewährt werden kann, beträgt fünf Ar.(3) Berücksichtigt werden nur Förderanträge, die der zuständigen Behörde unter Wahrung der durch Verwaltungsvorschrift nach Abs. 1 bestimmten Fristen vorliegen. Die zuständige Behörde erstellt jährlich einen Durchführungsplan, der alle Maßnahmen und Flächen enthält.(4) Mit einer Maßnahme darf erst nach deren Bewilligung oder mit einer Erlaubnis zum vorzeitigen Beginn begonnen werden. Eine Maßnahme ist grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach deren Bewilligung abzuschließen; über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde. Alle für die Abwicklung und Kontrolle erforderlichen Unterlagen sind der zuständigen Behörde auf Anforderung vorzulegen und bis drei Jahre nach Beendigung der Maßnahme aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Die Bediensteten der zuständigen Behörde sind befugt, die Grundstücke für Kontrollen zu betreten.

### Anlage 3 — Verzeichnis der Lagen und Bereiche

Anlage 3(zu § 3 Abs. 1)Verzeichnis der Lagen und Bereiche 1. Lagenverzeichnis des Rheingaues (Die unterlegten Lagen sind gemarkungsübergreifend) Gemarkung Großlage Der Großlage zugeordneter Gemeindenamen Einzellage Der Einzellage zugeordneter Gemeindenamen Bemerkungen Lorchhausen Burgweg Rüdesheim oder Lorch Rosenberg Seligmacher Lorchhausen Lorch Burgweg Rüdesheim oder Lorch Schloßberg Kapellenberg Krone Pfaffenwies Bodental-Steinberg Lorch Aulhausen Steil Assmannshausen Höllenberg Assmannshausen Assmannshausen Steil Assmannshausen Frankenthal Höllenberg Hinterkirch Assmannshausen Rüdesheim Burgweg Rüdesheim oder Lorch Berg Kaisersteinfels Berg Roseneck Berg Rottland Berg Schloßberg Bischofsberg Drachenstein Kirchenpfad Klosterberg Klosterlay Magdalenenkreuz Rosengarten Rüdesheim Eibingen Burgweg Rüdesheim oder Lorch Klosterberg Klosterlay Magdalenenkreuz Kirchenpfad Rüdesheim Geisenheim Geisenheim Burgweg Erntebringer Rüdesheim oder Lorch Johannisberg Fuchsberg Mäuerchen Mönchspfad Rothenberg KlosterbergSchloßgarten Kilzberg KläuserwegKlaus Geisenheim Rüdesheim Johannisberg Johannisberg Erntebringer Johannisberg Kläuserweg Goldatzel Hansenberg Hölle Klaus Mittelhölle Schwarzenstein Vogelsang Geisenheim Johannisberg Schloß Johannisberg ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung Winkel Erntebringer Johannisberg Dachsberg Gutenberg Hasensprung Jesuitengarten Schloßberg Klaus Winkel Johannisberg Schloß Vollrads ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung Mittelheim Erntebringer Johannisberg St. Nikolaus Edelmann Goldberg Mittelheim Oestrich Gottesthal Mehrhölzchen Oestrich Hallgarten Klosterberg Lenchen Doosberg Klosterberg Oestrich Oestrich Schloß Reichartshausen ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung Hallgarten Mehrhölzchen Hallgarten Hendelberg Jungfer Schönhell Würzgarten Hallgarten Hattenheim Deutelsberg Hattenheim Engelmannsberg Hassel Heiligenberg Mannberg Nußbrunnen Pfaffenberg Rheingarten Schützenhaus Wisselbrunnen Jungfer Hendelberg Hattenheim Hallgarten Hallgarten Steinberg ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung Erbach Erbach Erbach Honigberg DeutelsbergHonigberg Erbach Hattenheim Erbach Hohenrain Marcobrunn Michelmark Rheinhell Schloßberg Siegelsberg Steinmorgen Rheingarteneinzellagenfrei Erbach Hattenheim Erbach Kiedrich Heiligenstock Kiedrich Sandgrub Wasseros Gräfenberg Klosterberg Turmberg Kiedrich Eltville Steinmächer Rauenthal Langenstück Rheinberg Sonnenberg Taubenberg Kalbspflicht Steinmorgen Sandgrub Eltville Erbach Kiedrich Rauenthal Steinmächer Rauenthal Baiken Wülfen Rothenberg Gehrn Langenstück Nonnenberg Rauenthal Martinsthal Steinmächer Rauenthal Rödchen Wildsau Langenberg Martinsthal Walluf Steinmächer Rauenthal Berg-Bildstock Langenstück Oberberg Vitusberg Walkenberg Gottesacker Walluf Frauenstein Steinmächer Rauenthal Herrnberg Frauenstein Schierstein Steinmächer Rauenthal Hölle Herrnberg Schierstein Frauenstein Dotzheim Steinmächer Rauenthal Judenkirch Dotzheim Delkenheim Daubhaus Hochheim Grub Delkenheim Wiesbaden großlagenfrei Neroberg Wiesbaden Kostheim Kostheim Daubhaus Daubhaus Hochheim oder Kostheim Hochheim oder Kostheim Weiß Erd St. Kiliansberg Steig Berg Reichestal Kostheim Hochheim Hochheim Daubhaus Hochheim Reichestal Berg Stielweg Domdechaney Hölle Kirchenstück Hofmeister Königin Victoriaberg Stein Herrnberg Hochheim Flörsheim Daubhaus Hochheim Herrnberg St. Anna Kapelle Flörsheim Massenheim Daubhaus Hochheim Schloßgarten Massenheim Wicker Daubhaus Hochheim König - Wilhelmsberg Mönchsgewann Nonnberg Stein Wicker Frankfurt großlagenfrei Lohrberger Hang Frankfurt Felsberg-Böddiger großlagenfrei Berg Böddiger 2. Lagenverzeichnis der Hessischen Bergstraße (Die unterlegten Lagen sind gemarkungsübergreifend) Gemarkung Großlage Der Großlage zugeordneter Gemeindenamen Einzellage Der Einzellage zugeordneter Gemeindenamen Bemerkungen Seeheim-Jugenheim großlagenfrei ./. Mundklingen Seeheim Alsbach-Hähnlein Rott Auerbach Schöntal Alsbach Auerbach Rott Auerbach Höllberg Fürstenlager Alte Burg Auerbach Zwingenberg Zwingenberg Rott Auerbach Alte Burg Steingeröll Zwingenberg Schönberg Rott Auerbach Herrnwingert Fürstenlager Schönberg Auerbach Bensheim Bensheim Rott Wolfsmagen Auerbach Bensheim Fürstenlager Hemsberg Kalkgasse Kirchberg Paulus Streichling Auerbach Bensheim Zell Wolfsmagen Bensheim Streichling Hemsberg Bensheim Bensheim Gronau Wolfsmagen Bensheim Hemsberg Bensheim Heppenheim Schloßberg Heppenheim Steinkopf StemmlerCentgericht Eckweg Maiberg Heppenheim Unter Hambach Schloßberg Heppenheim Maiberg Stemmler Steinkopf Heppenheim Erbach Schloßberg Heppenheim Maiberg Heppenheim Roßdorf ./. großlagenfrei Roßberg Roßdorf Dietzenbach ./. großlagenfrei Wingertsberg Dietzenbach Brensbach ./. großlagenfrei Heilige Tanne Brensbach Klein-Umstadt ./. großlagenfrei Stachelberg Klein-Umstadt Kleestadt ./. großlagenfrei Stachelberg Klein-Umstadt Heubach ./. großlagenfrei Herrnberg Groß-Umstadt Groß-Umstadt ./. großlagenfrei Herrnberg Groß-Umstadt Groß-Umstadt ./. großlagenfrei Steingerück Groß-Umstadt

### Anlage 4 — Rebsortenliste mit Synonymen

Anlage 4(zu § 7 Abs. 1)Rebsortenliste mit Synonymen Name Synonyme Bezeichnung weiße Rebsorten Albalonga - Arnsburger - Auxerrois - Andre Bacchus - Bronner - Weißer Burgunder Weißburgunder, Pinot blanc, Pinot bianco Cantaro Chardonnay - Chardonnay rose Chardonnay Ehrenbreitsteiner - Ehrenfelser - Roter Elbling Elbling Weißer Elbling Elbling Faberrebe - Findling - Freisamer - Fontanara - Roter Gutedel Gutedel, Chasselas Weißer Gutedel Gutedel, Chasselas Gutenborner - Weißer Heunisch Heunisch Helios Hibernal - Hölder - Huxelrebe - Isray Oliver Johanniter - Juwel - Kanzler - Kerner - Kernling - Früher Malingre Malinger Früher roter Malvasier Malvasier, Malvoisie Mariensteiner - Merzling - Morio-Muskat - Muskat-Ottonel - Gelber Muskateller Muskateller, Moscato Goldriesling - Müller-Thurgau Rivaner Nobling - Optima - Ortega - Orion - Orleans Gelber Orleans Osteiner - Phönix - Perle - Prinzipal - Prior Weißer Räuschling Räuschling Roter Räuschling Räuschling Regner - Reichensteiner - Rieslaner - Weißer Riesling Riesling, Rheinriesling, Riesling renano, Klingelberger Roter Riesling Rheinriesling, Riesling renano Roter Muskateller Muskateller, Moscat Roter Traminer Gewürztraminer, Traminer, Clevner Ruländer Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot gris, Pinot grigio Saphira - Sauvignon blanc Muskat Silvaner Sauvignon gris - Scheurebe - Schönburger - Septimer - Serena Sibera Siegerrebe - Silcher - Sirius - Solaris - Staufer - Blauer Silvaner Silvaner Grüner Silvaner Silvaner Grüner Veltliner - Würzer - Wildmuskat - Welschriesling - Villaris - rote Rebsorten Accent - Acolon - Allegro - Blauer Affenthaler Affenthaler Blauburger - Blauer Elbling Willbacher Bolero Cabernet carbon - Cabernet carol - Cabernet cortis - Cabernet cubin - Cabernet dorio - Cabernet dorsa - Cabernet franc Cabernet mitos - Cabernet sauvignon - Dakapo - Deckrot - Domina - Dornfelder - Dunkelfelder - Färbertraube - Blauer Frühburgunder Frühburgunder, Pinot noir precoce, Pinot madeleine Blauer Gelbhölzer Gelbhölzer Hegel - Helfensteiner - Heroldrebe - Blauer Limberger Blauer Lemberger, Blaufränkisch Merlot - Müllerrebe Schwarzriesling, Pinot meunier Muskat Trollinger - Palas - Blauer Portugieser Portugieser Primitivo Zinfandel, Blauer Scheuchner Reberger Regent - Rondo - Rotberger - Saint Laurent Sankt Laurent Rotberger - Sulmer - Syrah Shiraz Blauer Spätburgunder Spätburgunder, Samtrot, Pinot noir, Pinot nero Tauberschwarz - Blauer Trollinger Trollinger Blauer Zweigelt Zweigelt, Zweigeltrebe

### § 9a — Säuerung

§ 9a SäuerungEine Säuerung darf nach Maßgabe des Anhangs XVa Buchst. C Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bei Traubenmost und Wein aus im Jahr 2011 in den Anbaugebieten Hessische Bergstraße und Rheingau geernteten Trauben vorgenommen werden.

### Anlage 3 — Verzeichnis der Lagen und Bereiche (Die unterlegten Lagennamen sind ...

Anlage 3(zu § 3 Abs. 1)Verzeichnis der Lagen und Bereiche (Die unterlegten Lagennamen sind gemarkungsübergreifend) 1. Lagen und Bereiche des Rheingaus Gemarkung Bereich Großlage Der Großlage zugeordneter Gemeindename Einzellage Der Einzella- ge zugeordne- ter Gemein- dename Bemerkungen Lorchhausen Johannisberg Burgweg Rüdesheim oder Lorch Rosenberg Lorchhausen Seligmacher Lorch Johannisberg Burgweg Rüdesheim oder Lorch Schloßberg Lorch Kapellenberg Krone Pfaffenwies Bodental-Steinberg Aulhausen Johannisberg Steil Assmannshausen Höllenberg Assmannshausen Assmanns- hausen Johannisberg Steil Assmannshausen Frankenthal Assmanns- hausen Höllenberg Hinterkirch Rüdesheim Johannisberg Burgweg Rüdesheim oder Lorch Berg Kai- sersteinfels Rüdesheim Berg Roseneck Berg Rottland Berg Schloßberg Bischofsberg Drachenstein Kirchenpfad Klosterberg Klosterlay Magdalenen- kreuz Rosengarten Eibingen Johannisberg Burgweg Rüdesheim oder Lorch Klosterberg Rüdesheim Klosterlay Magdalenen- kreuz Kirchenpfad Geisenheim Johannisberg Burgweg Rüdesheim oder Lorch Fuchsberg Geisenheim Mäuerchen Mönchspfad Rothenberg Rüdesheim Klosterberg Geisenheim Johannisberg Erntebringer Johannisberg Schloßgarten Kilzberg Johannisberg Kläuserweg Klaus Johannisberg Johannisberg Erntebringer Johannisberg Kläuserweg Geisenheim Schloß Johan- nisberg ist eine anerkannte Ortsteilbe- zeichnung Goldatzel Johannisberg Hansenberg Hölle Klaus Mittelhölle Schwarzenstein Vogelsang Winkel Johannisberg Erntebringer Johannisberg Dachsberg Winkel Schloß Voll- rads ist eine anerkannte Ortsteilbe- zeichnung Gutenberg Hasensprung Jesuitengarten Schloßberg Klaus Johannisberg Mittelheim Johannisberg Erntebringer Johannisberg St. Nikolaus Mittelheim Edelmann Goldberg Oestrich Johannisberg Gottesthal Oestrich Klosterberg Oestrich Schloß Reich- artshausen ist eine anerkann- te Ortsteilbe- zeichnung Lenchen Doosberg Mehrhölzchen Hallgarten Klosterberg Oestrich Hallgarten Johannisberg Mehrhölzchen Hallgarten Hendelberg Hallgarten Jungfer Schönhell Würzgarten Hattenheim Johannisberg Deutelsberg Hattenheim Engelmannsberg Hattenheim Steinberg ist eine anerkannte Ortsteil- bezeichnung Hassel Heiligenberg Mannberg Nußbrunnen Pfaffenberg Rheingarten Schützenhaus Wisselbrunnen Hattenheim Johannisberg Mehrhölzchen Hallgarten Jungfer Hallgarten Hendelberg Hallgarten Erbach Johannisberg Honigberg Erbach Hohenrain Erbach Marcobrunn Michelmark Rheinhell Schloßberg Siegelsberg Steinmorgen Erbach Johannisberg Deutelsberg Hattenheim Rheingarten Hattenheim Erbach Johannisberg Honigberg Erbach einzellagenfrei Erbach Kiedrich Johannisberg Heiligenstock Kiedrich Sandgrub Kiedrich Wasseros Gräfenberg Klosterberg Turmberg Eltville Johannisberg Steinmächer Rauenthal Langenstück Eltville Rheinberg Sonnenberg Taubenberg Kalbspflicht Steinmorgen Erbach Sandgrub Kiedrich Rauenthal Johannisberg Steinmächer Rauenthal Baiken Rauenthal Wülfen Rothenberg Gehrn Langenstück Nonnenberg Martinsthal Johannisberg Steinmächer Rauenthal Rödchen Martinsthal Wildsau Langenberg Walluf Johannisberg Steinmächer Rauenthal Berg-Bildstock Walluf Langenstück Oberberg Vitusberg Walkenberg Gottesacker Frauenstein Johannisberg Steinmächer Rauenthal Herrnberg Frauenstein Schierstein Johannisberg Steinmächer Rauenthal Hölle Schierstein Herrnberg Frauenstein Dotzheim Johannisberg Steinmächer Rauenthal Judenkirch Dotzheim Delkenheim Johannisberg Daubhaus Hochheim Grub Delkenheim Wiesbaden Johannisberg großlagenfrei Neroberg Wiesbaden Kostheim Johannisberg Daubhaus Hochheim Weiß Erd Kostheim o. Kostheim St. Kiliansberg Steig Kostheim Johannisberg Daubhaus Hochheim Berg Hochheim o. Kostheim Reichestal Hochheim Johannisberg Daubhaus Hochheim Reichestal Hochheim Berg Stielweg Domdechaney Hölle Kirchenstück Hofmeister Königin Victo- riaberg Stein Herrnberg Flörsheim Johannisberg Daubhaus Hochheim Herrnberg Flörsheim St. Anna Kapelle Massenheim Johannisberg Daubhaus Hochheim Schloßgarten Massenheim Wicker Johannisberg Daubhaus Hochheim König - Wilhelmsberg Wicker Mönchsgewann Nonnberg Stein Seckbach bereichsfrei großlagenfrei Lohrberger Hang Frankfurt Felsberg - Böddiger bereichsfrei großlagenfrei Berg Böddiger 2. Lagen und Bereiche der Hessischen Bergstraße Gemarkung Bereich Großlage Der Großlage zugeordneter Gemeindenamen Einzellage Der Einzella- ge zugeord- neter Ge- meindena- men Bemerkungen Seeheim- Jugenheim Starkenburg großlagenfrei . / . Mundklingen Seeheim Alsbach- Hähnlein Starkenburg Rott Auerbach Schöntal Alsbach Auerbach Starkenburg Rott Auerbach Höllberg Auerbach Fürstenlager Alte Burg Zwingenberg Zwingenberg Starkenburg Rott Auerbach Alte Burg Zwingenberg Steingeröll Schönberg Starkenburg Rott Auerbach Herrnwingert Schönberg Fürstenlager Auerbach Bensheim Starkenburg Rott Auerbach Fürstenlager Auerbach Bensheim Wolfsmagen Bensheim Hemsberg Bensheim Kalkgasse Kirchberg Paulus Streichling Zell Starkenburg Wolfsmagen Bensheim Streichling Bensheim Hemsberg Bensheim Gronau Starkenburg Wolfsmagen Bensheim Hemsberg Bensheim Heppenheim Starkenburg Schloßberg Heppenheim Steinkopf Heppenheim Stemmler Centgericht Eckweg Maiberg Unter Ham- bach Starkenburg Schloßberg Heppenheim Maiberg Heppenheim Stemmler Steinkopf Erbach Starkenburg Schloßberg Heppenheim Maiberg Heppenheim Roßdorf Umstadt großlagenfrei . / . Roßberg Roßdorf Dietzenbach bereichsfrei großlagenfrei . / . Wingertsberg Dietzenbach Brensbach bereichsfrei großlagenfrei . / . Heilige Tanne Brensbach Klein- Umstadt Umstadt großlagenfrei . / . Stachelberg Klein- Umstadt Kleestadt Umstadt großlagenfrei . / . Stachelberg Klein- Umstadt Heubach Umstadt großlagenfrei . / . Herrnberg Groß-Umstadt Groß- Umstadt Umstadt großlagenfrei . / . Herrnberg Groß-Umstadt Groß- Umstadt Umstadt großlagenfrei . / . Steingerück Groß-Umstadt

### Anlage 4 — Rebsortenliste mit Synonymen

Anlage 4(zu § 7 Abs. 1)Rebsortenliste mit Synonymen Name Synonyme Bezeichnung weiße Rebsorten Albalonga - Arnsburger - Auxerrois - Andre Bacchus - Bronner - Weißer Burgunder Weißburgunder, Pinot blanc, Pinot bianco Cantaro Chardonnay - Chardonnay rose Chardonnay Ehrenbreitsteiner - Ehrenfelser - Roter Elbling Elbling Weißer Elbling Elbling Faberrebe - Findling - Freisamer - Fontanara - Roter Gutedel Gutedel, Chasselas Weißer Gutedel Gutedel, Chasselas Gutenborner - Weißer Heunisch Heunisch Helios Hibernal - Hölder - Huxelrebe - Isray Oliver Johanniter - Juwel - Kanzler - Kerner - Kernling - Früher Malingre Malinger Früher roter Malvasier Malvasier, Malvoisie Mariensteiner - Merzling - Morio-Muskat - Muskat-Ottonel - Gelber Muskateller Muskateller, Moscato Goldriesling - Müller-Thurgau Rivaner Nobling - Optima - Ortega - Orion - Orleans Gelber Orleans Osteiner - Phönix - Perle - Prinzipal - Prior Weißer Räuschling Räuschling Roter Räuschling Räuschling Regner - Reichensteiner - Rieslaner - Weißer Riesling Riesling, Rheinriesling, Riesling renano, Klingelberger Roter Riesling - Roter Muskateller Muskateller, Moscat Roter Traminer Gewürztraminer, Traminer, Clevner Ruländer Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot gris, Pinot grigio Saphira - Sauvignon blanc Muskat Silvaner Sauvignon gris - Scheurebe - Schönburger - Septimer - Serena Sibera Siegerrebe - Silcher - Sirius - Solaris - Staufer - Blauer Silvaner Silvaner Grüner Silvaner Silvaner Grüner Veltliner - Würzer - Wildmuskat - Welschriesling - Villaris - rote Rebsorten Accent - Acolon - Allegro - Blauer Affenthaler Affenthaler Blauburger - Blauer Elbling Willbacher Bolero Cabernet carbon - Cabernet carol - Cabernet cortis - Cabernet cubin - Cabernet dorio - Cabernet dorsa - Cabernet franc Cabernet mitos - Cabernet sauvignon - Dakapo - Deckrot - Domina - Dornfelder - Dunkelfelder - Färbertraube - Blauer Frühburgunder Frühburgunder, Pinot noir precoce, Pinot madeleine Blauer Gelbhölzer Gelbhölzer Hegel - Helfensteiner - Heroldrebe - Blauer Limberger Blauer Lemberger, Blaufränkisch Merlot - Müllerrebe Schwarzriesling, Pinot meunier Muskat Trollinger - Neronet - Palas - Blauer Portugieser Portugieser Primitivo Zinfandel, Blauer Scheuchner Reberger Regent - Rondo - Rotberger - Saint Laurent Sankt Laurent Sulmer - Syrah Shiraz Blauer Spätburgunder Spätburgunder, Samtrot, Pinot noir, Pinot nero Tauberschwarz - Blauer Trollinger Trollinger Blauer Zweigelt Zweigelt, Zweigeltrebe

### § 1 — Bestimmte Anbaugebiete

§ 1 Bestimmte Anbaugebiete (Zu § 3 und § 4 der Weinverordnung)(1) Die Rebflächen der in der Anlage 1 1. Nr. 1 genannten Städte und Gemeinden bilden das bestimmte Anbaugebiet für Qualitätswein Hessische Bergstraße nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Weingesetzes,2. Nr. 2 genannten Städte und Gemeinden bilden das bestimmte Anbaugebiet für Qualitätswein Rheingau nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Weingesetzes. (2) Zum bestimmten Anbaugebiet gehören die zur Erzeugung von Qualitätswein nach § 4 Abs. 1 der Weinverordnung geeigneten Flächen. Die örtliche Lage der bestimmten Anbaugebiete ergibt sich aus der als Anlage 2 veröffentlichten Übersichtskarte. Die Abgrenzung der einzelnen Rebflächen wird in einer Karte in der ab dem 3. November 2012 vorliegenden Version im Maßstab 1:5 000 dargestellt. Diese Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet beim Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat Weinbauamt - Walluferstraße 19, 65343 Eltville niedergelegt. Ausfertigungen der Karte werden in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet beim Kreisausschuss des LandkreisesBergstraßeRaumentwicklung, Landwirtschaft,DenkmalschutzGraben 1564646 HeppenheimKreisausschuss des LandkreisesDarmstadt-DieburgHauptabteilung Amt für ländlichen RaumRheinstraße 9464295 Darmstadtbereit gehalten.Die Abgrenzungskarte kann bei den in Satz 5 und Satz 6 genannten Stellen während der Dienstzeiten von jeder Person eingesehen werden.

### § 16 — Reblausbekämpfung

§ 16 Reblausbekämpfung (Zu § 6 Pflanzenschutzgesetz)(1) In den hessischen Anbaugebieten 1. ist der Anbau von wurzelechten Reben der Art Vitis vinifera und deren Abkömmlingen verboten,2. muss beim Anbau von Pfropfreben die Wurzelstange eine Mindestlänge von 28 cm aufweisen und die Veredlungsstelle mehr als 5 cm vom Boden entfernt sein. Die zuständige Behörde kann zur biologischen Bekämpfung der Reblaus bei der Wiederbepflanzung mit Weinreben in einem ausgehauenen mit Reblaus befallenen Grundstück oder Grundstücksteil (Reblausherd) eine Brache anordnen. (2) Die Herstellung von Pfropf- und Wurzelreben bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. (3) Die Lieferantin oder der Lieferant von Wurzel-, Blind- und Pfropfreben hat der zuständigen Behörde jede Rebenlieferung unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat durch einen Rebenbegleitschein zu erfolgen, in dem 1. Name und Anschrift der Lieferantin oder des Lieferanten und der Empfängerin oder des Empfängers,2. Betriebsnummer der Erzeugerin oder des Erzeugers,3. Stückzahl,4. Rebsorte,5. Unterlagensorte,6. Kategorie und7. Art der Herstellung anzugeben sind.(4) Verfügungsberechtigte, Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken sind verpflichtet, 1. Wurzeln am Edelreis der Pfropfrebe,2. unkontrolliert hochgewachsenen Aufwuchs von Unterlagsreben mit Wurzeln und3. in Weinbergen, in denen die ordnungsgemäße Pflege im Sinne der guten fachlichen Praxis, insbesondere regelmäßiger Pflanzenschutz, Rebschnitt, Stock- und Bodenpflege, unterblieben ist (Drieschen), vorhandene Rebstöcke und Unterstützungseinrichtungen unverzüglich und dauerhaft zu entfernen. Dies gilt auch für Flächen außerhalb der parzellenscharfen Abgrenzung der Rebflächen. Wird der Verpflichtung nicht entsprochen, hat die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. (5) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass 1. auf dem Reblausherd a) Reben und Unterstützungsmaterial zu entfernen und zu vernichten sind,b) der Boden zu entseuchen ist undc) sonstige geeignete Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Reblaus zu treffen sind, 2. die Maßnahmen nach Nr. 1 auf unmittelbar an den Reblausherd angrenzende Flächen (Sicherheitsgürtel) zu erstrecken sind. Die Breite des Sicherheitsgürtels nach Satz 1 Nr. 2 soll nicht mehr als 15 Meter betragen.

