WeinGAV HE 1995 · Hessen

Hessische Ausführungsverordnung zum Weingesetz Vom 5. Oktober 1995

Ausfertigungsdatum:
05.10.1995
Fundstelle:
GVBl. I 1995, 487
28 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 20

Inkrafttreten

§ 20 Inkrafttreten Die Vorschriften der §§ 3 , 7 , 9 Abs. 4 und 5 und der §§ 11 und 14 treten mit Wirkung vom 1. September 1995 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 19 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Anlage 1

Natürliche Mindestalkoholgehalte

Anlage 1 Natürliche Mindestalkoholgehalte %vol. Alkohol °Oechsle 1. Qualitätswein b. A. und Qualitätsschaumwein b. A. a) Bestimmtes Anbaugebiet Rheingau Weißweinsorten 7,0 57 Rotweinsorten: Spätburgunder Rotwein 8,4 66 Sonstige Sorten Rotwein 7,8 62 Weißherbst, Rose 7,8 62 b) Bestimmtes Anbaugebiet Hessische Bergstraße Weißweinsorten 7,0 57 Rotweinsorten: Spätburgunder Rotwein 8,4 66 Sonstige Sorten Rotwein 7,0 57 Weißherbst, Rosé: Spätburgunder Weißherbst, Rose 7,8 62 Sonstige Sorten Weißherbst, Rose 7,0 57 2. Qualitätswein mit Prädikat a) Kabinett Weißweinsorten 9,8 75 Rotweinsorten 10,6 80 b) Spätlese Weißweinsorten 11,4 85 Rotweinsorten 12,2 90 Weißherbst, Rose 11,4 85 c) Auslese Weißweinsorten: Riesling 13,0 95 Sonstige 13,8 100 Rotweinsorten 14,5 105 Weißherbst, Rose 13,8 100 d) Beerenauslese und Eiswein Alle Rebsorten 17,7 125 e) Trockenbeerenauslese Alle Rebsorten 21,5 150

Anlage 2

Anlage 2 Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/505d4089-9729-455c-a0d8-1d00e06bd681-he83-53+1995+487+anlage2.pdf

Anlage 3

Anlage 3 Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/6f9f5273-5827-4402-8065-7590a417b767-he83-53+1995+487+anlage3.pdf

Eingangsformel WeinGAV

Auf Grund 1. des § 3 Abs. 4 , § 6 Abs. 3 , § 7 Abs. 4 , § 9 Abs. 2 Satz 1 , § 12 Abs. 3 Nr. 3, 4 und 5 sowie Abs. 4 und 5 , § 17 Abs. 3 und 4 , § 20 Abs. 6 , § 22 Abs. 2 , § 24 Abs. 4 und § 57 Abs. 4 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), 2 a) des § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 der Weinverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630), jeweils in Verbindung mit § 7 des Weingesetzes , § 10 Abs. 3 der Weinverordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Weingesetzes und § 39 Abs. 2 der Weinverordnung in Verbindung mit § 24 Abs. 2 des Weingesetzes , b) des § 11 Abs. 1 Satz 2 , § 12 Abs. 2 , § 13 Abs. 2 Satz 2 und des § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 655), jeweils in Verbindung mit § 29 des Weingesetzes , und § 29 Abs. 3 und § 31 der Wein-Überwachungsverordnung , jeweils in Verbindung mit § 33 des Weingesetzes , jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des Weingesetzes sowie auch jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiete des Weinrechts vom 12. September 1995 (GVBl. I S. 464) und 3. des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 821), wird verordnet:

§ 1

Bestimmte Anbaugebiete

§ 1 Bestimmte Anbaugebiete (Zu § 3 Abs. 4 Weingesetz ) (1) Die Rebflächen in den Städten und Gemeinden 1. Alsbach-Hähnlein 2. Bensheim 3. Heppenheim 4. Seeheim-Jugenheim 5. Zwingenberg 6. Dietzenbach 7. Groß-Umstadt 8. Roßdorf bilden das bestimmte Anbaugebiet für Qualitätswein Hessische Bergstraße ( § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Weingesetzes ). (2) Die Rebflächen in den Städten und Gemeinden 1. Eltville am Rhein 2. Frankfurt am Main 3. Felsberg 4. Flörsheim am Main 5. Geisenheim 6. Hochheim am Main 7. Kiedrich 8. Lorch 9. Oestrich-Winkel 10. Rüdesheim am Rhein 11. Walluf 12. Landeshauptstadt Wiesbaden bilden das bestimmte Anbaugebiet für Qualitätswein Rheingau ( § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Weingesetzes ).

