HWG · Hessen

Hessisches Wassergesetz (HWG) Vom 6. Mai 2005 *

Ausfertigungsdatum:
06.05.2005
Fundstelle:
GVBl. I 2005, 305
122 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 2

Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung

Anlage 2 zu § 24 Nr. 2 Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung Nr. Gewässer von bis 1 Aar Einmündung des Siegbaches Mündung in Dill 2 Aar Brücke Bundesstraße 275 in Taunustein/Stadtteil Wehen Landesgrenze nördlich Aarbergen Ortsteil Rückershausen 3 Aar Einmündung der Neerdar Mündung in Orke 4 Ahne Einmündung der Dorfbaches Mündung in Fulda 5 Allna Einmündung der Ohe Mündung in Lahn 6 Altefeld Einmündung der Alten-Hasel Mündung in Schlitz 7 Antreff Einmündung des Göringerbaches Mündung in Schwalm 8 Aula Einmündung des Berschbaches Mündung in Fulda 9 Bieber Einmündung des Schwarzbaches Mündung in Kinzig 10 Bracht Straßenbrücke bei Loose-Mühle südöstlich Kefenrod/Ortsteil Hitzkirchen Mündung in Kinzig 11 Diemel a) Einmündung der Mülmecke Mündung in Diemelsee b) im Gebiet der Gemeinde Diemelstadt c) Landesgrenze bei Diemelmühle nordwestlich Liebenau/Stadtteil Griemelsheim Mündung in Weser 12 Dietzhölze Einmündung des Burbaches Mündung in Dill 13 Dill Einmündung des Roßbaches Mündung in Lahn 14 Döllbach Einmündung des Thalaubaches Mündung in Fliede 15 Eder a) Landesgrenze westlich Hatzfeld (Eder) Mündung in Edersee bei Vöhl/Ortsteil Herzhausen b) Ablauf Edertalsperre bei Edertal/Ortsteil Affoldern Mündung in Fulda 16 Betriebsgraben der Kladermühle, Elektrizitätswerk Fritzlar Ederwehr südwestlich Fritzlar Mündung in Eder südöstlich Fritzlar 17 Efze Einmündung des Breitenbaches Mündung in Schwalm 18 Elbbach Landesgrenze westlich Dornburg/Ortsteil Langendernbach Mündung in Lahn 19 Elbe Einmündung des Ballenbaches Mündung in Eder 20 Ems Einmündung des Stellbaches Mündung in Eder 21 Emsbach Brücke Bundesstraße 8 Ortsausgang von Waldems/ Ortsteil Esch Mündung in Lahn 22 Erlenbach Straßenbrücke bei Bahnhof Saalburg Mündung in Nidda 23 Erpe Einmündung des Mühlenwassers Mündung in Twiste 24 Esse Einmündung der Holzkappe Mündung in Diemel 25 Felda Einmündung des Zeilbaches Mündung in Ohm 26 Finkenbach Einmündung des Falkengesäßbaches Mündung in Neckar 27 Fliede Einmündung des Kalbaches Mündung in Fulda 28 Fulda Einmündung der Schmalnau Gemeindegrenze Ludwigsau/Bebra 29 Fuldakanal Betriebsgraben des Überlandwerkes der Fulda AG und der Kugelfabrik Gebauer und Möller Fuldawehr nördlich Fulda/Stadtteil Bronzell Mündung in Fulda in Stadt Fulda 30 Frieda Landesgrenze nördlich Meinhard/Ortsteil Frieda Mündung in Werra 31 Geiss Einmündung des Erzebaches Mündung in Fulda 32 Gelster Einmündung des Laudenbaches Mündung in Werra 33 Gersprenz Einmündung des Osterbaches Landesgrenze östlich Babenhausen/Stadtteil Harreshausen 34 Gilsa Einmündung des Treisbaches Mündung in Schwalm 34a Ginsheimer Altrhein Einmündung des Schwarzbaches Mündung in Rhein 35 Grenff Einmündung des Buchbaches Mündung in Schwalm 36 Gründau Brücke Landstraße Gründau/Ortsteil Hain-Gründau - Gründau/Ortsteil Breitenborn A.W. Mündung in Kinzig 37 Gundbach Brücke Kelsterbacher Straße nördlich Walldorf Mündung in Schwarzbach 38 Haune Einmündung der Wanne Mündung in Fulda 39 Horloff Straßenbrücke in Villingen Mündung in Nidda 40 Horloff-Flutbach Horloffwehr bei Echzell Mündung in Horloff nördlich Florstadt/Ortsteil Ober-Florstadt 41 Itter Einmündung des Kuhbaches Mündung in Eder 42 Jossa Brücke Bundesstraße 276 in Jossgrund/Ortsteil Burgjoß (Mitte des Ortsteils) Mündung in Sinn 43 Jossa Einmündung der Schwazea Mündung in Fulda 44 Kallenbach Einmündung des Untergrabens der Köttingermühle oberhalb Löhnberg/Ortsteil Obershausen Mündung in Lahn 45 Kerkerbach Einmündung des Allendorfer Baches Mündung in Lahn 46 Kleebach Einmündung des Strauchbaches Mündung in Lahn 47 Krebsbach Einmündung des Riedbaches Mündung in Kinzig 48 Klein (Gleen) Einmündung des Harferbaches Mündung in Ohm 49 Kinzig Einmündung des Ahlersbaches bei Schlüchtern/ Stadtteil Herolz Mündung in Main 50 Lahn Landesgrenze westlich Biedenkopf/Stadtteil Wallau Wehr Badenburg oberhalb Gießen 51 Landgraben Zusammenfluss von Landwehr und Küchlergraben Mündung in Schwarzbach 52 Lauter Einmündung des Brender-Wassers Mündung in Schlitz 53 Lachsbach-Ulfenbach a) Einmündung des Kocherbaches Landesgrenze südlich Wald-Michelbach/ Ortsteil Unter-Schönmattenwag b) Landesgrenze westlich Hirschhorn (Necker)/ Stadtteil Langenthal Mündung in Finkenbach 54 Losse Einmündung des Wedemannbaches Mündung in Fulda 55 Lüder Einmündung der Schwarzer Mündung in Fulda 56 Lumda Einmündung des Kesselbaches Mündung in Lahn 57 Modau Wehr der Schloßmühle oberhalb Ober-Ramstadt Mündung in Stockstadt-Erfelder Altrhein 58 Mühlbach Brücke Bundesbahnstrecke Groß-Gerau - Mannheim Mündung in Schwarzbach 59 Mümling Einmündung des Marbaches Landesgrenze nordöstlich Breuberg/ Stadtteil Hainstadt 60 Nidda Brücke Bundesstraße 276 Schotten - Schotten/ Stadtteil Eschenrod Mündung in Main 61 Nidder Einmündung des Merkenfritzerbaches Mündung in Nidda 62 Nieste Landesgrenze nordwestlich Niestetal/Ortsteil Heiligenrode Mündung in Fulda 63 Nüst Einmündung des Schwarzbaches Mündung in Haune 64 Nuhne Landesgrenze bei Bromskirchen/Ortsteil Somplar Mündung in Eder 65 Ohebach Straßenbrücke östlicher Ortsausgang Frielendorf/ Ortsteil Spieskappel Mündung in Efze 66 Ohm Einmündung des Seenbaches Mündung in Lahn 67 Orke Landesgrenze nordwestlich Lichtenfels/Stadtteil Münden Mündung in Eder 68 Orpe Landesgrenze südlich Arolsen/Stadtteil Kohlgrund Mündung in Diemel 69 Perf Einmündung des Gansbaches Mündung in Lahn 70 Pfieffe Einmündung des Landebaches Mündung in Fulda 71 Rehbach Landesgrenze westlich Driedorf/Ortsteil Mademühlen Mündung in Dill 72 Rodau Straßenbrücke östlicher Ortsausgang Ortsteil Rodgau/ Hainhausen Mündung in Main 73 Rohrbach Einmündung des Enderbaches Mündung in Fulda 74 Salz Einmündung des Waldweihergrabens, 450 m oberhalb Einmündung des Stubbaches Mündung in Kinzig 75 Salzbach Ende Bachkanal am Theodor-Heuss-Ring in Wiesbaden Mündung in Rhein 76 Salzböde Einmündung des Römershäuser Baches Mündung in Lahn 77 Sandbach Modau-Sandbachwehr östlich Pfungstadt Mündung in Stockstadt-Erfelder Altrhein 78 Schlitz Zusammenfluss von Lauter und Altefeld Mündung in Fulda 79 Schmale Sinn Landesgrenze nordwestlich Sinntal/Ortsteil Oberzell Mündung in Sinn 80 Schwalm Brücke Bundesstraße 62 Alsfeld-Alsfeld/Stadtteil Eifar Mündung in Eder 81 Schwarzbach Zusammenfluss von Gundbach und Geräthsbach Mündung in Ginsheimer Althrein 82 Schwarzbach Zusammenfluss von Daisbach und Dattenbach Mündung in Main 83 Schwülme Landesgrenze östlich Wahlsburg/Ortsteil Vernerwahlshausen Mündung in Weser 84 Betriebsgraben der Ober-Mühle, des Elektrizitätswerkes in Wahlsburg/Ortsteil Lippoldsberg Schwülmewehr östlich Wahlsburg/Ortsteil Lippoldsberg Mündung in Schwülme in Wahlsburg/ Ortsteil Lippoldsberg 85 Seemenbach Wegbrücke bei Hammer östlich Büdingen Mündung in Nidder 86 Seenbach Einmündung des Lardenbaches Mündung in Ohm 87 Sinn Landesgrenze nordöstlich Sinntal/Ortsteil Altengronau Landesgrenze südöstlich Sinntal/Ortsteil Jossa 88 Solmsbach Einmündung des Aubaches Mündung in Lahn 89 Solz Einmündung des Ringbaches Mündung in Fulda 90 Sontra Einmündung der Hasel Mündung in Wehre 91 Steinbach Einmündung des Orzeller Wassers Mündung in Kinzig 92 Treisbach Einmündung der Asphe Mündung in Wetschaft 93 Twiste Einmündung der Wilde Landesgrenze nördlich Volkmarsen 94 Ulfe Einmündung des Marbaches Mündung in Fulda 95 Ulfe Einmündung des Lindenauer Wassers Mündung in Sontra 96 Ulmbach Brücke Gemeindestraße Ortslage Greifenstein/ Ortsteil Beilstein Mündung in Lahn 97 Ulster a) Einmündung des Brandbaches Landesgrenze nördlich Tann/Stadtteil Günthers b) Linker Teil der Gewässerstrecke in der Gemarkung Mansbach, Landkreis Hersfeld-Rotenburg (Landesgrenze verläuft in Gewässermitte) c) Landesgrenze südlich Philippsthal (Werra) Ortsteil Philippsthal Mündung in Werra 98 Usa Einmündung des Stockheimer Baches Mündung in Wetter 99 Warmebach Einmündung des Heilerbaches Mündung in Diemel 100 Wehre Einmündung der Hollsteine Mündung in Werra 101 Weil Einmündung des Meerpfuhlbaches Mündung in Lahn 102 Werra a) Landesgrenze südöstlich Philippsthal (Werra) Ortsteil Philippsthal Landesgrenze bei Heringen (Werra) Ortsteil Widdershausen b) Linker Teil der Gewässerstrecke in der Gemarkung Wommen und Herleshausen, Werra-Meißner-Kreis (Landesgrenze verläuft in Gewässermitte) 103 Weschnitz a) Straßenbrücke südlicher Ortsausgang Fürth/ Ortsteil Krumbach Landesgrenze westlich Birkenau b) Landesgrenze südlich Heppenheim (Bergstraße) Mündung in Rhein 104 Wetschaft Einmündung der Wollmar Mündung in Lahn 105 Wetter Einmündung des Äscherbaches Mündung in Nidda 106 Wickerbach Einmündung des Medenbaches Mündung in Main 107 Wiera Brücke Bahnhofstraße in Neustadt Mündung in Schwalm 108 Wieseck Einmündung des Krebsbaches bei Buseck/ Ortsteil Großen-Buseck Mündung in Lahn 109 Winkelbach Brücke Bundesbahnstrecke Frankfurt (Main)-Heidelberg Mündung in Rhein 110 Wisper Einmündung des Fischbaches Mündung in Rhein 111 Wörsbach Brücke Autobahn Frankfurt (Main)-Limburg (Lahn) Mündung in Emsbach 112 Wohra Einmündung der Schweinfe Mündung in Ohm 113 Zwester Ohm Straßenbrücke südlicher Ortsausgang Ebsdorfergrund/ Ortsteil Heskem Mündung in Lahn

§ 1

Ziel

§ 1 Ziel Die oberirdischen Gewässer mit ihren Ufern und das Grundwasser sind als Bestandteil des Naturhaushaltes nachhaltig zu schützen und so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner Personen dienen und dass so weit wie möglich Hochwasser zurückgehalten, der schadlose Wasserabfluss gewährleistet und der Entstehung von Hochwasserschäden vorgebeugt wird. Die Gewässer sind als Lebensraum für Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu sichern. Durch Planung, Überwachung und andere geeignete Maßnahmen ist darauf hinzuwirken, dass Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen vermieden und bestehende Beeinträchtigungen gemindert oder aufgehoben werden.

§ 13

(zu § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes) Überschwemmungsgebiete

§ 13 (zu § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes) Überschwemmungsgebiete (1) Die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind, werden durch die oberste Wasserbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. Die Liste ist fortlaufend an neue Erkenntnisse anzupassen. (2) Gebiete an Gewässern und Gewässerabschnitten nach Abs. 1, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen werden, sowie Gebiete, die für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden, werden festgestellt und durch Rechtsverordnung als Überschwemmungsgebiete festgesetzt. Dabei ist mindestens ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Bis zu einer Festsetzung nach Satz 1 gelten auch die in den Arbeitskarten der Wasserbehörden dargestellten und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlichten Gebiete als festgesetzte Überschwemmungsgebiete nach Satz 1, höchstens jedoch für zehn Jahre ab Veröffentlichung. Die Ausweisung durch Arbeitskarten darf nur solche Flächen zum Gegenstand haben, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer künftigen Festsetzung nach Satz 1 erfasst werden. Durch Rechtsverordnung festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen. (3) Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne von Abs. 2 Satz 1 gelten ferner die Gebiete zwischen Gewässer und Deichen sowie die Beckenräume (Gesamtstauräume zuzüglich Freiräume) von Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken. Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. (4) In Überschwemmungsgebieten nach Abs. 2 und 3 sind geeignete bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen zu verhindern. Die Anforderungen nach Satz 1 und Regelungen zum Verbot der Errichtung neuer Ölheizungsanlagen in Überschwemmungsgebieten werden durch Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 3 festgelegt. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen und die Träger der Wasserversorgung haben die notwendigen baulichen und betrieblichen Maßnahmen zu treffen, um mögliche Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich zu vermeiden. (5) Überschwemmungsgebiete nach Abs. 2 Satz 1 sind bis zum 10. Mai 2010 festzusetzen oder durch die Veröffentlichung von Arbeitskarten entsprechend zu sichern. Die Frist endet mit Ablauf des 10. Mai 2012 für Überschwemmungsgebiete, in denen kein hohes Schadenspotenzial besteht. Überschwemmungsgebiete nach Abs. 2 und 3 sind in Raumordnungs- und Bauleitplänen zu kennzeichnen. (6) Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteräume Anordnungen getroffen, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränken, so gilt § 35 Abs. 1, 3 bis 5 entsprechend. Zur Zahlung verpflichtet ist das Land.

§ 14

(zu § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes) Verbote, Genehmigungen in Überschwemmungsgebieten, ...

§ 14 (zu § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes) Verbote, Genehmigungen in Überschwemmungsgebieten, Uferbereichen und Gewässern (1) In Überschwemmungsgebieten nach § 13 Abs. 2 und 3 und in Uferbereichen dürfen durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden; ausgenommen sind Bauleitpläne für Häfen und Werften. (2) Die Ausweisung neuer Baugebiete nach Abs. 1 kann ausnahmsweise genehmigt werden, wenn 1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, 2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, 3. eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind, 4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, 5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, 6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, 7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, 8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind, 9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwarten sind und 10. bei Gebieten in Uferbereichen die Gewässerqualität nicht nachteilig beeinflusst wird. Bedarf der Bauleitplan auch einer Genehmigung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches, entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. (3) Die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30 , 34 und 35 des Baugesetzbuches in Überschwemmungsgebieten und in Uferbereichen sowie die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Gewässern bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben 1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, 2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, 3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt, 4. hochwasserangepasst ausgeführt wird und 5. bei Anlagen im Uferbereich und in Gewässern die Gewässerqualität nicht nachteilig beeinflusst oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können. (4) Über Abs. 3 hinaus bedürfen in Überschwemmungsgebieten nach § 13 Abs. 2 und 3 , in Uferbereichen und in Gewässern der Genehmigung: 1. das Lagern von Stoffen, die die Wasserqualität gefährden, auf dem Boden, 2. die Umwandlung von Grün- in Ackerland, 3. das Anlegen, Erweitern und Beseitigen von Baum- und Strauchpflanzungen im Außenbereich, soweit dies nicht dem Ausbau oder der Unterhaltung des Gewässers, der Erhaltung oder Wiederherstellung einer natürlichen Auenlandschaft, der Verjüngung des Pflanzenbestandes, der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft oder der Gefahrenabwehr dient. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn alle nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglichen Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für den Hochwasserfall getroffen werden, das Vorhaben den ordnungsgemäßen Wasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt und keine Gefahren für die Gewässerqualität hervorruft. Im Uferbereich gelten bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln die im Rahmen der Zulassung festgelegten Abstandsregelungen zu Oberflächengewässern. Bei der Düngung sind die Vorschriften der Düngeverordnung in der Fassung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 222) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. (5) Andere behördliche Zulassungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes schließen die Genehmigung nach Abs. 3 und 4 ein. Ist für ein Vorhaben eine Genehmigung nach Abs. 3 oder 4 erforderlich und eine Zulassung nach der Hessischen Bauordnung oder dem Hessischen Naturschutzgesetz vorgeschrieben, entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Benehmen mit der Wasserbehörde.

§ 15

(zu § 31c des Wasserhaushaltsgesetzes) Überschwemmungsgefährdete Gebiete

§ 15 (zu § 31c des Wasserhaushaltsgesetzes) Überschwemmungsgefährdete Gebiete (1) Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind Gebiete, die erst bei Überschreitung des Bemessungshochwassers nach § 13 Abs. 2 Satz 2 überschwemmt werden oder die bei Versagen von Deichen oder vergleichbaren öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen überschwemmt werden können. Für die Abgrenzung der Gebiete, die bei Überschreitung des Bemessungshochwassers nach § 13 Abs. 2 Satz 2 überschwemmt werden, ist ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, das mindestens dem 1,3-Fachen des Abflusses des Bemessungshochwassers nach § 13 Abs. 2 Satz 2 entspricht. Überschwemmungsgefährdete Gebiete, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können, sind durch die Wasserbehörde zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und durch die betroffene Kommune ortsüblich bekannt zu machen. Sie sind in Raumordnungs- und Bauleitplänen zu kennzeichnen. (2) In überschwemmungsgefährdeten Gebieten sind Vorkehrungen zu treffen und, soweit erforderlich, bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verringern. Die näheren Anforderungen werden durch Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 3 festgelegt.

§ 16a

(zu §§ 31d und 32 des Wasserhaushaltsgesetzes) Hochwasserschutzpläne

§ 16a (zu §§ 31d und 32 des Wasserhaushaltsgesetzes) Hochwasserschutzpläne (1) Soweit erforderlich, erstellt die Wasserbehörde Hochwasserschutzpläne nach Maßgabe des § 31d Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes . (2) Die Hochwasserschutzpläne sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen und bei Bedarf zu aktualisieren. Das Verfahren für die Erstellung der Hochwasserschutzpläne muss den Anforderungen an die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen; die Vorschriften der §§ 14a und 14b , 14d , 14f bis 14o des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend. (3) Die Hochwasserschutzpläne sind bis zum 10. Mai 2009 aufzustellen. Die Aufstellung von Hochwasserschutzplänen ist nicht erforderlich, wenn bestehende Pläne zur Verbesserung des Hochwasserschutzes den Anforderungen nach § 31d Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen. (4) In grenzüberschreitenden Flussgebietseinheiten sind die Hochwasserschutzpläne mit den betroffenen Ländern und Staaten abzustimmen. Es können auch grenzüberschreitend gemeinsame Hochwasserschutzpläne erstellt werden.

§ 17

Deichunterhaltung

§ 17 Deichunterhaltung (1) Die Unterhaltung der Deiche, einschließlich der zum Deich gehörenden Bauwerke, ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie obliegt dem jeweiligen Eigentümer. Mit Zustimmung der Wasserbehörde können andere als die nach Satz 2 Verpflichteten die Unterhaltungslast übernehmen. Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hiervon abweichende Unterhaltungsverpflichtungen bleiben unberührt. Die oberste Wasserbehörde veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen eine Liste der Unterhaltungspflichtigen. Die Unterhaltung umfasst auch die Verpflichtung, Wühltiere, die die Standsicherheit von Deichen beeinträchtigen, zu bekämpfen. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend. Für Anlagen an und in Deichen und in einem Geländestreifen von 5 m beiderseits des Deichfußes gilt § 9 Abs. 1 Satz 3 entsprechend, Die Wasserbehörde kann bestimmen, dass von der Unterhaltung abgesehen werden kann, wenn natürliche Rückhalteflächen wieder hergestellt werden sollen und der ursprüngliche Schutzzweck des Deiches entfallen ist. (2) Ist ein Deich ganz oder teilweise durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen beschädigt oder zerstört oder aus sonstigen Gründen sanierungsbedürftig, so kann die Wasserbehörde anordnen, dass die Unterhaltungspflichtigen den Deich wiederherzustellen haben, Die Unterhaltungspflichtigen haben auf Verlangen der Wasserbehörde die zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.

