Verordnung über die zuständigen Verwaltungsbehörden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wehrpflichtgesetz Vom 23. Dezember 1965
- Ausfertigungsdatum:
- 23.12.1965
- Fundstelle:
- GVBl. I 1966, 14
Auf Grund des § 66 Abs. 2 und des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), wird verordnet:
§ 1 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 28. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1773, 2043), soweit es sich um das Nichtbefolgen der Aufforderung nach § 15 Abs. 2 dieses Gesetzes handelt, ist in Gemeinden mit 7 500 und mehr Einwohnern der Magistrat, im übrigen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.
§ 2 Die Anordnung über die Zuständigkeit zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes vom 7. September 1956 (St.Anz. S. 981) wird aufgehoben.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.