Hessisches Wassergesetz (HWG) In der Fassung vom 18. Dezember 2002
- Fundstelle:
- GVBl. I 2003, 10
Wasserbehörden
§ 93 Wasserbehörden (1) Oberste Wasserbehörde ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium. (2) Obere Wasserbehörde ist das Regierungspräsidium. (3) Die Aufgaben der unteren Wasserbehörde werden dem Kreisausschuss und dem Magistrat der kreisfreien Städte zur Erfüllung nach Weisung übertragen. (4) Weisungen nach Abs. 3 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken; Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn 1. die Aufgaben nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden, 2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden, 3. Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung vorliegen oder 4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht. (5) Soweit die kreisfreie Stadt oder der Landkreis selbst Unternehmer oder unmittelbar Betroffene einer Anordnung ist, nimmt die obere Wasserbehörde die Aufgaben der zuständigen Wasserbehörde wahr; das Gleiche gilt, wenn die kreisfreie Stadt oder der Landkreis an einer Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit mehrheitlich beteiligt ist.
Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung
Anlage 1 zu § 3 Nr. 1 Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung Nr. Gewässer von bis 1 Ginsheimer Altrhein Einmündung des Schwarzbaches bei km 1,5 Steindamm bei Gut Hohenau km 6,35 2 Schusterwörther Altrhein Gesamtstrecke 3 Stockstadt-Erfelder Altrhein oberhalb Stockstädter Ladestelle bei km 9,8 km 16,75 bei Rheinstrom km 468,4 4 Hammerauer Altrhein Gesamtstrecke 5 Nordheimer Altrhein Gesamtstrecke 6 Lampertheimer Altrhein Gesamtstrecke außer Bundeswasserstraße
Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung
Anlage 2 zu § 3 Nr. 2 Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung Nr. Gewässer von bis 1 Aar Einmündung des Siegbaches Mündung in Dill 2 Aar Brücke Bundesstraße 275 in Taunusstein/ Stadtteil Wehen Landesgrenze nördlich Aarbergen / Ortsteil Rückershausen 3 Aar Einmündung der Neerdar Mündung in Orke 4 Ahne Einmündung des Dorfbaches Mündung in Fulda 5 Allna Einmündung der Ohe Mündung in Lahn 6 Altefeld Einmündung der Alten-Hasel Mündung in Schlitz 7 Antreff Einmündung des Göringerbaches Mündung in Schwalm 8 Aula Einmündung des Berschbaches Mündung in Fulda 9 Bieber Einmündung des Schwarzbaches Mündung in Kinzig 10 Bracht Straßenbrücke bei Loose-Mühle / südöstlich Kefenrod/Ortsteil Hitzkirchen Mündung in Kiniig 11 Diemel a) Einmündung der Mülmecke Mündung in Diemelsee b) im Gebiet der Gemeinde Diemelstadt c) Landesgrenze bei Diemelmühle / nordwestlich Liebenau / Stadtteil Griemelsheim Mündung in Weser 12 Dietzhölze Einmündung des Burbaches Mündung in Dill 13 Dill Einmündung des Roßbaches Mündung in Lahn 14 Döllbach Einmündung des Thalaubaches Mündung in Fliede 15 Eder a) Landesgrenze westlich Hatzfeld (Eder) Mündung in Edersee bei Vöhl / Ortsteil Herzhausen b) Ablauf Edertalsperre bei Edertal / Ortsteil Affoldern Mündung in Fulda 16 Betriebsgraben der Kladermühle, Elektrizitätswerk Fritzlar Ederwehr südwestlich Fritzlar Mündung in Eder südöstlich Fritzlar 17 Efze Einmündung des Breitenbaches Mündung in Schwalm 18 Elbbach Landesgrenze westlich Dornburg / Ortsteil Langendernbach Mündung in Lahn 19 Elbe Einmündung des Ballenbaches Mündung in Eder 20 Ems Einmündung des Stellbaches Mündung in Eder 21 Emsbach Brücke Bundesstraße 8 Ortsausgang von Waldems / Ortsteil Esch Mündung in Lahn 22 Erlenbach Straßenbrücke bei Bahnhof Saalburg Mündung in Nidda 23 Erpe Einmündung des Mühlenwassers Mündung in Twiste 24 Esse Einmündung der Holzkape Mündung in Diemel 25 Felda Einmündung des Zeilbaches Mündung in Ohm 26 Finkenbach Einmündung des Falkengesäßerbaches Mündung in Neckar 27 Fliede Einmündung des Kalbaches Mündung in Fulda 28 Fulda Einmündung der Schmalnau Gemeindegrenze Ludwigsau / Bebra 29 Fuldakanal Betriebsgraben des Uberlandwerkes der Fulda AG und der Kugelfabrik Gebauer und Möller Fuldawehr nördlich Fulda / Stadtteil Bronzell Mündung in Fulda in Stadt Fulda 30 Frieda Landesgrenze nördlich Meinhard / Ortsteil Frieda Mündung in Werra 31 Geiss Einmündung des Erzebaches Mündung in Fulda 32 Gelster Einmündung des Laudenbaches Mündung in Werra 33 Gersprenz Einmündung des Osterbaches Landesgrenze östlich Babenhausen / Stadtteil Harreshausen 34 Gilsa Einmündung des Treisbaches Mündung in Schwalm 35 Grenff Einmündung des Buchbaches Mündung in Schwalm 36 Gründau Brücke Landstraße Gründau / Ortsteil Hain-Gründau - Gründau / Ortsteil Breitenborn A. W. Mündung in Kinzig 37 Gundbach Brücke Kelsterbacher Straße nördlich Walldorf Mündung in Schwarzbach 38 Haune Einmündung der Wanne Mündung in Fulda 39 Horloff Straßenbrücke in Villingen Mündung in Nidda 40 Horloff-Flutbach Horloffwehr bei Echzell Mündung in Horloff nördlich Florstadt / Ortsteil Ober-Florstadt 41 Itter Einmündung des Kuhbaches Mündung in Eder 42 Jossa Brücke Bundesstraße 276 in Jossgrund / Ortsteil Burgjoß (Mitte des Ortsteils) Mündung in Sinn 43 Jossa Einmündung der Schwarza Mündung in Fulda 44 Kallenbach Einmündung des Untergrabens der Köttingermühle oberhalb Löhnberg / Ortsteil Obershausen Mündung in Lahn 45 Kerkerbach Einmündung des Allendorfer Baches Mündung in Lahn 46 Kleebach Einmündung des Strauchbaches Mündung in Lahn 47 Krebsbach Einmündung des Riedbaches Mündung in Kinzig 48 Klein (Gleen) Einmündung des Haferbaches Mündung in Ohm 49 Kinzig Einmündung des Ahlersbaches bei Schlüchtern / Stadtteil Herolz Mündung in Main 50 Lahn Landesgrenze westlich Biedenkopf / Stadtteil Wallau Wehr Badenburg oberhalb Gießen 51 Landgraben Zusammenfluß von Landwehr und Küchlergraben Mündung in Schwarzbach 52 Lauter Einmündung des Brender-Wassers Mündung in Schlitz 53 Lachsbach-Ulfenbach a) Einmündung des Kocherbaches Landesgrenze südlich Wald-Michelbach / Ortsteil Unter-Schönmattenwag b) Landesgrenze westlich Hirschhorn (Neckar) / Stadtteil Langenthal Mündung in Finkenbach 54 Losse Einmündung des Wedemannbaches Mündung in Fulda 55 Lüder Einmündung der Schwarza Mündung in Fulda 56 Lumda Einmündung des Kesselbaches Mündung in Lahn 57 Modau Wehr der Schloßmühle oberhalb Ober-Ramstadt Mündung in Stockstadt-Erfelder Altrhein 58 Mühlbach Brücke Bundesbahnstrecke Groß-Gerau - Mannheim Mündung in Schwarzbach 59 Mümling Einmündung des Marbaches Landesgrenze nordöstlich Breuberg / Stadtteil Hainstadt 60 Nidda Brücke Bundesstraße 276 Schotten-Schotten / Stadtteil Eschenrod Mündung in Main 61 Nidder Einmündung des Merkenfritzerbaches Mündung in Nidda 62 Nieste Landesgrenze nordwestlich Niestetal / Ortsteil Heiligenrode Mündung in Fulda 63 Nüst Einmündung des Schwarzbaches Mündung in Haune 64 Nuhne Landesgrenze bei Bromskirchen / Ortsteil Somplar Mündung in Eder 65 Ohebach Straßenbrücke östlicher Ortsausgang Frielendorf / Ortsteil Spieskappel Mündung in Efze 66 Ohm Einmündung des Seenbaches Mündung in Lahn 67 Orke Landesgrenze nordwestlich Lichtenfels / Stadtteil Münden Mündung in Eder 68 Orpe Landesgrenze südlich Arolsen / Stadtteil Kohlgrund Mündung in Diemel 69 Perf Einmündung des Gansbaches Mündung in Lahn 70 Pfieffe Einmündung des Landebaches Mündung in Fulda 71 Rehbach Landesgrenze westlich Driedorf / Ortsteil Mademühlen Mündung in Dill 72 Rodau Straßenbrücke östlicher Ortsausgang Rodgau / Ortsteil Hainhausen Mündung in Main 73 Rohrbach Einmündung des Enderbaches Mündung in Fulda 74 Salz Einmündung des Waldweihergrabens, 450 m oberhalb Einmündung des Stubbaches Mündung in Kinzig 75 Salzbach Ende Bachkanal an der Brückenstraße in Wiesbaden Mündung in Rhein 76 Salzböde Einmündung des Römershäuser Baches Mündung in Lahn 77 Sandbach Modau-Sandbachwehr östlich Pfungstadt Mündung in Stockstadt - Erfelder Altrhein 78 Schlitz Zusammenfluß von Lauter und Altefeld Mündung in Fulda 79 Schmale Sinn Landesgrenze nordwestlich Sinntal / Ortsteil Oberzell Mündung in Sinn 80 Schwalm Brücke Bundesstraße 62 Alsfeld-Alsfeld / Stadtteil Eifa Mündung in Eder 81 Schwarzbach Zusammenfluß von Gundbach und Geräthsbach Mündung in Ginsheimer Altrhein 82 Schwarzbach Zusammenfluß von Daisbach und Dattenbach Mündung in Main 83 Schwülme Landesgrenze östlich Wahlsburg / Ortsteil Vernawahlshausen Mündung in Weser 84 Betriebsgraben der Ober-Mühle, des Elektrizitätswerkes in Wahlsburg / Ortsteil Lippoldsberg Schwülmewehr östlich Wahlsburg / Ortsteil Lippoldsberg Mündung in Schwülme in Wahlsburg / Ortsteil Lippoldsberg 85 Seemenbach Wegbrücke bei Hammer östlich Büdingen Mündung in Nidder 86 Seenbach Einmündung des Lardenbaches Mündung in Ohm 87 Sinn Landesgrenze nordöstlich Sinntal / Ortsteil Altengronau Landesgrenze südöstlich Sinntal / Ortsteil Jossa 88 Solmsbach Einmündung des Aubaches Mündung in Lahn 89 Solz Einmündung des Ringbaches Mündung in Fulda 90 Sontra Einmündung der Hasel Mündung in Wehre 91 Steinebach Einmündung des Ürzeller Wassers Mündung in Kinzig 92 Treisbach Einmündung der Asphe Mündung in Wetschaft 93 Twiste Einmündung der Wilde Landesgrenze nördlich Volkmarsen 94 Ulfe Einmündung des Marbaches Mündung in Fulda 95 Ulfe Einmündung des Lindenauer Wassers Mündung in Sontra 96 Ulmbach Brücke Gemeindestraße Ortslage Greifenstein / Ortsteil Beilstein Mündung in Lahn 97 Ulster a) Einmündung des Brandbaches Landesgrenze nördlich Tann / Stadtteil Günthers b) linker Teil der Gewässerstrecke in der Gemarkung Mansbach, Landkreis Hersfeld-Rotenburg (Landesgrenze verläuft in Gewässermitte) c) Landesgrenze südlich Philippsthal (Werra) Ortsteil Phillippsthal Mündung in Werra 98 Usa Einmündung des Stockheimer Baches Mündung in Wetter 99 Warmebach Einmündung des Heilerbaches Mündung in Diemel 100 Wehre Einmündung der Hollsteine Mündung in Werra 101 Weil Einmündung des Meerpfuhlbaches Mündung in Lahn 102 Werra a) Landesgrenze südöstlich Philippsthal (Werra) Ortsteil Philippsthal Landesgrenze bei Heringen (Werra) Ortsteil Widdershausen b) linker Teil der Gewässerstrecke in Gemarkung Wommen und Herleshausen, Werra-Meißner-Kreis (Landesgrenze verläuft in Gewässermitte) 103 Weschnitz a) Straßenbrücke südlicher Ortsausgang Fürth / Ortsteil Krumbach Landesgrenze westlich Birkenau b) Landesgrenze südlich Heppenheim (Bergstraße) Mündung in Rhein 104 Wetschaft Einmündung der Wollmar Mündung in Lahn 105 Wetter Einmündung des Äscherbaches Mündung in Nidda 106 Wickerbach Einmündung des Medenbaches Mündung in Main 107 Wiera Brücke Bahnhofstraße in Neustadt Mündung in Schwalm 108 Wieseck Einmündung des Krebsbaches bei Buseck / Ortsteil Großen-Buseck Mündung in Lahn 109 Winkelbach Brücke Bundesbahnstrecke Frankfurt (Main) - Heidelberg Mündung in Rhein 110 Wisper Einmündung des Fischbaches Mündung in Rhein 111 Wörsbach Brücke Autobahn Frankfurt (Main) - Limburg (Lahn) Mündung in Emsbach 112 Wohra Einmündung der Schweinfe Mündung in Ohm 113 Zweester Ohm Straßenbrücke südlicher Ortsausgang Ebsdorfergrund / Ortsteil Heskem Mündung in Lahn
Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung, bei denen das Land die Unterhaltsarbeiten ...
