WehrPflGBeisWahlZustV HE · Hessen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Wahl und Benennung der Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern nach dem Wehrpflichtgesetz und nach dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz Vom 23. Januar 1984

Ausfertigungsdatum:
23.01.1984
Fundstelle:
GVBl. I 1984, 97
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WehrPflGBeisWahlZustV

Auf Grund des § 18 Abs. 2 und 3 und des § 33 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1983 (BGBl. I S. 530) und des § 9 Abs. 3 und des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203) wird verordnet:

§ 1

§ 1

§ 2

Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung

§ 2 Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung Die Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung werden in den kreisfreien Städten von der Stadtverordnetenversammlung und in den Landkreisen vom Kreistag gewählt.

§ 3

§ 3 Änderungsvorschrift

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.