Landeswasserstraßenverordnung1) Vom 26. November 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 26.11.2015
- Fundstelle:
- GVBl. 2015, 550
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Schifffahrt auf Landeswasserstraßen. Landeswasserstraßen sind die in der Anlage aufgeführten für die Schifffahrt freigegebenen Wasserstraßen.(2) Diese Verordnung gilt1. für Schiffe mit einer Länge von mindestens 20 Metern,2. Schiffe, bei denen das Produkt aus Länge mal Breite mal Tiefgang ein Volumen von mindestens 100 Kubikmetern ergibt,3. schwimmende Geräte,4. Schlepp- oder Schubboote, die dazu bestimmt sind, Fahrzeuge im Sinne der Nr. 1 bis 3 zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,5. Fahrgastschiffe, die dazu bestimmt sind, zusätzlich zur Besatzung mehr als zwölf Fahrgäste zu befördern,soweit sie auf Landeswasserstraßen verkehren.(3) Die §§ 4 bis 7 gelten nicht für1. Fähren,2. Fahrzeuge, die militärischen Zwecken dienen,3. Seeschiffe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. EU Nr. L 252 S. 118), geändert durch Delegierte Richtlinie (EU) 2018/970 der Kommission vom 18. April 2018 (ABl. EU Nr. L 174 S. 15).(4) Die §§ 4 bis 9 gelten nicht für1. Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist, und2. Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft im Rettungseinsatz.
Fahrverbote, Nutzungsbeschränkungen, Vermietung von Sportbooten
§ 12 Fahrverbote, Nutzungsbeschränkungen, Vermietung von Sportbooten(1) Untersagt sind1. das Fahren mit Amphibien-, Luftkissen- und Tragflügelfahrzeugen sowie mit Wassermotorrädern und2. das Wasserskilaufen, das Surfen mit einem von einem Drachen gezogenen Surfbrett (Kitesurfen) sowie das Schleppen von Flugkörpern wie Flugdrachen oder Drachenfallschirmen.(2) Das Fahren mit festen oder aufblasbaren Schwimmsitzen (Belly-Boats) bedarf der Genehmigung.(3) Die gewerbsmäßige Überlassung von Sportbooten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016), gegen Zahlung eines Entgelts bedarf der Genehmigung.(4) Die Benutzung von Modellfahrzeugen kann beschränkt oder untersagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu erwarten ist.
Ordnungswidrigkeiten
§ 18 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Abs. 1 Nr. 10 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 9 Abs. 1 ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis führt,2. entgegen § 9 Abs. 2 ein Sportboot ohne Fahrerlaubnis führt,3. entgegen § 9 Abs. 4 die erforderliche Fahrerlaubnis beim Führen des Fahrzeugs nicht mitführt oder nicht auf Verlangen vorlegt,4. entgegen § 9 Abs. 5 als Eigentümerin oder als Eigentümer eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, dass eine Person das Fahrzeug führt, die über keine Erlaubnis nach § 9 Abs. 1, 2 oder 3 verfügt,5. entgegen § 10 ein Fahrzeug führt, obwohl er 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,6. entgegen § 11 die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit überschreitet,7. entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 mit Amphibien-, Luftkissen-, Tragflügelfahrzeugen oder Wassermotorrädern fährt,8. entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 Wasserski läuft, Kitesurfen betreibt oder Flugkörper schleppt,9. entgegen § 12 Abs. 2 ohne Genehmigung mit Belly-Boats fährt,10. entgegen § 12 Abs. 3 ohne Genehmigung ein Sportboot vermietet,11. entgegen § 13 Satz 1 oder 2 den Mindestabstand zum Ufer nicht einhält,12. entgegen § 13 Satz 3 an- oder ablegt,13. entgegen § 14 ein Fahrzeug zu Wasser lässt, festmacht oder ankert,14. gegen das Fahrverbot bei Hochwasser nach § 15 verstößt oder15. entgegen § 17 Abs. 2 die Ausnahmegenehmigung beim Betrieb des Fahrzeugs nicht mitführt oder nicht auf Verlangen vorlegt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 19 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Anwendbarkeit von Vorschriften
§ 2 Anwendbarkeit von Vorschriften(1) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden auf den Landeswasserstraßen entsprechend Anwendung:1. die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398), mit Ausnahme der §§ 1, 2und 8,2. die §§ 2 sowie 4 bis 40 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948),3. die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016),4. die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043),5. die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745),6. die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569, 2003 I S. 130), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257), und7. die Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. März 2017 (BGBl. I S. 330).(2) Für Fähren im Fährbetrieb auf Landeswasserstraßen finden die technischen Vorschriften des Anhangs X, Teil 1 - Fähren der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Anwendung, die auf den Wasserstraßen des Bundes gelten. Die zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 Satz 1 kann im Einzelfall davon abweichende Regelungen treffen.
