Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand *) Vom 30. März 1933
- Ausfertigungsdatum:
- 30.03.1933
- Fundstelle:
- RGBl. I 1933, 180
Auf Grund des Fünften Teils Kapitel VIII §§ 2 und 3 der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 537) wird nach Zustimmung des Reichsrats verordnet:
Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand
§ 1 Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand Im Sinne dieser Vorschriften gelten: 1. als "Körperschaften des öffentlichen Rechts" auch ... die Länder; die Träger der Sozialversicherung; nicht dagegen die Religionsgemeinschaften ( Art. 137 der Reichsverfassung ); 2. als "Wirtschaftsbetriebe" solche Betriebe und Unternehmungen, die überwiegend wirtschaftlichen Zwecken dienen und a) in der Form einer Gesellschaft des Privatrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit bestehen oder b) nicht in der Form einer Gesellschaft des Privatrechts bestehen, bei denen aber das Verhältnis zu den Abnehmern ihrer Leistungen oder Waren privatrechtlich geregelt ist oder c) ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform und auf das Verhältnis zu ihren Abnehmern der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, elektrischer Arbeit oder Verkehrsleistungen dienen; 3. als von Körperschaften des öffentlichen Rechts, "unterhalten" a) diejenigen Betriebe, die mit diesen Körperschaften verwaltungsmäßig verbunden sind, und b) diejenigen in privatrechtlicher Form geführten Betriebe, deren Geschäftskapital sich unmittelbar oder mittelbar mit mehr als der Hälfte im Eigentum dieser Körperschaften befindet.
Der Prüfungsbericht
§ 10 Der Prüfungsbericht (1) Der Bilanzprüfer hat über die Prüfung schriftlich zu berichten. (2) Das abschließende Ergebnis dieser Prüfung ist am Schlusse des Berichts zusammenzufassen. Sind wesentliche Einwendungen nicht zu erheben, so ist bei der Zusammenfassung des abschließenden Ergebnisses ausdrücklich festzustellen, daß nach pflichtmäßiger Prüfung auf Grund der Schriften, Bücher und sonstigen Unterlagen des Betriebes sowie der erteilten Aufklärungen und Nachweise die Buchführung und der Jahresabschluß den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und daß im übrigen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes wesentliche Beanstandungen nicht ergeben haben. (3) Der Bericht ist von dem Prüfer zu unterzeichnen.
Vorlage des Prüfungsberichts
§ 11 Vorlage des Prüfungsberichts Der Bilanzprüfer hat den Bericht vorzulegen: 1. hinsichtlich der Betriebe, die von einer Gemeinde (einem Gemeindeverbande) unterhalten werden: dem Auftraggeber und der Aufsichtsbehörde der Gemeinde; 2. hinsichtlich der Betriebe, die von einem Lande ... gemeinsam mit einer Gemeinde (einem Gemeindeverbande) unterhalten werden: der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ... und dem Vorstand der Gemeinde (des Gemeindeverbandes); 3. ... 4. hinsichtlich der Betriebe der Sozialversicherung: der obersten Aufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle; 5. hinsichtlich der Betriebe, die nach ... der Prüfungspflicht nicht unterliegen, aber auf Grund der Vorschrift des § 3 geprüft werden: auch der zuständigen obersten Prüfungsbehörde des ... Landes; 6. hinsichtlich aller anderen Betriebe: der nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 zur Erteilung der Zustimmung zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle und der Körperschaft des öffentlichen Rechts, die den Betrieb unterhält.
Veröffentlichung des Prüfungsergebnisses
§ 12 Veröffentlichung des Prüfungsergebnisses (1) Das abschließende Prüfungsergebnis ( § 10 Abs. 2 ) ist zu veröffentlichen: 1. hinsichtlich der Betriebe, die von einer Gemeinde (einem Gemeindeverbande) oder von einem Lande ... gemeinsam mit einer Gemeinde (einem Gemeindeverbande) unterhalten werden: in der ortsüblichen Form nach näherer Bestimmung der Landesregierung; 2. hinsichtlich der Betriebe der Sozialversicherung: im Reichsarbeitsblatt; 3. in allen anderen Fällen: im Reichsanzeiger. (2) Auf Anordnung der Landesregierung oder einer obersten Landesbehörde hat die Veröffentlichung einzelner Punkte des Prüfungsergebnisses zu unterbleiben, wenn das überwiegende Interesse der Allgemeinheit es erfordert.
