Gesetz über die Weinbergsrolle Vom 7. Oktober 1970
- Ausfertigungsdatum:
- 07.10.1970
- Fundstelle:
- GVBl. I 1970, 641
Inkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle
§ 1 Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle (1) Bei dem Regierungspräsidium Darmstadt wird eine Weinbergsrolle eingerichtet und geführt. (2) Die Weinbergsrolle enthält ein Verzeichnis der Lagen (bestimmte Rebflächen oder die Zusammenfassung solcher Rebflächen) und Bereiche (Zusammenfassung mehrerer Lagen) mit Karten, in die die Lagen und Bereiche eingezeichnet sind. (3) Das Nähere bestimmt der Minister für Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung.
Eintragungen, Änderungen und Löschungen auf Antrag
§ 2 Eintragungen, Änderungen und Löschungen auf Antrag (1) Über Anträge auf Eintragungen in die Weinbergsrolle sowie über Anträge auf Änderungen und Löschungen entscheidet das Regierungspräsidium Gießen nach Anhörung eines Sachverständigenausschusses. Der Ausschuß äußert sich insbesondere über wirtschaftlich sinnvolle, aber die standortgebundene Eigenart wahrende Abgrenzungen der Lagen und Bereiche. Das Nähere über die Bildung und Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses bestimmt die für die Landwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung. (2) Anträge auf Eintragung, Änderung und Löschung einer Lage einschließlich der Feststellung und Festsetzung der Lagenamen sind von der Gemeinde zu stellen, in deren Gebiet die Rebflächen belegen sind. (3) Bei Rebflächen, für die bereits eine Lagebezeichnung herkömmlich ist oder in das Flurkataster eingetragen ist oder die sich an einem solchen Namen anlehnt und die im übrigen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 der Weinverordnung in der Fassung vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609) erfüllen, können die Eigentümer den Gemeinden Vorschläge für die Anträge nach Abs. 2 machen. (4) Anträge auf Eintragung, Änderung und Löschung eines Bereiches einschließlich der Feststellung und Festsetzung der Bereichsnamen sind von den Landkreisen oder kreisfreien Städten zu stellen. (5) Erstreckt sich eine Lage über mehrere Gemeinden eines Landkreises und kommt darüber, wer den Antrag nach Abs. 2 stellt, keine Einigung zustande, so entscheidet der Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde. Erstreckt sich eine Lage über mehrere Gemeinden verschiedener Landkreise oder kreisfreie Städte, so entscheidet der Regierungspräsident, wenn keine Einigung zustande kommt, wer den Antrag nach Abs. 2 stellt; das gleiche gilt bei Bereichen, die sich über mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte erstrecken. (6) Das Nähere über Inhalt und Form der Anträge regelt die für die Landwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung.
Eintragungen, Änderungen und Löschungen von Amts wegen
§ 3 Eintragungen, Änderungen und Löschungen von Amts wegen Das Regierungspräsidium Darmstadt kann in der Weinbergsrolle Eintragungen, Änderungen und Löschungen von Amts wegen vornehmen, wenn 1. die Voraussetzungen nach § 29 der Weinverordnung nicht gegeben waren oder weggefallen sind, 2. im Rahmen der Flurbereinigung, durch Bauleitpläne oder durch andere der Gemarkungseinteilung berührende Maßnahmen Änderungen eingetreten sind, 3. Anträge nach § 2 Abs. 2 oder 4 nicht innerhalb der Fristen des § 2 Abs. 6 gestellt worden sind. Vor der Eintragung, Änderung und Löschung sind die Antragsberechtigten und Vorschlagsberechtigten zu hören.
Lagenausschuß
§ 4 Lagenausschuß (1) In den weinbautreibenden Gemeinden wird ein Lagenausschuß gebildet, der die Gemeinden bei allen Fragen im Rahmen der Antragstellung nach § 2 Abs. 2 berät und ihnen Vorschläge macht. (2) Die Gemeinde darf bei ihrer Antragstellung nach § 2 Abs. 2 nur aus wichtigem Grunde von den Vorschlägen des Lagenausschusses und von den Vorschlägen nach § 2 Abs. 3 abweichen. Die Abweichung ist bei der Antragstellung schriftlich zu begründen. (3) Das Nähere über die Bildung des Lagenausschusses, insbesondere über seine Zusammensetzung, bestimmt die für die Landwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
§ 5 Rechts- und Verwaltungsvorschriften Die für die Landwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erläßt die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
Inkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.