Gemeinschaftszeugnis, Fahrzeuganforderungen
§ 3 Gemeinschaftszeugnis, Fahrzeuganforderungen(1) Ein Fahrzeug nach § 1 Abs. 2 darf am Verkehr auf Landeswasserstraßen nur teilnehmen, wenn für das Fahrzeug ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe nach dem Muster in Anhang V Teil I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ausgestellt ist. Abweichend von Satz 1 bedarf es eines Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe nicht, wenn1. für das Fahrzeug ein Schiffsattest nach Art. 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1969 (BGBl. II S. 597) in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Zusatzprotokoll Nr. 7 vom 27. November 2002 zu der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 vom 13. Dezember 2003 (BGBl. II S. 1912) erteilt ist, oder2. das Fahrzeug über ein sonstiges Fahrtauglichkeitszeugnis verfügt und nachgewiesen ist, dass das Fahrzeug die Anforderungen an die Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe nach Abs. 2 erfüllt.(2) Das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe wird auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Fahrzeugs erteilt, wenn eine technische Untersuchung nach Maßgabe der §§ 2.02 und 2.03 des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ergibt, dass Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung des Fahrzeugs den Anforderungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.
Fahrerlaubnis
§ 9 Fahrerlaubnis(1) Wer auf Landeswasserstraßen ein Fahrzeug im Sinne des § 1 Nr. 2 der Binnenschifferpatentverordnung führen will, bedarf der nach der Binnenschifferpatentverordnung für das Befahren von Bundeswasserstraßen der Zone 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vorgeschriebenen oder anerkannten Fahrerlaubnis oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis eines anderen Bundeslandes.(2) Wer auf einer Landeswasserstraße ein Sportboot im Sinne des § 2 Nr. 3 der Sportbootführerscheinverordnung führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis nach § 3 Sportbootführerscheinverordnung.(3) Die Behörde nach § 16 Abs. 1 kann Personen ohne Fahrerlaubnis nach Abs. 1 und 2 auf Antrag das Führen von Fahrzeugen auf einer Landeswasserstraße erlauben, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.(4) Die Fahrerlaubnis nach Abs. 1, 2 oder 3 ist beim Führen des Fahrzeugs mitzuführen und den nach § 16 Abs. 1 zuständigen Behörde oder dem Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium als Wasserschutzpolizei auf Verlangen vorzulegen.(5) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Fahrzeugs darf weder anordnen noch zulassen, dass eine Person das Fahrzeug führt, die über keine Fahrerlaubnis nach Abs. 1, 2 oder 3 verfügt.
Technische Zulassung von Fahrzeugen
§ 3 Technische Zulassung von Fahrzeugen(1) Ein Fahrzeug nach § 1 Abs. 2 darf am Verkehr auf Wasserstraßen nach § 1 Abs. 1 nur teilnehmen, wenn es zum Verkehr technisch zugelassen worden ist. Die technische Zulassung eines Fahrzeugs nach Satz 1 wird durch eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nachgewiesen. Entspricht ein Fahrzeug nach Satz 1 den Anforderungen, die für Fahrzeuge nach § 6 Abs. 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung gelten (erleichterte Anforderungen des Anhangs IV der Binnenschiffsuntersuchungsordnung), wird eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt. Für Fahrgastschiffe gelten abweichend von Satz 3 die Anforderungen des § 6 Abs. 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.(2) Eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung für den ausschließlichen Verkehr auf Landeswasserstraßen wird auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Fahrzeugs durch die zuständige Behörde für höchstens fünf Jahre erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen versehen sein.(3) Im Antrag sind die Eigentümerin oder der Eigentümer des Fahrzeugs sowie der Name, das Kennzeichen, die Größe, der Tiefgang, die Motorisierung, das Baujahr, die Bauwerft, die Mindestbesatzung, die höchstzulässige Personenzahl und der Heimatort des Fahrzeugs anzugeben. Dem Antrag ist ein Protokoll einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannten technisch sachverständigen Person über eine technische Untersuchung des Fahrzeugs beizufügen aus dem sich ergibt, ob das Fahrzeug die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt oder gegebenenfalls den nach § 14 zugelassenen Ausnahmen entspricht.(4) Die Geltungsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung kann auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden; die Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.(5) Eine auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2016/1629 erteilte Fahrtauglichkeitsbescheinigung, ein Rheinschiffsattest, ein Zeugnis der See-Berufsgenossenschaft oder eine vergleichbare Fahrtauglichkeitsbescheinigung gelten als Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Abs. 1.(6) Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung des Fahrzeugs, die die Festigkeit des Baus, die Fahr- oder Manövriereigenschaften oder die besonderen Merkmale des Fahrzeugs beeinflusst, darf das Fahrzeug erst wieder in Fahrt gesetzt werden, wenn es einer erneuten technischen Untersuchung nach Abs 3 Satz 2 unterzogen worden ist.
