VAwS · Hessen

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) Vom 16. September 1993 *)

Ausfertigungsdatum:
16.09.1993
Fundstelle:
GVBl. I 1993, 409
64 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anhang 1

Allgemeine Anforderungen an den Aufbau und die Ausrüstung von Anlagen

Anhang 1 Allgemeine Anforderungen an den Aufbau und die Ausrüstung von Anlagen

Anhang 2

Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen ...

Anhang 2 Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19 g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes . Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für Anlagen zur Lagerung von Festmist gelten nur die §§ 2 bis 5 , 7 , § 8 , §§ 10 , 12 und 27 bis 30 .

§ 10

Anlagen in Schutzgebieten

§ 10 Anlagen in Schutzgebieten (1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten dürfen Anlagen nicht eingebaut, errichtet oder verwendet werden. Die Wasserbehörde kann durch Verordnung nach § 29 des Hessischen Wassergesetzes oder durch Regelung im Einzelfall Ausnahmen zulassen 1. für Standort gebundene oberirdische Anlagen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern, und 2. für zum Zeitpunkt der Schutzgebietsausweisung rechtmäßig bestehende Anlagen in der engeren Zone. Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehende Ausnahmen gelten weiter. (2) In der weiteren Zone von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten dürfen oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D und unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D nicht eingebaut, errichtet oder verwendet werden. Dies gilt nicht für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie für Anlagen zur Lagerung von Festmist. (3) Unbeschadet des Abs. 2 dürfen in der weiteren Zone von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, bei denen der Rauminhalt des Auffangraums Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. d entspricht, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät versehen sind. Satz 1 gilt nicht für Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen, Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie Anlagen zur Lagerung von Festmist. Der tiefste Punkt von unterirdischen Anlagen zum Lagern von Jauche und Gülle muss wenigstens 0,5 m über dem höchsten Grundwasserstand liegen; andernfalls muss der Behälter doppelwandig und lecküberwacht oder durch gleichwertige technische Maßnahmen entsprechend gesichert sein. (4) Soweit Anlagen in Überschwemmungsgebieten zulässig sind, müssen sie beim höchstmöglichen Wasserstand entsprechend einem Hochwasserereignis nach § 69 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes folgende Anforderungen erfüllen: 1. Auffangräume und Anlagen außerhalb von Auffangräumen dürfen im entleerten Zustand nicht überflutet werden oder aufschwimmen. 2. Die Anlagen sind so zu sichern, dass kein Wasser in Entlüftungs- oder Befüllöffnungen oder sonstige Öffnungen eindringen kann. 3. Eine Beschädigung durch Treibgut muss ausgeschlossen sein. Bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Gebieten, die bei Versagen eines Deiches überschwemmt werden, gilt Satz 1 für bautechnische Maßnahmen nach § 69 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes . Anlagen zum Lagern von Festmist sind in Überschwemmungsgebieten unzulässig. (5) Die Regelungen der Abs. 1 bis 4 gehen den Regelungen in Verordnungen über Schutzgebiete vor. Weitergehende Anforderungen und Beschränkungen in Schutzgebietsverordnungen nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit §§ 29 , 47 und 69 des Hessischen Wassergesetzes aufgrund der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes bleiben unberührt. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Abs. 2 bis 4 zulassen, wenn auf andere Weise eine ausreichende Sicherheit erreicht wird. Bereits erteilte Ausnahmen gelten weiter; § 28 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 27

Ordnungswidrigkeiten

§ 27 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 120 Abs. 1 Nr. 19 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Nr. 6 Satz 1 eine Betriebsanweisung nicht aufstellt oder entgegen § 3 Nr. 6 Satz 2 das Bedienungspersonal hierüber nicht unterrichtet, 2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 die Eignung des Untergrundes nicht prüft, 3. entgegen § 8 bei einem Schadensfall oder einer Betriebsstörung eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig entleert, 4. in Schutzgebieten entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Anlagen einbaut, aufstellt oder verwendet oder in Schutzgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die den Anforderungen des § 10 Abs. 3 oder 4 nicht entspricht, 5. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagenkataster nicht erstellt oder fortschreibt, 6. a) entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt, b) entgegen § 20 Abs. 2 Behälter ohne Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt, c) entgegen § 20 Abs. 3 abtropfende Flüssigkeiten nicht auffängt, soweit die Zuwiderhandlung in § 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht mit Geldbuße bedroht ist, 7. entgegen § 23 Abs. 1 , entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 oder entgegen § 28 Abs. 3 oder 4 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen lässt oder entgegen § 23 Abs. 7 Satz 1 festgestellte Mängel nicht oder nicht rechtzeitig behebt oder beheben lässt.

§ 28

Bestehende Anlagen

§ 28 Bestehende Anlagen (1) Werden durch diese Verordnung andere als die in Abs. 3 und 4 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst aufgrund einer Anordnung der Wasserbehörde. Jedoch kann aufgrund dieser Verordnung nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende Anlagen oder Anlagen, mit deren Aufstellung oder Einbau begonnen worden ist, stillgelegt oder beseitigt werden. Die Wasserbehörde kann bei bestehenden Anlagen abweichend von Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 1 geringeren Anforderungen an das Rückhaltevermögen zustimmen, wenn ein entsprechender Auffangraum nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verwirklicht werden kann und insbesondere durch verstärkte Überwachungsmaßnahmen eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird. (2) Wird durch oder aufgrund der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes oder einer Bekanntmachung nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 die Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert oder werden Schutzgebiete neu ausgewiesen, so gilt für die Anlagen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Änderungen bereits eingebaut oder aufgestellt waren, Abs. 1 entsprechend. Bei Anlagen zum Umgang mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 nach Anhang 4 , die bisher der Wassergefährdungsklasse 0 zugeordnet waren, sind aus Anlass der geänderten Einstufung in der Regel keine Anpassungsmaßnahmen erforderlich; entsprechendes gilt für Leckanzeigeflüssigkeiten bei bestehenden Anlagen. (3) Bei Anlagen, die aufgrund einer Erhöhung der Wassergefährdungsklasse der eingesetzten Stoffe oder der Ausweisung eines Schutzgebietes erstmals nach § 23 zu prüfen sind, ist die Prüfung spätestens zwei Jahre nach Eintritt der Prüfpflicht durchzuführen. (4) Bei Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B außerhalb von Schutzgebieten, die noch nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 3 geprüft worden sind, ist diese Prüfung innerhalb von 2 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung durchzuführen. (5) Bezugsdatum für die Ermittlung der Termine wiederkehrender Prüfungen nach § 23 Abs. 1 Satz 4 ist bei bestehenden Anlagen das Datum der letzten Prüfung. (6) Für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 1993 errichtet worden sind, gilt: Anforderungen, die durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe am 1. Oktober 1993 neu begründet oder verschärft worden sind, gelten weiterhin erst aufgrund einer Anordnung der Wasserbehörde. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Dabei ist folgendes zu beachten: 1. Eine Abweichung von den Abständen nach Anhang 1 Nr. 3 Abs. 2 Buchst. a bis e kann außer Betracht bleiben, wenn die allgemeinen Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 3 Abs. 1 erfüllt sind oder die Zulässigkeit der vorhandenen Abstände in einer Eignungsfeststellung, einer Bauartzulassung oder nach § 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes festgestellt worden ist. 2. Bei Anlagen nach Anhang 1 Nr. 6 sind offensichtliche Undichtheiten zu beseitigen. Ins Einzelne gehende Nachweise nach Anhang 1 Nr. 6 Abs. 2 sind nicht zu verlangen. Bestehen nach der Art des Werkstoffs und der im Schadensfall auftretenden wassergefährdenden Stoffe erhebliche Zweifel an der Dichtigkeit, sind besondere Abdichtungen nach Anhang 1 Nr. 4 Abs. 7 vorzusehen. 3. Eine Vergrößerung des Rauminhalts von Auffangräumen auf wenigstens 10 vom Hundert des gesamten Rauminhalts aller im Auffangraum aufgestellten Anlagen nach Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. d ist nicht zu fordern. 4. Es ist nicht erforderlich, die Dichtigkeit von Auffangräumen nach Anhang 1 Nr. 9.2 Abs. 2 im Einzelnen nachzuweisen. Es genügt, wenn sie insbesondere anhand der Art, Dicke und Dichte der Werkstoffe, der Fugenausbildung und der im Schadensfall auftretenden wassergefährdenden Stoffe abgeschätzt wird. Bestehen danach erhebliche Zweifel an der Dichtigkeit, sind besondere Abdichtungen nach Anhang 1 Nr. 4 Abs. 7 vorzusehen. (7) Bestehende doppelwandige unterirdische Behälter nach § 13 Abs. 2 , die durch Einbau einer bauaufsichtlich zugelassenen Leckauskleidung instand gesetzt worden sind, gelten als eignungsfestgestellt, wenn vor Einbau der Leckschutzauskleidung durch einen Fachbetrieb geprüft und dokumentiert worden ist, dass die Behälter hierfür geeignet sind, insbesondere im Hinblick auf Korrosionsschutz und Standfestigkeit. (8) Werden durch diese Verordnung für Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle, Festmist oder Silagesickersäften, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren, Anforderungen an die Lagerkapazität neu begründet oder verschärft, sind diese Anlagen abweichend von Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2008 an diese Anforderungen anzupassen.

§ 7

Weitergehende Anforderungen

§ 7 Weitergehende Anforderungen (1) Die Wasserbehörde kann an Anlagen Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 19 g Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes , in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung, oder in sonstigen Zulassungen nach § 19 h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen hinausgehen, wenn andernfalls auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles und vor allem der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes die Voraussetzungen des § 19 g Abs. 1 oder 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllt sind. (2) Anlagen, die in, über oder näher als 20 m an einem oberirdischen Gewässer errichtet sind, müssen folgende Anforderungen einhalten 1. Einwandige Rohrleitungen dürfen, außer im Bereich der notwendigen Armaturen und Anschlüsse an andere Anlagenteile, keine lösbaren Verbindungen enthalten. 2. Einwandige Behälter müssen in Auffangräumen angeordnet sein, die § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c entsprechen. 3. Anlagen der Gefährdungsstufen B, C oder D sind so auszulegen, dass auch im Schadensfall wassergefährdende Stoffe nicht über den Bereich der Anlage hinaus gelangen können. § 12 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt. Nr. 3 gilt nicht für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften, Anlagen zur Lagerung von Festmist sowie Umschlaganlagen an Gewässern zum Laden und Löschen von Schiffen. Die Wasserbehörde kann von Satz 1 bis 3 abweichende Anlagen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt wird, dass wassergefährdende Stoffe nicht in ein oberirdisches Gewässer gelangen oder rechtzeitig wirksame Maßnahmen eingeleitet werden können. Weitergehende Maßnahmen nach Abs. 1 bleiben unberührt. (3) Vor Errichtung von Anlagen mit unmittelbarer Verbindung zum Erdreich haben die Betreiber zu prüfen, ob der dafür vorgesehene Untergrund geeignet und er insbesondere nicht mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigt ist. Die Anlagen dürfen erst errichtet werden, wenn erforderliche Sanierungsmaßnahmen des Untergrundes abgeschlossen sind, es sei denn, der Untergrund ist auch ohne Sanierung für die Anlagen geeignet und die Sanierungsmaßnahmen werden durch die Errichtung der Anlagen nicht beeinträchtigt.

Anhang 1

Allgemeine Anforderungen an den Aufbau und die Ausrüstung von Anlagen

Anhang 1 Allgemeine Anforderungen an den Aufbau und die Ausrüstung von Anlagen

Anhang 3.2

Abfüllanlagen einfacher oder herkömmlicher Art Abfüllplätze bei ...