§ 18

Verbote, Befreiungen

§ 18 Verbote, Befreiungen (1) An und auf Deichen und im Abstand von 5 m zum Deichfuß sind verboten: 1. die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen sowie die Verlegung von Leitungen, 2. das Anlegen oder Erweitern von Strauchpflanzungen, 3. das Durchführen von Abgrabungen, 4, die Vornahme von sonstigen Veränderungen am Deichkörper, 5. das Fahren mit Kraftfahrzeugen, 6. das Reiten, 7. sonstige Maßnahmen oder Verhaltensweisen, welche die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder die Standsicherheit oder Verteidigung des Deiches beeinträchtigen oder zu einer sonstigen Beschädigung der Deiche führen können. Ferner ist an und auf Deichen und in einem Abstand von 10 m zum Deichfuß das Anlegen oder Erweitern von Baumpflanzungen verboten. (2) Erfordern die allgemein anerkannten Regeln der Technik größere Abstände der baulichen Anlagen oder der Baum- und Strauchpflanzen von den Deichfüßen, so sind diese Abstände einzuhalten. Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht für Maßnahmen der zur Deichunterhaltung oder zur Deichverteidigung Verpflichteten im Rahmen der Erfüllung dieser Verpflichtungen, Die Verbote des Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 gelten nicht, soweit es sich um öffentliche Wege handelt. (3) Die Wasserbehörde kann von den Verboten des Abs. 1 auf Antrag befreien, wenn die Verbote im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würden. Eine Befreiung darf nicht erteilt werden, wenn die Sicherheit des Deiches, dessen Unterhaltung oder die Deichverteidigung beeinträchtigt würde. Ist für ein Vorhaben eine Befreiung nach Satz 1 erforderlich und eine Zulassung nach der Hessischen Bauordnung oder dem Hessischen Naturschutzgesetz vorgeschrieben, entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Benehmen mit der Wasserbehörde.

§ 19

Besondere Pflichten im Interesse der Deichunterhaltung und Deichsicherheit

§ 19 Besondere Pflichten im Interesse der Deichunterhaltung und Deichsicherheit (1) Die Anlieger und Hinterlieger von Deichen haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder die Sicherheit des Deiches beeinträchtigen kann. Die Anlieger und Hinterlieger von Deichen haben Bäume und Sträucher am Deich und in einem Geländestreifen von 5 m beiderseits des Deichfußes zu entfernen. Dies gilt auch dann, wenn Anpflanzungen vor In-Kraft-Treten eines Anpflanzungsverbotes oder vom Voreigentümer vorgenommen wurden. (2) Die Wasserbehörde kann die Beseitigung baulicher Anlagen anordnen, soweit dies zur Gewährleistung der Standsicherheit des Deiches, dessen Unterhaltung oder Verteidigung erforderlich ist. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend. (3) Die Anlieger und Hinterlieger von Deichen haben, soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Deiches erforderlich ist, nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. Entstehen Schäden, so hat die geschädigte Person Anspruch auf Ausgleich der Schäden gegenüber dem Unterhaltungspflichtigen.

§ 20

Wassergefahr

§ 20 Wassergefahr (1) Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Eisgang oder andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen notwendig, so sind, wenn es ohne erhebliche eigene Nachteile geschehen kann, die benachbarten Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu leisten. (2) Ist ein Deich bei Hochwasser gefährdet, so haben auf Anordnung der Wasserbehörde die Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gemeinden durch persönliche Dienste oder andere Leistungen im Rahmen des Herkömmlichen die erforderliche Hilfe zu leisten. (3) Die Körperschaft, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, hat auf Verlangen Sachschäden und Verdienstausfall auszugleichen.

§ 21

(zu § 31a des Wasserhaushaltsgesetzes) Hochwasserwarnung, Wasserwehr

§ 21 (zu § 31a des Wasserhaushaltsgesetzes) Hochwasserwarnung, Wasserwehr (1) Soweit erforderlich, richten die Wasserbehörden an den oberirdischen Gewässern Hochwasserwarn- und -meldedienste ein, um die örtlich zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit in den betroffenen Gebieten rechtzeitig vor zu erwartendem Hochwasser zu warnen. Die Gewässerabschnitte, für die die obere Wasserbehörde für den Warn- und Meldedienst zuständig ist, werden durch Rechtsverordnung nach § 55 Abs. 2 Satz 1 festgelegt. Aus Einrichtung und Betrieb der Warn- und Meldedienste können Dritte keine Ansprüche ableiten. Die oberste Wasserbehörde unterrichtet in geeigneter Form die zuständigen staatlichen Stellen und die Bevölkerung über die grundsätzlichen Hochwassergefahren und geeignete Vorsorgemaßnahmen. (2) Gemeinden haben einen Wasserwehrdienst einzurichten, wenn sie erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen gefährdet werden. Das Nähere regeln die Gemeinden durch Ortssatzung. (3) Die Wasserbehörde legt im Hochwasserfall gegenüber den Gemeinden den Beginn und das Ende der Überwachung der Winterdeiche an Rhein und Main fest und kann zur Sicherung dieser Winterdeiche Weisungen erteilen. Sie unterstützt die Gemeinden bei der Beobachtung und Sicherung der Winterdeiche und berät sie bei der Abwehr von Wassergefahren. (4) Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr und im Fall eines Deichbruchs an Rhein- oder Mainwinterdeichen hat vorübergehend die Wasserbehörde bis zur Feststellung des Katastrophenfalles nach § 34 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), die Befugnis, Einsätze der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nach § 26 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz anzuordnen. § 33 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz bleibt unberührt, Bezüglich der Kostenpflicht und des Kostenersatzes bei einem Einsatz der Feuerwehren finden §§ 60 und 61 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz entsprechende Anwendung.

§ 22

Talsperren und Wasserspeicher

§ 22 Talsperren und Wasserspeicher (1) Stauanlagen, bei denen die Höhe des Stauwerkes von der Sohle des Gewässers oder von seinem tiefsten Geländepunkt im Speicherraum bis zur Krone mehr als 5 m beträgt und das Sammelbecken bis zum Stauziel gefüllt mehr als 100 000 m 3 umfasst (Talsperren, Wasserspeicher), dürfen nur nach einem Plan angelegt und geändert werden, der genaue Angaben über die gesamte Anlage, den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb enthält und alle Einrichtungen berücksichtigt, durch die Nachteile und Gefahren für andere und für die Gewässerökologie verhütet werden. (2) Die Vorschriften, die für die in Abs. 1 genannten Anlagen gelten, sind auch auf andere Stauanlagen anzuwenden, wenn die Wasserbehörde feststellt, dass im Falle einer Störung der Anlage erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu befürchten sind.

§ 23

Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen

§ 23 Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen (1) Jede Stauanlage mit festgesetzten Stauhöhen ist durch die Wasserbehörde mit Staumarken zu versehen. Der Unternehmer einer Stauanlage hat die durch Staumarken festgesetzten Wasserhöhen einzuhalten und die Kosten des Setzens und der Erhaltung der Staumarke zu tragen. Die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger haben das Setzen der Staumarken und der Sicherungsmarken zu dulden. Sie haben gegenüber dem Unternehmer der Stauanlage Anspruch auf Schadensersatz für Schäden, die unmittelbar durch das Setzen der Staumarke entstehen. (2) Zugunsten dessen, der eine Stauanlage errichten will, sind die Eigentümer und nutzungsberechtigten Personen der gegenüberliegenden Ufergrundstücke und der dahinter liegenden Grundstücke auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, den Anschluss an das amtliche Höhenfestpunktnetz zu dulden. (3) Eigentümer oder Unternehmer von Stauanlagen haben diese ordnungsgemäß zu unterhalten und sicherzustellen, dass insbesondere bei Hochwasser vorhandene Öffnungsmöglichkeiten von Staueinrichtungen betriebsbereit sind. (4) Die Stauberechtigten dürfen eine Stauanlage nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzen oder beseitigen. Dies gilt nicht, wenn ein Verfahren nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes durchzuführen ist. (5) Die Genehmigung zur Außerbetriebsetzung darf nur versagt werden, wenn eine andere Person, die ein berechtigtes Interesse an dem Fortbestand oder weiteren Betrieb der Anlage hat, sich verpflichtet, 1. nach Wahl des Stauberechtigten die Kosten für die künftige Unterhaltung der Anlage zu ersetzen oder die Anlage selbst zu unterhalten, 2. dem Stauberechtigten andere Nachteile zu ersetzen und 3. für die Erfüllung dieser Verpflichtungen Sicherheit zu leisten. (6) Für Stauanlagen, die aufgrund einer Erlaubnis oder Bewilligung errichtet werden oder aufgrund eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis errichtet worden sind, gelten Abs. 4 und 5 nur, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.

§ 31

Schifffahrt

§ 31 Schifffahrt (1) Schiffbare Gewässer darf jede Person zur Schifffahrt benutzen. Schiffbar sind diejenigen Gewässer, die die für Verkehr zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Benehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung zur Schifffahrt zugelassen hat. In der Rechtsverordnung können auch Regelungen zur Ausübung und Beschränkung der Schifffahrt sowie zur Bestimmung der für die Überwachung zuständigen Behörde getroffen werden. Satz 2 und 3 gelten nicht für Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen. (2) An schiffbaren Gewässern haben die Anlieger das Landen und Befestigen der Schiffe zu dulden, jedoch nicht auf den Strecken, die durch besondere Rechtsvorschriften oder auf Anordnung der Wasserbehörde ausgenommen wurden. An privaten Ein- und Ausladestellen besteht diese Verpflichtung nur in Notfällen. Die Anlieger haben in Notfällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung des Schiffes zu dulden.

§ 5

(zu § 36b des Wasserhaushaltsgesetzes) Information und Anhörung der Öffentlichkeit

§ 5 (zu § 36b des Wasserhaushaltsgesetzes) Information und Anhörung der Öffentlichkeit (1) Die für die Erarbeitung und Aufstellung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Pläne und unterrichten sie über die wesentlichen Vorarbeiten. (2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsverfahren durch die oberste Wasserbehörde veröffentlicht. (3) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen wird spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, durch die oberste Wasserbehörde veröffentlicht. (4) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, durch die oberste Wasserbehörde veröffentlicht. Auf Antrag wird von der oberen Wasserbehörde auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Hessischen Umweltinformationsgesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 659) gewährt. (5) Im Staatsanzeiger für das Land Hessen wird Art und Weise der Veröffentlichung bekannt gegeben. Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu den Plänen und Entwürfen nach Abs. 2 bis 4 schriftlich bei der obersten Wasserbehörde Stellung genommen werden. (6) Abs. 1 bis 5 gelten auch für das Verfahren zur Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne nach § 4 Abs. 4 .

§ 55

Zuständigkeiten der Wasserbehörden

§ 55 Zuständigkeiten der Wasserbehörden (1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und dem Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), soweit ein Umweltschaden oder die Gefahr eines Umweltschadens nach § 2 Nr. 1b des Umweltschadensgesetzes vorliegt, obliegt der unteren Wasserbehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist. (2) Durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister kann die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und nach dem Umweltschadensgesetz in Abweichung von Abs. 1 den oberen Wasserbehörden übertragen werden. Ebenso kann die Zuständigkeit für die Zulassungsverfahren und Aufsicht für Rohrleitungsanlagen nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der oberen Wasserbehörde übertragen werden. Ist bei einer Angelegenheit die Zuständigkeit von oberer und unterer Wasserbehörde gegeben, so entscheidet die obere Wasserbehörde über die Zuständigkeit nach dem Schwerpunkt der Sache. Die oberste Wasserbehörde kann die Zuständigkeit im Einzelfall darüber hinaus auf eine andere Behörde übertragen, wenn dies wegen der besonderen wasserwirtschaftlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit, wegen der Zuständigkeit mehrerer Wasserbehörden in derselben Sache oder für einen einheitlichen Vollzug des Wasserrechts zweckmäßig ist. Ist auch eine Behörde eines anderen Bundeslandes zuständig, so kann die oberste Wasserbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes eine gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.

§ 5a

(zu § 36 Abs. 7 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes) Strategische Umweltprüfung von ...

§ 5a (zu § 36 Abs. 7 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes) Strategische Umweltprüfung von Maßnahmenprogrammen (1) Für das Maßnahmenprogramm ist nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1.4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1758, 2797), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in der jeweils geltenden Fassung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die für das Maßnahmenprogramm zuständige Behörde legt den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht und beteiligt die betroffenen Behörden. Im Umweltbericht kann auf Angaben im Bewirtschaftungsplan verwiesen werden. § 14a , § 14d Abs. 1 und §§ 14f bis h des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend. (2) Für die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung gilt § 14i in Verbindung mit § 9 Abs. 1 bis 1b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend. Für die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gilt § 14j des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend. Die Einbeziehung der Öffentlichkeit für das Maßnahmenprogramm soll mit der Einbeziehung der Öffentlichkeit für den Bewirtschaftungsplan nach § 5 verbunden werden. (3) Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Umweltbericht zu überprüfen. § 14k des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Der Veröffentlichung des Maßnahmenprogramms nach § 4 Abs. 2 ist eine zusammenfassende Erklärung zu den Umwelterwägungen und zur Berücksichtigung des Umweltberichts sowie eine Darlegung der Überwachungsmaßnahmen auf der Grundlage des Umweltberichts beizufügen. § 14l Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 14m des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend. Die Überwachung soll soweit wie möglich mit den Überwachungsmaßnahmen nach der Verordnung zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie vom 17. Mai 2005 (GVBl. I S. 382) verbunden werden; sie ist von der nach § 15 dieser Verordnung zuständigen Behörde wahrzunehmen.

§ 76

Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung

§ 76 Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung (1) Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung oder einer gehobenen Erlaubnis gelten § 73 Abs. 2 bis 8 und § 74 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Sofern für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 78 durchgeführt wird, gilt damit die Anforderung nach Satz 1 als erfüllt. (2) Erlaubnis und Bewilligung schließen eine nach den §§ 14 und 45 oder nach der Hessischen Bauordnung erforderliche Zulassung eines Vorhabens für die zur Vornahme der Gewässerbenutzung erforderlichen Anlagen ein.

§ 77

Planfeststellung und Plangenehmigung

§ 77 Planfeststellung und Plangenehmigung (1) Für die Planfeststellung gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über das Planfeststellungsverfahren mit folgenden Änderungen: 1. Unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann ohne Erörterungstermin entschieden werden. 2. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachungen ersetzt werden. Abweichend von § 74 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genügt es, dass eine Ausfertigung des Bescheides bei den Behörden, bei denen die Pläne und Unterlagen nach § 73 Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgelegt werden, einen Monat zur Einsichtnahme ausgelegt wird und in der Bekanntmachung auf diese Auslegung und den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen wird. 3. Den Verfahrensbeteiligten, die nicht antragstellende Person sind, ist die Entscheidung, abweichend von § 74 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes , ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis zuzustellen, wo diese eingesehen werden können. 4. Die Planfeststellungsbehörde ist auch Anhörungsbehörde. (2) Die Anforderungen des § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht, wenn eine Plangenehmigung nach den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes zulässig ist.

§ 8

Unterhaltung und Renaturierung oberirdischer Gewässer

§ 8 Unterhaltung und Renaturierung oberirdischer Gewässer (1) Die Unterhaltung der Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung und wird unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschau durchgeführt. Sie umfasst insbesondere die Verpflichtung, 1. das Gewässerbett für einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss und für einen guten Zustand des Gewässers zu erhalten, zu räumen und es zu reinigen, 2. Gewässer, die sich in natürlichem oder naturnahem Zustand befinden, in diesem Zustand zu erhalten, 3. die Ufer vorwiegend durch heimischen und standortgerechten Bewuchs und in naturnaher Bauweise zu sichern und für den Wasserabfluss freizuhalten; die Uferbereiche zu diesem Zweck natürlich zu gestalten und zu pflegen, 4. die ökologische und landeskulturelle Funktion der Gewässer zu erhalten oder wiederherzustellen, 5. an schiffbaren Gewässern auch die Schiffbarkeit zu erhalten; dies umfasst nicht die Erhaltung einer bestimmten Wassertiefe, 6. das Gewässer in einem den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand für die Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis zu erhalten, 7. den Belangen der Fischerei, der Land- und Forstwirtschaft, der Energieerzeugung und der Erholung in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen, 8. feste Stoffe aus dem Gewässer oder von seinen Ufern zu entfernen, soweit es im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, um den Gemeingebrauch zu erhalten, 9. Wühltiere, die die Standsicherheit von Uferböschungen, Deichen und Dämmen beeinträchtigen, zu bekämpfen; die Regelungen des Artenschutzes und zur Bekämpfung des Bisams bleiben unberührt, 10. zur Umsetzung von Maßnahmen aus einem verbindlichen Maßnahmenprogramm. Die Unterhaltungsmaßnahmen sind auf das wasserwirtschaftlich Erforderliche zu beschränken, den Belangen des Naturhaushaltes ist Rechnung zu tragen. (2) Bei ausgebauten Gewässern ist der Ausbauzustand zu erhalten, sofern nicht etwas anderes bestimmt worden ist. Die zuständige Wasserbehörde kann den Umfang der Unterhaltung unter Beachtung von Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 einschränken, wenn sie die Erhaltung des durch den Ausbau geschaffenen Zustands nicht mehr für notwendig hält. (3) Die zuständige Wasserbehörde kann die nach Abs. 1 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen anordnen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen. (4) Natürliche Gewässer, die sich nicht in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sind, sofern nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, in einem angemessenen Zeitraum wieder in einen naturnahen Zustand zurückzuführen (Renaturierung). Die Wasserbehörde kann für Gewässer, die nicht den Anforderungen des Satz 1 entsprechen, die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen festlegen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen, wenn sich das Land unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Betroffenen an den Kosten angemessen beteiligt.

§ 84

(zu § 37a des Wasserhaushaltsgesetzes) Zugang und Erfassung von Daten, ...

§ 84 (zu § 37a des Wasserhaushaltsgesetzes) Zugang und Erfassung von Daten, Unterrichtungspflichten (1) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, soweit es für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich ist, Daten zu erheben sowie Auskünfte und Aufzeichnungen zu verlangen. Es ist zunächst auf vorhandene Daten zurückzugreifen. Eine Erhebung auch ohne Kenntnis des Betroffenen ist zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben gefährdet würde. Sie dürfen zu jeder anderen in Satz 1 genannten Aufgabe weiter verarbeitet werden. Zu den übertragenen Aufgaben gehören insbesondere 1. die Durchführung von Verwaltungsverfahren, 2. die Gewässeraufsicht, die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes und von wissenschaftlichen Untersuchungen zur Erfüllung von Aufgaben nach § 57 , 3. die Gefahrenabwehr, 4. die Ausweisung von Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten, 5. die Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen, 6. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung, 7. die Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans, 8. die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber Gremien der Europäischen Union, gegenüber anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Bundesländern aufgrund von Gewässerschutzübereinkommen, 9. die Darstellung überschwemmungsgefährdeter Gebiete nach § 15 Abs. 1 und die Erstellung von Hochwasserschutzplänen nach § 16a . (2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben können auch personen- und betriebsbezogene Daten erhoben und weiter verarbeitet werden. Die Weitergabe von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten nach § 4 Abs. 1 zulässig. Zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben dürfen gemarkungs- und flurstücksbezogene Angaben in Druckwerken oder elektronisch veröffentlicht werden. (3) Gemeinden und Gemeindeverbände, Wasserverbände und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, den zuständigen Behörden bei ihnen vorhandene wasserwirtschaftliche Daten und Aufzeichnungen unentgeltlich zu überlassen. (4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes unberührt.

§ 86

Bußgeldvorschriften

§ 86 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. in Gewässern, im Uferbereich oder in Überschwemmungsgebieten entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Maßnahmen ohne Genehmigung durchführt oder an und auf Deichen § 18 Abs. 1 auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt; 2. entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ohne Genehmigung Baum- und Strauchpflanzungen in Überschwemmungsgebieten nach § 13 Abs. 2 anlegt oder erweitert; 3. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2 die festgesetzten Wasserhöhen nicht einhält; 4. entgegen § 23 Abs. 4 Satz 1 eine Stauanlage dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt; 5. die Beschränkungen des Gemeingebrauchs nach § 29 Abs. 1 , auch in Verbindung mit Abs. 4 oder Abs. 5, nicht beachtet; 6. entgegen § 36 Abs. 1 die Wassergewinnungsanlage nicht überwacht, bestehende Gefahren der Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt; 7. entgegen § 43 Abs. 3 Satz 1 Abwasser nicht überlässt oder entgegen § 43 Abs. 4 Satz 2 Abwasser nicht beseitigt; 8. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1 eine Abwasseranlage errichtet oder wesentlich ändert; 9. entgegen § 46 Abs. 1 bei Abwasseranlagen die Einhaltung der Anforderungen nach § 51 Abs. 2 nicht sicherstellt; 10. in vor dem 1. August 1960 festgesetzten Quellenschutzgebieten ohne Genehmigung die in § 88 Abs. 1 Satz 2 genannten Arbeiten vornimmt oder gegen die dort genannten besonderen Schutzvorschriften verstößt; 11. einer Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 , § 29 Abs. 2 , § 38 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 , § 47 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 , § 48 Abs. 3 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder der Anzeige entgegen § 38 Abs. 2 Satz 2 auch in Verbindung mit § 38 Abs. 3 Satz 3 die erforderlichen Unterlagen nicht beifügt; 12. einer Rechtsverordnung nach § 6 , § 31 Abs. 1 Satz 2 , § 33 Abs. 1 Satz 1 bis 3 oder Abs. 3 Satz 1 , § 34 Abs. 4 Satz 1 und 2 , § 36 Abs. 3 , § 44 Abs. 2 Satz 1 bis 4 , § 46 Abs. 2 oder § 47 Abs. 3 Nr. 3, 6, 7, 8 oder 11 oder einer Satzung nach § 42 Abs. 3 Satz 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; 13. einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren Anordnung oder einer mit einer Entscheidung verbundenen vollziehbaren Auflage oder sonstigen Nebenbestimmung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständige Behörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes . In den Fällen des § 55 Abs. 2 Satz 3 und 4 bleibt die Zuständigkeit nach Satz 1 unberührt.