§ 10

§ 10 (gestrichen)

§ 11

Handlese bei Auslese und Eiswein

§ 11 Handlese bei Auslese und Eiswein (Zu § 20 Abs. 6 Weingesetz ) Für die Zuerkennung der Prädikate Auslese und Eiswein muß das Erntegut von Hand gelesen worden sein.

§ 12

(aufgehoben)

§ 12 (aufgehoben)

§ 12a

§ 12 a Gütezeichen "Erstes Gewächs" (Zu § 24 Abs. 4 Weingesetz und § 30 Abs. 3 Weinverordnung ) (1) Als Gütezeichen im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Weinverordnung wird das Gütezeichen "Erstes Gewächs" zugelassen. Träger ist der Rheingauer Weinbauverband e. V. Dieser erlässt mit Zustimmung des für Weinbau zuständigen Ministeriums die Verleihungsbestimmungen und die Ausgestaltung des Gütezeichens und veranlasst deren Bekanntmachung. (2) Abweichend von § 30 Abs. 2 der Weinverordnung und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommisssion vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. EG Nr. L 309 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung darf das Gütezeichen "Erstes Gewächs" auch für Qualitätswein verliehen werden, sofern die zur Prüfung angestellte Partie mindestens 300 l umfasst. Für Weine mit Prädikat, die nach den Richtlinien des Rheingauer Weinbauverbandes im Bereich der "edelsüßen" Weine für das Gütezeichen "Erstes Gewächs" zugelassen sind, muss die zur Prüfung angestellte Partie mindestens 100 l umfassen.

§ 12b

§ 12 b Bezeichnung "Classic" und "Selection" (1) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung "Classic" dürfen nach § 32a der Weinverordnung 1. im bestimmten Anbaugebiet Hessische Bergstraße nur die Rebsorten Weißer Riesling, Weißer Burgunder (oder mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Weißburgunder), Grauer Burgunder (oder mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Grauburgunder), Grüner Silvaner, Müller-Thurgau (oder mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Rivaner) und Blauer Spätburgunder 2. im bestimmten Anbaugebiet Rheingau nur die Rebsorte Weißer Riesling angegeben werden. (2) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung "Selection" dürfen nach § 32b der Weinverordnung 1. im bestimmten Anbaugebiet Hessische Bergstraße nur die Rebsorten Weißer Riesling, Weißer Burgunder (oder mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Weißburgunder), Grauer Burgunder (oder mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Grauburgunder), Grüner Silvaner, Müller-Thurgau (oder mit der synonymen Rebsortenbezeichnung Rivaner) und Blauer Spätburgunder 2. im bestimmten Anbaugebiet Rheingau nur die Rebsorten Weißer Riesling und Blauer Spätburgunder angegeben werden.

§ 13

Geographische Angaben

§ 13 Geographische Angaben (Zu § 39 Abs. 2 Weinverordnung ) Für Qualitätsweine und Qualitätsweine mit Prädikat ist bei Angabe einer der in Nr. 1 oder 2 bezeichneten gemeindeübergreifenden Einzel- oder Großlagen der jeweils aufgeführte Gemeinde- oder Ortsteilname anzugeben. 1. Bestimmtes Anbaugebiet Hessische Bergstraße Gemeinde/Ortsteil: Einzellage: Auerbach Fürstenlager Bensheim Hemsberg Streichling Heppenheim Maiberg Steinkopf Stemmler Umstadt Herrnberg Zwingenberg Alte Burg Gemeinde/Ortsteil: Großlage: Auerbach Rott Bensheim Wolfsmagen Heppenheim Schloßberg 2. Bestimmtes Anbaugebiet Rheingau Gemeinde/Ortsteil: Einzellage: Assmannshausen Höllenberg Erbach Steinmorgen Frauenstein Herrnberg Geisenheim Kläuserweg Hallgarten Hendelberg, Jungfer Hattenheim Rheingarten, Schützenhaus Hochheim Berg, Reichestal Hochheim oder Flörsheim Herrnberg Johannisberg Klaus Kiedrich Sandgrub Oestrich Doosberg Winkel Gutenberg Gemeinde/Ortsteil: Großlage: Assmannshausen Steil Hallgarten Mehrhölzchen Hattenheim Deutelsberg Hochheim oder Kostheim Daubhaus Johannisberg Erntebringer Oestrich Gottesthal Rauenthal Steinmächer Rüdesheim oder Lorch Burgweg