### § 18 — Zuständigkeiten

§ 18 Zuständigkeiten(1) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist 1. zuständige Behörde für a) Eintragungen und Löschungen in der Weinbergsrolle nach § 3 Abs. 2 und 6,b) die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen nach § 4 Abs. 1,c) die Zulassung der Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts nach § 5 Abs. 1,d) die Verwaltung der regionalen Reserve und die Gewährung von Pflanzrechten nach § 5 Abs. 2 bis 4,e) die Entgegennahme der Anzeige nach § 5 Abs. 5,f) die Gewährung einer Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfe nach § 6,g) die Genehmigung von Versuchsanlagen nach § 7 Abs. 3,h) die Führung der Weinbaukartei nach § 8 Abs. 5 Satz 1,i) die Entgegennahme der Anzeigen nach § 8 Abs. 4 Satz 8, Abs. 5 Satz 2 und 3 und Abs. 6,j) die Entgegennahme des Nachweises nach § 8 Abs. 8 Satz 3,k) die Entgegennahme der Anzeige nach § 13 Abs. 3,l) die Kontrolle der Produktspezifikationen nach § 14 Abs. 1,m) die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Abs. 4,n) die Verleihung der Befugnis zur Einziehung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds nach § 15 Abs. 1,o) die Maßnahmen der Reblausbekämpfung nach § 16, 2. zuständige Behörde im Sinne des Weingesetzes, soweit in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b nichts anderes bestimmt ist,3. zuständige Stelle im Sinne der Weinverordnung, soweit in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b nichts anderes bestimmt ist,4. zuständige Stelle für die a) Erlaubnis zur Durchführung weinbaulicher mit Ausnahme kellerwirtschaftlicher Versuche nach § 3 Abs. 1 Satz 1,b) Erteilung der Zeugnisse nach § 3 Abs. 2,c) Entscheidungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3,d) Meldungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung,5. zuständig zur Führung der Weinbaukartei,6. zuständig für Verfahren zur Durchführung der Förderung von Projekten zur Absatzförderung im Weinbau,7. zuständige Behörde a) füraa) die Überwachung der Pflanzenbestände sowie der Vorräte von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auf das Auftreten von Schadorganismen nach § 59 Abs. 1 und 2 Nr. 1,bb) die Überwachung des Inverkehrbringens und des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie die Ausstellung der für diese Tätigkeiten erforderlichen Bescheinigungen nach § 59 Abs. 1 und 2 Nr. 2,cc) die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes nach § 59 Abs. 1 und 2 Nr. 3,dd) die Durchführung der für die Aufgaben nach den Doppelbuchst. aa bis cc erforderlichen Untersuchungen und Versuche nach § 59 Abs. 1 und 2 Nr. 5 undee) die Berichterstattung über das Auftreten und die Verbreitung von Schadorganismen nach § 59 Abs. 1 und 2 Nr. 6des Pflanzenschutzgesetzes im Bereich des Weinbaus,b) für die Überwachung nach § 12 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481), soweit bei Rebflächen Kontrollen vor Ort durchzuführen sind,c) für die Überwachung des Inverkehrbringens von Pflanzgut von Reben einschließlich Ruten und Rutenteilen nach § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes,d) im Sinne der Reblausverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930),e) für die Ermittlung und Festsetzung der angemessenen Entschädigung nach § 32 Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes,f) für die Prüfung der Anlage von Vermehrungsflächen für Unterlagsreben nach § 5 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl I S. 204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282),g) für die Überwachung und Untersuchung von Rebpflanzungen, Rebschulen und Schnittgärten auf Reblausbefall, 8. Anerkennungsstelle nach der Rebenpflanzgutverordnung,9. im Übrigen zur Ausführung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Weinrechts einschließlich der Verfahren zur Durchführung der Förderung der Weinwirtschaft, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor ist 1. zuständig für die Überwachung der Einhaltung a) von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Weinrechts,b) des Weingesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Überwachung nicht anderen Stellen aufgrund anderer Rechtsvorschriften obliegt, 2. zuständige Stelle im Sinne der Wein-Überwachungsverordnung, soweit nicht in Abs. 1 Nr. 4 etwas anderes bestimmt ist.

### § 19 — Ordnungswidrigkeiten

§ 19 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 5 Abs. 5, § 8 Abs. 4 Satz 8, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6, jeweils in Verbindung mit Abs. 7, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 4 Anzeigen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,2. § 8 Abs. 4 Satz 7 Einzelnachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Reben anbaut oder Pfropfreben mit einer kürzeren Wurzelstange oder kürzerem Abstand zum Boden anbaut,2. § 16 Abs. 2 Pfropf- oder Wurzelreben ohne Genehmigung herstellt,3. § 16 Abs. 3 die Rebenlieferung nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht unverzüglich anzeigt oder4. § 16 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Verpflichtung zur Entfernung von Edelreiswurzeln, Unterlagsreben oder Rebstöcken in Drieschen nicht, nicht dauerhaft oder nicht unverzüglich nachkommt. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. Abs. 1 und 2,2. § 50 und 57 Abs. 1 und 2 des Weingesetzes und3. § 7 der Reblausverordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

### § 8 — Hektarertrag

§ 8 Hektarertrag (Zu § 9, § 12 Weingesetz, zu § 29, § 31 der Weinüberwachungsverordnung und § 10 der Weinverordnung)(1) Der Hektarertrag für die bestimmten Anbaugebiete Hessische Bergstraße und Rheingau wird auf jeweils 100 Hektoliter Wein festgesetzt. Im Falle von Flurbereinigungen gelten vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche gehörende Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben bestockt werden dürfen oder bestockt sind, längstens bis zum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitzeinweisung oder dem Abschluss der Arbeiten zur wertgleichen Abfindung folgt, als Ertragsrebfläche im Sinne des § 2 Nr. 7 des Weingesetzes.(2) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes dürfen Weinbaubetriebe, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten verfügen, Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben. (3) Bei Winzergenossenschaften und nach § 3 des Marktstrukturgesetzes anerkannten Erzeugergemeinschaften (Erzeugerzusammenschlüsse) gelten alle in einem Bereich gelegenen Rebflächen von Weinbaubetrieben, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 sowie des § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes. (4) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes dürfen Erzeugerzusammenschlüsse Übermengen zur Selbstversorgung der Familien ihrer Mitglieder abgeben, höchstens jedoch 300 Liter pro Jahr je Mitgliedsbetrieb. Die Abgabe von Übermengen ist nur an Mitglieder zulässig, die in dem betreffenden Weinjahr Weintrauben oder Traubenmost an den Erzeugerzusammenschluss abgeliefert haben. Die Abgabe muss als auf Flaschen abgefüllter Traubensaft oder Wein erfolgen. Auf dem Etikett und auf dem Flaschenverschluss müssen der abfüllende Betrieb und das Erntejahr angegeben werden und muss der Hinweis „Wein aus Übermengen“ angebracht sein. Auf dem Etikett muss zusätzlich der Hinweis „Nur zur Selbstversorgung innerhalb der Familie“ angebracht sein. Auf dem Flaschenverschluss kann die Angabe des abfüllenden Betriebes durch die Angabe der Betriebsnummer ersetzt werden. Über die Abgabe sind Einzelnachweise zu führen. Nach Ablauf eines jeden Weinjahres ist der zuständigen Behörde die Menge der abgegebenen Übermengen anzuzeigen. (5) Bei der zuständigen Behörde ist eine Weinbaukartei, die der Feststellung des Produktionspotentials sowie der Einhaltung der Hektarerträge dient, zu führen. Die Betriebe sind verpflichtet, jährlich die Flächenveränderungen aufgrund von Eigentumsübergängen, neuen Pachtverhältnissen und sonstigen Nutzungsfestlegungen anzuzeigen. Anzeigepflichtig nach Satz 1 sind an Stelle ihrer Mitglieder die Erzeugerzusammenschlüsse bezüglich der Rebflächen, deren Trauben die Mitglieder vollständig abzuliefern haben. (6) Betriebe und Erzeugerzusammenschlüsse sind verpflichtet, zum Stichtag 31. Juli 1. den Bestand an Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Wein, Schaumwein oder an sonstigen Erzeugnissen, bei deren Herstellung zur Weinbereitung geeignete Erzeugnisse oder Wein verwendet worden sind, und2. die Verwendung, Verwertung und den Bestand der Übermengen anzuzeigen.(7) Die Anzeigen nach Abs. 4 Satz 8, Abs. 5 Satz 2 und 3 und Abs. 6 müssen jährlich bis zum 10. September der zuständigen Behörde vorliegen. (8) Die Pflicht zur Destillation nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes kann durch eine unter Aufsicht des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor durchgeführte Verwertung als 1. Energieträger einer Abwasseranlage oder2. Wirtschaftsdünger durch Aufbringung auf landwirtschaftliche Böden ersetzt werden, wenn die durch den Weinbetrieb zu destillierende Menge 1 000 Liter Wein nicht überschreitet. Der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor hat über eine Verwertung nach Satz 1 einen Nachweis zu erteilen. Dieser ist bis zum 15. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres vorzulegen. (9) Ist ein Betrieb zu Destillation nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes verpflichtet, ist die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für von diesem Betrieb stammende oder von dem Betrieb zur amtlichen Qualitätsweinprüfung angestellte Erzeugnisse ausgeschlossen, solange nicht 1. ein Nachweis nach Abs. 8 Satz 2 oder2. eine zollamtliche Bescheinigung über die Destillation oder, sofern dies unmöglich ist, ein Nachweis über die Destillation einer entsprechenden, verkehrsfähigen und im Rahmen des Gesamthektarertrages vom Betrieb erzeugten Menge Weines eines anderen Erntejahres vorgelegt wird.

### § 9a — Säuerung

§ 9a SäuerungEine Säuerung darf nach Maßgabe des Anhangs XVa Buchst. C Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bei Traubenmost und Wein aus im Jahr 2012 in den Anbaugebieten Hessische Bergstraße und Rheingau geernteten Trauben vorgenommen werden.

### Anlage 3 — Verzeichnis der Lagen und Bereiche (Die unterlegten Lagennamen sind ...

Anlage 3(zu § 3 Abs. 1)Verzeichnis der Lagen und Bereiche (Die unterlegten Lagennamen sind gemarkungsübergreifend) 1. Lagen und Bereiche des Rheingaus Nr. Gemarkung Bereich Großlage Der Großlage zugeordneter Gemeindename Einzellage Der Einzellage zugeordneter Gemeindena- me Bemer- kungen 1 2 3 4 5 6 7 1.1 Lorchhausen Johannisberg Burgweg Rüdesheim oder Lorch Rosenberg Lorchhausen Seligmacher 1.2 Lorch Johannisberg Burgweg Rüdesheim oder Lorch Schloßberg Lorch Kapellenberg Krone Pfaffenwies Bodental-Steinberg 1.3 Aulhausen Johannisberg Steil Assmannshausen Höllenberg Assmannshausen 1.4 Assmannshausen Johannisberg Steil Assmannshausen Frankenthal Assmannshausen Höllenberg Hinterkirch 1.5 Rüdesheim Johannisberg Burgweg Rüdesheim oder Lorch Berg Kaisersteinfels Rüdesheim Berg Roseneck Berg Rottland Berg Schloßberg Bischofsberg Drachenstein Kirchenpfad Klosterberg Klosterlay Magdalenenkreuz Rosengarten 1.6 Eibingen Johannisberg Burgweg Rüdesheim oder Lorch Klosterberg Rüdesheim Klosterlay Magdalenenkreuz Kirchenpfad 1.7 Geisenheim Johannisberg Burgweg Rüdesheim oder Lorch Fuchsberg Geisenheim Mäuerchen Mönchspfad Rothenberg Klosterberg Rüdesheim 1.8 Geisenheim Johannisberg Erntebringer Johannisberg Schloßgarten Johannisberg Kilzberg Kläuserweg Klaus 1.9 Johannisberg Johannisberg Erntebringer Johannisberg Kläuserweg Geisenheim Schloss Johannisberg ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung Goldatzel Johannisberg Hansenberg Hölle Klaus Mittelhölle Schwarzenstein Vogelsang 1.10 Winkel Johannisberg Erntebringer Johannisberg Dachsberg Winkel Schloss Vollrads ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung Gutenberg Hasensprung Jesuitengarten Schloßberg Klaus Johannisberg 1.11 Mittelheim Johannisberg Erntebringer Johannisberg St. Nikolaus Mittelheim Edelmann Goldberg Gottesthal Rosengarten Oestrich 1.12 Oestrich Johannisberg Gottesthal Oestrich Klosterberg Oestrich Schloss Reichartshausen ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung Lenchen Doosberg Rosengarten 1.13 Oestrich Johannisberg Mehrhölzchen Hallgarten Klosterberg Oestrich 1.14 Hallgarten Johannisberg Mehrhölzchen Hallgarten Hendelberg Hallgarten Jungfer Schönhell Würzgarten 1.15 Hattenheim Johannisberg Deutelsberg Hattenheim Engelmannsberg Hattenheim Steinberg ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung Insel Mariannenaue ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung Hassel Heiligenberg Mannberg Nußbrunnen Pfaffenberg Rheingarten Schützenhaus Spitalsberg Wisselbrunnen 1.16 Hattenheim Johannisberg Mehrhölzchen Hallgarten Jungfer Hallgarten Hendelberg 1.17 Erbach Johannisberg Honigberg Erbach Hohenrain Erbach Insel Mariannenaue ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung Marcobrunn Michelmark Schloßberg Siegelsberg Steinmorgen 1.18 Erbach Johannisberg Deutelsberg Hattenheim Rheingarten Hattenheim 1.19 Erbach Johannisberg Honigberg Erbach einzellagenfrei Erbach 1.20 Kiedrich Johannisberg Heiligenstock Kiedrich Sandgrub Kiedrich Wasseros Gräfenberg Klosterberg Turmberg 1.21 Eltville Johannisberg Steinmächer Rauenthal Langenstück Eltville Rheinberg Sonnenberg Taubenberg Kalbspflicht Steinmorgen Erbach Sandgrub Kiedrich 1.22 Rauenthal Johannisberg Steinmächer Rauenthal Baiken Rauenthal Wülfen Rothenberg Gehrn Langenstück Nonnenberg 1.23 Martinsthal Johannisberg Steinmächer Rauenthal Rödchen Martinsthal Wildsau Langenberg 1.24 Walluf Johannisberg Steinmächer Rauenthal Berg-Bildstock Walluf Langenstück Oberberg Vitusberg Walkenberg Gottesacker 1.25 Frauenstein Johannisberg Steinmächer Rauenthal Herrnberg Frauenstein 1.26 Schierstein Johannisberg Steinmächer Rauenthal Hölle Schierstein Herrnberg Frauenstein 1.27 Dotzheim Johannisberg Steinmächer Rauenthal Judenkirch Dotzheim 1.28 Delkenheim Johannisberg Daubhaus Hochheim Grub Delkenheim 1.29 Wiesbaden Johannisberg großlagenfrei Neroberg Wiesbaden 1.30 Kostheim Johannisberg Daubhaus Hochheim o. Kostheim Weiß Erd Kostheim St. Kiliansberg Steig 1.31 Kostheim Johannisberg Daubhaus Hochheim o. Kostheim Berg Hochheim Reichestal 1.32 Hochheim Johannisberg Daubhaus Hochheim Reichestal Hochheim Berg Stielweg Domdechaney Hölle Kirchenstück Hofmeister Königin Victoriaberg Stein Herrnberg 1.33 Flörsheim Johannisberg Daubhaus Hochheim Herrnberg Flörsheim St. Anna Kapelle 1.34 Massenheim Johannisberg Daubhaus Hochheim Schloßgarten Massenheim 1.35 Wicker Johannisberg Daubhaus Hochheim König - Wilhelmsberg Wicker Mönchsgewann Nonnberg Stein 1.36 Seckbach bereichsfrei großlagenfrei Lohrberger Hang Frankfurt 1.37 Felsberg-Böddiger bereichsfrei großlagenfrei Berg Böddiger 2. Lagen und Bereiche der Hessischen Bergstraße Nr. Gemarkung Bereich Großlage Der Großlage zugeordneter Gemeindename Einzellage Der Einzellage zugeordneter Gemeindename Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 7 2.1 Seeheim-Jugenheim Starkenburg großlagenfrei ./. Mundklingen Seeheim 2.2 Alsbach-Hähnlein Starkenburg Rott Auerbach Schöntal Alsbach 2.3 Auerbach Starkenburg Rott Auerbach Höllberg Auerbach Fürstenlager Alte Burg Zwingenberg 2.4 Zwingenberg Starkenburg Rott Auerbach Alte Burg Zwingenberg Steingeröll 2.5 Schönberg Starkenburg Rott Auerbach Herrnwingert Schönberg Fürstenlager Auerbach 2.6 Bensheim Starkenburg Rott Auerbach Fürstenlager Auerbach Bensheim Wolfsmagen Bensheim Hemsberg Bensheim Kalkgasse Kirchberg Paulus Streichling 2.7 Zell Starkenburg Wolfsmagen Bensheim Streichling Bensheim Hemsberg Bensheim 2.8 Gronau Starkenburg Wolfsmagen Bensheim Hemsberg Bensheim 2.9 Heppenheim Starkenburg Schloßberg Heppenheim Steinkopf Heppenheim Stemmler Centgericht Eckweg Maiberg 2.10 Unter Hambach Starkenburg Schloßberg Heppenheim Maiberg Heppenheim Stemmler Steinkopf 2.11 Erbach Starkenburg Schloßberg Heppenheim Maiberg Heppenheim 2.12 Roßdorf Umstadt ./. großlagenfrei Roßberg Roßdorf 2.13 Dietzenbach bereichsfrei ./. großlagenfrei Wingertsberg Dietzenbach 2.14 Brensbach bereichsfrei ./. großlagenfrei Heilige Tanne Brensbach 2.15 Klein-Umstadt Umstadt ./. großlagenfrei Stachelberg Klein-Umstadt 2.16 Kleestadt Umstadt ./. großlagenfrei Stachelberg Klein-Umstadt 2.17 Heubach Umstadt ./. großlagenfrei Herrnberg Groß-Umstadt 2.18 Groß-Umstadt Umstadt ./. großlagenfrei Herrnberg Groß-Umstadt 2.19 Groß-Umstadt Umstadt ./. großlagenfrei Steingerück Groß-Umstadt 3. Verzeichnis der kleineren geografischen Einheiten (Die Verwendung des Ortsteils schließt die Einzellagenverwendung aus) Nr. Gemarkung zugeordneter Gemeinde oder Ortsteilname Einzellage der Einzellage zugeordnete kleinere geografische Einheit(en) 1 3 2 4 3.1 Lorch Lorch Kapellenberg Mantelsweg 3.2 Lorch Lorch Bodental-Steinberg Im Steinberg 3.3 Rüdesheim Rüdesheim Berg Roseneck Ramstein 3.4 Rüdesheim Rüdesheim Berg Rottland Steinkaut 3.5 Rüdesheim Rüdesheim Berg Rottland Hinterhaus 3.6 Johannisberg Johannisberg Hölle Auf der Höll 3.7 Winkel Winkel Gutenberg Lett 3.8 Winkel Winkel Dachsberg Honigberg 3.9 Winkel Schloss Vollrads Dachsberg Honigberg 3.10 Winkel Schloss Vollrads Dachsberg Greiffenberg 3.11 Winkel Schloss Vollrads Schloßberg Greiffenberg 3.12 Winkel Schloss Vollrads Schloßberg Marienberg 3.13 Winkel Schloss Vollrads Schloßberg Schlossberg 3.14 Winkel Winkel Hasensprung Bellersweg 3.15 Winkel Winkel Hasensprung Sautt 3.16 Winkel Winkel Hasensprung Plankner 3.17 Winkel Winkel Schloßberg Plankner 3.18 Rauenthal Rauenthal Langenstück Auf dem Heinzental 3.19 Rauenthal Rauenthal Baiken Baikenkopf 3.20 Rauenthal Rauenthal Gehrn Im Kesselring 3.21 Martinsthal Martinsthal Wildsau Schlenzenberg 3.22 Hochheim Hochheim Domdechaney Hinter der Kirche 3.23 Hochheim Hochheim Domdechaney Im Rauchloch 3.24 Hochheim Hochheim Kirchenstück Im Stein 3.25 Hochheim Hochheim Kirchenstück In der Sommerheil 3.26 Hochheim Hochheim Hölle In der Sommerheil 3.27 Hochheim Hochheim Hölle In der Wandkaut 3.28 Hochheim Hochheim Hölle Goldberg 3.29 Wicker Wicker Stein Vier Morgen

### Anlage 4

Anlage 4(zu § 7 Abs. 1)Rebsortenliste mit Synonymen Name Synonyme Bezeichnung weiße Rebsorten Albalonga - Arnsburger - Auxerrois - André - Bacchus - Bronner - Weißer Burgunder Weißburgunder, Pinot blanc, Pinot bianco Cabernet blanc - Cantaro - Chardonnay - Rosa Chardonnay Chardonnay Ehrenbreitsteiner - Ehrenfelser - Roter Elbling Elbling Weißer Elbling Elbling Faberrebe - Findling - Freisamer - Fontanara - Roter Gutedel Gutedel, Chasselas Weißer Gutedel Gutedel, Chasselas Gutenborner - Weißer Heunisch Heunisch Helios - Hibernal - Hölder - Huxelrebe - Irsai Oliver - Johanniter - Juwel - Kanzler - Kerner - Kernling - Früher Malingre Malinger Früher roter Malvasier Malvasier, Malvoisie Mariensteiner - Merzling - Morio - Muskat - Muskat - Ottonel - Gelber Muskateller Muskateller, Muscato Goldriesling - Müller - Thurgau Rivaner Muscaris - Nobling - Optima 113 Optima Ortega - Orion - Gelber Orleans Orleans Osteiner - Phoenix Phönix Perle - Prinzipal - Weißer Räuschling Räuschling Roter Räuschling Räuschling Regner - Reichensteiner - Rieslaner - Weißer Riesling Riesling, Rheinriesling, Riesling renano Roter Riesling - Roter Muskateller Muskateller, Muscat Roter Traminer Gewürztraminer, Traminer, Clevner Ruländer Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot gris, Pinot grigio Saphira - Sauvignon blanc Muskat Silvaner Sauvignon gris - Savagnin Blanc Weißer Traminer Scheurebe - Schönburger - Septimer - Serena - Sibera - Siegerrebe - Silcher - Sirius - Solaris - Souvignier gris - Staufer - Blauer Silvaner Silvaner Grüner Silvaner Silvaner Grüner Veltliner - Würzer - Welschriesling - Villaris - Viognier - rote Rebsorten Acolon - Accent - Allegro - Baron - Blauer Affenthaler Affenthaler Blauburger - Blauer Elbling Willbacher Bolero - Cabernet Carbon - Cabernet Carol - Cabernet Cortis - Cabernet Cubin - Cabernet Dorio - Cabernet Dorsa - Cabernet Franc - Cabernet Mitos - Cabernet-Sauvignon - Dakapo - Deckrot - Domina - Dornfelder - Dunkelfelder - Färbertraube - Blauer Frühburgunder Frühburgunder, Pinot noir precoce, Pinot madeleine Blauer Gelbhölzer Gelbhölzer Hegel - Helfensteiner - Heroldrebe - Blauer Limberger Lemberger, Blaufränkisch Merlot - Müllerrebe Schwarzriesling, Pinot meunier Muskattrollinger - Neronet - Palas - Pinotin - Piroso - Blauer Portugieser Portugieser Primitivo Zinfandel, Blauer Scheuchner Prior - Reberger - Regent - Rondo - Rotberger - Saint Laurent St. Laurent, Sankt Laurent Sulmer - Syrah Shiraz Blauer Spätburgunder Spätburgunder, Samtrot, Pinot noir, Pinot nero Tauberschwarz - Blauer Trollinger Trollinger Wildmuskat - Blauer Zweigelt Zweigelt, Zweigeltrebe

### § 1 — Bestimmte Anbaugebiete

§ 1 Bestimmte Anbaugebiete (Zu § 3 und § 4 der Weinverordnung)(1) Die Rebflächen der in der Anlage 1 1. Nr. 1 genannten Städte und Gemeinden bilden das bestimmte Anbaugebiet für Qualitätswein Hessische Bergstraße nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Weingesetzes,2. Nr. 2 genannten Städte und Gemeinden bilden das bestimmte Anbaugebiet für Qualitätswein Rheingau nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Weingesetzes. (2) Zum bestimmten Anbaugebiet gehören die zur Erzeugung von Qualitätswein nach § 4 Abs. 1 der Weinverordnung geeigneten Flächen. Die örtliche Lage der bestimmten Anbaugebiete ergibt sich aus der als Anlage 2 veröffentlichten Übersichtskarte. Die Abgrenzung der einzelnen Rebflächen wird in einer Karte in der ab dem 18. Juli 2015 vorliegenden Version im Maßstab 1:5 000 dargestellt. Diese Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet beim Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat Weinbauamt - Walluferstraße 19, 65343 Eltville niedergelegt. Ausfertigungen der Karte werden in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet beim Kreisausschuss des LandkreisesBergstraßeRaumentwicklung, Landwirtschaft,DenkmalschutzGraben 1564646 HeppenheimKreisausschuss des LandkreisesDarmstadt-DieburgHauptabteilung Amt für ländlichen RaumRheinstraße 9464295 Darmstadtbereit gehalten.Die Abgrenzungskarte kann bei den in Satz 5 und Satz 6 genannten Stellen während der Dienstzeiten von jeder Person eingesehen werden.