§ 43

Abwasserbeseitigungspflicht

§ 43 Abwasserbeseitigungspflicht (1) Die Abwasserbeseitigung obliegt den Gemeinden, in denen das Abwasser anfällt, soweit sie nicht nach Abs. 5 anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde. Sie haben das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, wenn nicht ein verbindlicher Abwasserbeseitigungsplan etwas anderes bestimmt. Die Beseitigungspflicht umfasst bei Kleinkläranlagen auch das Transportieren des anfallenden Schlamms und bei Sammelbehältern auch das Entleeren und Transportieren des Inhalts der Sammelbehälter. (2) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal zu überwachen oder sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen. Führen die Abwasserbeseitigungspflichtigen diese Überwachung selbst oder durch ein beauftragtes Unternehmen durch, können die für den ordnungsgemäßen Zustand der Zuleitungskanäle Verantwortlichen nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54), zu den dadurch entstehenden Kosten herangezogen werden. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen können bestimmen, ob die Kosten zu den ansatzfähigen Kosten nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben oder zu den erstattungsfähigen Kosten nach § 12 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben zählen. (3) Angefallenes Abwasser ist den Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Die Beseitigungspflichtigen können bestimmen, wie ihnen das Abwasser zu überlassen ist. Sie können insbesondere vorschreiben, dass Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muss. (4) Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Abs. 1 und zur Überlassung des Abwassers nach Abs. 3 entfällt 1. für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen abfließt, 2. für Niederschlagswasser, das verwertet oder versickert wird, 3. für Abwasser, das bei der Mineralgewinnung anfällt, 4. für Abwasser, das noch weiter verwendet werden soll, und für Abwasser aus landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben, das in dem Betrieb, in dem es angefallen ist, unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen sowie der Belange des Grundwasserschutzes im Rahmen einer ordnungsgemäßen land-, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung Verwendung findet, 5. für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer wasserrechtlich erlaubt ist, für die Dauer der Erlaubnis, 6. für verunreinigtes Wasser, das im Rahmen einer Grundwassersanierung mit Zustimmung der Wasserbehörde entnommen und nach einer Behandlung wieder versickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird, 7. durch Entscheidung der Wasserbehörde auf Antrag des Beseitigungspflichtigen, wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers oder des Schlamms aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines unvertretbar hohen Aufwandes zweckmäßig ist, 8. für Abwasser, dessen Einleitung in eine andere Abwasseranlage mit Zustimmung der für diese Anlage zuständigen Wasserbehörde und der übernehmenden Gemeinde erfolgt. Zur Beseitigung des Abwassers nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 sind diejenigen verpflichtet, bei denen das Abwasser anfällt, nach Nr. 8 diejenigen, die das Abwasser übernehmen. Anderweitige Regelungen in Ortssatzungen bleiben unberührt. (5) Die Beseitigungspflichtigen können die Aufgaben nach Abs. 1, nach §§ 46 und 21a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen; sie können insbesondere Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Wenn es aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können die Beseitigungspflichtigen auch nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 237), zu Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen werden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218, 224), bleiben unberührt. (6) Die zur Abwasserbeseitigung gebildeten Wasser- und Bodenverbände können durch Satzung Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben sowie Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben in der jeweils geltenden Fassung erheben.

Anlage 1

Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung

Anlage 1 zu § 24 Nr. 1 Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung Nr. Gewässer von bis 1 Ginsheimer Altrhein Einmündung des Schwarzbaches Steindamm bei Gut Hohenau km 6,35 2 Schusterwörther Altrhein Gesamtstrecke 3 Stockstadt - Erfelder Altrhein oberhalb Stockstädter Ladestelle bei km 9,8 km 16,75 bei Rheinstrom 468,4 4 Hammerauer Altrhein Gesamtstrecke 5 Nordheimer Altrhein Gesamtstrecke 6 Lampertheimer Altrhein Gesamtstrecke außer Bundeswasserstraße

Anlage 2

Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung

Anlage 2 zu § 24 Nr. 2 Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung Nr. Gewässer von bis 1 Aar Einmündung des Siegbaches Mündung in Dill 2 Aar Brücke Bundesstraße 275 in Taunustein/Stadtteil Wehen Landesgrenze nördlich Aarbergen Ortsteil Rückershausen 3 Aar Einmündung der Neerdar Mündung in Orke 4 Ahne Einmündung der Dorfbaches Mündung in Fulda 5 Allna Einmündung der Ohe Mündung in Lahn 6 Altefeld Einmündung der Alten-Hasel Mündung in Schlitz 7 Antreff Einmündung des Göringerbaches Mündung in Schwalm 8 Aula Einmündung des Berschbaches Mündung in Fulda 9 Bieber Einmündung des Schwarzbaches Mündung in Kinzig 10 Bracht Straßenbrücke bei Loose-Mühle südöstlich Kefenrod/Ortsteil Hitzkirchen Mündung in Kinzig 11 Diemel a) Einmündung der Mülmecke Mündung in Diemelsee b) im Gebiet der Gemeinde Diemelstadt c) Landesgrenze bei Diemelmühle nordwestlich Liebenau/Stadtteil Griemelsheim Mündung in Weser 12 Dietzhölze Einmündung des Burbaches Mündung in Dill 13 Dill Einmündung des Roßbaches Mündung in Lahn 14 Döllbach Einmündung des Thalaubaches Mündung in Fliede 15 Eder a) Landesgrenze westlich Hatzfeld (Eder) Mündung in Edersee bei Vöhl/Ortsteil Herzhausen b) Ablauf Edertalsperre bei Edertal/Ortsteil Affoldern Mündung in Fulda 16 Betriebsgraben der Kladermühle, Elektrizitätswerk Fritzlar Ederwehr südwestlich Fritzlar Mündung in Eder südöstlich Fritzlar 17 Efze Einmündung des Breitenbaches Mündung in Schwalm 18 Elbbach Landesgrenze westlich Dornburg/Ortsteil Langendernbach Mündung in Lahn 19 Elbe Einmündung des Ballenbaches Mündung in Eder 20 Ems Einmündung des Stellbaches Mündung in Eder 21 Emsbach Brücke Bundesstraße 8 Ortsausgang von Waldems/ Ortsteil Esch Mündung in Lahn 22 Erlenbach Straßenbrücke bei Bahnhof Saalburg Mündung in Nidda 23 Erpe Einmündung des Mühlenwassers Mündung in Twiste 24 Esse Einmündung der Holzkappe Mündung in Diemel 25 Felda Einmündung des Zeilbaches Mündung in Ohm 26 Finkenbach Einmündung des Falkengesäßbaches Mündung in Neckar 27 Fliede Einmündung des Kalbaches Mündung in Fulda 28 Fulda Einmündung der Schmalnau Gemeindegrenze Ludwigsau/Bebra 29 Fuldakanal Betriebsgraben des Überlandwerkes der Fulda AG und der Kugelfabrik Gebauer und Möller Fuldawehr nördlich Fulda/Stadtteil Bronzell Mündung in Fulda in Stadt Fulda 30 Frieda Landesgrenze nördlich Meinhard/Ortsteil Frieda Mündung in Werra 31 Geiss Einmündung des Erzebaches Mündung in Fulda 32 Gelster Einmündung des Laudenbaches Mündung in Werra 33 Gersprenz Einmündung des Osterbaches Landesgrenze östlich Babenhausen/Stadtteil Harreshausen 34 Gilsa Einmündung des Treisbaches Mündung in Schwalm 35 Grenff Einmündung des Buchbaches Mündung in Schwalm 36 Gründau Brücke Landstraße Gründau/Ortsteil Hain-Gründau - Gründau/Ortsteil Breitenborn A.W. Mündung in Kinzig 37 Gundbach Brücke Kelsterbacher Straße nördlich Walldorf Mündung in Schwarzbach 38 Haune Einmündung der Wanne Mündung in Fulda 39 Horloff Straßenbrücke in Villingen Mündung in Nidda 40 Horloff-Flutbach Horloffwehr bei Echzell Mündung in Horloff nördlich Florstadt/Ortsteil Ober-Florstadt 41 Itter Einmündung des Kuhbaches Mündung in Eder 42 Jossa Brücke Bundesstraße 276 in Jossgrund/Ortsteil Burgjoß (Mitte des Ortsteils) Mündung in Sinn 43 Jossa Einmündung der Schwazea Mündung in Fulda 44 Kallenbach Einmündung des Untergrabens der Köttingermühle oberhalb Löhnberg/Ortsteil Obershausen Mündung in Lahn 45 Kerkerbach Einmündung des Allendorfer Baches Mündung in Lahn 46 Kleebach Einmündung des Strauchbaches Mündung in Lahn 47 Krebsbach Einmündung des Riedbaches Mündung in Kinzig 48 Klein (Gleen) Einmündung des Harferbaches Mündung in Ohm 49 Kinzig Einmündung des Ahlersbaches bei Schlüchtern/ Stadtteil Herolz Mündung in Main 50 Lahn Landesgrenze westlich Biedenkopf/Stadtteil Wallau Wehr Badenburg oberhalb Gießen 51 Landgraben Zusammenfluss von Landwehr und Küchlergraben Mündung in Schwarzbach 52 Lauter Einmündung des Brender-Wassers Mündung in Schlitz 53 Lachsbach-Ulfenbach a) Einmündung des Kocherbaches Landesgrenze südlich Wald-Michelbach/ Ortsteil Unter-Schönmattenwag b) Landesgrenze westlich Hirschhorn (Necker)/ Stadtteil Langenthal Mündung in Finkenbach 54 Losse Einmündung des Wedemannbaches Mündung in Fulda 55 Lüder Einmündung der Schwarzer Mündung in Fulda 56 Lumda Einmündung des Kesselbaches Mündung in Lahn 57 Modau Wehr der Schloßmühle oberhalb Ober-Ramstadt Mündung in Stockstadt-Erfelder Altrhein 58 Mühlbach Brücke Bundesbahnstrecke Groß-Gerau - Mannheim Mündung in Schwarzbach 59 Mümling Einmündung des Marbaches Landesgrenze nordöstlich Breuberg/ Stadtteil Hainstadt 60 Nidda Brücke Bundesstraße 276 Schotten - Schotten/ Stadtteil Eschenrod Mündung in Main 61 Nidder Einmündung des Merkenfritzerbaches Mündung in Nidda 62 Nieste Landesgrenze nordwestlich Niestetal/Ortsteil Heiligenrode Mündung in Fulda 63 Nüst Einmündung des Schwarzbaches Mündung in Haune 64 Nuhne Landesgrenze bei Bromskirchen/Ortsteil Somplar Mündung in Eder 65 Ohebach Straßenbrücke östlicher Ortsausgang Frielendorf/ Ortsteil Spieskappel Mündung in Efze 66 Ohm Einmündung des Seenbaches Mündung in Lahn 67 Orke Landesgrenze nordwestlich Lichtenfels/Stadtteil Münden Mündung in Eder 68 Orpe Landesgrenze südlich Arolsen/Stadtteil Kohlgrund Mündung in Diemel 69 Perf Einmündung des Gansbaches Mündung in Lahn 70 Pfieffe Einmündung des Landebaches Mündung in Fulda 71 Rehbach Landesgrenze westlich Driedorf/Ortsteil Mademühlen Mündung in Dill 72 Rodau Straßenbrücke östlicher Ortsausgang Ortsteil Rodgau/ Hainhausen Mündung in Main 73 Rohrbach Einmündung des Enderbaches Mündung in Fulda 74 Salz Einmündung des Waldweihergrabens, 450 m oberhalb Einmündung des Stubbaches Mündung in Kinzig 75 Salzbach Ende Bachkanal am Theodor-Heuss-Ring in Wiesbaden Mündung in Rhein 76 Salzböde Einmündung des Römershäuser Baches Mündung in Lahn 77 Sandbach Modau-Sandbachwehr östlich Pfungstadt Mündung in Stockstadt-Erfelder Altrhein 78 Schlitz Zusammenfluss von Lauter und Altefeld Mündung in Fulda 79 Schmale Sinn Landesgrenze nordwestlich Sinntal/Ortsteil Oberzell Mündung in Sinn 80 Schwalm Brücke Bundesstraße 62 Alsfeld-Alsfeld/Stadtteil Eifar Mündung in Eder 81 Schwarzbach Zusammenfluss von Gundbach und Geräthsbach Mündung in Ginsheimer Althrein 82 Schwarzbach Zusammenfluss von Daisbach und Dattenbach Mündung in Main 83 Schwülme Landesgrenze östlich Wahlsburg/Ortsteil Vernerwahlshausen Mündung in Weser 84 Betriebsgraben der Ober-Mühle, des Elektrizitätswerkes in Wahlsburg/Ortsteil Lippoldsberg Schwülmewehr östlich Wahlsburg/Ortsteil Lippoldsberg Mündung in Schwülme in Wahlsburg/ Ortsteil Lippoldsberg 85 Seemenbach Wegbrücke bei Hammer östlich Büdingen Mündung in Nidder 86 Seenbach Einmündung des Lardenbaches Mündung in Ohm 87 Sinn Landesgrenze nordöstlich Sinntal/Ortsteil Altengronau Landesgrenze südöstlich Sinntal/Ortsteil Jossa 88 Solmsbach Einmündung des Aubaches Mündung in Lahn 89 Solz Einmündung des Ringbaches Mündung in Fulda 90 Sontra Einmündung der Hasel Mündung in Wehre 91 Steinbach Einmündung des Orzeller Wassers Mündung in Kinzig 92 Treisbach Einmündung der Asphe Mündung in Wetschaft 93 Twiste Einmündung der Wilde Landesgrenze nördlich Volkmarsen 94 Ulfe Einmündung des Marbaches Mündung in Fulda 95 Ulfe Einmündung des Lindenauer Wassers Mündung in Sontra 96 Ulmbach Brücke Gemeindestraße Ortslage Greifenstein/ Ortsteil Beilstein Mündung in Lahn 97 Ulster a) Einmündung des Brandbaches Landesgrenze nördlich Tann/Stadtteil Günthers b) Linker Teil der Gewässerstrecke in der Gemarkung Mansbach, Landkreis Hersfeld-Rotenburg (Landesgrenze verläuft in Gewässermitte) c) Landesgrenze südlich Philippsthal (Werra) Ortsteil Philippsthal Mündung in Werra 98 Usa Einmündung des Stockheimer Baches Mündung in Wetter 99 Warmebach Einmündung des Heilerbaches Mündung in Diemel 100 Wehre Einmündung der Hollsteine Mündung in Werra 101 Weil Einmündung des Meerpfuhlbaches Mündung in Lahn 102 Werra a) Landesgrenze südöstlich Philippsthal (Werra) Ortsteil Philippsthal Landesgrenze bei Heringen (Werra) Ortsteil Widdershausen b) Linker Teil der Gewässerstrecke in der Gemarkung Wommen und Herleshausen, Werra-Meißner-Kreis (Landesgrenze verläuft in Gewässermitte) 103 Weschnitz a) Straßenbrücke südlicher Ortsausgang Fürth/ Ortsteil Krumbach Landesgrenze westlich Birkenau b) Landesgrenze südlich Heppenheim (Bergstraße) Mündung in Rhein 104 Wetschaft Einmündung der Wollmar Mündung in Lahn 105 Wetter Einmündung des Äscherbaches Mündung in Nidda 106 Wickerbach Einmündung des Medenbaches Mündung in Main 107 Wiera Brücke Bahnhofstraße in Neustadt Mündung in Schwalm 108 Wieseck Einmündung des Krebsbaches bei Buseck/ Ortsteil Großen-Buseck Mündung in Lahn 109 Winkelbach Brücke Bundesbahnstrecke Frankfurt (Main)-Heidelberg Mündung in Rhein 110 Wisper Einmündung des Fischbaches Mündung in Rhein 111 Wörsbach Brücke Autobahn Frankfurt (Main)-Limburg (Lahn) Mündung in Emsbach 112 Wohra Einmündung der Schweinfe Mündung in Ohm 113 Zwester Ohm Straßenbrücke südlicher Ortsausgang Ebsdorfergrund/ Ortsteil Heskem Mündung in Lahn

Anlage 3

Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung, bei denen das Land sich an der Finanzierung ...

Anlage 3 zu § 9 Abs. 4 Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung, bei denen das Land sich an der Finanzierung der Unterhaltung beteiligt Nr. Gewässer von bis 1 Diemel a) Im Gebiet der Gemeinde Diemelstadt b) Landesgrenze bei Diemelmühle nordwestlich Liebenau/Stadtteil Griemelsheim Mündung in Weser 2 Dill Einmündung des Aubaches Mündung in Lahn 3 Eder a) Landesgrenze westlich Hatzfeld (Eder) Mündung in Edersee bei Vöhl/Ortsteil Herzhausen b) Ablauf Edertalsperre bei Edertal/Ortsteil Affoldern Mündung in Fulda 4 Elbbach Landesgrenze westlich Dornburg/Ortsteil Langendernbach Mündung in Lahn 5 Emsbach Einmündung des Dombaches Mündung in Lahn 6 Frieda Landesgrenze nördlich Meinhard/Ortsteil Frieda Mündung in Werra 7 Fulda Einmündung der Lüder Gemeindegrenze Ludwigsau/Bebra 8 Gersprenz Brücke Bundesstraße 38 oberhalb Groß-Bieberau Landesgrenze östlich Babenhausen/Stadtteil Harreshausen 9 Haune Einmündung der Bieber Mündung in Fulda 10 Horloff Brücke Bundesstraße 455 bei Echzell/Ortsteil Grund-Schwalheim Mündung in Nidda 11 Horloff-Flutbach Horloffwehr bei Echzell/Ortsteil Echzell Mündung in Horloff 12 Kinzig Einmündung des Steinebaches Mündung in Main 13 Lahn Landesgrenze bei Biedenkopf/Stadtteil Wallau Wehr Badenburg oberhalb Gießen 14 Modau Modau-Sandbachwehr östlich Pfungstadt Mündung in Stockstadt-Erfelder Althrein 15 Mümling Einmündung des Erdbaches Landesgrenze nordöstlich Breuberg/Stadtteil Hainstadt 16 Nidda Einmündung des Laisbaches Stadtgrenze Frankfurt (Main) 17 Nidder Einmündung des Seemenbaches Mündung in Nidda 18 Ohm Brücke Landstraße Homberg (Ohm)/Stadtteil Ober-Ofleiden - Homberg (Ohm) Mündung in Lahn 19 Orke Einmündung der Aar Mündung in Eder 20 Sandbach Modau-Sandbachwehr östlich Pfungstadt Mündung in Stockstadt-Erfelder Altrhein 21 Schlitz Kreisgrenze Vogelsbergkreis - Fulda Mündung in Fulda 22 Schwalm Brücke Hersfelder Straße in Alsfeld Mündung in Eder 23 Schwarzbach Brücke Bundesstraße 42 Groß-Gerau - Mainz Mündung in Ginsheimer Altrhein 24 Schwarzbach Zusammenfluss von Daisbach und Dattenbach Mündung in Main 25 Twiste Brücke Bundesstraße 450 unterhalb Arolsen/ Landesgrenze nördlich Volkmarsen Stadtteil Braunsen 26 Ulster a) 100 m oberhalb der Landesgrenze in Tann Landesgrenze b) Linker Teil der Gewässerstrecke in Hohenoda (Landesgrenze verläuft in Gewässermitte) c) Landesgrenze südlich Philippsthal (Werra)/Ortsteil Philippsthal Mündung in Werra 27 Wehre Einmündung der Sontra Mündung in Werra 28 Werra Landesgrenze südöstlich Philippsthal (Werra)/Ortsteil Landesgrenze in Gemarkung Herleshausen Philippsthal 29 Weschnitz a) Absperrdamm des Rückhaltebeckens oberhalb Fürth Landesgrenze westlich Birkenau b) Landesgrenze südlich Heppenheim Mündung in Rhein 30 Wetter Bundesbahnbrücke bei Rockenberg Mündung in Nidda 31 Winkelbach Bundesbahnbrücke bei Bensheim Mündung in Rhein 32 Wohra Einmündung des Mühlgrabens der Hardtmühle Mündung in Ohm

Anlage 4

Anlage 4 zu § 78 Nachstehende Vorhaben bedürfen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 78 dieses Gesetzes Legende: X = Vorhaben ist UVP-pflichtig nach §§ 3b, 3d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung A = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1, § 3d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung S = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 2, § 3d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Nr. Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers Feststellung der UVP-Pflicht 1. Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von weniger als 9000 kg BSB 5 /d (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von weniger als 4500 m³ in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist, bei 1.1 organisch belastetem Abwasser: 1.1 (1) 600 bis < 9000 kg BSB S /d (entspr. 10 000 bis < 150000 EW), A 1.1 (2) 120 bis < 600 kg BSB S /d (entspr. 2 000 bis < 10000 EW), S 1.2 anorganisch belastetem Abwasser (ausgenommen Kühlwasser): 1.2(1) 900 m³ bis 4 500 m³ in zwei Stunden, A 1.2(2) 10 m³ bis < 900 m³ in zwei Stunden; S 2. Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer 2.1 bei einem Fischertrag von mehr als 1000 t pro Jahr, X 2.2 bei einem Fischertrag von 100 t bis 1000 t pro Jahr; A 3. Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 3.1 100000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ Wasser; A 3.2 50000 m³ bis weniger als 100000 m³ Wasser; S 4. Tiefbohrungen zum Zwecke der Wasserversorgung; S 5. Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 5.1 100000 m³ und mehr Wasser; A 5.2 50000 m³ bis weniger als 100000 m³ Wasser; S 6. Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei weniger als 10 Mio. m³ Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden; A 7. Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen von weniger als 100 Mio. m³ Wasser pro Jahr; A 8. Flusskanalisierung und Stromkorrekturarbeiten; A 9. Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit 1350 t oder weniger zugänglich ist; A 10. Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischerei- oder Yachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage; A 11. Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst; A 12. Bau einer Wasserkraftanlage; A 13. Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralien; A 14. Sonstige Ausbaumaßnahmen A

Anlage A

Anlage A

§ 1

Ziel

§ 1 Ziel Die oberirdischen Gewässer mit ihren Ufern und das Grundwasser sind als Bestandteil des Naturhaushaltes nachhaltig zu schützen und so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner Personen dienen. Die Gewässer sind als Lebensraum für Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu sichern. Durch Planung, Überwachung und andere geeignete Maßnahmen ist darauf hinzuwirken, dass Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen vermieden und bestehende Beeinträchtigungen gemindert oder aufgehoben werden.