Anforderungen an Fahrzeuge, die keiner technischen Zulassung bedürfen
§ 4 Anforderungen an Fahrzeuge, die keiner technischen Zulassung bedürfenDie nicht in § 1 Abs. 2 genannten Fahrzeuge sind zum Verkehr auf Landeswasserstraßen zugelassen, wenn sie so gebaut und ausgerüstet sind, dass1. die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf dem Wasser gewährleistet ist,2. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden und3. die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.Abweichend von Satz 1 sind Sportboote nach Art. 2 der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinien 94/25/EG (ABl. EU Nr. L 354 S. 90, 2015 Nr. L 297 S. 9), soweit sie nicht der Sportbootvermietungsverordnung unterliegen, zum Verkehr auf Landeswasserstraßen zugelassen, wenn sie die Anforderungen des Art. 4 der Richtlinie 2013/53/EU erfüllen.
Anlage Landeswasserstraße nach § 1 Abs. 1 Zuständige Behörde nach § 13 Abs. 1 Fahrgeschwin- digkeit nach § 8 Hochwas- sermarke nach § 12 Örtliche Be- sonderheiten nach § 9 Abs. 4 Ginsheimer Altrhein von km 1,5 bis zur Mündung in den Rhein Magistrat der Stadt Ginsheim-Gustavsburg 5 km/h Hochwassermarke II des amtlichen Pegels Mainz Keine Hafen Bad Karlshafen mit Zufahrtskanal und Schleuse zur Weser Magistrat der Stadt Bad Karlshafen 5 km/h Höchster schiffbarer Wasserstand am Richtpegel Wahmbeck Die maximal zulässige Schiffslänge (einschließlich Motor, Bugkorb, Heckkorb und Ruderanlage) beträgt 12 m, die maximale Breite über alles beträgt 6 m, der maximale Tiefgang beträgt 0,8 m, die maximale Gesamtfahrzeughöhe inklusive Tiefgang bei Wasserstand 95,16 m ü. NN im Unterwasser der Schleuse beträgt 5,2 m.
Fahren im Uferbereich
§ 10 Fahren im UferbereichFahrzeuge, die sich in Fahrt befinden und nicht an- oder ablegen, müssen von dem Ufer einen Abstand von mindestens 20 Metern einhalten. Wenn die örtlichen Verhältnisse dies nicht gestatten, ist vom Ufer der größtmögliche Abstand einzuhalten. Das An- und Ablegen hat auf dem kürzesten Weg zu erfolgen.
Zu Wasser lassen, Stillliegen
§ 11 Zu Wasser lassen, Stillliegen(1) Fahrzeuge dürfen nur an den hierfür zugelassenen Einsetzstellen zu Wasser gelassen werden.(2) Das Festmachen und das Ankern sind nur an den hierfür zugelassenen Anlegestellen und Liegeplätzen zulässig.
Schifffahrt bei Hochwasser
§ 12 Schifffahrt bei HochwasserLandeswasserstraßen dürfen bei Hochwasser nicht befahren werden. Die jeweilige Hochwassermarke bestimmt sich nach der Anlage.
Zuständigkeiten
§ 13 Zuständigkeiten(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die in der Anlage jeweils benannte Behörde.(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Regierungspräsidium Kassel für den Vollzug des des § 3 sowie des § 5 Abs. 2 und 3 zuständig.(3) Für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium als Wasserschutzpolizei zuständig.