Anhang 3.2 Abfüllanlagen einfacher oder herkömmlicher Art Abfüllplätze bei Eigenverbrauchstankstellen untergeordneter Art

§ 10

Anlagen in Schutzgebieten

§ 10 Anlagen in Schutzgebieten (1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten dürfen Anlagen nicht eingebaut, errichtet oder verwendet werden. Die Wasserbehörde kann in den Rechtsverordnungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes oder durch Regelung im Einzelfall Ausnahmen zulassen 1. für Standort gebundene oberirdische Anlagen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern, und 2. für zum Zeitpunkt der Schutzgebietsausweisung rechtmäßig bestehende Anlagen in der engeren Zone. Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehende Ausnahmen gelten weiter. (2) In der weiteren Zone von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten dürfen oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D und unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D nicht eingebaut, errichtet oder verwendet werden. Dies gilt nicht für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie für Anlagen zur Lagerung von Festmist. (3) Unbeschadet des Abs. 2 dürfen in der weiteren Zone von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, bei denen der Rauminhalt des Auffangraums Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. d entspricht, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät versehen sind. Satz 1 gilt nicht für Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen, Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie Anlagen zur Lagerung von Festmist. Der tiefste Punkt von unterirdischen Anlagen zum Lagern von Jauche und Gülle muss wenigstens 0,5 m über dem höchsten Grundwasserstand liegen; andernfalls muss der Behälter doppelwandig und lecküberwacht oder durch gleichwertige technische Maßnahmen entsprechend gesichert sein. (4) Soweit Anlagen in Überschwemmungsgebieten zulässig sind, müssen sie beim höchstmöglichen Wasserstand entsprechend einem Hochwasserereignis nach § 13 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes folgende Anforderungen erfüllen: 1. Auffangräume und Anlagen außerhalb von Auffangräumen dürfen im entleerten Zustand nicht überflutet werden oder aufschwimmen. 2. Die Anlagen sind so zu sichern, dass kein Wasser in Entlüftungs- oder Befüllöffnungen oder sonstige Öffnungen eindringen kann. 3. Eine Beschädigung durch Treibgut muss ausgeschlossen sein. Neue Heizölverbraucheranlagen dürfen in Überschwemmungsgebieten nur errichtet werden, wenn sie insgesamt oberhalb des höchstmöglichen Wasserstandes nach Satz 1 betrieben werden oder wenn kein Heizöl aus der Anlage austreten kann und die Lagerbehälter auch im Übrigen für die in Satz 1 genannten Hochwasserereignisse geeignet sind. Im Einzelfall kann die Wasserbehörde der Errichtung von Heizölverbraucheranlagen zustimmen, wenn nachgewiesen wird, dass eine Schadensvermeidung im Hochwasserfall gewährleistet ist. (5) Die Regelungen der Abs. 1 bis 4 gehen den Regelungen in Verordnungen über Schutzgebiete vor. Weitergehende Anforderungen und Beschränkungen in Schutzgebietsverordnungen nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 , § 33 Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes aufgrund der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes bleiben unberührt. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Abs. 2 bis 4 zulassen, wenn auf andere Weise eine ausreichende Sicherheit erreicht wird. Bereits erteilte Ausnahmen gelten weiter; § 28 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 12

Rohrleitungen

§ 12 Rohrleitungen (1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. Sicherheitsgründe nach Satz 1 können vor allem auf Grund des Brand- und Explosionsschutzes sowie betrieblicher Anforderungen gegeben sein. Satz 1 gilt nicht für unterirdische Rohrleitungen für feste und gasförmige wassergefährdende Stoffe, Rohrleitungen für die Verbindung erdverlegter unterirdischer Behälter mit Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden oder mit Zapfanlagen an Tankstellen, Rohrleitungen für Jauche, Gülle und Silagesickersäfte, Befüll- und Entleerleitungen sowie für Rohrleitungen von Erdwärmepumpen mit selbsttätigen Leckageüberwachungseinrichtungen. (2) Bei unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Die Kontrollschächte können durch regelmäßige Sichtkontrollen oder Leckagesonden überwacht werden. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Sie müssen, sofern es sich nicht um Rohrleitungen von Erdwärmepumpen mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 entsprechend Anhang 4 und selbsttätigen Leckageüberwachungseinrichtungen handelt, doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät versehen sein; 2. sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der bei Undichtheiten die wassergefährdenden Stoffe in einen Behälter fließen; 3. Sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden; in diesem Falle dürfen die Rohrleitungen keine leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten führen. Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden. Ein gleichwertiger technischer Aufbau ist im Einzelfall nachzuweisen. Dabei ist sicherzustellen, daß alle möglichen Schadensfälle erfaßt werden. Durch technische und betriebliche Maßnahmen ist sicherzustellen, daß ein Rohrbruch und schleichende Leckagen rechtzeitig erkannt und gemeldet werden. (3) Oberirdische Rohrleitungen für flüssige wassergefährdende Stoffe müssen den Anforderungen nach Anhang 2 Nr. 2.3 oder Abs. 2 Satz 3 entsprechen. Bei Rohrleitungen zur Beförderung von festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen werden keine besonderen Anforderungen an die Aufstellfläche und das Rückhaltevermögen gestellt. (4) Biegsame Rohrleitungen in Anlagen dürfen nur über Flächen eingebaut und verwendet werden, die ausreichend dicht und widerstandsfähig sind. Dies gilt nicht für biegsame Saugleitungen mit einer Hebersicherung, wenn bei Undichtheiten die wassergefährdenden Stoffe in einen Behälter fließen, für biegsame doppelwandige Rohrleitungen mit Leckanzeigegerät und für biegsame Rohrleitungen, die betriebsbedingt nur über oberirdischen Gewässern verwendet werden.

§ 13

Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen Stoffen

§ 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen Stoffen (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen sowie Rohrleitungen sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie bei flüssigen Stoffen der Gefährdungsstufe A entsprechen oder wenn es sich bei den Stoffen um gasförmige Stoffe handelt. Dies gilt auch für unterirdische Rohrleitungen, die hinsichtlich ihrer Einzelteile Abs. 2 Nr. 2 und hinsichtlich der Anforderungen an den technischen Aufbau § 12 Abs. 2 Satz 1 bis 3 entsprechen sowie für Befüll- und Entleerleitungen, die hinsichtlich ihrer Einzelteile Abs. 2 Nr. 2 entsprechen. (2) Andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art 1. hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn a) die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und b) Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und c) der Rauminhalt der Auffangräume Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. d Satz 1 und 2 entspricht, sowie 2. hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn hierfür die erforderlichen baurechtlichen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise vorliegen, oder wenn sie technischen Vorschriften entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfacher oder herkömmlicher Art von der obersten Wasserbehörde durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen eingeführt sind. (3) Werksgefertigte Behälter aus glasfaserverstärktem Kunststoff bis zu 2 m³ Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, die einzeln oder als nichtkommunizierend verbundene Behälter in Anlagen bis zu 10 m³ Gesamtinhalt verwendet werden, gelten hinsichtlich des Rückhaltevermögens als einfach oder herkömmlich, wenn die Behälter auf einem flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt werden und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind. Auf die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c wird insoweit verzichtet. (4) Doppelwandige unterirdische Behälter nach Abs. 2, die durch Einbau einer bauaufsichtlich zugelassenen Leckschutzauskleidung instand gesetzt werden, sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn 1. alle Arbeiten nach einer ins Einzelne gehenden und beim Deutschen Institut für Bautechnik hinterlegten Einbauanweisung des Herstellers der Leckschutzauskleidung von einem Fachbetrieb nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes , abweichend von § 24 auch bei Anlagen der Gefährdungsstufe B, durchgeführt werden, 2. der Fachbetrieb vor Einbau der Leckschutzauskleidung prüft und dokumentiert, dass der Behälter hierfür geeignet ist, insbesondere im Hinblick auf Korrosionsschutz und Standfestigkeit, und 3. der Fachbetrieb dem Anlagenbetreiber unter Beifügung der Dokumentation nach Nr. 2 bescheinigt, dass die Leckschutzauskleidung sachgerecht entsprechend der bauaufsichtlichen Zulassung eingebaut worden ist. Dabei hat er ihn darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Einbau der Leckschutzauskleidung um eine wesentliche Änderung der Anlage mit der Folge einer grundsätzlichen Anzeige- und Prüfpflicht nach Maßgabe der §§ 23 und 29 handelt. (5) Fass- und Gebindeläger mit Ausnahme von Kleingebindelägern sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn die Behälter und Verpackungen gefahrgutrechtlich zulässig sind oder Abs. 2 Nr. 2 entsprechen und in beiden Fällen die Anforderungen nach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 4 erfüllt werden. Kleingebindeläger sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 5 entsprechen. (6) Neben den in Abs. 1 genannten Anlagen sind Abfüllanlagen für Abfüllvorgänge bei Altöllagerungen, die Anhang 3.1 entsprechen und Abfüllplätze bei Eigenverbrauchstankstellen, die Anhang 3.2 entsprechen einfacher oder herkömmlicher Art. Abfüllanlagen zur Betankung von Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen und Luftfahrzeugen sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie den Anforderungen an den technischen Aufbau in folgenden der in § 5 Abs. 1 genannten Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe entsprechen: 1. Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 781, Tankstellen für Kraftfahrzeuge, August 2004, mit Ausnahme der Regelungen für Eigenverbrauchstankstellen; 2. Arbeitsblatt DWA-A 781-2, Tankstellen für Kraftfahrzeuge, Teil 2: Betankung 2; 3. Arbeitsblatt DWA-A 782, Betankung von Schienenfahrzeugen, Mai 2006; 4. Arbeitsblatt DWA-A 783, Betankung von Wasserfahrzeugen, Dezember 2005; 5. Arbeitsblatt DWA-A 784, Betankung von Luftfahrzeugen, April 2006. Sofern bei der Betankung von Luftfahrzeugen von den Regelungen zur Abscheidung von Kraftstoff nach Nr. 4.1.4.2 Abs. 1 und 2 des Arbeitsblattes DWA-A 784 abgewichen wird, sind die Abfüllanlagen nicht mehr einfacher oder herkömmlicher Art.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage. Die Anlagen werden jeweils vom Betreiber in eigener Verantwortlichkeit abgegrenzt und dokumentiert. Die Möglichkeit der Wasserbehörde, die Abgrenzung zu überprüfen und eine Korrektur zu verlangen, bleibt unberührt. Im einzelnen gilt: 1. Anlagen, die lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, gelten nicht als Anlagen nach § 19 g des Wasserhaushaltsgesetzes . 2. Anlagenteile sind jeweils der für die verwaltungsrechtliche Behandlung maßgebenden Anlage zuzuordnen, die den Verfahrenszweck nach Abs. 4 und 5 bestimmt. 3. Wesentliche Änderungen einer Anlage sind insbesondere Erneuerungs-, Instandsetzungs- und Umrüstungsmaßnahmen, durch welche die Sicherheit der Anlage verändert wird. Insbesondere ist jede Änderung der Anlage wesentlich, wenn dadurch die Gefährdungsstufe erhöht wird. (2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 Grad Celsius liegt oder deren Dampfdruck bei 50 Grad Celsius mehr als 300 Kilopascal beträgt. Als flüssige Stoffe gelten Stoffe mit einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 Grad Celsius oder darunter bei einem Druck von 101,3 Kilopascal. Zur Bewertung eines viskosen Stoffes, für den ein Schmelzpunkt nicht bestimmt werden kann, sind entsprechend dem Gefahrgutrecht folgende Verfahren einzusetzen: 1. Untersuchungsverfahren nach der Norm D 4359-90 der Amerikanischen Gesellschaft für Untersuchungsverfahren und Materialien (American Society for Testing and Materials (ASTM); 100 Barr Harbor Drive, PO Box C700, West Conshohocken, Pennsylvania, USA 19428-2959) oder 2. Penetrometerverfahren nach der Norm 2137 der Internationalen Organisation für Normung (International Organization for Standardization (ISO), 1, rue de Varembé, Case postale 56, CH-1211 Genf 20, Schweiz). Alle sonstigen Stoffe gelten als fest. (3) Unterirdisch sind Anlagen, die vollständig oder teilweise im Erdreich oder in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, nicht vollständig einsehbar eingebettet sind. Alle anderen Anlagen gelten als oberirdisch. Oberirdisch sind auch Anlagen, deren Auffangvorrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind. (4) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen und Entleeren von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes. (5) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang. (6) Für Behälter gilt: 1. Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. 2. Behälter sind Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Anlagenbeschickung benötigt werden. Die Zuordnung behält auch bei Betriebsunterbrechung Gültigkeit. 3. Kommunizierende Behälter sind Behälter, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung miteinander stehen. Sie gelten als ein Behälter. 4. Verschiedene, auch örtlich nahe beieinander angeordnete Behälter, die unterschiedlichen Abfüll-, Umschlag-, Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsanlagen zugeordnet sind, gehören jeweils zu getrennten Anlagen. Dies gilt auch für mehrere Behälter mit gemeinsamer Be- und Entlüftungsleitung, wenn bei allen Betriebszuständen keine unzulässigen Über- oder Unterdrücke entstehen und keine Flüssigkeiten in Be- und Entlüftungsleitungen gelangen können. 5. Ein gemeinsamer Auffangraum bewirkt nicht, daß die in ihm aufgestellten Behälter zu einer Anlage gehören. (7) Rohrleitungen sind starre oder biegsame Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe. Biegsame Rohrleitungen sind Rohrleitungen, deren Lage betriebsbedingt verändert wird. Hierzu gehören vor allem Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen. Rohrleitungen sind jeweils Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe, wenn sie diesen zugeordnet sind und Anlagenteile der jeweiligen Anlage verbinden; andernfalls sind sie selbständige Rohrleitungsanlagen. Zu den Rohrleitungen gehören außer den Rohren insbesondere die Formstücke, Armaturen, Flansche und Dichtmittel. Befüll- und Entleerleitungen sind Rohrleitungen, die der zeitweisen Befüllung und Entleerung von Anlagen dienen und die sonst entleert sind. Zu Rohrleitungsanlagen gehören auch die Pumpen im Bereich der Rohrleitungsanlage. (8) Für Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen gilt: 1. Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. 2. Ein Faß- und Gebindelager ist eine Lageranlage, die mehrere Behälter oder Verpackungen enthält, deren Rauminhalt jeweils bis zu 1000 Litern beträgt. 3. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegt nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. 4. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. 5. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden. Zu den Transportmitteln gehören insbesondere Lastkraftwagen und Eisenbahnwaggons. (9) Stillegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung. (10) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten oder das Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustandes einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen. (11) Schutzgebiete sind 1. Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich, 2. die qualitativen Schutzzonen von Heilquellenschutzgebieten nach § 34 des Hessischen Wassergesetzes ; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich, 3. Überschwemmungsgebiete nach § 13 Abs. 2 und 3 des Hessischen Wassergesetzes , 4. Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 83 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassen ist. (12) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können. (13) Für Sicherheitseinrichtungen gilt: 1. Überfüllsicherungen sind Einrichtungen, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstands den Füllvorgang selbsttätig unterbrechen oder akustischen Alarm auslösen. Abfüllsicherungen sind Überfüllsicherungen, die den Füllvorgang durch Schließung der Absperreinrichtung des Behälters am Transportmittel unterbrechen. 2. Leckanzeigegeräte sind Einrichtungen, die Undichtheiten (Lecks) in Wänden und Böden von Behältern bis zum zulässigen Flüssigkeitsstand und von Rohrleitungen selbsttätig anzeigen. Leckanzeigegeräte zur ausschließlichen Überwachung des Bodens von Behältern mit flachaufliegendem Behälterboden (Flachbodentanks) zeigen nur Undichtheiten des Bodens an. 3. Leckagesonden sind Einrichtungen, die wassergefährdende Flüssigkeiten oder Wasser in einem Kontrollraum oder Auffangraum selbsttätig anzeigen. (14) Leckschutzauskleidungen sind der Behälterform angepasste Einlagen, die geeignet sind, einen Lecküberwachungsraum für einwandige Behälter zu bilden. (15) Abdichtungen sind Beschichtungen sowie Auskleidungen mit ihren Fügestellen. (16) Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen, die dem Beheizen von Räumen dienen, deren Jahresverbrauch 100 m³ Heizöl nicht übersteigt und deren Behälter höchstens viermal je Jahr befüllt werden. Zu Heizölverbraucheranlagen zählen auch sonstige Anlagen zur Nutzung von Heizöl, wenn sie nach Menge und Häufigkeit der Befüllung vergleichbar sind. Als Heizölverbraucheranlagen gelten auch Notstromanlagen. (17) Der Wasssergefährdungsklasse 3-Gleichwert (WGK 3-Gleichwert) ist die Summe der auf die Wassergefährdungsklasse 3 bezogenen Rauminhalte der wassergefährdenden Stoffe einer örtlich abgegrenzten Einheit. Dabei wird der Rauminhalt der Stoffe der Wassergefährdungsklasse 3 mit dem Wichtungsfaktor 1, der Rauminhalt der Stoffe der Wassergefährdungsklasse 2 mit dem Wichtungsfaktor 0,1 und der Rauminhalt der Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 mit dem Wichtungsfaktor 0,01 berücksichtigt. Die oberste Wasserbehörde kann Einzelheiten zur Anwendung des WGK 3-Gleichwertes durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen regeln. Die Regelung für Gemische in einem Behälter nach Anhang 4 der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.

