WasSchPolAufgDStVtrG HE · Hessen

Gesetz betreffend den Staatsvertrag vom 7. November/22. Dezember 1953 zwischen den Ländern Niedersachsen und Hessen über die Durchführung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in den im Lande Hessen gelegenen Stromgebieten der Weser und der Fulda Vom 13. April 1954

Ausfertigungsdatum:
13.04.1954
Fundstelle:
GVBl. 1954, 75
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage WasSchPolAufgDStVtrG

AnlageStaatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Hessen über die Durchführung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in den im Lande Hessen gelegenen Stromgebieten der Weser und der FuldaDie Länder Niedersachsen und Hessen, vertreten durch ihre Ministerpräsidenten, schließen, vorbehaltlich der Zustimmung des Hessischen Landtags, den nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel

Artikel I(1) Das Land Hessen überträgt die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in den in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Stromgebieten a) der Weser,b) der Fulda von der Brücke in Kassel (Strom-km 81,00) abwärts auf das Land Niedersachsen.(2) Das Land Niedersachsen erklärt sich bereit, diese Aufgaben durch seine Wasserschutzpolizei wahrnehmen zu lassen.

Artikel

Artikel II(1) Die in dem Gebiet des Landes Hessen tätig werdenden Beamten des Wasserschutzpolizeiamtes Niedersachsen haben in dem in Artikel I bezeichneten Gebiet die gleichen Befugnisse wie die Beamten der Wasserschutzpolizei des Landes Hessen. Wasserschutzpolizeibeamte, die im Lande Niedersachsen Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, werden auch im Lande Hessen für den örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich nach Artikel I dieses Vertrages zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft gemäß § 152 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestellt.(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Staatsvertrages haben die Beamten des Wasserschutzpolizeiamtes Niedersachsen das im Lande Hessen geltende Recht anzuwenden.(3) Das Land Niedersachsen unterrichtet das Land Hessen über wichtige Angelegenheiten und besondere Vorkommnisse, die sich bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in den in Artikel I aufgeführten Stromgebieten ergeben.

Artikel

Artikel IIIDie Kosten für die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in dem in Artikel I bezeichneten Gebiet trägt das Land Niedersachsen.

Artikel

Artikel IV(1) Der Vertrag bedarf der Bestätigung durch das Land Hessen. Er tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Eingang der Bestätigungsurkunde des Landes Hessen bei dem Lande Niedersachsen folgt.(2) Der Vertrag ist unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Rechnungsjahres, jedoch frühestens zum 31. März 1957, kündbar. Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei weitere Rechnungsjahre, wenn er nicht fristgemäß gekündigt wird.

§ 1

§ 1Dem Staatsvertrag vom 7. November/22. Dezember 1953 zwischen den Ländern Niedersachsen und Hessen über die Durchführung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in den im Lande Hessen gelegenen Stromgebieten der Weser und der Fulda wird zugestimmt.

§ 2

§ 2(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. (2) Der Tag, an dem er in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.