Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Waschmittelgesetzes Vom 21. Oktober 1975
- Ausfertigungsdatum:
- 21.10.1975
- Fundstelle:
- GVBl. I 1975, 243
Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 81, 520) wird verordnet:
§ 1 Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Waschmittelgesetzes vom 20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2255) ist der Regierungspräsident.
§ 2 (Aufhebungsanweisung)
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.