§ 22

Sachverständige

§ 22 Sachverständige (1) Sachverständige nach § 19 i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sind sachverständige Stellen. Sie bedürfen der Anerkennung durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie nach § 57 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes . Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. (2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Hessen. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von der Anerkennungsbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntgegeben werden. (3) Sachverständige Stellen können anerkannt werden, wenn sie 1. über wenigstens 5 Prüferinnen oder Prüfer verfügen, die Bedienstete der sachverständigen Stelle oder mit dieser durch einen vergleichbaren Vertrag verbunden sind, 2. nachweisen, daß die Prüferinnen und Prüfer a) auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, daß sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen, b) zuverlässig sind, c) hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht, 3. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind, 4. sich verpflichten, a) der Anerkennungsbehörde jeweils bis zum 1. März des Folgejahres einen Erfahrungsbericht sowie die Liste der Prüferinnen und Prüfer vorzulegen und auf Anforderung der Anerkennungsbehörde weitere Unterlagen nachzureichen, b) stichprobenweise die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen durch ihre Prüferinnen und Prüfer zu kontrollieren, c) die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln, auszuwerten und die Prüferinnen und Prüfer in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber zu unterrichten, 5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Prüferinnen und Prüfer für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von wenigstens 2,5 Millionen Euro erbringen, 6. erklären, daß sie das Land Hessen und die anderen Länder, in denen die Prüferinnen und Prüfer Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Prüferinnen und Prüfer freistellen, und 7. ihren Sitz in Hessen haben. (4) Als sachverständige Stellen können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind. (5) Die sachverständige Stelle ist verpflichtet, die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Regeln der Technik zu beachten. Sie hat sicherzustellen, daß die Prüferinnen und Prüfer ein Prüftagebuch führen, aus dem sich wenigstens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Die Prüftagebücher sind der Anerkennungsbehörde von der sachverständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen. (6) Die sachverständige Stelle hat die Bestellung von Prüferinnen oder Prüfern zu widerrufen, wenn diese unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben, die Voraussetzung für ihre Bestellung waren, wenn die Prüferinnen oder Prüfer nicht mehr in der Lage sind, ihre Prüftätigkeiten ordnungsgemäß durchzuführen, oder wenn die Prüferinnen oder Prüfer die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. (7) Die Anerkennung erlischt 1. durch Fristablauf, 2. durch schriftlichen Verzicht der sachverständigen Stelle gegenüber der Anerkennungsbehörde, 3. wenn die sachverständige Stelle länger als ein Jahr über weniger als fünf Prüfer oder Prüferinnen verfügt, 4. mit der Auflösung der sachverständigen Stelle.

§ 23

Überprüfung von Anlagen

§ 23 Überprüfung von Anlagen (1) Der Betreiber hat mit Ausnahme von Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen nach Maßgabe des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen: 1. unterirdische Anlagen, 2. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C und D, in Schutzgebieten der Gefährdungsstufe B, C und D, 3. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19 h Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Wasserhaushaltsgesetzes , in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung oder in einer baurechtlichen Zulassung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese. Bei Tankstellen für Kraftfahrzeuge gehört zur Prüfung vor Inbetriebnahme eine Nachprüfung der Abfüllplätze nach einjähriger Betriebszeit, die allerdings das Abschlussdatum der Prüfung vor Inbetriebnahme nicht verschiebt; entsprechendes gilt bei einer wesentlichen Änderung der Abfüllplätze. Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe B vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen. Die Termine für die wiederkehrenden Prüfungen ergeben sich aus dem Datum der Prüfung nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend den jeweiligen Prüffristen; verspätet durchgeführte oder abgeschlossene Prüfungen rechtfertigen keine Verschiebung des jeweils folgenden Prüftermins. (2) Die Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung nach § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vor allem auf Grund der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Abs. 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Abs. 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn. gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht. (3) Die Prüfungen nach den Abs. 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19 g des Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt werden. Die Überprüfung nach Abs. 1 entfällt auch bei einer Anlage, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dient. Weiterhin entfällt bei Unternehmen, die in ein Verzeichnis nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen oder nach DIN EN ISO 14001 zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde übersandt haben, die Überprüfung nach Abs. 1, wenn eine Anlage im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung überprüft wird und dabei 1. die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 19i des Wasserhaushaltsgesetzes und der §§ 22 und 23 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung, fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse sowie Mängelbeseitigung, und 2. in den im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Nr. 1 eingehalten werden. In diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse an die Wasserbehörde. Die oberste Wasserbehörde kann nähere Anforderungen zum Verfahren nach Satz 3, insbesondere zu Form, Inhalt und Vorlagedatum der Jahresberichte nach Satz 4, durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen festlegen. (4) Der Anlagenbetreiber hat rechtzeitig Sachverständigen den Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen. Können Sachverständige die Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragseingang durchführen, haben sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen. (5) Der Anlagenbetreiber hat den Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide, die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen sowie bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes den Prüfbericht der letzten Prüfung nach Abs. 6 sowie Bescheinigungen über durchgeführte Mängelbeseitigungen nach Abs. 7 Satz 1 vorzulegen. Bei Anlagen, die der Fachbetriebspflicht unterliegen, hat er auch eine Bestätigung nach § 26 Abs. 2 vorzulegen. (6) Die Sachverständigen haben über jede durchgeführte Prüfung der Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, einen Prüfbericht vorzulegen. Die Wasserbehörde kann einer Übermittlung des Prüfberichts auf Datenträger zustimmen. Schließt die Prüfung erforderliche Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen ein, ist bei Mängeln im Prüfbericht jeweils anzugeben, welchem Rechtsbereich sie zuzuordnen sind. Bei Anlagen, die der Fachbetriebspflicht unterliegen, ist auch zu prüfen, ob diese bei durchgeführten Arbeiten beachtet worden ist. Dies ist im Prüfbericht zu vermerken. Werden erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt, die dem Anschein nach auf unzureichenden Arbeiten eines Fachbetriebs beruhen, ist hierauf im Prüfbericht besonders hinzuweisen. Die oberste Wasserbehörde kann eine bestimmte Form der Prüfberichte durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen vorschreiben. (7) Der Anlagenbetreiber hat bei den Prüfungen nach Abs. 1 oder bei der Eigenüberwachung nach § 19 i Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen, falls die Anlage nicht nach § 8 außer Betrieb zu nehmen und zu entleeren ist. Bei erheblichen Mängeln haben die Sachverständigen eine Sanierungsfrist vorzuschlagen. Werden gefährliche Mängel festgestellt, haben die Sachverständigen die Wasserbehörde hierüber sofort, spätestens am nächsten Tag zu unterrichten. Dabei ist auch ein Vorschlag zur Stillegung oder zum möglichen Weiterbetrieb der Anlage zu machen. Bei gefährlichen Mängeln hat der Anlagenbetreiber im Falle eines Weiterbetriebs der Anlage gegenüber den Sachverständigen im Rahmen einer Nachprüfung nachzuweisen, dass die Mängel ordnungsgemäß beseitigt sind. Entsprechendes gilt bei erheblichen Mängeln, wenn der Sachverständige eine Nachprüfung für erforderlich hält. (8) Die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und vor Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage ist wie folgt durchzuführen: 1. Im Rahmen der Ordnungsprüfung ist zu ermitteln, ob die erforderlichen Zulassungen, Eignungsfeststellungen und die Bescheinigungen von Fachbetrieben vollzählig vorliegen. 2. Im Rahmen der Technischen Prüfung ist zu ermitteln, ob die Anlage den Zulassungen, behördlichen Bescheiden und den Schutzbestimmungen des Wasserrechts entspricht. 3. Enthalten Bauartzulassungen, Eignungsfeststellungen oder Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen nach § 19 h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes oder weitergehende wasserbehördliche Anordnungen zusätzliche Anforderungen für die Prüfung, sind diese besonders zu beachten. 4. Im Rahmen der Prüfung ist zu ermitteln, ob eine Löschwasserrückhaltung nach Anhang 1 Nr. 9.4 erforderlich ist und die dort genannten Anforderungen eingehalten werden. 5. Bei Anlagen in Überschwemmungsgebieten ist zu prüfen, ob die Anlage bei Überflutungen den Anforderungen nach § 10 Abs. 4 und 5 entspricht. (9) Bei der wiederkehrenden Prüfung ist 1. zu prüfen, ob im Prüfbericht der letzten Prüfung angeordnete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung durchgeführt worden sind, 2. zu ermitteln, ob seit der letzten Prüfung wesentliche Änderungen an der Anlage vorgenommen worden sind, 3. eine Technische Prüfung nach Abs. 8 Nr. 2 durchzuführen. (10) Bei stillgelegten Anlagen ist zu prüfen, 1. ob die Anlage entleert und gereinigt ist und ob Befüllstutzen abgebaut oder gegen irrtümliche Benutzung gesichert sind und 2. ob Anhaltspunkte für Boden- oder Grundwasserverunreinigungen vorliegen. Es ist nicht erforderlich, die Anlage abzubauen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen, falls dies nicht aus anderen Gründen, wie aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes oder der Standsicherheit, geboten ist. (11) Bei neu errichteten oberirdischen Heizölverbraucheranlagen mit einem Rauminhalt von mehr al 1000 l bis einschließlich 10000 l außerhalb von Schutzgebieten entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung oder nach Beseitigung der von einem Sachverständigen festgestellten Mängeln, wenn die Anlage von einem Fachbetrieb nach § 19 l des Wasserhaushaltsgesetzes eingebaut oder geändert worden ist und dieser bestätigt, dass die gesamte Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die in § 23 Abs. 8 genannten Anforderungen eingehalten sind.

§ 27

Ordnungswidrigkeiten

§ 27 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 86 Abs. 1 Nr. 12 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Nr. 6 Satz 1 eine Betriebsanweisung nicht aufstellt oder entgegen § 3 Nr. 6 Satz 2 das Bedienungspersonal hierüber nicht unterrichtet, 2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 die Eignung des Untergrundes nicht prüft, 3. entgegen § 8 bei einem Schadensfall oder einer Betriebsstörung eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig entleert, 4. in Schutzgebieten entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Anlagen einbaut, aufstellt oder verwendet oder in Schutzgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die den Anforderungen des § 10 Abs. 3 oder 4 nicht entspricht, 5. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagenkataster nicht erstellt oder fortschreibt, 6. a) entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt, b) entgegen § 20 Abs. 2 Behälter ohne Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt, c) entgegen § 20 Abs. 3 abtropfende Flüssigkeiten nicht auffängt, soweit die Zuwiderhandlung in § 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht mit Geldbuße bedroht ist, 7. entgegen § 23 Abs. 1 , entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 oder entgegen § 28 Abs. 3 oder 4 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen lässt oder entgegen § 23 Abs. 7 Satz 1 festgestellte Mängel nicht oder nicht rechtzeitig behebt oder beheben lässt.