Anlage 3 zu § 60 Abs. 4 Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung, bei denen das Land die Unterhaltsarbeiten ausführt Nr. Gewässer von bis 1 Diemel a) im Gebiet der Gemeinde Diemelstadt b) Landesgrenze bei Diemelmühle nordwestlich Liebenau / Stadtteil Grimelsheim Mündung in Weser 2 Dill Einmündung des Aubaches Mündung in Lahn 3 Eder a) Landesgrenze westlich Hatzfeld (Eder) Mündung in Edersee bei Vöhl / Ortsteil Herzhausen b) Ablauf Edertalsperre bei Edertal / Ortsteil Affoldern Mündung in Fulda 4 Elbbach Landesgrenze westlich Dornburg / Ortsteil Langendernbach Mündung in Lahn 5 Emsbach Einmündung des Dombaches Mündung in Lahn 6 Frieda Landesgrenze nördlich Meinhard / Ortsteil Frieda Mündung in Werra 7 Fulda Einmündung der Lüder Gemeindegrenze Ludwigsau / Bebra 8 Gersprenz Brücke Bundesstraße 38 oberhalb Groß-Bieberau Landesgrenze östlich Babenhausen / Stadtteil Harreshausen 9 Haune Einmündung der Bieber Mündung in Fulda 10 Horloff Brücke Bundesstraße 455 bei Echzell / Ortsteil Grund-Schwalheim Mündung in Nidda 11 Horloff-Flutbach Horloffwehr bei Echzell / Ortsteil Echzell Mündung in Horloff 12 Kinzig Einmündung des Steinebaches Mündung in Main 13 Lahn Landesgrenze bei Biedenkopf / Stadtteil Wallau Wehr Badenburg oberhalb Gießen 14 Modau Modau - Sandbachwehr östlich Pfungstadt Mündung in Stockstadt - Erfelder Altrhein 15 Mümling Einmündung des Erdbaches Landesgrenze nordöstlich Breuberg / Stadtteil Hainstadt 16 Nidda Einmündung des Laisbaches Stadtgrenze Frankfurt (Main) 17 Nidder Einmündung des Seemenbaches Mündung in Nidda 18 Ohm Brücke Landstraße Homberg (Ohm) / Stadtteil Ober-Ofleiden - Homberg (Ohm) Mündung in Lahn 19 Orke Einmündung der Aar Mündung in Eder 20 Sandbach Modau - Sandbachwehr östlich Pfungstadt Mündung in Stockstadt - Erfelder Altrhein 21 Schlitz Kreisgrenze Vogelsbergkreis - Fulda Mündung in Fulda 22 Schwalm Brücke Hersfelder Straße in Alsfeld Mündung in Eder 23 Schwarzbach Brücke Bundesstraße 42 Groß-Gerau - Mainz Mündung in Ginsheimer Altrhein 24 Schwarzbach Zusammenfluß von Daisbach und Dattenbach Mündung in Main 25 Twiste Brücke Bundesstraße 450 unterhalb Arolsen / Stadtteil Braunsen Landesgrenze nördlich Volkmarse 26 Ulster a) 100m oberhalb der Landesgrenze in Tann Landesgrenze b) linker Teil der Gewässerstrecke in Hohenroda (Landesgrenze verläuft in Gewässermitte) c) Landesgrenze südlich Philippsthal (Werra) / Ortsteil Philippsthal Mündung in Werra 27 Wehre Einmündung der Sontra Mündung in Werra 28 Werra Landesgrenze südöstlich Philippsthal (Werra) / Ortsteil Philippsthal Landesgrenze in Gemarkung Herleshausen 29 Weschnitz a) Absperrdamm des Rückhaltebeckens oberhalb Fürth Landesgrenze westlich Birkenau b) Landesgrenze südlich Heppenheim Mündung in Rhein 30 Wetter Bundesbahnbrücke bei Rockenberg Mündung in Nidda 31 Winkelbach Bundesbahnbrücke bei Bensheim Mündung in Rhein 32 Wohra Einmündung des Mühlgrabens der Hardtmühle Mündung in Ohm
Anlage 4 zu § 101a Nachstehende Vorhaben bedürfen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 101a dieses Gesetzes Legende: X = Vorhaben ist UVP-pflichtig nach §§ 3b , 3d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung A = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1 , § 3d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung S = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 2 , § 3d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Nr. Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers Feststellung der UVP-Pflicht 1. Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von weniger als 9 000 kg BSB 5 /d (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von weniger als 4 500 m 3 in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist, bei 1.1 organisch belastetem Abwasser: 1.1 (1) 600 bis < 9 000 kg BSB 5 /d (entspr. 10 000 bis < 150 000 EW), A 1.1 (2) 120 bis < 600 kg BSB 5 /d (entspr. 2 000 bis <10 000 EW), S 1.2 anorganisch belastetem Abwasser (ausgenommen Kühlwasser): 1.2 (1) 900 m 3 bis 4 500 m 3 in zwei Stunden, A 1.2 (2) 10 m 3 bis < 900 m 3 in zwei Stunden; S 2. Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer 2.1 bei einem Fischertrag von mehr als 1 000 t pro Jahr, X 2.2 bei einem Fischertrag von 100 t bis 1 000 t pro Jahr; A 3. Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 3.1 100 000 m 3 bis weniger als 10 Mio. m 3 Wasser; A 3.2 50 000 m 3 bis weniger als 100 000 m 3 Wasser; S 4. Tiefbohrungen zum Zwecke der Wasserversorgung; S 5. Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 5.1 100 000 m 3 und mehr Wasser; A 5.2 50 000 m 3 bis weniger als 100 000 m 3 Wasser; S 6. Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei weniger als 10 Mio. m 3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden; A 7. Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen von weniger als 100 Mio. m 3 Wasser pro Jahr; A 8. Flusskanalisierung und Stromkorrekturarbeiten; A 9. Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit 1350 t oder weniger zugänglich ist; A 10. Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischerei- oder Yachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage; A 11. Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst; A 12. Bau einer Wasserkraftanlage; A 13. Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralien; A 14. Sonstige Ausbaumaßnahmen A
Gewässer
§ 1 Gewässer (zu § 1 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Dieses Gesetz gilt 1. für folgende Gewässer: a) das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer), b) das Grundwasser; 2. für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser. (2) Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes, unbeschadet des § 22 , und dieses Gesetzes werden ausgenommen: 1. Gräben, a) die der Vorflut der Grundstücke nur eines Eigentümers oder b) die der Bewässerung dienen; 2. Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nicht oder nur künstlich verbunden sind.
Uferabriss
§ 10 Uferabriss Wird ein Stück Land durch Naturgewalt vom Ufer abgerissen und mit einem anderen Grundstück vereinigt, so wird es zu dessen Bestandteil, jedoch in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erloschen ist.
Verwaltungsverfahren
§ 100 Verwaltungsverfahren (1) Soweit in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt für das Verwaltungsverfahren das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 1. Dezember 1976 (GVBl. I S. 454, 1977 I S. 95) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde erforderlichen Unterlagen (Lageplan, Zeichnungen, Nachweisungen, Beschreibungen) hat derjenige vorzulegen, der die Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse sie ergehen soll. Unvollständige, mangelhafte oder offensichtlich unzulässige Anträge können ohne Durchführung des Verwaltungsverfahrens zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt. Unvollständig sind insbesondere Anträge, denen die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Lageplan, Zeichnungen, Nachweisungen, Beschreibungen) nicht beiliegen. (3) Werden Benutzungen ohne die erforderlichen Erlaubnisse oder Bewilligungen ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung, Eignungsfeststellung, Bauartzulassung oder Planfeststellung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet oder geändert, so kann die zuständige Behörde auch anstelle der Untersagung verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird. (4) ...
Einwendungen privatrechtlicher Natur
§ 101 Einwendungen privatrechtlicher Natur Sind gegen einen Antrag Einwendungen privatrechtlicher Natur erhoben worden, so kann die zuständige Behörde unter Vorbehalt dieser Einwendungen entscheiden oder das Verfahren aussetzen.
Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 101a Umweltverträglichkeitsprüfung (zu § 3d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Für wasserwirtschaftliche Vorhaben ist aufgrund von Art, Größe und Leistung oder nach Vorprüfung des Einzelfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der Zuordnung in der Anlage 4 durchzuführen. Für die Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung sind die §§ 3a bis 3c , 3e und 3f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gelten für die Durchführung des Verfahrens die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, Planfeststellung oder eine sonstige Zulassung für Vorhaben, die nach Satz 1 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, darf nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.
Verfahren bei wasserrechtlichen Entscheidungen
§ 102 Verfahren bei wasserrechtlichen Entscheidungen (1) Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz bedürfen der Schriftform, es sei denn, dass sie nur eine vorläufige Regelung treffen oder wegen Gefahr im Verzug erlassen werden. Den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, kann die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis bekannt gegeben oder zugestellt werden, wo diese eingesehen werden können. (2) Sind mehr als fünfzig Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden. (3) Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen einschließt oder selbst von einer anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidung ersetzt wird, ist die ersetzte Entscheidung ausdrücklich zu bezeichnen.
Sicherheitsleistung
§ 103 Sicherheitsleistung (1) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit oder den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen, soweit sie erforderlich sind, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern oder finanzielle Risiken abzudecken, die bei Unfällen oder Betriebsstörungen entstehen können. Das Land und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. (2) Art und Höhe der Sicherheit sowie der Begünstigte sind zu bestimmen. (3) Ist der Grund für die Sicherheitsleistung weggefallen, so ist dem Begünstigten eine Frist zu setzen, binnen deren er die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen seiner Ansprüche nachzuweisen hat. Nach Ablauf der Frist ist die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.
Vorläufige Anordnungen, Beweissicherung
§ 104 Vorläufige Anordnungen, Beweissicherung (1) Ist ein Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz eingeleitet, so kann die zuständige Behörde zur Sicherung der in Aussicht genommenen Maßnahmen vorläufige Anordnungen treffen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Die Anordnung ist zu befristen. (2) Zur Feststellung von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde (Beweissicherungsverfahren).
Datenverarbeitung
§ 105 Datenverarbeitung (1) Die Wasserbehörden und das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie sind berechtigt, soweit es für die Erreichung der in Satz 3 aufgeführten Zwecke erforderlich ist, die notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten. Eine Erhebung auch ohne Kenntnis des Betroffenen ist zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 3 genannten Zwecke gefährdet würde. Zwecke nach Satz 1 sind: 1. Durchführung der Wasseraufsicht, 2. Durchführung von Genehmigungs-, Anzeige- oder Zulassungsverfahren, 3. Durchführung der Gewässerüberwachung und von wasserwirtschaftlichen Planungen und wissenschaftlichen Untersuchungen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 97 Satz 1 dieses Gesetzes. Die zu einem in Satz 3 genannten Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen zu jedem anderen in Satz 3 genannten Zweck weiterverarbeitet werden. (2) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes unberührt.
Verfahrenskosten
§ 106 Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten fallen dem Antragsteller oder dem Begünstigten zur Last. Kosten, die infolge unbegründeter Einwendungen oder im Falle eines Entschädigungsverfahrens durch wesentlich überhöhte Entschädigungsforderungen entstanden sind, können demjenigen auferlegt werden, der die Einwendungen oder die Entschädigungsforderungen erhoben hat.
Verfahrensvorschriften
§ 107 Verfahrensvorschriften (1) Für die Planfeststellung gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender Maßgabe: 1. Es sind nicht anzuwenden § 73 Abs. 1 und 9 , § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 , § 75 Abs. 2 und 3 und § 76 . 2. Sind Privatrechte streitig, so kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen. 3. In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 2 und 3 kann ohne Erörterungstermin entschieden werden. 4. Der Plan ist nach § 73 Abs. 3 Satz 1 in den Gemeinden auszulegen, in denen eine Beeinträchtigung von Rechten oder rechtlich geschützten Interessen Dritter zu erwarten ist; die Auslegungsfrist kann bis auf zwei Wochen beschränkt werden. 5. Die Nachprüfung der Planfeststellung in einem Vorverfahren entfällt nicht nach § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 . 6. Sind mehr als fünfzig Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden. Abweichend von § 74 Abs. 5 Satz 2 genügt es, dass eine Ausfertigung des Bescheides bei den Behörden, bei denen die Pläne und Unterlagen nach § 73 ausgelegt waren, einen Monat zur Einsichtnahme ausgelegt wird und in der Bekanntmachung auf diese Auslegung und den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen wird. 7. Den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, ist die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis zuzustellen, wo diese eingesehen werden können. (2) Für das Bewilligungsverfahren und für das Verfahren für eine Erlaubnis nach § 20 gilt Abs. 1 mit folgender Maßgabe entsprechend: 1. Außer den in Abs. 1 Nr. 1 genannten Vorschriften sind auch § 75 Abs. 1 und 4 , §§ 77 und 78 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht anzuwenden. 2. Der Bescheid hat auch folgende Angaben zu enthalten: a) die genaue Bezeichnung des erlaubten oder bewilligten Rechts nach Art, Umfang und Zweck des der Benutzung zugrunde liegenden Plans, b) die Dauer der Erlaubnis oder Bewilligung, c) die Benutzungsbedingungen und Auflagen und, soweit erforderlich, den Vorbehalt nachträglicher Auflagen ( § 10 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ), d) die Frist für den Beginn der Benutzungen, e) die Festsetzung einer Entschädigung, soweit sie nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird. (3) Die Plangenehmigung ersetzt alle für das Verfahren erforderlichen öffentlich-rechtlichen Entscheidungen. (4) Betrifft ein Erlaubnisverfahren eine Gewässerbenutzung von erheblicher Bedeutung für den Wasser- und Naturhaushalt, kann die Wasserbehörde das Vorhaben öffentlich bekannt machen und mit den Beteiligten erörtern.
Zusammentreffen mehrerer Verfahren
§ 108 Zusammentreffen mehrerer Verfahren Ist nach § 14 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder nach § 14 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes durch die Bergbehörde über die Erteilung einer Erlaubnis zu entscheiden, so sind auch für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung die für die Planfeststellung oder den bergrechtlichen Betriebsplan geltenden Vorschriften anzuwenden, wenn über sie gleichzeitig entschieden wird.
Koordinierung von Verfahren, besondere Anforderungen
§ 108a Koordinierung von Verfahren, besondere Anforderungen (1) Ist mit der Errichtung und dem Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 4a, 5 oder Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder eine Indirekteinleitung nach § 15 Abs. 1 verbunden, hat die Wasserbehörde bei der Erteilung der Erlaubnis eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen mit der für die Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zuständigen Behörde sicherzustellen. Dabei ist sie an ihre Stellungnahme im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gebunden. (2) Für die erlaubnispflichtigen Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen nach Abs. 1 regelt die für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung die näheren Anforderungen an 1. das Zulassungsverfahren, insbesondere die Antragsunterlagen, die Öffentlichkeitsbeteiligung, die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung, 2. den Mindestinhalt der Erlaubnis, 3. die Überwachung einschließlich Eigenüberwachung der Benutzung oder Indirekteinleitung, 4. Anpassungsfristen für bestehende Einleitungen, 5. die regelmäßige Überprüfung und fortlaufende Anpassung der Erlaubnis und 6. den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen.
Ausgleichsverfahren
§ 109 Ausgleichsverfahren Für das Verfahren zum Ausgleich von Rechten und Befugnissen ( § 25 ) gilt § 107 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend. Die Kosten sind auf die Beteiligten nach billigem Ermessen zu verteilen.
Bildung eines neuen Gewässerbettes
§ 11 Bildung eines neuen Gewässerbettes Hat sich ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse für dauernd ein neues Bett geschaffen, so geht das Eigentum am neuen Gewässerbett auf den Eigentümer des alten Gewässerbettes über.
Wasser- und Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete
§ 110 Wasser- und Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete (1) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung über die Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und die Feststellung von Überschwemmungsgebieten sind die betroffenen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die Träger öffentlicher Belange zu hören und der Entwurf der Rechtsverordnung mit den zugehörigen Plänen während der Dauer von zwei Monaten in den betroffenen Gemeinden öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung ist vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde Bedenken gegen die Festsetzung des Schutzgebietes, die Feststellung des Überschwemmungsgebietes oder den Erlass einzelner Schutzanordnungen sowie Anregungen zu dem Entwurf vorgebracht werden können. Wer Bedenken oder Anregungen vorgebracht hat, die beim Erlass der Rechtsverordnung nicht berücksichtigt wurden, ist über die Gründe zu unterrichten. (2) Die Rechtsverordnungen über die Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und die Feststellung von Überschwemmungsgebieten sollen in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht werden. Die allgemeinen Vorschriften über die Verkündung bleiben unberührt. (3) Die Grenzen des Geltungsbereichs der Rechtsverordnung sind, soweit erforderlich, durch den, in dessen Interesse die Rechtsverordnung erlassen wurde, sonst durch die erlassende Behörde in der Natur in geeigneter Weise kenntlich zu machen.
Zwangsrechte
§ 111 Zwangsrechte Für das Verfahren zur Erteilung von Zwangsrechten ( §§ 82 bis 90 ) gilt § 107 .
Einigung, Festsetzungsbescheid
§ 112 Einigung, Festsetzungsbescheid (1) Vor Festsetzung der Entschädigung hat die zuständige Behörde auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift enthält: 1. Ort und Zeit der Verhandlung; 2. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf oder Gewerbe, Wohnort und Anschrift; 3. die Erklärungen der Beteiligten. Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist. (2) Die Beteiligten können ihre Einigung auch durch übereinstimmende schriftliche Erklärungen der zuständigen Behörde zur Kenntnis bringen. In diesem Falle setzt die zuständige Behörde die Entschädigung entsprechend den Erklärungen der Beteiligten fest. Diese Festsetzung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche und nur mit der Begründung angefochten werden, die Erklärungen der Beteiligten seien nicht richtig wiedergegeben. (3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die zuständige Behörde die Entschädigung fest. Der Bescheid hat die Angaben nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 zu enthalten. Er ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.
Vollstreckung
§ 113 Vollstreckung (1) Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung findet statt: 1. aus der Niederschrift über die Einigung, wenn die vollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vorher zugestellt ist; 2. aus dem Festsetzungsbescheid, wenn die vollstreckbare Ausfertigung bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat. In den Fällen der §§ 731 , 768 und 791 der Zivilprozessordnung entscheidet das in Satz 1 bezeichnete Gericht. (3) Die vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungsbescheids wird nur erteilt, wenn und soweit er für Beteiligte unanfechtbar ist.
Rechtsweg
§ 114 Rechtsweg (1) Wegen des Grundes und der Höhe der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Notfrist von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben. Wenn gegen den Verwaltungsakt, der den Entschädigungsanspruch auslöst, ein Rechtsbehelf eingelegt ist, beginnt die Frist für denjenigen, der den Rechtsbehelf eingelegt hat, mit dem Tage, an dem dieser Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, für die übrigen Beteiligten mit dem Tage, an dem ihnen die Mitteilung von der Unanfechtbarkeit zugestellt worden ist. (2) Die Klage ist zu richten 1. gegen den zur Entschädigung Verpflichteten auf die verlangte Mehrleistung oder 2. gegen den zur Entschädigung Berechtigten auf Aufhebung oder teilweise Aufhebung des Festsetzungsbescheides.