### § 11 — Bezeichnungen „Classic" und „Selection"

§ 11 Bezeichnungen „Classic“ und „Selection“ (Zu § 32c der Weinverordnung)Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung „Classic“ nach § 32a der Weinverordnung oder „Selection“ nach § 32b der Weinverordnung dürfen 1. im bestimmten Anbaugebiet Hessische Bergstraße die Rebsorten a) Weißer Riesling mit der synonymen Bezeichnung Riesling,b) Weißer Burgunder mit der synonymen Bezeichnung Weißburgunder,c) Grauer Burgunder mit der synonymen Bezeichnung Grauburgunder,d) Grüner Silvaner mit der synonymen Bezeichnung Silvaner,e) Müller-Thurgau mit der synonymen Bezeichnung Rivaner undf) Blauer Spätburgunder mit der synonymen Bezeichnung Spätburgunder 2. im bestimmten Anbaugebiet Rheingau die in Nr. 1 Buchst. a und f genannten Rebsorten verwendet und als Rebsortennamen angegeben werden.

### § 17 — Ausschüsse und Werbebeirat

§ 17 Ausschüsse und Werbebeirat(1) Beim Regierungspräsidium Darmstadt wird ein beratender Ausschuss über die regionale Reserve nach § 5 Abs. 2 gebildet. Ihm gehören als Mitglieder an: 1. drei Vertreterinnen oder Vertreter des Rheingauer Weinbauverbands e.V.,2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Weinbauverbands Hessische Bergstraße e.V.,3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Regierungspräsidiums Darmstadt. (2) Das Regierungspräsidium Darmstadt beruft die Mitglieder des Ausschusses nach Abs. 1, in den Fällen der Nr. 1 und 2 auf Vorschlag des jeweils vertretenen Verbandes für die Dauer von fünf Jahren. Für jedes Mitglied des Ausschusses ist ein ständiges stellvertretendes Mitglied nach Maßgabe des Satz 1 zu benennen. In dem Ausschuss führt das Mitglied, welches das Regierungspräsidium Darmstadt vertritt, den Vorsitz. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Bei den Gemeinden, in denen Weinbau betrieben wird, wird ein Lagenausschuss gebildet. Ihm gehören als Mitglieder an: 1. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als Vorsitzende oder Vorsitzender,2. die Ortslandwirtin oder der Ortslandwirt,3. drei bis fünf Weinbautreibende aus den verschiedenen Betriebsgrößenklassen der Gemeinde,4. die oder der Vorsitzende des Ortsvereins des Rheingauer Weinbauverbandes e.V. und5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Vereinigung der gebietlichen Winzergenossenschaften. Die Bildung eines gemeinsamen Lagenausschusses ist dem Regierungspräsidium Darmstadt anzuzeigen. Die Bildung eines gemeinsamen Lagenausschusses bedarf der Genehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt. Der Lagenausschuss wird von der oder von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder es beantragt. (4) Das für Weinrecht zuständige Ministerium beruft die Mitglieder des Werbebeirats nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung für Wein. Dem Werbebeirat gehören 5 Mitglieder an, von denen jeweils eines von 1. dem Rheingauer Weinbauverband e.V.,2. dem Weinbauverband Hessische Bergstraße e.V.,3. der Gesellschaft der Rheingauer Weinkultur mbH,4. dem Genossenschaftsverband Frankfurt e.V.,5. dem Vorstand des Deutschen Weinfonds vorgeschlagen wird.Die Amtszeit der Mitglieder des Werbebeirates beträgt fünf Jahre. Für jedes Mitglied ist nach Maßgabe des Satz 2 ein stellvertretendes Mitglied einzuberufen. Vor Ablauf der Amtszeit kann ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied abberufen werden, wenn es 1. seine berufliche Verbindung zu der Stelle, zu deren Vertretung es berufen wurde, löst,2. seine Stellung missbraucht oder3. seine Aufgaben als Mitglied des Werbebeirates trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt. Vor der Abberufung eines Mitglieds ist dieses sowie die Stelle, auf deren Vorschlag es berufen wurde, anzuhören. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so ist für die verbleibende Amtszeit nach Maßgabe des Satz 2 ein Ersatzmitglied oder stellvertretendes Ersatzmitglied zu berufen.

### § 18 — Zuständigkeiten

§ 18 Zuständigkeiten(1) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist 1. zuständige Behörde für a) Eintragungen und Löschungen in der Weinbergsrolle nach § 3 Abs. 2 und 6,b) die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen nach § 4 Abs. 1,c) die Zulassung der Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts nach § 5 Abs. 1,d) die Verwaltung der regionalen Reserve und die Gewährung von Pflanzrechten nach § 5 Abs. 2 bis 4,e) die Entgegennahme der Anzeige nach § 5 Abs. 5,f) die Gewährung einer Beihilfe nach dem nationalen Stützungsprogramm Wein nach § 6,g) die Genehmigung von Versuchsanlagen nach § 7 Abs. 3,h) die Führung der Weinbaukartei nach § 8 Abs. 5 Satz 1,i) die Entgegennahme der Anzeigen nach § 8 Abs. 4 Satz 8, Abs. 5 Satz 2 und 3 und Abs. 6,j) die Entgegennahme des Nachweises nach § 8 Abs. 8 Satz 3,k) die Entgegennahme der Anzeige nach § 13 Abs. 3,l) die Kontrolle der Produktspezifikationen nach § 14 Abs. 1,m) die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Abs. 4,n) die Verleihung der Befugnis zur Einziehung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds nach § 15 Abs. 1,o) die Maßnahmen der Reblausbekämpfung nach § 16, 2. zuständige Behörde im Sinne des Weingesetzes, soweit in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b nichts anderes bestimmt ist,3. zuständige Stelle im Sinne der Weinverordnung, soweit in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b nichts anderes bestimmt ist,4. zuständige Stelle für die a) Erlaubnis zur Durchführung weinbaulicher mit Ausnahme kellerwirtschaftlicher Versuche nach § 3 Abs. 1 Satz 1,b) Erteilung der Zeugnisse nach § 3 Abs. 2,c) Entscheidungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3,d) Meldungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung,5. zuständig zur Führung der Weinbaukartei,6. zuständig für Verfahren zur Durchführung der Förderung von Projekten zur Absatzförderung im Weinbau,7. zuständige Behörde a) füraa) die Überwachung der Pflanzenbestände sowie der Vorräte von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auf das Auftreten von Schadorganismen nach § 59 Abs. 1 und 2 Nr. 1,bb) die Überwachung des Inverkehrbringens und des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie die Ausstellung der für diese Tätigkeiten erforderlichen Bescheinigungen nach § 59 Abs. 1 und 2 Nr. 2,cc) die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes nach § 59 Abs. 1 und 2 Nr. 3,dd) die Durchführung der für die Aufgaben nach den Doppelbuchst. aa bis cc erforderlichen Untersuchungen und Versuche nach § 59 Abs. 1 und 2 Nr. 5 undee) die Berichterstattung über das Auftreten und die Verbreitung von Schadorganismen nach § 59 Abs. 1 und 2 Nr. 6des Pflanzenschutzgesetzes im Bereich des Weinbaus,b) für die Überwachung nach § 12 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481), soweit bei Rebflächen Kontrollen vor Ort durchzuführen sind,c) für die Überwachung des Inverkehrbringens von Pflanzgut von Reben einschließlich Ruten und Rutenteilen nach § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes,d) im Sinne der Reblausverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930),e) für die Ermittlung und Festsetzung der angemessenen Entschädigung nach § 32 Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes,f) für die Prüfung der Anlage von Vermehrungsflächen für Unterlagsreben nach § 5 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl I S. 204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282),g) für die Überwachung und Untersuchung von Rebpflanzungen, Rebschulen und Schnittgärten auf Reblausbefall, 8. Anerkennungsstelle nach der Rebenpflanzgutverordnung,9. im Übrigen zur Ausführung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Weinrechts einschließlich der Verfahren zur Durchführung der Förderung der Weinwirtschaft, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor ist 1. zuständig für die Überwachung der Einhaltung a) von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Weinrechts,b) des Weingesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Überwachung nicht anderen Stellen aufgrund anderer Rechtsvorschriften obliegt, 2. zuständige Stelle im Sinne der Wein-Überwachungsverordnung, soweit nicht in Abs. 1 Nr. 4 etwas anderes bestimmt ist.

### § 21 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; abweichend hiervon tritt § 3 am 1. Januar 2011 in Kraft. § 10 Satz 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft; im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

### § 3 — Weinbergsrolle

§ 3 Weinbergsrolle (Zu § 23 Weingesetz)(1) Die Weinbergsrolle wird in digitaler Form geführt und enthält 1. ein Verzeichnis getrennt nach bestimmten Rebflächen oder die Zusammenfassung solcher Rebflächen (Lagen),2. ein Verzeichnis der Zusammenfassung mehrerer Lagen (Bereiche),3. ein Verzeichnis kleinerer geografischer Einheiten,4. die Namen der Lagen, Bereiche und kleineren geografischen Einheiten sowie ihre genaue Beschreibung und Abgrenzung in Textform,5. Karten, in die die Lagen, Bereiche und kleineren geografischen Einheiten eingezeichnet sind. Das Verzeichnis der Lagen, Bereiche und kleineren geografischen Einheiten ergibt sich aus Anlage 3.(2) Der Antrag auf Eintragung einer Lage oder kleineren geografischen Einheit in die Weinbergsrolle einschließlich der Feststellung und Festsetzung des Namens oder auf deren Löschung ist schriftlich von der Gemeinde zu stellen, in deren Gebiet die Rebflächen belegen sind. Vorschläge 1. des Lagenausschusses nach § 17 Abs. 3 und2. von Eigentümerinnen und Eigentümern, wenn sie Rebflächen betreffen, für die bereits eine Lagebezeichnung herkömmlich oder in das Flurkataster eingetragen ist oder die sich an einen solchen Namen anlehnt und die im Übrigen die Voraussetzungen des § 29 der Weinverordnung erfüllt, sollen bei der Antragstellung berücksichtigt werden. Weicht die Gemeinde aus wichtigem Grund von den Vorschlägen nach Satz 2 ab, hat sie dies im Antrag zu begründen. (3) Der Antrag auf Eintragung eines Bereichs in die Weinbergsrolle einschließlich der Feststellung und Festsetzung des Bereichsnamens oder auf Löschung eines Bereichs aus der Weinbergsrolle ist von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt zu stellen, in dem oder in der die Rebflächen belegen sind. (4) Erstreckt sich eine Lage oder kleinere geografische Einheit über mehrere Gemeinden, kann jede betroffene Gemeinde einen Antrag nach Abs. 2 stellen. Die anderen betroffenen Gemeinden sind vor der Entscheidung über den Antrag zu hören. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich ein Bereich über mehrere Landkreise oder einen oder mehrere Landkreise und eine kreisfreie Stadt erstreckt. (5) Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Eintragung oder Löschung einer Lage oder kleineren geografischen Einheit in die oder aus der Weinbergsrolle ist insbesondere auf eine wirtschaftlich sinnvolle und sogleich auch die standortgebundene Eigenart wahrende Abgrenzung zu achten. (6) Die zuständige Behörde kann in der Weinbergsrolle von Amts wegen 1. Löschungen vornehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 29 der Weinverordnung nicht gegeben waren oder weggefallen sind,2. Eintragungen ändern, wenn im Rahmen der Flurbereinigung, durch Bauleitpläne oder durch andere die Gemarkungseinteilung berührende Maßnahmen Änderungen eingetreten sind.

### § 4 — Neuanpflanzungen von Rebflächen

§ 4 Neuanpflanzungen von Rebflächen (Zu § 7 Weingesetz und § 3 der Verordnung über die Genehmigungspflicht für Neuanpflanzungen von Rebflächen)(1) Eine Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen nach § 7 Abs. 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 3 der Weinverordnung kann nur für Flächen erteilt werden, die innerhalb der bestimmten Anbaugebiete Hessische Bergstraße und Rheingau liegen. Anträge auf Genehmigung für das betreffende Weinwirtschaftsjahr nach Art. 6 Buchst. d der VO (EU) Nr. 1308/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. EU Nr. L 347 S. 671), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU Nr. L 347 S. 865), sind bis jeweils 31. Dezember bei der zuständigen Behörde einzureichen. Antragsberechtigt sind Betriebe, die 1. in der Weinbaukartei nach Art. 145 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Landes Hessen geführt werden und2. über die eineinhalbfache Fass- und Tanklagerkapazität verfügen, die für eine Durchschnittsernte des Betriebes erforderlich ist. (2) Übersteigt die Summe der genehmigungsfähigen Flächen die Anpflanzungshöchstflächen nach § 2 der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen, haben bei Vergabe von Pflanzrechten Steillagen im Sinne von § 34b Abs. 1 der Weinverordnung Vorrang. Übersteigt die Summe der Flächen der Steillagen die in Satz 1 genannten Anpflanzungshöchstflächen, sind die Anpflanzungsrechte entsprechend dem Vomhundertsatz zu kürzen, um den die Flächen der Steillagen die Anpflanzungshöchstfläche übersteigen. Nach der Vergabe nach Satz 1 verbleibende Anpflanzungsrechte sind nach Maßgabe des Satzes 2 zu verteilen. (3) Nach Maßgabe des Abs. 2 entstehende Zuteilungsflächen unter 1 000 Quadratmeter können im Benehmen mit den Weinbauverbänden von der Zuteilung ausgeschlossen werden. Die hierdurch freiwerdenden Anpflanzungsrechte werden vorrangig dem Betrieb erteilt, der das Anpflanzungsrecht für die ausgeschlossene Fläche beantragt hatte, im Übrigen sind sie anteilig zu vergeben. Bei Vorliegen wichtiger weinbaufachlicher oder wirtschaftlicher Gründe kann die zuständige Behörde im Benehmen mit den Weinbauverbänden eine andere Zuteilung vornehmen. (4) Nicht in Anspruch genommene Anpflanzungsrechte werden der gemeinsamen regionalen Reserve nach § 5 Abs. 2 Satz 1 zugeführt.

### § 6 — Förderung nach dem Nationalen Stützungsprogramm Wein

§ 6 Förderung nach dem Nationalen Stützungsprogramm Wein (zu § 3b des Weingesetzes und § 8 der Weinverordnung)(1) Förderungsfähig sind Maßnahmen zugunsten des Weinsektors, die durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium auf Grundlage von Art. 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Verwaltungsvorschrift bestimmt werden.(2) Die Mindestparzellengröße, für die eine Umstrukturierungsbeihilfe durch die zuständige Behörde gewährt werden kann, beträgt fünf Ar. (3) Berücksichtigt werden nur Förderanträge, die der zuständigen Behörde unter Wahrung der durch Verwaltungsvorschrift nach Abs. 1 bestimmten Fristen vorliegen. Die zuständige Behörde erstellt jährlich einen Durchführungsplan, der alle Maßnahmen und Flächen enthält. (4) Mit einer Maßnahme darf erst nach deren Bewilligung oder mit einer Erlaubnis zum vorzeitigen Beginn begonnen werden. Eine Maßnahme ist grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach deren Bewilligung abzuschließen; über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde. Alle für die Abwicklung und Kontrolle erforderlichen Unterlagen sind der zuständigen Behörde auf Anforderung vorzulegen und bis fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme aufzubewahren. Die Bediensteten der zuständigen Behörde sind befugt, die Grundstücke für Kontrollen zu betreten.

### § 6a — Mindestanbaufläche bei Erzeugerorganisationen

§ 6a Mindestanbaufläche bei Erzeugerorganisationen (zu § 14 Agrarmarktstrukturverordnung)Abweichend von § 14 Abs. 1 der Agrarmarktstrukturverordnung wird die Mindestanbaufläche, über die die Mitglieder einer Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Wein zusammen verfügen müssen, auf 30 Hektar Rebfläche festgesetzt.

### § 7 — Rebsortenverzeichnis und Klassifizierung von Rebsorten

§ 7 Rebsortenverzeichnis und Klassifizierung von Rebsorten (zu § 8c und § 17 Weingesetz und § 7a der Weinverordnung)(1) Für die Herstellung von Wein sind die in der Rebsortenliste nach Anlage 4 sowie die in der jeweils gültigen Liste zum Sortenregister des Bundessortenamts aufgeführten Rebsorten zugelassen. Darüber hinaus sind die Rebsorten aus genehmigten Versuchsanlagen nach Abs. 3 vorläufig zugelassen. (2) In die Rebsortenliste können nach Anhörung der Weinbauverbände Rebsorten aufgenommen werden, wenn eine ausreichende Qualität aufgrund der analytischen und organoleptischen Eigenschaften des Weins und die hinreichende Anbaueignung gegeben ist oder die Rebsorten zur Erhaltung der genetischen Vielfalt erforderlich sind. (3) Die hinreichende Anbaueignung nach Abs. 2 kann durch eine Versuchsanlage nachgewiesen werden, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn 1. ein Anbauvertrag zwischen der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit dem Züchter abgeschlossen und vorgelegt wird und2. gleichzeitig eine Vergleichssorte angebaut wird. Die Vergleichssorte kann auf einem Standort angebaut werden, der dem Standort der Versuchsanlage entspricht. Tastversuche können zugelassen werden. Ist keine Züchterin oder kein Züchter in die Sortenliste nach § 47 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), eingetragen, kann auf den Anbauvertrag verzichtet werden. (4) Die Genehmigung ist auf 15 Jahre zu befristen. Sie kann einmalig um höchstens 15 Jahre verlängert werden.

### § 8 — Hektarertrag

§ 8 Hektarertrag (Zu § 9, § 12 Weingesetz, zu § 29, § 31 der Weinüberwachungsverordnung und § 10 der Weinverordnung)(1) Der Hektarertrag für die bestimmten Anbaugebiete Hessische Bergstraße und Rheingau wird auf jeweils 100 Hektoliter Wein festgesetzt. Im Falle von Flurbereinigungen gelten vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche gehörende Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben bestockt werden dürfen oder bestockt sind, längstens bis zum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitzeinweisung oder dem Abschluss der Arbeiten zur wertgleichen Abfindung folgt, als Ertragsrebfläche im Sinne des § 2 Nr. 7 des Weingesetzes.(2) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes dürfen Weinbaubetriebe, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten verfügen, Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben. (3) Bei Winzergenossenschaften und nach § 4 des Agrarmarktstrukturgesetzes anerkannten Erzeugergemeinschaften (Erzeugerzusammenschlüsse) gelten alle in einem Bereich gelegenen Rebflächen von Weinbaubetrieben, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 sowie des § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes. (4) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes dürfen Erzeugerzusammenschlüsse Übermengen zur Selbstversorgung der Familien ihrer Mitglieder abgeben, höchstens jedoch 300 Liter pro Jahr je Mitgliedsbetrieb. Die Abgabe von Übermengen ist nur an Mitglieder zulässig, die in dem betreffenden Weinjahr Weintrauben oder Traubenmost an den Erzeugerzusammenschluss abgeliefert haben. Die Abgabe muss als auf Flaschen abgefüllter Traubensaft oder Wein erfolgen. Auf dem Etikett und auf dem Flaschenverschluss müssen der abfüllende Betrieb und das Erntejahr angegeben werden und muss der Hinweis „Wein aus Übermengen“ angebracht sein. Auf dem Etikett muss zusätzlich der Hinweis „Nur zur Selbstversorgung innerhalb der Familie“ angebracht sein. Auf dem Flaschenverschluss kann die Angabe des abfüllenden Betriebes durch die Angabe der Betriebsnummer ersetzt werden. Über die Abgabe sind Einzelnachweise zu führen. Nach Ablauf eines jeden Weinjahres ist der zuständigen Behörde die Menge der abgegebenen Übermengen anzuzeigen. (5) Bei der zuständigen Behörde ist eine Weinbaukartei, die der Feststellung des Produktionspotentials sowie der Einhaltung der Hektarerträge dient, zu führen. Die Betriebe sind verpflichtet, jährlich die Flächenveränderungen aufgrund von Eigentumsübergängen, neuen Pachtverhältnissen und sonstigen Nutzungsfestlegungen anzuzeigen. Anzeigepflichtig nach Satz 1 sind an Stelle ihrer Mitglieder die Erzeugerzusammenschlüsse bezüglich der Rebflächen, deren Trauben die Mitglieder vollständig abzuliefern haben. (6) Betriebe und Erzeugerzusammenschlüsse sind verpflichtet, zum Stichtag 31. Juli 1. den Bestand an Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Wein, Schaumwein oder an sonstigen Erzeugnissen, bei deren Herstellung zur Weinbereitung geeignete Erzeugnisse oder Wein verwendet worden sind, und2. die Verwendung, Verwertung und den Bestand der Übermengen anzuzeigen.(7) Die Anzeigen nach Abs. 4 Satz 8, Abs. 5 Satz 2 und 3 und Abs. 6 müssen jährlich bis zum 10. September der zuständigen Behörde vorliegen. (8) Die Pflicht zur Destillation nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes kann durch eine unter Aufsicht des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor durchgeführte Verwertung als 1. Energieträger einer Abwasseranlage oder2. Wirtschaftsdünger durch Aufbringung auf landwirtschaftliche Böden ersetzt werden, wenn die durch den Weinbetrieb zu destillierende Menge 1 000 Liter Wein nicht überschreitet. Der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor hat über eine Verwertung nach Satz 1 einen Nachweis zu erteilen. Dieser ist bis zum 15. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres vorzulegen. (9) Ist ein Betrieb zu Destillation nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes verpflichtet, ist die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für von diesem Betrieb stammende oder von dem Betrieb zur amtlichen Qualitätsweinprüfung angestellte Erzeugnisse ausgeschlossen, solange nicht 1. ein Nachweis nach Abs. 8 Satz 2 oder2. eine zollamtliche Bescheinigung über die Destillation oder, sofern dies unmöglich ist, ein Nachweis über die Destillation einer entsprechenden, verkehrsfähigen und im Rahmen des Gesamthektarertrages vom Betrieb erzeugten Menge Weines eines anderen Erntejahres vorgelegt wird.

### § 10 — Zuerkennung von Gütezeichen

§ 10 Zuerkennung von Gütezeichen (Zu § 24 Weingesetz, § 30 der Weinverordnung)Als Gütezeichen im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Weinverordnung wird das Gütezeichen „Erstes Gewächs“ zugelassen. Träger ist der Rheingauer Weinbauverband e.V. Dieser erlässt mit Zustimmung des für Weinbau zuständigen Ministeriums eine Richtlinie, in der nähere Regelungen zur Verleihung und zur Ausgestaltung des Gütezeichens getroffen werden, und veranlasst deren Bekanntmachung.