§ 28

Bestehende Anlagen

§ 28 Bestehende Anlagen (1) Werden durch diese Verordnung andere als die in Abs. 3 und 4 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst aufgrund einer Anordnung der Wasserbehörde. Jedoch kann aufgrund dieser Verordnung nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende Anlagen oder Anlagen, mit deren Aufstellung oder Einbau begonnen worden ist, stillgelegt oder beseitigt werden. Die Wasserbehörde kann bei bestehenden Anlagen abweichend von Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 1 geringeren Anforderungen an das Rückhaltevermögen zustimmen, wenn ein entsprechender Auffangraum nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verwirklicht werden kann und insbesondere durch verstärkte Überwachungsmaßnahmen eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird. (2) Wird durch oder aufgrund der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes oder einer Bekanntmachung nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 die Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert oder werden Schutzgebiete neu ausgewiesen, so gilt für die Anlagen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Änderungen bereits eingebaut oder aufgestellt waren, Abs. 1 entsprechend. Bei Anlagen zum Umgang mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 nach Anhang 4 , die bisher der Wassergefährdungsklasse 0 zugeordnet waren, sind aus Anlass der geänderten Einstufung in der Regel keine Anpassungsmaßnahmen erforderlich; entsprechendes gilt für Leckanzeigeflüssigkeiten bei bestehenden Anlagen. (3) Bei Anlagen, die aufgrund einer Erhöhung der Wassergefährdungsklasse der eingesetzten Stoffe oder der Ausweisung eines Schutzgebietes erstmals nach § 23 zu prüfen sind, ist die Prüfung spätestens zwei Jahre nach Eintritt der Prüfpflicht durchzuführen. (4) Bei Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B außerhalb von Schutzgebieten, die noch nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 3 geprüft worden sind, ist diese Prüfung innerhalb von 2 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung durchzuführen. Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt, nach deren Beseitigung eine Nachprüfung erforderlich ist, entfällt die Nachprüfung durch einen Sachverständigen nach § 22 , wenn die Mängelbeseitigung durch einen Fachbetrieb nach § 19 l des Wasserhaushaltsgesetzes erfolgte und dieser der Wasserbehörde die Fachbetriebseigenschaft und die Mängelbeseitigung betstätigt. (5) Bezugsdatum für die Ermittlung der Termine wiederkehrender Prüfungen nach § 23 Abs. 1 Satz 4 ist bei bestehenden Anlagen das Datum der letzten Prüfung. (6) Für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 1993 errichtet worden sind, gilt: Anforderungen, die durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe am 1. Oktober 1993 neu begründet oder verschärft worden sind, gelten weiterhin erst aufgrund einer Anordnung der Wasserbehörde. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Dabei ist folgendes zu beachten: 1. Eine Abweichung von den Abständen nach Anhang 1 Nr. 3 Abs. 2 Buchst. a bis e kann außer Betracht bleiben, wenn die allgemeinen Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 3 Abs. 1 erfüllt sind oder die Zulässigkeit der vorhandenen Abstände in einer Eignungsfeststellung, einer Bauartzulassung oder nach § 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes festgestellt worden ist. 2. Bei Anlagen nach Anhang 1 Nr. 6 sind offensichtliche Undichtheiten zu beseitigen. Ins Einzelne gehende Nachweise nach Anhang 1 Nr. 6 Abs. 2 sind nicht zu verlangen. Bestehen nach der Art des Werkstoffs und der im Schadensfall auftretenden wassergefährdenden Stoffe erhebliche Zweifel an der Dichtigkeit, sind besondere Abdichtungen nach Anhang 1 Nr. 4 Abs. 7 vorzusehen. 3. Eine Vergrößerung des Rauminhalts von Auffangräumen auf wenigstens 10 vom Hundert des gesamten Rauminhalts aller im Auffangraum aufgestellten Anlagen nach Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. d ist nicht zu fordern. 4. Es ist nicht erforderlich, die Dichtigkeit von Auffangräumen nach Anhang 1 Nr. 9.2 Abs. 2 im Einzelnen nachzuweisen. Es genügt, wenn sie insbesondere anhand der Art, Dicke und Dichte der Werkstoffe, der Fugenausbildung und der im Schadensfall auftretenden wassergefährdenden Stoffe abgeschätzt wird. Bestehen danach erhebliche Zweifel an der Dichtigkeit, sind besondere Abdichtungen nach Anhang 1 Nr. 4 Abs. 7 vorzusehen. (7) Bestehende doppelwandige unterirdische Behälter nach § 13 Abs. 2 , die durch Einbau einer bauaufsichtlich zugelassenen Leckauskleidung instand gesetzt worden sind, gelten als eignungsfestgestellt, wenn vor Einbau der Leckschutzauskleidung durch einen Fachbetrieb geprüft und dokumentiert worden ist, dass die Behälter hierfür geeignet sind, insbesondere im Hinblick auf Korrosionsschutz und Standfestigkeit. (8) Werden durch diese Verordnung für Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle, Festmist oder Silagesickersäften, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren, Anforderungen an die Lagerkapazität neu begründet oder verschärft, sind diese Anlagen abweichend von Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2008 an diese Anforderungen anzupassen.

§ 29

Anzeigen nach § 47 des Hessischen Wassergesetzes

§ 29 Anzeigen nach § 47 des Hessischen Wassergesetzes (1) Von der Anzeigenpflicht ausgenommen sind: 1. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe A, 2. Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen, 3. Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie Anlagen zum Lagern von Festmist. (2) Bei Heizölverbraucheranlagen, bei denen nach § 23 Abs. 11 die Prüfung durch einen Sachverständigen entfällt, ist der Anzeige die Bestätigung des Fachbetriebs nach § 23 Abs. 11 und der Nachweis der Fachbetriebseigenschaft nach § 26 Abs. 1 beizufügen. (3) Die Wasserbehörde kann zusätzliche Unterlagen anfordern, wenn dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Sie kann außerdem verlangen, daß ihr Anlagen angezeigt werden, die nach Abs. 1 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind, wenn die Kenntnis der Anlagen im Einzelfall auf Grund der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes für die Wasseraufsicht erforderlich ist. (4) Die oberste Wasserbehörde kann durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen Einzelheiten des Anzeigeverfahrens regeln, insbesondere einheitliche Formblätter einführen.

§ 5

Allgemeine technische Anforderungen

§ 5 Allgemeine technische Anforderungen (1) Soweit sich aus dieser Verordnung keine abweichenden Anforderungen ergeben, wird die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet, wenn die Anforderungen der Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. oder des ehemaligen Deutschen Verbandes für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V. beachtet worden sind. Die in Satz 1 genannten Technischen Regeln sind bei der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Theodor-Heuss-Allee 17, D-53773 Hennef, erhältlich. (2) Anlagen, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, entsprechen dem Stand der Technik.

§ 7

Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen

§ 7 Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen (1) Die Wasserbehörde kann an Anlagen Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 19 g Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes , in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung, oder in sonstigen Zulassungen nach § 19 h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen hinausgehen, wenn andernfalls auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles und vor allem der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes die Voraussetzungen des § 19 g Abs. 1 oder 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllt sind. (2) Die Wasserbehörde kann von den Anforderungen nach dieser Verordnung an Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Anforderungen des § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes dennoch erfüllt sind. (3) Anlagen, die in, über oder näher als 20 m an einem oberirdischen Gewässer errichtet sind, müssen folgende Anforderungen einhalten 1. Einwandige Rohrleitungen dürfen, außer im Bereich der notwendigen Armaturen und Anschlüsse an andere Anlagenteile, keine lösbaren Verbindungen enthalten. 2. Einwandige Behälter müssen in Auffangräumen angeordnet sein, deren Rauminhalt Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst d Satz 1 und 2 entspricht. 3. Anlagen der Gefährdungsstufen B, C oder D sind so auszulegen, dass auch im Schadensfall wassergefährdende Stoffe nicht über den Bereich der Anlage hinaus gelangen können. § 12 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt. Nr. 3 gilt nicht für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften, Anlagen zur Lagerung von Festmist sowie Umschlaganlagen an Gewässern zum Laden und Löschen von Schiffen. Die Wasserbehörde kann von Satz 1 bis 3 abweichende Anlagen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt wird, dass wassergefährdende Stoffe nicht in ein oberirdisches Gewässer gelangen oder rechtzeitig wirksame Maßnahmen eingeleitet werden können. Weitergehende Maßnahmen nach Abs. 1 bleiben unberührt. (4) Vor Errichtung von Anlagen mit unmittelbarer Verbindung zum Erdreich haben die Betreiber zu prüfen, ob der dafür vorgesehene Untergrund geeignet und er insbesondere nicht mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigt ist. Die Anlagen dürfen erst errichtet werden, wenn erforderliche Sanierungsmaßnahmen des Untergrundes abgeschlossen sind, es sei denn, der Untergrund ist auch ohne Sanierung für die Anlagen geeignet und die Sanierungsmaßnahmen werden durch die Errichtung der Anlagen nicht beeinträchtigt.

Anhang 1

Allgemeine Anforderungen an den Aufbau und die Ausrüstung von Anlagen

Anhang 1 Allgemeine Anforderungen an den Aufbau und die Ausrüstung von Anlagen

§ 13

Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen Stoffen

§ 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen Stoffen (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen sowie Rohrleitungen sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie bei flüssigen Stoffen der Gefährdungsstufe A entsprechen oder wenn es sich bei den Stoffen um gasförmige Stoffe handelt. Dies gilt auch für unterirdische Rohrleitungen, die hinsichtlich ihrer Einzelteile Abs. 2 Nr. 2 und hinsichtlich der Anforderungen an den technischen Aufbau § 12 Abs. 2 Satz 1 bis 3 entsprechen sowie für Befüll- und Entleerleitungen, die hinsichtlich ihrer Einzelteile Abs. 2 Nr. 2 entsprechen. (2) Andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art 1. hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn a) die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und b) Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und c) der Rauminhalt der Auffangräume Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. d Satz 1 und 2 entspricht, sowie 2. hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn hierfür die erforderlichen baurechtlichen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise vorliegen, oder wenn sie technischen Vorschriften entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfacher oder herkömmlicher Art von der obersten Wasserbehörde durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen eingeführt sind. (3) Werksgefertigte Behälter aus glasfaserverstärktem Kunststoff bis zu 2 m³ Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, die einzeln oder als nichtkommunizierend verbundene Behälter in Anlagen bis zu 10 m³ Gesamtinhalt verwendet werden, gelten hinsichtlich des Rückhaltevermögens als einfach oder herkömmlich, wenn die Behälter auf einem flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt werden und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind. Auf die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c wird insoweit verzichtet. (4) Doppelwandige unterirdische Behälter nach Abs. 2, die durch Einbau einer bauaufsichtlich zugelassenen Leckschutzauskleidung instand gesetzt werden, sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn 1. alle Arbeiten nach einer ins Einzelne gehenden und beim Deutschen Institut für Bautechnik hinterlegten Einbauanweisung des Herstellers der Leckschutzauskleidung von einem Fachbetrieb nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes , abweichend von § 24 auch bei Anlagen der Gefährdungsstufe B, durchgeführt werden, 2. der Fachbetrieb vor Einbau der Leckschutzauskleidung prüft und dokumentiert, dass der Behälter hierfür geeignet ist, insbesondere im Hinblick auf Korrosionsschutz und Standfestigkeit, und 3. der Fachbetrieb dem Anlagenbetreiber unter Beifügung der Dokumentation nach Nr. 2 bescheinigt, dass die Leckschutzauskleidung sachgerecht entsprechend der bauaufsichtlichen Zulassung eingebaut worden ist. Dabei hat er ihn darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Einbau der Leckschutzauskleidung um eine wesentliche Änderung der Anlage mit der Folge einer grundsätzlichen Anzeige- und Prüfpflicht nach Maßgabe der §§ 23 und 29 handelt. (5) Fass- und Gebindeläger mit Ausnahme von Kleingebindelägern sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn die Behälter und Verpackungen gefahrgutrechtlich zulässig sind oder Abs. 2 Nr. 2 entsprechen und in beiden Fällen die Anforderungen nach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 4 erfüllt werden. Kleingebindeläger sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 5 entsprechen. (6) Neben den in Abs. 1 genannten Anlagen sind Abfüllanlagen für Abfüllvorgänge bei Altöllagerungen, die Anhang 3.1 entsprechen und Abfüllplätze bei Eigenverbrauchstankstellen, die Anhang 3.2 entsprechen einfacher oder herkömmlicher Art. Abfüllanlagen zur Betankung von Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen und Luftfahrzeugen sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie den Anforderungen an den technischen Aufbau in folgenden der in § 5 Abs. 1 genannten Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe entsprechen: 1. Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 781, Tankstellen für Kraftfahrzeuge, August 2004, mit Ausnahme der Regelungen für Eigenverbrauchstankstellen; 2. Arbeitsblatt DWA-A 781-2, Tankstellen für Kraftfahrzeuge, Teil 2: Betankung von Kraftfahrzeugen mit wässriger Harnstofflösung, Mai 2007; 3. Arbeitsblatt DWA-A 782, Betankung von Schienenfahrzeugen, Mai 2006; 4. Arbeitsblatt DWA-A 783, Betankung von Wasserfahrzeugen, Dezember 2005; 5. Arbeitsblatt DWA-A 784, Betankung von Luftfahrzeugen, April 2006. Sofern bei der Betankung von Luftfahrzeugen von den Regelungen zur Abscheidung von Kraftstoff nach Nr. 4.1.4.2 Abs. 1 und 2 des Arbeitsblattes DWA-A 784 abgewichen wird, sind die Abfüllanlagen nicht mehr einfacher oder herkömmlicher Art.