Ausgleich
§ 115 Ausgleich Für die Festsetzung von Ausgleichszahlungen nach § 18 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 25 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes gelten die §§ 112 bis 114 entsprechend.
Eintragung in das Wasserbuch
§ 116 Eintragung in das Wasserbuch (1) In das Wasserbuch sind außer den in § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes vorgeschriebenen und den nach §§ 4 und 7 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588), möglichen Eintragungen einzutragen: 1. Heilquellenschutzgebiete ( § 47 ), 2. besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung von Gewässern ( § 60 Abs. 1 ), 3. die Planfeststellung oder Plangenehmigung zum Ausbau von Gewässern ( § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes , § 63 ), 4. die Planfeststellung oder Plangenehmigung für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder das wesentliche Umgestalten von Deichen ( § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes , § 63 ), 5. Zwangsrechte ( § 82 ff ). Erloschene Rechte sind zu löschen. (2) Die Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.
Einsicht
§ 117 Einsicht Die Einsicht in das Wasserbuch und diejenigen Entscheidungen, auf die die Eintragung Bezug nimmt, ist jedem gestattet. Auf Antrag sind Auszüge zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
Abwasserbeseitigungspläne
§ 118 Abwasserbeseitigungspläne (zu § 18a Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Die Wasserbehörde kann die Landkreise und kreisfreien Städte zur Aufstellung von Abwasserbeseitigungsplänen verpflichten, wenn dies zur Verwirklichung überörtlicher Maßnahmen der Abwasserbeseitigung erforderlich ist. Bei der Aufstellung der Pläne sind die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten. (2) Der Entwurf des Abwasserbeseitigungsplanes ist in den betroffenen Gemeinden zur Einsichtnahme einen Monat öffentlich auszulegen. Innerhalb eines weiteren Monats können schriftlich Anregungen und Bedenken vorgebracht werden. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen und die sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von dem Planungsentwurf in geeigneter Form zu unterrichten und zur Stellungnahme aufzufordern. (3) Die Abwasserbeseitigungspläne werden von der zuständigen Wasserbehörde festgestellt und im Staats-Anzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. Sie sind für alle Planungen und Maßnahmen der in § 8 Abs. 2 des Hessischen Landesplanungsgesetzes in der Fassung vom 1. Juni 1970 (GVBl. I S. 360), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 1980 (GVBl. I S. 377), genannten Stellen verbindlich.
Sonstige wasserwirtschaftliche Planungen
§ 119 Sonstige wasserwirtschaftliche Planungen (1) Soweit dies für die Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben erforderlich ist, werden Bewirtschaftungspläne, Reinhalteordnungen und wasserwirtschaftliche Rahmen- oder Sonderpläne aufgestellt. (2) Für das Verfahren der Aufstellung, Feststellung und Veröffentlichung gilt § 118 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Entschädigung, Wiederherstellung
§ 12 Entschädigung, Wiederherstellung (1) In den Fällen der §§ 9 , 10 und 11 hat der Eigentümer des Gewässerbettes den bisherigen Eigentümer zu entschädigen. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auf anderen Grundstücken mit genehmigter baulicher Nutzung und bei genehmigten Fischteichanlagen kann der bisherige Eigentümer anstelle der Entschädigung den ursprünglichen Zustand wiederherstellen, wenn mit der Veränderung des Gewässerbettes die zulässige oder genehmigte Nutzung seines Grundstücks erheblich beeinträchtigt wird. (2) Der frühere Zustand ist vom Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Wasserbehörde dies verlangt. (3) Das Recht auf Entschädigung und Wiederherstellung erlischt binnen drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. §§ 202 ff. BGB gelten entsprechend.
Bußgeldvorschriften
§ 120 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die Bezeichnung der Uferlinie unbefugt beseitigt oder ändert ( § 6 ); 2. Benutzungen im Sinne des § 15 Satz 1 unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer Auflage ausübt; 3. der Anzeigepflicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 oder 2 , § 38 Abs. 1 Satz 2 , § 44 Abs. 2 Satz 2 , § 45 Abs. 2 oder § 77 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder entgegen § 31 Abs. 4 , jeweils auch in Verbindung mit § 44 Abs. 2 Satz 3 oder § 45 Abs. 3 Satz 1 der Anzeige die erforderlichen Unterlagen nicht beifügt; 3a. das Anklagekataster entgegen § 31 Abs. 7 Satz 1 oder 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder entgegen § 31 Abs. 7 Satz 3 auf Anforderung nicht vorlegt; 4. die Grenzen des Gemeingebrauchs ( § 32 ) überschreitet; 5. (aufgehoben) 6. Staumarken oder Sicherungsmarken ohne Zustimmung entfernt ( § 38 Abs. 2 Satz 2 ); 7. eine Stauanlage ohne Genehmigung dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt ( § 40 Abs. 1 Satz 1 ); 8. den Vorschriften des § 41 über das Aufstauen von Wasser oder das Ablassen aufgestauten Wassers zuwiderhandelt; 9. (aufgehoben) 10. als Eigentümer oder Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle die Pflicht verletzt, das Heilwasser untersuchen zu lassen ( § 48 Abs. 1 Satz 1 ); 11. eine der in § 50 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich ändert; 11a. entgegen § 50 Abs. 4 den Bestandsplan nicht führt oder den Bestandsplan nicht regelmäßig aktualisiert; 12. der Pflicht a) zur Überlassung von Abwasser an den Beseitigungspflichtigen nach § 52 Abs. 2 Satz 1 oder b) zur Beseitigung von Abwasser nach § 52 Abs. 3 Satz 2 nicht nachkommt; 13. der Pflicht zur Überwachung und Eigenkontrolle der Abwasseranlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt ( § 53 Abs. 1 ); 14. entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die Wassergewinnungsanlage, das festgesetzte Wasserschutzgebiet oder das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage nicht überwacht, bestehende Gefahren der Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt; 15. ohne Genehmigung die in § 64 Abs. 1 bezeichneten Arbeiten an einem Deich vornimmt oder entgegen § 64 Abs. 2 Satz 1 auf der Deichkrone oder einem unmittelbar am Deich entlangführenden Unterhaltungsweg fährt oder reitet; 16. entgegen § 67 Abs. 2 Satz 2 den vorgeschriebenen Geländestreifen beiderseits des Deichfußes nicht von baulichen Anlagen oder Baum- oder Strauchpflanzen freihält; 17. im Gewässer, im Uferbereich oder in Überschwemmungsgebieten eine nach § 70 Abs. 2 verbotene Handlung vornimmt; 18. in vor dem 1. August 1960 festgesetzten Quellenschutzgebieten ohne Genehmigung die in § 123 Abs. 2 Satz 2 genannten Arbeiten vornimmt oder gegen die dort genannten besonderen Schutzvorschriften verstößt; 19. einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 , § 31 Abs. 3 Nr. 2, 3, 4, 5 oder 8 , § 49a Abs. 3 , § 51 Abs. 4 , § 53 Abs. 3 , § 57 Abs. 3 , § 108a Abs. 2 oder § 126a zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer Rechtsverordnung nach § 29 Abs. 1 oder § 47 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit diese wegen eines Verstoßes gegen Pflichten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 auch in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 2 auf diese Bußgeldvorschrift verweist; 20. einer Auflage oder sonstigen Nebenbestimmung oder vollziehbaren Anordnung einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Entscheidung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständige Behörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes .
Alte Rechte und alte Befugnisse
§ 121 Alte Rechte und alte Befugnisse (zu § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) In den Fällen des § 15 Abs. 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich 1. für Benutzungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes , 2. für Wasserkraftnutzungen auf Grund einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung, 3. für Benutzungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem förmlichen Verfahren auf Grund der bisherigen Wassergesetze zugelassen sind, wenn zu deren Ausübung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden sind. (2) Ist bei Rechten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt sind, für die Erstellung von Anlagen eine Frist gesetzt, so bedarf es einer Erlaubnis oder Bewilligung nicht, wenn innerhalb der Frist rechtmäßige Anlagen erstellt werden. (3) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach den bisherigen Gesetzen. Sind Inhalt und Umfang nicht festgelegt oder ungewiss, so kann die Wasserbehörde Inhalt und Umfang festsetzen.
Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete
§ 122 Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete (1) Die nach bisherigem Recht festgesetzten Wasserschutzgebiete gelten als Wasserschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes. (2) Die nach bisherigem Recht festgestellten Überschwemmungsgebiete gelten als Überschwemmungsgebiete im Sinne dieses Gesetzes.
Heilquellenschutz
§ 123 Heilquellenschutz (1) Die nach bisherigem Recht anerkannten Quellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes. (2) Die nach bisherigem Recht festgesetzten Quellenschutzgebiete gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes. Bis zum Erlass neuer Schutzvorschriften bedürfen in diesen Schutzgebieten, soweit im Einzelfalle nichts anderes bestimmt ist, Bohrungen, Grabungen und andere Arbeiten, welche den Bestand oder die Beschaffenheit der Heilquelle beeinflussen können, einer Genehmigung; besondere Schutzvorschriften bleiben unberührt. (3) ...
Einschränkung von Grundrechten
§ 124 Einschränkung von Grundrechten Auf Grund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden die Grundrechte 1. der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Art. 13 des Grundgesetzes , Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen ) und 2. der Unverletzlichkeit des Eigentums ( Art. 14 des Grundgesetzes , Art. 45 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen ).
Anhängige Verfahren
§ 125 Anhängige Verfahren Auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren finden die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
§ 126 Rechts- und Verwaltungsvorschriften Die zur Durchführung des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erlässt die für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Benehmen mit den beteiligten Fachministerinnen oder Fachministern.
Umsetzung von internationalem und supranationalem Recht
§ 126a Umsetzung von internationalem und supranationalem Recht Durch Rechtsverordnung der Landesregierung können die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft und zur Umsetzung internationaler Vereinbarungen erforderlichen Vorschriften erlassen werden, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen so schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner Personen dienen und dass Beeinträchtigungen vermieden werden, insbesondere über 1. qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer, 2. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen, 3. den Schutz der Gewässer vor Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, 4. den Bau und Betrieb von Anlagen, 5. die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind, 6. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit, 7. die durchzuführenden Verfahren und die Kosten, 8. die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung, 9. Messmethoden und Messverfahren, 10. den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen.
Bergrecht
§ 127 Bergrecht Unberührt bleiben: 1. das Allgemeine Berggesetz für das Land Hessen in der Fassung vom 10. November 1969 (GVBl. I S. 223) in der jeweils geltenden Fassung, 2. das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben, Tiefspeichern und Tiefbohrungen in der im Lande Hessen geltenden Fassung vom 9. August 1968 (GVBl. I S. 252) in der jeweils geltenden Fassung.
(aufgehoben)
§ 128 (aufgehoben)
§ 129 (vollzogen)
Verlassenes Gewässerbett, Inseln
§ 13 Verlassenes Gewässerbett, Inseln (1) Wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen oder tritt in einem Gewässer eine Erderhebung hervor, die den Mittelwasserstand überragt und bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (Insel), so bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert. Das gleiche gilt, wenn bei der Bildung eines neuen Gewässerbettes Grundstücke zu einer Insel werden. (2) Die §§ 6 bis 12 gelten für Inseln sinngemäß.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 130 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. August 1960 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
Duldungspflicht des Eigentümers
§ 14 Duldungspflicht des Eigentümers (1) Der Eigentümer hat die Benutzung des Gewässers durch einen anderen zu dulden, soweit der andere eine Erlaubnis oder Bewilligung für diese Benutzung hat oder eine erlaubnisfreie Benutzung ausübt. (2) Abs. 1 gilt nicht 1. für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, 2. für Talsperren und Wasserspeicher ( § 42 ), 3. für oberirdische Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und im Eigentum der Anlieger stehen. (3) Für die Benutzung des Wassers aus oberirdischen Gewässern und des Grundwassers steht dem Grundstückseigentümer kein Entgelt zu.
Benutzungen
§ 15 Benutzungen (1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzung der Gewässer gelten auch für das Einleiten oder Einbringen von Abwasser, für das in einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für den Ort seines Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, und das Einleiten oder Einbringen von Grundwasser, das Stoffe enthält, die durch diese Anforderungen begrenzt sind, in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung). Die Erteilung einer Bewilligung für diese Benutzungen ist ausgeschlossen. Für bestehende Benutzungen nach Satz 1, die erstmals der wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen, ist der Erlaubnisantrag innerhalb von zwei Jahren ab Entstehung der Erlaubnispflicht zu stellen. Die Einleitung gilt bis zur Entscheidung über den Erlaubnisantrag als zugelassen, sofern die zuständige Behörde nichts anderes bestimmt. (2) Die Erlaubnis für eine Benutzung nach Abs. 1 kann auch beschränkt oder versagt werden, wenn 1. Gesichtspunkte der Raumordnung entgegenstehen, 2. wegen vorhandener Einrichtungen ein Bedürfnis nicht besteht. (3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass das Einleiten oder Einbringen von Stoffen, für die in einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, 1. in geringen Mengen oder 2. aus Abwasserbehandlungsanlagen, die nach § 50 genehmigt oder der Bauart nach oder über eine allgemeine baurechtliche Zulassung oder ein allgemeines baurechtliches Prüfzeichen zugelassen sind, sofern dabei die Anforderungen an die Vorbehandlung und Einleitung geregelt sind, in öffentliche Abwasseranlagen keiner Erlaubnis bedarf. (4) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass das Einleiten oder Einbringen von Abwasser, für das in einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für den Ort seines Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, in öffentliche Abwasseranlagen nur einer Anzeige bei der Wasserbehörde bedarf, wenn die Abwasserbehandlungsanlagen den von der obersten Wasserbehörde eingeführten Anforderungen an Bauart, Errichtung, Betrieb und Überwachung entsprechen. Sie kann für bestimmte, erlaubnisfreie Einleitungen eine Anzeigepflicht vorschreiben. § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.
Erlaubnisfreiheit
§ 16 Erlaubnisfreiheit Soweit im Rahmen der Wasseraufsicht und der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 97 dieses Gesetzes oder mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde Maßnahmen durchgeführt werden, ist eine wasserrechtliche Zulassung nicht erforderlich. Das gleiche gilt, wenn auf Grund einer behördlichen Anordnung Maßnahmen durchzuführen sind, sofern die zuständige Wasserbehörde die Anordnung getroffen oder dieser zugestimmt hat.
Benutzungsbedingungen und Auflagen
§ 17 Benutzungsbedingungen und Auflagen (zu § 4 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Benutzungsbedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um nachteilige Wirkungen für die Wasserwirtschaft, die Gesundheit der Bevölkerung, den Bergbau, die gewerbliche Wirtschaft, die Fischerei, die Land- und Forstwirtschaft, den Naturschutz und die Landschaftspflege, den Verkehr und das Wohnungs- und Siedlungswesen zu verhüten oder auszugleichen. (2) Bei Benutzungen nach § 15 Abs. 1 sind besondere Auflagen möglich, die die Belange des Unfallschutzes, des Brandschutzes und des Immissionsschutzes wahren. (3) Erlaubnisse oder Bewilligungen für Benutzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 des Wasserhaushaltsgesetzes dürfen nur erteilt werden, wenn 1. der Antragsteller nachweist, dass er den Verbrauch und Verlust von Wasser, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, so gering wie möglich hält und 2. die Einleitung des entnommenen Wassers keine nachteiligen Wirkungen nach Abs. 1 hervorruft. Bei erforderlichen Grundwasserabsenkungen ist das entnommene Wasser vor Verunreinigungen zu schützen und, soweit zumutbar und wasserwirtschaftlich geboten, dem Grundwasserleiter wieder zuzuführen.
Voraussetzungen für Erlaubnisse
§ 18 Voraussetzungen für Erlaubnisse (zu § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Eine Erlaubnis für Benutzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes darf nur erteilt werden, wenn durch die Einleitung eine wesentliche Beeinträchtigung der vorhandenen Gewässergüte nicht zu besorgen ist; Festlegungen in Abwasserbeseitigungsplänen und in Anpassungsbescheiden nach § 26 Abs. 2 bleiben unberührt. (2) Eine Erlaubnis für Benutzungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 darf nur erteilt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung von Gewässern und der Abwasseranlagen nicht zu besorgen ist. § 26 Abs. 2 bleibt unberührt.
