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title: "WeinFöAbgGDV HE — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung von Wein Vom 29. November 1977"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/weinfoeabggdvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-WeinFöAbgGDVHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:51:28+00:00"
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# WeinFöAbgGDV HE — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung von Wein Vom 29. November 1977

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 29.11.1977
*Fundstelle:* GVBl. I 1977, 455


### Eingangsformel WeinFöAbgGDV

Auf Grund des § 2 Abs. 3 , § 5 Abs. 3 und des § 7 des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung von Wein vom 21. Juni 1977 (GVBl. I S. 288) wird verordnet:

### § 1

§ 1 (1) Das für die Angelegenheiten des Weinrechtes zuständige Ministerium beruft die Mitglieder des Werbebeirates. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied berufen. Berufen werden kann nur, wer von einem der in Abs. 2 bezeichneten Vereine oder dem Vorstand des Stabilisierungsfonds für Wein als Mitglied des Werbebeirates vorgeschlagen wird. (2) Vorschlagsberechtigt ist: 1. der Rheingauer Weinbauverband e. V., 2. der Weinbauverband Hessische Bergstraße e. V., 3. die Rheingauer Weinwerbung e. V., 4. der Raiffeisenverband Rhein-Main e. V., 5. der Vorstand des Stabilisierungsfonds für Wein. (3) Die Amtszeit des Werbebeirates beträgt vier Jahre. (4) Löst ein Mitglied des Werbebeirates seine berufliche Verbindung zu der Stelle, zu deren Vertretung es berufen wurde, mißbraucht es seine Stellung im Werbebeirat oder vernachlässigt es seine Aufgaben als Mitglied des Werbebeirates trotz Abmahnung erheblich, kann es nach Anhörung der Stelle, auf deren Vorschlag es berufen wurde, vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Satz 1 gilt entsprechend für das stellvertretende Mitglied eines Mitgliedes des Werbebeirates. (5) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit des Werbebeirates ein neues Mitglied beziehungsweise ein neues stellvertretendes Mitglied berufen. (6) ...

### § 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung von Wein Vom 29. November 1977
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-WeinFöAbgGDVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