§ 22

Sachverständige

§ 22 1) Sachverständige (1) Als Sachverständige nach § 19 i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes können nur sachverständige Stellen zugelassen werden. (2) Unternehmen können auf Antrag als sachverständige Stellen zugelassen werden, wenn sie 1. nachweisen, dass sie mindestens fünf Prüferinnen und Prüfer beschäftigen, die a) aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen, b) zuverlässig sind, c) bei ihrer Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen hinsichtlich der zu prüfenden Anlagen und der Überwachung von Fachbetrieben nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes besteht, 2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind, insbesondere a) den für den jeweiligen Prüfbereich erforderlichen Prüfumfang und die Prüftiefe, b) die Methode der Mängelbewertung, c) die aus Mängeln zu ziehenden Schlussfolgerungen, 3. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Prüferinnen und Prüfer für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2 500 000 Euro erbringen, der von einer Bank oder Versicherung aus einem Migliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt wurde. (3) Als sachverständige Stellen können auch selbständige organisatorische Einheiten von Unternehmen anerkannt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind. (4) Die sachverständige Stelle hat 1. der Zulassungsbehörde jeweils bis zum 1. März des Folgejahres einen Erfahrungsbericht sowie die Liste der Prüferinnen und Prüfer vorzulegen und auf Anforderung weitere Unterlagen nachzureichen, 2. stichprobenartig die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen durch ihre Prüferinnen und Prüfer zu kontrollieren, 3. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln, auszuwerten und die Prüferinnen und Prüfer in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber zu unterrichten, 4. die Prüftagebücher der Zulassungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. (5) Die sachverständige Stelle hat sicherzustellen, dass 1. die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Regeln der Technik beachtet werden, 2. die Prüferinnen und Prüfer ein Prüftagebuch führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben und 3. die Prüferinnen und Prüfer keine Prüfungen vornehmen, wenn a) die Voraussetzungen für die Aufnahme ihrer Prüftätigkeit nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind, b) die Prüferinnen und Prüfer die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. (6) Die Zulassung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Eine befristete Zulassung kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Wird über die beantragte Zulassung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes . Die in einem anderen Bundesland erfolgte Zulassung als sachverständige Stelle nach § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt als Zulassung nach Abs. 2. Zulassungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gelten als Zulassung nach Abs. 2, wenn deren Gleichwertigkeit von der Zulassungsbehörde festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht wurde. (7) Die Zulassung erlischt 1. durch schriftlichen Verzicht der sachverständigen Stelle gegenüber der Anerkennungsbehörde, 2. wenn die sachverständige Stelle länger als ein Jahr über weniger als fünf Prüferinnen oder Prüfer verfügt, 3. mit der Auflösung der sachverständigen Stelle. (8) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung gelten die §§ 48 und 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass ein Widerruf auch erfolgen kann, wenn die sachverständige Stelle ihren Verpflichtungen nach Abs. 4 und 5 nicht nachkommt.

§ 30

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 30 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

§ 5

Allgemeine technische Anforderungen

§ 5 Allgemeine technische Anforderungen (1) Soweit sich aus dieser Verordnung keine abweichenden Anforderungen ergeben, wird die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet, wenn die Anforderungen der Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. oder des ehemaligen Deutschen Verbandes für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V. beachtet worden sind. Die in Satz 1 genannten Technischen Regeln sind bei der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Theodor-Heuss-Allee 17, D-53773 Hennef, erhältlich. Für die Vermutung nach Satz 1 muss die Anforderung zur Überdrucksicherung in der Technischen Regel wassergefährdende Stoffe, Arbeitsblatt DWA-A 785, Bestimmung des Rückhaltevermögens bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen - R1, Anhang A, 4. Anstrich, erst ab dem 1. Januar 2011 beachtet werden. (2) Anlagen, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, entsprechen dem Stand der Technik.

§ 30

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 30 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

§ 30

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 30 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Anhang 1

Allgemeine Anforderungen an den Aufbau und die Ausrüstung von Anlagen

Anhang 1 Allgemeine Anforderungen an den Aufbau und die Ausrüstung von Anlagen

Anhang 2

Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen ...

Anhang 2 Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen

Anhang 3.1

Abfüllanlagen einfacher oder herkömmlicher Art Abfüllvorgänge bei Altöllageranlagen

Anhang 3.1 Abfüllanlagen einfacher oder herkömmlicher Art Abfüllvorgänge bei Altöllageranlagen

Anhang 3.2

Abfüllanlagen einfacher oder herkömmlicher Art Abfüllplätze bei ...

Anhang 3.2 Abfüllanlagen einfacher oder herkömmlicher Art Abfüllplätze bei Eigenverbrauchstankstellen untergeordneter Art

Anhang 3.3

Abfüllanlagen einfacher oder herkömmlicher Art Abfüllplätze bei Tankstellen für ...

Anhang 3.3 Abfüllanlagen einfacher oder herkömmlicher Art Abfüllplätze bei Tankstellen für Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff oder vergleichbare Kraftstoffe mit Ausnahme von Tankstellen zur Versorgung von Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen sowie Eigenverbrauchstankstellen untergeordneter Art

Anhang 4

Stoffe, die in Anhang 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom ...

Anhang 4 Stoffe, die in Anhang 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 17.05.1999 (Bundesanzeiger Nr. 98a vom 29.05.1999) mit der Fußnote 14 versehen sind Text der Fußnote 14: „In der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 18.04.1996 der Wassergefährdungsklasse 0 (im allgemeinen nicht wassergefährdend) zugeordnet.“ Stoffbezeichnung Kenn-Nummer nach VwVwS Hinweise Aceton 6 Adipinsäure 474 L(+)-Ascorbinsäure 737 Bernsteinsäure 476 Bromtrifluormethan 782 1,4-Butandiol 1338 Calciumacetat 1943 Calciumchlorid 220 Calcium-D-pantothenat 1387 Calciumsulfat 325 ß-Carotin 1416 Citronensäure 57 2,2-Dimethylpropan 463 DL-Methionin 1353 Ethanol 96 Die Bewertung bezieht sich auf reinen, unvergällten Alkohol; vergällter Alkohol ist gemäß Anhang 4 (Einstufung von Gemischen in Wassergefährdungsklassen) einzustufen. Ethylenglycol 105 Die Bewertung bezieht sich auf den unadditivierten Stoff. Bei Zusatz von Additiven sind entsprechend den in Anhang 4 (Einstufung von Gemischen in Wassergefährdungsklassen) genannten Regeln höhere WGK möglich. Glycerin , Glycerindiester (Fettsäurerest unverzweigt mit C-Zahl 8 und endständiger Carboxylgruppe) 691 Die Bewertung bezieht sich auf den unadditivierten Stoff. Bei Zusatz von Additiven sind entsprechend den in Anhang 4 (Einstufung von Gemischen in Wassergefährdungsklassen) genannten Regeln höhere WGK möglich. Glycerinmonoester (Fettsäurerest unverzweigt mit C-Zahl 8 und endständiger Carboxylgruppe) 690 Die Bewertung bezieht sich auf den unadditivierten Stoff. Bei Zusatz von Additiven sind entsprechend den in Anhang 4 (Einstufung von Gemischen in Wassergefährdungsklassen) genannten Regeln höhere WGK möglich. 1,6-Hexandiol 1394 Kohlenstoffmonoxid 257 Lachgas 767 Magnesiumacetat 1944 Magnesiumchlorid 259 Magnesiumperoxid 365 Magnesiumsulfat 366 1-Methylethylbenzol, oxidiert, Polyphenylrückstände 1488 Natriumacetat 367 Natriumadipat 475 Natriumchlorid 270 Natriumhydrogencarbonat 374 Natriumphthalat 482 Natriumsuccinat 477 Natriumsulfat 286 Natriumthiosulfat 386 1,2-Pentandiol 1799 Phthalsäure 481 Phthalsäureanhydrid 732 Phthalsäuredi-(C16/18)-alkylester 1361 Poly(oxy-1,2-ethandiyl)alpha-hydro-omega-hydroxy-,Ether mit Oxy bis (propandil) (4:1),Octacleanoat 1905 1,2-Propylenglycol 280 Silane (gasförmige) 567 Monosilane und Silane mit mindestens einem Wasserstoff am Siliciumatom sowie unsubstituierten Alkyl-, Alkenyl- und/oder Phenylgruppen Sorbinsäure 1131 D,L--Tocopherolacetat 1132 Ultramarinblau 1426 Wasserstoffperoxid 288

Eingangsformel VAwS

Auf Grund des § 31 Abs. 3 , § 94 Abs. 3 Satz 1 und des § 99 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 197), wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19 g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes . Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für Anlagen zur Lagerung von Festmist gelten nur die §§ 2 bis 5 , 7 , § 8 Abs. 2 , §§ 10 , 12 und 27 bis 30 .

§ 10

Anlagen in Schutzgebieten

§ 10 Anlagen in Schutzgebieten (1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten dürfen Anlagen nicht eingebaut, errichtet oder verwendet werden. Die Wasserbehörde kann durch Verordnung nach § 29 des Hessischen Wassergesetzes oder durch Regelung im Einzelfall Ausnahmen zulassen 1. für Standort gebundene oberirdische Anlagen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern, und 2. für zum Zeitpunkt der Schutzgebietsausweisung rechtmäßig bestehende Anlagen in der engeren Zone. Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehende Ausnahmen gelten weiter. (2) In der weiteren Zone von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten dürfen oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D und unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D nicht eingebaut, errichtet oder verwendet werden. Dies gilt nicht für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie für Anlagen zur Lagerung von Festmist. (3) Unbeschadet des Abs. 2 dürfen in der weiteren Zone von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, bei denen der Rauminhalt des Auffangraums Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. d entspricht, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät versehen sind. Satz 1 gilt nicht für Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen, Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie Anlagen zur Lagerung von Festmist. Der tiefste Punkt von unterirdischen Anlagen zum Lagern von Jauche und Gülle muss wenigstens 0,5 m über dem höchsten Grundwasserstand liegen; andernfalls muss der Behälter doppelwandig und lecküberwacht oder durch gleichwertige technische Maßnahmen entsprechend gesichert sein. (4) Soweit Anlagen in Überschwemmungsgebieten zulässig sind, müssen sie beim höchstmöglichen Wasserstand entsprechend einem Hochwasserereignis nach § 69 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes folgende Anforderungen erfüllen: 1. Auffangräume und Anlagen außerhalb von Auffangräumen dürfen im entleerten Zustand nicht überflutet werden oder aufschwimmen. 2. Die Anlagen sind so zu sichern, dass kein Wasser in Entlüftungs- oder Befüllöffnungen oder sonstige Öffnungen eindringen kann. 3. Eine Beschädigung durch Treibgut muss ausgeschlossen sein. Bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Gebieten, die bei Versagen eines Deiches überschwemmt werden, gilt Satz 1 für bautechnische Maßnahmen nach § 69 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes . (5) Die Regelungen der Abs. 1 bis 4 gehen den Regelungen in Verordnungen über Schutzgebiete vor. Weitergehende Anforderungen und Beschränkungen in Schutzgebietsverordnungen nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit §§ 29 , 47 und 69 des Hessischen Wassergesetzes aufgrund der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes bleiben unberührt. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Abs. 2 bis 4 zulassen, wenn auf andere Weise eine ausreichende Sicherheit erreicht wird. Bereits erteilte Ausnahmen gelten weiter; § 28 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 11

Anlagenkataster

§ 11 Anlagenkataster (1) Für mehrere Anlagen, die zusammen ein erhebliches Gefährdungspotenzial darstellen, ist auf Anordnung der Wasserbehörde ein gemeinsames Anlagenkataster zu erstellen und fortzuschreiben. Ein erhebliches Gefährdungspotenzial ist außerhalb von Schutzgebieten bei einem WGK 3-Gleichwert von 100 m³ anzunehmen. (2) Das Anlagenkataster muß mindestens folgende Angaben umfassen: 1. Eine Beschreibung der Anlagen, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Rauminhalt, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in den Anlagen vorhanden sein können, 2. eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in den Anlagen und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen in den Anlagen. (3) Unternehmen, die in ein Verzeichnis nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen oder nach DIN EN ISO 14001 zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde übersandt haben, können die Abs. 1 und 2 auch erfüllen, wenn sie über ein vollständiges Anlagenverzeichnis mit den wesentlichen Merkmalen oder über gleichwertige Unterlagen verfügen, die im Rahmen einer Umweltbetriebsprüfung erstellt wurden. (4) Der Betreiber hat das Anlagenkataster ständig gesichert bereitzuhalten und der Wasserbehörde auf Verlangen eine Ausfertigung vorzulegen. Die Wasserbehörde kann bei erheblichem Umfang des Anlagenkatasters verlangen, daß das Anlagenkataster mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt und fortgeschrieben wird, wenn andernfalls die wesentlichen Merkmale der Anlage nicht ausreichend dargestellt oder fortgeschrieben werden können. Wird das Anlagenkataster mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, kann es im Einvernehmen mit der Wasserbehörde auch auf maschinenlesbaren Datenträgern vorgelegt werden. (5) Bei Anlagenkatastern, die offenkundig unvollständig oder sonst mangelhaft sind, kann die Wasserbehörde verlangen, daß der Betreiber Sachverständige nach § 22 Abs. 1 Satz 1 beauftragt, die Mängel des Katasters zu beheben, falls der Betreiber hierzu nicht in der Lage ist. (6) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Abs. 2 genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Anlagenkataster zu führen. Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. Die Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.

§ 12

Rohrleitungen

§ 12 Rohrleitungen (1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. Sicherheitsgründe nach Satz 1 können vor allem auf Grund des Brand- und Explosionsschutzes sowie betrieblicher Anforderungen gegeben sein. Satz 1 gilt nicht für unterirdische Rohrleitungen für feste und gasförmige wassergefährdende Stoffe, Rohrleitungen für die Verbindung erdverlegter unterirdischer Behälter mit Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden oder mit Zapfanlagen an Tankstellen, Befüll- und Entleerleitungen sowie für Rohrleitungen von Erdwärmepumpen mit selbsttätigen Leckageüberwachungseinrichtungen. (2) Bei unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Die Kontrollschächte können durch regelmäßige Sichtkontrollen oder Leckagesonden überwacht werden. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Sie müssen, sofern es sich nicht um Rohrleitungen von Erdwärmepumpen mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 entsprechend Anhang 4 und selbsttätigen Leckageüberwachungseinrichtungen handelt, doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät versehen sein; 2. sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der bei Undichtheiten die wassergefährdenden Stoffe in einen Behälter fließen; 3. Sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden; in diesem Falle dürfen die Rohrleitungen keine leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten führen. Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden. Ein gleichwertiger technischer Aufbau ist im Einzelfall nachzuweisen. Dabei ist sicherzustellen, daß alle möglichen Schadensfälle erfaßt werden. Durch technische und betriebliche Maßnahmen ist sicherzustellen, daß ein Rohrbruch und schleichende Leckagen rechtzeitig erkannt und gemeldet werden. (3) Oberirdische Rohrleitungen für flüssige wassergefährdende Stoffe müssen den Anforderungen nach Anhang 2 Nr. 2.3 oder Abs. 2 Satz 3 entsprechen. Bei Rohrleitungen zur Beförderung von festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen werden keine besonderen Anforderungen an die Aufstellfläche und das Rückhaltevermögen gestellt. (4) Biegsame Rohrleitungen in Anlagen dürfen nur über Flächen eingebaut und verwendet werden, die ausreichend dicht und widerstandsfähig sind. Dies gilt nicht für biegsame Rohrleitungen, die betriebsbedingt nur über oberirdischen Gewässern verwendet werden.

