Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weinbergsrolle Vom 11. November 1970
- Ausfertigungsdatum:
- 11.11.1970
- Fundstelle:
- GVBl. I 1970, 706
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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Auf Grund des § 1 Abs. 3 , des § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 7 , des § 4 Abs. 3 und des § 5 des Gesetzes über die Weinbergsrolle vom 7. Oktober 1970 (GVBl. I S. 641) wird verordnet:
Weinbergsrolle
§ 1 Weinbergsrolle (1) In der Weinbergsrolle sind außer den Lagen- und Bereichsnamen auch eine genaue Beschreibung und Abgrenzung der einzelnen Lagen und Bereiche aufzuführen. Das Verzeichnis der Lagen ist für die eingetragenen bestimmten Rebflächen und die Zusammenfassung solcher Flächen getrennt zu führen. (2) Als Grenzen von Lagen sind möglichst öffentliche Straßen oder Wege, Feldraine, Wasserabflußrinnen oder Gemarkungsgrenzen festzusetzen. Ist dies nicht möglich, können auch die Grenzen von Flurstücken als Grenzen von Lagen festgesetzt werden, hierbei sind jedoch die Nummern der Flurstücke, die beiderseits der Lagegrenze liegen, einzeln so aufzuführen, daß die Lagegrenze eindeutig zu bestimmen ist. (3) Neben der Beschreibung und Abgrenzung nach Abs. 1 ist jede Lage mit ihren genauen Grenzen einzeln in eine Karte einzutragen, die eine Rahmenkarte ist und deren Maßstab nicht kleiner als 1 : 5 000 sein soll. Ist keine Rahmenkarte vorhanden, so kann eine Inselkarte verwandt werden. (4) Für die Bereiche ist ein besonderes Verzeichnis zu führen. Als Bereichsgrenzen sind möglichst öffentliche Straßen, Wege, Raine oder Gemarkungsgrenzen festzulegen. Außer der Beschreibung und Abgrenzung sind die Bereichsgrenzen einzeln in eine Karte einzutragen, deren Maßstab nicht kleiner als 1 : 50 000 ist.
Anträge
§ 2 Anträge Für die Anträge nach § 2 Abs. 2 oder 4 des Gesetzes ist ein Formblatt ( Anlage ) zu verwenden. Dem Formblatt sind die im § 1 Abs. 3 oder 4 bezeichneten Karten beizufügen.
Sachverständigenausschuß,
§ 3 Sachverständigenausschuß, (1) Dem Sachverständigenausschuß nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes gehören an: 2 Institutsleiter der Hessischen Lehr- und Forschungsanstalt für Wein-, Obst- und Gartenbau in Geisenheim/Rhein oder deren Vertreter, 1 Bodenkundler, 1 Agrarmeteorologe, der Leiter der Staatlichen Reblausbekämpfung im Lande Hessen, 1 Vertreter des Rheingauer Weinbauverbandes e. V., 1 Vertreter der Vereinigung der Rheingauer Weinkommissionäre e. V., 1 Vertreter des Rheingauer Weinhandelsverbandes e. V., 1 Vertreter des Raiffeisenverbandes Rhein-Main e. V. in Frankfurt am Main. (2) Die Mitglieder des Ausschusses werden auf die Dauer von fünf Jahren vom Regierungspräsidium Darmstadt berufen, das auch zur ersten Sitzung des Sachverständigenausschusses einlädt. Der Sachverständigenausschuß wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Lagenausschuß
§ 4 Lagenausschuß (1) Dem Lagenausschuß gehören an: der Bürgermeister als Vorsitzender, der Ortslandwirt, 3 bis 5 Weinbautreibende aus den verschiedenen Betriebsgrößenklassen der Gemeinde, der Vorsitzende des Ortsvereins des Rheingauer Weinbauverbandes e. V., 1 Vertreter der Vereinigung der Rheingauer Weinkommissionäre e. V., 1 Vertreter des Rheingauer Weinhandelsverbandes e. V., 1 Vertreter des Raiffeisenverbandes Rhein-Main e. V. in Frankfurt am Main. (2) Von mehreren Gemeinden kann ein gemeinsamer Lagenausschuß gebildet werden. Die Bildung eines gemeinsamen Lagenausschusses bedarf der Genehmigung des Landrats als Kommunalaufsichtsbehörde. Gehören die Gemeinden verschiedenen Landkreisen an oder ist daneben mindestens eine kreisfreie Stadt beteiligt, so bedarf es der Genehmigung des Regierungspräsidiums. (3) Der Lagenausschuß wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder es beantragt.
Inkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.