WegVO · Hessen

Verordnung zur Anpassung der Wegstreckenentschädigung(Wegstreckenentschädigungsverordnung - WegVO) Vom 29. Oktober 2008

Ausfertigungsdatum:
29.10.2008
Fundstelle:
GVBl. I 2008, 925
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WegVO

Aufgrund des § 29 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes wird angepasst und beträgt je Kilometer bei Benutzung eines 1. privaten Kraftfahrzeugs 0,35 Euro, 2. privaten zweirädrigen Kraftfahrzeugs 0,18 Euro. (2) Die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes wird angepasst und beträgt je Kilometer bei Benutzung eines 1. privaten Kraftfahrzeugs 0,21 Euro, 2. privaten zweirädrigen Kraftfahrzeugs 0,15 Euro. (3) Die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes wird angepasst und beträgt je Kilometer für Strecken, die die oder der Dienstreisende mit einem ihr oder ihm gehörenden Fahrrad oder zu Fuß zurücklegt, 0,05 Euro.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.Wiesbaden, den 29. Oktober 2008Der Hessische Minister des Innern und für SportBouffier

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.