§ 13

Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen Stoffen

§ 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen Stoffen (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen sowie Rohrleitungen sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie bei flüssigen Stoffen der Gefährdungsstufe A entsprechen oder wenn es sich bei den Stoffen um gasförmige Stoffe handelt. (2) Andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art 1. hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn a) die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und b) Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und c) der Rauminhalt der Auffangräume Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. d Satz 1 und 2 entspricht, sowie 2. hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn hierfür die erforderlichen baurechtlichen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise vorliegen, oder wenn sie technischen Vorschriften entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfacher oder herkömmlicher Art von der obersten Wasserbehörde durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen eingeführt sind. (3) Werksgefertigte Behälter aus glasfaserverstärktem Kunststoff bis zu 2 m³ Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, die einzeln oder als nichtkommunizierend verbundene Behälter in Anlagen bis zu 10 m³ Gesamtinhalt verwendet werden, gelten hinsichtlich des Rückhaltevermögens als einfach oder herkömmlich, wenn die Behälter auf einem flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt werden und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind. Auf die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c wird insoweit verzichtet. (4) Doppelwandige unterirdische Behälter nach Abs. 2, die durch Einbau einer bauaufsichtlich zugelassenen Leckschutzauskleidung instand gesetzt werden, sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn 1. alle Arbeiten nach einer ins Einzelne gehenden und beim Deutschen Institut für Bautechnik hinterlegten Einbauanweisung des Herstellers der Leckschutzauskleidung von einem Fachbetrieb nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes , abweichend von § 24 auch bei Anlagen der Gefährdungsstufe B, durchgeführt werden, 2. der Fachbetrieb vor Einbau der Leckschutzauskleidung prüft und dokumentiert, dass der Behälter hierfür geeignet ist, insbesondere im Hinblick auf Korrosionsschutz und Standfestigkeit, und 3. der Fachbetrieb dem Anlagenbetreiber unter Beifügung der Dokumentation nach Nr. 2 bescheinigt, dass die Leckschutzauskleidung sachgerecht entsprechend der bauaufsichtlichen Zulassung eingebaut worden ist. Dabei hat er ihn darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Einbau der Leckschutzauskleidung um eine wesentliche Änderung der Anlage mit der Folge einer grundsätzlichen Anzeige- und Prüfpflicht nach Maßgabe der §§ 23 und 29 handelt. (5) Fass- und Gebindeläger mit Ausnahme von Kleingebindelägern sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn die Behälter und Verpackungen gefahrgutrechtlich zulässig sind oder Abs. 2 Nr. 2 entsprechen und in beiden Fällen die Anforderungen nach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 4 erfüllt werden. Kleingebindeläger sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 5 entsprechen. (6) Unbeschadet des Abs. 1 sind Abfüllanlagen einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie Anhang 3.1 bis 3.3 entsprechen.

§ 14

Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen

§ 14 Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen der Gefährdungsstufe A und Rohrleitungen zum Befördern fester wassergefährdender Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art. (2) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester wassergefährdender Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn die Anlagen eine gegen die wassergefährdenden Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe a) in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und die Stoffe beständigen Behältern oder Verpackungen oder b) in geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Räumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse und gegen den Zutritt von Wasser und anderen Flüssigkeiten so geschützt sind, dass die Stoffe nicht austreten können. (3) Beständig und undurchlässig ist eine Bodenfläche in Straßenbauweise bei Ausschluss von Verbundpflaster und ähnlichen Belägen. Bei salbenförmigen Stoffen ohne Behälter oder Verpackungen in geschlossenen Räumen sind die Beständigkeit und Undurchlässigkeit der Bodenfläche besonders zu prüfen. (4) Bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden fester Stoffe genügen die Anforderungen nach Abs. 2 und 3.

§ 15

(aufgehoben)

§ 15 (aufgehoben)

§ 16

Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 16 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (1) Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird. (2) Den Anträgen sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere bau- oder gewerberechtliche Zulassungen, sowie ein Sachverständigengutachten über die Eignung der Anlage beizufügen, soweit nicht die Wasserbehörde darauf im Einzelfall verzichtet. Zur Beurteilung der Eignung können auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen vorgelegt werden. (3) Über Bauartzulassungen entscheidet die oberste Wasserbehörde. (4) Die fachtechnische Prüfung der Anträge auf Eignungsfeststellung wird Sachverständigen nach § 22 mit Ausnahme von Gruppen nach § 22 Abs. 4 übertragen, deren Anerkennung den Prüfbereich der jeweiligen Anlage umfasst. Dies gilt für Anlagen der Gefährdungsstufe D, Anlagen in Schutzgebieten nach § 2 Abs. 11 und Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer nach § 7 Abs. 2 nur mit Zustimmung der Wasserbehörde im Einzelfall. Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine Bescheinigung über die erfolgreich durchgeführte fachtechnische Prüfung nach Satz 1 vorzulegen. Das Sachverständigengutachten nach Abs. 2 Satz 1 ersetzt diese Bescheinigung, wenn es von Sachverständigen nach § 22 mit Ausnahme von Gruppen nach § 22 Abs. 4 erstellt worden ist. (5) Die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes kann mit Zustimmung der Wasserbehörde im Rahmen einer Genehmigung oder Erlaubnis nach gewerbe- oder baurechtlichen Vorschriften erteilt werden.

§ 17

(aufgehoben)

§ 17 (aufgehoben)

§ 18

(aufgehoben)

§ 18 (aufgehoben)

§ 19

(aufgehoben)

§ 19 (aufgehoben)

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage. Die Anlagen werden jeweils vom Betreiber in eigener Verantwortlichkeit abgegrenzt und dokumentiert. Die Möglichkeit der Wasserbehörde, die Abgrenzung zu überprüfen und eine Korrektur zu verlangen, bleibt unberührt. Im einzelnen gilt: 1. Anlagen, die lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, gelten nicht als Anlagen nach § 19 g des Wasserhaushaltsgesetzes . 2. Anlagenteile sind jeweils der für die verwaltungsrechtliche Behandlung maßgebenden Anlage zuzuordnen, die den Verfahrenszweck nach Abs. 4 und 5 bestimmt. 3. Wesentliche Änderungen einer Anlage sind insbesondere Erneuerungs-, Instandsetzungs- und Umrüstungsmaßnahmen, durch welche die Sicherheit der Anlage verändert wird. Insbesondere ist jede Änderung der Anlage wesentlich, wenn dadurch die Gefährdungsstufe erhöht wird. (2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 Grad Celsius liegt oder deren Dampfdruck bei 50 Grad Celsius mehr als 300 Kilopascal beträgt. Als flüssige Stoffe gelten Stoffe mit einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 Grad Celsius oder darunter bei einem Druck von 101,3 Kilopascal. Zur Bewertung eines viskosen Stoffes, für den ein Schmelzpunkt nicht bestimmt werden kann, sind entsprechend dem Gefahrgutrecht folgende Verfahren einzusetzen: 1. Untersuchungsverfahren nach der Norm D 4359-90 der Amerikanischen Gesellschaft für Untersuchungsverfahren und Materialien (American Society for Testing and Materials (ASTM); 100 Barr Harbor Drive, PO Box C700, West Conshohocken, Pennsylvania, USA 19428-2959) oder 2. Penetrometerverfahren nach der Norm 2137 der Internationalen Organisation für Normung (International Organization for Standardization (ISO), 1, rue de Varembé, Case postale 56, CH-1211 Genf 20, Schweiz). Alle sonstigen Stoffe gelten als fest. (3) Unterirdisch sind Anlagen, die vollständig oder teilweise im Erdreich oder in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, nicht vollständig einsehbar eingebettet sind. Alle anderen Anlagen gelten als oberirdisch. Oberirdisch sind auch Anlagen, deren Auffangvorrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind. (4) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen und Entleeren von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes. (5) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang. (6) Für Behälter gilt: 1. Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. 2. Behälter sind Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Anlagenbeschickung benötigt werden. Die Zuordnung behält auch bei Betriebsunterbrechung Gültigkeit. 3. Kommunizierende Behälter sind Behälter, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung miteinander stehen. Sie gelten als ein Behälter. 4. Verschiedene, auch örtlich nahe beieinander angeordnete Behälter, die unterschiedlichen Abfüll-, Umschlag-, Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsanlagen zugeordnet sind, gehören jeweils zu getrennten Anlagen. Dies gilt auch für mehrere Behälter mit gemeinsamer Be- und Entlüftungsleitung, wenn bei allen Betriebszuständen keine unzulässigen Über- oder Unterdrücke entstehen und keine Flüssigkeiten in Be- und Entlüftungsleitungen gelangen können. 5. Ein gemeinsamer Auffangraum bewirkt nicht, daß die in ihm aufgestellten Behälter zu einer Anlage gehören. (7) Rohrleitungen sind starre oder biegsame Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe. Biegsame Rohrleitungen sind Rohrleitungen, deren Lage betriebsbedingt verändert wird. Hierzu gehören vor allem Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen. Rohrleitungen sind jeweils Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe, wenn sie diesen zugeordnet sind und Anlagenteile der jeweiligen Anlage verbinden; andernfalls sind sie selbständige Rohrleitungsanlagen. Zu den Rohrleitungen gehören außer den Rohren insbesondere die Formstücke, Armaturen, Flansche und Dichtmittel. Befüll- und Entleerleitungen sind Rohrleitungen, die der zeitweisen Befüllung und Entleerung von Anlagen dienen und die sonst entleert sind. Zu Rohrleitungsanlagen gehören auch die Pumpen im Bereich der Rohrleitungsanlage. (8) Für Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen gilt: 1. Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. 2. Ein Faß- und Gebindelager ist eine Lageranlage, die mehrere Behälter oder Verpackungen enthält, deren Rauminhalt jeweils bis zu 1000 Litern beträgt. 3. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegt nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. 4. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. 5. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden. Zu den Transportmitteln gehören insbesondere Lastkraftwagen und Eisenbahnwaggons. (9) Stillegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung. (10) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten oder das Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustandes einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen. (11) Schutzgebiete sind 1. Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich, 2. die qualitativen Schutzzonen von Heilquellenschutzgebieten nach § 47 des Hessischen Wassergesetzes ; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich, 3. Überschwemmungsgebiete nach § 69 des Hessischen Wassergesetzes , 4. Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 104 des Hessischen Wassergesetzes oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassen ist. (12) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können. (13) Für Sicherheitseinrichtungen gilt: 1. Überfüllsicherungen sind Einrichtungen, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstands den Füllvorgang selbsttätig unterbrechen oder akustischen Alarm auslösen. Abfüllsicherungen sind Überfüllsicherungen, die den Füllvorgang durch Schließung der Absperreinrichtung des Behälters am Transportmittel unterbrechen. 2. Leckanzeigegeräte sind Einrichtungen, die Undichtheiten (Lecks) in Wänden und Böden von Behältern bis zum zulässigen Flüssigkeitsstand und von Rohrleitungen selbsttätig anzeigen. Leckanzeigegeräte zur ausschließlichen Überwachung des Bodens von Behältern mit flachaufliegendem Behälterboden (Flachbodentanks) zeigen nur Undichtheiten des Bodens an. 3. Leckagesonden sind Einrichtungen, die wassergefährdende Flüssigkeiten oder Wasser in einem Kontrollraum oder Auffangraum selbsttätig anzeigen. (14) Leckschutzauskleidungen sind der Behälterform angepasste Einlagen, die geeignet sind, einen Lecküberwachungsraum für einwandige Behälter zu bilden. (15) Abdichtungen sind Beschichtungen sowie Auskleidungen mit ihren Fügestellen. (16) Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen, die dem Beheizen von Räumen dienen, deren Jahresverbrauch 100 m³ Heizöl nicht übersteigt und deren Behälter höchstens viermal je Jahr befüllt werden. Zu Heizölverbraucheranlagen zählen auch sonstige Anlagen zur Nutzung von Heizöl, wenn sie nach Menge und Häufigkeit der Befüllung vergleichbar sind. Als Heizölverbraucheranlagen gelten auch Notstromanlagen. (17) Der Wasssergefährdungsklasse 3-Gleichwert (WGK 3-Gleichwert) ist die Summe der auf die Wassergefährdungsklasse 3 bezogenen Rauminhalte der wassergefährdenden Stoffe einer örtlich abgegrenzten Einheit. Dabei wird der Rauminhalt der Stoffe der Wassergefährdungsklasse 3 mit dem Wichtungsfaktor 1, der Rauminhalt der Stoffe der Wassergefährdungsklasse 2 mit dem Wichtungsfaktor 0,1 und der Rauminhalt der Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 mit dem Wichtungsfaktor 0,01 berücksichtigt. Die oberste Wasserbehörde kann Einzelheiten zur Anwendung des WGK 3-Gleichwertes durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen regeln. Die Regelung für Gemische in einem Behälter nach Anhang 4 der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.