Ausnahmen
§ 14 Ausnahmen(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers eines Fahrzeugs schriftlich Ausnahmen von § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 zulassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.(2) Die Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 ist beim Betrieb des Fahrzeugs mitzuführen und der zuständigen Behörde und dem Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium als Wasserschutzpolizei auf Verlangen vorzulegen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 73 Abs. 1 Nr. 10 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich1. entgegen § 3 Abs. 1 ein Fahrzeug ohne gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung führt,2. auf einer Landeswasserstraße ein Fahrzeug führt, das entgegen § 4 die Anforderungen nicht erfüllt,3. entgegen § 5 Abs.1 die Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 3 Abs. 1 oder eine Bescheinigung nach § 3 Abs. 5 beim Verkehr auf Landeswasserstraßen nicht mitführt,4. entgegen § 5 Abs. 2 nach einer Änderung einer der in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Angaben die Fahrtauglichkeitsbescheinigung nicht der ausstellenden Behörde vorlegt,5. entgegen § 5 Abs. 3 den Verlust einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde nicht mitteilt oder eine unleserlich oder sonst unbrauchbar gewordene Fahrtauglichkeitsbescheinigung nicht bei der zuständigen Behörde anzeigt.6. entgegen § 6 Abs. 1 ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis führt,7. entgegen § 6 Abs. 2 ein Sportboot ohne Fahrerlaubnis führt,8. entgegen § 6 Abs. 4 die erforderliche Fahrerlaubnis beim Führen des Fahrzeugs nicht mitführt oder nicht auf Verlangen vorlegt,9. entgegen § 6 Abs. 5 als Eigentümerin oder als Eigentümer eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, dass eine Person das Fahrzeug führt, die über keine Erlaubnis nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 verfügt,10. entgegen § 7 ein Fahrzeug führt oder andere Tätigkeiten, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig sind, ausübt, obwohl er 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,11. entgegen § 8 Abs. 1 die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit überschreitet,12. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 mit Amphibien-, Luftkissen-, Tragflügelfahrzeugen oder Wassermotorrädern fährt,13. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 Wasserski läuft, Kitesurfen betreibt oder Flugkörper schleppt,14. entgegen § 9 Abs. 2 ohne Genehmigung mit Belly-Boats fährt,15. entgegen § 9 Abs. 3 ohne Genehmigung ein Sportboot vermietet,16. entgegen § 10 Satz 1 oder 2 den Mindestabstand zum Ufer nicht einhält,17. entgegen § 10 Satz 3 an- oder ablegt,18. entgegen § 11 ein Fahrzeug zu Wasser lässt, festmacht oder ankert,19. gegen das Fahrverbot bei Hochwasser nach § 12 verstößt oder20. entgegen § 14 Abs. 2 die Ausnahmegenehmigung beim Betrieb des Fahrzeugs nicht mitführt oder nicht auf Verlangen vorlegt.(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 10 des Hessischen Wassergesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einer nach § 2 auf Landeswasserstraßen entsprechend anzuwendenden Vorschrift des Bundes handelt, soweit die Nichtbefolgung der in diesen Vorschriften enthaltenen Ge- und Verbote als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden kann.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 16 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Pflichten der Schiffsführerin oder des Schiffsführers und der Eigentümerin oder des ...
§ 5 Pflichten der Schiffsführerin oder des Schiffsführers und der Eigentümerin oder des Eigentümers(1) Die Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 3 Abs. 1 oder eine Bescheinigung nach § 3 Abs. 5 ist bei der Teilnahme am Verkehr auf Landeswasserstraßen mitzuführen. Auf Verlangen hat die Schiffsführerin oder der Schiffsführer diese den zur Kontrolle befugten Personen vorzulegen.(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Fahrzeuges hat die Fahrtauglichkeitsbescheinigung der ausstellenden Behörde zur Eintragungsänderung vorzulegen, wenn sich eine der in § 3 Abs. 3 Satz 1 genannten Angaben geändert hat.(3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Fahrzeugs hat der ausstellenden Behörde1. den Verlust der Fahrtauglichkeitsbescheinigung unverzüglich mitzuteilen,2. die Fahrtauglichkeitsbescheinigung zurückzugeben, wenn sie unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden ist.In diesen Fällen stellt die zuständige Behörde eine Ersatzausfertigung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung aus.
Fahrerlaubnis
§ 6 Fahrerlaubnis(1) Wer auf Landeswasserstraßen ein Fahrzeug im Sinne des § 1 Nr. 2 der Binnenschifferpatentverordnung führen will, bedarf der nach der Binnenschifferpatentverordnung für das Befahren von Bundeswasserstraßen der Zone 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vorgeschriebenen oder anerkannten Fahrerlaubnis oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis eines anderen Bundeslandes.(2) Wer auf einer Landeswasserstraße ein Sportboot im Sinne des § 2 Nr. 3 der Sportbootführerscheinverordnung führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis nach § 3 Sportbootführerscheinverordnung.(3) Die zuständige Behörde kann Personen ohne Fahrerlaubnis nach Abs. 1 und 2 auf Antrag das Führen von Fahrzeugen auf einer Landeswasserstraße erlauben, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.(4) Die Fahrerlaubnis nach Abs. 1, 2 oder 3 ist beim Führen des Fahrzeugs mitzuführen und der zuständigen Behörde und dem Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium als Wasserschutzpolizei auf Verlangen vorzulegen.(5) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Fahrzeugs darf weder anordnen noch zulassen, dass eine Person das Fahrzeug führt, die über keine Fahrerlaubnis nach Abs. 1, 2 oder 3 verfügt.(6) Die Nutzung einer Landeswasserstraße mit einem nach Kapitel 2 § 2.02 der Anlage zur Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gekennzeichneten Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb (Kleinfahrzeug) ist fahrerlaubnisfrei.
Fahruntüchtigkeit
§ 7 FahruntüchtigkeitPersonen mit 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist das Führen eines Fahrzeugs auf Landeswasserstraßen und sind andere Tätigkeiten, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig sind, verboten.