§ 14

Herbstbuch

§ 14 Herbstbuch (Zu § 14 Abs. 1 Wein-Überwachungsverordnung ) Das Herbstbuch ist nach dem Muster der Anlage 2 zu führen.

§ 15

Buchführungserleichterung

§ 15 Buchführungserleichterung (Zu § 11 Abs. 1 Satz 2 Wein-Überwachungsverordnung ) Die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein.

§ 16

Buchführungsverfahren

§ 16 Buchführungsverfahren (Zu § 12 Abs. 2 Wein-Überwachungsverordnung ) Wer ein nach § 12 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung genehmigtes Buchführungsverfahren anwendet, ist verpflichtet, dies dem Regierungspräsidium Darmstadt innerhalb eines Monats anzuzeigen.

§ 17

Automatisierte Analysenbuchführung

§ 17 Automatisierte Analysenbuchführung (Zu § 13 Abs. 2 Satz 2 Wein-Überwachungsverordnung ) (1) Die Analysenbuchführung mittels automatisierter Datenverarbeitung umfaßt die in § 13 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung vorgeschriebenen Angaben in entsprechender Weise. (2) Die verwendeten Systeme müssen über paßwortkontrollierte Zugangsberechtigungen sowie mindestens zwei Validierungsebenen und die Funktionen zur Protokollierung von Datenänderungen (Audit-Trail-Funktionen) für alle Dateneinträge verfügen. Die Endvalidierung der Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 der Wein-Überwachungsverordnung ersetzt Namen und Unterschrift im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Wein-Überwachungsverordnung . (3) Die Datensicherung zur Gewährleistung der direkten Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist nach § 13 Abs. 3 der Wein-Überwachungsverordnung hat so zu erfolgen, daß eine Lesbarkeit, ordnungsgemäße Aufbewahrung und schnelle Zugriffsmöglichkeit gegeben sind. (4) ...

§ 18

Ordnungswidrigkeiten

§ 18 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 3 Einzelnachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 2. entgegen § 4 Abs. 6 , § 8 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5, 6 oder 7 Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.

§ 19

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 19 Aufhebung bisherigen Rechts (Aufhebungs- und Änderungsanweisungen)

§ 2

Weinbaugebiete für Tafelwein und deren Untergebiete

§ 2 Weinbaugebiete für Tafelwein und deren Untergebiete (Zu § 3 Abs. 4 Weingesetz in Verbindung mit § 1 Weinverordnung ) Die in § 1 genannten Rebflächen sind Bestandteile des Untergebietes Rhein des Weinbaugebietes für Tafelwein Rhein-Mosel ( § 1 Nr. 5 der Weinverordnung ).

§ 20

Inkrafttreten

§ 20 Inkrafttreten Die Vorschriften der §§ 3 , 7 , 9 Abs. 4 und 5 und der §§ 11 und 14 treten mit Wirkung vom 1. September 1995 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 19 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

§ 3

Landwein

§ 3 Landwein (Zu § 3 Abs. 4 und § 22 Abs. 2 Weingesetz in Verbindung mit § 2 Weinverordnung ) (1) Der von den in § 1 Abs. 1 genannten Rebflächen gewonnene Landwein wird zugelassen und trägt die Bezeichnung Starkenburger Landwein ( § 2 Nr. 18 der Weinverordnung ). (2) Der von den in § 1 Abs. 2 genannten Rebflächen gewonnene Landwein wird zugelassen und trägt die Bezeichnung Rheingauer Landwein ( § 2 Nr. 13 der Weinverordnung ). (3) Der natürliche Alkoholgehalt des Landweines muß mindestens 53° Oe (6,4 Volumenprozent Alkohol) betragen.