§ 10

(zu § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes) Zulässigkeit des Ausbaus

§ 10 (zu § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes) Zulässigkeit des Ausbaus (1) Planfeststellung und Plangenehmigung sind zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. (2) Ist zu erwarten, dass der Ausbau auf das Recht einer anderen Person nachteilig einwirkt, und erhebt die betroffene Person Einwendungen, so darf ein Plan nur festgestellt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist das nicht möglich oder sind Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar, so kann der Plan gleichwohl festgestellt werden, wenn 1. der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit dient oder 2. der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen für die Allgemeinheit den für die betroffene Person zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt. In diesen Fällen ist der Nachteil für die betroffene Person von der durch das Vorhaben begünstigten Person oder im Falle von Ausbauten nach § 8 Abs. 4 durch den Unterhaltungspflichtigen auszugleichen; geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. (3) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Planes bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. In diesem Falle erstreckt sich das Enteignungsrecht auf alle für die Ausführung des Vorhabens benötigten Flächen. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

§ 11

Schutzmaßnahmen bei Ausbau und Unterhaltung

§ 11 Schutzmaßnahmen bei Ausbau und Unterhaltung (1) Die Unternehmer des Ausbaues und die Unterhaltungspflichtigen können verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder schutzwürdiger Belange anderer Gewässerbenutzer oder der Anlieger infolge des Ausbaues oder der Unterhaltung abzuwehren. Dies gilt insbesondere bei Nachteilen für den Naturhaushalt, die durch die Unterbrechung von natürlichen Lebensräumen entstehen. (2) Die vom Ausbau betroffenen öffentlichen Verkehrs-, Entsorgungs- und Versorgungseinrichtungen sind auf Kosten des Unternehmers des Ausbaues anzupassen.

§ 12

Uferbereiche

§ 12 Uferbereiche (1) Uferbereiche dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion der Gewässer sowie der Sicherung des Wasserabflusses. Sie sind daher zu schützen und im Sinne der Grundsätze des § 8 zu entwickeln. (2) Als Uferbereiche gelten die zwischen der Uferlinie nach § 26 und der Böschungsoberkante liegenden Flächen sowie die hieran landseits angrenzenden Flächen in einer Breite von zehn Metern außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Durch Rechtsverordnung können für einzelne Gewässer insgesamt oder für bestimmte Abschnitte in der Breite hiervon abweichende Uferbereiche festgesetzt werden, soweit dies zur Sicherung des Wasserabflusses oder zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion des Gewässers erforderlich oder ausreichend ist.

§ 13

Überschwemmungsgebiete

§ 13 Überschwemmungsgebiete (1) Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden, werden durch Rechtsverordnung als Überschwemmungsgebiete festgestellt. Dabei ist im Regelfall ein Hochwasserereignis zu Grunde zu legen, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist. Bis zu einer Feststellung nach Satz 1 gelten auch die in den Arbeitskarten der Wasserbehörden dargestellten und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlichten Gebiete als Überschwemmungsgebiete, höchstens jedoch zehn Jahre ab Veröffentlichung. Die Ausweisung durch Arbeitskarten darf nur solche Flächen zum Gegenstand haben, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer künftigen Feststellung nach Satz 1 erfasst werden.,. Durch Rechtsverordnung festgestellte Überschwemmungsgebiete sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen. (2) Als Überschwemmungsgebiete gelten ferner die Gebiete zwischen Gewässer und Deichen sowie die Beckenräume (Gesamtstauräume zuzüglich Freiräume) von Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken. Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. (3) Überschwemmungsgebiete und Gebiete, die bei Versagen eines Deiches überschwemmt werden, sind in Raumordnungs- und Bauleitplänen zu kennzeichnen. Die erforderlichen Daten werden den Planungsträgern durch die Deichunterhaltungspflichtigen zur Verfügung gestellt. In Überschwemmungsgebieten sind geeignete bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen zu verhindern. In Gebieten, die bei Versagen eines Deiches überschwemmt werden, sind Vorkehrungen zu treffen und, soweit erforderlich, bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen entsprechend dem Stand der Technik zu verringern. Die Anforderungen nach Satz 3 und 4 werden durch Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 3 festgelegt. (4) Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteräume Anordnungen getroffen, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränken, so gilt § 35 Abs. 1, 3 bis 5 entsprechend. Zur Zahlung verpflichtet ist das Land,

§ 14

Verbote

§ 14 Verbote (1) Im Uferbereich und in Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung von neuen Bauflächen in Bauleitplänen unzulässig, soweit sie Vorhaben nach Abs. 2 Satz 1 zum Inhalt haben, für die keine Befreiung nach § 15 Abs. 1 erteilt werden kann. (2) In Gewässern, im Uferbereich und in Überschwemmungsgebieten sind verboten: 1. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, 2. das Lagern von Stoffen, die die Wasserqualität gefährden, auf dem Boden, 3. die Umwandlung von Grün- in Ackerland, 4. das Anlegen, Erweitern oder Beseitigen von Baum- und Strauchpflanzungen im Außenbereich, soweit dies nicht dem Ausbau oder der Unterhaltung des Gewässers, der Erhaltung oder Wiederherstellung einer natürlichen Auenlandschaft, der Verjüngung des Pflanzenbestandes, der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft oder der Gefahrenabwehr dient. Im Uferbereich gelten bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln die im Rahmen der Zulassung festgelegten Abstandsregelungen zu Oberflächengewässern. Bei der Düngung sind die Vorschriften der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235), in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

§ 15

Befreiungen

§ 15 Befreiungen (1) Die Wasserbehörde hat von den Verboten des § 14 auf Antrag zu befreien, wenn alle nach dem Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für den Hochwasserfall getroffen werden und 1. die Abweichung mit einem überwiegenden anderen öffentlichen Belang begründet ist oder 2. ein Vorhaben standortgebunden ist und Verbote im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würden oder 3. ein Vorhaben auf Flächen verwirklicht werden soll, auf denen eine Bebauung nach Maßgabe eines bestehenden rechtsverbindlichen Bebauungsplans oder nach § 34 des Baugesetzbuches zulässig ist. (2) Die Befreiung nach Abs. 1 kann nicht erteilt werden, wenn das Vorhaben den ordnungsgemäßen Wasserabfluss oder den Hochwasserrückhalt wesentlich beeinträchtigt oder Gefahren für die Gewässerqualität hervorruft. (3) Andere behördliche Zulassungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes schließen die Befreiung nach Abs. 1 ein. Ist für ein Vorhaben eine Befreiung nach Abs. 1 erforderlich und eine Zulassung nach der Hessischen Bauordnung oder dem Hessischen Naturschutzgesetz vorgeschrieben, entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Benehmen mit der Wasserbehörde.

§ 16

Zusätzliche Maßnahmen

§ 16 Zusätzliche Maßnahmen (1) Für Uferbereiche und Überschwemmungsgebiete außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile kann die Wasserbehörde zur Sicherung des Hochwasserabflusses unter Berücksichtigung der Ziele nach § 8 allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass Hindernisse beseitigt werden, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen getroffen und Vertiefungen eingeebnet werden. (2) Wird der Wasserabfluss oder die Schifffahrt durch ein Hindernis beeinträchtigt, das von einer anderen Person als dem Unterhaltungspflichtigen verursacht worden ist, so kann die Wasserbehörde anordnen, dass die andere Person das Hindernis beseitigt. Hat der Unterhaltungspflichtige das Hindernis beseitigt, so hat ihm die andere Person die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. (3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft und des öffentlichen Verkehrs, kann die Wasserbehörde eine künstliche Veränderung des Zu- oder Abflusses von wild abfließendem Wasser anordnen. (4) In den Fällen des Abs. 1 und 3 ist ein Ausgleich durch das Land zu leisten, sofern durch die Anordnung eine 1. rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden darf oder eingeschränkt wird und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstückes erheblich eingeschränkt wird oder schutzwürdige Aufwendungen an Wert verlieren, 2. beabsichtigte Nutzung unmöglich gemacht wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstückes unmittelbar anbietet, und die der Eigentümer sonst unbeschränkt ausgeübt hätte. Im Fall des Abs. 1 gilt dies nicht, wenn der im Zeitpunkt der Anordnung bestehende Zustand rechtswidrig herbeigeführt wurde.

§ 17

Deichunterhaltung

§ 17 Deichunterhaltung (1) Die Unterhaltung der Deiche, einschließlich der zum Deich gehörenden Bauwerke, ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie obliegt dem jeweiligen Eigentümer. Mit Zustimmung der Wasserbehörde können andere als die nach Satz 2 Verpflichteten die Unterhaltungslast übernehmen. Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hiervon abweichende Unterhaltungsverpflichtungen bleiben unberührt. Die oberste Wasserbehörde veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen eine Liste der Unterhaltungspflichtigen. Die Unterhaltung umfasst auch die Verpflichtung, Wühltiere, die die Standsicherheit von Deichen beeinträchtigen, zu bekämpfen. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend. Für Anlagen an und in Deichen und in einem Geländestreifen von 5 m beiderseits des Deichfußes gilt § 9 Abs. 1 Satz 3 entsprechend, Die Wasserbehörde kann bestimmen, dass von der Unterhaltung abgesehen werden kann, wenn natürliche Rückhalteflächen wieder hergestellt werden sollen und der ursprüngliche Schutzzweck des Deiches entfallen ist. (2) Ist ein Deich ganz oder teilweise durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen beschädigt oder zerstört oder aus sonstigen Gründen sanierungsbedürftig, so kann die Wasserbehörde anordnen, dass die Unterhaltungspflichtigen den Deich wiederherzustellen haben, Die Unterhaltungspflichtigen haben auf Verlangen der Wasserbehörde die zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.

§ 18

Verbote, Befreiungen

§ 18 Verbote, Befreiungen (1) An und auf Deichen und im Abstand von 5 m zum Deichfuß sind verboten: 1. die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen sowie die Verlegung von Leitungen, 2. das Anlegen oder Erweitern von Strauchpflanzungen, 3. das Durchführen von Abgrabungen, 4, die Vornahme von sonstigen Veränderungen am Deichkörper, 5. das Fahren mit Kraftfahrzeugen, 6. das Reiten, 7. sonstige Maßnahmen oder Verhaltensweisen, welche die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder die Standsicherheit oder Verteidigung des Deiches beeinträchtigen oder zu einer sonstigen Beschädigung der Deiche führen können. Ferner ist an und auf Deichen und in einem Abstand von 10 m zum Deichfuß das Anlegen oder Erweitern von Baumpflanzungen verboten. (2) Erfordern die allgemein anerkannten Regeln der Technik größere Abstände der baulichen Anlagen oder der Baum- und Strauchpflanzen von den Deichfüßen, so sind diese Abstände einzuhalten. Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht für Maßnahmen der zur Deichunterhaltung oder zur Deichverteidigung Verpflichteten im Rahmen der Erfüllung dieser Verpflichtungen, Die Verbote des Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 gelten nicht, soweit es sich um öffentliche Wege handelt. (3) Die Wasserbehörde kann von den Verboten des Abs. 1 auf Antrag befreien, wenn die Verbote im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würden. Eine Befreiung darf nicht erteilt werden, wenn die Sicherheit des Deiches, dessen Unterhaltung oder die Deichverteidigung beeinträchtigt würde. Ist für ein Vorhaben eine Befreiung nach Satz 1 erforderlich und eine Zulassung nach der Hessischen Bauordnung oder dem Hessischen Naturschutzgesetz vorgeschrieben, entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Benehmen mit der Wasserbehörde.

§ 19

Besondere Pflichten im Interesse der Deichunterhaltung und Deichsicherheit

§ 19 Besondere Pflichten im Interesse der Deichunterhaltung und Deichsicherheit (1) Die Anlieger und Hinterlieger von Deichen haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder die Sicherheit des Deiches beeinträchtigen kann. Die Anlieger und Hinterlieger von Deichen haben Bäume und Sträucher am Deich und in einem Geländestreifen von 5 m beiderseits des Deichfußes zu entfernen. Dies gilt auch dann, wenn Anpflanzungen vor In-Kraft-Treten eines Anpflanzungsverbotes oder vom Voreigentümer vorgenommen wurden. (2) Die Wasserbehörde kann die Beseitigung baulicher Anlagen anordnen, soweit dies zur Gewährleistung der Standsicherheit des Deiches, dessen Unterhaltung oder Verteidigung erforderlich ist. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend. (3) Die Anlieger und Hinterlieger von Deichen haben, soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Deiches erforderlich ist, nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. Entstehen Schäden, so hat die geschädigte Person Anspruch auf Ausgleich der Schäden gegenüber dem Unterhaltungspflichtigen.

§ 2

(zu § 1 des Wasserhaushaltsgesetzes) Sachlicher Geltungsbereich

§ 2 (zu § 1 des Wasserhaushaltsgesetzes) Sachlicher Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für nachfolgende Gewässer und die durch sie beeinflussten Ufer: 1. Oberirdische Gewässer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes , 2. Grundwasser nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes . Durch eine künstliche Veränderung oder durch zeitweiliges Trockenfallen verliert ein Gewässer seine Eigenschaft als oberirdisches Gewässer nicht. Darüber hinaus gilt dieses Gesetz für das aus Niederschlägen stammende Wasser, soweit es gefasst und gesammelt wird oder wild abfließt. (2) Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes werden ausgenommen, sofern es sich um Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung handelt: 1. Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, 2. Be- und Entwässerungsgräben, 3. Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nicht oder nur künstlich verbunden sind. Wasserwirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung sind insbesondere Gewässer, die aufgrund ihrer Lage, ihrer Abflussverhältnisse oder ökologischen Funktion keiner Bewirtschaftung bedürfen. Die Haftung nach § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes für Änderungen der Beschaffenheit des Wassers bleibt auch für die Gewässer nach Satz 1 unberührt.

§ 20

Wassergefahr

§ 20 Wassergefahr (1) Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Eisgang oder andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen notwendig, so sind, wenn es ohne erhebliche eigene Nachteile geschehen kann, die benachbarten Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu leisten. (2) Ist ein Deich bei Hochwasser gefährdet, so haben auf Anordnung der Wasserbehörde die Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gemeinden durch persönliche Dienste oder andere Leistungen im Rahmen des Herkömmlichen die erforderliche Hilfe zu leisten. (3) Die Körperschaft, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, hat auf Verlangen Sachschäden und Verdienstausfall auszugleichen.

§ 21

Wasserwehr

§ 21 Wasserwehr (1) Gemeinden haben einen Wasserwehrdienst einzurichten, wenn sie erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen gefährdet werden. Das Nähere regeln die Gemeinden durch Ortssatzung. (2) Die Wasserbehörde legt im Hochwasserfall gegenüber den Gemeinden den Beginn und das Ende der Überwachung der Winterdeiche an Rhein und Main fest und kann zur Sicherung dieser Winterdeiche Weisungen erteilen. Sie unterstützt die Gemeinden bei der Beobachtung und Sicherung der Winterdeiche und berät sie bei der Abwehr von Wassergefahren. (3) Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr und im Fall eines Deichbruchs an Rhein- oder Mainwinterdeichen hat vorübergehend die Wasserbehörde bis zur Feststellung des Katastrophenfalles nach § 34 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 13. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 336), die Befugnis, Einsätze der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nach § 26 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz anzuordnen. § 33 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz bleibt unberührt, Bezüglich der Kostenpflicht und des Kostenersatzes bei einem Einsatz der Feuerwehren finden §§ 60 und 61 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz entsprechende Anwendung.

§ 22

Talsperren und Wasserspeicher

§ 22 Talsperren und Wasserspeicher (1) Stauanlagen, bei denen die Höhe des Stauwerkes von der Sohle des Gewässers oder von seinem tiefsten Geländepunkt im Speicherraum bis zur Krone mehr als 5 m beträgt und das Sammelbecken bis zum Stauziel gefüllt mehr als 100 000 m 3 umfasst (Talsperren, Wasserspeicher), dürfen nur nach einem Plan angelegt und geändert werden, der genaue Angaben über die gesamte Anlage, den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb enthält und alle Einrichtungen berücksichtigt, durch die Nachteile und Gefahren für andere und für die Gewässerökologie verhütet werden. (2) Die Vorschriften, die für die in Abs. 1 genannten Anlagen gelten, sind auch auf andere Stauanlagen anzuwenden, wenn die Wasserbehörde feststellt, dass im Falle einer Störung der Anlage erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu befürchten sind.

§ 23

Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen

§ 23 Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen (1) Jede Stauanlage mit festgesetzten Stauhöhen ist durch die Wasserbehörde mit Staumarken zu versehen. Der Unternehmer einer Stauanlage hat die durch Staumarken festgesetzten Wasserhöhen einzuhalten und die Kosten des Setzens und der Erhaltung der Staumarke zu tragen. Die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger haben das Setzen der Staumarken und der Sicherungsmarken zu dulden. Sie haben gegenüber dem Unternehmer der Stauanlage Anspruch auf Schadensersatz für Schäden, die unmittelbar durch das Setzen der Staumarke entstehen. (2) Zugunsten dessen, der eine Stauanlage errichten will, sind die Eigentümer und nutzungsberechtigten Personen der gegenüberliegenden Ufergrundstücke und der dahinter liegenden Grundstücke auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, den Anschluss an das amtliche Höhenfestpunktnetz zu dulden. (3) Eigentümer oder Unternehmer von Stauanlagen haben diese ordnungsgemäß zu unterhalten und sicherzustellen, dass insbesondere bei Hochwasser vorhandene Öffnungsmöglichkeiten von Staueinrichtungen betriebsbereit sind. (4) Die Stauberechtigten dürfen eine Stauanlage nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzen oder beseitigen. Dies gilt nicht, wenn ein Verfahren nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes durchzuführen ist. (5) Die Genehmigung zur Außerbetriebsetzung darf nur versagt werden, wenn eine andere Person, die ein berechtigtes Interesse an dem Fortbestand oder weiteren Betrieb der Anlage hat, sich verpflichtet, 1. nach Wahl des Stauberechtigten die Kosten für die künftige Unterhaltung der Anlage zu ersetzen oder die Anlage selbst zu unterhalten, 2. dem Stauberechtigten andere Nachteile zu ersetzen und 3. für die Erfüllung dieser Verpflichtungen Sicherheit zu leisten. (6) Für Stauanlagen, die aufgrund einer Erlaubnis oder Bewilligung errichtet werden oder aufgrund eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis errichtet worden sind, gelten Abs. 4 und 5 nur, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.

§ 24

Gewässereinteilung

§ 24 Gewässereinteilung Die oberirdischen Gewässer, mit Ausnahme des aus Quellen wild abfließenden Wassers, werden nach ihrer Bedeutung eingeteilt in 1. Gewässer erster Ordnung: die Bundeswasserstraßen und die in der Anlage 1 genannten Gewässer; 2. Gewässer zweiter Ordnung: die in der Anlage 2 genannten Gewässer; 3. Gewässer dritter Ordnung: alle anderen Gewässer.

§ 25

Gewässereigentum

§ 25 Gewässereigentum (1) Das Bett der in der Anlage 1 genannten Gewässer erster Ordnung steht im Eigentum des Landes. (2) Das Bett eines natürlichen fließenden Gewässers zweiter und dritter Ordnung steht im Eigentum der Gemeinde, in der es liegt. (3) Bestehende Eigentumsrechte anderer und die Eigentumsverhältnisse an stehenden Gewässern und an künstlichen fließenden Gewässern zweiter und dritter Ordnung bleiben unberührt.

§ 26

Eigentumsgrenzen

§ 26 Eigentumsgrenzen (1) Ist ein Gewässerbett ein selbstständiges Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie, die Uferlinie durch die Schnittlinie der Wasserfläche mit dem Ufer bei Mittelwasserstand bestimmt. (2) Bildet ein Gewässerbett mit den Ufern ein selbstständiges Grundstück, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze zu den angrenzenden Grundstücken nach dem Liegenschaftskataster. (3) Steht das Eigentum an einem Gewässerbett den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, so sind die Anteile Bestandteile der Ufergrundstücke. Die Eigentumsgrenze im Gewässerbett bestimmt sich wie folgt: 1. für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die in der Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand verläuft, 2. für nebeneinander liegende Grundstücke durch eine vom Schnittpunkt ihrer Grenze mit der Uferlinie senkrecht auf die vorbezeichnete Mittellinie zu ziehende Linie, 3. für auf der anderen Seite des Gewässers sich fortsetzende Grundstücke durch die Verbindungslinien der beiderseitigen Grundstücksgrenzen.

§ 27

Gewässerveränderungen

§ 27 Gewässerveränderungen (1) Verändert sich bei einem Gewässer, dessen Bett ein selbstständiges Grundstück im Sinne des § 26 Abs. 1 oder 2 ist, infolge natürlicher Ereignisse die Lage des Gewässerbettes ganz oder teilweise, so wächst das Eigentum an dem neuen Gewässerbett dem bisherigen Eigentümer des Gewässerbettes zu. Verlagert sich ein Gewässerbett, dessen Eigentum den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, so bestimmen sich die Eigentumsgrenzen nach § 26 Abs. 3 . (2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Eigentümer des Gewässerbettes dem bisherigen Eigentümer einen Ausgleich zu leisten. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auf anderen Grundstücken mit genehmigter baulicher Nutzung und bei genehmigten Fischteichanlagen kann der bisherige Eigentümer anstelle des Ausgleichs den ursprünglichen Zustand wieder herstellen, wenn mit der Veränderung des Gewässerbettes die zulässige oder genehmigte Nutzung seines Grundstücks erheblich beeinträchtigt wird. Der frühere Zustand ist vom Unterhaltungspflichtigen wieder herzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Wasserbehörde dies verlangt. Das Recht auf Wiederherstellung und Ausgleich erlischt binnen drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. Die §§ 203 bis 206 und 209 bis 217 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. (3) Fällt ein Gewässerbett trocken oder verlandet oder entsteht eine Insel im Gewässerbett, so bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert. Soweit das Eigentum am Gewässerbett den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, wächst ein trocken gefallenes oder verlandetes Gewässerbett im Rahmen der Bestimmungen der Eigentumsgrenzen nach § 26 Abs. 3 dem Eigentümer des jeweiligen Ufergrundstücks zu. Werden bei der Bildung eines neuen Gewässerbettes Grundstücke oder Grundstücksteile zu einer Insel, bleiben diese im Eigentum des bisherigen Eigentümers. Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 28

Duldungspflicht des Eigentümers bei Benutzungen der Gewässer

§ 28 Duldungspflicht des Eigentümers bei Benutzungen der Gewässer (1) Der Eigentümer hat die Benutzung des Gewässers durch eine andere Person zu dulden, soweit diese eine Erlaubnis oder Bewilligung für diese Benutzung hat oder eine erlaubnisfreie Benutzung ausübt. (2) Abs. 1 gilt nicht 1. für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, 2. für Talsperren und Wasserspeicher ( § 22 ), 3. für oberirdische Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und im Eigentum der Anlieger stehen. (3) Zugunsten des Unternehmers einer Entwässerungs- oder Abwasseranlage oder der besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage sind die Eigentümer eines Gewässerbettes auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, die zur Herbeiführung eines besseren Wasserabflusses dienenden Veränderungen des Gewässers (Vertiefungen, Verbreiterungen) zu dulden.