### Anlage 3 — Verzeichnis der Lagen und Bereiche (Die unterlegten Lagennamen sind ...

Anlage 3(zu § 3 Abs. 1)Verzeichnis der Lagen und Bereiche (Die unterlegten Lagennamen sind gemarkungsübergreifend) 1. Lagen und Bereiche des Rheingaus Nr. Gemarkung Bereich Großlage Der Großlage zugeordneter Gemeindename Einzellage Der Einzellage zugeordneter Gemeindena- me Bemer- kungen 1 2 3 4 5 6 7 1.1 Lorchhausen Johannisberg Burgweg Rüdesheim oder Lorch Rosenberg Lorchhausen Seligmacher 1.2 Lorch Johannisberg Burgweg Rüdesheim oder Lorch Schloßberg Lorch Kapellenberg Krone Pfaffenwies Bodental-Steinberg 1.3 Aulhausen Johannisberg Steil Assmannshausen Höllenberg Assmannshausen 1.4 Assmannshausen Johannisberg Steil Assmannshausen Frankenthal Assmannshausen Höllenberg Hinterkirch 1.5 Rüdesheim Johannisberg Burgweg Rüdesheim oder Lorch Berg Kaisersteinfels Rüdesheim Berg Roseneck Berg Rottland Berg Schloßberg Bischofsberg Drachenstein Kirchenpfad Klosterberg Klosterlay Magdalenenkreuz Rosengarten 1.6 Eibingen Johannisberg Burgweg Rüdesheim oder Lorch Klosterberg Rüdesheim Klosterlay Magdalenenkreuz Kirchenpfad 1.7 Geisenheim Johannisberg Burgweg Rüdesheim oder Lorch Fuchsberg Geisenheim Mäuerchen Mönchspfad Rothenberg Klosterberg Rüdesheim 1.8 Geisenheim Johannisberg Erntebringer Johannisberg Schloßgarten Johannisberg Kilzberg Kläuserweg Klaus 1.9 Johannisberg Johannisberg Erntebringer Johannisberg Kläuserweg Geisenheim Schloss Johannisberg ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung Goldatzel Johannisberg Hansenberg Hölle Klaus Mittelhölle Schwarzenstein Vogelsang 1.10 Winkel Johannisberg Erntebringer Johannisberg Dachsberg Winkel Schloss Vollrads ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung Gutenberg Hasensprung Jesuitengarten Schloßberg Klaus Johannisberg 1.11 Mittelheim Johannisberg Erntebringer Johannisberg St. Nikolaus Mittelheim Edelmann Goldberg Gottesthal Rosengarten Oestrich 1.12 Oestrich Johannisberg Gottesthal Oestrich Klosterberg Oestrich Schloss Reichartshausen ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung Lenchen Doosberg Rosengarten 1.13 Oestrich Johannisberg Mehrhölzchen Hallgarten Klosterberg Oestrich 1.14 Hallgarten Johannisberg Mehrhölzchen Hallgarten Hendelberg Hallgarten Jungfer Schönhell Würzgarten 1.15 Hattenheim Johannisberg Deutelsberg Hattenheim Engelmannsberg Hattenheim Steinberg ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung Insel Mariannenaue ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung Hassel Heiligenberg Mannberg Nußbrunnen Pfaffenberg Rheingarten Schützenhaus Spitalsberg Wisselbrunnen 1.16 Hattenheim Johannisberg Mehrhölzchen Hallgarten Jungfer Hallgarten Hendelberg 1.17 Erbach Johannisberg Honigberg Erbach Hohenrain Erbach Insel Mariannenaue ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung Marcobrunn Michelmark Schloßberg Siegelsberg Steinmorgen 1.18 Erbach Johannisberg Deutelsberg Hattenheim Rheingarten Hattenheim 1.19 Erbach Johannisberg Honigberg Erbach einzellagenfrei Erbach 1.20 Kiedrich Johannisberg Heiligenstock Kiedrich Sandgrub Kiedrich Wasseros Gräfenberg Klosterberg Turmberg 1.21 Eltville Johannisberg Steinmächer Rauenthal Langenstück Eltville Rheinberg Sonnenberg Taubenberg Kalbspflicht Steinmorgen Erbach Sandgrub Kiedrich 1.22 Rauenthal Johannisberg Steinmächer Rauenthal Baiken Rauenthal Wülfen Rothenberg Gehrn Langenstück Nonnenberg 1.23 Martinsthal Johannisberg Steinmächer Rauenthal Rödchen Martinsthal Wildsau Langenberg 1.24 Walluf Johannisberg Steinmächer Rauenthal Berg-Bildstock Walluf Langenstück Oberberg Vitusberg Walkenberg Gottesacker 1.25 Frauenstein Johannisberg Steinmächer Rauenthal Herrnberg Frauenstein 1.26 Schierstein Johannisberg Steinmächer Rauenthal Hölle Schierstein Herrnberg Frauenstein 1.27 Dotzheim Johannisberg Steinmächer Rauenthal Judenkirch Dotzheim 1.28 Delkenheim Johannisberg Daubhaus Hochheim Grub Delkenheim 1.29 Wiesbaden Johannisberg großlagenfrei Neroberg Wiesbaden 1.30 Kostheim Johannisberg Daubhaus Hochheim o. Kostheim Weiß Erd Kostheim St. Kiliansberg Steig 1.31 Kostheim Johannisberg Daubhaus Hochheim o. Kostheim Berg Hochheim Reichestal 1.32 Hochheim Johannisberg Daubhaus Hochheim Reichestal Hochheim Berg Stielweg Domdechaney Hölle Kirchenstück Hofmeister Königin Victoriaberg Stein Herrnberg 1.33 Flörsheim Johannisberg Daubhaus Hochheim Herrnberg Flörsheim St. Anna Kapelle 1.34 Massenheim Johannisberg Daubhaus Hochheim Schloßgarten Massenheim 1.35 Wicker Johannisberg Daubhaus Hochheim König - Wilhelmsberg Wicker Mönchsgewann Nonnberg Stein 1.36 Seckbach bereichsfrei großlagenfrei Lohrberger Hang Frankfurt 1.37 Felsberg-Böddiger bereichsfrei großlagenfrei Berg Böddiger 2. Lagen und Bereiche der Hessischen Bergstraße Nr. Gemarkung Bereich Großlage Der Großlage zugeordneter Gemeindename Einzellage Der Einzellage zugeordneter Gemeindename Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 7 2.1 Seeheim-Jugenheim Starkenburg großlagenfrei ./. Mundklingen Seeheim 2.2 Alsbach-Hähnlein Starkenburg Rott Auerbach Schöntal Alsbach 2.3 Auerbach Starkenburg Rott Auerbach Höllberg Auerbach Fürstenlager Alte Burg Zwingenberg 2.4 Zwingenberg Starkenburg Rott Auerbach Alte Burg Zwingenberg Steingeröll 2.5 Schönberg Starkenburg Rott Auerbach Herrnwingert Schönberg Fürstenlager Auerbach 2.6 Bensheim Starkenburg Rott Auerbach Fürstenlager Auerbach Bensheim Wolfsmagen Bensheim Hemsberg Bensheim Kalkgasse Kirchberg Paulus Streichling 2.7 Zell Starkenburg Wolfsmagen Bensheim Streichling Bensheim Hemsberg Bensheim 2.8 Gronau Starkenburg Wolfsmagen Bensheim Hemsberg Bensheim 2.9 Heppenheim Starkenburg Schloßberg Heppenheim Steinkopf Heppenheim Stemmler Centgericht Eckweg Maiberg 2.10 Unter Hambach Starkenburg Schloßberg Heppenheim Maiberg Heppenheim Stemmler Steinkopf 2.11 Erbach Starkenburg Schloßberg Heppenheim Maiberg Heppenheim 2.12 Roßdorf Umstadt ./. großlagenfrei Roßberg Roßdorf 2.13 Dietzenbach bereichsfrei ./. großlagenfrei Wingertsberg Dietzenbach 2.14 Brensbach bereichsfrei ./. großlagenfrei Heilige Tanne Brensbach 2.15 Klein-Umstadt Umstadt ./. großlagenfrei Stachelberg Klein-Umstadt 2.16 Kleestadt Umstadt ./. großlagenfrei Stachelberg Klein-Umstadt 2.17 Heubach Umstadt ./. großlagenfrei Herrnberg Groß-Umstadt 2.18 Groß-Umstadt Umstadt ./. großlagenfrei Herrnberg Groß-Umstadt 2.19 Groß-Umstadt Umstadt ./. großlagenfrei Steingerück Groß-Umstadt 3. Verzeichnis der kleineren geografischen Einheiten (Die Verwendung des Ortsteils schließt die Einzellagenverwendung aus) Nr. Gemarkung zugeordneter Gemeinde oder Ortsteilname Einzellage der Einzellage zugeordnete kleinere geografische Einheit(en) 1 3 2 4 3.1 Lorch Lorch Kapellenberg Mantelsweg 3.2 Lorch Lorch Bodental-Steinberg Im Steinberg 3.3 Rüdesheim Rüdesheim Berg Roseneck Ramstein 3.4 Rüdesheim Rüdesheim Berg Rottland Steinkaut 3.5 Rüdesheim Rüdesheim Berg Rottland Hinterhaus 3.6 Johannisberg Johannisberg Hölle Auf der Höll 3.7 Winkel Winkel Gutenberg Lett 3.8 Winkel Winkel Dachsberg Honigberg 3.9 Winkel Schloss Vollrads Dachsberg Honigberg 3.10 Winkel Schloss Vollrads Dachsberg Greiffenberg 3.11 Winkel Schloss Vollrads Schloßberg Greiffenberg 3.12 Winkel Schloss Vollrads Schloßberg Marienberg 3.13 Winkel Schloss Vollrads Schloßberg Schlossberg 3.14 Winkel Winkel Hasensprung Bellersweg 3.15 Winkel Winkel Hasensprung Sautt 3.16 Winkel Winkel Hasensprung Plankner 3.17 Winkel Winkel Schloßberg Plankner 3.18 Rauenthal Rauenthal Langenstück Auf dem Heinzental 3.19 Rauenthal Rauenthal Baiken Baikenkopf 3.20 Rauenthal Rauenthal Gehrn Im Kesselring 3.21 Martinsthal Martinsthal Wildsau Schlenzenberg 3.22 Hochheim Hochheim Domdechaney Hinter der Kirche 3.23 Hochheim Hochheim Domdechaney Im Rauchloch 3.24 Hochheim Hochheim Kirchenstück Im Stein 3.25 Hochheim Hochheim Kirchenstück In der Sommerheil 3.26 Hochheim Hochheim Hölle In der Sommerheil 3.27 Hochheim Hochheim Hölle In der Wandkaut 3.28 Hochheim Hochheim Hölle Goldberg 3.29 Wicker Wicker Stein Vier Morgen 3.30 Hallgarten Hallgarten Schönhell Am Kirchenacker 3.31 Hallgarten Hallgarten Schönhell Frühernberg 3.32 Hallgarten Hallgarten Jungfer Geiersberg 3.33 Oestrich Oestrich Lenchen Eiserberg 3.34 Oestrich Oestrich Lenchen Hölle 3.35 Oestrich Oestrich Lenchen Pfaffenpfad 3.36 Hochheim Hochheim Hölle Kantelborn 3.37 Wicker Wicker Nonnberg Fußhohl 3.38 Rüdesheim Rüdesheim Berg Rottland Lai 3.39 Rüdesheim Rüdesheim Berg Rottland Kronnest 3.40 Rüdesheim Rüdesheim Berg Roseneck Mittlerer Platz 3.41 Rüdesheim Rüdesheim Berg Schlossberg Zollhaus 3.42 Rüdesheim Rüdesheim Bischofsberg Unterer Bischofsberg 3.43 Rauenthal Rauenthal Rothenberg Im Rothenberg 3.44 Johannisberg Schloss Johannisberg Einzellagenfrei Oberberg

### § 1 — Bestimmte Anbaugebiete

§ 1 Bestimmte Anbaugebiete (Zu § 3 des Weingesetzes und § 2 der Weinverordnung)(1) Die Rebflächen der in der Anlage 1 1. Nr. 1 genannten Städte und Gemeinden bilden das bestimmte Anbaugebiet für Qualitätswein Hessische Bergstraße nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Weingesetzes,2. Nr. 2 genannten Städte und Gemeinden bilden das bestimmte Anbaugebiet für Qualitätswein Rheingau nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Weingesetzes. (2) Die örtliche Lage der bestimmten Anbaugebiete ergibt sich aus der als Anlage 2 veröffentlichten Übersichtskarte. Die Abgrenzung der einzelnen Rebflächen wird in einer Karte in der ab dem 6. April 2017 vorliegenden Version im Maßstab 1:5 000 dargestellt. Diese Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet beim Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat Weinbauamt - Walluferstraße 19, 65343 Eltville niedergelegt. Ausfertigungen der Karte werden in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet beim Kreisausschuss des LandkreisesBergstraßeRaumentwicklung, Landwirtschaft,DenkmalschutzGraben 1564646 HeppenheimKreisausschuss des LandkreisesDarmstadt-DieburgHauptabteilung Amt für ländlichen RaumRheinstraße 9464295 Darmstadtbereit gehalten.Die Abgrenzungskarte kann bei den in Satz 5 und Satz 6 genannten Stellen während der Dienstzeiten von jeder Person eingesehen werden.

### § 15 — Abgabe für den Deutschen Weinfonds

§ 15 Abgabe für den Deutschen Weinfonds (Zu § 43 und § 44 Weingesetz)(1) Die zuständige Behörde kann natürlichen und juristischen Personen die Befugnis verleihen, die Abgabe für den Deutschen Weinfonds nach § 43 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts einzuziehen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Beliehenen unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Für die Vollstreckung von Abgabebescheiden von Beliehenen gilt § 15 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. I 2009 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2012 (GVBl. S. 430), entsprechend. (2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Abgabe nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes ist das Ende des vorangegangenen Weinwirtschaftsjahres. (3) Die Abgabe ist jährlich am 15. April fällig. Bei Abgabebeträgen, die einer abgabepflichtigen Fläche von 5 Hektar oder mehr je abgabepflichtigen Betrieb entsprechen, kann eine Zahlung in gleichen Raten jeweils zum 15. April und 15. August erfolgen.

### § 16 — Reblausbekämpfung

§ 16 Reblausbekämpfung (Zu § 6 Pflanzenschutzgesetz)(1) In den hessischen Anbaugebieten 1. ist der Anbau von wurzelechten Reben der Art Vitis vinifera und deren Abkömmlingen verboten,2. muss beim Anbau von Pfropfreben die Wurzelstange eine Mindestlänge von 28 cm aufweisen und die Veredlungsstelle mehr als 5 cm vom Boden entfernt sein. Die zuständige Behörde kann als anbau- und kulturtechnische Maßnahme zur Bekämpfung der Reblaus bei der Wiederbepflanzung mit Weinreben in einem ausgehauenen mit Reblaus befallenen Grundstück oder Grundstücksteil (Reblausherd) eine Brache anordnen. (2) Die Herstellung von Pfropf- und Wurzelreben bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. (3) Die Lieferantin oder der Lieferant von Wurzel-, Blind- und Pfropfreben hat der zuständigen Behörde jede Rebenlieferung unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat durch einen Rebenbegleitschein zu erfolgen, in dem 1. Name und Anschrift der Lieferantin oder des Lieferanten und der Empfängerin oder des Empfängers,2. Betriebsnummer der Erzeugerin oder des Erzeugers,3. Stückzahl,4. Rebsorte,5. Unterlagensorte,6. Kategorie und7. Art der Herstellung anzugeben sind.(4) Verfügungsberechtigte, Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken sind verpflichtet, 1. Wurzeln am Edelreis der Pfropfrebe,2. unkontrolliert hochgewachsenen Aufwuchs von Unterlagsreben mit Wurzeln und3. in Weinbergen, in denen die ordnungsgemäße Pflege im Sinne der guten fachlichen Praxis, insbesondere regelmäßiger Pflanzenschutz, Rebschnitt, Stock- und Bodenpflege, unterblieben ist (Drieschen), vorhandene Rebstöcke und Unterstützungseinrichtungen unverzüglich und dauerhaft zu entfernen. Dies gilt auch für Flächen außerhalb der parzellenscharfen Abgrenzung der Rebflächen. Wird der Verpflichtung nicht entsprochen, hat die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. (5) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass 1. auf dem Reblausherd a) Reben und Unterstützungsmaterial zu entfernen und zu vernichten sind,b) der Boden zu entseuchen ist undc) sonstige geeignete Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Reblaus zu treffen sind, 2. die Maßnahmen nach Nr. 1 auf unmittelbar an den Reblausherd angrenzende Flächen (Sicherheitsgürtel) zu erstrecken sind. Die Breite des Sicherheitsgürtels nach Satz 1 Nr. 2 soll nicht mehr als 15 Meter betragen.

### § 17 — Lagenausschuss und Werbebeirat

§ 17 Lagenausschuss und Werbebeirat(1) Bei den Gemeinden, in denen Weinbau betrieben wird, wird ein Lagenausschuss gebildet. Ihm gehören als Mitglieder an: 1. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als Vorsitzende oder Vorsitzender,2. die Ortslandwirtin oder der Ortslandwirt,3. drei bis fünf Weinbautreibende aus den verschiedenen Betriebsgrößenklassen der Gemeinde,4. die oder der Vorsitzende des Ortsvereins des Rheingauer Weinbauverbandes e.V.,5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Vereinigung der gebietlichen Winzergenossenschaften. Von mehreren Gemeinden kann ein gemeinsamer Lagenausschuss gebildet werden. Die Bildung eines gemeinsamen Lagenausschusses ist dem Regierungspräsidium Darmstadt anzuzeigen. Der Lagenausschuss wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder es beantragt. (2) Das für Weinrecht zuständige Ministerium beruft die Mitglieder des Werbebeirats nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung für Wein. Dem Werbebeirat gehören 5 Mitglieder an, von denen jeweils eines von 1. dem Rheingauer Weinbauverband e. V.,2. dem Weinbauverband Hessische Bergstraße e. V.,3. der Rheingauer Weinwerbung GmbH,4. dem Genossenschaftsverband Frankfurt e. V.,5. dem Vorstand des Deutschen Weinfonds vorgeschlagen wird. Für jedes Mitglied ist nach Maßgabe des Satz 2 ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. (3) Die Amtszeit des Werbebeirates beträgt fünf Jahre. Vor Ablauf der Amtszeit kann ein Mitglied abberufen werden, wenn es 1. seine berufliche Verbindung zu der Stelle, zu deren Vertretung es berufen wurde, löst,2. seine Stellung missbraucht oder3. seine Aufgaben als Mitglied des Werbebeirates trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt. Vor der Abberufung eines Mitglieds sind dieses sowie die Stelle, auf deren Vorschlag es berufen wurde, anzuhören. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für die verbleibende Amtszeit nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 2 ein Ersatzmitglied zu berufen. Satz 1 bis 4 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.

### § 18 — Zuständigkeiten

§ 18 Zuständigkeiten(1) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist 1.zuständige Behörde für die a) Führung der Weinbergsrolle nach § 3,b) Entgegennahme der Mitteilung nach § 4 Abs. 2,c) Entgegennahme der Mitteilung nach § 5b,d) Gewährung einer Beihilfe nach dem nationalen Stützungsprogramm Wein nach § 6,e) Genehmigung von Versuchsanlagen nach § 7 Abs. 3 Satz 1,f) Führung der Weinbaukartei nach § 8a Abs. 1,g) Entgegennahme der Meldungen nach § 8a Abs. 2 und 3,h) Kontrolle der Produktspezifikationen nach § 14 Abs. 1,i) Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Abs. 4,j) Verleihung der Befugnis zur Einziehung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds nach § 15 Abs. 1,k) Maßnahmen der Reblausbekämpfung nach § 16, 2. zuständige Behörde im Sinne des Weingesetzes, soweit in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b nichts anderes bestimmt ist,3. zuständige Stelle im Sinne der Weinverordnung, soweit in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b nichts anderes bestimmt ist,4. zuständige Stelle für die a) Erlaubnis zur Durchführung weinbaulicher mit Ausnahme kellerwirtschaftlicher Versuche nach § 3 Abs. 1 Satz 1,b) Entscheidungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3,c) Entgegennahme der Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 5,d) Meldungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung,5. zuständig für Verfahren zur Durchführung der Förderung von Projekten zur Absatzförderung im Weinbau,6. zuständige Behörde a) füraa) die Überwachung der Pflanzenbestände sowie der Vorräte von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auf das Auftreten von Schadorganismen nach § 59 Abs. 1 und 2 Nr. 1,bb) die Überwachung des Inverkehrbringens und des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie die Ausstellung der für diese Tätigkeiten erforderlichen Bescheinigungen nach § 59 Abs. 1 und 2 Nr. 2,cc) die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes nach § 59 Abs. 1 und 2 Nr. 3,dd) die Durchführung der für die Aufgaben nach den Doppelbuchst. aa bis cc erforderlichen Untersuchungen und Versuche nach § 59 Abs. 1 und 2 Nr. 5 undee) die Berichterstattung über das Auftreten und die Verbreitung von Schadorganismen nach § 59 Abs. 1 und 2 Nr. 6des Pflanzenschutzgesetzes im Bereich des Weinbaus,b) für die Überwachung nach § 12 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481), soweit bei Rebflächen Kontrollen vor Ort durchzuführen sind,c) für die Überwachung des Inverkehrbringens von Pflanzgut von Reben einschließlich Ruten und Rutenteilen nach § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes,d) im Sinne der Reblausverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113, 2115),e) für die Ermittlung und Festsetzung der angemessenen Entschädigung nach § 54 Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes,f) für die Prüfung der Anlage von Vermehrungsflächen für Unterlagsreben nach § 5 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl I S. 204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282),g) für die Überwachung und Untersuchung von Rebpflanzungen, Rebschulen und Schnittgärten auf Reblausbefall, 7. Anerkennungsstelle nach der Rebenpflanzgutverordnung,8. im Übrigen zuständige Behörde zur Ausführung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Weinrechts einschließlich der Verfahren zur Durchführung der Förderung der Weinwirtschaft, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor ist 1. zuständig für die Überwachung der Einhaltung a) von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Weinrechts,b) des Weingesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Überwachung nicht anderen Stellen aufgrund anderer Rechtsvorschriften obliegt, 2. zuständige Stelle im Sinne der Wein-Überwachungsverordnung, soweit nicht in Abs. 1 Nr. 4 etwas anderes bestimmt ist.

### § 19 — Ordnungswidrigkeiten

§ 19 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 5b, § 8a Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 4 Mitteilungen, Meldungen oder Anzeigen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,2. § 8 Abs. 4 Satz 7 Einzelnachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Reben anbaut oder Pfropfreben mit einer kürzeren Wurzelstange oder kürzerem Abstand zum Boden anbaut,2. § 16 Abs. 2 Pfropf- oder Wurzelreben ohne Genehmigung herstellt,3. § 16 Abs. 3 die Rebenlieferung nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht unverzüglich anzeigt oder4. § 16 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Verpflichtung zur Entfernung von Edelreiswurzeln, Unterlagsreben oder Rebstöcken in Drieschen nicht, nicht dauerhaft oder nicht unverzüglich nachkommt. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. Abs. 1 und 2,2. § 50 und 57 Abs. 1 und 2 des Weingesetzes und3. § 7 der Reblausverordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

### § 2 — Weinbaugebiete für Landwein

§ 2 Weinbaugebiete für Landwein (Zu den § 3 und § 22 des Weingesetzes und § 2 der Weinverordnung)Die nach § 1 abgegrenzten Anbaugebiete sind zugleich Bestandteile des Landweingebiets Rhein nach § 2 Nr. 9 der Weinverordnung. Das nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 abgegrenzte Anbaugebiet Hessische Bergstraße ist zugleich Landweingebiet Starkenburger Landwein nach § 2 Nr. 25 der Weinverordnung. Das nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 abgegrenzte Anbaugebiet Rheingau ist zugleich Landweingebiet Rheingauer Landwein nach § 2 Nr. 19 der Weinverordnung.

### § 3 — Weinbergsrolle

§ 3 Weinbergsrolle (Zu § 23 Weingesetz)(1) Die Weinbergsrolle wird in digitaler Form geführt und enthält1. ein Verzeichnis getrennt nach bestimmten Rebflächen oder die Zusammenfassung solcher Rebflächen (Lagen),2. ein Verzeichnis der Zusammenfassung mehrerer Lagen (Bereiche),3. ein Verzeichnis kleinerer geografischer Einheiten,4. die Namen der Lagen, Bereiche und kleineren geografischen Einheiten sowie ihre genaue Beschreibung und Abgrenzung in Textform,5. Karten, in die die Lagen, Bereiche und kleineren geografischen Einheiten eingezeichnet sind.Das Verzeichnis der Lagen, Bereiche und kleineren geografischen Einheiten ergibt sich aus Anlage 3.(2) Der Antrag auf Eintragung einer Lage oder kleineren geografischen Einheit in die Weinbergsrolle einschließlich der Feststellung und Festsetzung des Namens oder auf deren Löschung ist schriftlich von der Gemeinde zu stellen, in deren Gebiet die Rebflächen belegen sind. Vorschläge1. des Lagenausschusses nach § 17 Abs. 1 und2. von Eigentümerinnen und Eigentümern, wenn sie Rebflächen betreffen, für die bereits eine Lagebezeichnung herkömmlich oder in das Flurkataster eingetragen ist oder die sich an einen solchen Namen anlehnt und die im Übrigen die Voraussetzungen des § 29 der Weinverordnung erfüllt,sollen bei der Antragstellung berücksichtigt werden. Weicht die Gemeinde aus wichtigem Grund von den Vorschlägen nach Satz 2 ab, hat sie dies im Antrag zu begründen.(3) Der Antrag auf Eintragung eines Bereichs in die Weinbergsrolle einschließlich der Feststellung und Festsetzung des Bereichsnamens oder auf Löschung eines Bereichs aus der Weinbergsrolle ist von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt zu stellen, in dem oder in der die Rebflächen belegen sind.(4) Erstreckt sich eine Lage oder kleinere geografische Einheit über mehrere Gemeinden, kann jede betroffene Gemeinde einen Antrag nach Abs. 2 stellen. Die anderen betroffenen Gemeinden sind vor der Entscheidung über den Antrag zu hören. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich ein Bereich über mehrere Landkreise oder einen oder mehrere Landkreise und eine kreisfreie Stadt erstreckt.(5) Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Eintragung oder Löschung einer Lage oder kleineren geografischen Einheit in die oder aus der Weinbergsrolle ist insbesondere auf eine wirtschaftlich sinnvolle und sogleich auch die standortgebundene Eigenart wahrende Abgrenzung zu achten.(6) Die zuständige Behörde kann in der Weinbergsrolle von Amts wegen1. Löschungen vornehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 29 der Weinverordnung nicht gegeben waren oder weggefallen sind,2. Eintragungen ändern, wenn im Rahmen der Flurbereinigung, durch Bauleitpläne oder durch andere die Gemarkungseinteilung berührende Maßnahmen Änderungen eingetreten sind.

