Verordnung über die zur Beitreibung von Geldforderungen der Wasser- und Bodenverbände zuständigen Vollstreckungsbehörden Vom 16. Dezember 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.1997
- Fundstelle:
- GVBl. I 1997, 475
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217), wird im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit verordnet:
§ 1 (1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an den Wasser- und Bodenverband gefordert wird, werden von der Kasse des Landkreises oder der kreisfreien Stadt vollstreckt, in deren Gebiet der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat. Dies gilt auch, wenn sich die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder einen Landkreis richtet. § 26 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bleibt unberührt. (2) Der Wasser- und Bodenverband ist verpflichtet, den Landkreisen und kreisfreien Städten einen Unkostenbeitrag in Höhe von zehn vom Hundert der beizutreibenden Beträge zu zahlen und uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) zu ersetzen. Für beizutreibende Beträge über fünftausend Deutsche Mark ermäßigt sich der Unkostenbeitrag nach Satz 1 für den fünftausend Deutsche Mark übersteigenden Betrag auf fünf vom Hundert.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.