Fahrverbote, Nutzungsbeschränkungen, Vermietung von Sportbooten
§ 9 Fahrverbote, Nutzungsbeschränkungen, Vermietung von Sportbooten(1) Untersagt sind1. das Fahren mit Amphibien-, Luftkissen- und Tragflügelfahrzeugen sowie mit Wassermotorrädern und2. das Wasserskilaufen, das Surfen mit einem von einem Drachen gezogenen Surfbrett (Kitesurfen) sowie das Schleppen von Flugkörpern wie Flugdrachen oder Drachenfallschirmen.(2) Das Fahren mit festen oder aufblasbaren Schwimmsitzen (Belly-Boats) bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.(3) Die gewerbsmäßige Überlassung von Sportbooten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung gegen Zahlung eines Entgelts bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.(4) Die in der Anlage aufgeführten örtlichen Besonderheiten sind zu beachten.(5) Die Benutzung von Modellfahrzeugen kann beschränkt oder untersagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu erwarten ist.
Fahrgeschwindigkeit
§ 8 Fahrgeschwindigkeit(1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen die in der Anlage für die jeweilige Landeswasserstraße festgelegte Fahrgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer nicht überschreiten.(2) Die nach zuständige Behörde kann abweichend von Abs. 1 auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers eines Fahrzeugs eine höhere Fahrgeschwindigkeit insbesondere für Trainings- und Begleitboote der Sportvereine zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Nutzung der Landeswasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden.
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Schifffahrt auf Landeswasserstraßen. Landeswasserstraßen sind die in der Anlage aufgeführten für die Schifffahrt freigegebenen Wasserstraßen.(2) Diese Verordnung gilt im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. EU Nr. L 252 S. 118), geändert durch Delegierte Richtlinie (EU) 2018/970 der Kommission vom 18. April 2018 (ABl. EU Nr. L 174 S. 15),1. für Schiffe mit einer Länge von mindestens 20 Metern,2. Schiffe, bei denen das Produkt aus Länge mal Breite mal Tiefgang ein Volumen von mindestens 100 Kubikmetern ergibt,3. schwimmende Geräte,4. Schlepp- oder Schubboote, die dazu bestimmt sind, Fahrzeuge im Sinne der Nr. 1 bis 3 zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,5. Fahrgastschiffe, die dazu bestimmt sind, zusätzlich zur Besatzung mehr als zwölf Fahrgäste zu befördern,soweit sie auf einer Landeswasserstraße verkehren.(3) Die §§ 3 bis 5 gelten nicht für1. Fähren,2. Fahrzeuge, die militärischen Zwecken dienen,3. Seeschiffe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2016/1629.(4) Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für1. Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist, und2. Wasserfahrzeuge gemeinnützig anerkannter Rettungsdienste oder der Feuerwehren im Rettungseinsatz oder bei Übungen.
Anwendbarkeit von Vorschriften
§ 2 Anwendbarkeit von Vorschriften(1) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden auf den Landeswasserstraßen entsprechend Anwendung:1. die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), mit Ausnahme der §§ 1, 2und 8,2. die §§ 2 sowie 4 bis 40 sowie die Anlage der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398),3. die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398),4. die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043),5. die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398),6. die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569, 2003 I S. 130), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398),7. die Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398), und8. die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398).(2) Für Fähren im Fährbetrieb auf Landeswasserstraßen finden die technischen Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Anwendung, die auf den Wasserstraßen des Bundes (Zone 4) gelten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall davon abweichende Regelungen treffen.
Zuständigkeiten
§ 13 Zuständigkeiten(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die in der Anlage jeweils benannte Behörde.(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Regierungspräsidium Kassel für den Vollzug des § 3 sowie des § 5 Abs. 2 und 3 zuständig.(3) Für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium als Wasserschutzpolizei zuständig.
Anwendbarkeit von Vorschriften
§ 2 Anwendbarkeit von Vorschriften(1) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden auf den Landeswasserstraßen entsprechend Anwendung:1. die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982),2. die §§ 2 sowie 4 bis 40 sowie die Anlage der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982),3. die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils geltenden Fassung,4. die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982),5. die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398),6. die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569, 2003 I S. 130), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398),7. die Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398), und8. die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982).(2) Für Fähren im Fährbetrieb auf Landeswasserstraßen finden die technischen Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Anwendung, die auf den Wasserstraßen des Bundes (Zone 4) gelten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall davon abweichende Regelungen treffen.
Fahrgeschwindigkeit
§ 8 Fahrgeschwindigkeit(1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen die in der Anlage für die jeweilige Landeswasserstraße festgelegte Fahrgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer nicht überschreiten.(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Abs. 1 auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers eines Fahrzeugs eine höhere Fahrgeschwindigkeit insbesondere für Trainings- und Begleitboote der Sportvereine zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Nutzung der Landeswasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden.