### § 4 — Wiederbepflanzung

§ 4 Wiederbepflanzung (zu § 6 des Weingesetzes)(1) Anträge auf Wiederbepflanzung nach § 6 Abs. 1 des Weingesetzes sind unter Angabe der genauen Lage und Größe der zu bepflanzenden Fläche auf dem von der zuständigen Behörde herausgegebenen Formblatt zu stellen. (2) Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes, die Flächen betreffen, die zuvor vom Antragsteller gerodet wurden, wird das in Art. 8 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission vom 7. April 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) genannte vereinfachte Verfahren, wonach Wiederbepflanzungen als genehmigt gelten, wenn die Rodung spätestens zum Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem sie erfolgt ist, mitgeteilt wird und die Wiederbepflanzung innerhalb von drei Jahren im selben Umfang und auf derselben Fläche vorgenommen wird, zugelassen. (3) Wiederbepflanzungen dürfen in den Gebieten, die für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung Rheingau oder einer geschützten geografischen Angabe Rheingauer Landwein geeignet sind, in den Jahren 2017 und 2018 nur mit Reben erfolgen, die derselben Spezifikation entsprechen wie die gerodeten Reben.

### § 5 — Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte

§ 5 Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte (zu § 6a des Weingesetzes)Für Anträge auf Umwandlung von Pflanzungsrechten nach § 6a Abs. 1 des Weingesetzes gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. Die zuständige Behörde kann genehmigen, ein umgewandeltes Pflanzungsrecht auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche auszuüben, soweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist.

### § 5a — Neuanpflanzungen

§ 5a Neuanpflanzungen (zu § 7 Abs. 3 des Weingesetzes)(1) Abweichend von § 7 Abs. 1 des Weingesetzes wird die Gesamtfläche, für die Genehmigungen für Neuanpflanzungen in Anspruch genommen werden dürfen, jeweils für die Jahre 2017 und 2018 im Gebiet 1. mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Rheingau, das gleichzeitig das Gebiet mit der geschützten geografischen Angabe Rheingauer Landwein bildet, auf höchstens 32 Hektar,2. im Gebiet ohne geografische Angabe auf höchstens 1 Hektar festgesetzt.(2) Berufsständische Organisationen im Sinne des Art. 65 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. EU Nr. L 347 S. 671, 2014 Nr. L 189 S. 261, 2016 Nr. L S. 18), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2016/1226 (ABl. EU Nr. L 202 S. 5), erhalten jährlich Gelegenheit, eine Empfehlung zur Festsetzung nach Abs. 1 abzugeben. Berufsständische Organisationen nach Satz 1 sind als repräsentativ anzusehen, wenn ihre Mitglieder über 50 Prozent der in Abs. 1 genannten Flächen verfügen. Der Empfehlung kann Rechnung getragen werden, wenn sie bis 30. September vorliegt und Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält.

### § 5b — Genehmigungsfreie Pflanzungen

§ 5b Genehmigungsfreie Pflanzungen (zu § 7e des Weingesetzes)Die genehmigungsfreie Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen nach Art. 1 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/560 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. EU Nr. L 93 S. 1), deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Gebrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind, ist der zuständigen Behörde bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Pflanzung erfolgt, mitzuteilen.

### § 7 — Rebsortenverzeichnis und Klassifizierung von Rebsorten

§ 7 Rebsortenverzeichnis und Klassifizierung von Rebsorten (zu § 8 des Weingesetzes)(1) Für die Herstellung von Wein sind die in der Rebsortenliste nach Anlage 4 sowie die in der jeweils gültigen Liste zum Sortenregister des Bundessortenamts aufgeführten Rebsorten zugelassen. Darüber hinaus sind die Rebsorten aus genehmigten Versuchsanlagen nach Abs. 3 vorläufig zugelassen. (2) In die Rebsortenliste können nach Anhörung der Weinbauverbände Rebsorten aufgenommen werden, wenn eine ausreichende Qualität aufgrund der analytischen und organoleptischen Eigenschaften des Weins und die hinreichende Anbaueignung gegeben ist oder die Rebsorten zur Erhaltung der genetischen Vielfalt erforderlich sind. (3) Die hinreichende Anbaueignung nach Abs. 2 kann durch eine Versuchsanlage nachgewiesen werden, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn 1. ein Anbauvertrag zwischen der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit dem Züchter abgeschlossen und vorgelegt wird und2. gleichzeitig eine Vergleichssorte angebaut wird. Die Vergleichssorte kann auf einem Standort angebaut werden, der dem Standort der Versuchsanlage entspricht. Tastversuche können zugelassen werden. Ist keine Züchterin oder kein Züchter in die Sortenliste nach § 47 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), eingetragen, kann auf den Anbauvertrag verzichtet werden. (4) Die Genehmigung ist auf 15 Jahre zu befristen. Sie kann einmalig um höchstens 15 Jahre verlängert werden.

### § 8 — Hektarertrag

§ 8 Hektarertrag (zu den §§ 9 und 12 des Weingesetzes und § 10 der Weinverordnung)(1) Der Hektarertrag für die bestimmten Anbaugebiete Hessische Bergstraße und Rheingau wird auf jeweils 100 Hektoliter Wein festgesetzt. Im Falle von Flurbereinigungen gelten vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche gehörende Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben bestockt werden dürfen oder bestockt sind, längstens bis zum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitzeinweisung oder dem Abschluss der Arbeiten zur wertgleichen Abfindung folgt, als Ertragsrebfläche im Sinne des § 2 Nr. 7 des Weingesetzes.(2) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes dürfen Weinbaubetriebe, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten verfügen, Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben. (3) Bei Winzergenossenschaften und nach § 4 des Agrarmarktstrukturgesetzes anerkannten Erzeugergemeinschaften (Erzeugerzusammenschlüsse) gelten alle in einem Bereich gelegenen Rebflächen von Weinbaubetrieben, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 sowie des § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes. (4) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes dürfen Erzeugerzusammenschlüsse Übermengen zur Selbstversorgung der Familien ihrer Mitglieder abgeben, höchstens jedoch 300 Liter pro Jahr je Mitgliedsbetrieb. Die Abgabe von Übermengen ist nur an Mitglieder zulässig, die in dem betreffenden Weinjahr Weintrauben oder Traubenmost an den Erzeugerzusammenschluss abgeliefert haben. Die Abgabe muss als auf Flaschen abgefüllter Traubensaft oder Wein erfolgen. Auf dem Etikett und auf dem Flaschenverschluss müssen der abfüllende Betrieb und das Erntejahr angegeben werden und muss der Hinweis „Wein aus Übermengen“ angebracht sein. Auf dem Etikett muss zusätzlich der Hinweis „Nur zur Selbstversorgung innerhalb der Familie“ angebracht sein. Auf dem Flaschenverschluss kann die Angabe des abfüllenden Betriebes durch die Angabe der Betriebsnummer ersetzt werden. Über die Abgabe sind Einzelnachweise zu führen.

### § 8a — Weinbaukartei, Meldungen

§ 8a Weinbaukartei, Meldungen (zu den §§ 9, 10 und 12 des Weingesetzes, § 10 der Weinverordnung und den §§ 29 und 31 der Weinüberwachungsverordnung)(1) Bei der zuständigen Behörde ist eine Weinbaukartei, die der Feststellung des Produktionspotentials sowie der Einhaltung der Hektarerträge dient, zu führen. Sie enthält auch ein Verzeichnis der Genehmigungen für Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen sowie die Umwandlungen bestehender Pflanzungsrechte. (2) Die Rodung, Wiederbepflanzung oder Neuanpflanzung von Rebflächen ist der zuständigen Behörde bis zu dem nach Durchführung dieser Maßnahmen folgenden 31. Mai mitzuteilen. (3) Die Betriebe sind verpflichtet, für jedes abgelaufene Weinwirtschaftsjahr jährlich bis zum 10. September 1. aufgrund von Eigentumsübergängen, neuen Pachtverhältnissen und sonstigen Nutzungsfestlegungen entstandene Flächenveränderungen und den Bestand der Flächen am 31. Juli,2. den Bestand am 31. Juli an Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Wein, Schaumwein oder an sonstigen Erzeugnissen, bei deren Herstellung zur Weinbereitung geeignete Erzeugnisse oder Wein verwendet worden sind,3. die Verwendung und Verwertung der Übermengen und den Bestand der Übermengen am 31. Juli4. die nach § 8 Abs. 4 abgegebenen Übermengen der zuständigen Behörde zu melden. Meldepflichtig sind an Stelle der Betriebe die Erzeugerzusammenschlüsse für ihre Mitglieder; dies gilt in den Fällen des Satz 1 Nr. 1 nur bezüglich der Rebflächen, deren Trauben die Mitglieder vollständig abzuliefern haben.

### § 8b — Destillation

§ 8b Destillation (zu den §§ 11 und 12 des Weingesetzes und § 10a der Weinverordnung)(1) Die Pflicht zur Destillation nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes kann durch eine unter Aufsicht des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor durchgeführte Verwertung als 1. Energieträger einer Abwasseranlage oder2. Wirtschaftsdünger durch Aufbringung auf landwirtschaftliche Böden ersetzt werden, wenn die durch den Weinbetrieb zu destillierende Menge 1 000 Liter Wein nicht überschreitet. Der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor hat über eine Verwertung nach Satz 1 einen Nachweis zu erteilen. Dieser ist bis zum 15. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres vorzulegen. (2) Ist ein Betrieb zur Destillation nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes verpflichtet, ist die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für von diesem Betrieb stammende oder von dem Betrieb zur amtlichen Qualitätsweinprüfung angestellte Erzeugnisse ausgeschlossen, solange nicht 1. ein Nachweis nach Abs. 1 Satz 2 oder2. eine zollamtliche Bescheinigung über die Destillation oder, sofern dies unmöglich ist, ein Nachweis über die Destillation einer entsprechenden, verkehrsfähigen und im Rahmen des Gesamthektarertrages vom Betrieb erzeugten Menge Weines eines anderen Erntejahres vorgelegt wird.

### § 9 — Bewässerung, natürliche Mindestalkoholgehalte

§ 9 Bewässerung, natürliche Mindestalkoholgehalte (Zu § 17 Weingesetz)(1) Die Bewässerung von Rebflächen für den Anbau von Qualitätswein b. A. ist zulässig, wenn damit eine Qualitätssteigerung oder eine Qualitätssicherung erreicht wird und die Umweltbedingungen dies rechtfertigen. Dies gilt auch für nicht im Ertrag stehende Rebflächen. Die Beregnung zum Frostschutz ist zulässig. (2) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätsweine, Prädikatsweine und Qualitätsschaumweine b. A. bestimmen sich nach der Anlage 5.(3) Der natürliche Alkoholgehalt 1. des Rheingauer und des Starkenburger Landweins muss mindestens 53 Oechslegrad (6,4 Volumenprozent Alkohol),2. des Landweins Rhein muss mindestens 50 Oechslegrad (6,0 Volumenprozent Alkohol) aufweisen.(4) Die Bestimmung des natürlichen Alkoholgehaltes erfolgt aufgrund einer repräsentativen Probe und die Umrechnung in Volumenprozent Alkohol.

### Anlage 4 — Natürliche Mindestalkoholgehalte

Anlage 4(zu § 9 Abs. 2)Natürliche Mindestalkoholgehalte Volumenprozent Alkohol entspr. Oechslegrad 1. Qualitätswein b. A. und Qualitätsschaumwein b. A. a) Bestimmtes Anbaugebiet Rheingau Weißweinsorten 7,0 57 Rotweinsorten: Spätburgunder Rotwein 8,4 66 Sonstige Sorten Rotwein 7,8 62 Weißherbst, Rosé 7,8 62 b) Bestimmtes Anbaugebiet Hessische Bergstraße Weißweinsorten 7,0 57 Rotweinsorten: Spätburgunder Rotwein 8,4 66 Sonstige Sorten Rotwein 7,0 57 Weißherbst, Rosé: Spätburgunder Weißherbst, Rosé 7,8 62 Sonstige Sorten Weißherbst, Rosé 7,0 57 2. Prädikatswein a) Kabinett Weißweinsorten 9,8 75 Rotweinsorten 10,6 80 b) Spätlese Weißweinsorten 11,4 85 Rotweinsorten 12,2 90 Weißherbst, Rosé 11,4 85 c) Auslese Weißweinsorten: Riesling 13,0 95 Sonstige 13,8 100 Rotweinsorten 14,5 105 Weißherbst, Rosé 13,8 100 d) Beerenauslese und Eiswein Alle Rebsorten 17,7 125 e) Trockenbeerenauslese Alle Rebsorten 21,5 150

### Anlage 5 — Geographische Angaben

Anlage 5(zu § 12)Geographische Angaben 1. Bestimmtes Anbaugebiet Hessische Bergstraße Gemeinde/Ortsteil: Einzellage: Auerbach Fürstenlager Bensheim Hemsberg Streichling Heppenheim Maiberg Steinkopf Stemmler Umstadt Herrnberg Stachelberg Zwingenberg Alte Burg Gemeinde/Ortsteil: Großlage: Auerbach Rott Bensheim Wolfsmagen Heppenheim Schloßberg 2. Bestimmtes Anbaugebiet Rheingau Gemeinde/Ortsteil: Einzellage: Assmannshausen Höllenberg Erbach Steinmorgen Geisenheim Käuserweg Hallgarten Hendelberg Jungfer Hattenheim Rheingarten Schützenhaus Hochheim Berg Reichestal Hochheim oder Flörsheim Herrnberg Johannisberg Klaus Kiedrich Sandgrub Oestrich Doosberg Winkel Gutenberg Gemeinde/Ortsteil: Großlage: Assmannshausen Steil Hallgarten Mehrhölzchen Hattenheim Deutelsberg Hochheim oder Kostheim Daubhaus Johannisberg Erntebringer Oestrich Gottesthal Rauenthal Steinmächer Rüdesheim oder Lorch Burgweg

### Anlage 6 — Muster zur Führung des Herbstbuches

Anlage 6(zu § 13 Abs. 1)Muster zur Führung des Herbstbuches

### Anlage 3 — Verzeichnis der Lagen und Bereiche (Die unterlegten Lagennamen sind ...

Anlage 3(zu § 3 Abs. 1)Verzeichnis der Lagen und Bereiche (Die unterlegten Lagennamen sind gemarkungsübergreifend)1. Lagen und Bereiche des Rheingaus Nr. Gemarkung Bereich Großlage Der Großlage zugeordneter Gemeindename Einzellage Der Einzellage zugeordneter Gemeindena- me Bemer- kungen 1 2 3 4 5 6 7 1.1 Lorchhausen Johannisberg Burgweg Rüdesheim oder Lorch Rosenberg Lorchhausen Seligmacher 1.2 Lorch Johannisberg Burgweg Rüdesheim oder Lorch Schloßberg Lorch Kapellenberg Krone Pfaffenwies Bodental-Steinberg 1.3 Aulhausen Johannisberg Steil Assmannshausen Höllenberg Assmannshausen 1.4 Assmannshausen Johannisberg Steil Assmannshausen Frankenthal Assmannshausen Höllenberg Hinterkirch 1.5 Rüdesheim Johannisberg Burgweg Rüdesheim oder Lorch Berg Kaisersteinfels Rüdesheim Berg Roseneck Berg Rottland Berg Schloßberg Bischofsberg Drachenstein Kirchenpfad Klosterberg Klosterlay Magdalenenkreuz Rosengarten 1.6 Eibingen Johannisberg Burgweg Rüdesheim oder Lorch Klosterberg Rüdesheim Klosterlay Magdalenenkreuz Kirchenpfad 1.7 Geisenheim Johannisberg Burgweg Rüdesheim oder Lorch Fuchsberg Geisenheim Mäuerchen Mönchspfad Rothenberg Klosterberg Rüdesheim 1.8 Geisenheim Johannisberg Erntebringer Johannisberg Schloßgarten Johannisberg Kilzberg Kläuserweg Klaus 1.9 Johannisberg Johannisberg Erntebringer Johannisberg Kläuserweg Geisenheim Schloss Johannisberg ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung Goldatzel Johannisberg Hansenberg Hölle Klaus Mittelhölle Schwarzenstein Vogelsang 1.10 Winkel Johannisberg Erntebringer Johannisberg Dachsberg Winkel Schloss Vollrads ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung Gutenberg Hasensprung Jesuitengarten Schloßberg Klaus Johannisberg 1.11 Mittelheim Johannisberg Erntebringer Johannisberg St. Nikolaus Mittelheim Edelmann Goldberg Gottesthal Rosengarten Oestrich 1.12 Oestrich Johannisberg Gottesthal Oestrich Klosterberg Oestrich Schloss Reichartshausen ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung Lenchen Doosberg Rosengarten 1.13 Oestrich Johannisberg Mehrhölzchen Hallgarten Klosterberg Oestrich 1.14 Hallgarten Johannisberg Mehrhölzchen Hallgarten Hendelberg Hallgarten Jungfer Schönhell Würzgarten 1.15 Hattenheim Johannisberg Deutelsberg Hattenheim Engelmannsberg Hattenheim Steinberg ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung Insel Mariannenaue ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung Hassel Heiligenberg Mannberg Nußbrunnen Pfaffenberg Rheingarten Schützenhaus Spitalsberg Wisselbrunnen 1.16 Hattenheim Johannisberg Mehrhölzchen Hallgarten Jungfer Hallgarten Hendelberg 1.17 Erbach Johannisberg Honigberg Erbach Hohenrain Erbach Insel Mariannenaue ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung Marcobrunn Michelmark Schloßberg Siegelsberg Steinmorgen 1.18 Erbach Johannisberg Deutelsberg Hattenheim Rheingarten Hattenheim 1.19 Erbach Johannisberg Honigberg Erbach einzellagenfrei Erbach 1.20 Kiedrich Johannisberg Heiligenstock Kiedrich Sandgrub Kiedrich Wasseros Gräfenberg Klosterberg Turmberg 1.21 Eltville Johannisberg Steinmächer Rauenthal Langenstück Eltville Rheinberg Sonnenberg Taubenberg Kalbspflicht Steinmorgen Erbach Sandgrub Kiedrich 1.22 Rauenthal Johannisberg Steinmächer Rauenthal Baiken Rauenthal Wülfen Rothenberg Gehrn Langenstück Nonnenberg 1.23 Martinsthal Johannisberg Steinmächer Rauenthal Rödchen Martinsthal Wildsau Langenberg 1.24 Walluf Johannisberg Steinmächer Rauenthal Berg-Bildstock Walluf Langenstück Oberberg Vitusberg Walkenberg Gottesacker 1.25 Frauenstein Johannisberg Steinmächer Rauenthal Herrnberg Frauenstein 1.26 Schierstein Johannisberg Steinmächer Rauenthal Hölle Schierstein Herrnberg Frauenstein 1.27 Dotzheim Johannisberg Steinmächer Rauenthal Judenkirch Dotzheim 1.28 Delkenheim Johannisberg Daubhaus Hochheim Grub Delkenheim 1.29 Wiesbaden Johannisberg großlagenfrei Neroberg Wiesbaden 1.30 Kostheim Johannisberg Daubhaus Hochheim o. Kostheim Weiß Erd Kostheim St. Kiliansberg Steig 1.31 Kostheim Johannisberg Daubhaus Hochheim o. Kostheim Berg Hochheim Reichestal 1.32 Hochheim Johannisberg Daubhaus Hochheim Reichestal Hochheim Berg Stielweg Domdechaney Hölle Kirchenstück Hofmeister Königin Victoriaberg Stein Herrnberg 1.33 Flörsheim Johannisberg Daubhaus Hochheim Herrnberg Flörsheim St. Anna Kapelle 1.34 Massenheim Johannisberg Daubhaus Hochheim Schloßgarten Massenheim 1.35 Wicker Johannisberg Daubhaus Hochheim König - Wilhelmsberg Wicker Mönchsgewann Nonnberg Stein 1.36 Seckbach bereichsfrei großlagenfrei Lohrberger Hang Frankfurt 1.37 Felsberg-Böddiger bereichsfrei großlagenfrei Berg Böddiger 2. Lagen und Bereiche der Hessischen Bergstraße Nr. Gemarkung Bereich Großlage Der Großlage zugeordneter Gemeindename Einzellage Der Einzellage zugeordneter Gemeindename Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 7 2.1 Seeheim-Jugenheim Starkenburg großlagenfrei ./. Mundklingen Seeheim 2.2 Alsbach-Hähnlein Starkenburg Rott Auerbach Schöntal Alsbach 2.3 Auerbach Starkenburg Rott Auerbach Höllberg Auerbach Fürstenlager Alte Burg Zwingenberg 2.4 Zwingenberg Starkenburg Rott Auerbach Alte Burg Zwingenberg Steingeröll 2.5 Schönberg Starkenburg Rott Auerbach Herrnwingert Schönberg Fürstenlager Auerbach 2.6 Bensheim Starkenburg Rott Auerbach Fürstenlager Auerbach Bensheim Wolfsmagen Bensheim Hemsberg Bensheim Kalkgasse Kirchberg Paulus Streichling 2.7 Zell Starkenburg Wolfsmagen Bensheim Streichling Bensheim Hemsberg Bensheim 2.8 Gronau Starkenburg Wolfsmagen Bensheim Hemsberg Bensheim 2.9 Heppenheim Starkenburg Schloßberg Heppenheim Steinkopf Heppenheim Stemmler Centgericht Eckweg Maiberg 2.10 Unter Hambach Starkenburg Schloßberg Heppenheim Maiberg Heppenheim Stemmler Steinkopf 2.11 Erbach Starkenburg Schloßberg Heppenheim Maiberg Heppenheim 2.12 Roßdorf Umstadt ./. großlagenfrei Roßberg Roßdorf 2.13 Dietzenbach bereichsfrei ./. großlagenfrei Wingertsberg Dietzenbach 2.14 Brensbach bereichsfrei ./. großlagenfrei Heilige Tanne Brensbach 2.15 Klein-Umstadt Umstadt ./. großlagenfrei Stachelberg Klein-Umstadt 2.16 Kleestadt Umstadt ./. großlagenfrei Stachelberg Klein-Umstadt 2.17 Heubach Umstadt ./. großlagenfrei Herrnberg Groß-Umstadt 2.18 Groß-Umstadt Umstadt ./. großlagenfrei Herrnberg Groß-Umstadt 2.19 Groß-Umstadt Umstadt ./. großlagenfrei Steingerück Groß-Umstadt 3. Verzeichnis der kleineren geografischen Einheiten (Die Verwendung des Ortsteils schließt die Einzellagenverwendung aus) Nr. Gemarkung zugeordneter Gemeinde oder Ortsteilname Einzellage der Einzellage zugeordnete kleinere geografische Einheit(en) 1 3 2 4 3.1 Lorch Lorch Kapellenberg Mantelsweg 3.2 Lorch Lorch Bodental-Steinberg Im Steinberg 3.3 Rüdesheim Rüdesheim Berg Roseneck Ramstein 3.4 Rüdesheim Rüdesheim Berg Rottland Steinkaut 3.5 Rüdesheim Rüdesheim Berg Rottland Hinterhaus 3.6 Johannisberg Johannisberg Hölle Auf der Höll 3.7 Winkel Winkel Gutenberg Lett 3.8 Winkel Winkel Dachsberg Honigberg 3.9 Winkel Schloss Vollrads Dachsberg Honigberg 3.10 Winkel Schloss Vollrads Dachsberg Greiffenberg 3.11 Winkel Schloss Vollrads Schloßberg Greiffenberg 3.12 Winkel Schloss Vollrads Schloßberg Marienberg 3.13 Winkel Schloss Vollrads Schloßberg Schlossberg 3.14 Winkel Winkel Hasensprung Bellersweg 3.15 Winkel Winkel Hasensprung Sautt 3.16 Winkel Winkel Hasensprung Plankner 3.17 Winkel Winkel Schloßberg Plankner 3.18 Rauenthal Rauenthal Langenstück Auf dem Heinzental 3.19 Rauenthal Rauenthal Baiken Baikenkopf 3.20 Rauenthal Rauenthal Gehrn Im Kesselring 3.21 Martinsthal Martinsthal Wildsau Schlenzenberg 3.22 Hochheim Hochheim Domdechaney Im Rauchloch 3.23 Hochheim Hochheim Kirchenstück Im Stein 3.24 Hochheim Hochheim Kirchenstück In der Sommerheil 3.25 Hochheim Hochheim Hölle In der Sommerheil 3.26 Hochheim Hochheim Hölle In der Wandkaut 3.27 Hochheim Hochheim Hölle Goldberg 3.28 Wicker Wicker Stein Vier Morgen 3.29 Hallgarten Hallgarten Schönhell Am Kirchenacker 3.30 Hallgarten Hallgarten Schönhell Frühernberg 3.31 Hallgarten Hallgarten Jungfer Geiersberg 3.32 Oestrich Oestrich Lenchen Eiserberg 3.33 Oestrich Oestrich Lenchen Hölle 3.34 Oestrich Oestrich Lenchen Pfaffenpfad 3.35 Hochheim Hochheim Hölle Kantelborn 3.36 Wicker Wicker Nonnberg Fußhohl 3.37 Rüdesheim Rüdesheim Berg Rottland Lai 3.38 Rüdesheim Rüdesheim Berg Rottland Kronnest 3.39 Rüdesheim Rüdesheim Berg Roseneck Mittlerer Platz 3.40 Rüdesheim Rüdesheim Berg Schlossberg Zollhaus 3.41 Rüdesheim Rüdesheim Bischofsberg Unterer Bischofsberg 3.42 Rauenthal Rauenthal Rothenberg Im Rothenberg 3.43 Johannisberg Schloss Johannisberg Einzellagenfrei Oberberg 3.44 Assmannshausen Assmannshausen Frankenthal Losberg 3.45 Geisenheim Geisenheim Kläuserweg Morschberg 3.46 Hattenheim Hattenheim Schützenhaus Boxberg 3.47 Heppenheim Heppenheim Stemmler Im Landberg 3.48 Hochheim Hochheim Domdechaney Dompräsenz 3.49 Hochheim Hochheim Herrnberg Im Falkenberg 3.50 Hochheim Hochheim Hölle Im Neuenberg 3.51 Hochheim Hochheim Stein Im Mäuerchen 3.52 Hochheim Hochheim Königin Viktoriaberg Dechantenruhe 3.53 Oestrich Oestrich Doosberg Scharfenstein 3.54 Rauenthal Rauenthal Baiken Obere Wieshell 3.55 Rüdesheim Rüdesheim Drachenstein Schirm 3.56 Winkel Winkel Dachsberg Greiffenberg 3.57 Winkel Winkel Jesuitengarten Im Reifstecken 3.58 Winkel Winkel Schloßberg Marienberg 3.59 Winkel Winkel Schloßberg Schlossberg