§ 29

(zu §§ 23 und 24 des Wasserhaushaltsgesetzes) Gemein- und Eigentümergebrauch

§ 29 (zu §§ 23 und 24 des Wasserhaushaltsgesetzes) Gemein- und Eigentümergebrauch (1) Jede Person darf natürliche fließende Gewässer mit Ausnahme von Anlagen im Sinne des § 22 zum Baden, Tauchen, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dasselbe gilt für das Einleiten von nicht verunreinigtem Quell-, Grund- und Niederschlagswasser, soweit keine nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts zu besorgen ist. Ebenfalls dem Gemeingebrauch unterliegen Wasserentnahmen bis zu 10 1/s und 1000 m³ pro Jahr durch mobile Anlagen an Gewässern erster Ordnung, Die Wasserbehörde kann an Gewässern oder Gewässerteilen von Gewässern zweiter Ordnung den Gemeingebrauch für Wasserentnahmen zulassen. (2) Benutzungen nach Abs. 1 Satz 3 sind der Wasserbehörde anzuzeigen. (3) Abs. 1 gilt nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und im Eigentum der Anlieger stehen. (4) Die Wasserbehörde kann an künstlichen fließenden und an stehenden Gewässern sowie an Anlagen im Sinne des § 22 den Gemeingebrauch zulassen. (5) Die Wasserbehörde kann den Gemeingebrauch regeln und ihn zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer oder des Naturhaushaltes oder zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit beschränken oder ausschließen. Sie kann die Zulassung des Gemeingebrauchs von der Eignung der Gewässer sowie der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen. (6) Der Eigentümergebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. (7) Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) sowie die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Hinterlieger) sind befugt, oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung für den eigenen Bedarf zu benutzen, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Dies gilt nicht für Anlieger oder Hinterlieger an Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewässern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich errichtet sind.

§ 3

(zu § 1b Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes) Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten

§ 3 (zu § 1b Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes) Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten Die im Einzugsgebiet des Rheins liegenden oberirdischen Gewässer des Landes einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Rhein zugeordnet. Die im Einzugsgebiet der Weser liegenden oberirdischen Gewässer des Landes einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Weser zugeordnet. Die Einzugsgebiete und Flussgebietseinheiten sind in Anlage A in Kartenform dargestellt.

§ 30

(zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes) Benutzung zu Zwecken der Fischerei

§ 30 (zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes) Benutzung zu Zwecken der Fischerei Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei, insbesondere von Fischereigeräten und Fischnahrung, bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit dadurch nicht das Gewässer in seinen Eigenschaften nachteilig verändert oder der Wasserabfluss nachteilig beeinflusst wird.

§ 31

Schifffahrt

§ 31 Schifffahrt (1) Schiffbare Gewässer darf jede Person zur Schifffahrt benutzen. Schiffbar sind diejenigen Gewässer, die die für Verkehr zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Benehmen mit der obersten Wasserbehörde zur Schifffahrt zugelassen hat. Dies gilt nicht für Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen. (2) An schiffbaren Gewässern haben die Anlieger das Landen und Befestigen der Schiffe zu dulden, jedoch nicht auf den Strecken, die durch besondere Rechtsvorschriften oder auf Anordnung der Wasserbehörde ausgenommen wurden. An privaten Ein- und Ausladestellen besteht diese Verpflichtung nur in Notfällen. Die Anlieger haben in Notfällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung des Schiffes zu dulden.

§ 32

(zu § 33a des Wasserhaushaltsgesetzes) Bewirtschaftungsziele Grundwasser

§ 32 (zu § 33a des Wasserhaushaltsgesetzes) Bewirtschaftungsziele Grundwasser (1) Das Grundwasser ist nach § 33a des Wasserhaushaltsgesetzes so zu bewirtschaften, dass ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand erreicht wird und ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung gewährleistet ist. Nachteilige Veränderungen des Zustands sind zu vermeiden, und alle signifikanten Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten sind umzukehren. Die oberste Wasserbehörde kann weniger strenge Bewirtschaftungsziele im Rahmen des § 33a Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes zulassen. § 36 Abs. 6 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. (2) Die Bewirtschaftungsziele nach Abs. 1 Satz 1 sind bis zum Ablauf des Jahres 2015 zu erreichen. Die Frist kann durch die oberste Wasserbehörde unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 4 und des § 25c des Wasserhaushaltsgesetzes höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraumes erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich,

§ 33

(zu § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes) Wasserschutzgebiete

§ 33 (zu § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes) Wasserschutzgebiete (1) Die Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen; sie hat dabei die Schutzbestimmungen festzulegen und die begünstigte Person zu bezeichnen. Sie kann für Eigentümer und nutzungsberechtigte Personen zur Erreichung des Schutzziels auch Handlungspflichten festlegen. Verbote und Handlungspflichten können sich auch auf die flächenhafte Versickerung des aus Niederschlägen stammenden Wassers erstrecken. Die für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes erforderlichen Pläne und Gutachten sind von dem durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Begünstigten vorzulegen. Kommt der Begünstigte dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die für die Erstellung der Unterlagen erforderlichen Kosten zu erstatten. Wasserschutzgebiete sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen. (2) Die Wasserbehörde kann auch außerhalb eines Wasserschutzgebietes Handlungen und Maßnahmen untersagen, wenn diese auf das Grundwasservorkommen einwirken oder einwirken können, und dadurch entweder der Bestand einer Wasserversorgungsanlage gefährdet wird, oder die Gefährdung eines für die Wasserversorgung benötigten Grundwasservorkommens zu besorgen ist. Sind bereits Schäden entstanden, trifft die Wasserbehörde die zur Beseitigung und Sanierung erforderlichen Anordnungen. § 19 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend. (3) Für mehrere oder alle Wasserschutzgebiete können durch Rechtsverordnung Anordnungen nach § 19 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes getroffen sowie Handlungspflichten nach Abs. 1 Satz 2 und 3 zum Grundwasserschutz festgelegt werden. Die Rechtsverordnung wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen verkündet. § 81 Abs. 1 und 3 findet keine Anwendung. Die Befugnisse der nach Abs. 1 zuständigen Wasserbehörde bleiben unberührt.

§ 34

Staatlich anerkannte Heilquellen, Heilquellenschutzgebiete

§ 34 Staatlich anerkannte Heilquellen, Heilquellenschutzgebiete (1) Heilquellen sind natürlich zu Tage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen. (2) Heilquellen, deren Erhaltung zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich erscheint, können staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen). Über die Anerkennung und deren Widerruf entscheidet das Regierungspräsidium Darmstadt als Gesundheitsbehörde unter Beachtung der wasserwirtschaftlichen Belange. (3) Die Eigentümer und Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle sind verpflichtet, das Heilwasser in regelmäßigen, von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium zu bestimmenden Abständen auf ihre Kosten bakteriologisch und chemisch prüfen und untersuchen zu lassen und das Untersuchungsergebnis der Gesundheitsbehörde nach Abs. 2 und der Wasserbehörde mitzuteilen. Sie haben die Überwachung ihrer Betriebe und Anlagen durch das zuständige Gesundheitsamt und die Wasserbehörde zu dulden. Ihnen können insbesondere Betriebs- und Überwachungspflichten auferlegt werden, die im Interesse der Erhaltung der Heilquelle erforderlich sind. (4) Soweit es der Schutz einer im Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, können durch Rechtsverordnung Heilquellenschutzgebiete festgesetzt werden. § 19 Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 33 dieses Gesetzes gelten entsprechend. Die bergbehördlichen Belange sind zu beachten.

§ 35

(zu § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Art. 9 der Richtlinie 2000/60/EG ) ...

§ 35 (zu § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Art. 9 der Richtlinie 2000/60/EG ) Ausgleichspflicht für erhöhte Anforderungen und Vergütung für Wasserdienstleistungen (1) Der Ausgleich nach § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes ist für erhöhte Anforderungen, die die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten beschränken, oder bei Anordnungen nach § 83 Abs. 1 zum Schutz künftiger Wasser- und Heilquellenschutzgebiete an die nutzungsberechtigten Personen zu leisten; als Anordnung nach § 19 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten auch für Wasser- und Heilquellenschutzgebiete erlassene Verbote oder Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Zur landwirtschaftlichen Nutzung zählt auch die des Erwerbsgartenbaus. Der Ausgleich bemisst sich nach den Ertragseinbußen oder Mehraufwendungen gegenüber einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung; ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. (2) Zur Zahlung verpflichtet ist diejenige Person, die durch die ausgleichspflichtige Maßnahme begünstigt wird. Werden mehrere begünstigt, sind sie Gesamtschuldner. Wird das Wasservorkommen zum Zwecke der künftigen Wasserversorgung geschützt, ohne dass bereits eine begünstigte Person feststeht, sind die Ausgleichszahlungen vom Land zu leisten. Wer künftig Wasser in diesem Gebiet entnimmt, hat dem Land entstandene Aufwendungen zu erstatten. (3) Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile 1. 50 Euro pro Jahr und Betrieb nicht übersteigen, 2. durch zumutbare betriebliche Maßnahmen ausgeglichen werden können oder 3. durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden. (4) Der Ausgleich ist durch einen für das Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Der Anspruch entfällt, wenn ein Antrag nicht bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres gestellt wird. Die Ausgleichsleistung ist bis zum 31. März des Folgejahres auszuzahlen. Wird die Ausgleichsleistung ganz oder teilweise verweigert, kann binnen einer Notfrist von einem Monat Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden. § 67 Abs. 7 gilt entsprechend. (5) Verstößt die nutzungsberechtigte Person gegen eine Schutzbestimmung, Anordnung oder Auflage, die sich auf die Bewirtschaftung bezieht, kann die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückverlangt werden. (6) Die mit der Überwachung betrauten Behörden sind befugt, Boden-, Pflanzen-, Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelproben ohne Ausgleich zu entnehmen oder anzufordern. (7) Zur Steigerung der Grundwasserqualität können freiwillige Kooperationen zwischen Grundstücksbewirtschaftern und begünstigten Wasserversorgern vertraglich vereinbart werden, in denen die Kriterien zur Grundstücksbewirtschaftung als Wasserdienstleistung festgehalten sind. (8) Durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für das Land- und Forstwirtschaftswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister können Regelungen über die Höhe und die Pauschalierung des Ausgleichs getroffen werden. Eine Verordnung ist insbesondere dann erforderlich, wenn eine Sicherstellung angemessener Ausgleichszahlungen im Rahmen freiwilliger Kooperationen nicht durch einvernehmliche Regelungen zwischen Ausgleichspflichtigen und Ausgleichsberechtigten gewährleistet werden kann. Gleiches gilt für Vergütungen für Wasserdienstleistungen, die der Grundstücksbewirtschafter im Rahmen von Kooperationen nach Abs. 7 dem begünstigten Wasserversorger gegenüber erbringt. Dabei können auch Verfahrensregelungen, insbesondere über die Mitwirkungsbefugnisse der für die Landwirtschaft zuständigen Behörden, sowie zur Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner untereinander nach Abs. 2 Satz 2 getroffen werden.

§ 36

Eigenkontrolle

§ 36 Eigenkontrolle (1) Die Unternehmer der Wasserversorgung haben die Wassergewinnungsanlagen auf eigene Kosten zu überwachen. Sie haben bestehende Gefahren unverzüglich der Wasserbehörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens hinzuwirken. (2) Die Unternehmer der Wasserversorgung haben der Wasserbehörde die Ergebnisse der von ihnen oder in ihrem Auftrag nach der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), durchgeführten Wasseruntersuchungen mitzuteilen. (3) Durch Rechtsverordnung kann allgemein festgelegt werden, dass die Unternehmer der Wasserversorgung im Rahmen der Eigenüberwachung auf ihre Kosten 1. die Beschaffenheit des zur Wasserversorgung oder als Mineral- oder als Tafelwasser gewonnenen Rohwassers zu untersuchen oder untersuchen zu lassen haben, 2. Entnahme- und Schüttungsmengen sowie Grundwasserstände der von ihnen genutzten Gewinnungsanlagen zu ermitteln haben, 3. Daten der Wasserversorgung ihres Versorgungsbereichs, insbesondere zu Wasserabgabe, -verteilung und -verlusten, zu erheben haben und 4. die von ihnen genutzten Gewinnungsanlagen nach Nr. 1 sowie die zugehörigen Wasserschutzgebiete auf Verunreinigungen und andere für die Wassergewinnung nachteilige Veränderungen zu überwachen haben; die Überwachung kann den Bau und Betrieb von Untersuchungseinrichtungen zur Erfassung der Wasserbeschaffenheit (Vorfeldmessstellen) und Messung der Grundwasserstände (Grundwasserstandsmessstellen) einschließen. Solange ein Wasserschutzgebiet für die Gewinnungsanlage noch nicht festgesetzt ist, gilt die Überwachung für den zugehörigen Einzugsbereich der Gewinnungsanlage. In der Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, in welcher Art und Häufigkeit Untersuchungen, Messungen und Überprüfungen durchzuführen sind, an wen und in welcher Form die Ergebnisse der Eigenüberwachung mitzuteilen sind und welche Untersuchungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind. Die Rechtsverordnung kann ferner vorsehen, dass der Unternehmer der Wasserversorgung der zuständigen Wasserbehörde die nicht nur vorübergehende Stilllegung einer Anlage nach Nr. 1 mitzuteilen hat. (4) Staatlich anerkannte Heilquellen können in die Rechtsverordnung nach Abs. 3 ganz oder zum Teil einbezogen werden; in diesem Fall obliegt die Erfüllung der Eigenkontrollpflichten dem Eigentümer oder dem Unternehmer der staatlich anerkannten Heilquelle. Die Rechtsverordnung ergeht im Benehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister, soweit Rohwasser aus Heilquellen einbezogen wird.

§ 37

Grundwasserentnahme und -neubildung

§ 37 Grundwasserentnahme und -neubildung (1) Bei der Entscheidung über die Zulassung von Grundwasserentnahmen ist insbesondere darauf hinzuwirken, dass nur das langfristig nutzbare Dargebot entnommen wird und erhebliche Beeinträchtigungen des Wasser- oder Naturhaushaltes nach Möglichkeit unterbleiben. § 32 bleibt unberührt. (2) Bei beabsichtigten Grundwasserentnahmen von über 4 Millionen m3 pro Jahr und Entnahmegebiet oder wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des Wasser- oder Naturhaushaltes zu besorgen ist, sind auf Kosten des Antragstellers die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung des Zustandes zum Zeitpunkt der Antragstellung durchzuführen und die Ergebnisse darzustellen. (3) Erlaubnisse und Bewilligungen für Grundwasserentnahmen dürfen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den Verbrauch und Verlust von Wasser, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, so gering wie möglich hält. (4) Die öffentliche Wasserversorgung genießt den Vorrang vor allen anderen Benutzungen des Grundwassers. Für sonstige Zwecke soll die Entnahme von Grundwasser, das aufgrund seiner Beschaffenheit für die Wasserversorgung nutzbar ist, auf solche Fälle beschränkt werden, in denen bereits genutztes Wasser, Oberflächen- oder Niederschlagswasser nicht eingesetzt werden kann. (5) Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung des Bodens oder andere Beeinträchtigungen der Versickerung nicht wesentlich eingeschränkt werden. Insbesondere sind Feuchtgebiete und bedeutsame Einsickerungsbereiche von baulichen Anlagen freizuhalten, soweit nicht andere überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit diese erfordern. (6) Bei erforderlichen Grundwasserabsenkungen ist das entnommene Wasser vor Verunreinigungen zu schützen und, soweit zumutbar und wasserwirtschaftlich geboten, dem Grundwasserleiter wieder zuzuführen.

§ 38

(zu §§ 33 und 35 des Wasserhaushaltsgesetzes) Ausnahmen vom Zulassungserfordernis bei ...

§ 38 (zu §§ 33 und 35 des Wasserhaushaltsgesetzes) Ausnahmen vom Zulassungserfordernis bei Grundwasserentnahmen, Anzeigeverfahren (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erforderlich, wenn die entwässerte Fläche 1000 m*2* unterschreitet. Sie ist ebenfalls nicht erforderlich, soweit eine Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung oder Ableitung von Grundwasser für gewerbliche Betriebe, für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau jeweils in einer Menge von bis zu 3600 m*3* pro Jahr erfolgt. § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. (2) Eine erlaubnisfreie Benutzung im Sinne des Abs. 1 oder des § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist der Wasserbehörde innerhalb eines Monats vor Beginn anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) beizufügen. Wird die Benutzung nicht binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige untersagt oder werden Bedingungen oder Auflagen nicht festgesetzt, so darf sie in der angezeigten Weise durchgeführt werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. (3) Die oberste Wasserbehörde kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden für bestimmte Gebiete anordnen, dass Grabungen und Bohrungen sowie ähnliche Arbeiten, die über eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eindringen, der Wasserbehörde vor Beginn anzuzeigen sind. Zur Anzeige ist der Unternehmer verpflichtet. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, sind die Arbeiten einzustellen und die Erschließung unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen. Die Wasserbehörde kann die angezeigte Maßnahme binnen einer Woche nach Eingang der Anzeige vorläufig untersagen oder die Einstellung der Arbeiten aufheben. Wird die Maßnahme nicht binnen eines Monats nach der vorläufigen Untersagung endgültig untersagt oder werden Bedingungen oder Auflagen nicht festgesetzt, so darf sie in der angezeigten Weise durchgeführt werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. (5) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts oder die Abwehr sonstiger nachteiliger Umweltauswirkungen es erfordert, kann die für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister allgemein oder die Wasserbehörde für einzelne Gebiete die erlaubnisfreien Benutzungen nach Abs. 1 Satz 2 und § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Rechtsverordnung einschränken.

§ 39

Öffentliche Wasserversorgung

§ 39 Öffentliche Wasserversorgung (1) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen. Die Versorgungspflicht besteht nicht für 1. Grundstücke im Außenbereich, 2. gewerbliche oder andere Verbraucher mit hohem oder stark schwankendem Wasserbedarf, 3. die Versorgung mit Betriebswasser, wenn es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken. (2) Die Gemeinden können die Verpflichtung zur Wasserversorgung nach Abs. 1 auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf private Dritte übertragen oder sich dieser bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen; sie können dabei auch Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände bilden und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz bestehende Verpflichtung, für eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen, bleibt unberührt. (3) Die Übertragung der Verpflichtung zur Wasserversorgung nach Abs. 1 auf private Dritte ist zu befristen und mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen. Eine Übertragung darf nur erfolgen, wenn 1. der Dritte fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist, 2. die Erfüllung der übertragenen Pflichten dauerhaft sichergestellt ist und 3. der Übertragung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. (4) Durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister können die Voraussetzungen für die Übertragung der Wasserversorgungspflicht auf private Dritte geregelt werden. Dabei sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über 1. den Nachweis, die Prüfung und die dauerhafte Gewährleistung der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Dritten und seiner Beauftragten, 2. die von der Gemeinde und dem Dritten zu treffenden technischen, organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Vorkehrungen, um die dauerhafte Sicherstellung der Aufgabenerfüllung einschließlich einer möglichen Rückabwicklung zu gewährleisten und 3. die Möglichkeit von Teilübertragungen. (5) Die zur Wasserversorgung gebildeten Wasser- und Bodenverbände können durch Satzung Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben sowie Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben in der jeweils geltenden Fassung erheben. (6) Die öffentliche Wasserversorgung soll vorrangig aus den örtlichen und regionalen Wasservorkommen gedeckt werden, soweit überwiegende Gründe des Allgemeinwohls nicht entgegenstehen.

