Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Wassersicherstellungsgesetzes Vom 14. März 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 14.03.2001
- Fundstelle:
- GVBl. I 2001, 166
§ 1 Zuständige Behörde nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), ist das Regierungspräsidium als obere Wasserbehörde.
§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Aufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98) wird bestimmt:
§ 1 Zuständige Behörde nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), ist das Regierungspräsidium als obere Wasserbehörde.
§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.