### § 1 — Bestimmte Anbaugebiete

§ 1 Bestimmte Anbaugebiete (Zu § 3 des Weingesetzes und § 2 der Weinverordnung)(1) Die Rebflächen der in der Anlage 11. Nr. 1 genannten Städte und Gemeinden bilden das bestimmte Anbaugebiet für Qualitätswein Hessische Bergstraße nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Weingesetzes,2. Nr. 2 genannten Städte und Gemeinden bilden das bestimmte Anbaugebiet für Qualitätswein Rheingau nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Weingesetzes.(2) Die örtliche Lage der bestimmten Anbaugebiete ergibt sich aus der als Anlage 2 veröffentlichten Übersichtskarte. Die Abgrenzung der einzelnen Rebflächen wird in einer Karte in der ab dem 16. Juli 2022 vorliegenden Version im Maßstab 1:5 000 dargestellt. Diese Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet beim Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat Weinbau - Wallufer Straße 19, 65343 Eltville niedergelegt. Ausfertigungen der Karte werden in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet beimKreisausschuss des LandkreisesBergstraßeAbteilung Ländlicher Raum und DenkmalschutzGraben 1564646 HeppenheimKreisausschuss des LandkreisesDarmstadt-DieburgFachbereich Natur-, Gewässer- und Bodenschutz, Ländlicher Raum Jägertorstraße 207 64289 Darmstadtbereit gehalten.Die Abgrenzungskarte kann bei den in Satz 4 und 5 genannten Stellen während der Dienstzeiten von jeder Person eingesehen werden.

### § 10 — Meldung von Flächen zur Eisweinerzeugung

§ 10 Meldung von Flächen zur Eisweinerzeugung (zu § 33 des Weingesetzes und § 29 Abs. 3 Nr. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)(1) Beabsichtigen Weinbaubetriebe,a) aus eigenen Weintrauben Prädikatswein mit dem Prädikat „Eiswein“ herzustellen oderb) eigene Weintrauben oder aus diesen erzeugten Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein zur Herstellung von Prädikatswein mit dem Prädikat „Eiswein“ an andere abzugeben,sind diese verpflichtet, dies der zuständigen Behörde unter Angabe der Betriebsnummer, der Bezeichnung der Gemarkung, der Flur, des Flurstückes, die auf diesem Flurstück angepflanzten Rebsorten sowie die Größe der Fläche, auf der die Weintrauben nach Buchst. a) und b) geerntet werden sollen, zu melden.(2) Die Meldung muss spätestens am 15. November des Erntejahres bei der zuständigen Behörde unter Verwendung des von ihr ausgegebenen Formblattes eingegangen sein. Erfolgt die Ernte von Weintrauben, für die die Absicht einer Verwendung nach Abs. 1 besteht, vor Abgabe der Meldung nach Satz 1, ist die Meldung spätestens an dem der Ernte folgenden Werktag abzugeben.

### § 11 — Bezeichnung „Classic"

§ 11 Bezeichnung „Classic“ (Zu § 32c der Weinverordnung)Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung „Classic“ nach § 32a der Weinverordnung dürfen1. im bestimmten Anbaugebiet Hessische Bergstraße die Rebsorten a) Weißer Riesling mit der synonymen Bezeichnung Riesling,b) Weißer Burgunder mit der synonymen Bezeichnung Weißburgunder,c) Grauer Burgunder mit der synonymen Bezeichnung Grauburgunder,d) Grüner Silvaner mit der synonymen Bezeichnung Silvaner,e) Müller-Thurgau mit der synonymen Bezeichnung Rivaner undf) Blauer Spätburgunder mit der synonymen Bezeichnung Spätburgunder 2. im bestimmten Anbaugebiet Rheingau die in Nr. 1 Buchst. a und f genannten Rebsortenverwendet und als Rebsortennamen angegeben werden.

### § 13 — Buchführung

§ 13 Buchführung (Zu § 11, § 12, § 13, § 14 der Wein-Überwachungsverordnung)(1) Das Herbstbuch nach § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung ist nach dem Muster der Anlage 6 zu führen.(2) § 11 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein.(3) Die Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 5 der Wein-Überwachungsverordnung muss innerhalb eines Monats nach Beginn der Anwendung eines allgemein zugelassenen Buchführungsverfahrens erfolgen.(4) Für die Führung des Analysenbuchs mittels automatisierter Datenverarbeitung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung sind Systeme mit passwortkontrollierter Zugangsberechtigung sowie mindestens zwei Validierungsebenen und Funktionen zur Protokollierung von Datenänderungen für alle Dateneinträge zu verwenden. Die Gültigkeitserklärung der Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 der Wein-Überwachungsverordnung ersetzt Namen und Unterschrift im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Wein-Überwachungsverordnung. Die Datensicherung zur Gewährleistung der direkten Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist nach § 13 Abs. 3 der Wein-Überwachungsverordnung hat so zu erfolgen, dass Lesbarkeit, ordnungsgemäße Aufbewahrung und schnelle Zugriffsmöglichkeit gegeben sind.

### § 14 — Kontrollverfahren für Landwein sowie für Rebsorten- und Jahrgangswein

§ 14 Kontrollverfahren für Landwein sowie für Rebsorten- und Jahrgangswein (zu § 22 und § 24 Weingesetz)(1) Die zuständige Behörde kontrolliert die Produktspezifikationen von Landwein insbesondere durch die Angaben der Erzeugerinnen und Erzeuger aus1. der Erntemeldung nach Art. 332. der Erzeugungsmeldung nach Art. 313. der Bestandsmeldung nach Art. 324. den Begleitdokumenten nach Kapitel IVder Delegierten Verordnung (EU) 2018/273.(2) Zur Durchführung der Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren für Wein ohne geographische Angabe, jedoch mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe, werden die Meldungen und Dokumente nach Abs. 1 verwendet.(3) Als anerkannte Erzeuger für Wein nach Abs. 2 gelten nach Art. 63 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. EU Nr. L 193 S. 60), geändert durch Verordnung (EG) Nr. L 401/2010 der Kommission vom 7. Mai 2010 (ABl. EU Nr. L 117 S. 13), Betriebe, denen eine Betriebsnummer nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Weinverordnung zugeteilt wurde.(4) Die Abfüllung von Landwein sowie von Rebsorten- und Jahrgangswein in Verkaufsverpackungen ist der zuständigen Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen unter Vorlage einer Handelsanalyse anzuzeigen.

### § 15 — Abgabe für den Deutschen Weinfonds

§ 15 Abgabe für den Deutschen Weinfonds (Zu § 43 und § 44 Weingesetz)(1) Die zuständige Behörde kann natürlichen und juristischen Personen die Befugnis verleihen, die Abgabe für den Deutschen Weinfonds nach § 43 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts einzuziehen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Beliehenen unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Für die Vollstreckung von Abgabebescheiden von Beliehenen gilt § 15 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. I 2009 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570), entsprechend.(2) Zur Weinbergsfläche nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes gehören alle Rebflächen nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 dieser Verordnung, sofern sie rechtmäßig bepflanzt sind oder für sie eine Genehmigung zur Bepflanzung besteht. Grundlage für die Berechnung der Abgabe ist die Weinbergsfläche am Ende des vorangegangenen Weinwirtschaftsjahres.(3) Die Abgabe ist jährlich am 15. April fällig.

### § 17 — Lagenausschuss und Werbebeirat

§ 17 Lagenausschuss und Werbebeirat(1) Bei den Gemeinden, in denen Weinbau betrieben wird, wird ein Lagenausschuss gebildet. Ihm gehören als Mitglieder an:1. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als Vorsitzende oder Vorsitzender,2. die Ortslandwirtin oder der Ortslandwirt,3. drei bis fünf Weinbautreibende aus den verschiedenen Betriebsgrößenklassen der Gemeinde,4. die oder der Vorsitzende des Ortsvereins des Rheingauer Weinbauverbandes e.V.,5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Vereinigung der gebietlichen Winzergenossenschaften.Von mehreren Gemeinden kann ein gemeinsamer Lagenausschuss gebildet werden. Die Bildung eines gemeinsamen Lagenausschusses ist dem Regierungspräsidium Darmstadt anzuzeigen. Der Lagenausschuss wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder es beantragt.(2) Das für Weinrecht zuständige Ministerium beruft die Mitglieder des Werbebeirats nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung für Wein. Dem Werbebeirat gehören 5 Mitglieder an, von denen jeweils eines von1. dem Rheingauer Weinbauverband e. V.,2. dem Weinbauverband Hessische Bergstraße e. V.,3. der Rheingauer Weinwerbung GmbH,4. dem Genossenschaftsverband-Verband der Regionen e. V.,5. dem Vorstand des Deutschen Weinfondsvorgeschlagen wird. Für jedes Mitglied ist nach Maßgabe des Satz 2 ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.(3) Die Amtszeit des Werbebeirates beträgt fünf Jahre. Vor Ablauf der Amtszeit kann ein Mitglied abberufen werden, wenn es1. seine berufliche Verbindung zu der Stelle, zu deren Vertretung es berufen wurde, löst,2. seine Stellung missbraucht oder3. seine Aufgaben als Mitglied des Werbebeirates trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt.Vor der Abberufung eines Mitglieds sind dieses sowie die Stelle, auf deren Vorschlag es berufen wurde, anzuhören. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für die verbleibende Amtszeit nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 2 ein Ersatzmitglied zu berufen. Satz 1 bis 4 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.

### § 18 — Zuständigkeiten

§ 18 Zuständigkeiten(1) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist1.zuständige Behörde für die a) Führung der Weinbergsrolle nach § 3,b) Entgegennahme der Mitteilung nach § 4 Abs. 2,c) Entgegennahme der Mitteilung nach § 5b,d) Gewährung einer Beihilfe nach dem nationalen Stützungsprogramm Wein nach § 6,e) Führung der Weinbaukartei nach § 8a Abs. 1,f) Entgegennahme der Meldungen nach § 8a Abs. 2 und 3,g) Entgegennahme der Meldung nach § 10 Abs. 1 und 2 Satz 2,h) Kontrolle der Produktspezifikationen nach § 14 Abs. 1,i) Verleihung der Befugnis zur Einziehung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds nach § 15 Abs. 1,j) Maßnahmen der Reblausbekämpfung nach § 16, 2. zuständige Behörde im Sinne des Weingesetzes, soweit in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b nichts anderes bestimmt ist,3. zuständige Stelle im Sinne der Weinverordnung, soweit in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b nichts anderes bestimmt ist,4. zuständige Stelle für die a) Erlaubnis zur Durchführung weinbaulicher mit Ausnahme kellerwirtschaftlicher Versuche nach § 3 Abs. 1 Satz 1,b) Entscheidungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3,c) Entgegennahme der Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 5,d) Meldungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung,5. zuständig für Verfahren zur Durchführung der Förderung von Projekten zur Absatzförderung im Weinbau,6. zuständige Behörde a) füraa) die Überwachung der Pflanzenbestände sowie der Vorräte von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auf das Auftreten von Schadorganismen nach § 59 Abs. 1 und 2 Nr. 1,bb) die Überwachung des Inverkehrbringens und des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie die Ausstellung der für diese Tätigkeiten erforderlichen Bescheinigungen nach § 59 Abs. 1 und 2 Nr. 2,cc) die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes nach § 59 Abs. 1 und 2 Nr. 3,dd) die Durchführung der für die Aufgaben nach den Doppelbuchst. aa bis cc erforderlichen Untersuchungen und Versuche nach § 59 Abs. 1 und 2 Nr. 5 undee) die Berichterstattung über das Auftreten und die Verbreitung von Schadorganismen nach § 59 Abs. 1 und 2 Nr. 6des Pflanzenschutzgesetzes im Bereich des Weinbaus,b) für die Überwachung nach § 12 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), soweit bei Rebflächen Kontrollen vor Ort durchzuführen sind,c) für die Überwachung des Inverkehrbringens von Pflanzgut von Reben einschließlich Ruten und Rutenteilen nach § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes,d) im Sinne der Reblausverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113, 2115),e) für die Ermittlung und Festsetzung der angemessenen Entschädigung nach § 54 Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes,f) für die Prüfung der Anlage von Vermehrungsflächen für Unterlagsreben nach § 5 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl I S. 204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282),g) für die Überwachung und Untersuchung von Rebpflanzungen, Rebschulen und Schnittgärten auf Reblausbefall, 7. Anerkennungsstelle nach der Rebenpflanzgutverordnung,8. im Übrigen zuständige Behörde zur Ausführung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Weinrechts einschließlich der Verfahren zur Durchführung der Förderung der Weinwirtschaft, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.(2) Der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor ist1. zuständig für die Überwachung der Einhaltung a) von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Weinrechts,b) des Weingesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Überwachung nicht anderen Stellen aufgrund anderer Rechtsvorschriften obliegt, 2. zuständige Stelle im Sinne der Wein-Überwachungsverordnung, soweit nicht in Abs. 1 Nr. 4 etwas anderes bestimmt ist.

### § 19 — Ordnungswidrigkeiten

§ 19 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 5b, § 8a Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 3 Mitteilungen, Meldungen oder Anzeigen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,2. § 8 Abs. 4 Satz 7 Einzelnachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Reben anbaut oder Pfropfreben mit einer kürzeren Wurzelstange oder kürzerem Abstand zum Boden anbaut,2. § 16 Abs. 2 Pfropf- oder Wurzelreben ohne Genehmigung herstellt,3. § 16 Abs. 3 die Rebenlieferung nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht unverzüglich anzeigt oder4. § 16 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Verpflichtung zur Entfernung von Edelreiswurzeln, Unterlagsreben oder Rebstöcken in Drieschen nicht, nicht dauerhaft oder nicht unverzüglich nachkommt.(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach1. Abs. 1 und 2,2. § 50 und 57 Abs. 1 und 2 des Weingesetzes und3. § 7 der Reblausverordnungist das Regierungspräsidium Darmstadt.

### § 4 — Wiederbepflanzung

§ 4 Wiederbepflanzung (zu § 6 des Weingesetzes)(1) Anträge auf Wiederbepflanzung nach § 6 Abs. 1 des Weingesetzes sind unter Angabe der genauen Lage und Größe der zu bepflanzenden Fläche auf dem von der zuständigen Behörde herausgegebenen Formblatt zu stellen.(2) Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes, die Flächen betreffen, die zuvor vom Antragsteller gerodet wurden, wird das in Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. EU Nr. L 58 S. 60), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1007 der Kommission vom 18. Juni 2021 (ABl. EU Nr. L 222 S. 8) genannte vereinfachte Verfahren, wonach Wiederbepflanzungen als genehmigt gelten, wenn die Rodung spätestens zum Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem sie erfolgt ist, mitgeteilt wird und die Wiederbepflanzung innerhalb von drei Jahren im selben Umfang und auf derselben Fläche vorgenommen wird, zugelassen.

### § 5a — Neuanpflanzungen

§ 5a Neuanpflanzungen (zu § 7 Abs. 3 des Weingesetzes)(1) Abweichend von § 7 Abs. 1 des Weingesetzes wird die Gesamtfläche, für die Genehmigungen für Neuanpflanzungen in Anspruch genommen werden dürfen, jeweils für die Jahre 2017 und 2018 im Gebiet1. mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Rheingau, das gleichzeitig das Gebiet mit der geschützten geografischen Angabe Rheingauer Landwein bildet, auf höchstens 32 Hektar,2. im Gebiet ohne geografische Angabe auf höchstens 1 Hektarfestgesetzt.(2) Berufsständische Organisationen im Sinne des Art. 65 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. EU Nr. L 347 S. 671, 2014 Nr. L 189 S. 261, 2016 Nr. L 130 S. 18, 2017 Nr. L 34 S. 41, 2020 Nr. L 106 S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/2117 vom 2. Dezember 2021 (ABl. EU Nr. L 435 S. 262), erhalten jährlich Gelegenheit, eine Empfehlung zur Festsetzung nach Abs. 1 abzugeben. Berufsständische Organisationen nach Satz 1 sind als repräsentativ anzusehen, wenn ihre Mitglieder über 50 Prozent der in Abs. 1 genannten Flächen verfügen. Der Empfehlung kann Rechnung getragen werden, wenn sie bis 30. September vorliegt und Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält.

### § 5b — Genehmigungsfreie Pflanzungen

§ 5b Genehmigungsfreie Pflanzungen (zu § 7e des Weingesetzes)(1) Die genehmigungsfreie Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen sowie die Verlängerung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. EU Nr. L 58 S. 1, 2019 Nr. L 120 S. 34), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2019/840 (ABl. EU Nr. L 138 S. 74), ist der zuständigen Behörde auf dem von ihr ausgegebenen Formblatt bis spätestens 15. Januar des Jahres der Anpflanzung, der Wiederbepflanzung oder der beabsichtigten Verlängerung mitzuteilen.(2) Die genehmigungsfreie Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Winzers bestimmt sind, ist der zuständigen Behörde spätestens bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Pflanzung erfolgt, mitzuteilen.

### § 6a — Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen

§ 6a Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen (zu § 22g des Weingesetzes)Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen für bestimmte Anbaugebiete (geschützte Ursprungsbezeichnungen) nach § 3 Abs. 1 des Weingesetzes und Landweingebiete (geschützte geografische Angaben) nach § 3 Abs. 2 des Weingesetzes können auf Antrag anerkannt werden, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern vertreten, die für das Gebiet, auf das sich der Herkunftsschutz bezieht, hinreichend repräsentativ im Sinne des § 22g Abs. 3 des Weingesetzes sind.

### § 8 — Hektarertrag

§ 8 Hektarertrag (zu den §§ 9 bis 12 des Weingesetzes und § 10 der Weinverordnung)(1) Der Hektarertrag für die bestimmten Anbaugebiete Hessische Bergstraße und Rheingau nach § 1 Abs. 1 und die Landweingebiete nach § 2 wird auf jeweils 100 Hektoliter Wein festgesetzt. Der Hektarertrag für die außerhalb der Weinbaugebiete nach Satz 1 gelegenen Flächen wird auf 150 Hektoliter festgesetzt. Im Falle von Flurbereinigungen gelten vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche gehörende Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben bestockt werden dürfen oder bestockt sind, längstens bis zum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitzeinweisung oder dem Abschluss der Arbeiten zur wertgleichen Abfindung folgt, als Ertragsrebfläche im Sinne des § 2 Nr. 7 des Weingesetzes.(2) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes dürfen Weinbaubetriebe, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten verfügen, Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben.(3) Bei Winzergenossenschaften und Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform gelten alle in einem Bereich gelegenen Rebflächen von Weinbaubetrieben, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 sowie des § 12 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Weingesetzes.(4) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes dürfen Erzeugerzusammenschlüsse Übermengen zur Selbstversorgung der Familien ihrer Mitglieder abgeben, höchstens jedoch 300 Liter pro Jahr je Mitgliedsbetrieb. Die Abgabe von Übermengen ist nur an Mitglieder zulässig, die in dem betreffenden Weinjahr Weintrauben oder Traubenmost an den Erzeugerzusammenschluss abgeliefert haben. Die Abgabe muss als auf Flaschen abgefüllter Traubensaft oder Wein erfolgen. Auf dem Etikett und auf dem Flaschenverschluss müssen der abfüllende Betrieb und das Erntejahr angegeben werden und muss der Hinweis „Wein aus Übermengen“ angebracht sein. Auf dem Etikett muss zusätzlich der Hinweis „Nur zur Selbstversorgung innerhalb der Familie“ angebracht sein. Auf dem Flaschenverschluss kann die Angabe des abfüllenden Betriebes durch die Angabe der Betriebsnummer ersetzt werden. Über die Abgabe sind Einzelnachweise zu führen.

### § 8b — Destillation

§ 8b Destillation (zu den §§ 11 und 12 des Weingesetzes und § 10a der Weinverordnung)(1) Die Pflicht zur Destillation nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes kann durch eine unter Aufsicht des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor durchgeführte Verwertung als1. Energieträger einer Abwasseranlage oder2. Wirtschaftsdünger durch Aufbringung auf landwirtschaftliche Bödenersetzt werden, wenn die durch den Weinbaubetrieb zu destillierende Menge 1 000 Liter Wein nicht überschreitet. Der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor hat über eine Verwertung nach Satz 1 einen Nachweis zu erteilen. Dieser ist bis zum 15. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres vorzulegen.(2) Ist ein Betrieb zur Destillation nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes verpflichtet, ist die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für von diesem Betrieb stammende oder von dem Betrieb zur amtlichen Qualitätsweinprüfung angestellte Erzeugnisse ausgeschlossen, solange nicht1. ein Nachweis nach Abs. 1 Satz 2 oder2. eine zollamtliche Bescheinigung über die Destillation oder, sofern dies unmöglich ist, ein Nachweis über die Destillation einer entsprechenden, verkehrsfähigen und im Rahmen des Gesamthektarertrages vom Betrieb erzeugten Menge Weines eines anderen Erntejahresvorgelegt wird.