Erlaubnis
§ 19 Erlaubnis (zu § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes) Die Erlaubnis schließt eine nach den §§ 50 und 69 oder nach baurechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigung ein.
Fließende und stehende Gewässer
§ 2 Fließende und stehende Gewässer (1) Fließende Gewässer sind natürliche Gewässer, wenn sie in natürlichen Betten fließen; sie sind künstliche Gewässer, wenn sie in künstlichen Betten fließen. Ein natürliches Gewässer verliert diese Eigenschaft nicht durch eine künstliche Veränderung. (2) Stehende Gewässer sind Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen oberirdischen Abfluss.
Gehobene Erlaubnis
§ 20 Gehobene Erlaubnis (zu § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Für eine Benutzung von Gewässern, die im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere den Zwecken der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der öffentlichen Energieversorgung oder der Bewässerung oder Entwässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dienen soll, kann eine Erlaubnis auch in der Form der gehobenen Erlaubnis erteilt werden. Das Gleiche gilt für eine Benutzung unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes . Für die gehobene Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3 und § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 23 entsprechend. (2) Die gehobene Erlaubnis kann insbesondere beschränkt oder widerrufen werden, 1. wenn durch die Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Benutzungsbedingungen und Auflagen nach § 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder § 17 oder die nachträgliche Anordnung von Anforderungen oder Maßnahmen nach § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes verhütet oder ausgeglichen werden kann, 2. wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes hinsichtlich der gehobenen Erlaubnis gegeben sind. (3) Wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten Benutzung kann der Betroffene von dem Inhaber der gehobenen Erlaubnis eine Entschädigung, nicht aber die Unterlassung der Benutzung verlangen. Vertragliche Ansprüche sowie Ansprüche auf Herstellung von Schutzeinrichtungen bleiben unberührt.
Bewilligung
§ 21 Bewilligung (zu § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Für die Bewilligung gilt § 19 entsprechend. (2) Über die Bewilligung entscheidet die obere Wasserbehörde.
Schutz der Bewilligung
§ 22 Schutz der Bewilligung Wird das Recht des Inhabers einer Bewilligung beeinträchtigt, so finden auf seine Ansprüche die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Einwendungen im Bewilligungsverfahren
§ 23 Einwendungen im Bewilligungsverfahren (zu § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Außer in den Fällen des § 8 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes kann gegen die Erteilung einer Bewilligung Einwendungen erheben, wer dadurch erhebliche Nachteile zu erwarten hat, dass die Benutzung 1. den Wasserabfluss verändert, das Wasser verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert, 2. den Wasserstand verändert, 3. die bisherige Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, 4. seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzieht oder 5. die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert. (2) Die Bewilligung darf auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.
Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge
§ 24 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge Treffen mehrere Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge für Benutzungen zusammen, die sich auch bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen beeinträchtigen würden, so ist zunächst die Bedeutung der Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit und sodann die wirtschaftliche Bedeutung maßgebend. Sonst entscheidet die zeitliche Reihenfolge der Anträge.
Ausgleich von Rechten und Befugnissen
§ 25 Ausgleich von Rechten und Befugnissen (zu § 18 des Wasserhaushaltsgesetzes) Der Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 18 des Wasserhaushaltsgesetzes ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs nach billigem Ermessen vorzunehmen. Ausgleichszahlungen sind nur festzusetzen, soweit Nachteile nicht durch Vorteile aufgewogen werden.
Anpassungsmaßnahmen
§ 26 Anpassungsmaßnahmen (1) Die oberirdischen Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass der Zustand mäßiger Belastung nicht überschritten und die in anderen Rechtsvorschriften festgelegten Qualitätsanforderungen an die Gewässer eingehalten werden. Andere Güteziele in Bewirtschaftungsplänen, Reinhalteordnungen oder zwischenstaatlichen Vorschriften und Vereinbarungen bleiben unberührt. Bei oberirdischen Gewässern, deren Güte nicht den Anforderungen nach Satz 1 entspricht, sind die vorhandenen Benutzungen so anzupassen, dass dieses Güteziel verwirklicht werden kann. Eine Verschlechterung der erreichten Güte eines Gewässers soll nicht erfolgen. (2) Vorhandene Gewässerbenutzungen und Abwasseranlagen, die den Anforderungen dieses Gesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes nicht entsprechen, sind innerhalb angemessener Frist anzupassen oder außer Betrieb zu nehmen. Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Abwassereinleitungen Fristen bestimmen, innerhalb derer die Anpassungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes abgeschlossen sein müssen. (3) Die Wasserbehörde kann Ausnahmen von der Anpassungspflicht nach Abs. 1 und 2 zulassen, 1. wenn die Anpassung den Verpflichteten, gemessen an der erreichbaren Verbesserung der Gewässergüte, unverhältnismäßig belasten würde, 2. wenn ein Bewirtschaftungsplan, ein Abwasserbeseitigungsplan oder eine sonstige Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt.
Verzicht
§ 27 Verzicht Auf eine Erlaubnis, eine Bewilligung, ein altes Recht oder eine alte Befugnis kann der Unternehmer schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wasserbehörde verzichten.
Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechts oder einer ...
§ 28 Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis (1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde den Unternehmer verpflichten, 1. die Wasserbenutzungsanlage ganz oder teilweise auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder 2. auf seine Kosten Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen zu verhüten, oder 3. eine Stauanlage unter den Voraussetzungen des § 40 weiter zu unterhalten oder die Unterhaltung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 zu dulden. Der Unternehmer kann die ihm obliegenden Pflichten nach Nr. 1 bis 3 durch Zahlung an den Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen des Gewässers ablösen. Die Unterhaltungspflicht an der Stauanlage geht in diesem Falle mit der Zahlung auf den Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen des Gewässers über. (2) Steht eine Anordnung nach Abs. 1 in Zusammenhang mit der Beschränkung oder Rücknahme einer Bewilligung nach § 12 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes , so ist dafür Entschädigung zu leisten. (3) Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung, ein Gewässer mittels einer Wasserbenutzungsanlage zu benutzen, erloschen, so kann die Anlage oder, wenn sie wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist, das Grundstück, soweit es für die Anlage benötigt wird, zum Wohle der Allgemeinheit enteignet werden. Der Betroffene ist zu entschädigen. (4) Die oberste Wasserbehörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung nach Abs. 3 fest. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über das Enteignungsverfahren. (5) Diese Vorschriften gelten bei Erlöschen alter Rechte oder Befugnisse entsprechend.
Wasserschutzgebiete
§ 29 Wasserschutzgebiete (zu § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Die Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen; sie hat dabei die Schutzbestimmungen festzulegen und den Begünstigten zu bezeichnen. Sie kann für Eigentümer und Nutzungsberechtigte zur Erreichung des Schutzziels auch Handlungspflichten festlegen. Die für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes erforderlichen Pläne und Gutachten sind von dem durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Begünstigten vorzulegen. Kommt der Begünstigte dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die für die Erstellung der Unterlagen erforderlichen Kosten zu erstatten. Festgesetzte Wasserschutzgebiete sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen. (2) Die Wasserschutzgebiete können in Zonen mit verschiedenen Schutzbestimmungen eingeteilt werden. (3) Die Wasserbehörde kann auch außerhalb eines Wasserschutzgebietes Handlungen und Maßnahmen untersagen, wenn diese auf das Grundwasservorkommen einwirken oder einwirken können und dadurch entweder der Bestand einer Wasserversorgungsanlage gefährdet wird oder die Gefährdung eines für die Wasserversorgung benötigten Grundwasservorkommens zu besorgen ist. Sind bereits Schäden entstanden, trifft die Wasserbehörde die zur Beseitigung und Sanierung erforderlichen Anordnungen. § 19 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend. (4) Für mehrere oder alle Wasserschutzgebiete kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung Anordnungen nach § 19 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zum Grundwasserschutz treffen. Die Rechtsverordnung wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen verkündet. § 110 Abs. 1 und 3 finden keine Anwendung.
Gewässereinteilung
§ 3 Gewässereinteilung Die Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers, der Heilquellen und des aus Quellen wild abfließenden Wassers werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in 1. Gewässer erster Ordnung: die Bundeswasserstraßen und die in der Anlage 1 genannten Gewässer; 2. Gewässer zweiter Ordnung: die in der Anlage 2 genannten Gewässer; 3. Gewässer dritter Ordnung: alle anderen Gewässer.
Vorbeugender Gewässerschutz
§ 30 Vorbeugender Gewässerschutz (1) Um Gefahren für die Gewässer zu vermeiden, dürfen wassergefährdende Stoffe für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Zwecke sowie zur Bodenverbesserung nur in dem Umfang auf den Boden auf- oder in den Boden eingebracht werden, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie von Pflanzen aufgenommen, im Boden unschädlich umgewandelt oder festgelegt werden können. Weitergehende Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung besondere Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes festsetzen und insbesondere festlegen, dass 1. Dünge- oder Pflanzenschutzmittel nicht, nur zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Mengen angewendet werden dürfen, 2. beim Anwenden von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln bestimmte Arbeitsweisen eingehalten oder Techniken angewendet werden müssen oder 3. bestimmte Pflanzenkulturen oder Anbauweisen nicht zulässig sind. Die Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde, Anordnungen dieser Art in Schutzgebietsverordnungen zu erlassen, bleibt unberührt.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
§ 31 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (1) Wer Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes einbaut, aufstellt, unterhält oder betreibt, hat dies der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht, wenn die Anlage schon nach anderen wasserrechtlichen Vorschriften einer Zulassung bedarf. (2) Anforderungen an Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes können nach der Gefährlichkeit und Menge der Stoffe sowie den örtlichen Bedingungen abgestuft werden. Eingeschränkte Anforderungen an Anlagen für Jauche, Gülle und Silagesickersäfte nach § 19g Abs. 2 und 6 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes können auch für Anlagen für vergleichbare Stoffe, wie Festmist und Bioabfälle, bestimmt werden. (3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung für Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes 1. Ausnahmen von der Anzeigepflicht nach Abs. 1 Satz 1 zulassen und Mitteilungspflichten für die Stilllegung von Anlagen nach Abs. 1 regeln, 2. die an Anlagenkataster nach Abs. 7 zu stellenden Mindestanforderungen festlegen, 3. die Anforderungen für die Zulässigkeit und die technische Ausführung, einschließlich der Sicherheit im Störungsfall, von Anlagen regeln, 4. nach § 19i Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Einzelheiten der Überwachungspflicht, die Zulassung von Sachverständigen und Einzelheiten der Prüfung von Anlagen auf Kosten des Unternehmers regeln, 5. regeln, wann Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens nach § 19i Abs. 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich sind, 6. bestimmen, in welchen Fällen ein Gewässerschutzbeauftragter nach § 19i Abs. 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu bestellen ist, 7. bestimmen, wer Technische Überwachungsorganisation nach § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist, und Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes ausgeführt werden müssen, und 8. Vorschriften über die Überprüfung und Kennzeichnung von Fachbetrieben erlassen, 9. die technische Abgrenzung einzelner Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes regeln; § 19g Abs. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen (Lageplan, Zeichnungen, Nachweisungen, Beschreibungen) beizufügen. (5) Die Wasserbehörde kann die angezeigte Maßnahme binnen drei Monaten nach Eingang der Anzeige vorläufig untersagen. Sie kann die Maßnahme endgültig untersagen, wenn Gewässer verunreinigt oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig verändert und diese Nachteile nicht durch Benutzungsbedingungen oder Auflagen verhütet werden können. (6) Wer eine Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes betreibt, befüllt oder entleert, instandhält, reinigt, überwacht oder prüft, hat das Austreten von wassergefährdenden Stoffen unverzüglich der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeibehörde anzuzeigen, sofern die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers oder einer Abwasseranlage nicht auszuschließen ist. Die Verpflichtung besteht auch beim Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe bereits aus einer solchen Anlage ausgetreten sind und eine Gefährdung entstanden ist. Die Verpflichtung besteht nicht, soweit es sich nur um unbedeutende Mengen handelt. (7) Die wesentlichen Merkmale, insbesondere die Sicherheitseinrichtungen von Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie des Betriebsgeländes, sind vom Anlagenbetreiber in einem Anlagenkataster darzustellen und fortzuschreiben. Für Anlagen, von denen bei Störungen oder Unfällen erhebliche Gefahren für Gewässer ausgehen können, ist im Anlagenkataster darzulegen, durch welche Maßnahmen diese Gefahren gering gehalten werden sollen. Das Anlagenkataster ist der Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen.
Gemeingebrauch
§ 32 Gemeingebrauch (zu § 23 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Jede Person darf natürliche fließende Gewässer mit Ausnahme von Anlagen im Sinne des § 42 zum Baden, Tauchen, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dasselbe gilt für das Einleiten von nicht verunreinigtem Quell- und Grundwasser und für Niederschlagswasser, das nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird. (2) Abs. 1 gilt nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und im Eigentum der Anlieger stehen. (3) Die Wasserbehörde kann an künstlichen fließenden und an stehenden Gewässern und an Anlagen im Sinne des § 42 den Gemeingebrauch zulassen. (4) Die Wasserbehörde kann den Gemeingebrauch regeln und ihn zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer oder des Naturhaushaltes beschränken oder ausschließen. Sie kann das Befahren mit kleinen Motorfahrzeugen als Gemeingebrauch oder im Einzelfall gestatten. Sie kann die Zulassung des Gemeingebrauchs von der Eignung des Gewässers sowie der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen.
Eigentümergebrauch
§ 33 Eigentümergebrauch (zu § 24 des Wasserhaushaltsgesetzes) Der Eigentümergebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer.
Benutzung zu Zwecken der Fischerei
§ 34 Benutzung zu Zwecken der Fischerei (zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes) Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei (Fischereigeräte, Fischnahrung, Düngemittel u. ä.) bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit dadurch nicht das Gewässer in seinen Eigenschaften nachteilig verändert oder der Wasserabfluss nachteilig beeinflusst wird.
Umfang
§ 35 Umfang (1) Schiffbare Gewässer darf jedermann zur Schiff- und Floßfahrt benutzen. (2) Schiffbar sind diejenigen Gewässer, die die für Verkehr zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Benehmen mit der obersten Wasserbehörde zur Schiff- und Floßfahrt zugelassen hat. Dies gilt nicht für Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen.
Besondere Pflichten im Interesse der Schiff- und Floßfahrt
§ 36 Besondere Pflichten im Interesse der Schiff- und Floßfahrt (1) An schiffbaren Gewässern haben die Anlieger das Landen und Befestigen der Schiffe und Flöße zu dulden, jedoch nicht auf den Strecken, die die Wasserbehörde ausgenommen hat. An privaten Ein- und Ausladestellen besteht diese Verpflichtung nur in Notfällen. Die Anlieger haben in Notfällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung, des Schiffes oder des Floßes zu dulden. (2) Entstehen Schäden, so ist der Schiffseigner oder der Eigentümer des Floßes dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Schaden eingetreten ist.
Staumarke
§ 37 Staumarke (1) Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muss mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die einzuhaltende Stauhöhe und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe gehalten werden muss, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind. (2) Die Staumarke ist auf mindestens zwei Sicherungsmarken zu beziehen, von denen eine unter der Erdoberfläche liegen muss. Staumarke und Sicherungsmarken sind an das amtliche Höhenfestpunktfeld anzuschließen und ihre Höhen über Normal-Null (NN) anzugeben. (3) Die Staumarke wird von der oberen Wasserbehörde gesetzt, die hierüber eine Niederschrift aufnimmt. Der Unternehmer der Stauanlage ist zuzuziehen, andere Beteiligte können zugezogen werden. Die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger haben das Setzen der Staumarken und der Sicherungsmarken zu dulden. Sie haben Anspruch auf Entschädigung. (4) Das Setzen von Staumarken kann nach § 99 auf Sachverständige übertragen werden.
Erhalten der Staumarke
§ 38 Erhalten der Staumarke (1) Der Stauberechtigte und derjenige, der die Stauanlage betreibt, haben dafür zu sorgen, dass Staumarken und Sicherungsmarken sichtbar und zugänglich sind und erhalten bleiben. Sie haben jede Veränderung von Staumarken oder Sicherungsmarken unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen. (2) Für das Verändern von Staumarken oder Sicherungsmarken gilt § 37 Abs. 3 entsprechend. Staumarken oder Sicherungsmarken dürfen ohne Zustimmung der oberen Wasserbehörde nicht entfernt werden.