§ 4

(zu §§ 1b, 36 und 36b des Wasserhaushaltsgesetzes) Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

§ 4 (zu §§ 1b, 36 und 36b des Wasserhaushaltsgesetzes) Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan (1) Für jede Flussgebietseinheit ist ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Soweit sich Teilbereiche einer Flussgebietseinheit in Hessen befinden, erstellt die oberste Wasserbehörde Beiträge für die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne der Flussgebietseinheiten und koordiniert diese mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern. Soweit Flussgebietseinheiten auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen, koordiniert sie die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden dieser Staaten. Soweit Flussgebietseinheiten auch in Staaten liegen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, bemüht sie sich, die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den Behörden dieser Staaten zu koordinieren. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungszuständigkeiten des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. In den Fällen des Satzes 3 und 4 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Art. 32 des Grundgesetzes berührt ist. (2) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind erstmals bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Die Bewirtschaftungspläne oder deren Teilbereiche, die Hessen betreffen, sowie die entsprechenden Maßnahmenprogramme werden von der obersten Wasserbehörde festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. Sie sind für alle Planungen und Maßnahmen der öffentlichen Planungsträger verbindlich. (3) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, umzusetzen. (4) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne oder deren Teilbereiche, die Hessen betreffen, sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre durch die oberste Wasserbehörde zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

§ 40

Wasserversorgungsanlagen, Bestandsplan

§ 40 Wasserversorgungsanlagen, Bestandsplan Die Unternehmer der Wasserversorgung haben für ihren Versorgungsbereich einen Bestandsplan über die Lage der Wasserversorgungs-, Wasserspeicherungs- und Wasseraufbereitungsanlagen und über das Wasserleitungsnetz nach den anerkannten Regeln der Technik zu führen, entsprechend zu aktualisieren und der Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen. Das Zulassungsverfahren für Wasserfernleitungen und künstliche Wasserspeicher (Hochbehälter) richtet sich nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2351), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 41

Sparsamer Umgang mit Wasser

§ 41 Sparsamer Umgang mit Wasser (1) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung und von ihnen beauftragte Dritte sollen im Rahmen bestehender technischer und wirtschaftlicher Möglichkeiten auf eine rationelle Verwendung des Wassers insbesondere durch folgende Maßnahmen hinwirken: 1. Begrenzung der Wasserverluste in den Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung auf das unvermeidbare Maß, 2. Verwertung von Betriebswasser und Niederschlagswasser, 3. Verweisung von Gewerbebetrieben mit hohem Wasserbedarf auf Brauch- und Oberflächenwasser, 4. Förderung des rationellen Umgangs mit Wasser durch die Gestaltung der Benutzungsbedingungen und -entgelte und 5. Beratung von Wassernutzern bei Maßnahmen zur Einsparung von Wasser. (2) Die Wasserbehörde kann von den Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung Angaben verlangen über 1. Menge und Beschaffenheit des im Versorgungsgebiet abgegebenen Wassers, 2. Umfang und Struktur des Wasserverbrauchs und 3. Maßnahmen zur Verbesserung des sparsamen Umgangs mit Wasser im Versorgungsgebiet. Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen die Bevölkerung des Versorgungsgebietes regelmäßig in geeigneter Form insbesondere über Angaben nach Satz 1 unterrichten.

§ 42

Abwasser

§ 42 Abwasser (1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser. Als Abwasser gilt auch das aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende und gesammelte Wasser und der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt. (2) Flüssige Stoffe dürfen in Abwasseranlagen oder in Gewässer nicht eingeleitet werden, wenn ihre Vermeidung oder Verwertung technisch möglich und zumutbar ist. Andernfalls sind flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, ordnungsgemäß zu entsorgen. In Ausnahmefällen kann ihre Einleitung in Abwasseranlagen oder Gewässer allgemein oder im Einzelfall zugelassen werden, wenn dadurch eine umweltverträglichere Entsorgung möglich ist und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen. (3) Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, soll von der Person, bei der es anfällt, verwertet werden, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Niederschlagswasser soll darüber hinaus in geeigneten Fällen versickert werden. Die Gemeinden können durch Satzung regeln, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Grauwasser vorgeschrieben werden, um die Abwasseranlagen zu entlasten, Überschwemmungsgefahren zu vermeiden oder den Wasserhaushalt zu schonen, soweit wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Die Satzungsregelung kann als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches findet unter Ausschluss der übrigen Vorschriften des Baugesetzbuches auf diese Festsetzungen Anwendung. (4) Durch Rechtsverordnung können Maßgaben für Anforderungen an das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser zum Zwecke der schadlosen Versickerung festgelegt und Regelungen zur Erlaubnisfreiheit nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes getroffen werden.

§ 43

Abwasserbeseitigungspflicht

§ 43 Abwasserbeseitigungspflicht (1) Die Abwasserbeseitigung obliegt den Gemeinden, in denen das Abwasser anfällt, soweit sie nicht nach Abs. 5 anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde. Sie haben das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, wenn nicht ein verbindlicher Abwasserbeseitigungsplan etwas anderes bestimmt. Die Beseitigungspflicht umfasst bei Kleinkläranlagen auch das Transportieren des anfallenden Schlamms und bei Sammelbehältern auch das Entleeren und Transportieren des Inhalts der Sammelbehälter. (2) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal zu überwachen oder sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen. (3) Angefallenes Abwasser ist den Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Die Beseitigungspflichtigen können bestimmen, wie ihnen das Abwasser zu überlassen ist. Sie können insbesondere vorschreiben, dass Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muss. (4) Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Abs. 1 und zur Überlassung des Abwassers nach Abs. 3 entfällt 1. für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen abfließt, 2. für Niederschlagswasser, das verwertet oder versickert wird, 3. für Abwasser, das bei der Mineralgewinnung anfällt, 4. für Abwasser, das noch weiter verwendet werden soll, und für Abwasser aus landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben, das in dem Betrieb, in dem es angefallen ist, unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen sowie der Belange des Grundwasserschutzes im Rahmen einer ordnungsgemäßen land-, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung Verwendung findet, 5. für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer wasserrechtlich erlaubt ist, für die Dauer der Erlaubnis, 6. für verunreinigtes Wasser, das im Rahmen einer Grundwassersanierung mit Zustimmung der Wasserbehörde entnommen und nach einer Behandlung wieder versickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird, 7. durch Entscheidung der Wasserbehörde auf Antrag des Beseitigungspflichtigen, wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers oder des Schlamms aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines unvertretbar hohen Aufwandes zweckmäßig ist, 8. für Abwasser, dessen Einleitung in eine andere Abwasseranlage mit Zustimmung der für diese Anlage zuständigen Wasserbehörde und der übernehmenden Gemeinde erfolgt. Zur Beseitigung des Abwassers nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 sind diejenigen verpflichtet, bei denen das Abwasser anfällt, nach Nr. 8 diejenigen, die das Abwasser übernehmen. Anderweitige Regelungen in Ortssatzungen bleiben unberührt. (5) Die Beseitigungspflichtigen können die Aufgaben nach Abs. 1, nach §§ 46 und 21a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen; sie können insbesondere Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Wenn es aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können die Beseitigungspflichtigen auch nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 237), zu Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen werden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218, 224), bleiben unberührt. (6) Die zur Abwasserbeseitigung gebildeten Wasser- und Bodenverbände können durch Satzung Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben sowie Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben in der jeweils geltenden Fassung erheben.

§ 44

Indirekteinleitungen

§ 44 Indirekteinleitungen (1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzung der Gewässer gelten auch für das Einleiten oder Einbringen von Abwasser, für das in einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für den Ort seines Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, und für das Einleiten oder Einbringen von Grundwasser, das Stoffe enthält, die durch diese Anforderungen begrenzt sind, in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung). Die Erteilung einer Bewilligung für diese Benutzungen ist ausgeschlossen. Für bestehende Benutzungen nach Satz 1, die erstmals der wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen, ist der Erlaubnisantrag innerhalb von zwei Jahren ab Entstehung der Erlaubnispflicht zu stellen. Die Einleitung gilt bis zur Entscheidung über den Erlaubnisantrag als zugelassen, sofern die zuständige Behörde nichts anderes bestimmt. (2) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass das Einleiten oder Einbringen von Stoffen, für die in einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, 1. in geringen Mengen oder 2. aus Abwasserbehandlungsanlagen, für die ein baurechtlicher Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis vorliegt oder die im Einvernehmen mit der Wasserbehörde auf andere Weise allgemein zugelassen worden sind, sofern dabei die Anforderungen an die Vorbehandlung und Einleitung geregelt sind, oder 3. aus Abwasserbehandlungsanlagen, die den von der obersten Wasserbehörde eingeführten Anforderungen an Bauart, Errichtung, Betrieb und Überwachung entsprechen, in öffentliche Abwasseranlagen keiner Erlaubnis bedarf. Für bestimmte, von der Erlaubnispflicht befreite Einleitungen kann in der Rechtsverordnung eine Anzeigepflicht vorgeschrieben werden. Sie kann den Inhalt der Anzeige und den Umfang der Prüfung der Anzeige im Einzelnen regeln. Ferner können in der Rechtsverordnung für bestimmte Abwassereinleitungen Fristen festgelegt werden, innerhalb derer die Anpassungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Anforderungen nach § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes abgeschlossen sein müssen.

§ 45

Genehmigung von Abwasseranlagen, Bestandsplan

§ 45 Genehmigung von Abwasseranlagen, Bestandsplan (1) Der Bau und Betrieb sowie die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinne des § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen der Genehmigung. Das Genehmigungsverfahren hat den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu entsprechen. § 9a des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend. (2) Die Genehmigung ist zu versagen oder unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn wasserwirtschaftliche Belange, insbesondere der Wassermenge und der Gewässergüte oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. Die baurechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Die Genehmigung schließt für Vorhaben erforderliche bauaufsichtliche Zulassungen ein. Die Wasserbehörde entscheidet insoweit im Benehmen mit der Bauaufsichtsbehörde. (3) Der Bau und Betrieb sowie die Änderung einer sonstigen Abwasserbehandlungsanlage bedürfen der Genehmigung, wenn die allgemeine oder die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls einer in Anlage 4 genannten Abwasserbehandlungsanlage ergibt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 78 durchzuführen ist. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Unternehmer von Abwasseranlagen, die dem allgemeinen Gebrauch dienen, haben einen Bestandsplan der Abwasseranlagen nach den anerkannten Regeln der Technik zu führen, entsprechend zu aktualisieren und der Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen. Entsprechendes gilt für gewerbliche Abwasseranlagen, über die Abwasser abgeleitet oder behandelt wird, für das in der Abwasserverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen festgelegt sind; soweit es sich dabei um Kanäle handelt, gilt dies nur, wenn sie für einen Abwasserdurchfluss von mehr als fünf Kubikmeter pro Tag bei Trockenwetter bemessen sind. Für Abwasserbehandlungsanlagen, für die baurechtliche Verwendbarkeitsnachweise oder Übereinstimmungsnachweise vorliegen, gelten diese als Bestandspläne.

§ 46

(zu § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes) Betrieb, Eigenkontrolle und Überwachung der ...

§ 46 (zu § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes) Betrieb, Eigenkontrolle und Überwachung der Abwasseranlagen (1) Die Unternehmer von Abwasseranlagen haben sicherzustellen, dass beim Betrieb und der Unterhaltung die Anforderungen nach § 51 Abs. 2 eingehalten werden. Treten dennoch Abweichungen vom Normalbetrieb auf, die zur Überschreitung von Überwachungswerten geführt haben (Betriebsstörungen), hat der Unternehmer der Abwasseranlage die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die nachteiligen Auswirkungen nach Dauer und Umfang gering zu halten und Wiederholungen zu vermeiden. Das Gleiche gilt, wenn Reparaturen unvermeidlich sind, die eine Überschreitung befürchten lassen. Er ist verpflichtet, vorhersehbare Betriebsstörungen im Vorfeld rechtzeitig und bereits eingetretene Betriebsstörungen unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen unter Angabe der Ursache, der voraussichtlichen Dauer, der Auswirkungen und der getroffenen und vorgesehenen Maßnahmen. (2) Zum Schutz der Gewässer kann durch Rechtsverordnung allgemein festgelegt werden, 1. dass die Unternehmer von Abwasserbehandlungsanlagen, ein betriebliches Messprogramm zur Überwachung und Steuerung der Anlagen aufzustellen und regelmäßig durchzuführen haben, 2. dass die Unternehmer von Abwasseranlagen zusätzliche Überprüfungen von Abwasseranlagen sowie Untersuchungen des Abwassers, der anfallenden Schlämme oder des von ihnen beeinflussten Gewässers auf ihre Kosten durchzuführen und ein Abwasserkataster zu führen haben, das eine Zusammenstellung über Art, Menge und Herkunft des Abwassers enthält, 3. dass die Unternehmer von Abwasseranlagen die Einleitung nicht häuslichen Abwassers Dritter in ihre Anlage auf Kosten der Einleiter durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen haben, 4. dass die Unternehmer von Abwasseranlagen die Sicherheit und Funktion ihrer Anlagen sowie den baulichen Zustand auf ihre Kosten daraufhin zu prüfen haben, ob diese den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen und welche weiteren Anforderungen zu berücksichtigen sind, 5. dass die Unternehmer von Abwasseranlagen sich von Dritten, die in ihre Abwasseranlagen einleiten, regelmäßig Nachweise über die notwendigen Überprüfungen gemäß den Anforderungen nach Nr. 4 vorlegen lassen, 6. dass bestimmte Untersuchungen nach Nr. 2 und 3 sowie Prüfungen nach Nr. 4 von staatlichen Stellen, anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen durchzuführen sind, 7. in welchen Zeitabständen und in welcher Form die Untersuchungen und Prüfungen nach Nr. 2 bis 4 durchzuführen sind, 8. in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und welchen Stellen die Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und Prüfungsergebnisse nach Nr. 2 bis 5 zu übermitteln und welche Angaben zu den zukünftig notwendigen Maßnahmen erforderlich sind, 9. dass die Unternehmer der Abwasseranlagen der zuständigen Wasserbehörde die Stilllegung genehmigungsbedürftiger Abwasseranlagen mitzuteilen haben.

§ 47

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

§ 47 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (1) Wer Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes einbaut, aufstellt, unterhält oder betreibt, hat dies der für die Anlage zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Die Anzeige kann nur schriftlich oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur erfolgen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Anlage schon nach anderen wasserrechtlichen Vorschriften einer Zulassung bedarf. (2) Anforderungen an Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes können nach der Gefährlichkeit und Menge der Stoffe sowie den örtlichen Bedingungen abgestuft werden. Eingeschränkte Anforderungen an Anlagen für Jauche, Gülle und Silagesickersäfte nach § 19g Abs. 2 und 6 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes können auch für Anlagen für vergleichbare Stoffe, wie Festmist und Bioabfälle, bestimmt werden. (3) Durch Rechtsverordnung kann für Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes geregelt werden, 1. wie die technische Abgrenzung einzelner Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erfolgt; § 19g Abs. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt, 2. in welchen Fällen aus Gründen des Gewässerschutzes der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nur mit Anlagen zulässig ist, 3. welche Anforderungen an die Zulässigkeit und die technische Ausführung, die betrieblichen Maßnahmen und die Versicherung von Anlagen im Hinblick auf den Gewässerschutz zu beachten sind, 4. unter welchen Voraussetzungen Anlagen oder Anlagenteile ohne behördliche Vorprüfung im Einzelfall als eignungsfestgestellt gelten, 5. die Festlegung und Einstufung der wassergefährdenden Stoffe auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Bundes nach § 19g Abs. 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Einstufung von Stoffen, die noch nicht nach dieser Verwaltungsvorschrift erfasst sind, 6. wie die Anlagen im Einzelnen nach § 19i Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu überwachen sind, wie die Zulassung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen erfolgt und wie im Einzelnen die Prüfungen von Anlagen auf Kosten des Unternehmers nach § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes durchzuführen sind, 7. wann Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens nach § 19i Abs. 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich sind und welche Bodenuntersuchungen ein Betreiber vor Errichtung oder Stilllegung einer Anlage auf seine Kosten durchzuführen hat, 8. wer Technische Überwachungsorganisation nach § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist und welche Tätigkeiten nicht von Fachbetrieben nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes ausgeführt werden müssen, 9. wie Fachbetriebe zu überprüfen und zu kennzeichnen sind, 10. in welchen Fällen eine Anzeige nach Abs. 1 Satz 1 entfällt und in welchen Fällen die Stilllegung von Anlagen mitzuteilen ist, 11. wann von einer unbedeutenden Menge nach Abs. 4 Satz 3 auszugehen ist und welche anderen Schadensfälle mit wassergefährdenden Stoffen der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeibehörde von den Verantwortlichen anzuzeigen sind. (4) Wer eine Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes betreibt, befüllt oder entleert, instand hält, reinigt, überwacht oder prüft oder auf andere Weise mit wassergefährdenden Stoffen umgeht, hat das Austreten von wassergefährdenden Stoffen unverzüglich der Wasserbehörde oder, soweit dies nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, der nächsten Polizeibehörde anzuzeigen, sofern die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers oder einer Abwasseranlage nicht auszuschließen ist. Die Verpflichtung besteht auch beim Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe bereits ausgetreten sind und eine Gefährdung entstanden ist. Die Verpflichtung besteht nicht, soweit es sich nur um unbedeutende Mengen handelt.

§ 48

Sanierung von Gewässerverunreinigungen

§ 48 Sanierung von Gewässerverunreinigungen (1) Die für Gewässerverunreinigungen Verantwortlichen sowie die Gesamtrechtsnachfolger von Verursachern haben die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensermittlung und Schadensbegrenzung und zur Beseitigung von Verunreinigungen durchzuführen, soweit diese nicht bereits nach bodenschutzrechtlichen oder altlastenrechtlichen Vorschriften erforderlich sind. Mit der Sanierung ist sicherzustellen, dass Gefahren beseitigt werden, die eine schädliche Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften besorgen lassen. (2) Durch Rechtsverordnung können die Anforderungen an die Schadensermittlung, Schadensbegrenzung und Beseitigung von Gewässerverunreinigungen, auch soweit sie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursacht wurden, näher geregelt werden. Es können insbesondere 1. Werte, bei deren Überschreitung eine Einzelfall bezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Gewässerverunreinigung vorliegt oder zu besorgen ist (Prüfwerte), 2. Werte, bei deren Überschreiten in der Regel von einer Gewässerverunreinigung auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte), und 3. Anforderungen an die Sanierung des Gewässers, insbesondere an a) die Bestimmung des zu erreichenden Sanierungsziels, b) den Umfang von Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen, die langfristig eine Ausbreitung von Schadstoffen verhindern, c) Anforderungen an das Einleiten von belastetem Grundwasser in Abwasseranlagen und Gewässer, d) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen festgelegt werden. (3) Sanierungsmaßnahmen sind der Wasserbehörde rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen. Diese kann im begründeten Einzelfall verlangen, dass vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen ein Sanierungsplan zu erstellen und die Genehmigung der Wasserbehörde einzuholen ist. Die Genehmigung schließt alle erforderlichen wasserbehördlichen Zulassungen ein. (4) Sind für eine Verunreinigung mehrere verantwortlich, auch als Gesamtrechtsnachfolger, so haften sie als Gesamtschuldner. Vermischen sich mehrere Verunreinigungen miteinander, so trifft die gesamtschuldnerische Haftung für die Sanierung der gesamten Verunreinigung jeden der für einen Teil der Verunreinigung Verantwortlichen. (5) Soweit Gefahren für die Gewässer zu besorgen sind, insbesondere durch Ablagerungen, Unfälle und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie Abwasseranlagen und -einleitungen, können insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie die Untersuchung von Wasser- und Bodenproben auf Kosten der verantwortlichen Person angeordnet werden. (6) Die Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen nach § 53 und besondere Rechtsvorschriften zum Bodenschutz oder zur Altlastensanierung bleiben unberührt.

§ 49

Kosten der Sanierung von Gewässerverunreinigungen

§ 49 Kosten der Sanierung von Gewässerverunreinigungen Wird das belastete oder durch schädliche Bodenveränderungen gefährdete Gewässer genutzt, können die Nutzerinnen und Nutzer zu den Kosten der Gefahrerforschung und Sanierung des Gewässers herangezogen werden, wenn kein Verantwortlicher ermittelt oder für diese Kosten herangezogen werden kann. Durch die Nutzerinnen und Nutzer sind dabei Kosten in der Höhe zu tragen, die ihnen für die Untersuchung des Gewässers und die Wasseraufbereitung sowie, falls eine Aufbereitung nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, für die anderweitige Beschaffung des Wassers entstanden wären, wenn die Gefahrerforschungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden wären.

§ 5

(zu § 36b des Wasserhaushaltsgesetzes) Information und Anhörung der Öffentlichkeit

§ 5 (zu § 36b des Wasserhaushaltsgesetzes) Information und Anhörung der Öffentlichkeit (1) Die für die Erarbeitung und Aufstellung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Pläne und unterrichten sie über die wesentlichen Vorarbeiten. (2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsverfahren durch die oberste Wasserbehörde veröffentlicht. (3) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen wird spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, durch die oberste Wasserbehörde veröffentlicht. (4) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, durch die oberste Wasserbehörde veröffentlicht. Auf Antrag wird von der oberen Wasserbehörde auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2219) gewährt. (5) Im Staatsanzeiger für das Land Hessen wird Art und Weise der Veröffentlichung bekannt gegeben. Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu den Plänen und Entwürfen nach Abs. 1 bis 3 schriftlich bei der obersten Wasserbehörde Stellung genommen werden. (6) Abs. 1 bis 5 gelten auch für das Verfahren zur Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne nach § 4 Abs. 4 .

§ 50

Wertausgleich

§ 50 Wertausgleich (1) Soweit durch den Einsatz öffentlicher Mittel bei Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten nach § 48 der Verkehrswert eines Grundstücks nicht nur unwesentlich erhöht wird und der Eigentümer die Kosten hierfür nicht oder nicht vollständig getragen hat, hat er einen Wertausgleich an den öffentlichen Kostenträger zu leisten. Die Höhe des Ausgleichsbetrages richtet sich nach der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks und wird durch die Höhe der eingesetzten öffentlichen Mittel begrenzt. (2) Die durch Sanierungsmaßnahmen bedingte Erhöhung des Verkehrswerts eines Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Wert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn die Maßnahmen nicht durchgeführt worden wären (Anfangswert), und dem Verkehrswert, der sich für das Grundstück nach Durchführung der Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen ergibt (Endwert). (3) Der Ausgleichsbetrag wird fällig, wenn die Sicherung oder Sanierung abgeschlossen und der Betrag festgesetzt worden ist. Die Pflicht zum Wertausgleich erlischt, wenn der Betrag nicht bis zum Ende des vierten Jahres nach Abschluss der Sanierung festgesetzt worden ist. (4) Von der Erhebung des Wertausgleichs kann die zuständige Behörde absehen, wenn sie eine unbillige Härte darstellt. (5) Der Ausgleichsbetrag nach Abs. 1 ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Die §§ 192 bis 198 des Baugesetzbuches gelten entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 51

Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft

§ 51 Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft (1) Wasserbenutzungsanlagen sowie Anlagen zum Zu- und Ableiten, Behandeln und Speichern von Wasser, die nicht Abwasseranlagen sind, sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft oder, soweit dies vorgeschrieben ist, nach dem Stand der Technik so herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Ordnung des Wasserhaushalts, gewährleistet ist. (2) Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die in der Erlaubnis festgelegten Anforderungen, mindestens jedoch die Anforderungen des § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes eingehalten werden. Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb die anerkannten Regeln der Technik. (3) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Anforderungen nach Abs. 1 oder 2, haben die Unternehmer sie innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen oder außer Betrieb zu nehmen.

