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title: "WehrPflGBeisWahlZustV HE — Verordnung über die Zuständigkeit für die Wahl und Benennung der Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern nach dem Wehrpflichtgesetz und nach dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz Vom 23. Januar 1984"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-WehrPflGBeisWahlZustVHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:51:27+00:00"
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# WehrPflGBeisWahlZustV HE — Verordnung über die Zuständigkeit für die Wahl und Benennung der Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern nach dem Wehrpflichtgesetz und nach dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz Vom 23. Januar 1984

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 23.01.1984
*Fundstelle:* GVBl. I 1984, 97


### Eingangsformel WehrPflGBeisWahlZustV

Auf Grund des § 18 Abs. 2 und 3 und des § 33 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1983 (BGBl. I S. 530) und des § 9 Abs. 3 und des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203) wird verordnet:

### § 1

§ 1

### § 2 — Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung

§ 2 Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung Die Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung werden in den kreisfreien Städten von der Stadtverordnetenversammlung und in den Landkreisen vom Kreistag gewählt.

### § 3

§ 3 Änderungsvorschrift

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Verordnung über die Zuständigkeit für die Wahl und Benennung der Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern nach dem Wehrpflichtgesetz und nach dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz Vom 23. Januar 1984
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-WehrPflGBeisWahlZustVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