Kosten
§ 39 Kosten Die Kosten des Setzens oder Versetzens einer Staumarke und der Sicherungsmarken trägt der Stauberechtigte. Das gleiche gilt für die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der Staumarke und der Sicherungsmarken.
Gewässer erster Ordnung
§ 4 Gewässer erster Ordnung Das Bett der in der Anlage 1 genannten Gewässer erster Ordnung steht im Eigentum des Landes.
Außerbetriebsetzen von Stauanlagen
§ 40 Außerbetriebsetzen von Stauanlagen (1) Der Stauberechtigte darf eine Stauanlage nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzen oder beseitigen. Dies gilt nicht, wenn ein Verfahren nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes durchzuführen ist. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein anderer, der ein berechtigtes Interesse an dem Fortbestand oder weiteren Betrieb der Anlage hat, sich verpflichtet, 1. nach Wahl des Stauberechtigten die Kosten für die künftige Unterhaltung der Anlage zu ersetzen oder die Anlage selbst zu unterhalten, 2. dem Stauberechtigten andere Nachteile zu ersetzen und 3. für die Erfüllung dieser Verpflichtungen Sicherheit zu leisten. (3) Für Stauanlagen, die auf Grund einer Erlaubnis oder Bewilligung errichtet werden oder auf Grund eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis errichtet worden sind, gelten Abs. 1 und 2 nur, soweit im Einzelfalle nichts anderes bestimmt ist.
Unbefugtes Aufstauen oder Ablassen
§ 41 Unbefugtes Aufstauen oder Ablassen (1) Es ist verboten, Wasser über die zugelassenen Höhen aufzustauen oder aufgestautes Wasser so abzulassen, dass für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Rechten und Befugnissen zur Benutzung des Gewässers beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird. (2) Sobald das Wasser über die zugelassene Höhe wächst, hat der Unternehmer ohne Anspruch auf Entschädigung das aufgestaute Wasser nach Maßgabe des Abs. 1 abzulassen, bis das Wasser wieder auf die Höhe der Staumarke gesunken ist.
Talsperren, Wasserspeicher
§ 42 Talsperren, Wasserspeicher (1) Stauanlagen, bei denen die Höhe des Stauwerkes von der Sohle des Gewässers oder von dem tiefsten Geländepunkt im Speicherraum bis zur Krone mehr als fünf Meter beträgt und das Sammelbecken bis zum Stauziel gefüllt mehr als 100 000 Kubikmeter umfasst (Talsperren, Wasserspeicher), dürfen nur nach einem Plan angelegt und geändert werden, der genaue Angaben über die gesamte Anlage, den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb enthält und alle Einrichtungen berücksichtigt, durch die Nachteile und Gefahren für andere und für die Gewässerökologie verhütet werden. (2) Die Vorschriften, die für die in Abs. 1 genannten Anlagen gelten, sind auch auf andere Stauanlagen anzuwenden, wenn die obere Wasserbehörde feststellt, dass im Falle einer Störung der Anlage erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu befürchten sind.
Bewirtschaftung des Grundwassers
§ 43 Bewirtschaftung des Grundwassers (1) Bei der Bewirtschaftung des Grundwassers im Rahmen des § 1a des Wasserhaushaltsgesetzes ist insbesondere darauf hinzuwirken, dass nur das langfristig nutzbare Dargebot entnommen wird und erhebliche Beeinträchtigungen des Wasser- oder Naturhaushaltes nach Möglichkeit unterbleiben. Bei beabsichtigten Grundwasserentnahmen von über vier Millionen Kubikmetern pro Jahr und Entnahmegebiet oder wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des Wasser- oder Naturhaushaltes zu besorgen ist, sind auf Kosten des Antragstellers die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung des Zustandes zum Zeitpunkt der Antragstellung durchzuführen und die Ergebnisse darzustellen. (2) Die öffentliche Wasserversorgung genießt den Vorrang vor allen anderen Benutzungen des Grundwassers. Für sonstige Zwecke soll die Entnahme von Grundwasser, das auf Grund seiner Qualität für die Wasserversorgung nutzbar ist, auf solche Fälle beschränkt werden, in denen bereits genutztes Wasser, Oberflächen- oder Niederschlagswasser nicht eingesetzt werden kann. (3) Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung des Bodens oder andere Beeinträchtigungen der Versickerung nicht wesentlich eingeschränkt werden. Insbesondere sind Feuchtgebiete und bedeutsame Einsickerungsbereiche von baulichen Anlagen freizuhalten, soweit nicht andere überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung
§ 44 Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung (zu § 33 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich, wenn die entwässerte Fläche 1000 m 2 überschreitet. (2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für gewerbliche Betriebe, für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau jeweils in einer Menge von bis zu 3 600 Kubikmetern pro Jahr. Die beabsichtigte Erschließung des Grundwassers ist der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. § 31 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß. Die endgültige Untersagung oder die Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen hat jedoch binnen zwei Monaten nach der vorläufigen Untersagung zu erfolgen. (3) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts oder die Abwehr sonstiger nachteiliger Umweltauswirkungen es erfordert, kann die für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister allgemein oder die Wasserbehörde für einzelne Gebiete die erlaubnisfreien Benutzungen nach Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Rechtsverordnung einschränken.
Erdaufschlüsse
§ 45 Erdaufschlüsse (zu § 35 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Die oberste Wasserbehörde kann nach Anhören der beteiligten Gemeinden für bestimmte Gebiete anordnen, dass Arbeiten, wie Grabungen und Bohrungen, die über eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eindringen, der unteren Wasserbehörde vor Beginn anzuzeigen sind. Zur Anzeige ist der Unternehmer verpflichtet. (2) Bei einer unbeabsichtigten Erschließung von Grundwasser sind die Arbeiten einzustellen; die Erschließung ist der unteren Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen. (3) § 31 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß. Wird die Maßnahme nicht binnen einem weiteren Monat nach der vorläufigen Untersagung endgültig untersagt oder werden Bedingungen oder Auflagen nicht festgesetzt, so darf sie in der angezeigten Weise durchgeführt werden, soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Staatlich anerkannte Heilquellen
§ 46 Staatlich anerkannte Heilquellen (1) Heilquellen sind natürlich zutage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- oder Gasquellen, die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen. (2) Heilquellen, deren Erhaltung zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich erscheint, können staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen). (3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen. (4) Über die Anerkennung und deren Widerruf entscheidet Worte das Regierungspräsidium als obere Gesundheitsbehörde unter Beachtung der wasserwirtschaftlichen Belange.
Heilquellenschutzgebiete
§ 47 Heilquellenschutzgebiete (1) Soweit es der Schutz einer im Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, können durch Rechtsverordnung Heilquellenschutzgebiete festgesetzt werden. § 19 Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 29 Abs. 1, 2 und 4 dieses Gesetzes gelten entsprechend. (2) Auch außerhalb eines Heilquellenschutzgebietes können Handlungen untersagt werden, die auf Grundwasser oder Gasvorkommen einwirken oder einwirken können und dadurch den Bestand einer staatlich anerkannten Heilquelle gefährden können. Sind Schäden bereits entstanden, so kann die Wasserbehörde die zur Beseitigung erforderlichen Anordnungen treffen. § 19 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend. (3) Zuständig ist die Wasserbehörde; sie entscheidet unter Beachtung der bergbehördlichen Belange.
Besondere Pflichten
§ 48 Besondere Pflichten (1) Eigentümer und Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle sind verpflichtet, das Heilwasser in regelmäßigen von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister zu bestimmenden Abständen auf ihre Kosten bakteriologisch und chemisch prüfen und untersuchen zu lassen und das Untersuchungsergebnis der oberen Gesundheitsbehörde und der Wasserbehörde mitzuteilen. Sie haben die Überwachung ihrer Betriebe und Anlagen durch das zuständige Gesundheitsamt und die Wasserbehörde zu dulden. (2) Den in Abs. 1 genannten Personen können besondere Betriebs- und Überwachungspflichten auferlegt werden, die im Interesse der Erhaltung der Heilquelle erforderlich sind.
Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft
§ 49 Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft (1) Wasserbenutzungsanlagen sowie Anlagen zum Zu- und Ableiten, Behandeln und Speichern von Wasser sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft oder, soweit dies vorgeschrieben ist, nach dem Stand der Technik so herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Ordnung des Wasserhaushalts, gewährleistet ist. (2) Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die in der Erlaubnis festgelegten Anforderungen, mindestens jedoch die Anforderungen des § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes , eingehalten werden. Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb die allgemein anerkannten Regeln der Technik. (3) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Anforderungen nach Abs. 1 und 2, haben die Unternehmer sie innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen oder außer Betrieb zu nehmen. § 26 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.
Bauaufsicht und Bauüberwachung
§ 49a Bauaufsicht und Bauüberwachung (1) Bei der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch von Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen, die der öffentlichen Versorgung und Entsorgung dienen, mit Ausnahme von Gebäuden, sind die Bauherrschaft sowie im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten selbst dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Anordnungen und Zulassungen eingehalten werden. § 56 und § 59 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), gelten entsprechend. (2) Die staatliche Bauaufsicht einschließlich Bauüberwachung und Bauabnahme für Anlagen nach Abs. 1 obliegt der Wasserbehörde; § 79 und § 80 der Hessischen Bauordnung gelten entsprechend. In Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), obliegt die staatliche Bauaufsicht der Flurbereinigungsbehörde, soweit die Regelung der öffentlich-rechtlichen Beziehungen der Anlagen im Rahmen des § 41 des Flurbereinigungsgesetzes erfolgt. (3) Durch Rechtsverordnung können Regelungen über die Durchführung der Bauaufsicht, die Anforderungen an die Bauüberwachung, die Bauleitung, die ausführenden Firmen, die Notwendigkeit der Einschaltung von Sachverständigen und die Art und den Inhalt der erforderlichen Nachweise der ordnungsgemäßen Herstellung für Anlagen nach Abs. 1 und 2 getroffen werden. In der Rechtsverordnung kann auch die Notwendigkeit der Durchführung der Bauaufsicht, insbesondere der Bauabnahme, auf besonders bedeutsame Vorhaben beschränkt werden.
Gewässer zweiter und dritter Ordnung
§ 5 Gewässer zweiter und dritter Ordnung (1) Das Bett eines natürlichen fließenden Gewässers zweiter und dritter Ordnung steht im Eigentum der Gemeinde, in der es liegt. (2) Bestehende Eigentumsrechte anderer und die Eigentumsverhältnisse an stehenden Gewässern und an künstlichen fließenden Gewässern zweiter und dritter Ordnung bleiben unberührt.
Genehmigung
§ 50 Genehmigung (1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung von 1. Wasserversorgungsanlagen, mit Ausnahme der Wasserversorgungsleitungen, 2. Abwasserbehandlungsanlagen, 3. Anlagen zur Mischwasser- oder Niederschlagswasserrückhaltung, -behandlung und -entlastung und 4. Kanälen gewerblicher Unternehmen, über die Abwasser abgeleitet wird, für das in einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, bedürfen der Genehmigung. Das Zulassungsverfahren für Wasserfernleitungen und künstliche Wasserspeicher richtet sich nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2351). (2) Die Genehmigung ist zu versagen oder unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn wasserwirtschaftliche Belange, insbesondere der Wassermenge und der Gewässergüte, oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. Die baurechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Die Genehmigung schließt für Vorhaben erforderliche bauaufsichtliche Zulassungen ein. Die Wasserbehörde entscheidet insoweit im Benehmen mit der Bauaufsichtsbehörde. (3) Nicht genehmigungspflichtig sind: 1. Wasserversorgungsanlagen, die für einen Wasserbedarf von weniger als zwanzig Kubikmetern täglich bemessen sind, 2. Abwasseranlagen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4, für die ein baurechtlicher Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis vorliegt oder die im Einvernehmen mit der Wasserbehörde auf andere Weise allgemein zugelassen worden sind, 3. Anlagen zur Vorbehandlung von Abwasser, die für einen Abwasserdurchfluss von weniger als fünf Kubikmetern pro Tag bemessen sind, 4. Kanäle gewerblicher Unternehmen nach Abs. 1 Nr. 4, die für einen Abwasserdurchfluss von weniger als fünf Kubikmetern pro Tag bei Trockenwetter bemessen sind, 5. Anlagen zur Behandlung von häuslichem Abwasser, die für einen Abwasseranfall von weniger als drei Kilogramm biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5 ) oder acht Kubikmetern täglich bemessen sind, 6. Anlagen zur Verwertung von Niederschlagswasser, 7. Anlagen zur Behandlung von Abwasser aus der Reinigung und dem Abbeizen von Fassaden, 8. serienmäßig hergestellte Abwasserbehandlungsanlagen, die von der obersten Wasserbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle oder von einem anderen Bundesland der Bauart nach zugelassen wurden. (4) Die Unternehmer der Wasserversorgung haben für ihren Versorgungsbereich einen Bestandsplan über die Lage der Wasserversorgungs-, Wasserspeicherungs-, Wasseraufbereitungsanlagen und über das Wasserleitungsnetz nach den anerkannten Regeln der Technik zu führen, entsprechend zu aktualisieren und der Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen. Entsprechendes gilt auch für die Betreiber von öffentlichen sowie von genehmigungsbedürftigen gewerblichen Abwasserkanälen.
Abwasser
§ 51 Abwasser (1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser. Als Abwasser gilt auch das aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende und gesammelte Wasser sowie der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt. (2) Flüssige Rückstände dürfen in Abwasseranlagen oder in Gewässer nicht eingeleitet werden, wenn ihre Vermeidung oder Verwertung technisch möglich und zumutbar ist. Andernfalls sind flüssige Rückstände, die kein Abwasser sind, in Abfallentsorgungsanlagen zu beseitigen. In Ausnahmefällen kann ihre Einleitung in Abwasseranlagen oder Gewässer allgemein oder im Einzelfall zugelassen werden, wenn dadurch eine umweltverträglichere Entsorgung möglich ist und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen. (3) Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, soll von demjenigen, bei dem es anfällt, verwertet werden, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Niederschlagswasser soll darüber hinaus in geeigneten Fällen versickert werden. Die Gemeinden können durch Satzung regeln, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Grauwasser vorgeschrieben werden, um die Abwasseranlagen zu entlasten, Überschwemmungsgefahren zu vermeiden oder den Wasserhaushalt zu schonen, soweit wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Die Satzungsregelung kann als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches findet unter Ausschluss der übrigen Vorschriften des Baugesetzbuches auf diese Festsetzungen Anwendung. (4) Durch Rechtsverordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers können Maßgaben für Anforderungen an das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser zum Zwecke der schadlosen Versickerung festgelegt und Regelungen zur Erlaubnisfreiheit nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes getroffen werden.
Abwasserbeseitigungspflicht
§ 52 Abwasserbeseitigungspflicht (1) Die Abwasserbeseitigung obliegt den Gemeinden, in denen das Abwasser anfällt, soweit sie nicht nach Abs. 4 anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde. Sie haben das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, wenn nicht ein verbindlicher Abwasserbeseitigungsplan etwas anderes bestimmt. Die Beseitigungspflicht umfasst bei Kleinkläranlagen auch das Transportieren des anfallenden Schlammes und bei Gruben auch das Entleeren und Transportieren des Grubeninhaltes. (2) Angefallenes Abwasser ist dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Die Beseitigungspflichtigen können bestimmen, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist. Sie können insbesondere vorschreiben, dass Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muss. (3) Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Abs. 1 und zur Überlassung des Abwassers nach Abs. 2 entfällt 1. für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen abfließt, 2. für Niederschlagswasser, das verwertet oder versickert wird, 3. für Abwasser, das bei der Mineralgewinnung anfällt, 4. für Abwasser, das noch weiter verwendet werden soll, und für Abwasser aus landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben, das in dem Betrieb, in dem es angefallen ist, unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen zur Bodenbehandlung Verwendung findet, 5. für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer wasserrechtlich erlaubt ist, für die Dauer der Erlaubnis, 6. für verunreinigtes Wasser, das im Rahmen einer Grundwassersanierung mit Zustimmung der Wasserbehörde entnommen und nach einer Behandlung wieder versickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird, 7. durch Entscheidung der Wasserbehörde auf Antrag des Beseitigungspflichtigen, wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers oder des Schlammes aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines unvertretbar hohen Aufwandes zweckmäßig ist. Zur Beseitigung dieses Abwassers ist derjenige verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt; anderweitige Regelungen in Abwasserbeseitigungsplänen oder Ortssatzungen bleiben unberührt. (4) Die Beseitigungspflichtigen können die Aufgaben nach Abs. 1, nach § 53 und nach § 21a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen, sie können insbesondere Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Wenn es aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können die Beseitigungspflichtigen auch zu Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen werden. (5) Die zur Abwasserbeseitigung gebildeten Wasser- und Bodenverbände können durch Satzung Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben sowie Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben in der jeweils geltenden Fassung erheben.