§ 52

Bauaufsicht und Bauüberwachung

§ 52 Bauaufsicht und Bauüberwachung (1) Bei der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, die der öffentlichen Versorgung und Entsorgung dienen, mit Ausnahme von Gebäuden, sind die Bauherrschaft sowie im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten selbst dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Anordnungen eingehalten werden. §§ 48 und 51 der Hessischen Bauordnung gelten entsprechend. (2) Für die Bauaufsicht durch die Wasserbehörde für Anlagen nach Abs. 1 gelten § 73 Abs. 1, 3 und 4 und § 74 der Hessischen Bauordnung entsprechend. In Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), obliegt die Bauaufsicht der Flurbereinigungsbehörde, soweit die Regelung der öffentlich-rechtlichen Beziehungen der Anlagen im Rahmen des § 41 des Flurbereinigungsgesetzes erfolgt. (3) Durch Rechtsverordnung können Regelungen über die Durchführung der Bauaufsicht, die Anforderungen an die Bauüberwachung, die Bauleitung, die ausführenden Firmen, die Notwendigkeit der Einschaltung von Sachverständigen und die Art und den Inhalt der erforderlichen Nachweise der ordnungsgemäßen Herstellung für Anlagen nach Abs. 1 getroffen werden. In der Rechtsverordnung kann auch die Notwendigkeit der Durchführung der Bauaufsicht, insbesondere der Bauabnahme, auf besonders bedeutsame Vorhaben beschränkt werden.

§ 53

Wasseraufsicht

§ 53 Wasseraufsicht (1) Die Wasseraufsicht obliegt als staatliche Aufgabe den Wasserbehörden. Sie überwachen die Erfüllung der nach den wasserrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen; dabei sollen Umfang und Häufigkeit von Überwachungsmaßnahmen die Zuverlässigkeit des Betreibers in der Vergangenheit und den bisher ordnungsgemäßen Betrieb berücksichtigen. Sie haben die aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes erteilten Zulassungen regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen. (2) Im Rahmen der Wasseraufsicht haben die Wasserbehörden die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit, dem einzelnen oder den Gewässern Gefahren abzuwehren, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Deiche, der Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete und der Anlagen hervorgerufen werden, die unter das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Vorschriften fallen. (3) Der Wasseraufsicht unterliegen auch Wasserfernleitungen, künstliche Wasserspeicher und Rohrleitungsanlagen nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung . (4) Die §§ 5 bis 9 , 11 bis 13 , 30 , 31 und 64 bis 70 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

§ 54

Wasserbehörden

§ 54 Wasserbehörden (1) Oberste Wasserbehörde ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium. (2) Obere Wasserbehörde ist das Regierungspräsidium. (3) Die Aufgaben der unteren Wasserbehörde werden dem Kreisausschuss und dem Magistrat der kreisfreien Städte zur Erfüllung nach Weisung übertragen. (4) Weisungen nach Abs. 3 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken; Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn 1. die Aufgaben nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden, 2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden, 3. Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung vorliegen oder 4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht. (5) Soweit die kreisfreie Stadt oder der Landkreis selbst Unternehmer oder unmittelbar Betroffener einer Anordnung ist, nimmt die obere Wasserbehörde die Aufgaben der zuständigen Wasserbehörde wahr; das Gleiche gilt, wenn die kreisfreie Stadt oder der Landkreis an einer Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit mehrheitlich beteiligt ist.

§ 55

Zuständigkeiten der Wasserbehörden

§ 55 Zuständigkeiten der Wasserbehörden (1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt der unteren Wasserbehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist. (2) Durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister kann die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in Abweichung von Abs. 1 den oberen Wasserbehörden übertragen werden. Ebenso kann die Zuständigkeit für die Zulassungsverfahren und Aufsicht für Rohrleitungsanlagen nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der oberen Wasserbehörde übertragen werden. Ist bei einer Angelegenheit die Zuständigkeit von oberer und unterer Wasserbehörde gegeben, so entscheidet die obere Wasserbehörde über die Zuständigkeit nach dem Schwerpunkt der Sache. Die oberste Wasserbehörde kann die Zuständigkeit im Einzelfall darüber hinaus auf eine andere Behörde übertragen, wenn dies wegen der besonderen wasserwirtschaftlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit, wegen der Zuständigkeit mehrerer Wasserbehörden in derselben Sache oder für einen einheitlichen Vollzug des Wasserrechts zweckmäßig ist, Ist auch eine Behörde eines anderen Bundeslandes zuständig, so kann die oberste Wasserbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes eine gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.

§ 56

Zuständigkeiten anderer Behörden

§ 56 Zuständigkeiten anderer Behörden (1) Entsteht ein Gewässer durch die Gewinnung von Bodenschätzen, die der Bergaufsicht unterliegen, so ist für die Planfeststellung oder Plangenehmigung das Regierungspräsidium zugleich als Bergbehörde zuständig. (2) Erfolgt ein Gewässerausbau im Rahmen der Flurbereinigung, so entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde im Benehmen mit der Wasserbehörde über die Plangenehmigung.

§ 57

Zuständigkeit des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie und des Hessischen ...

§ 57 Zuständigkeit des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie und des Hessischen Landeslabors (1) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie erfasst, bewertet und veröffentlicht fallweise die für den Gewässerschutz erforderlichen quantitativen und qualitativen Daten, sofern es sich nicht um Untersuchungsaufgaben des Hessischen Landeslabors handelt. (2) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie erarbeitet fachliche Vollzugshilfen, einschließlich der Fortbildung, und berät staatliche Behörden im Bereich der Hydrogeologie, der Ingenieurgeologie, der Bodenmechanik und der Abwasserentsorgung. Im Übrigen nimmt es übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben im Bereich Wasser nach Weisung der obersten Wasserbehörde wahr. (3) Sofern nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder nach diesem Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen die Anerkennung von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen erforderlich ist, obliegt die Anerkennung dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie.

§ 58

Sachverständige

§ 58 Sachverständige Durch Rechtsverordnung 1. können bestimmte Aufgaben, insbesondere Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen werden, 2. können die Voraussetzungen für die Anerkennung der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen und die Entgelte für deren Leistung geregelt werden, 3. kann bestimmt werden, dass die antragstellende Person, der Anlagenbetreiber oder sonstige Veranlasser von Maßnahmen die Kosten der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen zu tragen hat, und 4. kann bestimmt werden, dass die Erfüllung von Maßnahmen nach Nr. 1 durch eine Bescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle nachzuweisen ist.

§ 59

Erleichterungen für EMAS-geprüfte Organisationen und Standorte oder nach DIN EN ISO 14001 ...

§ 59 Erleichterungen für EMAS-geprüfte Organisationen und Standorte oder nach DIN EN ISO 14001 zertifizierte Organisationen Zur Förderung der privaten Eigenverantwortung können durch Rechtsverordnung für Organisationen und Standorte, die in ein Verzeichnis gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art, 7 Abs. 2 Satz 1 oder Art. 17 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung - EMAS (ABl. EG Nr. L 114, S. 1) eingetragen oder nach DIN EN ISO 14001 (Ausgabe Oktober 1996) zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde übersandt haben, Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen geregelt werden, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder nach DIN EN ISO 14001 (Ausgabe Oktober 1996) gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter oder Zertifizierer für die DIN EN ISO 14001 (Ausgabe Oktober 1996) die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung oder dem Zertifikat bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichterungen zu 1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen, 2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen, 3. Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten, 4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und 5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung vorgesehen werden.

§ 6

Umsetzung von internationalem und supranationalem Recht

§ 6 Umsetzung von internationalem und supranationalem Recht Durch Rechtsverordnung der Landesregierung können die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft und zur Umsetzung internationaler Vereinbarungen erforderlichen Vorschriften erlassen werden, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen so schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner Personen dienen und dass Beeinträchtigungen vermieden werden, insbesondere über 1. qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer, 2. die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von Gewässern, die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen, 3. die Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen und Auswirkungen auf die Gewässer, 4. die Ermittlung des Zustands der Gewässer, 5. die Einstufung und Darstellung des Zustands der Gewässer, 6. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten. von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen, 7. den Schutz der Gewässer vor Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, 8. den Bau und Betrieb von Anlagen, 9. die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind, 10. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit, 11. die durchzuführenden Verfahren, die Fristen und die Kosten, 12. die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung, 13. Messmethoden und Messverfahren, 14. den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen.

§ 60

Schaukommission

§ 60 Schaukommission (1) Bei den Wasserbehörden sollen Schaukommissionen gebildet werden, die die Wasserbehörden durch Schauen der natürlich fließenden oberirdischen Gewässer und der Wasserschutzgebiete unterstützen. Für die Schaukommissionen gelten die Rechte und Pflichten nach § 62 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 . Beim Schauen der oberirdischen Gewässer ist auch der Zustand der Uferbereiche und der Überschwemmungsgebiete mit einzubeziehen. (2) Die Schaukommissionen setzen sich aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Wasserbehörde, der Behörde für den Bereich Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft und 1. bei oberirdischen Gewässern aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Naturschutzbehörde und des örtlich zuständigen Gemeindevorstandes oder des Verbandsvorstandes, soweit die Unterhaltung einem Verband obliegt, 2. bei Wasserschutzgebieten aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Wasserversorgungsunternehmens, des örtlich zuständigen Gemeindevorstandes und der Gesundheitsbehörde zusammen. Einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter der nach §§ 58 bis 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter des Hessischen Bauernverbandes ist die Teilnahme an den Schauen zu ermöglichen. Weitere Dienststellen können hinzugezogen werden.

§ 61

Kosten der Wasseraufsicht

§ 61 Kosten der Wasseraufsicht (1) Wer 1. ein Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus benutzt, 2. nach § 44 Abs. 1 Grundwasser oder Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet, 3. eine Anlage nach §§ 18b , 19a oder 19g des Wasserhaushaltsgesetzes betreibt, 4. eine Anlage nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung betreibt, 5. eine Anlage nach § 22 betreibt oder 6. sonst zu Maßnahmen der Wasseraufsicht Anlass gibt, hat die Kosten notwendiger Maßnahmen der Behörde oder des von ihr beauftragten Dritten zu tragen. Hierzu gehören insbesondere die Kosten der wasserbehördlichen Überwachung einer Gewässerbenutzung und der in Satz 1 aufgezählten Anlagen und Maßnahmen, die Verwaltungskosten für eine wasseraufsichtliche Anordnung, die Kosten der Ermittlung von Verantwortlichen und die Kosten der Gefahrerforschung. Bestätigt sich der Gefahrenverdacht nicht, so hat die Person nur die Kosten der Gefahrerforschung zu tragen, die durch ihr unsachgemäßes Verhalten oder durch die Verantwortung für den unsachgemäßen Zustand einer Sache die Maßnahme der Behörde veranlasst sind. (2) Für die im Rahmen der Wasseraufsicht regelmäßig durchzuführenden Abwasseruntersuchungen besteht eine Verpflichtung zur Kostentragung in dem Umfang, wie er in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid geregelt ist. Für anlassbezogene weitergehende Untersuchungen besteht ebenfalls eine Kostentragungspflicht. Für die im Rahmen der Wasseraufsicht über die gesetzlich durchzuführenden Sachverständigenprüfungen von Anlagen nach § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes hinausgehenden Untersuchungen besteht eine Verpflichtung zur Kostentragung in dem Maße, wie ein Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften und Verpflichtungen festgestellt wird.

§ 62

Betretungsrechte

§ 62 Betretungsrechte (1) Die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Wasserbehörden, des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie und des Hessischen Landeslabors sind befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben Gewässer zu befahren und Grundstücke zu betreten. Die Eigentümer und nutzungsberechtigten Personen haben ihnen die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Abwasseranlagen und Einleitestellen sowie die nach diesem Gesetz der Wasseraufsicht unterliegenden Anlagen und die damit zusammenhängenden Einrichtungen zugänglich zu machen. § 21 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. Die Befugnis nach Satz 1 gilt auch für die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Gemeinden und der Gesundheitsbehörde, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen erforderlich ist. (2) Vor dem Betreten bebauter Grundstücke oder baulicher Anlagen sind die Eigentümer oder die nutzungsberechtigten Personen zu benachrichtigen. (3) Die Eigentümer und die nutzungsberechtigten Personen haben die nötigen Auskünfte zu geben und die Entnahme von Untersuchungsproben zu dulden. Auf Verlangen sind Gegenproben der Untersuchungsproben zu übergeben; auch ist auf Verlangen das Ergebnis der Untersuchung mitzuteilen.

§ 63

Duldungspflichten

§ 63 Duldungspflichten (1) Die Eigentümer und nutzungsberechtigten Personen von Grundstücken sind auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, zum Ermitteln gewässerkundlicher Grundlagen die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen (Pegel, Abfluss-, Grundwasser- und andere Messstellen) sowie die Durchführung von Probebohrungen und Pumpversuchen und die Durchführung von Gefahrerforschungsmaßnahmen zu dulden. (2) Soweit es die Vorbereitung und die Durchführung des Ausbaus, der Unterhaltung, der Maßnahmen nach § 48 Abs. 1 oder eines sonstigen Vorhabens erfordern, haben die Eigentümer und nutzungsberechtigten Personen der betreffenden Grundstücke auf Anordnung der Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.

§ 64

Durchleiten von Wasser und Abwasser

§ 64 Durchleiten von Wasser und Abwasser Die Eigentümer und die nutzungsberechtigten Personen von Grundstücken können auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet werden, das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser und die Unterhaltung der Leitungen unter den Voraussetzungen des § 66 zu dulden.

§ 65

Mitbenutzung von Anlagen

§ 65 Mitbenutzung von Anlagen (1) Der Unternehmer einer Anlage zur Wasserversorgung oder Grundstücksbewässerung oder einer Abwasseranlage kann durch die Wasserbehörde verpflichtet werden, einer anderen Person die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten, wenn dies zur Bewirtschaftung der Gewässer oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich und die Mitbenutzung für den Unternehmer zumutbar ist. Soweit die Mitbenutzung eine Änderung der Anlage notwendig macht, ist der Unternehmer verpflichtet, die Änderung selbst durchzuführen oder zu dulden. (2) Die zur Mitbenutzung berechtigte Person hat einen angemessenen Teil der Bau-, Betriebs- und Unterhaltungskosten der Anlage zu übernehmen. Kommt eine Einigung hierüber nicht zu Stande, setzt die Wasserbehörde ein angemessenes Entgelt fest. (3) Auf Verlangen des Unternehmers der Anlage haben die zur Mitbenutzung Berechtigten einen Vorschuss oder Sicherheit zu leisten.

§ 66

Voraussetzungen der Duldungspflicht

§ 66 Voraussetzungen der Duldungspflicht Eine Anordnung nach den §§ 63 bis 65 darf nur getroffen werden, wenn das Vorhaben anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann und der zu erwartende Nutzen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteigt.

§ 67

Ausgleich

§ 67 Ausgleich (1) In den Fällen des § 9 Abs. 6 Satz 1 , des § 60 Abs. 1 und der §§ 62 bis 64 sind Schäden auszugleichen. Auf Verlangen ist Sicherheit zu leisten. (2) Für den Ausgleich nach diesem Gesetz gilt § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (3) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge einer ausgleichspflichtigen Maßnahme unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer an Stelle eines Ausgleichs verlangen, dass die ausgleichspflichtige Person das Eigentum des Grundstücks zum Verkehrswert erwirbt. Ist der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig zu benutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Erwerb auch des Restes verlangen. (4) Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen, und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm auf Antrag an Stelle eines Geldausgleichs Land zu überlassen. (5) Kann aufgrund einer ausgleichspflichtigen Maßnahme die Wasserkraft eines Triebwerks nicht mehr im bisherigen Umfang verwertet werden, so darf der Ausgleich ganz oder teilweise in Lieferung elektrischer Arbeit bestehen, wenn dies der ausgleichspflichtigen Person wirtschaftlich zumutbar ist. Die technischen Voraussetzungen für den Ausgleich durch elektrische Arbeit hat die ausgleichspflichtige Person auf ihre Kosten zu schaffen. (6) Der Ausgleich ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, von denjenigen zu leisten, die durch die ausgleichspflichtige Maßnahme unmittelbar begünstigt sind. (7) Einmalige Ausgleichszahlungen sind mit sechs vom Hundert jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem der Schaden geltend gemacht wurde.

§ 68

(zu § 18 des Wasserhaushaltsgesetzes) Ausgleich von Rechten und Befugnissen

§ 68 (zu § 18 des Wasserhaushaltsgesetzes) Ausgleich von Rechten und Befugnissen Der Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 18 des Wasserhaushaltsgesetzes ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs nach billigem Ermessen vorzunehmen. Ausgleichszahlungen sind nur festzusetzen, soweit Nachteile nicht durch Vorteile aufgewogen werden. Die §§ 69 , 70 und § 82 Abs. 1 gelten entsprechend. Die Kosten des Ausgleichsverfahrens sind auf die Beteiligten nach billigem Ermessen zu verteilen.

§ 69

Einigung und Festsetzungsbescheid

§ 69 Einigung und Festsetzungsbescheid (1) Vor Festsetzung des Ausgleichs nach diesem Gesetz oder einer Entschädigung nach § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes hat die Wasserbehörde auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zu Stande, so ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift enthält 1. Ort und Zeit der Verhandlung, 2. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer Bevollmächtigten sowie von Personen mit gesetzlicher Vertretungsmacht nach Namen, Beruf oder Gewerbe, Wohnort und Anschrift, 3. die Erklärungen der Beteiligten. Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist. (2) Die Beteiligten können ihre Einigung auch durch übereinstimmende schriftliche Erklärungen der Wasserbehörde zur Kenntnis bringen. In diesem Falle setzt die Wasserbehörde den Ausgleich oder die Entschädigung entsprechend den Erklärungen der Beteiligten fest. Diese Festsetzung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche und nur mit der Begründung angefochten werden, die Erklärungen der Beteiligten seien nicht richtig wieder gegeben. (3) Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so setzt die Wasserbehörde die Entschädigung fest. Der Bescheid hat die Angaben nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 zu enthalten. Er ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen. (4) Für die Niederschrift nach Abs. 1 und die Festsetzung der Entschädigung nach Abs. 2 und 3 durch die zuständige Behörde ist die elektronische Form ausgeschlossen. Dies gilt auch für das zur Kenntnis bringen der übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen durch die Beteiligten nach Abs. 2.

§ 7

Bewirtschaftungsziele oberirdische Gewässer

§ 7 Bewirtschaftungsziele oberirdische Gewässer (zu §§ 25a bis d des Wasserhaushaltsgesetzes ) (1) Die oberirdischen Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass ein guter ökologischer und chemischer Zustand nach § 25a des Wasserhaushaltsgesetzes erreicht wird. Bei künstlichen und erheblich veränderten oberirdischen Gewässern sind ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand nach § 25b des Wasserhaushaltsgesetzes zu erreichen. Eine nachteilige Veränderung des Gewässerzustands ist zu vermeiden. Die oberste Wasserbehörde kann weniger strenge Bewirtschaftungsziele festlegen, sofern die Voraussetzungen des § 25d des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegen. (2) Die Bewirtschaftungsziele nach Abs. 1 Satz 1 und 2 sind bis zum Ablauf des Jahres 2015 zu erreichen. Die Frist kann durch die oberste Wasserbehörde unter den Voraussetzungen des § 25c des Wasserhaushaltsgesetzes höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraumes erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

§ 70

Vollstreckung

§ 70 Vollstreckung (1) Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung findet statt: 1. aus der Niederschrift über die Einigung, wenn die vollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vorher zugestellt ist, 2. aus dem Festsetzungsbescheid, wenn die vollstreckbare Ausfertigung bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat. In den Fällen der §§ 731 , 768 und 791 der Zivilprozessordnung entscheidet das in Satz 1 bezeichnete Gericht. (3) Die vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungsbescheides wird nur erteilt, wenn und soweit er für Beteiligte unanfechtbar ist.

§ 71

(zu § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes) Erlaubnis, Gehobene Erlaubnis

§ 71 (zu § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes) Erlaubnis, Gehobene Erlaubnis (1) Für eine Benutzung von Gewässern, die im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere den Zwecken der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der öffentlichen Energieversorgung oder der Bewässerung oder Entwässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dienen soll, kann eine Erlaubnis auch in der Form der gehobenen Erlaubnis erteilt werden. Das Gleiche gilt für eine Benutzung unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes . Für die gehobene Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3 und § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend. (2) Erlaubnis und gehobene Erlaubnis können durch Benutzungsbedingungen und Auflagen nach § 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie durch nachträgliche Anordnungen und Maßnahmen nach § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes beschränkt werden, Sie sind widerruflich und können befristet werden. (3) Wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten Benutzung kann die betroffene Person von dem Inhaber der gehobenen Erlaubnis eine Entschädigung, nicht aber die Unterlassung der Benutzung verlangen, Vertragliche Ansprüche sowie Ansprüche auf Herstellung von Schutzeinrichtungen bleiben unberührt,

§ 72

(zu § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes) Schutz der Bewilligung

§ 72 (zu § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes) Schutz der Bewilligung Wird das Recht des Inhabers einer Bewilligung beeinträchtigt, so finden auf seine Ansprüche die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 73

Zulassungsfreiheit

§ 73 Zulassungsfreiheit Soweit im Rahmen der Wasseraufsicht, der strafrechtlichen Verfolgung oder der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von Gewässerverunreinigungen oder mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde Maßnahmen durchgeführt werden, ist eine wasserrechtliche Zulassung nicht erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn aufgrund einer behördlichen Anordnung Maßnahmen durchzuführen sind, sofern die zuständige Wasserbehörde die Anordnung getroffen oder dieser zugestimmt hat, Die Strafverfolgungsbehörde soll die zuständige Wasserbehörde über die im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung durchgeführten Maßnahmen unterrichten.