Fahrerlaubnis
§ 6 Fahrerlaubnis(1) Wer auf Landeswasserstraßen ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nr. 2 der Binnenschiffspersonalverordnung führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis in Form eines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach Teil 2 Kapitel 1 der Binnenschiffspersonalverordnung.(2) Wer auf einer Landeswasserstraße ein Sportboot im Sinne des § 2 Nr. 3 der Sportbootführerscheinverordnung führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis nach § 3 Sportbootführerscheinverordnung.(3) Die zuständige Behörde kann Personen ohne Fahrerlaubnis nach Abs. 1 und 2 auf Antrag das Führen von Fahrzeugen auf einer Landeswasserstraße erlauben, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.(4) Die Fahrerlaubnis nach Abs. 1, 2 oder 3 ist beim Führen des Fahrzeugs mitzuführen und der zuständigen Behörde und dem Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium als Wasserschutzpolizei auf Verlangen vorzulegen.(5) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Fahrzeugs darf weder anordnen noch zulassen, dass eine Person das Fahrzeug führt, die über keine Fahrerlaubnis nach Abs. 1, 2 oder 3 verfügt.(6) Die Nutzung einer Landeswasserstraße mit einem nach Kapitel 2 § 2.02 der Anlage zur Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gekennzeichneten Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb (Kleinfahrzeug) ist fahrerlaubnisfrei.
Anlage Landeswasserstraße nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 Fahrgeschwindigkeit nach § 11 Hochwassermarke nach § 15 Ginsheimer Altrhein von km 1,5 bis zur Mündung in den Rhein Stadt Ginsheim- Gustavsburg 5 km/h Hochwassermarke II des amtlichen Pegels Mainz
Aufgrund 1. des § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 338),2. des § 1 des Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe vom 14. Juli 2009 (GVBl. I S. 262), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, im Fall der Nr. 1 im Benehmen mit der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Schifffahrt auf Landeswasserstraßen. Landeswasserstraßen sind die in der Anlage aufgeführten für die Schifffahrt freigegebenen Wasserstraßen. (2) Diese Verordnung gilt 1. für Schiffe mit einer Länge von mindestens 20 Metern,2. Schiffe, bei denen das Produkt aus Länge mal Breite mal Tiefgang ein Volumen von mindestens 100 Kubikmetern ergibt,3. schwimmende Geräte,4. Schlepp- oder Schubboote, die dazu bestimmt sind, Fahrzeuge im Sinne der Nr. 1 bis 3 zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,5. Fahrgastschiffe, die dazu bestimmt sind, zusätzlich zur Besatzung mehr als zwölf Fahrgäste zu befördern, soweit sie auf Landeswasserstraßen verkehren.(3) Die §§ 4 bis 7 gelten nicht für 1. Fähren,2. Fahrzeuge, die militärischen Zwecken dienen,3. Seeschiffe im Sinne des Art. 2 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 389 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/49/EU der Kommission vom 11. Oktober 2013 (Abl. EU Nr. L 272 S. 41). (4) Die §§ 4 bis 9 gelten nicht für 1. Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist, und2. Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft im Rettungseinsatz.
Fahruntüchtigkeit
§ 10 FahruntüchtigkeitPersonen mit 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist das Führen eines Fahrzeugs auf Landeswasserstraßen verboten.
Fahrgeschwindigkeit
§ 11 Fahrgeschwindigkeit(1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen die in der Anlage für die jeweilige Landeswasserstraße festgelegte Fahrgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer nicht überschreiten. (2) Die nach § 16 Abs. 1 zuständige Behörde kann abweichend von Abs. 1 auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers eines Fahrzeugs eine höhere Fahrgeschwindigkeit insbesondere für Trainings- und Begleitboote der Sportvereine zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Nutzung der Landeswasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden.
Fahrverbote, Nutzungsbeschränkungen, Vermietung von Sportbooten
§ 12 Fahrverbote, Nutzungsbeschränkungen, Vermietung von Sportbooten(1) Untersagt sind 1. das Fahren mit Amphibien-, Luftkissen- und Tragflügelfahrzeugen sowie mit Wassermotorrädern und2. das Wasserskilaufen, das Surfen mit einem von einem Drachen gezogenen Surfbrett (Kitesurfen) sowie das Schleppen von Flugkörpern wie Flugdrachen oder Drachenfallschirmen. (2) Das Fahren mit festen oder aufblasbaren Schwimmsitzen (Belly-Boats) bedarf der Genehmigung. (3) Die gewerbsmäßige Überlassung von Sportbooten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), gegen Zahlung eines Entgelts bedarf der Genehmigung. (4) Die Benutzung von Modellfahrzeugen kann beschränkt oder untersagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu erwarten ist.
