Anordnung über die zuständigen Behörden zur Erklärung des Einvernehmensnach dem Bundeswasserstraßengesetz Vom 21. Juli 1980
- Ausfertigungsdatum:
- 21.07.1980
- Fundstelle:
- GVBl. I 1980, 288
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 1978 (GVBl. I S. 153), wird bestimmt:
§ 1(1) Zuständige Landesbehörde zur Erklärung des Einvernehmens nach § 13 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613), ist der für die Wasserwirtschaft zuständige Minister. Er handelt im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Technik. (2) Zuständige Landesbehörde zur Erklärung des Einvernehmens nach den §§ 4 und 14 Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes ist der Regierungspräsident. Werden Belange der Landeskultur berührt, handelt er im Einvernehmen mit dem Hessischen Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung.
§ 2Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.