§ 74

Vorkehrungen bei Erlöschen einer wasserrechtlichen Zulassung

§ 74 Vorkehrungen bei Erlöschen einer wasserrechtlichen Zulassung (1) Ist eine Erlaubnis, eine Bewilligung oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde den Unternehmer verpflichten, 1. die Wasserbenutzungsanlage ganz oder teilweise auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder 2. auf seine Kosten Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen zu verhüten oder 3. eine Stauanlage unter den Voraussetzungen des § 23 weiter zu unterhalten oder die Unterhaltung nach § 23 Abs. 5 Nr. 1 zu dulden. Der Unternehmer kann die ihm obliegenden Pflichten nach Satz 1 durch Zahlung an die Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen des Gewässers ablösen. Die Unterhaltungspflicht an der Stauanlage geht in diesem Falle mit der Zahlung auf die Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen des Gewässers über. (2) Steht eine Anordnung nach Abs. 1 in Zusammenhang mit der Beschränkung oder Rücknahme einer Bewilligung nach § 12 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes , so ist dafür ein Ausgleich durch das Land zu leisten. (3) Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung, ein Gewässer mittels einer Wasserbenutzungsanlage zu benutzen, erloschen, so kann die Anlage oder, wenn sie wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist, das Grundstück, soweit es für die Anlage benötigt wird, zum Wohl der Allgemeinheit enteignet werden. Die betroffene Person ist zu entschädigen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über das Enteignungsverfahren. (4) Diese Vorschriften gelten bei Erlöschen alter Rechte oder Befugnisse entsprechend.

§ 75

Verwaltungsverfahren

§ 75 Verwaltungsverfahren (1) Anträge, Anzeigen und Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz sowie die Erklärung des Verzichts auf eine wasserrechtliche Zulassung bedürfen der Schriftform, Dies gilt nicht für Entscheidungen, die wegen Gefahr im Verzug erlassen werden. Den Verfahrensbeteiligten, die nicht antragstellende Person sind, kann die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis bekannt gegeben oder zugestellt werden, wo diese eingesehen werden können. (2) Die Übermittlung einer Entscheidung in elektronischer Form ist nur zulässig bei befristeten wasserrechtlichen Entscheidungen mit einer Befristung von weniger als 30 Jahren. Die elektronische Form ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ein Verzicht in elektronischer Form ist ausgeschlossen. (3) Die für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde erforderlichen Unterlagen (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) hat diejenige Person vorzulegen, die die Entscheidung beantragt oder in deren Interesse sie ergehen soll. Unvollständige, mangelhafte oder offensichtlich unzulässige Anträge können ohne Durchführung des Verwaltungsverfahrens zurückgewiesen werden, wenn die antragstellende Person die ihr mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt. Unvollständig sind insbesondere Anträge, denen die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) nicht beigefügt sind. (4) Sind gegen einen Antrag Einwendungen privatrechtlicher Natur erhoben worden, so kann die zuständige Behörde unter Vorbehalt dieser Einwendungen entscheiden oder das Verfahren aussetzen. (5) Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen einschließt oder selbst von einer anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidung eingeschlossen wird, ist die eingeschlossene Entscheidung ausdrücklich zu bezeichnen. (6) Werden Benutzungen ohne die erforderlichen Erlaubnisse oder Bewilligungen ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung, Eignungsfeststellung, Bauartzulassung oder Planfeststellung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet oder geändert, so kann die zuständige Behörde auch anstelle der Untersagung verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.

§ 76

Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung

§ 76 Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung (1) Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung oder einer gehobenen Erlaubnis gelten § 73 Abs. 2 bis 8 und § 74 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Sofern für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 78 durchgeführt wird, gilt damit die Anforderung nach Satz 1 als erfüllt. (2) Erlaubnis und Bewilligung schließen eine nach den §§ 15 und 45 oder nach der Hessischen Bauordnung erforderliche Zulassung eines Vorhabens für die zur Vornahme der Gewässerbenutzung erforderlichen Anlagen ein.

§ 77

Planfeststellung

§ 77 Planfeststellung Für die Planfeststellung gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über das Planfeststellungsverfahren mit folgenden Änderungen: 1. Unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann ohne Erörterungstermin entschieden werden. 2. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachungen ersetzt werden. Abweichend von § 74 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genügt es, dass eine Ausfertigung des Bescheides bei den Behörden, bei denen die Pläne und Unterlagen nach § 73 Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgelegt werden, einen Monat zur Einsichtnahme ausgelegt wird und in der Bekanntmachung auf diese Auslegung und den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen wird. 3. Den Verfahrensbeteiligten, die nicht antragstellende Person sind, ist die Entscheidung, abweichend von § 74 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes , ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis zuzustellen, wo diese eingesehen werden können, 4. Die Planfeststellungsbehörde ist auch Anhörungsbehörde.

§ 78

(zu § 3d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 78 (zu § 3d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Umweltverträglichkeitsprüfung Für wasserwirtschaftliche Vorhaben ist aufgrund Art, Größe und Leistung oder nach Vorprüfung des Einzelfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der Zuordnung in der Anlage 4 durchzuführen. Für die Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung sind die §§ 3a bis 3c , 3e und 3f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gelten für die Durchführung des Verfahrens die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, Planfeststellung oder eine sonstige Zulassung für Vorhaben, die nach Satz 1 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, darf nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.

§ 79

Zusammentreffen mehrerer Verfahren

§ 79 Zusammentreffen mehrerer Verfahren Ist nach § 14 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder nach § 14 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes durch die Bergbehörde über die Erteilung einer Erlaubnis zu entscheiden, so sind auch für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung die für die Planfeststellung oder den bergrechtlichen Betriebsplan geltenden Vorschriften anzuwenden, wenn über sie gleichzeitig entschieden wird.

§ 8

Unterhaltung und Renaturierung oberirdischer Gewässer

§ 8 Unterhaltung und Renaturierung oberirdischer Gewässer (1) Die Unterhaltung der Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung und wird unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschau durchgeführt. Sie umfasst insbesondere die Verpflichtung, 1. das Gewässerbett für einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss und für einen guten Zustand des Gewässers zu erhalten, zu räumen und es zu reinigen, 2. Gewässer, die sich in natürlichem oder naturnahem Zustand befinden, in diesem Zustand zu erhalten, 3. die Ufer vorwiegend durch heimischen und standortgerechten Bewuchs und in naturnaher Bauweise zu sichern und für den Wasserabfluss freizuhalten; die Uferbereiche zu diesem Zweck natürlich zu gestalten und zu pflegen, 4. die ökologische und landeskulturelle Funktion der Gewässer zu erhalten oder wiederherzustellen, 5. an schiffbaren Gewässern auch die Schiffbarkeit zu erhalten; dies umfasst nicht die Erhaltung einer bestimmten Wassertiefe, 6. das Gewässer in einem den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand für die Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis zu erhalten, 7. den Belangen der Fischerei, der Land- und Forstwirtschaft, der Energieerzeugung und der Erholung in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen, 8. feste Stoffe aus dem Gewässer oder von seinen Ufern zu entfernen, soweit es im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, um den Gemeingebrauch zu erhalten, 9. Wühltiere, die die Standsicherheit von Uferböschungen, Deichen und Dämmen beeinträchtigen, zu bekämpfen; die Regelungen des Artenschutzes und zur Bekämpfung des Bisams bleiben unberührt, 10. zur Umsetzung von Maßnahmen aus einem verbindlichen Maßnahmenprogramm. Die Unterhaltungsmaßnahmen sind auf das wasserwirtschaftlich Erforderliche zu beschränken, den Belangen des Naturhaushaltes ist Rechnung zu tragen. (2) Bei ausgebauten Gewässern ist der Ausbauzustand zu erhalten, sofern nicht etwas anderes bestimmt worden ist. Die zuständige Wasserbehörde kann den Umfang der Unterhaltung unter Beachtung von Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 einschränken, wenn sie die Erhaltung des durch den Ausbau geschaffenen Zustands nicht mehr für notwendig hält. (3) Die zuständige Wasserbehörde kann die nach Abs. 1 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen anordnen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen. (4) Natürliche Gewässer, die sich nicht in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sind, sofern nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, in einem angemessenen Zeitraum wieder in einen naturnahen Zustand zurückzuführen (Renaturierung). Die Wasserbehörde kann für Gewässer, die nicht den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen, die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen festlegen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen, wenn sich das Land unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Betroffenen an den Kosten angemessen beteiligt.

§ 80

Koordinierung von Verfahren, besondere Anforderungen

§ 80 Koordinierung von Verfahren, besondere Anforderungen (1) Ist mit der Errichtung und. dem Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 4a, 5 oder Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder eine Indirekteinleitung nach § 44 Abs. 1 verbunden, hat die Wasserbehörde bei der Erteilung der Erlaubnis eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen mit der für die Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zuständigen Behörde sicherzustellen. Dabei ist sie an ihre Stellungnahme im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gebunden. (2) Für die erlaubnispflichtigen Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen nach Abs. 1 werden durch Rechtsverordnung die näheren Anforderungen an 1. das Zulassungsverfahren, insbesondere die Antragsunterlagen, die Öffentlichkeitsbeteiligung, die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung, 2. den Mindestinhalt der Erlaubnis, 3. die Überwachung einschließlich Eigenüberwachung der Benutzung oder Indirekteinleitung, 4. Anpassungsfristen für bestehende Einleitungen, 5. die regelmäßige Überprüfung und fortlaufende Anpassung der Erlaubnis und 6. den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen geregelt.

§ 81

Verfahren bei Erlass von Rechtsverordnungen

§ 81 Verfahren bei Erlass von Rechtsverordnungen (1) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung über die Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten, zur Festsetzung abweichender Uferbreiten nach § 12 Abs. 2 sowie vor der Feststellung von Überschwemmungsgebieten sind die betroffenen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die Träger öffentlicher Belange zu hören und der Entwurf der Rechtsverordnung mit den zugehörigen Plänen während der Dauer von zwei Monaten in den betroffenen Gemeinden öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung ist vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wasserbehörde Bedenken gegen die Festsetzung des Schutzgebietes, die Feststellung des Überschwemmungsgebietes oder den Erlass einzelner Schutzanordnungen sowie Anregungen zu dem Entwurf vorgebracht werden können. Wer Bedenken oder Anregungen vorgebracht hat, die beim Erlass der Rechtsverordnung nicht berücksichtigt wurden, ist über die Gründe zu unterrichten. (2) Die Rechtsverordnungen über die Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten, zur Festsetzung abweichender Uferbreiten nach § 12 Abs. 2 , zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten und zur Einschränkung erlaubnisfreier Benutzungen nach § 38 Abs. 5 sollen in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht werden. Die allgemeinen Vorschriften über die Verkündung bleiben unberührt. (3) Die Grenzen der Geltungsbereiche der Rechtsverordnungen sind, soweit erforderlich, durch diejenigen, in deren Interesse die Rechtsverordnungen erlassen werden, sonst durch die erlassende Behörde in der Natur in geeigneter Weise kenntlich zu machen. Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten und zur Festsetzung abweichender Uferbreiten nach § 12 Abs. 2 .

§ 82

Sicherheitsleistung

§ 82 Sicherheitsleistung (1) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit oder den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen, soweit sie erforderlich sind, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern oder finanzielle Risiken abzudecken, die bei Unfällen oder Betriebsstörungen entstehen können. Art und Höhe der Sicherheit sowie die begünstigte Person sind zu bestimmen. Das Land und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. (2) Ist der Grund für die Sicherheitsleistung weggefallen, so ist der begünstigten Person eine Frist zu setzen, binnen deren sie die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat. Nach Ablauf der Frist ist die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.

§ 83

Vorläufige Anordnungen und Beweissicherung

§ 83 Vorläufige Anordnungen und Beweissicherung (1) Ist ein Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz eingeleitet, so kann die zuständige Behörde zur Sicherung der in Aussicht genommenen Maßnahmen vorläufige Anordnungen treffen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Die Anordnung ist zu befristen. (2) Zur Feststellung von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde (Beweissicherungsverfahren).

§ 84

(zu § 37a des Wasserhaushaltsgesetzes) Zugang und Erfassung von Daten, ...

§ 84 (zu § 37a des Wasserhaushaltsgesetzes) Zugang und Erfassung von Daten, Unterrichtungspflichten (1) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, soweit es für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich ist, Daten zu erheben sowie Auskünfte und Aufzeichnungen zu verlangen. Es ist zunächst auf vorhandene Daten zurückzugreifen. Eine Erhebung auch ohne Kenntnis des Betroffenen ist zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben gefährdet würde. Sie dürfen zu jeder anderen in Satz 1 genannten Aufgabe weiter verarbeitet werden. Zu den übertragenen Aufgaben gehören insbesondere 1. die Durchführung von Verwaltungsverfahren, 2. die Gewässeraufsicht, die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes und von wissenschaftlichen Untersuchungen zur Erfüllung von Aufgaben nach § 57 , 3. die Gefahrenabwehr, 4. die Ausweisung von Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten, 5. die Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen, 6. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung, 7. die Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans, 8. die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber Gremien der Europäischen Union, gegenüber anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Bundesländern aufgrund von Gewässerschutzübereinkommen. (2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben können auch personen- und betriebsbezogene Daten erhoben und weiter verarbeitet werden. Die Weitergabe von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten nach § 4 Abs. 1 zulässig. (3) Gemeinden und Gemeindeverbände, Wasserverbände und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, den zuständigen Behörden bei ihnen vorhandene wasserwirtschaftliche Daten und Aufzeichnungen unentgeltlich zu überlassen. (4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes unberührt.

§ 85

Eintragung in das Wasserbuch

§ 85 Eintragung in das Wasserbuch (1) In das Wasserbuch sind außer den in § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes vorgeschriebenen und den nach §§ 4 und 7 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 241), möglichen Eintragungen einzutragen: 1. Heilquellenschutzgebiete ( § 34 ), 2. besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung von Gewässern ( § 9 Abs. 2 ), 3. die Planfeststellung oder Plangenehmigung zum Ausbau von Gewässern ( § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes , § 10 ), 4. die Planfeststellung oder Plangenehmigung für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder das wesentliche Umgestalten von Deichen ( § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes , § 10 ), 5. Zwangsrechte ( §§ 63 bis 66 ). Erloschene Rechte sind zu löschen. (2) Die Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.

§ 86

Bußgeldvorschriften

§ 86 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. in Gewässern, im Uferbereich oder in Überschwemmungsgebieten § 14 Abs. 2 Satz 1 oder an und auf Deichen § 18 Abs. 1 auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt; 2. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 ohne Genehmigung Baum- und Strauchpflanzungen in Überschwemmungsgebieten nach § 13 Abs. 2 anlegt oder erweitert; 3. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2 die festgesetzten Wasserhöhen nicht einhält; 4. entgegen § 23 Abs. 4 Satz 1 eine Stauanlage dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt; 5. die Beschränkungen des Gemeingebrauchs nach § 29 Abs. 1 , auch in Verbindung mit Abs. 4 oder Abs. 5, nicht beachtet; 6. entgegen § 36 Abs. 1 die Wassergewinnungsanlage nicht überwacht, bestehende Gefahren der Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt; 7. entgegen § 43 Abs. 3 Satz 1 Abwasser nicht überlässt oder entgegen § 43 Abs. 4 Satz 2 Abwasser nicht beseitigt; 8. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1 eine Abwasseranlage errichtet oder wesentlich ändert; 9. entgegen § 46 Abs. 1 bei Abwasseranlagen die Einhaltung der Anforderungen nach § 51 Abs. 2 nicht sicherstellt; 10. in vor dem 1. August 1960 festgesetzten Quellenschutzgebieten ohne Genehmigung die in § 88 Abs. 1 Satz 2 genannten Arbeiten vornimmt oder gegen die dort genannten besonderen Schutzvorschriften verstößt; 11. einer Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 , § 29 Abs. 2 , § 38 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 , § 47 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 , § 48 Abs. 3 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder der Anzeige entgegen § 38 Abs. 2 Satz 2 auch in Verbindung mit § 38 Abs. 3 Satz 3 die erforderlichen Unterlagen nicht beifügt; 12. einer Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 bis 3 oder Abs. 3 Satz 1 , § 34 Abs. 4 Satz 1 und 2 , § 36 Abs. 3 , § 44 Abs. 2 Satz 1 bis 4 , § 46 Abs. 2 oder § 47 Abs. 3 Nr. 3, 6, 7, 8 oder 11 oder einer Satzung nach § 42 Abs. 3 Satz 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; 13. einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren Anordnung oder einer mit einer Entscheidung verbundenen vollziehbaren Auflage oder sonstigen Nebenbestimmung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständige Behörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes . In den Fällen des § 55 Abs. 2 Satz 3 und 4 bleibt die Zuständigkeit nach Satz 1 unberührt.

§ 87

(zu § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes) Alte Rechte und Befugnisse

§ 87 (zu § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes) Alte Rechte und Befugnisse (1) In den Fällen des § 15 Abs. 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich 1. für Benutzungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes , 2. für Wasserkraftnutzungen aufgrund einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagengenehmigung, 3. für Benutzungen, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in einem förmlichen Verfahren aufgrund der bisherigen Wassergesetze zugelassen sind, wenn zu deren Ausübung bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden sind. (2) Ist bei Rechten, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt sind, für die Erstellung von Anlagen eine Frist gesetzt, so bedarf es einer Erlaubnis oder Bewilligung nicht, wenn innerhalb der Frist rechtmäßige Anlagen erstellt werden. (3) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach den bisherigen Gesetzen. Sind Inhalt und Umfang nicht festgelegt oder ungewiss, so kann die Wasserbehörde Inhalt und Umfang festsetzen.

§ 88

Wasser- und Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete

§ 88 Wasser- und Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete (1) Die nach bisherigem Recht festgesetzten Wasser- und Heilquellenschutzgebiete sowie die Überschwemmungsgebiete gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes. Bis zum Erlass neuer Schutzgebietsvorschriften bedürfen in Heilquellenschutzgebieten, soweit im Einzelfalle nichts anderes bestimmt ist, Bohrungen, Grabungen und andere Arbeiten, welche den Bestand oder die Beschaffenheit der Heilquelle beeinflussen können, einer Genehmigung; besondere Schutzvorschriften bleiben unberührt. (2) Die nach bisherigem Recht anerkannten Quellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes.

§ 89

Einschränkung von Grundrechten

§ 89 Einschränkung von Grundrechten Aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden die Grundrechte: 1. der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Art. 13 des Grundgesetzes , Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen ) und 2. der Unverletzlichkeit des Eigentums ( Art. 14 des Grundgesetzes , Art. 45 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen ).

§ 9

Unterhaltungs- und Ausbaupflicht

§ 9 Unterhaltungs- und Ausbaupflicht (1) Die Pflicht zur Unterhaltung obliegt 1. bei Bundeswasserstraßen dem Eigentümer der Bundeswasserstraßen, 2. bei den in der Anlage 1 genannten Gewässern erster Ordnung dem Land, 3. bei natürlichen fließenden Gewässern zweiter (Anlage 2) und dritter Ordnung den Anliegergemeinden oder den von ihnen gebildeten Verbänden, 4. bei Gewässern, die der Entwässerung der Grundstücke nur eines Eigentümers dienen sowie stehenden und künstlichen fließenden Gewässern dem Eigentümer. Soweit die Erfüllung der Verpflichtung nach § 8 einen Gewässerausbau erfordert, obliegt diese Pflicht auch den Unterhaltungspflichtigen. Anlagen in und an Gewässern sind von den Eigentümern oder den Unternehmern so zu unterhalten, dass die Erfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht nicht mehr erschwert wird, als den Umständen nach unvermeidbar ist; Mehraufwendungen sind den Unterhaltungs- und Ausbaupflichtigen zu ersetzen. (2) Besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung oder zum Ausbau von natürlichen fließenden Gewässern, die nach dem 1. August 1960 im Einzelfall mit öffentlich-rechtlicher Wirkung abweichend von Abs. 1 begründet worden sind, sowie besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung und zum Ausbau künstlicher und stehender Gewässer bleiben unberührt. (3) Die Unterhaltungspflichtigen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 können die Unterhaltungspflicht mit Zustimmung der Wasserbehörde auf die in § 29 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Körperschaften übertragen. (4) Das Land beteiligt sich bei den in Anlage 3 genannten Gewässern an den Kosten, die aus den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 entstehen, soweit diese die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltungspflichtigen übersteigen, mit einem den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln entsprechenden Anteil, höchstens jedoch zu 70 vom Hundert. (5) Die Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen können von den Eigentümern derjenigen Grundstücke und Anlagen, die durch Unterhaltungsmaßnahmen Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren, eine angemessene Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung verlangen. Die Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Maß des Vorteils oder der Erschwernis. §§ 69 und 70 gelten entsprechend. (6) Die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern haben nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit es zur Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist. Die Anlieger und Hinterlieger von oberirdischen Gewässern haben nach vorheriger Ankündigung das Einebnen des Aushubs zu dulden, wenn dadurch die bisherige Nutzung nicht wesentlich erschwert und der Boden nicht beeinträchtigt wird.

§ 90

Anhängige Verfahren

§ 90 Anhängige Verfahren Für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Genehmigung von Abwasseranlagen wird auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers das bisherige Genehmigungsverfahren durchgeführt, auch wenn die Genehmigungspflicht für diese Anlagen entfallen ist. Auf die übrigen bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren finden die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.

§ 91

Erlass von Rechtsverordnungen

§ 91 Erlass von Rechtsverordnungen Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen erlässt die für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 92

Änderung der Hessischen Bauordnung

§ 92 Änderung der Hessischen Bauordnung Anlage 2 Teil I Nr. 13.13 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218, 226), wird wie folgt gefasst: „Anlagen, ausgenommen Gebäude und Überbrückungen, in einem Gewässer, an dessen Ufer und in Überschwemmungsgebieten, soweit diese einem wasserrechtlichen Zulassungsverfahren unterliegen."

§ 93

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 93 Aufhebung bisherigen Rechts Das Hessische Wassergesetz in der Fassung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 10), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 240) wird aufgehoben.

§ 94

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 94 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Die Verordnungsermächtigungen der §§ 6 , 55 Abs. 2 Satz 1 und 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 30. Mai 2005 in Kraft, Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.