Verantwortlichkeit der Bilanzprüfer
§ 13 Verantwortlichkeit der Bilanzprüfer Die Vorschriften des § 168 des Aktiengesetzes über die Verantwortlichkeit der Bilanzprüfer finden entsprechende Anwendung.
Strafvorschrift
§ 14 Strafvorschrift Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft: 1. wer als Bilanzprüfer oder als Gehilfe eines Bilanzprüfers über die Feststellungen der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Berichte verschweigt; 2. ...; 3. wer als Aufsichtsratsvorsitzender einer Prüfungsgesellschaft oder als sein Stellvertreter die durch Einsicht eines Berichts erlangten Kenntnisse verwertet, ohne daß es die Erfüllung der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats erfordert.
Inkrafttreten
§ 15 Inkrafttreten Die Vorschriften des Fünften Teils Kapitel VIII der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 und dieser Verordnung treten mit Wirkung vom 31. März 1933 ab in Kraft.
Ausnahmen von der Prüfungspflicht
§ 2 Ausnahmen von der Prüfungspflicht (1) ... (2) Die Vorschriften über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand gelten ferner nicht für: 1. Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien; 2. Betriebe und Unternehmungen der Gemeinden (Gemeindeverbände), die ausschließlich deren Eigenbedarf dienen; ... 3. ... 4. die ... kommunalen Sozialbetriebe, die Wirtschaftsbetriebe der Träger der Reichsversicherung sowie die Betriebe des Gesundheitswesens einschließlich der Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten, die Kanalisationswerke und Betriebe, die lediglich der Unterbringung und Verpflegung der minderbemittelten Bevölkerung dienen, insbesondere Alters-, Siechen-, Obdachlosenheime, Volks- und Schulküchen; 5. die Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungsanstalten; 6. die Betriebe des Versteigerungs- und Verleihungswesens und, sofern es sich nicht um Großbetriebe in Form von Kapitalgesellschaften handelt, die Betriebe des Markt- und Messewesens. Über die Prüfungspflicht der Großbetriebe des Markt- und Messewesens entscheidet in Zweifelsfällen der Minister für Wirtschaft und Technik; 7. ... 8. die Gemeindeforsten. (3) ... (4) Die obersten Landesbehörden sind ermächtigt, Betriebe geringen Umfangs im Einzelfalle von der Prüfungspflicht auszunehmen, wenn 1. in ihnen erhebliche Mittel nicht festgelegt sind und 2. die Kosten der Prüfung unverhältnismäßig hoch sein würden. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, haben die Länder für anderweite geeignete Prüfungen zu sorgen. Bei sonstigen Betrieben, deren Verhältnisse geordnet sind und deren Betriebsführung einfach und übersichtlich ist, sind die obersten Landesbehörden ermächtigt, anzuordnen, daß die Prüfungen in mehrjährigem Abstand erfolgen. ...
Gemischte Betriebe
§ 3 Gemischte Betriebe Sind Betriebe, die der Prüfungspflicht unterliegen, untrennbar mit solchen vereinigt, die der Prüfungspflicht nicht unterliegen, so finden die Vorschriften auf die Gesamtbetriebe Anwendung, insoweit es die Prüfung der prüfungspflichtigen Teilbetriebe erfordert.
Gesonderte Buchführung der Wirtschaftsbetriebe
§ 4 Gesonderte Buchführung der Wirtschaftsbetriebe Besteht in Betrieben, die der Prüfungspflicht unterliegen, keine auf sie beschränkte Rechnungslegung oder Buchführung, so hat mit dem nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnenden neuen Rechnungs- oder Geschäftsjahr eine gesonderte Buchführung zu erfolgen.