§ 20

Befüllen

§ 20 Befüllen (1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden. Dies gilt nicht für das Befüllen 1. einzeln benutzter ortsfester oberirdischer Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 000 Litern mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil, 2. von Sammelbehältern aus kleineren ortsbeweglichen Behältern, wenn die Füllhöhe des Sammelbehälters im Bereich des zulässigen Füllstandes während des Befüllens durch Augenschein deutlich sichtbar ist, so daß der Befüllvorgang rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllstandes unterbrochen werden kann, und 3. ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen, wenn a) diese mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt werden, b) bei Behältern mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 000 Litern durch Erfassung des abgefüllten Rauminhaltes oder des jeweiligen Gewichts der Behälter sichergestellt wird, daß die Befüllung rechtzeitig und selbsttätig vor Erreichen des höchstzulässigen Füllstandes unterbrochen wird, oder c) Behälter von Tankfahrzeugen oder Eisenbahnkesselwagen oder Transportbehälter mit einem Rauminhalt von mehr als 450 Litern (Tankcontainer) über offene Dome befüllt werden und mit einer Schnellschlußeinrichtung in Verbindung mit einer selbsttätigen Aufmerksamkeitsüberwachung eine Überfüllung verhindert wird. (2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer Abfüllsicherung befüllt werden. (3) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

§ 21

Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

§ 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen (1) Sind bei Anlagen zum Herstellen Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe und bei Rohrleitungsanlagen die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch den Anforderungen nach § 19 g Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes , wenn 1. die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden können, 2. die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellenden oder der im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass Satz 1 auch bei Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen angewandt wird. (2) Auf Grund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfaßt, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.

§ 22

Sachverständige

§ 22 Sachverständige (1) Sachverständige nach § 19 i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sind sachverständige Stellen. Sie bedürfen der Anerkennung durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie nach § 97 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Wassergesetzes . Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. (2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Hessen. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von der Anerkennungsbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntgegeben werden. (3) Sachverständige Stellen können anerkannt werden, wenn sie 1. über wenigstens 5 Prüferinnen oder Prüfer verfügen, die Bedienstete der sachverständigen Stelle oder mit dieser durch einen vergleichbaren Vertrag verbunden sind, 2. nachweisen, daß die Prüferinnen und Prüfer a) auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, daß sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen, b) zuverlässig sind, c) hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht, 3. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind, 4. sich verpflichten, a) der Anerkennungsbehörde jeweils bis zum 1. März des Folgejahres einen Erfahrungsbericht sowie die Liste der Prüferinnen und Prüfer vorzulegen und auf Anforderung der Anerkennungsbehörde weitere Unterlagen nachzureichen, b) stichprobenweise die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen durch ihre Prüferinnen und Prüfer zu kontrollieren, c) die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln, auszuwerten und die Prüferinnen und Prüfer in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber zu unterrichten, 5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Prüferinnen und Prüfer für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von wenigstens 2,5 Millionen Euro erbringen, 6. erklären, daß sie das Land Hessen und die anderen Länder, in denen die Prüferinnen und Prüfer Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Prüferinnen und Prüfer freistellen, und 7. ihren Sitz in Hessen haben. (4) Als sachverständige Stellen können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind. (5) Die sachverständige Stelle ist verpflichtet, die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Regeln der Technik zu beachten. Sie hat sicherzustellen, daß die Prüferinnen und Prüfer ein Prüftagebuch führen, aus dem sich wenigstens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Die Prüftagebücher sind der Anerkennungsbehörde von der sachverständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen. (6) Die sachverständige Stelle hat die Bestellung von Prüferinnen oder Prüfern zu widerrufen, wenn diese unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben, die Voraussetzung für ihre Bestellung waren, wenn die Prüferinnen oder Prüfer nicht mehr in der Lage sind, ihre Prüftätigkeiten ordnungsgemäß durchzuführen, oder wenn die Prüferinnen oder Prüfer die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. (7) Die Anerkennung erlischt 1. durch Fristablauf, 2. durch schriftlichen Verzicht der sachverständigen Stelle gegenüber der Anerkennungsbehörde, 3. wenn die sachverständige Stelle länger als ein Jahr über weniger als fünf Prüfer oder Prüferinnen verfügt, 4. mit der Auflösung der sachverständigen Stelle.

§ 23

Überprüfung von Anlagen

§ 23 Überprüfung von Anlagen (1) Der Betreiber hat mit Ausnahme von Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen nach Maßgabe des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen: 1. unterirdische Anlagen, 2. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C und D, in Schutzgebieten der Gefährdungsstufe B, C und D, 3. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19 h Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Wasserhaushaltsgesetzes , in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung oder in einer baurechtlichen Zulassung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese. Bei Tankstellen nach Anhang 3.3 gehört zur Prüfung vor Inbetriebnahme eine Nachprüfung der Abfüllplätze nach einjähriger Betriebszeit, die allerdings das Abschlussdatum der Prüfung vor Inbetriebnahme nicht verschiebt; entsprechendes gilt bei einer wesentlichen Änderung der Abfüllplätze. Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe B durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen. Die Termine für die wiederkehrenden Prüfungen ergeben sich aus dem Datum der Prüfung nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend den jeweiligen Prüffristen; verspätet durchgeführte oder abgeschlossene Prüfungen rechtfertigen keine Verschiebung des jeweils folgenden Prüftermins. (2) Die Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung nach § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vor allem auf Grund der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Abs. 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Abs. 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht. (3) Die Prüfungen nach den Abs. 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19 g des Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt werden. Die Überprüfung nach Abs. 1 entfällt auch bei einer Anlage, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dient. Weiterhin entfällt bei Unternehmen, die in ein Verzeichnis nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen oder nach DIN EN ISO 14001 zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde übersandt haben, die Überprüfung nach Abs. 1, wenn eine Anlage im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung überprüft wird und dabei 1. die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 19i des Wasserhaushaltsgesetzes und der §§ 22 und 23 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung, fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse sowie Mängelbeseitigung, und 2. in den im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Nr. 1 eingehalten werden. In diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse an die Wasserbehörde. Die oberste Wasserbehörde kann nähere Anforderungen zum Verfahren nach Satz 3, insbesondere zu Form, Inhalt und Vorlagedatum der Jahresberichte nach Satz 4, durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen festlegen. (4) Der Anlagenbetreiber hat rechtzeitig Sachverständigen den Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen. Können Sachverständige die Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragseingang durchführen, haben sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen. (5) Der Anlagenbetreiber hat den Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide, die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen sowie bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes den Prüfbericht der letzten Prüfung nach Abs. 6 sowie Bescheinigungen über durchgeführte Mängelbeseitigungen nach Abs. 7 Satz 1 vorzulegen. Bei Anlagen, die der Fachbetriebspflicht unterliegen, hat er auch eine Bestätigung nach § 26 Abs. 2 vorzulegen. (6) Die Sachverständigen haben über jede durchgeführte Prüfung der Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, einen Prüfbericht vorzulegen. Die Wasserbehörde kann einer Übermittlung des Prüfberichts auf Datenträger zustimmen. Schließt die Prüfung erforderliche Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen ein, ist bei Mängeln im Prüfbericht jeweils anzugeben, welchem Rechtsbereich sie zuzuordnen sind. Bei Anlagen, die der Fachbetriebspflicht unterliegen, ist auch zu prüfen, ob diese bei durchgeführten Arbeiten beachtet worden ist. Dies ist im Prüfbericht zu vermerken. Werden erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt, die dem Anschein nach auf unzureichenden Arbeiten eines Fachbetriebs beruhen, ist hierauf im Prüfbericht besonders hinzuweisen. Die oberste Wasserbehörde kann eine bestimmte Form der Prüfberichte durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen vorschreiben. (7) Der Anlagenbetreiber hat bei den Prüfungen nach Abs. 1 oder bei der Eigenüberwachung nach § 19 i Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen, falls die Anlage nicht nach § 8 außer Betrieb zu nehmen und zu entleeren ist. Bei erheblichen Mängeln haben die Sachverständigen eine Sanierungsfrist vorzuschlagen. Werden gefährliche Mängel festgestellt, haben die Sachverständigen die Wasserbehörde hierüber sofort, spätestens am nächsten Tag zu unterrichten. Dabei ist auch ein Vorschlag zur Stillegung oder zum möglichen Weiterbetrieb der Anlage zu machen. Bei gefährlichen Mängeln hat der Anlagenbetreiber im Falle eines Weiterbetriebs der Anlage gegenüber den Sachverständigen im Rahmen einer Nachprüfung nachzuweisen, dass die Mängel ordnungsgemäß beseitigt sind. Entsprechendes gilt bei erheblichen Mängeln, wenn der Sachverständige eine Nachprüfung für erforderlich hält. (8) Die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und vor Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage ist wie folgt durchzuführen: 1. Im Rahmen der Ordnungsprüfung ist zu ermitteln, ob die erforderlichen Zulassungen, Eignungsfeststellungen und die Bescheinigungen von Fachbetrieben vollzählig vorliegen. 2. Im Rahmen der Technischen Prüfung ist zu ermitteln, ob die Anlage den Zulassungen, behördlichen Bescheiden und den Schutzbestimmungen des Wasserrechts entspricht. 3. Enthalten Bauartzulassungen, Eignungsfeststellungen oder Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen nach § 19 h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes oder weitergehende wasserbehördliche Anordnungen zusätzliche Anforderungen für die Prüfung, sind diese besonders zu beachten. (9) Bei der wiederkehrenden Prüfung ist 1. zu prüfen, ob im Prüfbericht der letzten Prüfung angeordnete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung durchgeführt worden sind, 2. zu ermitteln, ob seit der letzten Prüfung wesentliche Änderungen an der Anlage vorgenommen worden sind, 3. eine Technische Prüfung nach Abs. 8 Nr. 2 durchzuführen. (10) Bei stillgelegten Anlagen ist zu prüfen, 1. ob die Anlage entleert und gereinigt ist und ob Befüllstutzen abgebaut oder gegen irrtümliche Benutzung gesichert sind und 2. ob Anhaltspunkte für Boden- oder Grundwasserverunreinigungen vorliegen. Es ist nicht erforderlich, die Anlage abzubauen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen, falls dies nicht aus anderen Gründen, wie aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes oder der Standsicherheit, geboten ist.

§ 24

Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht

§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind: 1. alle Tätigkeiten nach § 19 l des Wasserhaushaltsgesetzes an a) Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, b) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufen A und B unbeschadet § 13 Abs. 4 , c) Feuerungsanlagen, 2. alle Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19 g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes , die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten: a) Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen, b) Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum, c) Ausheben von Baugruben für alle Anlagen, d) Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind, e) Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen mit Ausnahme von Abfüll- und Überfüllsicherungen sowie Leckanzeigegeräten und Leckerkennungssystemen; 3. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren sowie allgemein Reinigen bei Abfüllplätzen, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden. In einer Eignungsfeststellung, Bauartzulassung, in den Fällen nach § 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes oder in einer arbeitsschutzrechtlichen Erlaubnis können weitere Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, festgelegt werden, soweit sie keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben oder von Betrieben ausgeführt werden, die für die jeweilige Tätigkeit besonders fachkundig sind, ohne selbst Fachbetrieb nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes zu sein.

§ 25

Technische Überwachungsorganisationen

§ 25 Technische Überwachungsorganisationen (1) Technische Überwachungsorganisationen nach § 19 l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die nach § 22 anerkannten sachverständigen Stellen jeweils für ihren Bereich. (2) Die beim Abschluss eines Überwachungsvertrages nach § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachtenden Anforderungen legt die Anerkennungsbehörde in ihrem Bescheid nach § 22 Abs. 1 Satz 2 fest. Sie kann auch verlangen, dass mit dem jährlichen Erfahrungsbericht nach § 22 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a eine Liste der Fachbetriebe vorgelegt wird, mit denen ein Überwachungsvertrag abgeschlossen worden ist.

§ 26

Nachweis der Fachbetriebseigenschaft

§ 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (1) Fachbetriebe nach § 191 des Wasserhaushaltsgesetzes haben auf Verlangen gegenüber der Wasserbehörde, in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 191 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nachzuweisen. Hierzu hat der Fachbetrieb 1. eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder 2. eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluß eines Überwachungsvertrags vorzulegen. (2) Die Fachbetriebseigenschaft ist unaufgefordert gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19 g Abs. 1 und 2 nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 27

Ordnungswidrigkeiten

§ 27 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 120 Abs. 1 Nr. 19 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Nr. 6 Satz 1 eine Betriebsanweisung nicht aufstellt oder entgegen § 3 Nr. 6 Satz 2 das Bedienungspersonal hierüber nicht unterrichtet, 2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 die Eignung des Untergrundes nicht prüft, 3. entgegen § 8 Abs. 2 bei einem Schadensfall oder einer Betriebsstörung eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig entleert, 4. in Schutzgebieten entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Anlagen einbaut, aufstellt oder verwendet oder in Schutzgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die den Anforderungen des § 10 Abs. 3 oder 4 nicht entspricht, 5. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagenkataster nicht erstellt oder fortschreibt, 6. a) entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt, b) entgegen § 20 Abs. 2 Behälter ohne Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt, c) entgegen § 20 Abs. 3 abtropfende Flüssigkeiten nicht auffängt, soweit die Zuwiderhandlung in § 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht mit Geldbuße bedroht ist, 7. entgegen § 23 Abs. 1 , entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 oder entgegen § 28 Abs. 3 oder 4 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen lässt oder entgegen § 23 Abs. 7 Satz 1 festgestellte Mängel nicht oder nicht rechtzeitig behebt oder beheben lässt.