Fahren im Uferbereich
§ 13 Fahren im UferbereichFahrzeuge, die sich in Fahrt befinden und nicht an- oder ablegen, müssen von dem Ufer einen Abstand von mindestens 20 Metern einhalten. Wenn die örtlichen Verhältnisse dies nicht gestatten, ist vom Ufer der größtmögliche Abstand einzuhalten. Das An- und Ablegen hat auf dem kürzesten Weg zu erfolgen.
Zu Wasser lassen, Stillliegen
§ 14 Zu Wasser lassen, Stillliegen(1) Fahrzeuge dürfen nur an den hierfür zugelassenen Einsetzstellen zu Wasser gelassen werden. (2) Das Festmachen und das Ankern sind nur an den hierfür zugelassenen Anlegestellen und Liegeplätzen zulässig.
Schifffahrt bei Hochwasser
§ 15 Schifffahrt bei HochwasserLandeswasserstraßen dürfen bei Hochwasser nicht befahren werden. Die jeweilige Hochwassermarke bestimmt sich nach der Anlage.
Zuständigkeiten
§ 16 Zuständigkeiten(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist der Gemeindevorstand der in der Anlage jeweils benannten Gemeinde. Dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18.(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Regierungspräsidium Kassel für den Vollzug des § 3 Abs. 2, der §§ 4 bis 6, des § 7 Abs. 2 und 3 sowie des § 8 zuständig. (3) Für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium als Wasserschutzpolizei zuständig.
Ausnahmen
§ 17 Ausnahmen(1) Die Behörde nach § 16 Abs. 1 kann auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers eines Fahrzeugs schriftlich Ausnahmen von § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 zulassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. (2) Die Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 ist beim Betrieb des Fahrzeugs mitzuführen und den nach § 16 Abs. 1 zuständigen Behörde oder dem Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium als Wasserschutzpolizei auf Verlangen vorzulegen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 73 Abs. 1 Nr. 10 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich 1. entgegen § 9 Abs. 1 ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis führt,2. entgegen § 9 Abs. 2 ein Sportboot ohne Sportbootführerschein-Binnen führt,3. entgegen § 9 Abs. 4 die erforderliche Fahrerlaubnis beim Führen des Fahrzeugs nicht mitführt oder nicht auf Verlangen vorlegt,4. entgegen § 9 Abs. 5 als Eigentümerin oder als Eigentümer eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, dass eine Person das Fahrzeug führt, die über keine Erlaubnis nach § 9 Abs. 1, 2 oder 3 verfügt,5. entgegen § 10 ein Fahrzeug führt, obwohl er 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,6. entgegen § 11 die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit überschreitet,7. entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 mit Amphibien-, Luftkissen-, Tragflügelfahrzeugen oder Wassermotorrädern fährt,8. entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 Wasserski läuft, Kitesurfen betreibt oder Flugkörper schleppt,9. entgegen § 12 Abs. 2 ohne Genehmigung mit Belly-Boats fährt,10. entgegen § 12 Abs. 3 ohne Genehmigung ein Sportboot vermietet,11. entgegen § 13 Satz 1 oder 2 den Mindestabstand zum Ufer nicht einhält,12. entgegen § 13 Satz 3 an- oder ablegt,13. entgegen § 14 ein Fahrzeug zu Wasser lässt, festmacht oder ankert,14. gegen das Fahrverbot bei Hochwasser nach § 15 verstößt oder15. entgegen § 17 Abs. 2 die Ausnahmegenehmigung beim Betrieb des Fahrzeugs nicht mitführt oder nicht auf Verlangen vorlegt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 19 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Anwendbarkeit von Vorschriften
§ 2 Anwendbarkeit von Vorschriften(1) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden auf den Landeswasserstraßen entsprechend Anwendung: 1. die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 8,2. die §§ 2 sowie 4 bis 40 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2015 (BGBl. I S. 142),3. die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474), mit Ausnahme des § 2a,4. die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), mit Ausnahme des § 3,5. die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),6. die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569, 2003 I S. 130), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474), und7. die Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802). (2) Für Fähren im Fährbetrieb auf Landeswasserstraßen finden die technischen Vorschriften des Anhangs X, Teil 1 - Fähren der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Anwendung, die auf den Wasserstraßen des Bundes gelten. Die zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 Satz 1 kann im Einzelfall davon abweichende Regelungen treffen.
Gemeinschaftszeugnis, Fahrzeuganforderungen
§ 3 Gemeinschaftszeugnis, Fahrzeuganforderungen(1) Ein Fahrzeug nach § 1 Abs. 2 darf am Verkehr auf Landeswasserstraßen nur teilnehmen, wenn für das Fahrzeug ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe nach dem Muster in Anhang V Teil I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ausgestellt ist. Abweichend von Satz 1 bedarf es eines Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe nicht, wenn 1. für das Fahrzeug ein Schiffsattest nach Art. 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte in der Fassung vom 11. März 1969 (BGBl. II S. 597) in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Zusatzprotokoll Nr. 7 vom 27. November 2002 zu der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 vom 13. Dezember 2003 (BGBl. II S. 1912) erteilt ist, oder2. das Fahrzeug über ein sonstiges Fahrtauglichkeitszeugnis verfügt und nachgewiesen ist, dass das Fahrzeug die Anforderungen an die Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe nach Abs. 2 erfüllt. (2) Das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe wird auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Fahrzeugs erteilt, wenn eine technische Untersuchung nach Maßgabe der §§ 2.02 und 2.03 des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ergibt, dass Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung des Fahrzeugs den Anforderungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.
Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses
§ 4 Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses(1) Die im Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe auszuweisende Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses beträgt für 1. Fahrgastschiffe fünf Jahre und2. alle übrigen Fahrzeuge zehn Jahre. (2) In begründeten Einzelfällen kann abweichend von Abs. 1 eine kürzere Gültigkeitsdauer festgelegt werden. (3) Die Gültigkeit des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe kann aufgrund einer erneuten technischen Untersuchung des Fahrzeugs nach Maßgabe des § 2.09 des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung verlängert werden. Ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine erneute technische Untersuchung nach Satz 1 nicht zuzumuten, kann die Gültigkeit des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe um höchstens ein Jahr verlängert werden.
Vorläufiges Gemeinschaftszeugnis
§ 5 Vorläufiges GemeinschaftszeugnisLiegen die Voraussetzungen des § 2.05 des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vor, ist auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers ein vorläufiges Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe nach den Mustern in Anhang V Teil VII bis IX der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zu erteilen.
Entziehung des Gemeinschaftszeugnisses
§ 6 Entziehung des GemeinschaftszeugnissesDas Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe kann nach Maßgabe des § 2.13 des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung entzogen werden, wenn das Fahrzeug nicht mehr den entsprechenden technischen Vorschriften genügt.
Pflichten der Schiffsführerin oder des Schiffsführers und der Eigentümerin oder des ...
§ 7 Pflichten der Schiffsführerin oder des Schiffsführers und der Eigentümerin oder des Eigentümers(1) Das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe, das Schiffsattest oder das sonstige Fahrtauglichkeitszeugnis nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ist bei der Teilnahme am Verkehr auf Landeswasserstraßen mitzuführen. Auf Verlangen hat die Schiffsführerin oder der Schiffsführer dieses den zur Kontrolle befugten Personen vorzulegen. (2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Fahrzeugs hat jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeugs und jede Änderung der Registrierung oder des Heimatortes der Behörde nach § 16 Abs. 2 mitzuteilen und das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe zur Eintragung der Änderung dort vorzulegen. (3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat der Behörde nach § 16 Abs. 2 1. den Verlust eines von ihr ausgestellten Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe mitzuteilen,2. das unleserlich oder sonst unbrauchbar gewordene von ihr ausgestellte Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe zurückzugeben. In diesen Fällen stellt die Behörde eine Ersatzausfertigung des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe aus, die als solche zu bezeichnen ist.
Wesentliche Änderung, Instandsetzung des Fahrzeugs
§ 8 Wesentliche Änderung, Instandsetzung des FahrzeugsNach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung des Fahrzeugs, die die Festigkeit des Baus, die Fahr- oder Manövriereigenschaften oder die besonderen Merkmale des Fahrzeugs beeinflusst, darf das Fahrzeug erst wieder in Fahrt gesetzt werden, wenn es einer erneuten technischen Untersuchung nach Maßgabe des § 2.08 des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterzogen worden ist.
Fahrerlaubnis
§ 9 Fahrerlaubnis(1) Wer auf Landeswasserstraßen ein Fahrzeug im Sinne des § 1 Nr. 2 der Binnenschifferpatentverordnung führen will, bedarf der nach der Binnenschifferpatentverordnung für das Befahren von Bundeswasserstraßen der Zone 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vorgeschriebenen oder anerkannten Fahrerlaubnis oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis eines anderen Bundeslandes. (2) Wer auf einer Landeswasserstraße ein Sportboot im Sinne des § 1 Nr. 2 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen führen will, bedarf eines Sportbootführerscheins-Binnen nach § 2 Abs. 2 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen.(3) Die Behörde nach § 16 Abs. 1 kann Personen ohne Fahrerlaubnis nach Abs. 1 und 2 auf Antrag das Führen von Fahrzeugen auf einer Landeswasserstraße erlauben, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. (4) Die Fahrerlaubnis nach Abs. 1, 2 oder 3 ist beim Führen des Fahrzeugs mitzuführen und den nach § 16 Abs. 1 zuständigen Behörde oder dem Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium als Wasserschutzpolizei auf Verlangen vorzulegen. (5) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Fahrzeugs darf weder anordnen noch zulassen, dass eine Person das Fahrzeug führt, die über keine Fahrerlaubnis nach Abs. 1, 2 oder 3 verfügt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.