WaschMGÜbwzustBehV HE · Hessen

Verordnung über die zuständige Behörde für Überwachungsmaßnahmen auf Grund des Waschmittelgesetzes Vom 17. November 1975

Ausfertigungsdatum:
17.11.1975
Fundstelle:
GVBl. I 1975, 269
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WaschMGÜbwzustBehV

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Waschmittelgesetzes vom 20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2255) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde für die Überwachungsmaßnahmen auf Grund des Waschmittelgesetzes ist in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung und in den kreisfreien Städten der Magistrat.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verordnung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.