§ 4

Wiederbepflanzung und Reserve

§ 4 Wiederbepflanzung und Reserve (zu § 6 Abs. 3, 4 und § 8a Abs. 3 Weingesetz ) (1) Ein im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 erworbenes Wiederbepflanzungsrecht kann bis zum Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres von dem Betrieb, dem es gewährt wurde, ausgeübt werden. (2) Das Regierungspräsidium Darmstadt kann auf Antrag die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts auf einen anderen Betrieb zulassen. Eine Übertragung ist zulässig, wenn 1. die für die Wiederbepflanzung vorgesehene Fläche nach § 4 der Weinverordnung zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. geeignet ist, 2. in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen steht, 3. die Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts der Qualitätssteigerung dient oder die neue Fläche unter Berücksichtigung der wesentlichen weinbaulichen Gesichtspunkte mindestens gleichwertig ist und 4. die neue Fläche mit Rebsorten bestockt wird, die gleiches oder niedrigeres Ertragspotenzial aufweist. (3) Für die bestimmten Anbaugebiete Rheingau und Hessische Bergstraße wird eine gemeinsame regionale Reserve von Pflanzungsrechten geschaffen. Die Verwaltung obliegt dem Regierungspräsidium Darmstadt, bei dem ein beratender Ausschuss gebildet wird. In den Ausschuss entsendet der Rheingauer Weinbauverband e.V. drei Mitglieder und der Weinbauverband Hessische Bergstraße e. V. zwei Mitglieder. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbenennungen sind möglich. Mitglieder können durch den benennenden Verband vorzeitig abberufen werden. Bis zur Benennung der Nachfolge nimmt das bisherige Mitglied seine Aufgaben weiter wahr. (4) Pflanzungsrechte aus der Reserve sollen insbesondere gewährt werden, wenn 1. die Leitrebsorten des jeweiligen bestimmten Anbaugebiets verwendet werden und 2. die Anbaueignung der Flächen überdurchschnittlich ist. (5) Erzeugern, die die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erfüllen, werden die Pflanzungsrechte aus der Reserve kostenlos gewährt. Andere Erzeuger erhalten Pflanzungsrechte gegen Zahlung eines Betrages, der in der Regel fünfzig Cent pro Quadratmeter beträgt. Das Regierungspräsidium Darmstadt kann bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Marktsituation, auf Vorschlag des beratenden Ausschusses einen hiervon abweichenden Betrag festsetzen. Der Betrag wird der jeweiligen gebietlichen Absatzförderung zugewiesen. (6) Vorgenommene Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen und Neuanpflanzungen von Rebflächen sind dem Regierungspräsidium Darmstadt bis zum 31. Mai des darauf folgenden Jahres zu melden.

