Verordnung über die zuständige Behörde für Überwachungsmaßnahmen auf Grund des Waschmittelgesetzes Vom 17. November 1975
- Ausfertigungsdatum:
- 17.11.1975
- Fundstelle:
- GVBl. I 1975, 269
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Waschmittelgesetzes vom 20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2255) wird verordnet:
§ 1 Zuständige Behörde für die Überwachungsmaßnahmen auf Grund des Waschmittelgesetzes ist in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung und in den kreisfreien Städten der Magistrat.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verordnung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.