Fertigstellung der Jahresabschlüsse
§ 5 Fertigstellung der Jahresabschlüsse Der Jahresabschluß der der Prüfung unterliegenden Betriebe soll bis zum Ablauf von drei Monaten nach Schluß des Rechnungs- oder Geschäftsjahres fertiggestellt sein.
Beendigung der Prüfungen
§ 6 Beendigung der Prüfungen (1) Die Prüfung des Jahresabschlusses soll spätestens bis zum Ablauf von neun Monaten nach Schluß des Rechnungs- oder Geschäftsjahres erfolgt sein. (2) Die sachverständigen Prüfer (Bilanzprüfer) können bereits vor Schluß des Geschäfts- oder Rechnungsjahres Prüfungen vornehmen.
Bilanzprüfer
§ 7 Bilanzprüfer (1) Bilanzprüfer im Sinne dieser Vorschriften sind die öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer. (2) Länder, in denen entsprechende öffentlich-rechtliche Prüfungseinrichtungen überörtlicher Art bestehen, die der Aufsicht der obersten Landesbehörde ... unterstehen, können mit Zustimmung der Reichsregierung diese Prüfungseinrichtungen als Bilanzprüfer zulassen.
Bestimmung und Beauftragung der Bilanzprüfer
§ 8 Bestimmung und Beauftragung der Bilanzprüfer (1) Die zur Vertretung des prüfungspflichtigen Betriebes berufene Stelle hat als Bilanzprüfer denjenigen zu beauftragen, der nach Maßgabe des Abs. 2 hierzu bestimmt wird. Die Bestimmung soll spätestens 6 Monate vor Ablauf des Geschäfts- oder Rechnungsjahres erfolgen. (2) Der Bilanzprüfer wird bestimmt: 1. für Betriebe, die von einer Gemeinde (einem Gemeindeverbande) unterhalten werden, a) falls sie eigene Rechtspersönlichkeit besitzen: von dem Vorstand des Betriebes; sofern ein Aufsichtsorgan besteht: von diesem; b) falls sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen: von dem Vorstand der Gemeinde (des Gemeindeverbandes). Die zur Vertretung des Betriebes berufene Stelle hat, bevor sie den Bilanzprüfer beauftragt, der Aufsichtsbehörde der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) in jedem Falle anzuzeigen, wer zum Bilanzprüfer bestimmt ist. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, das innerhalb einer angemessenen Frist ein anderer Bilanzprüfer bestimmt wird. Unterbleibt dies oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen die Bestimmung des neuen Bilanzprüfers Bedenken, so hat sie den Bilanzprüfer selbst zu bestimmen. Die Kosten der Prüfung hat auch in diesem Falle der prüfungspflichtige Betrieb zu tragen; 2. für Betriebe, die von einem Lande ... gemeinsam mit einer Gemeinde (einem Gemeindeverbande) unterhalten werden: von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle; 3. ... 4. für Betriebe der Sozialversicherung: von der obersten Aufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle; 5. für alle anderen Betriebe: von den zu ihrer Vertretung berufenen Stellen nach Zustimmung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. (3) Personen oder Prüfungseinrichtungen, auf deren Geschäftsführung ein der Prüfung unterliegender Betrieb maßgebenden Einfluß hat, dürfen weder als Bilanzprüfer bestimmt noch beauftragt werden.
Die Prüfung
§ 9 Die Prüfung (1) Der Bilanzprüfer ist berechtigt, in die Bücher und Schriften und die sonstigen von ihm als erforderlich erachteten Unterlagen des zu prüfenden Betriebes Einsicht zu nehmen. Er kann alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung der ihm obliegenden Prüfungspflicht erfordert. (2) Soll ein Betrieb oder Unternehmen, das ... der Prüfungspflicht nicht unterliegt, auf Grund der Vorschrift des § 3 geprüft werden, so hat der Bilanzprüfer den Beginn der Prüfung der zuständigen obersten Prüfungsbehörde des ... Landes rechtzeitig vorher anzuzeigen. Diese ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.