§ 4a

Förderung von Umstrukturierung und Umstellung

§ 4a Förderung von Umstrukturierung und Umstellung (zu § 8 Weinverordnung ) (1) Die Mindestparzellengröße, 1. für die eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann, beträgt ein Ar, 2. die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, beträgt fünf Ar. (2) Förderungsfähig ist 1. im Rahmen der Rebsortenumstellung eine Umstellung a) im bestimmten Anbaugebiet Rheingau auf die Rebsorten Weißer Riesling und Blauer Spätburgunder, b) im bestimmten Anbaugebiet Hessische Bergstraße auf die Rebsorten Weißer Riesling, Grüner Silvaner, Gewürztraminer, Auxerrois, Weißer Burgunder, Chardonnay, Grauer Burgunder, Blauer Frühburgunder, Müllerrebe, Saint Laurent, Blauer Spätburgunder, Regent, Johanniter, Cabernet mitos, Cabernet sauvignon, Dakapo, Deckrot, Dornfelder, Dunkelfelder und Portugieser, 2. im Rahmen der Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftungstechniken a) die Vergrößerung oder Verminderung der Zeilenbreite auf 1,80 m bis 2,20 m in Direktzuglagen und 1,60 m bis 2,00 m in Seilzuglagen, b) die Rodung von Zwischenzeilen, soweit sie aus betriebswirtschaftlicher Sicht von Vorteil ist, c) die Arrondierung, sofern dies eine verbesserte Bewirtschaftungstechnik angrenzender Rebflächen ermöglicht. (3) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist für das Verfahren zur Durchführung der Förderung der Umstrukturierung und Umstellung zuständig. Es erstellt jährlich einen Durchführungsplan, der alle Maßnahmen und Flächen enthält. Berücksichtigt werden für das Jahr 2000 nur Förderanträge, die entsprechend der Hinweise des früheren Weinbauamtes mit Weinbauschule Eltville bis zum 20. November 2000 bei dieser Behörde gestellt worden sind. In den darauf folgenden Jahren sind Anträge jeweils bis zum 30. Juni beim Regierungspräsidium Darmstadt zu stellen. (4) Mit den Maßnahmen darf erst nach Bewilligung oder einer besonderen Erlaubnis zum vorzeitigen Beginn begonnen werden. Die Maßnahmen sind binnen einer Frist von drei Jahren nach Bewilligung abzuschließen. Alle für die Abwicklung und Kontrolle erforderlichen Unterlagen sind dem Regierungspräsidium Darmstadt auf Anforderung vorzulegen und bis fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme aufzubewahren. Die Bediensteten der zuständigen Behörde sind befugt, die Grundstücke für Vor-Ort-Kontrollen zu betreten.

§ 5

Sachverständigenausschuß

§ 5 Sachverständigenausschuß (Zu § 6 Abs. 1 Weinverordnung ) (1) Beim Regierungspräsidium Darmstadt wird ein Sachverständigenausschuß gebildet. (2) Dem Ausschuß gehören an: 4 Mitglieder des Rheingauer Weinbauverbandes e. V., 1 Mitglied des Weinbauverbandes Hessische Bergstraße e. V, 1 Mitglied des Genossenschaftsverbandes Hessen/Rheinland-Pfalz/Thüringen e. V. in Neu Isenburg, 1 Mitglied der Weinkomissionäre, 1 Mitglied des Deutschen Wetterdienstes, Agrarmeteorologische Beratungs- und Forschungsstelle Geisenheim, 1 Mitglied des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie, 3 Mitglieder der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein, und zwar vom Fachgebiet Bodenkunde und Pflanzenernährung, Fachgebiet Rebenzüchtung und Rebenveredlung, Fachgebiet Weinbau, 1 Mitglied des Regierungspräsidiums Darmstadt. Das Regierungspräsidium Darmstadt beruft die Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der vertretenen Institutionen und Organisationen für die Dauer von 5 Jahren. Für jedes Mitglied ist ein ständiges stellvertretendes Mitglied zu benennen. Den Vorsitz führt das Mitglied des Regierungspräsidiums Darmstadt. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6