### § 7 — (aufgehoben)

§ 7 (aufgehoben)

### Anlage 1 — Anbaugebiete

Anlage 1(zu § 1 Abs. 1)Anbaugebiete1. Hessische Bergstraßea)Alsbach-Hähnleinb)Bensheimc)Brensbachd)Dietzenbache)Groß-Umstadtf)Heppenheimg)Roßdorfh)Seeheim-Jugenheimi)Zwingenberg2. Rheingau a)Eltville am Rheinb)Felsbergc)Flörsheim am Maind)Frankfurt am Maine)Geisenheimf)Hochheim am Maing)Kiedrichh)Lorchi)Oestrich-Winkelj)Rüdesheim am Rheink)Wallufl)Landeshauptstadt Wiesbaden

### Anlage 2 — Übersichtskarte der bestimmten Anbaugebiete

Anlage 2(zu § 1 Abs. 2)Übersichtskarte der bestimmten Anbaugebiete

### Anlage 3 — Verzeichnis der Lagen und Bereiche

Anlage 3(zu § 3 Abs. 1)Verzeichnis der Lagen und Bereiche 1. Lagenverzeichnis des Rheingaues (Die unterlegten Lagen sind gemarkungsübergreifend) Gemarkung Großlage Der Großlage zugeordneter Gemeindenamen Einzellage Der Einzellage zugeordneter Gemeindenamen Bemerkungen Lorchhausen Burgweg Rüdesheim oder Lorch Rosenberg Seligmacher Lorchhausen Lorch Burgweg Rüdesheim oder Lorch Schloßberg Kapellenberg Krone Pfaffenwies Bodental-Steinberg Lorch Aulhausen Steil Assmannshausen Höllenberg Assmannshausen Assmannshausen Steil Assmannshausen Frankenthal Höllenberg Hinterkirch Assmannshausen Rüdesheim Burgweg Rüdesheim oder Lorch Berg Kaisersteinfels Berg Roseneck Berg Rottland Berg Schloßberg Bischofsberg Drachenstein Kirchenpfad Klosterberg Klosterlay Magdalenenkreuz Rosengarten Rüdesheim Eibingen Burgweg Rüdesheim oder Lorch Klosterberg Klosterlay Magdalenenkreuz Kirchenpfad Rüdesheim Geisenheim Geisenheim Burgweg Erntebringer Rüdesheim oder Lorch Johannisberg Fuchsberg Mäuerchen Mönchspfad Rothenberg KlosterbergSchloßgarten Kilzberg KläuserwegKlaus Geisenheim Rüdesheim Johannisberg Johannisberg Erntebringer Johannisberg Kläuserweg Goldatzel Hansenberg Hölle Klaus Mittelhölle Schwarzenstein Vogelsang Geisenheim Johannisberg Schloß Johannisberg ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung Winkel Erntebringer Johannisberg Dachsberg Gutenberg Hasensprung Jesuitengarten Schloßberg Klaus Winkel Johannisberg Schloß Vollrads ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung Mittelheim Erntebringer Johannisberg St. Nikolaus Edelmann Goldberg Mittelheim Oestrich Gottesthal Mehrhölzchen Oestrich Hallgarten Klosterberg Lenchen Doosberg Klosterberg Oestrich Oestrich Schloß Reichartshausen ist eine anerkannte Ortsteilbezeichnung Hallgarten Mehrhölzchen Hallgarten Hendelberg Jungfer Schönhell Würzgarten Hallgarten Hattenheim Deutelsberg Hattenheim Engelmannsberg Hassel Heiligenberg Mannberg Nußbrunnen Pfaffenberg Rheingarten Schützenhaus Wisselbrunnen Jungfer Hendelberg Hattenheim Hallgarten Hallgarten Steinberg und Kloster Eberbach sind anerkannte Ortsteilbezeichnungen Erbach Erbach Erbach Honigberg DeutelsbergHonigberg Erbach Hattenheim Erbach Hohenrain Marcobrunn Michelmark Rheinhell Schloßberg Siegelsberg Steinmorgen Rheingarteneinzellagenfrei Erbach Hattenheim Erbach Kiedrich Heiligenstock Kiedrich Sandgrub Wasseros Gräfenberg Klosterberg Turmberg Kiedrich Eltville Steinmächer Rauenthal Langenstück Rheinberg Sonnenberg Taubenberg Kalbspflicht Steinmorgen Sandgrub Eltville Erbach Kiedrich Rauenthal Steinmächer Rauenthal Baiken Wülfen Rothenberg Gehrn Langenstück Nonnenberg Rauenthal Martinsthal Steinmächer Rauenthal Rödchen Wildsau Langenberg Martinsthal Walluf Steinmächer Rauenthal Berg-Bildstock Langenstück Oberberg Vitusberg Walkenberg Gottesacker Walluf Frauenstein Steinmächer Rauenthal Herrnberg Frauenstein Schierstein Steinmächer Rauenthal Hölle Herrnberg Schierstein Frauenstein Dotzheim Steinmächer Rauenthal Judenkirch Dotzheim Delkenheim Daubhaus Hochheim Grub Delkenheim Wiesbaden großlagenfrei Neroberg Wiesbaden Kostheim Kostheim Daubhaus Daubhaus Hochheim oder Kostheim Hochheim oder Kostheim Weiß Erd St. Kiliansberg Steig Berg Reichestal Kostheim Hochheim Hochheim Daubhaus Hochheim Reichestal Berg Stielweg Domdechaney Hölle Kirchenstück Hofmeister Königin Victoriaberg Stein Herrnberg Hochheim Flörsheim Daubhaus Hochheim Herrnberg St. Anna Kapelle Flörsheim Massenheim Daubhaus Hochheim Schloßgarten Massenheim Wicker Daubhaus Hochheim König - Wilhelmsberg Mönchsgewann Nonnberg Stein Wicker Frankfurt großlagenfrei Lohrberger Hang Frankfurt Felsberg-Böddiger großlagenfrei Berg Böddiger 2. Lagenverzeichnis der Hessischen Bergstraße (Die unterlegten Lagen sind gemarkungsübergreifend) Gemarkung Großlage Der Großlage zugeordneter Gemeindenamen Einzellage Der Einzellage zugeordneter Gemeindenamen Bemerkungen Seeheim-Jugenheim großlagenfrei ./. Mundklingen Seeheim Alsbach-Hähnlein Rott Auerbach Schöntal Alsbach Auerbach Rott Auerbach Höllberg Fürstenlager Alte Burg Auerbach Zwingenberg Zwingenberg Rott Auerbach Alte Burg Steingeröll Zwingenberg Schönberg Rott Auerbach Herrnwingert Fürstenlager Schönberg Auerbach Bensheim Bensheim Rott Wolfsmagen Auerbach Bensheim Fürstenlager Hemsberg Kalkgasse Kirchberg Paulus Streichling Auerbach Bensheim Zell Wolfsmagen Bensheim Streichling Hemsberg Bensheim Bensheim Gronau Wolfsmagen Bensheim Hemsberg Bensheim Heppenheim Schloßberg Heppenheim Steinkopf StemmlerCentgericht Eckweg Maiberg Heppenheim Unter Hambach Schloßberg Heppenheim Maiberg Stemmler Steinkopf Heppenheim Erbach Schloßberg Heppenheim Maiberg Heppenheim Roßdorf ./. großlagenfrei Roßberg Roßdorf Dietzenbach ./. großlagenfrei Wingertsberg Dietzenbach Brensbach ./. großlagenfrei Heilige Tanne Brensbach Klein-Umstadt ./. großlagenfrei Stachelberg Klein-Umstadt Kleestadt ./. großlagenfrei Stachelberg Klein-Umstadt Heubach ./. großlagenfrei Herrnberg Groß-Umstadt Groß-Umstadt ./. großlagenfrei Herrnberg Groß-Umstadt Groß-Umstadt ./. großlagenfrei Steingerück Groß-Umstadt

### Anlage 4 — Rebsortenliste mit Synonymen

Anlage 4(zu § 7 Abs. 1)Rebsortenliste mit Synonymen Name Synonyme Bezeichnung weiße Rebsorten Albalonga - Arnsburger - Auxerrois - Andre Bacchus - Bronner - Weißer Burgunder Weißburgunder, Pinot blanc, Pinot bianco Cantaro Chardonnay - Chardonnay rose Chardonnay Ehrenbreitsteiner - Ehrenfelser - Roter Elbling Elbling Weißer Elbling Elbling Faberrebe - Findling - Freisamer - Fontanara - Roter Gutedel Gutedel, Chasselas Weißer Gutedel Gutedel, Chasselas Gutenborner - Weißer Heunisch Heunisch Helios Hibernal - Hölder - Huxelrebe - Isray Oliver Johanniter - Juwel - Kanzler - Kerner - Kernling - Früher Malingre Malinger Früher roter Malvasier Malvasier, Malvoisie Mariensteiner - Merzling - Morio-Muskat - Muskat-Ottonel - Gelber Muskateller Muskateller, Moscato Goldriesling - Müller-Thurgau Rivaner Nobling - Optima - Ortega - Orion - Orleans Gelber Orleans Osteiner - Phönix - Perle - Prinzipal - Prior Weißer Räuschling Räuschling Roter Räuschling Räuschling Regner - Reichensteiner - Rieslaner - Weißer Riesling Riesling, Rheinriesling, Riesling renano, Klingelberger Roter Riesling Riesling, Rheinriesling, Riesling renano Roter Muskateller Muskateller, Moscat Roter Traminer Gewürztraminer, Traminer, Clevner Ruländer Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot gris, Pinot grigio Saphira - Sauvignon blanc Muskat Silvaner Sauvignon gris - Scheurebe - Schönburger - Septimer - Serena Sibera Siegerrebe - Silcher - Sirius - Solaris - Staufer - Blauer Silvaner Silvaner Grüner Silvaner Silvaner Grüner Veltliner - Würzer - Wildmuskat - Welschriesling - Villaris - rote Rebsorten Accent - Acolon - Allegro - Blauer Affenthaler Affenthaler Blauburger - Blauer Elbling Willbacher Bolero Cabernet carbon - Cabernet carol - Cabernet cortis - Cabernet cubin - Cabernet dorio - Cabernet dorsa - Cabernet franc Cabernet mitos - Cabernet sauvignon - Dakapo - Deckrot - Domina - Dornfelder - Dunkelfelder - Färbertraube - Blauer Frühburgunder Frühburgunder, Pinot noir precoce, Pinot madeleine Blauer Gelbhölzer Gelbhölzer Hegel - Helfensteiner - Heroldrebe - Blauer Limberger Blauer Lemberger, Blaufränkisch Merlot - Müllerrebe Schwarzriesling, Pinot meunier Muskat Trollinger - Palas - Blauer Portugieser Portugieser Primitivo Zinfandel, Blauer Scheuchner Reberger Regent - Rondo - Rotberger - Saint Laurent Sankt Laurent Rotberger - Sulmer - Syrah Shiraz Blauer Spätburgunder Spätburgunder, Samtrot, Pinot noir, Pinot nero Tauberschwarz - Blauer Trollinger Trollinger Blauer Zweigelt Zweigelt, Zweigeltrebe

### Anlage 5 — Natürliche Mindestalkoholgehalte

Anlage 5(zu § 9 Abs. 2)Natürliche Mindestalkoholgehalte Volumenprozent Alkohol entspr. Oechslegrad 1. Qualitätswein b. A. und Qualitätsschaumwein b. A. a) Bestimmtes Anbaugebiet Rheingau Weißweinsorten 7,0 57 Rotweinsorten: Spätburgunder Rotwein 8,4 66 Sonstige Sorten Rotwein 7,8 62 Weißherbst, Rosé 7,8 62 b) Bestimmtes Anbaugebiet Hessische Bergstraße Weißweinsorten 7,0 57 Rotweinsorten: Spätburgunder Rotwein 8,4 66 Sonstige Sorten Rotwein 7,0 57 Weißherbst, Rosé: Spätburgunder Weißherbst, Rosé 7,8 62 Sonstige Sorten Weißherbst, Rosé 7,0 57 2. Prädikatswein a) Kabinett Weißweinsorten 9,8 75 Rotweinsorten 10,6 80 b) Spätlese Weißweinsorten 11,4 85 Rotweinsorten 12,2 90 Weißherbst, Rosé 11,4 85 c) Auslese Weißweinsorten: Riesling 13,0 95 Sonstige 13,8 100 Rotweinsorten 14,5 105 Weißherbst, Rosé 13,8 100 d) Beerenauslese und Eiswein Alle Rebsorten 17,7 125 e) Trockenbeerenauslese Alle Rebsorten 21,5 150

### Anlage 6 — Geographische Angaben

Anlage 6(zu § 12)Geographische Angaben 1. Bestimmtes Anbaugebiet Hessische Bergstraße Gemeinde/Ortsteil: Einzellage: Auerbach Fürstenlager Bensheim Hemsberg Streichling Heppenheim Maiberg Steinkopf Stemmler Umstadt Herrnberg Stachelberg Zwingenberg Alte Burg Gemeinde/Ortsteil: Großlage: Auerbach Rott Bensheim Wolfsmagen Heppenheim Schloßberg 2. Bestimmtes Anbaugebiet Rheingau Gemeinde/Ortsteil: Einzellage: Assmannshausen Höllenberg Erbach Steinmorgen Geisenheim Käuserweg Hallgarten Hendelberg Jungfer Hattenheim Rheingarten Schützenhaus Hochheim Berg Reichestal Hochheim oder Flörsheim Herrnberg Johannisberg Klaus Kiedrich Sandgrub Oestrich Doosberg Winkel Gutenberg Gemeinde/Ortsteil: Großlage: Assmannshausen Steil Hallgarten Mehrhölzchen Hattenheim Deutelsberg Hochheim oder Kostheim Daubhaus Johannisberg Erntebringer Oestrich Gottesthal Rauenthal Steinmächer Rüdesheim oder Lorch Burgweg

### Anlage 7 — Muster zur Führung des Herbstbuches

Anlage 7(zu § 13 Abs. 1)Muster zur Führung des Herbstbuches

### Eingangsformel WeinR/ReblBAV

Aufgrund des1. § 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510),2. § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353),3. § 2 Abs. 2 der Fünften Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Wein vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159), in Verbindung mit § 12 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2135), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),4. § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 3 und 5, § 7 Abs. 4, § 8a Abs. 1 und 3, § 8c, § 9 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 3 bis 5, § 17 Abs. 3 und 4, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 4 und 5, § 24 Abs. 4 und 5, § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3, und § 57 Abs. 4 des Weingesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 986), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1136),5. § 8 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 3, § 30 Abs. 3, § 32c Abs. 2, § 39 Abs. 2 der Weinverordnung in der Fassung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 828), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. September 2010 (BAnz. Nr. 150 vom 5. Oktober 2010 S. 3330),verordnet die Landesregierung,6. § 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1, § 29 Abs. 3 Nr. 2 und § 31 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2008 (BGBl. I S. 2166), jeweils in Verbindung mit § 54 des Weingesetzes und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. c der Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 2. Juni 1999 (GVBl. I S. 319), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 739),7. § 3 der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 9. November 2000 (BGBl. I S. 1501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2008 (BGBl. I S. 2166), in Verbindung mit § 54 des Weingesetzes und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. d der Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz,8. § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung von Wein in der Fassung vom 28. Mai 1997 (GVBl. I S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674),9. § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 972, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutzverordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

### § 1 — Bestimmte Anbaugebiete

§ 1 Bestimmte Anbaugebiete (Zu § 3 und § 4 der Weinverordnung)(1) Die Rebflächen der in der Anlage 1 1. Nr. 1 genannten Städte und Gemeinden bilden das bestimmte Anbaugebiet für Qualitätswein Hessische Bergstraße nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Weingesetzes,2. Nr. 2 genannten Städte und Gemeinden bilden das bestimmte Anbaugebiet für Qualitätswein Rheingau nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Weingesetzes. (2) Zum bestimmten Anbaugebiet gehören die zur Erzeugung von Qualitätswein nach § 4 Abs. 1 der Weinverordnung geeigneten Flächen. Die örtliche Lage der bestimmten Anbaugebiete ergibt sich aus der als Anlage 2 veröffentlichten Übersichtskarte. Die Abgrenzung der einzelnen Rebflächen wird in einer Karte im Maßstab 1:5 000 dargestellt. Diese Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet beim Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat Weinbauamt - Walluferstraße 19, 65343 Eltville niedergelegt. Ausfertigungen der Karte werden in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet beim Kreisausschuss des LandkreisesBergstraßeRaumentwicklung, Landwirtschaft,DenkmalschutzGraben 1564646 HeppenheimKreisausschuss des LandkreisesDarmstadt-DieburgHauptabteilung Amt für ländlichen RaumRheinstraße 9464295 Darmstadtbereit gehalten.Die Abgrenzungskarte kann bei den in Satz 5 und Satz 6 genannten Stellen während der Dienstzeiten von jeder Person eingesehen werden.

### § 10 — Zuerkennung von Gütezeichen

§ 10 Zuerkennung von Gütezeichen (Zu § 24 Weingesetz, § 30 der Weinverordnung)Als Gütezeichen im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Weinverordnung wird das Gütezeichen „Erstes Gewächs“ zugelassen. Träger ist der Rheingauer Weinbauverband e.V. Dieser erlässt mit Zustimmung des für Weinbau zuständigen Ministeriums eine Richtlinie, in der nähere Regelungen zur Verleihung und zur Ausgestaltung des Gütezeichens getroffen werden, und veranlasst deren Bekanntmachung. Abweichend von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Weinverordnung darf das Gütezeichen „Erstes Gewächs“ für Qualitätswein verliehen werden, sofern die zur Prüfung angestellte Partie mindestens 300 Liter umfasst. Für Prädikatsweine, die nach den Richtlinien des Rheingauer Weinbauverbandes im Bereich der „edelsüßen“ Weine für das Gütezeichen „Erstes Gewächs“ zugelassen sind, muss die zur Prüfung angestellte Partie mindestens 100 Liter umfassen.

### § 11 — Bezeichnungen „Classic" und „Selection"

§ 11 Bezeichnungen „Classic“ und „Selection“ (Zu § 32c der Weinverordnung)(1) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung „Classic“ nach § 32a der Weinverordnung oder „Selection“ nach § 32b der Weinverordnung dürfen 1. im bestimmten Anbaugebiet Hessische Bergstraße die Rebsorten a) Weißer Riesling mit der synonymen Bezeichnung Riesling,b) Weißer Burgunder mit der synonymen Bezeichnung Weißburgunder,c) Grauer Burgunder mit der synonymen Bezeichnung Grauburgunder,d) Grüner Silvaner mit der synonymen Bezeichnung Silvaner,e) Müller-Thurgau mit der synonymen Bezeichnung Rivaner undf) Blauer Spätburgunder mit der synonymen Bezeichnung Spätburgunder 2. im bestimmten Anbaugebiet Rheingau die in Nr. 1 Buchst. a und f genannten Rebsorten verwendet und als Rebsortennamen angegeben werden.

### § 12 — Geographische Angaben

§ 12 Geographische Angaben (Zu § 39 der Weinverordnung)Für Qualitätsweine und Prädikatsweine ist bei den in der Anlage 6 genannten gemeindeübergreifenden Einzel- oder Großlagen der jeweils zugeordnete Gemeinde- oder Ortsteilname anzugeben.

### § 13 — Buchführung

§ 13 Buchführung (Zu § 11, § 12, § 13, § 14 der Wein-Überwachungsverordnung)(1) Das Herbstbuch nach § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung ist nach dem Muster der Anlage 7 zu führen.(2) § 11 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein. (3) Die Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 5 der Wein-Überwachungsverordnung muss innerhalb eines Monats nach Beginn der Anwendung eines allgemein zugelassenen Buchführungsverfahrens erfolgen. (4) Für die Führung des Analysenbuchs mittels automatisierter Datenverarbeitung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung sind Systeme mit passwortkontrollierter Zugangsberechtigung sowie mindestens zwei Validierungsebenen und Funktionen zur Protokollierung von Datenänderungen für alle Dateneinträge zu verwenden. Die Gültigkeitserklärung der Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 der Wein-Überwachungsverordnung ersetzt Namen und Unterschrift im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Wein-Überwachungsverordnung. Die Datensicherung zur Gewährleistung der direkten Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist nach § 13 Abs. 3 der Wein-Überwachungsverordnung hat so zu erfolgen, dass Lesbarkeit, ordnungsgemäße Aufbewahrung und schnelle Zugriffsmöglichkeit gegeben sind.

### § 14 — Kontrollverfahren für Landwein sowie für Rebsorten- und Jahrgangswein

§ 14 Kontrollverfahren für Landwein sowie für Rebsorten- und Jahrgangswein (zu § 22 und § 24 Weingesetz)(1) Die zuständige Behörde kontrolliert die Produktspezifikationen von Landwein insbesondere durch die Angaben der Erzeugerinnen und Erzeuger aus 1. der Erntemeldung nach Art. 82. der Erzeugungsmeldung nach Art. 93. der Bestandsmeldung nach Art. 114. den Begleitdokumenten nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. EU Nr. L 128 S. 15, 2010 Nr. L 31 S. 20). (2) Zur Durchführung der Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren für Wein ohne geographische Angabe, jedoch mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe, werden die Meldungen und Dokumente nach Abs. 1 verwendet. (3) Als anerkannte Erzeuger für Wein nach Abs. 2 gelten nach Art. 63 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. EU Nr. L 193 S. 60), geändert durch Verordnung (EG) Nr. L 401/2010 der Kommission vom 7. Mai 2010 (ABl. EU Nr. L 117 S. 13), Betriebe, denen eine Betriebsnummer nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Weinverordnung zugeteilt wurde. (4) Die Abfüllung von Landwein sowie von Rebsorten- und Jahrgangswein in Verkaufsverpackungen ist der zuständigen Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen unter Vorlage einer Handelsanalyse anzuzeigen.

### § 15 — Abgabe für den Deutschen Weinfonds

§ 15 Abgabe für den Deutschen Weinfonds (Zu § 43 und § 44 Weingesetz)(1) Die zuständige Behörde kann natürlichen und juristischen Personen die Befugnis verleihen, die Abgabe für den Deutschen Weinfonds nach § 43 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts einzuziehen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Beliehenen unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Für die Vollstreckung von Abgabebescheiden von Beliehenen gilt § 15 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. I 2009 S. 2), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635, 640), entsprechend. (2) Zur Weinbergsfläche im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes gehören alle Grundstücke, die innerhalb der hessischen weinrechtlichen Abgrenzung liegen und der Produktion von Qualitätswein dienen können, sofern sie rechtmäßig bepflanzt sind oder für die ein Recht auf Wiederbepflanzung besteht. Grundlage für die Berechnung der Abgabe ist die Weinbergsfläche zum Ende des vorangegangenen Weinjahres. (3) Die Abgabe ist jährlich am 15. April fällig. Bei Abgabebeträgen, die einer abgabepflichtigen Fläche von 5 Hektar oder mehr je abgabepflichtigen Betrieb entsprechen, kann eine Zahlung in gleichen Raten jeweils zum 15. April und 15. August erfolgen.

### § 16 — Reblausbekämpfung

§ 16 Reblausbekämpfung (Zu § 3 Pflanzenschutzgesetz)(1) In den hessischen Anbaugebieten 1. ist der Anbau von wurzelechten Reben der Art Vitis vinifera und deren Abkömmlingen verboten,2. muss beim Anbau von Pfropfreben die Wurzelstange eine Mindestlänge von 28 cm aufweisen und die Veredlungsstelle mehr als 5 cm vom Boden entfernt sein. Die zuständige Behörde kann zur biologischen Bekämpfung der Reblaus bei der Wiederbepflanzung mit Weinreben in einem ausgehauenen mit Reblaus befallenen Grundstück oder Grundstücksteil (Reblausherd) eine Brache anordnen. (2) Die Herstellung von Pfropf- und Wurzelreben bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. (3) Die Lieferantin oder der Lieferant von Wurzel-, Blind- und Pfropfreben hat der zuständigen Behörde jede Rebenlieferung unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat durch einen Rebenbegleitschein zu erfolgen, in dem 1. Name und Anschrift der Lieferantin oder des Lieferanten und der Empfängerin oder des Empfängers,2. Betriebsnummer der Erzeugerin oder des Erzeugers,3. Stückzahl,4. Rebsorte,5. Unterlagensorte,6. Kategorie und7. Art der Herstellung anzugeben sind.(4) Verfügungsberechtigte, Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken sind verpflichtet, 1. Wurzeln am Edelreis der Pfropfrebe,2. unkontrolliert hochgewachsenen Aufwuchs von Unterlagsreben mit Wurzeln und3. in Weinbergen, in denen die ordnungsgemäße Pflege im Sinne der guten fachlichen Praxis, insbesondere regelmäßiger Pflanzenschutz, Rebschnitt, Stock- und Bodenpflege, unterblieben ist (Drieschen), vorhandene Rebstöcke und Unterstützungseinrichtungen unverzüglich und dauerhaft zu entfernen. Dies gilt auch für Flächen außerhalb der parzellenscharfen Abgrenzung der Rebflächen. Wird der Verpflichtung nicht entsprochen, hat die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. (5) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass 1. auf dem Reblausherd a) Reben und Unterstützungsmaterial zu entfernen und zu vernichten sind,b) der Boden zu entseuchen ist undc) sonstige geeignete Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Reblaus zu treffen sind, 2. die Maßnahmen nach Nr. 1 auf unmittelbar an den Reblausherd angrenzende Flächen (Sicherheitsgürtel) zu erstrecken sind. Die Breite des Sicherheitsgürtels nach Satz 1 Nr. 2 soll nicht mehr als 15 Meter betragen.

