Bekanntmachung, die Ausführung der Wassermann'schen Reaktion betreffend Vom 10. April 1920
- Ausfertigungsdatum:
- 10.04.1920
- Fundstelle:
- Hess. Reg.Bl. 1920, 74
Auf Grund des § 2 Absatz 1 und 2 der Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Krankheitserreger, vom 21. November 1917 (Reichsgesetzbl. S. 1069) verordnen wir hiermit:
§ 1Die Erlaubnis zur Vornahme der Wassermann'schen Reaktion wird Nicht-Ärzten grundsätzlich versagt.
§ 2(1) Ärzte bedürfen zur gewerbsmäßigen Ausführung der Wassermann'schen Reaktion der Erlaubnis des für den Arbeitsraum zuständigen Kreisamts.(2) Die Erlaubnis wird nur an Ärzte erteilt, die die erforderliche Ausbildung für die Vornahme der Reaktion nachweisen und die sich verpflichten, bei Anstellung der Reaktion die amtlich erlassene Anleitung zu befolgen, nur staatlich geprüfte Extrakte und Ambozeptoren zu verwenden und nur solches Unterpersonal zu beschäftigen, das nach der vorgenommenen Prüfung als ausreichend befähigt für die Hilfeleistung bei der Ausführung der Wassermann'schen Reaktion zu betrachten ist. (3) Ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zutreffen, hat in jedem einzelnen Fall unsere Abteilung für öffentliche Gesundheitspflege zu entscheiden, die auch über die Prüfung des Hilfspersonals das Erforderliche anzuordnen hat. Ihr ist jedes Gesuch mit den Nachweisen vorzulegen.
§ 3(1) Ärzte, die die Wassermann'sche Reaktion lediglich zu diagnostischen Zwecken bei Kranken anstellen, die in ihrer Behandlung stehen, bedürfen der Erlaubnis nach § 2 nicht.(2) Das gleiche gilt für öffentliche Krankenhäuser, die mit den zur Verhinderung einer Verschleppung von Krankheitskeimen erforderlichen Einrichtungen versehen sind, und für staatliche, staatlich beaufsichtigte und für kommunale Anstalten, die zu einschlägigem Fachunterricht dienen oder zur Vornahme von Untersuchungen zum Zweck der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten oder zur Herstellung von Schutz- oder Heilstoffen bestimmt sind.
§ 4Als staatlich geprüft gelten nur die Extrakte und Ambozeptoren, die in dem Institut für experimentelle Therapie in Frankfurt a. M. geprüft sind.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.