Rebsortenverzeichnis und Klassifizierung von Rebsorten

§ 6 Rebsortenverzeichnis und Klassifizierung von Rebsorten (zu § 8c Abs. 1 und 2 , § 17 Abs. 4 Weingesetz ) (1) Für die Herstellung von Wein und Qualitätswein sind die in der Rebsortenliste ( Anlage 3 ) aufgeführten Rebsorten sowie die Rebsorten aus genehmigten Versuchsanlagen nach Abs. 4 und 5 zugelassen. Soweit nach der Erstellung der Rebsortenliste weitere Sorten in das Sortenregister des Bundessortenamtes oder in eine entsprechende Liste eines anderen EG-Mitgliedstaates aufgenommen werden, sind auch diese zugelassen. Im Falle der Streichung einer Rebsorte gilt eine Übergangsfrist von höchstens fünfzehn Jahren. (2) In die Rebsortenliste können auf Antrag weitere Rebsorten aufgenommen werden, wenn 1. der beim Regierungspräsidium Darmstadt zu bildende Rebsortenprüfungsausschuss dies befürwortet und 2. soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen, a) eine ausreichende Qualität aufgrund der analytischen und organoleptischen Eigenschaften des Weins und die hinreichende Anbaueignung vom Antragsteller nachgewiesen wurde oder b) die Rebsorten zur Erhaltung der genetischen Vielfalt erforderlich sind. Die Nachweise zu Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b sind vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen, soweit erforderlich durch die Ergebnisse von Anbauversuchen nach Abs. 4 zu erbringen. (3) Dem Rebsortenprüfungsausschuss gehören an: 3 Mitglieder zur Vertretung des Rheingauer Weinbauverbandes e.V., 1 Mitglied zur Vertretung des Weinbauverbandes Hessische Bergstraße e.V., 1 Mitglied zur Vertretung des Genossenschaftsverbandes Hessen/Rheinland-Pfalz/Thüringen e.V. Frankfurt, 1 Mitglied zur Vertretung des Verbandes der Weinkommissionäre Hessen, 1 Mitglied zur Vertretung des Arbeitskreises Hessischer Rebenveredler, 1 Mitglied zur Vertretung des Fachgebietes Rebenzüchtung und Rebenveredlung der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein, 1 Mitglied zur Vertretung des Regierungspräsidiums Darmstadt. § 5 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (4) Zur Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten ist ein Anbauvertrag abzuschließen und dem Regierungspräsidium Darmstadt vorzulegen. (5) Für die Genehmigung von Versuchsanlagen gilt folgendes: 1. Die Genehmigung einer Versuchsanlage wird auf einen Zeitraum von fünfzehn Jahren ausgesprochen. Eine einmalige Verlängerung bis zu einem Zeitraum von höchstens fünfzehn Jahren ist zulässig. 2. Im Weinanbaugebiet Rheingau dürfen höchstens zwanzig Versuchsanlagen und im Weinanbaugebiet Hessische Bergstraße höchstens zehn Versuchsanlagen einer Rebsorte genehmigt werden. Pro Betrieb darf nicht mehr als eine Versuchsanlage pro Rebsorte und vergleichbaren Standortbedingungen erstellt werden. 3. Eine Versuchsanlage darf nicht mehr als eintausendfünfhundert Rebstöcke umfassen. 4. Eine Vergleichssorte ist mit anzupflanzen. Die Anlage kann auf einem Standort aufgebaut werden oder aufgebaut sein, der dem Standort der Versuchsanlage entspricht. 5. Die Möglichkeit von Tastversuchen kann genehmigt werden, sofern der Rebsortenprüfungsausschuss dem zustimmt. 6. Sofern kein Züchter im Bundesgebiet eingetragen ist, kann das Regierungspräsidium Darmstadt eine vertragliche Vereinbarung mit dem Antragsteller schließen. Eine Auswertung der Versuchsanlagen aus züchterischer Sicht ist nicht zulässig.

§ 7

Hektarertrag

§ 7 Hektarertrag (Zu § 9 Abs. 2 Weingesetz ) (1) Der Hektarertrag für die bestimmten Anbaugebiete Rheingau und Hessische Bergstraße wird auf jeweils 100 hl Wein festgesetzt. (2) Im Falle von Flurbereinigungen ist bei der Berechnung des Gesamthektarertrages die Fläche maßgeblich, die sich nach § 10 Abs. 3 Satz 2 der Weinverordnung ergibt.