### § 17 — Ausschüsse und Werbebeirat

§ 17 Ausschüsse und Werbebeirat(1) Beim Regierungspräsidium Darmstadt wird ein beratender Ausschuss über die regionale Reserve nach § 5 Abs. 2 gebildet. Ihm gehören als Mitglieder an: 1. drei Vertreterinnen oder Vertreter des Rheingauer Weinbauverbands e.V.,2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Weinbauverbands Hessische Bergstraße e.V.,3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Regierungspräsidiums Darmstadt. (2) Das Regierungspräsidium Darmstadt beruft die Mitglieder des Ausschusses nach Abs. 1, in den Fällen der Nr. 1 und 2 auf Vorschlag des jeweils vertretenen Verbandes für die Dauer von fünf Jahren. Für jedes Mitglied des Ausschusses ist ein ständiges stellvertretendes Mitglied nach Maßgabe des Satz 1 zu benennen. In dem Ausschuss führt das Mitglied, welches das Regierungspräsidium Darmstadt vertritt, den Vorsitz. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Bei den Gemeinden, in denen Weinbau betrieben wird, wird ein Lagenausschuss gebildet. Ihm gehören als Mitglieder an: 1. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als Vorsitzende oder Vorsitzender,2. die Ortslandwirtin oder der Ortslandwirt,3. drei bis fünf Weinbautreibende aus den verschiedenen Betriebsgrößenklassen der Gemeinde,4. die oder der Vorsitzende des Ortsvereins des Rheingauer Weinbauverbandes e.V. und5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Vereinigung der gebietlichen Winzergenossenschaften. Von mehreren Gemeinden kann ein gemeinsamer Lagenausschuss gebildet werden. Die Bildung eines gemeinsamen Lagenausschusses bedarf der Genehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt. Der Lagenausschuss wird von der oder von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder es beantragt. (4) Das für Weinrecht zuständige Ministerium beruft die Mitglieder des Werbebeirats nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung für Wein. Dem Werbebeirat gehören 5 Mitglieder an, von denen jeweils eines von 1. dem Rheingauer Weinbauverband e.V.,2. dem Weinbauverband Hessische Bergstraße e.V.,3. der Gesellschaft der Rheingauer Weinkultur mbH,4. dem Genossenschaftsverband Frankfurt e.V.,5. dem Vorstand des Deutschen Weinfonds vorgeschlagen wird.Die Amtszeit der Mitglieder des Werbebeirates beträgt fünf Jahre. Für jedes Mitglied ist nach Maßgabe des Satz 2 ein stellvertretendes Mitglied einzuberufen. Vor Ablauf der Amtszeit kann ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied abberufen werden, wenn es 1. seine berufliche Verbindung zu der Stelle, zu deren Vertretung es berufen wurde, löst,2. seine Stellung missbraucht oder3. seine Aufgaben als Mitglied des Werbebeirates trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt. Vor der Abberufung eines Mitglieds ist dieses sowie die Stelle, auf deren Vorschlag es berufen wurde, anzuhören. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so ist für die verbleibende Amtszeit nach Maßgabe des Satz 2 ein Ersatzmitglied oder stellvertretendes Ersatzmitglied zu berufen.

### § 18 — Zuständigkeiten

§ 18 Zuständigkeiten(1) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist 1. zuständige Behörde für a) Eintragungen und Löschungen in der Weinbergsrolle nach § 3 Abs. 2 und 6,b) die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen nach § 4 Abs. 1,c) die Zulassung der Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts nach § 5 Abs. 1,d) die Verwaltung der regionalen Reserve und die Gewährung von Pflanzrechten nach § 5 Abs. 2 bis 4,e) die Entgegennahme der Anzeige nach § 5 Abs. 5,f) die Gewährung einer Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfe nach § 6,g) die Genehmigung von Versuchsanlagen nach § 7 Abs. 3,h) die Führung der Weinbaukartei nach § 8 Abs. 5 Satz 1,i) die Entgegennahme der Anzeigen nach § 8 Abs. 4 Satz 8, Abs. 5 Satz 2 und 3 und Abs. 6,j) die Entgegennahme des Nachweises nach § 8 Abs. 8 Satz 3,k) die Entgegennahme der Anzeige nach § 13 Abs. 3,l) die Kontrolle der Produktspezifikationen nach § 14 Abs. 1,m) die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Abs. 4,n) die Verleihung der Befugnis zur Einziehung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds nach § 15 Abs. 1,o) die Maßnahmen der Reblausbekämpfung nach § 16, 2. zuständige Behörde im Sinne des Weingesetzes, soweit in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b nichts anderes bestimmt ist,3. zuständige Stelle im Sinne der Weinverordnung, soweit in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b nichts anderes bestimmt ist,4. zuständige Stelle für die a) Erlaubnis zur Durchführung weinbaulicher mit Ausnahme kellerwirtschaftlicher Versuche nach § 3 Abs. 1 Satz 1,b) Erteilung der Zeugnisse nach § 3 Abs. 2,c) Entscheidungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3,d) Meldungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung,5. zuständig zur Führung der Weinbaukartei,6. zuständig für Verfahren zur Durchführung der Förderung von Projekten zur Absatzförderung im Weinbau,7. zuständige Behörde a) für die Überwachung nach § 34 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes und § 12 Abs. 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 953), soweit bei Rebflächen Kontrollen vor Ort durchzuführen sind,b) für die Überwachung des Inverkehrbringens von Pflanzgut von Reben einschließlich Ruten und Rutenteilen nach § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes,c) im Sinne der Reblausverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930),d) für die Ermittlung und Festsetzung der angemessenen Entschädigung nach § 32 Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes,e) für die Prüfung der Anlage von Vermehrungsflächen für Unterlagsreben nach § 5 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl I S. 204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282),f) für die Überwachung und Untersuchung von Rebpflanzungen, Rebschulen und Schnittgärten auf Reblausbefall, 8. Anerkennungsstelle nach der Rebenpflanzgutverordnung,9. im Übrigen zur Ausführung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Weinrechts einschließlich der Verfahren zur Durchführung der Förderung der Weinwirtschaft, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor ist 1. zuständig für die Überwachung der Einhaltung a) von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Weinrechts,b) des Weingesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Überwachung nicht anderen Stellen aufgrund anderer Rechtsvorschriften obliegt, 2. zuständige Stelle im Sinne der Wein-Überwachungsverordnung, soweit nicht in Abs. 1 Nr. 4 etwas anderes bestimmt ist.

### § 19 — Ordnungswidrigkeiten

§ 19 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 5 Abs. 5, § 8 Abs. 4 Satz 8, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6, jeweils in Verbindung mit Abs. 7, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 4 Anzeigen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,2. § 8 Abs. 4 Satz 7 Einzelnachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Reben anbaut oder Pfropfreben mit einer kürzeren Wurzelstange oder kürzerem Abstand zum Boden anbaut,2. § 16 Abs. 2 Pfropf- oder Wurzelreben ohne Genehmigung herstellt,3. § 16 Abs. 3 die Rebenlieferung nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht unverzüglich anzeigt oder4. § 16 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Verpflichtung zur Entfernung von Edelreiswurzeln, Unterlagsreben oder Rebstöcken in Drieschen nicht, nicht dauerhaft oder nicht unverzüglich nachkommt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt.(4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. Abs. 1 bis 3,2. § 50 und 57 Abs. 1 und 2 des Weingesetzes und3. § 7 der Reblausverordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

### § 2 — Weinbaugebiete für Landwein

§ 2 Weinbaugebiete für Landwein (Zu § 3 und § 22 Weingesetz und § 2 und § 4 der Weinverordnung)(1) Die nach § 1 abgegrenzten Anbaugebiete sind zugleich Bestandteile des Landweingebiets Rhein nach § 2 Nr. 9 der Weinverordnung. Das nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 abgegrenzte Anbaugebiet Hessische Bergstraße ist zugleich Landweingebiet Starkenburger Landwein nach § 2 Nr. 25 der Weinverordnung. Das nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 abgegrenzte Anbaugebiet Rheingau ist zugleich Landweingebiet Rheingauer Landwein nach § 2 Nr. 19 der Weinverordnung.(2) Der natürliche Alkoholgehalt 1. des Rheingauer und des Starkenburger Landweins muss mindestens 53 Oechslegrad (6,4 Volumenprozent Alkohol),2. des Landweins Rhein muss mindestens 50 Oechslegrad (6,0 Volumenprozent Alkohol) aufweisen.

### § 20 — Aufhebung bisherigen Rechts

§ 20 Aufhebung bisherigen RechtsAufgehoben werden:1. die Verordnung zur Herabsetzung der Mindestanbaufläche für Wein nach der Fünften Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz vom 30. Juni 1970 (GVBl. I S. 396)1),2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung von Wein vom 29. November 1977 (GVBl. I S. 455)2), geändert durch Verordnung vom 8. Juli 1997 (GVBl. I S. 275),3. die Weinrechtliche Abgrenzungsverordnung vom 14. Juni 1983 (GVBl. I S. 78)3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588),4. die Hessische Ausführungsverordnung zum Weingesetz vom 5. Oktober 1995 (GVBl. I S. 487)4), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 802),5. die Verordnung über die Abgabe für den Deutschen Weinfonds nach dem Weingesetz vom 25. November 1996 (GVBl. I S. 514)5), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674),6. die Hessische Verordnung über die Neuanpflanzung von Rebflächen vom 17. April 2001 (GVBl. I S. 242)6), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2006 (GVBl. I S. 561),7. die Rebflächenrodungsverordnung vom 20. Juni 2001 (GVBl. I S. 316)7), geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 802),8. die Verordnung zur Durchführung der Reblausbekämpfung vom 21. Februar 2001 (GVBl. I S. 125)8), geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 802),9. § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, Nr. 4c bis Nr. 8, § 7 und § 9 Nr. 3 Buchst. a, Doppelbuchst. aa der Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz.

### § 21 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; abweichend hiervon tritt § 3 am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

### § 3 — Weinbergsrolle

§ 3 Weinbergsrolle (Zu § 23 Weingesetz)(1) Die Weinbergsrolle wird in digitaler Form geführt und enthält 1. ein Verzeichnis getrennt nach bestimmten Rebflächen oder die Zusammenfassung solcher Rebflächen (Lagen),2. ein Verzeichnis der Zusammenfassung mehrerer Lagen (Bereiche),3. die Namen der Lagen und Bereiche und ihre genaue Beschreibung und Abgrenzung in Textform,4. Karten, in die die Lagen und Bereiche eingezeichnet sind. Das Verzeichnis der Lagen und Bereiche ergibt sich aus der Anlage 3.(2) Der Antrag auf Eintragung einer Lage in die Weinbergsrolle einschließlich der Feststellung und Festsetzung des Lagenamens oder auf Löschung einer Lage aus der Weinbergsrolle ist schriftlich von der Gemeinde zu stellen, in deren Gebiet die Rebflächen belegen sind. Vorschläge 1. des Lagenausschusses nach § 17 Abs. 3 und2. von Eigentümerinnen und Eigentümern, wenn sie Rebflächen betreffen, für die bereits eine Lagebezeichnung herkömmlich oder in das Flurkataster eingetragen ist oder die sich an einen solchen Namen anlehnt und die im Übrigen die Voraussetzungen des § 29 der Weinverordnung erfüllt, sollen bei der Antragstellung berücksichtigt werden. Weicht die Gemeinde aus wichtigem Grund von den Vorschlägen nach Satz 2 ab, hat sie dies im Antrag zu begründen. (3) Der Antrag auf Eintragung eines Bereichs in die Weinbergsrolle einschließlich der Feststellung und Festsetzung des Bereichsnamens oder auf Löschung eines Bereichs aus der Weinbergsrolle ist von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt zu stellen, in dem oder in der die Rebflächen belegen sind. (4) Erstreckt sich eine Lage über mehrere Gemeinden, kann jede betroffene Gemeinde einen Antrag nach Abs. 2 stellen. Die anderen betroffenen Gemeinden sind vor der Entscheidung über den Antrag zu hören. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich ein Bereich über mehrere Landkreise oder einen oder mehrere Landkreise und eine kreisfreie Stadt erstreckt. (5) Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Eintragung oder Löschung einer Lage in die oder aus der Weinbergsrolle ist insbesondere die wirtschaftlich sinnvolle, aber sogleich auch eine die standortgebundene Eigenart wahrende Abgrenzung der Lagen und Bereiche zu berücksichtigen. (6) Die zuständige Behörde kann in der Weinbergsrolle von Amts wegen 1. Löschungen vornehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 29 der Weinverordnung nicht gegeben waren oder weggefallen sind,2. Eintragungen ändern, wenn im Rahmen der Flurbereinigung, durch Bauleitpläne oder durch andere die Gemarkungseinteilung berührende Maßnahmen Änderungen eingetreten sind.

### § 4 — Neuanpflanzungen von Rebflächen

§ 4 Neuanpflanzungen von Rebflächen (Zu § 7 Weingesetz und § 3 der Verordnung über die Genehmigungspflicht für Neuanpflanzungen von Rebflächen)(1) Eine Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen nach § 7 Abs. 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 3 der Weinverordnung kann nur für Flächen erteilt werden, die innerhalb der bestimmten Anbaugebiete Hessische Bergstraße und Rheingau liegen. Die Anträge auf Genehmigung für das betreffende Weinwirtschaftsjahr nach Art. 3 Buchst. ca der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1, 2009 Nr. L 26 S. 6, Nr. L 230 S. 6), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. L 513/2010 der Kommission vom 15. Juni 2010 (ABl. EU Nr. L 140 S. 40), sind bis jeweils 31. Dezember bei der zuständigen Behörde einzureichen. Antragsberechtigt sind Betriebe, die 1. in der Weinbaukartei nach Art. 185a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Landes Hessen geführt werden und2. über die eineinhalbfache Fass- und Tanklagerkapazität verfügen, die für eine Durchschnittsernte des Betriebes erforderlich ist. (2) Übersteigt die Summe der genehmigungsfähigen Flächen die Anpflanzungshöchstflächen nach § 2 der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen, haben bei Vergabe von Pflanzrechten Steillagen im Sinne von § 34b Abs. 1 der Weinverordnung Vorrang. Übersteigt die Summe der Flächen der Steillagen die in Satz 1 genannten Anpflanzungshöchstflächen, sind die Anpflanzungsrechte entsprechend dem Vomhundertsatz zu kürzen, um den die Flächen der Steillagen die Anpflanzungshöchstfläche übersteigen. Nach der Vergabe nach Satz 1 verbleibende Anpflanzungsrechte sind nach Maßgabe des Satzes 2 zu verteilen. (3) Nach Maßgabe des Abs. 2 entstehende Zuteilungsflächen unter 1 000 Quadratmeter können im Benehmen mit den Weinbauverbänden von der Zuteilung ausgeschlossen werden. Die hierdurch freiwerdenden Anpflanzungsrechte werden vorrangig dem Betrieb erteilt, der das Anpflanzungsrecht für die ausgeschlossene Fläche beantragt hatte, im Übrigen sind sie anteilig zu vergeben. Bei Vorliegen wichtiger weinbaufachlicher oder wirtschaftlicher Gründe kann die zuständige Behörde im Benehmen mit den Weinbauverbänden eine andere Zuteilung vornehmen. (4) Nicht in Anspruch genommene Anpflanzungsrechte werden der gemeinsamen regionalen Reserve nach § 5 Abs. 2 Satz 1 zugeführt.

### § 5 — Wiederbepflanzung und Reserve

§ 5 Wiederbepflanzung und Reserve (zu § 6 und § 8a Weingesetz)(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts auf einen anderen Betrieb zulassen, wenn 1. die für die Wiederbepflanzung vorgesehene Fläche nach § 4 der Weinverordnung zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. geeignet ist,2. die für die Wiederbepflanzung vorgesehene Fläche in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen steht und3. die Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts der Qualitätssteigerung dient oder die neue Fläche unter Berücksichtigung der wesentlichen weinbaulichen Gesichtspunkte mindestens gleichwertig ist. Die Übertragung von Pflanzrechten in das jeweils andere Anbaugebiet nach § 1 Abs. 1 ist zulässig. (2) Für die bestimmten Anbaugebiete Rheingau und Hessische Bergstraße wird eine gemeinsame regionale Reserve von Pflanzungsrechten geschaffen. Die Verwaltung obliegt der zuständigen Behörde, bei der ein beratender Ausschuss nach § 17 Abs. 1 gebildet wird. (3) Pflanzungsrechte aus der Reserve sollen insbesondere gewährt werden, wenn 1. die Leitrebsorten des jeweiligen bestimmten Anbaugebiets verwendet werden und2. die Anbaueignung der Flächen überdurchschnittlich ist. (4) Erzeugerinnen und Erzeugern, die die Voraussetzungen nach Art. 85k Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfüllen, werden die Pflanzungsrechte aus der Reserve kostenlos gewährt. Andere Erzeugerinnen und Erzeuger erhalten Pflanzungsrechte gegen Zahlung eines Betrages, der in der Regel 0,50 Euro pro Quadratmeter beträgt. Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Marktsituation, auf Vorschlag des beratenden Ausschusses nach § 17 Abs. 1 einen hiervon abweichenden Betrag festsetzen. Der Betrag wird der jeweiligen gebietlichen Absatzförderung zugewiesen. (5) Die Rodung, Wiederbepflanzung oder Neuanpflanzung von Rebflächen ist der zuständigen Behörde bis zu dem nach Durchführung dieser Maßnahmen folgenden 31. Mai anzuzeigen. (6) Ein nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1), aufgehoben durch Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 (ABl. EU Nr. L 148 S. 1), erworbenes Wiederbepflanzungsrecht kann bis zum Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt werden.

### § 6 — Förderung von Umstrukturierung und Umstellung

§ 6 Förderung von Umstrukturierung und Umstellung (zu § 8 der Weinverordnung)(1) Förderungsfähig sind Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, die durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium auf Grundlage von Art. 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 durch Verwaltungsvorschrift bestimmt werden.(2) Die Mindestparzellengröße, für die eine Umstrukturierungsbeihilfe durch die zuständige Behörde gewährt werden kann, beträgt fünf Ar. (3) Berücksichtigt werden nur Förderanträge, die am 31. Dezember der zuständigen Behörde vorliegen. Die zuständige Behörde erstellt jährlich einen Durchführungsplan, der alle Maßnahmen und Flächen enthält. (4) Mit einer Maßnahme darf erst nach deren Bewilligung oder mit einer Erlaubnis zum vorzeitigen Beginn begonnen werden. Eine Maßnahme ist innerhalb von fünf Jahren nach deren Bewilligung abzuschließen. Alle für die Abwicklung und Kontrolle erforderlichen Unterlagen sind der zuständigen Behörde auf Anforderung vorzulegen und bis fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme aufzubewahren. Die Bediensteten der zuständigen Behörde sind befugt, die Grundstücke für Kontrollen zu betreten.

### § 7 — Rebsortenverzeichnis und Klassifizierung von Rebsorten

§ 7 Rebsortenverzeichnis und Klassifizierung von Rebsorten (zu § 8c und § 17 Weingesetz und § 7a der Weinverordnung)(1) Für die Herstellung von Wein sind die in der Rebsortenliste nach Anlage 4 sowie die in der jeweils gültigen Liste zum Sortenregister des Bundessortenamts aufgeführten Rebsorten zugelassen. Darüber hinaus sind die Rebsorten aus genehmigten Versuchsanlagen nach Abs. 3 vorläufig zugelassen. (2) In die Rebsortenliste können nach Anhörung der Weinbauverbände Rebsorten aufgenommen werden, wenn eine ausreichende Qualität aufgrund der analytischen und organoleptischen Eigenschaften des Weins und die hinreichende Anbaueignung gegeben ist oder die Rebsorten zur Erhaltung der genetischen Vielfalt erforderlich sind. (3) Die hinreichende Anbaueignung nach Abs. 2 kann durch eine Versuchsanlage nachgewiesen werden, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn 1. ein Anbauvertrag zwischen der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit dem Züchter abgeschlossen und vorgelegt wird und2. gleichzeitig eine Vergleichssorte angebaut wird. Die Vergleichssorte kann auf einem Standort angebaut werden, der dem Standort der Versuchsanlage entspricht. Tastversuche können zugelassen werden. Ist keine Züchterin oder kein Züchter in die Sortenliste nach § 47 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1674), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), eingetragen, kann auf den Anbauvertrag verzichtet werden. (4) Die Genehmigung ist auf 15 Jahre zu befristen. Sie kann einmalig um höchstens 15 Jahre verlängert werden.

### § 8 — Hektarertrag

§ 8 Hektarertrag (Zu § 9, § 12 Weingesetz, zu § 29, § 31 der Weinüberwachungsverordnung und § 10 der Weinverordnung)(1) Der Hektarertrag für die bestimmten Anbaugebiete Hessische Bergstraße und Rheingau wird auf jeweils 100 Hektoliter Wein festgesetzt. Im Falle von Flurbereinigungen gelten vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche gehörende Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben bestockt werden dürfen oder bestockt sind, längstens bis zum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitzeinweisung oder dem Abschluss der Arbeiten zur wertgleichen Abfindung folgt, als Ertragsrebfläche im Sinne des § 2 Nr. 7 des Weingesetzes.(2) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes dürfen Weinbaubetriebe, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten verfügen, Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben. (3) Bei Winzergenossenschaften und nach § 3 des Marktstrukturgesetzes anerkannten Erzeugergemeinschaften (Erzeugerzusammenschlüsse) gelten alle in einem Anbaugebiet gelegenen Rebflächen von Weinbaubetrieben, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 sowie des § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes. (4) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes dürfen Erzeugerzusammenschlüsse Übermengen zur Selbstversorgung der Familien ihrer Mitglieder abgeben, höchstens jedoch 300 Liter pro Jahr je Mitgliedsbetrieb. Die Abgabe von Übermengen ist nur an Mitglieder zulässig, die in dem betreffenden Weinjahr Weintrauben oder Traubenmost an den Erzeugerzusammenschluss abgeliefert haben. Die Abgabe muss als auf Flaschen abgefüllter Traubensaft oder Wein erfolgen. Auf dem Etikett und auf dem Flaschenverschluss müssen der abfüllende Betrieb und das Erntejahr angegeben werden und muss der Hinweis „Wein aus Übermengen“ angebracht sein. Auf dem Etikett muss zusätzlich der Hinweis „Nur zur Selbstversorgung innerhalb der Familie“ angebracht sein. Auf dem Flaschenverschluss kann die Angabe des abfüllenden Betriebes durch die Angabe der Betriebsnummer ersetzt werden. Über die Abgabe sind Einzelnachweise zu führen. Nach Ablauf eines jeden Weinjahres ist der zuständigen Behörde die Menge der abgegebenen Übermengen anzuzeigen. (5) Bei der zuständigen Behörde ist eine Weinbaukartei, die der Feststellung des Produktionspotentials sowie der Einhaltung der Hektarerträge dient, zu führen. Die Betriebe sind verpflichtet, jährlich die Flächenveränderungen aufgrund von Eigentumsübergängen, neuen Pachtverhältnissen und sonstigen Nutzungsfestlegungen anzuzeigen. Anzeigepflichtig nach Satz 1 sind an Stelle ihrer Mitglieder die Erzeugerzusammenschlüsse bezüglich der Rebflächen, deren Trauben die Mitglieder vollständig abzuliefern haben. (6) Betriebe und Erzeugerzusammenschlüsse sind verpflichtet, zum Stichtag 31. Juli 1. den Bestand an Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Wein, Schaumwein oder an sonstigen Erzeugnissen, bei deren Herstellung zur Weinbereitung geeignete Erzeugnisse oder Wein verwendet worden sind, und2. die Verwendung, Verwertung und den Bestand der Übermengen anzuzeigen.(7) Die Anzeigen nach Abs. 4 Satz 8, Abs. 5 Satz 2 und 3 und Abs. 6 müssen jährlich bis zum 10. September der zuständigen Behörde vorliegen. (8) Die Pflicht zur Destillation nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes kann durch eine unter Aufsicht des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor durchgeführte Verwertung als 1. Energieträger einer Abwasseranlage oder2. Wirtschaftsdünger durch Aufbringung auf landwirtschaftliche Böden ersetzt werden, wenn die durch den Weinbetrieb zu destillierende Menge 1 000 Liter Wein nicht überschreitet. Der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor hat über eine Verwertung nach Satz 1 einen Nachweis zu erteilen. Dieser ist bis zum 15. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres vorzulegen. (9) Ist ein Betrieb zu Destillation nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes verpflichtet, ist die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für von diesem Betrieb stammende oder von dem Betrieb zur amtlichen Qualitätsweinprüfung angestellte Erzeugnisse ausgeschlossen, solange nicht 1. ein Nachweis nach Abs. 8 Satz 2 oder2. eine zollamtliche Bescheinigung über die Destillation oder, sofern dies unmöglich ist, ein Nachweis über die Destillation einer entsprechenden, verkehrsfähigen und im Rahmen des Gesamthektarertrages vom Betrieb erzeugten Menge Weines eines anderen Erntejahres vorgelegt wird.

### § 9 — Bewässerung, natürliche Mindestalkoholgehalte

§ 9 Bewässerung, natürliche Mindestalkoholgehalte (Zu § 17 Weingesetz)(1) Die Bewässerung von Rebflächen für den Anbau von Qualitätswein b. A. ist zulässig, wenn damit eine Qualitätssteigerung oder eine Qualitätssicherung erreicht wird und die Umweltbedingungen dies rechtfertigen. Dies gilt auch für nicht im Ertrag stehende Rebflächen. Die Beregnung zum Frostschutz ist zulässig. (2) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätsweine, Prädikatsweine und Qualitätsschaumweine b. A. bestimmen sich nach der Anlage 5.(3) Die Bestimmung des natürlichen Alkoholgehaltes erfolgt aufgrund einer repräsentativen Probe und die Umrechnung in Volumenprozent Alkohol.

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— Hessische Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung Vom 2. Dezember 2010
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-WeinR_ReblBAVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