§ 28

Bestehende Anlagen

§ 28 Bestehende Anlagen (1) Werden durch diese Verordnung andere als die in Abs. 3 und 4 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst aufgrund einer Anordnung der Wasserbehörde. Jedoch kann aufgrund dieser Verordnung nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende Anlagen oder Anlagen, mit deren Aufstellung oder Einbau begonnen worden ist, stillgelegt oder beseitigt werden. Die Wasserbehörde kann bei bestehenden Anlagen abweichend von Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 1 geringeren Anforderungen an das Rückhaltevermögen zustimmen, wenn ein entsprechender Auffangraum nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verwirklicht werden kann und insbesondere durch verstärkte Überwachungsmaßnahmen eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird. (2) Wird durch oder aufgrund der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes oder einer Bekanntmachung nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 die Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert oder werden Schutzgebiete neu ausgewiesen, so gilt für die Anlagen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Änderungen bereits eingebaut oder aufgestellt waren, Abs. 1 entsprechend. Bei Anlagen zum Umgang mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 nach Anhang 4 , die bisher der Wassergefährdungsklasse 0 zugeordnet waren, sind aus Anlass der geänderten Einstufung in der Regel keine Anpassungsmaßnahmen erforderlich; entsprechendes gilt für Leckanzeigeflüssigkeiten bei bestehenden Anlagen. (3) Bei Anlagen, die aufgrund einer Erhöhung der Wassergefährdungsklasse der eingesetzten Stoffe oder der Ausweisung eines Schutzgebietes erstmals nach § 23 zu prüfen sind, ist die Prüfung spätestens zwei Jahre nach Eintritt der Prüfpflicht durchzuführen. (4) Bei Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B außerhalb von Schutzgebieten, die noch nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 3 geprüft worden sind, ist diese Prüfung innerhalb von 2 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung durchzuführen. (5) Bezugsdatum für die Ermittlung der Termine wiederkehrender Prüfungen nach § 23 Abs. 1 Satz 4 ist bei bestehenden Anlagen das Datum der letzten Prüfung. (6) Für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 1993 errichtet worden sind, gilt: Anforderungen, die durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe am 1. Oktober 1993 neu begründet oder verschärft worden sind, gelten weiterhin erst aufgrund einer Anordnung der Wasserbehörde. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Dabei ist folgendes zu beachten: 1. Eine Abweichung von den Abständen nach Anhang 1 Nr. 3 Abs. 2 Buchst. a bis e kann außer Betracht bleiben, wenn die allgemeinen Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 3 Abs. 1 erfüllt sind oder die Zulässigkeit der vorhandenen Abstände in einer Eignungsfeststellung, einer Bauartzulassung oder nach § 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes festgestellt worden ist. 2. Bei Anlagen nach Anhang 1 Nr. 6 sind offensichtliche Undichtheiten zu beseitigen. Ins Einzelne gehende Nachweise nach Anhang 1 Nr. 6 Abs. 2 sind nicht zu verlangen. Bestehen nach der Art des Werkstoffs und der im Schadensfall auftretenden wassergefährdenden Stoffe erhebliche Zweifel an der Dichtigkeit, sind besondere Abdichtungen nach Anhang 1 Nr. 4 Abs. 7 vorzusehen. 3. Eine Vergrößerung des Rauminhalts von Auffangräumen auf wenigstens 10 vom Hundert des gesamten Rauminhalts aller im Auffangraum aufgestellten Anlagen nach Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. d ist nicht zu fordern. 4. Es ist nicht erforderlich, die Dichtigkeit von Auffangräumen nach Anhang 1 Nr. 9.2 Abs. 2 im Einzelnen nachzuweisen. Es genügt, wenn sie insbesondere anhand der Art, Dicke und Dichte der Werkstoffe, der Fugenausbildung und der im Schadensfall auftretenden wassergefährdenden Stoffe abgeschätzt wird. Bestehen danach erhebliche Zweifel an der Dichtigkeit, sind besondere Abdichtungen nach Anhang 1 Nr. 4 Abs. 7 vorzusehen. (7) Bestehende doppelwandige unterirdische Behälter nach § 13 Abs. 2 , die durch Einbau einer bauaufsichtlich zugelassenen Leckauskleidung instand gesetzt worden sind, gelten als eignungsfestgestellt, wenn vor Einbau der Leckschutzauskleidung durch einen Fachbetrieb geprüft und dokumentiert worden ist, dass die Behälter hierfür geeignet sind, insbesondere im Hinblick auf Korrosionsschutz und Standfestigkeit.

§ 29

Anzeigen nach § 31 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes

§ 29 Anzeigen nach § 31 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes (1) Von der Anzeigenpflicht ausgenommen sind: 1. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe A, 2. Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen, 3. Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie Anlagen zum Lagern von Festmist. (2) Die Wasserbehörde kann zusätzliche Unterlagen anfordern, wenn dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Sie kann außerdem verlangen, daß ihr Anlagen angezeigt werden, die nach Abs. 1 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind, wenn die Kenntnis der Anlagen im Einzelfall auf Grund der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes für die Wasseraufsicht erforderlich ist. (3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen Einzelheiten des Anzeigeverfahrens regeln, insbesondere einheitliche Formblätter einführen

§ 3

Grundsatzanforderungen

§ 3 Grundsatzanforderungen Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist: 1. Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Die Anforderungen an Anlagen, vor allem zur Anordnung, zum Aufbau, zu den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung, sind nach ihrem Gefährdungspotential zu stufen. Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig. Satz 4 gilt nicht für einwandige unterirdische Behälter mit festen Stoffen, Jauche, Gülle, Silagesickersäften und Festmist. 2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein. 3. Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind. 4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, insbesondere verunreinigtes Löschwasser, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. 5. Auffangräume dürfen keine Abläufe haben. Die Wasserbehörde kann Abläufe zulassen, wenn dies zur Ableitung des Niederschlagswassers unvermeidlich ist und wenn ausgeschlossen ist, daß wassergefährdende Stoffe über die Abläufe austreten können. 6. Es ist eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen. Das Bedienungspersonal ist regelmäßig insbesondere über die Betriebsanweisung zu unterrichten. Die erfolgte Unterweisung ist in einer geeigneten betrieblichen Unterlage zu vermerken. Satz 1 bis 3 gelten nicht für Heizölverbraucheranlagen sowie sonstige Anlagen, die nach § 29 Abs. 1 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind. Bei Heizölverbraucheranlagen haben die Betreiber die von der obersten Wasserbehörde durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger eingeführten Merkblätter "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen. Unternehmen, die in ein Verzeichnis nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen oder nach der Norm 14001 des Deutschen Institutes für Normung und der Europäischen Normung und der International Organization of Standardization (DIN EN ISO) zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde übersandt haben, können die Betriebsanweisung durch gleichwertige Unterlagen ersetzen, die im Rahmen einer Umweltbetriebsprüfung erstellt wurden. Im Übrigen kann die Wasserbehörde Ausnahmen von den Pflichten von Satz 1 bis 3 zulassen, wenn ein sicherer Betrieb auch ohne eine besondere Betriebsanweisung gewährleistet ist.

§ 30

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 30 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

§ 4

Allgemeine Anforderungen an Anlagen und Anforderungen an bestimmte Anlagen

§ 4 Allgemeine Anforderungen an Anlagen und Anforderungen an bestimmte Anlagen Allgemeine Anforderungen an den Aufbau und die Ausrüstung von Anlagen enthält Anhang 1 . Anforderungen an bestimmte Anlagen enthält Anhang 2 . Weitergehende, standortabhängige Anforderungen nach § 7 sowie die Anforderungen nach §§ 8 bis 12 , 20 , 21 und 23 bleiben unberührt.

§ 5

Allgemeine technische Anforderungen

§ 5 Allgemeine technische Anforderungen (1) Die oberste Wasserbehörde kann bestimmte technische Regeln durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen verbindlich einführen. (2) Anlagen, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, entsprechen dem Stand der Technik.

§ 6

Gefährdungspotential

§ 6 Gefährdungspotential (1) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere vom Rauminhalt der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes ab. Die hydrogeologische Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes wird vor allem durch den Abstand der Anlage von Gewässern und die Bedeutung dieser Gewässer bestimmt. (2) Die Anlagen werden nach ihrem Rauminhalt, bei gasförmigen und festen Stoffen nach ihrer Masse, und der Wassergefährdungsklasse (WGK) der Stoffe den in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen zugeordnet. Ermittlung der Gefährdungsstufen Wassergefährdungsklasse (WGK) Rauminhalt in m³ oder Masse in t 1 2 3 ≤ 0,1 > 0,1 ≤ 1 > 1 ≤ 10 > 10 ≤ 100 Stufe A Stufe A Stufe A Stufe A Stufe A Stufe A Stufe B Stufe C Stufe A Stufe B Stufe C Stufe D > 100 ≤ 1 000 > 1 000 Stufe B Stufe C Stufe D Stufe D Stufe D Stufe D (3) Der maßgebende Rauminhalt einer Anlage oder die maßgebende Masse bei gasförmigen oder festen Stoffen sowie die Wassergefährdungsklasse sind wie folgt zu ermitteln: 1. Der Rauminhalt ist die im Betrieb vorhandene Menge wassergefährdender Stoffe aller Anlagenteile. 2. Bei Abfüll-, Umschlag- und Rohrleitungsanlagen ist zusätzlich der Rauminhalt, der sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten ergibt, oder die jährliche Durchsatzmenge entsprechend der Auslegung der Anlage, geteilt durch 365, anzusetzen, wobei der größere Wert maßgebend ist. Bei Rohrleitungen, die als Ringleitung ausgebildet sind, ist beim größten Volumenstrom oder der jährlichen Durchsatzmenge nur der Anteil zu berücksichtigen, der durch Verbraucher der Ringleitung entnommen wird. 3. Für die Bestimmung der Wassergefährdungsklasse ist die Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebend. Davon abweichende und vorläufige Einstufungen aufgrund neuerer und gesicherter Erkenntnisse regelt die oberste Wasserbehörde durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen. Für Stoffe, deren Wassergefährdungsklasse nicht sicher bestimmt ist, gilt die Wassergefährdungsklasse 3. 4. Anlagenteile mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3 müssen bei der Berechnung des Rauminhalts einer Anlage, die zu 90 vom Hundert oder mehr Stoffe einer niedrigeren Wassergefährdungsklasse enthält, nicht berücksichtigt werden, wenn sie mit einen besonderen Auffangraum entsprechend Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. d Satz 1, 2 oder 4 versehen sind. Sie gelten dann jeweils als eigene Anlage. 5. Befinden sich in einer Anlage wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen, ist für die Ermittlung der Gefährdungsstufe die höchste Wassergefährdungsklasse maßgebend, falls der zugehörige Rauminhalt oder die Masse der als 3 vom Hundert des gesamten Rauminhalts oder der gesamten Masse der wassergefährdenden Stoffe der Anlage übersteigt. Ist der Anteil kleiner, ist die nächstniedrigere Wassergefährdungsklasse anzusetzen. Anteile wassergefährdender Stoffe von weniger als 0,1 vom Hundert bleiben außer Betracht. Die Gefährdungsstufe kann auch anhand des WGK 3-Gleichwertes ermittelt werden. 6. ...

§ 7

Weitergehende Anforderungen

§ 7 Weitergehende Anforderungen (1) Die Wasserbehörde kann an Anlagen Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 19 g Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes , in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung, oder in sonstigen Zulassungen nach § 19 h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen hinausgehen, wenn andernfalls auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles und vor allem der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes die Voraussetzungen des § 19 g Abs. 1 oder 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllt sind. (2) Anlagen, die in, über oder näher als 20 m an einem oberirdischen Gewässer errichtet sind, müssen folgende Anforderungen einhalten: 1. Einwandige Rohrleitungen dürfen außer im Bereich der notwendigen Armaturen und Anschlüsse an andere Anlagenteile keine lösbaren Verbindungen enthalten, 2. einwandige Behälter müssen in Auffangräumen angeordnet sein, die § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c entsprechen, 3. Anlagen der Gefährdungsstufen B, C oder D sind so auszulegen, daß auch im Schadensfall wassergefährdende Stoffe nicht über den Bereich der Anlage hinausgelangen können. § 12 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften, Anlagen zur Lagerung von Festmist sowie Umschlaganlagen an Gewässern zum Laden und Löschen von Schiffen. Die Wasserbehörde kann von Satz 1 abweichende Anlagen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt wird, daß wassergefährdende Stoffe nicht in ein oberirdisches Gewässer gelangen oder rechtzeitig wirksame Maßnahmen eingeleitet werden können. Weitergehende Maßnahmen nach Abs. 1 bleiben unberührt. (3) Vor Errichtung von Anlagen mit unmittelbarer Verbindung zum Erdreich haben die Betreiber zu prüfen, ob der dafür vorgesehene Untergrund geeignet und er insbesondere nicht mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigt ist. Die Anlagen dürfen erst errichtet werden, wenn erforderliche Sanierungsmaßnahmen des Untergrundes abgeschlossen sind, es sei denn, der Untergrund ist auch ohne Sanierung für die Anlagen geeignet und die Sanierungsmaßnahmen werden durch die Errichtung der Anlagen nicht beeinträchtigt.

§ 8

Maßnahmen bei Schadensfällen

§ 8 Maßnahmen bei Schadensfällen Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.

§ 9

(aufgehoben)

§ 9 (aufgehoben)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.