§ 8

Hektarertragsregelungen und Meldungen

§ 8 Hektarertragsregelungen und Meldungen (Zu § 12 Abs. 3 Nr. 3, 4 und 5, Abs. 4 und 5 Weingesetz in Verbindung mit § 29 Abs. 3 und § 31 Wein-Überwachungsverordnung ) (1) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes dürfen Weinbaubetriebe, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten verfügen, Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben. (2) Bei Winzergenossenschaften und nach dem Marktstrukturgesetz anerkannten Erzeugergemeinschaften gelten alle in einem einzigen Bereich gelegenen Rebflächen von Weinbaubetrieben, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 sowie des § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes . (3) Die Erzeugerzusammenschlüsse nach Abs. 2 dürfen abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes Übermengen zur jährlichen Selbstversorgung der Familien ihrer Mitglieder abgeben, höchstens jedoch bis zu 300 Liter je Mitgliedsbetrieb. (4) Die Abgabe von Übermengen nach Abs. 3 ist nur an Mitglieder zulässig, die in dem betreffenden Weinwirtschaftsjahr Weintrauben oder Traubenmost an den Erzeugerzusammenschluß abgeliefert haben. Dabei muß der abgegebene Traubensaft oder Wein auf Flaschen abgefüllt und auf dem Etikett mit den in Nr. 1 bis 4 und auf dem Flaschenverschluß mit den unter Nr. 1 bis 3 aufgeführten Angaben versehen werden: 1. der abfüllende Betrieb; auf dem Flaschenverschluß alternativ die Betriebsnummer, 2. das Erntejahr, 3. "Wein aus Übermengen" und 4. "Nur zur Selbstversorgung innerhalb der Familie". Über die Abgabe nach Abs. 3 sind Einzelnachweise zu führen. Nach Ablauf eines jeden Weinwirtschaftsjahres ist dem Regierungspräsidium Darmstadt die Menge der nach Abs. 3 abgegebenen Übermengen zu melden. (5) Die Betriebe melden jährlich die Flächenveränderungen auf Grund von Eigentumsübergängen, neuen Pachtverhältnissen und sonstigen Nutzungsfestlegungen. Winzergenossenschaften und nach dem Marktstrukturgesetz anerkannte Erzeugergemeinschaften geben bezüglich der Rebfläche, deren Trauben die Mitglieder voll abzuliefern haben, für ihre Mitglieder diese Meldung ab. Beim Regierungspräsidium Darmstadt ist ein Rebflächenverzeichnis eingerichtet, das aufgrund der Meldungen fortgeschrieben wird. (6) Betriebe, Winzergenossenschaften und die nach dem Marktstrukturgesetz anerkannten Erzeugergemeinschaften melden mit Stichtag 31. Juli jährlich: 1. den vorhandenen Bestand an Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Wein, Schaumwein oder sonstiger Erzeugnisse, bei deren Herstellung zur Weinbereitung geeignete Erzeugnisse oder Wein verwendet worden sind, und 2. die Verwendung, Verwertung und den Bestand der Übermengen. (7) Die Meldungen nach Abs. 4, 5 und 6 sind jährlich spätestens am 10. August dem Regierungspräsidium Darmstadt einzureichen.

§ 9

Erziehung, Anschnitt, Beregnung, natürliche Mindestalkoholgehalte

§ 9 Erziehung, Anschnitt, Beregnung, natürliche Mindestalkoholgehalte (Zu § 17 Abs. 3 Weingesetz ) (1) Erziehung und Anschnitt sind so auszuführen, daß bei der jeweiligen Rebsorte unter Berücksichtigung des Standortes die optimale Traubenqualität erreicht werden kann. (2) Die Beregnung von Rebflächen ist zulässig, wenn mit der Zusatzberegnung eine Qualitätssteigerung oder eine Qualitätssicherung erreicht wird und die Umweltbedingungen dies rechtfertigen. (3) Die Beregnung von nicht im Ertrag stehenden Rebflächen sowie zum Frostschutz ist zulässig. (4) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätsweine, Qualitätsweine mit Prädikat und Qualitätsschaumweine b. A. bestimmt die Anlage 1 . (5) Die Bestimmung des natürlichen Alkoholgehaltes erfolgt durch die Umrechnung der Oechslegrade in Volumenprozent Alkohol. Die Ermittlung der Oechslegrade erfolgt mit vorgeklärten Mostproben, die aus dem Behältnis zu entnehmen sind. Sie dürfen noch nicht angegoren sein. Die entnommenen Mostproben sind durch einen Faltenfilter zu klären. Es dürfen nur Mostgewichtswaagen mit Zertifikat verwendet werden. Die abgelesenen Werte sind auf 20° C umzurechnen. Die Bestimmung des natürlichen Alkoholgehaltes kann auch mit einem geeichten Refraktometer durchgeführt werden, wenn die Messung aus einer gleichmäßig durchmischten repräsentativen Probe erfolgt.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.