Betrieb, Eigenkontrolle und Überwachung der Abwasseranlagen
§ 53 Betrieb, Eigenkontrolle und Überwachung der Abwasseranlagen (zu § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Die Unternehmer von Abwasseranlagen haben diese darauf zu überwachen, dass sie ordnungsgemäß betrieben und unterhalten werden und den nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik erreichbaren oder den im Einzelfall vorgeschriebenen höheren Wirkungsgrad erzielen. (2) Für den Betrieb von Abwasseranlagen ist geeignetes Personal zu beschäftigen. (3) Die oberste Wasserbehörde kann zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung allgemein festlegen, 1. dass die Unternehmer von Abwasseranlagen Untersuchungen des Abwassers, der anfallenden Schlämme oder des von ihnen beeinflussten Gewässers auf ihre Kosten durchzuführen und ein Abwasserkataster zu führen haben, das eine Zusammenstellung über Art, Menge und Herkunft des Abwassers enthält, 2. dass die Unternehmer von Abwasseranlagen die Einleitung nicht häuslichen Abwassers Dritter in ihre Anlage auf Kosten der Einleiter durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen haben, 3. dass die Unternehmer von Abwasseranlagen die Sicherheit und Funktion ihrer Anlagen sowie den baulichen Zustand auf ihre Kosten daraufhin zu prüfen haben, ob diese den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen und welche weiteren Anforderungen zu berücksichtigen sind, 4. dass bestimmte Untersuchungen nach Nr. 1 und 2 sowie Prüfungen nach Nr. 3 von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind, 5. in welchen Zeitabständen und in welcher Form die Untersuchungen und Prüfungen nach Nr. 1 bis 4 durchzuführen sind, 6. in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und welchen Stellen die Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und Prüfungsergebnisse nach Nr. 1 bis 4 zu übermitteln sind, 7. dass die Unternehmer der Abwasseranlagen der zuständigen Wasserbehörde die Stilllegung genehmigungsbedürftiger Abwasseranlagen mitzuteilen haben. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 regelt auch die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung.
Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung
§ 54 Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung (1) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen, soweit diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde (Träger der öffentlichen Wasserversorgung). Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern können, Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern haben ihre Wasserversorgungsbetriebe entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe zu führen. Die Befreiungsregelung nach § 31 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes bleibt unberührt. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Wasserversorgung beauftragte andere Träger bleiben hiervon unberührt. Die Versorgungspflicht besteht nicht für 1. Grundstücke im Außenbereich; 2. gewerbliche oder andere Verbraucher mit hohem oder stark schwankendem Wasserbedarf; 3. die Versorgung mit Betriebswasser, wenn es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken. (2) Die zur Wasserversorgung Verpflichteten können die Aufgaben nach Abs. 1 oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen und sich Dritter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen. § 52 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
Sparsamer Umgang mit Wasser
§ 55 Sparsamer Umgang mit Wasser Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen im Rahmen bestehender technischer und wirtschaftlicher Möglichkeiten auf eine rationelle Verwendung des Wassers insbesondere durch folgende Maßnahmen hinwirken: 1. Begrenzung der Wasserverluste in den Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung auf das unvermeidbare Maß, 2. Einbau von Verbrauchsmessgeräten bei den Endverbrauchern des Wassers bei Neu- und Umbaumaßnahmen, 3. Verwertung von Betriebswasser und Niederschlagswasser, 4. Verweisung von Gewerbebetrieben mit hohem Wasserbedarf auf Brauch- und Oberflächenwasser, 5. Förderung des rationellen Umgangs mit Wasser durch die Gestaltung der Benutzungsbedingungen und -entgelte und 6. Beratung von Wasserverbrauchern bei Maßnahmen zur Einsparung von Wasser.
Nutzung der Wasservorkommen
§ 56 Nutzung der Wasservorkommen Die öffentliche Wasserversorgung soll vorrangig aus den örtlichen und regionalen Wasservorkommen gesichert werden.
Schutz der Wasservorkommen, Eigenkontrolle
§ 57 Schutz der Wasservorkommen, Eigenkontrolle (1) Der Unternehmer der Wasserversorgung hat die Wassergewinnungsanlage zu überwachen und bei der Überwachung des festgesetzten Wasserschutzgebietes auf Verunreinigungen und andere für die Wassergewinnung nachteilige Veränderungen mitzuwirken. Er hat bestehende Gefahren unverzüglich der Wasserbehörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens hinzuwirken. Die Wasserbehörde kann geeigneten Mitarbeitern der Versorgungsunternehmen zum Zwecke der Überwachung des Schutzgebietes die Rechte nach § 75 Abs. 1 übertragen. Wenn das Wasserschutzgebiet noch nicht festgesetzt ist, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 und 2 für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage. (2) Der Unternehmer der Wasserversorgung hat der Wasserbehörde die Ergebnisse der Untersuchungen der in Anlage 2 und Anlage 4 der Trinkwasserverordnung vom 22. Mai 1986 (BGBl. I S. 760) verzeichneten Stoffe und Kenngrößen mitzuteilen. (3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung allgemein festlegen, dass die Unternehmer der Wasserversorgung im Rahmen der Eigenüberwachung auf ihre Kosten 1. die Beschaffenheit des zur Wasserversorgung oder als Mineral- oder als Tafelwasser gewonnenen Rohwassers zu untersuchen oder untersuchen zu lassen haben, 2. Entnahme- und Schüttungsmengen sowie Grundwasserstände der von ihnen genutzten Gewinnungsanlagen zu ermitteln haben, 3. Daten der Wasserversorgung ihres Versorgungsbereichs, insbesondere zu Wasserabgabe, -verteilung und -verlusten, zu erheben haben und 4. die von ihnen genutzten Gewinnungsanlagen nach Nr. 1 sowie die zugehörigen Einzugsbereiche auf Verunreinigungen und andere für die Wassergewinnung nachteilige Veränderungen zu überwachen haben; die Überwachung kann den Bau und Betrieb von Untersuchungseinrichtungen zur Erfassung der Grundwasserbeschaffenheit (Vorfeldmessstellen) und Messung der Grundwasserstände (Grundwasserstandsmessstellen) einschließen. In der Rechtsverordnung können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von staatlich anerkannten Stellen geregelt werden sowie in welcher Art und Häufigkeit Untersuchungen, Messungen und Überprüfungen durchzuführen sind, an wen und in welcher Form die Ergebnisse der Eigenüberwachung mitzuteilen sind und welche Untersuchungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind. Die Rechtsverordnung kann ferner vorsehen, dass der Unternehmer der Wasserversorgung der zuständigen Wasserbehörde die nicht nur vorübergehende Stilllegung einer Anlage nach Nr. 1 mitzuteilen hat. (4) Staatlich anerkannte Heilquellen können in die Rechtsverordnung nach Abs. 3 ganz oder zum Teil einbezogen werden; in diesem Fall obliegt die Erfüllung der Eigenkontrollpflichten dem Eigentümer oder dem Unternehmer der staatlich anerkannten Heilquelle. Die Rechtsverordnung ergeht im Benehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister, soweit Rohwasser aus Heilquellen einbezogen wird.
Unterrichtung
§ 58 Unterrichtung (1) Die Wasserbehörde kann von den Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung Angaben verlangen über 1. Menge und Qualität des im Versorgungsgebiet abgegebenen Wassers, 2. Umfang und Struktur des Wasserverbrauchs und 3. Maßnahmen zur Verbesserung des sparsamen Umgangs mit Wasser im Versorgungsgebiet. (2) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen die Bevölkerung des Versorgungsgebietes regelmäßig in geeigneter Form insbesondere über Angaben nach Abs. 1 unterrichten.
Herstellung und Erhaltung eines naturnahen Gewässerzustandes
§ 59 Herstellung und Erhaltung eines naturnahen Gewässerzustandes (1) Aufgabe der Gewässerunterhaltung ist es, das natürliche Erscheinungsbild und die ökologischen Funktionen der Gewässer, insbesondere auch der Altarme, zu erhalten. Dazu gehören insbesondere die Erhaltung und, wo diese nicht vorhanden ist, die Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation. Den Belangen des Hochwasserschutzes, der Schifffahrt, der Fischerei, der Landwirtschaft, der Energieversorgung und der Erholung ist Rechnung zu tragen. Die Gewässerunterhaltung ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie wird unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschau nach Maßgabe der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Richtlinien durchgeführt. (2) Befindet sich ein Gewässer in natürlichem oder naturnahem Zustand, so soll dieser Zustand erhalten werden. Nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sind, sofern nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, in einem angemessenen Zeitraum wieder in einen naturnahen Zustand zurückzuführen. Die Wasserbehörde kann für Gewässer, die nicht den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen, Fristen bestimmen, innerhalb derer die Unterhaltungspflichtigen einen naturnahen Gewässerzustand herbeiführen müssen. (3) Anlagen in und an Gewässern sind von ihren Eigentümern so zu unterhalten und zu betreiben, dass die Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1 und 2 nicht mehr erschwert wird, als den Umständen nach unvermeidbar ist; Mehraufwendungen sind den Trägern der Unterhaltungs- und Ausbaupflicht zu ersetzen.
Uferlinie
§ 6 Uferlinie (1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. (2) Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Jahresmittelwasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahre vorangehen, in dessen Jahreszahl die Zahl Fünf aufgeht. Fehlen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitabschnitt, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. (3) Die Uferlinie kann, auch wenn keine Pegelbeobachtungen vorliegen, durch die Wasserbehörde festgesetzt und, soweit erforderlich, bezeichnet werden. Die Beteiligten sind zu hören. Jeder Beteiligte kann verlangen, dass die Uferlinie auf seine Kosten festgesetzt und bezeichnet wird.
Träger der Unterhaltungs- und Ausbaupflicht
§ 60 Träger der Unterhaltungs- und Ausbaupflicht (1) Das Land ist zur Unterhaltung und zum Ausbau der in Anlage 1 genannten Gewässer erster Ordnung verpflichtet. Andere natürliche fließende Gewässer werden von den Anliegergemeinden oder von den von ihnen gebildeten Verbänden, Gewässer, die nur der Vorflut eines Eigentümers dienen, stehende und künstliche fließende Gewässer vom Eigentümer unterhalten und ausgebaut. Besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung oder zum Ausbau von natürlichen fließenden Gewässern, die vor dem 1. August 1960 im Einzelfall mit öffentlich-rechtlicher Wirkung abweichend von Satz 2 begründet worden sind, erlöschen mit Wirkung vom 31. Dezember 1990. Andere besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung oder zum Ausbau von Gewässern bleiben unberührt. (2) Die in § 29 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Körperschaften können mit Zustimmung der Wasserbehörde die Unterhaltungslast übernehmen. (3) Der zum Ausbau oder zur Unterhaltung Verpflichtete kann von den Eigentümern derjenigen Grundstücke und Anlagen, die durch Unterhaltungsmaßnahmen Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren, eine angemessene Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung verlangen. Die Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Maß des Vorteils oder der Erschwernis. In Streitfällen entscheidet die obere Wasserbehörde. § 12 Abs. 3 und §§ 112 bis 114 gelten entsprechend. (4) Das Land beteiligt sich bei den in Anlage 3 genannten Gewässern an den Kosten, die aus den Verpflichtungen nach § 59 Abs. 1 entstehen, soweit diese die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltungspflichtigen übersteigen, mit einem den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln entsprechenden Anteil, höchstens jedoch zu 70 vom Hundert. (5) Die Unterhaltungspflichtigen können nach § 59 Abs. 2 Satz 3 zur Herstellung eines naturnahen Gewässerzustandes nur verpflichtet werden, wenn sich das Land unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Betroffenen an den Kosten angemessen beteiligt.
Beseitigungspflicht des Störers
§ 61 Beseitigungspflicht des Störers Wird der Wasserabfluss oder die Schifffahrt durch ein Hindernis beeinträchtigt, das von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen verursacht worden ist, so kann die Wasserbehörde den anderen zur Beseitigung anhalten. Hat der Unterhaltungspflichtige das Hindernis beseitigt, so hat ihm der andere die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Schutzmaßnahmen bei Ausbau und Unterhaltung
§ 62 Schutzmaßnahmen bei Ausbau und Unterhaltung (1) Der Unternehmer des Ausbaues und der Unterhaltungspflichtige können verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder schutzwürdiger Belange anderer Gewässerbenutzer oder der Anlieger infolge des Ausbaues oder der Unterhaltung abzuwehren. Dies gilt insbesondere bei Nachteilen für den Naturhaushalt, die durch die Unterbrechung von natürlichen Lebensräumen entstehen. (2) Die vom Ausbau betroffenen öffentlichen Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen sind auf Kosten des Unternehmers des Ausbaues anzupassen.
Planfeststellung, Plangenehmigung
§ 63 Planfeststellung, Plangenehmigung (zu § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Planfeststellung und Plangenehmigung sind zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. (2) Ist zu erwarten, dass der Ausbau auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt oder Nachteile im Sinne des § 23 Abs. 1 eintreten, und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf ein Plan nur festgestellt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist das nicht möglich oder sind Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar, so kann der Plan gleichwohl festgestellt werden, wenn 1. der Ausbau dem Wohle der Allgemeinheit dient oder 2. bei Nachteilen im Sinne des § 23 Abs. 1 der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen für die Allgemeinheit den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt. In diesen Fällen ist der Betroffene zu entschädigen; geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. (3) Dient der Ausbau dem Wohle der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Planes bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. In diesem Falle erstreckt sich das Enteignungsrecht auf alle für die Ausführung des Vorhabens benötigten Flächen. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
Genehmigung, Reit- und Fahrverbot auf Deichen
§ 64 Genehmigung, Reit- und Fahrverbot auf Deichen (1) An Deichen bedürfen folgende Arbeiten einer Genehmigung der Wasserbehörde: 1. der Einbau von baulichen Anlagen, 2. das Verlegen von Leitungen, 3. die Überführung von Wegen, 4. Veränderungen am Deichkörper, 5. das Errichten von baulichen Anlagen in einer geringeren Entfernung als fünf Meter zum Deichfuß. (2) Das Fahren mit Kraftfahrzeugen und das Reiten auf Deichen und auf den unmittelbar am Deich entlangführenden Unterhaltungswegen ist, soweit sie keine öffentlichen Wege sind, für Unbefugte verboten. Die Wasserbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Unterhaltung
§ 65 Unterhaltung (1) Die Unterhaltung der Deiche ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie obliegt dem jeweiligen Eigentümer. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hiervon abweichende Unterhaltungsverpflichtungen bleiben unberührt. Die oberste Wasserbehörde veröffentlicht im Staats-Anzeiger für das Land Hessen eine Liste der Unterhaltungspflichtigen. Die Unterhaltung umfasst auch die Verpflichtung, Wühltiere, die die Standsicherheit von Deichen beeinträchtigen, zu bekämpfen. § 60 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Ist ein Deich ganz oder teilweise durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen beschädigt oder zerstört, so kann die Wasserbehörde den Unterhaltungspflichtigen anhalten, den Deich wiederherzustellen.
Übergang der Unterhaltungslast
§ 66 Übergang der Unterhaltungslast Mit Zustimmung der oberen Wasserbehörde können andere als die nach § 65 Verpflichteten die Unterhaltungslast übernehmen.
Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
§ 67 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung (1) Die Anlieger und Hinterlieger von Deichen haben, soweit es zur ordnungsmäßigen Unterhaltung eines Deiches erforderlich ist, nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. (2) Die Anlieger und Hinterlieger von Deichen haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde oder die Sicherheit des Deiches beeinträchtigen kann. Sie haben den Deich und einen Geländestreifen von mindestens fünf Metern beiderseits des Deichfußes von baulichen Anlagen und von Baum- und Strauchpflanzen freizuhalten.
Uferbereiche
§ 68 Uferbereiche (1) Uferbereiche dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion der Gewässer sowie der Sicherung des Wasserabflusses. Sie sind daher einschließlich ihrer Befestigung und ihres Bewuchses zu schützen. (2) Als Uferbereiche gelten die zwischen Uferlinie und Böschungsoberkante liegenden Flächen sowie die hieran landseits angrenzenden Flächen in einer Breite von zehn Metern außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung für einzelne Gewässer insgesamt oder für bestimmte Abschnitte breitere Uferbereiche festsetzen, soweit dies zur Sicherung des Wasserabflusses oder zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion des Gewässers erforderlich ist.
Überschwemmungsgebiete
§ 69 Überschwemmungsgebiete (1) Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden, werden durch Rechtsverordnung als Überschwemmungsgebiete festgestellt. Dabei ist im Regelfall ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist. Bis zu einer Feststellung nach Satz 1 gelten auch die in den Arbeitskarten der Wasserwirtschaftsverwaltung dargestellten und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlichten Gebiete als Überschwemmungsgebiete, höchstens jedoch fünf Jahre ab Veröffentlichung. Die Ausweisung durch Arbeitskarten darf nur solche Flächen zum Gegenstand haben, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer künftigen Feststellung nach Satz 1 erfasst werden. (2) Als Überschwemmungsgebiete gelten ferner die Gebiete zwischen Ufer und Deichen sowie die Beckenräume (Gesamtstauräume zuzüglich Freiräume) von Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken. (3) Überschwemmungsgebiete sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen. (4) Überschwemmungsgebiete und Gebiete, die bei Versagen eines Deiches überschwemmt werden, sind in Raumordnungs- und Bauleitplänen zu kennzeichnen. In diesen Gebieten sind bei Sanierung und bei Neubau geeignete bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen zu verhindern. Die erforderlichen Daten werden den Planungsträgern durch die Deichunterhaltungspflichtigen zur Verfügung gestellt. (5) Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteräume Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 92 Abs. 1, 3 bis 5 entsprechend. Zur Zahlung verpflichtet ist das Land.
Eigentumsgrenzen
§ 7 Eigentumsgrenzen (1) Ist ein Gewässerbett ein selbständiges Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie bestimmt. (2) Bildet ein Gewässerbett mit den Ufern ein selbständiges Grundstück, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze zu den angrenzenden Grundstücken nach dem Liegenschaftskataster. (3) Steht das Eigentum an einem Gewässerbett den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, so sind die Anteile Bestandteile der Ufergrundstücke. Die Eigentumsgrenze im Gewässerbett bestimmt sich wie folgt: 1. für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die in der Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand verläuft; 2. für nebeneinanderliegende Grundstücke durch eine vom Schnittpunkt ihrer Grenze mit der Uferlinie senkrecht auf die vorbezeichnete Mittellinie zu ziehende Linie; 3. für auf der anderen Seite des Gewässers sich fortsetzende Grundstücke durch die Verbindungslinien der beiderseitigen Grundstücksgrenzen. (4) Bei Eigentumsänderungen nach den §§ 8 bis 11 wird die neue Eigentumsgrenze durch die neue Uferlinie bestimmt.
Verbote
§ 70 Verbote (1) Im Uferbereich und in Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung von neuen Bauflächen in Bauleitplänen unzulässig, soweit es sich um Vorhaben nach Abs. 2 Satz 1 handelt, für die keine Befreiung nach § 71 Abs. 1 erteilt werden kann. (2) Im Gewässer, im Uferbereich und in Überschwemmungsgebieten sind verboten: 1. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, 2. das Aufbringen und Ablagern wassergefährdender Stoffe auf den Boden, 3. die Umwandlung von Grün- in Ackerland, 4. das Anlegen, Erweitern oder Beseitigen von Baum- und Strauchpflanzungen im Außenbereich, soweit dies nicht dem Ausbau oder der Unterhaltung des Gewässers, der Erhaltung oder Wiederherstellung einer natürlichen Auenlandschaft, der Verjüngung des Pflanzenbestandes oder der Gefahrenabwehr dient. Die Verbote in Satz 1 Nr. 1 und 4 gelten nicht für Uferbereiche stehender Gewässer. Das Verbot in Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft in Überschwemmungsgebieten und in Uferbereichen von Gewässern, die nicht in der Regel ständig Wasser führen. Ferner gelten bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Uferbereich allein die im Rahmen der Zulassung festgelegten Abstandsregelungen zu Oberflächengewässern. Führt die Regelung in Satz 1 Nr. 2 im Einzelfall zu einer Einschränkung von vor dem 1. Januar 1990 zulässigen Nutzungen, so haben die zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten den Nutzungsberechtigten hierfür auf Antrag einen angemessenen Ausgleich zu leisten. § 92 Abs. 1 und 3 bis 7 gilt entsprechend. Der Grundstückseigentümer kann anstelle des Ausgleichs die Übernahme des Uferbereichs durch den zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten verlangen, soweit für ihn im Einzelfall bei Einhalten der Verbote eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nicht mehr zumutbar ist. Der Unterhaltungspflichtige kann die Ausgleichsansprüche abwenden, wenn er die Übernahme des Uferbereichs zum Verkehrswert anbietet. Das Land beteiligt sich an den für den Grunderwerb entstehenden Kosten, soweit diese die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen übersteigen, mit einem den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln entsprechenden Anteil, höchstens jedoch zu 70 vom Hundert.
Befreiungen
§ 71 Befreiungen (1) Die Wasserbehörde hat von den Verboten des § 70 auf Antrag zu befreien, wenn 1. die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder 2. die Verbote im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würden oder 3. wenn ein Vorhaben auf Flächen verwirklicht werden soll, auf denen eine Bebauung nach Maßgabe eines bestehenden rechtsverbindlichen Bebauungsplans oder nach § 34 des Baugesetzbuches zulässig ist. (2) Die Befreiung nach Abs. 1 kann nicht erteilt werden, wenn das Vorhaben eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses oder Gefahren für die Gewässergüte hervorruft. Eine Beeinträchtigung des Wasserabflusses liegt vor, wenn durch die Maßnahme ein Abflusshindernis neu geschaffen wird oder wenn sie Rückhalteraum beansprucht, dessen Verlust nicht durch gleichwertige Ersatzmaßnahmen ausgeglichen werden kann. (3) Andere behördliche Zulassungen auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes und auf Grund von Planfeststellungen schließen die Befreiung nach Abs. 1 ein. Ist für ein Vorhaben eine Befreiung nach Abs. 1 erforderlich und eine Zulassung nach der Hessischen Bauordnung oder dem Hessischen Naturschutzgesetz vorgeschrieben, entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Benehmen mit der Wasserbehörde.
Zusätzliche Maßnahmen
§ 72 Zusätzliche Maßnahmen Für die Uferbereiche und Überschwemmungsgebiete im Außenbereich kann die Wasserbehörde zur Sicherung des Hochwasserabflusses allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass Hindernisse beseitigt werden, die Nutzungsart von Grundstücken geändert wird, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen getroffen und Vertiefungen eingeebnet werden; ökologische Belange sind zu berücksichtigen. Stellt die Anordnung im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so ist hierfür ein angemessener Ausgleich zu leisten.
Veränderung des Zu- und Abflusses von wild abfließendem Wasser
§ 73 Veränderung des Zu- und Abflusses von wild abfließendem Wasser Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft und des öffentlichen Verkehrs, kann die Wasserbehörde eine künstliche Veränderung des Zu- oder Abflusses von wild abfließendem Wasser anordnen. § 72 Satz 2 gilt entsprechend.
Wasseraufsicht
§ 74 Wasseraufsicht (1) Im Rahmen der Wasseraufsicht haben die Wasserbehörden die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit, dem Einzelnen oder den Gewässern Gefahren abzuwehren, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Deiche, der Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete und der Anlagen hervorgerufen werden, die unter das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Vorschriften fallen. (2) Die §§ 4 bis 9 und 64 bis 70 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Lassen sich bei mehreren Verantwortlichen die Verursachungsanteile nicht ermitteln, haftet jeder für den Schaden gesamtschuldnerisch. (3) Soweit von Ablagerungen und Unfallstellen Gefahren für die Gewässer zu besorgen sind, kann insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie die Untersuchung von Wasser- und Bodenproben auf Kosten des Verantwortlichen angeordnet werden.
Besondere Pflichten im Interesse der Wasseraufsicht
§ 75 Besondere Pflichten im Interesse der Wasseraufsicht (1) Die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Wasserbehörden und des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie sind befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben Gewässer zu befahren und Grundstücke zu betreten. Die Eigentümer und nutzungsberechtigte Personen haben ihnen die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Abwasseranlagen und Einleitestellen sowie die nach diesem Gesetz der Wasseraufsicht unterliegenden Anlagen und die damit zusammenhängenden Einrichtungen zugänglich zu machen. § 21 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. Die Befugnis nach Satz 1 gilt auch für die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Gemeinden und der Gesundheitsbehörde, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen erforderlich ist. (2) Beim Betreten bebauter Grundstücke oder baulicher Anlagen ist der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte zu benachrichtigen. (3) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte haben die nötigen Auskünfte zu geben und die Entnahme von Untersuchungsproben zu dulden. Auf Verlangen sind Gegenproben der Untersuchungsproben zu übergeben; auch ist auf Verlangen das Ergebnis der Untersuchung mitzuteilen. (4) Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse sind geheimzuhalten. (5) Entstehen durch Handlungen nach Abs. 1 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.
Kosten der Wasseraufsicht
§ 76 Kosten der Wasseraufsicht Wer ein Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus benutzt, eine Anlage nach den §§ 18b , 19a oder 19g des Wasserhaushaltsgesetzes betreibt, Stoffe in den Boden einbringt, von denen eine schädliche Einwirkung auf ein Gewässer zu besorgen ist, oder sonst zu Maßnahmen der Wasseraufsicht Anlass gibt, hat die Kosten betriebsbezogener Überwachungsmaßnahmen der Behörde oder des von ihr beauftragten Dritten zu tragen. Hierzu gehören auch die Kosten der Durchführung, Auswertung und Bewertung von einzelnen technischen Prüfungen, Messungen und Proben sowie die Kosten der Ermittlung von Verantwortlichen und die Kosten der Gefahrerforschung. Weiterhin gehören hierzu auch Kosten von Maßnahmen, die außerhalb des Betriebes oder der Grundstücke des Betroffenen erforderlich sind, um Gefahren für den Wasserhaushalt oder andere Belange des Wohls der Allgemeinheit abzuwehren. Für die im Rahmen der Wasseraufsicht regelmäßig durchzuführenden Abwasseruntersuchungen besteht eine Verpflichtung zur Kostentragung in dem Umfang, wie er in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid geregelt ist. Bei darüber hinausgehenden Untersuchungen besteht eine Verpflichtung zur Kostentragung, wenn ein Verstoß gegen die Festsetzungen des die Einleitung zulassenden Bescheides festgestellt wird. Weitergehende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Sanierung von Gewässerverunreinigungen
§ 77 Sanierung von Gewässerverunreinigungen (1) Die für Gewässerverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensermittlung und Schadensbegrenzung und zur Beseitigung von Verunreinigungen durchzuführen, soweit diese nicht bereits nach bodenschutzrechtlichen oder altlastenrechtlichen Vorschriften erforderlich sind. Mit der Sanierung ist sicherzustellen, dass Gefahren beseitigt werden, die eine schädliche Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften besorgen lassen. (1a) Durch Verordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers können die Anforderungen an die Schadensermittlung, Schadensbegrenzung und Beseitigung von Gewässerverunreinigungen, auch soweit sie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursacht werden, näher geregelt werden. Es können insbesondere 1. Werte, bei deren Überschreitung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Gewässerverunreinigung vorliegt oder zu besorgen ist (Prüfwerte), 2. Werte, bei deren Überschreiten in der Regel von einer Gewässerverunreinigung auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte), 3. Anforderungen an die Sanierung des Gewässers, insbesondere an a) die Bestimmung des zu erreichenden Sanierungsziels, b) den Umfang von Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen, die langfristig eine Ausbreitung von Schadstoffen verhindern, c) Anforderungen an das Einleiten von belastetem Grundwasser in Abwasseranlagen und Gewässer, d) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen, festgelegt werden. (2) Sanierungsmaßnahmen sind der Wasserbehörde rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen. Diese kann im begründeten Einzelfall verlangen, dass vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen ein Sanierungsplan zu erstellen und die Genehmigung der Wasserbehörde einzuholen ist. Die Genehmigung schließt alle erforderlichen wasserbehördlichen Zulassungen ein. (3) Das Recht zur Anordnung von Maßnahmen nach § 74 und besondere Rechtsvorschriften zum Bodenschutz oder zur Altlastensanierung bleiben unberührt.
(aufgehoben)
§ 78 (aufgehoben)
Schaukommission
§ 79 Schaukommission (1) Bei den unteren Wasserbehörden werden Schaukommissionen gebildet. Die Schaukommissionen unterstützen die zuständigen Behörden durch Schauen der natürlich fließenden oberirdischen Gewässer und der Wasserschutzgebiete. Für die Schaukommissionen gelten die Rechte und Pflichten nach § 75 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 und 5 . Beim Schauen der oberirdischen Gewässer ist auch der Zustand der Überschwemmungsgebiete mit einzubeziehen. Bei den Wasserschutzgebieten sind insbesondere die Schutzzonen I und II zu begehen. (2) Die Schaukommissionen setzen sich aus je einem Vertreter der unteren Wasserbehörde, der Behörde für den Bereich Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft und 1. bei oberirdischen Gewässern aus je einem Vertreter der unteren Naturschutzbehörde und des örtlich zuständigen Gemeindevorstandes oder des Verbandsvorstandes, soweit die Unterhaltung einem Verband obliegt, 2. bei Wasserschutzgebieten aus je einem Vertreter des Wasserversorgungsunternehmens, des örtlich zuständigen Gemeindevorstandes und der Gesundheitsbehörde zusammen. Einem gemeinsamen Vertreter der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände sowie einem Vertreter des Hessischen Bauernverbandes ist die Teilnahme an den Schauen zu ermöglichen. Weitere Dienststellen können hinzugezogen werden.
Schaukommission
§ 79 Schaukommission (1) Bei den unteren Wasserbehörden werden Schaukommissionen gebildet. Die Schaukommissionen unterstützen die zuständigen Behörden durch Schauen der natürlich fließenden oberirdischen Gewässer und der Wasserschutzgebiete. Für die Schaukommissionen gelten die Rechte und Pflichten nach § 75 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 und 5 . Beim Schauen der oberirdischen Gewässer ist auch der Zustand der Überschwemmungsgebiete mit einzubeziehen. Bei den Wasserschutzgebieten sind insbesondere die Schutzzonen I und II zu begehen. (2) Die Schaukommissionen setzen sich aus je einem Vertreter der unteren Wasserbehörde, der Behörde für den Bereich Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft und 1. bei oberirdischen Gewässern aus je einem Vertreter der unteren Naturschutzbehörde und des örtlich zuständigen Gemeindevorstandes oder des Verbandsvorstandes, soweit die Unterhaltung einem Verband obliegt, 2. bei Wasserschutzgebieten aus je einem Vertreter des Wasserversorgungsunternehmens, des örtlich zuständigen Gemeindevorstandes und der Gesundheitsbehörde zusammen. Einem gemeinsamen Vertreter der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände sowie einem Vertreter des Hessischen Bauernverbandes ist die Teilnahme an den Schauen zu ermöglichen. Weitere Dienststellen können hinzugezogen werden.
Verlandung
§ 8 Verlandung (1) Bei einem fließenden Gewässer wächst eine durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstandene Verlandung den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und danach drei Jahre verstrichen sind. (2) Bei einem stehenden Gewässer, dessen Grenzen sich nach § 7 Abs. 1 bestimmen, tritt im Falle einer Verlandung keine Eigentumsänderung ein. Der Eigentümer hat den früheren Anliegern den Zutritt zum Gewässer zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bisher geübten Umfange erforderlich ist.
Wasserwehr
§ 81 Wasserwehr (1) Gemeinden haben einen Wasserwehrdienst einzurichten, wenn sie erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen gefährdet werden. Das Nähere regeln die Gemeinden durch Ortssatzung. (2) Die Wasserbehörde legt gegenüber den Gemeinden den Beginn und das Ende der Überwachung der Winterdeiche an Rhein und Main fest und kann zur Sicherung dieser Winterdeiche Weisungen erteilen. Es unterstützt die Gemeinden bei der Beobachtung und Sicherung der Winterdeiche und berät sie bei der Abwehr von Wassergefahren. (3) Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr und im Fall eines Deichbruchs an Rhein- oder Mainwinterdeichen hat vorübergehend die Wasserbehörde bis zur Feststellung des Katastrophenfalles nach § 34 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530) die Befugnis, Einsätze der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nach § 26 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz anzuordnen. Bezüglich der Kostenpflicht und des Kostenersatzes bei einem Einsatz der Feuerwehren finden §§ 60 und 61 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz entsprechende Anwendung.
Gewässerkundliche Maßnahmen
§ 82 Gewässerkundliche Maßnahmen Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sind auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, zum Ermitteln gewässerkundlicher Grundlagen die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen (Pegel, Abfluss-, Grundwasser- und andere Messstellen) sowie die Durchführung von Probebohrungen und Pumpversuchen zu dulden.
Verändern oberirdischer Gewässer
§ 83 Verändern oberirdischer Gewässer Zugunsten des Unternehmers einer Entwässerungs- oder Abwasseranlage oder der besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage sind die Eigentümer eines Gewässerbettes auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, die zur Herbeiführung eines besseren Wasserabflusses dienenden Veränderungen des Gewässers (Vertiefungen, Verbreiterungen) zu dulden.
Anschluss von Stauanlagen an fremde Grundstücke
§ 84 Anschluss von Stauanlagen an fremde Grundstücke Zugunsten dessen, der eine Stauanlage errichten will, sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der gegenüberliegenden Ufergrundstücke und der dahinter liegenden Grundstücke auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, den Anschluss zu dulden.
Durchleiten von Wasser und Abwasser
§ 85 Durchleiten von Wasser und Abwasser (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sind auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser und die Unterhaltung der Leitungen zu dulden, wenn dies zum Be- und Entwässern von Grundstücken, zur Fortleitung von Wasser oder Abwasser oder zu Zwecken der Teichwirtschaft oder zur Errichtung einer Stau- oder Triebwerksanlage erforderlich ist. (2) Abwasser darf nur in dichten Leitungen durchgeleitet werden, wenn das Durchleiten sonst Nachteile oder Belästigungen herbeiführen kann.
Mitbenutzung von Anlagen
§ 86 Mitbenutzung von Anlagen (1) Der Unternehmer einer Anlage zur Wasserversorgung oder Grundstücksbewässerung oder einer Abwasseranlage kann durch die Wasserbehörde verpflichtet werden, einem anderen die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten, wenn dies zur Bewirtschaftung der Gewässer oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich und die Mitbenutzung für den Unternehmer zumutbar ist. Soweit die Mitbenutzung eine Änderung der Anlage notwendig macht, ist der Unternehmer verpflichtet, die Änderung selbst durchzuführen oder zu dulden. (2) Der zur Mitbenutzung Berechtigte hat einen angemessenen Teil der Bau-, Betriebs- und Unterhaltungskosten der Anlage zu übernehmen. Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, setzt die obere Wasserbehörde ein angemessenes Entgelt fest. (3) Auf Verlangen des Unternehmers der Anlage hat der zur Mitbenutzung Berechtigte einen Vorschuss oder Sicherheit zu leisten.
Enteignungsrecht
§ 87 Enteignungsrecht (1) Soweit für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung erforderlich wird, stellt die obere Wasserbehörde die Zulässigkeit der Enteignung fest. Im Übrigen gelten die allgemeinen enteignungsrechtlichen Vorschriften.
Einschränkende Vorschriften
§ 88 Einschränkende Vorschriften Eine Anordnung nach den §§ 82 bis 86 darf nur getroffen werden, wenn das Vorhaben anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann und der zu erwartende Nutzen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteigt. (2) Die §§ 82 bis 84 gelten nicht für Gebäude, Hofräume, Betriebsgrundstücke, Gärten und Parkanlagen.
Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens
§ 89 Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens (1) Soweit es die Vorbereitung und die Durchführung des Ausbaus, der Unterhaltung oder eines sonstigen Vorhabens erfordern, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der betreffenden Grundstücke auf Anordnung der Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen. (2) Die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern haben nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit es zur Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist. (3) Die Anlieger und Hinterlieger von oberirdischen Gewässern haben nach vorheriger Ankündigung das Einebnen des Aushubs zu dulden, wenn dadurch die bisherige Nutzung nicht wesentlich erschwert und der Boden nicht beeinträchtigt wird. (4) § 30 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.
Überflutung
§ 9 Überflutung Werden an einem fließenden Gewässer, dessen Bett ein selbständiges Grundstück im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 ist, infolge natürlicher Ereignisse Ufergrundstücke und dahinter liegende Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Eigentümer des Gewässerbettes zu, jedoch in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erloschen ist.
Entschädigungspflicht
§ 90 Entschädigungspflicht In den Fällen der §§ 82 bis 85 ist der Betroffene zu entschädigen. Auf Verlangen ist Sicherheit zu leisten.
Nutzungsentschädigung
§ 91 Nutzungsentschädigung (zu §§ 19 und 20 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Für die Entschädigung nach diesem Gesetz gilt § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge einer entschädigungspflichtigen Maßnahme unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer anstelle einer Entschädigung verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Eigentum des Grundstücks zum Verkehrswert erwirbt. Ist der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig zu benutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Erwerb auch des Restes verlangen. (3) Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm auf Antrag anstelle einer Geldentschädigung oder eines Entgeltes Land zu überlassen. (4) Kann auf Grund einer entschädigungspflichtigen Maßnahme die Wasserkraft eines Triebwerks nicht mehr im bisherigen Umfang verwertet werden, so darf die Entschädigung ganz oder teilweise in Lieferung elektrischer Arbeit bestehen, wenn dies dem Entschädigungspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Die technischen Voraussetzungen für die Entschädigung durch elektrische Arbeit hat der Entschädigungspflichtige auf seine Kosten zu schaffen. (5) Die Entschädigungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, von demjenigen zu leisten, der durch die entschädigungspflichtige Maßnahme unmittelbar begünstigt ist. (6) Wird ein Wasservorkommen zum Zweck der künftigen öffentlichen Wasserversorgung geschützt, ohne dass bereits ein Träger feststeht, ist das Land anstelle des Begünstigten verpflichtet. Der künftige Träger der öffentlichen Wasserversorgung hat dem Land entstandene Aufwendungen zu erstatten. (7) Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit 6 vom Hundert jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem der Schaden geltend gemacht wurde.
Ausgleichspflicht für erhöhte Anforderungen
§ 92 Ausgleichspflicht für erhöhte Anforderungen (zu § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Der Ausgleich nach § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes ist für erhöhte Anforderungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten oder bei Anordnungen nach § 104 Abs. 1 zum Schutz künftiger Wasser- und Heilquellenschutzgebiete an den Nutzungsberechtigten zu leisten; als Anordnung nach § 19 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten auch für Wasser- und Heilquellenschutzgebiete erlassene Verbote oder Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Der Ausgleich bemisst sich nach den Ertragseinbußen oder Mehraufwendungen gegenüber einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. (2) Zur Zahlung verpflichtet ist derjenige, der in einem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet oder in einem Gebiet, in dem Anordnungen nach § 104 Abs. 1 getroffen worden sind, Grundwasser entnimmt oder hierzu befugt ist und durch die ausgleichspflichtige Maßnahme begünstigt wird. Liegen mehrere Wasserentnehmer in einem Schutzgebiet oder überschneiden sich Schutzgebiete, sind die Wasserentnehmer Gesamtschuldner. Wird das Wasservorkommen zum Zwecke der künftigen Wasserversorgung geschützt, ohne dass bereits ein Träger feststeht, sind die Ausgleichszahlungen vom Land zu leisten. Wer künftig Wasser in diesem Gebiet entnimmt, hat dem Land entstandene Aufwendungen zu erstatten. (3) Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile 1. fünfzig Euro pro Jahr und Betrieb nicht übersteigen, 2. durch zumutbare betriebliche Maßnahmen ausgeglichen werden können oder 3. durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden. (4) Der Ausgleich ist durch einen für das Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Der Anspruch entfällt, wenn ein Antrag nicht bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres gestellt wird. Wird die Ausgleichzahlung ganz oder teilweise verweigert, kann binnen einer Notfrist von einem Monat Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden. § 91 Abs. 7 gilt entsprechend. (5) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung die Höhe und die Pauschalierung des Ausgleichs regeln, Verfahrensregelungen treffen, insbesondere über die Mitwirkungsbefugnisse der Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung und Näheres zur Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner untereinander nach Abs. 2 Satz 2 bestimmen. (6) Verstößt der Nutzungsberechtigte gegen eine Schutzbestimmung, Anordnung oder Auflage, die sich auf die Bewirtschaftung bezieht, kann die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückverlangt werden. (7) Die mit der Überwachung betrauten Behörden sind befugt, Boden-, Pflanzen-, Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelproben ohne Entschädigung zu entnehmen oder anzufordern. (8) ... (§ 92 Abs. 8 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes vom 25. September 1996 (GVBl. I S. 384); )
Wasserbehörden
§ 93 Wasserbehörden (1) Oberste Wasserbehörde ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium. (2) Obere Wasserbehörde ist das Regierungspräsidium. (3) Untere Wasserbehörde ist in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung. (4) Den kreisfreien Städten werden die Aufgaben der unteren Wasserbehörde zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. Soweit die kreisfreie Stadt selbst Unternehmer oder unmittelbar Betroffene einer Anordnung ist, nimmt die obere Wasserbehörde die Aufgaben der zuständigen Wasserbehörde wahr; das gleiche gilt, wenn die kreisfreie Stadt an einer Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit mehrheitlich beteiligt ist. (5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der unteren Wasserbehörde abweichend von Abs. 3 auf die Landkreise zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen. Sie kann dabei auch die Zuständigkeitsregelungen zwischen den Verwaltungsstufen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verändern. In diesen Fällen gilt Abs. 4 Satz 2 und 3 sinngemäß.
Zuständige Wasserbehörde
§ 94 Zuständige Wasserbehörde (1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt der unteren Wasserbehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist. (2) Der oberen Wasserbehörde obliegen folgende Aufgaben: 1. die Verfahren über Planfeststellungen, 1a. Zulassungsverfahren für Wasserfernleitungen und künstliche Wasserspeicher nach § 50 Abs. 1 Satz 2 , 2. die Verfahren über Entschädigungen, Zwangsrechte und über den Ausgleich von Rechten und Befugnissen; Anordnungen nach §§ 72 , 73 , 84 , 85 , 86 , 89 , 3. der Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten einschließlich der zum Schutz dieser Gebiete notwendigen einstweiligen Maßnahmen nach § 104 sowie der Erlass von Rechtsverordnungen zur Einschränkung erlaubnisfreier Benutzungen nach § 44 Abs. 3 , 4. die Zulassung von Ausnahmen von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten und die Erteilung von Befreiungen nach § 71 Abs. 1 in Überschwemmungsgebieten, soweit es die Ausweisung von neuen Bauflächen in Bauleitplänen betrifft, sowie für alle Vorhaben, für die eine sonstige behördliche Zustimmung oder Zulassung durch das Regierungspräsidium erforderlich ist. 5. ... 6. die Mitwirkung in schifffahrtsrechtlichen Angelegenheiten, 7. das Führen der Wasserbücher, 8. die Wahrnehmung des Zentralen Hochwasserwarn- und Meldedienstes und der sonstigen überregionalen Warndienste, 9. die Aufsicht über Stauanlagen nach § 42 , 9a. die Aufsicht sowie Genehmigungen nach § 64 und Anordnungen nach § 65 Abs. 2 über Deiche an Bundeswasserstraßen sowie die Befugnisse nach § 81 Abs. 2 und 3 , 10. der Erlass von Anordnungen nach § 118 Abs. 1 zur Aufstellung von Abwasserbeseitigungsplänen; die Durchführung des Verfahrens nach § 118 Abs. 2 für die Planungen nach § 118 Abs. 1 und § 119 Abs. 1 und die Feststellung dieser Planungen nach § 118 Abs. 3 , 11. die Festsetzungen nach § 121 Abs. 3 , 12. die Zulassung von Ausnahmen nach § 52 Abs. 3 Nr. 7 , 13. die Erteilung von Genehmigungen für Anlagen nach § 19a des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung , 14. die Zustimmungserteilung nach § 60 Abs. 2 , 15. die Erteilung von Erlaubnissen für Benutzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 . Sie ist ferner zuständig, wenn bei einer Angelegenheit auch die Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde gegeben ist, soweit der Schwerpunkt der Sache bei ihr liegt. (3) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zwischen den Verwaltungsstufen durch Rechtsverordnung neu gegeneinander abzugrenzen. Die oberste Wasserbehörde kann die Zuständigkeit im Einzelfall darüber hinaus auf eine andere Behörde übertragen, wenn dies wegen der besonderen wasserwirtschaftlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit, wegen der Zuständigkeit mehrerer Wasserbehörden in derselben Sache oder für einen einheitlichen Vollzug des Wasserrechts zweckmäßig ist. Ist auch eine Behörde eines anderen Bundeslandes zuständig, so kann die oberste Wasserbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes eine gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren. Die oberste Wasserbehörde bestimmt die Stelle, die Bewirtschaftungspläne, wasserwirtschaftliche Rahmen- und Sonderpläne und Reinhalteordnungen aufstellt.
Zuständigkeit bei der Gewinnung von Bodenschätzen und in der Flurbereinigung
§ 95 Zuständigkeit bei der Gewinnung von Bodenschätzen und in der Flurbereinigung (1) Entsteht ein Gewässer durch die Gewinnung von Bodenschätzen, die der Bergaufsicht unterliegen, so ist für die Planfeststellung oder Plangenehmigung das Regierungspräsidium zugleich als Bergbehörde zuständig. (2) Erfolgt ein Gewässerausbau im Rahmen der Flurbereinigung, so entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde im Benehmen mit der oberen Wasserbehörde über die Plangenehmigung.
(aufgehoben)
§ 96 (aufgehoben)
Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie
§ 97 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie (1) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie hat die für überörtlich bedeutsame Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen erforderlichen quantitativen und qualitativen Gewässerdaten mit geeigneten Mess-, Beobachtungs-, Untersuchungs- und Datenverarbeitungseinrichtungen zu erfassen, zu sammeln, fortzuschreiben und fallweise zu veröffentlichen sowie Grundsätze zur Erfassung und Bewertung der Anlagen und des Gewässerzustandes aufzustellen. Im Übrigen nimmt es übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben der Wasserwirtschaft nach Weisung der obersten Wasserbehörde wahr. Sofern nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder nach diesem Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen die Anerkennung von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen erforderlich ist, obliegt die Anerkennung dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie. (2) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie nimmt auf Anforderung der zuständigen Behörden wissenschaftlich-fachliche Aufgaben im Bereich der Hydrogeologie und Bodenmechanik wahr.
(aufgehoben)
§ 98 (aufgehoben)
Sachverständige
§ 99 Sachverständige Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung 1. bestimmte Aufgaben, insbesondere Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen, 2. die Voraussetzungen für die Anerkennung der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen und die Entgelte für deren Leistung regeln, 3. regeln, dass der Antragsteller, Anlagenbetreiber oder sonstige Veranlasser von Maßnahmen die Kosten der Sachverständigen zu tragen hat, und 4. regeln, dass die Erfüllung von Maßnahmen nach Nr. 1 durch eine Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle nachzuweisen ist.
Erleichterungen für EMAS-geprüfte Organisationen und Standorte oder nach DIN EN ISO 14001 ...
§ 99a Erleichterungen für EMAS-geprüfte Organisationen und Standorte oder nach DIN EN ISO 14001 zertifizierte Organisationen Zur Förderung der privaten Eigenverantwortung können durch Rechtsverordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers für Organisationen und Standorte, die in ein Verzeichnis gemäß Art, 6 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Satz 1 oder Art. 17 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung - EMAS (ABl. EG Nr. L 114, S. 1) eingetragen oder nach DIN EN ISO 14001 (Ausgabe Oktober 1996) zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde übersandt haben, Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen geregelt werden, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder nach DIN EN ISO 14001 (Ausgabe Oktober 1996) gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter oder Zertifizierer für die DIN EN ISO 14001 (Ausgabe Oktober 1996) die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung oder dem Zertifikat bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichterungen zu 1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen, 2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen, 3. Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten, 4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und 5. zur Häufigkeit der behördlichen Überwachung vorgesehen werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.