WaldAbgV HE · Hessen

Verordnung über die Walderhaltungsabgabe Vom 19. Dezember 2007

Ausfertigungsdatum:
19.12.2007
Fundstelle:
GVBl. I 2007, 960
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WaldAbgV

Aufgrund des § 33 Nr. 2 des Hessischen Waldgesetzes in der Fassung vom 27. Juni 2013 (GVBl. 2013 S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. S. 607), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen nach Anhörung des Landesforstausschusses:

§ 1

Zuständigkeit, Verfahren

§ 1 Zuständigkeit, Verfahren(1) Die Walderhaltungsabgabe wird von der für die Genehmigung der Maßnahme der Waldumwandlung (Waldumwandlungsgenehmigung) zuständigen Behörde festgesetzt.(2) Die Walderhaltungsabgabe ist mit der Waldumwandlungsgenehmigung festzusetzen und zugunsten des Landes zu erheben. Lässt sich zum Zeitpunkt der Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigung die Höhe der Walderhaltungsabgabe nicht oder nur teilweise bestimmen, so ist sie dem Grunde nach festzusetzen.(3) Bei Vorhaben, bei denen sich die abschnittweise Waldinanspruchnahme über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren erstreckt, kann die Zahlung der Walderhaltungsabgabe in jährlichen Teilbeträgen oder auf Teilflächen bezogen entsprechend dem Fortgang des Vorhabens zugelassen werden.(4) Von der Erhebung der Walderhaltungsabgabe kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der nach § 2 zu erhebende Betrag unter 500 Euro liegen wird.

§ 2

Bemessung der Walderhaltungsabgabe

§ 2 Bemessung der Walderhaltungsabgabe(1) Die Walderhaltungsabgabe ist vorbehaltlich der Abs. 3 bis 6 nach den nach Maßgabe von Abs. 2 zu ermittelnden Grunderwerbskosten für eine Fläche gleicher Größe in der betroffenen Gemeinde zuzüglich durchschnittlicher Kulturkosten in Höhe von einem Euro je Quadratmeter zu erheben.(2) Als Grunderwerbskosten ist der aktuelle Bodenpreis für landwirtschaftliche Nutzfläche in der betroffenen Gemeinde nach der Grundstückswertermittlung mit generalisierten Bodenwerten des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation festzulegen. Lässt sich aus der Preisübersicht kein Bodenpreis ermitteln, so ist derjenige einer Nachbargemeinde heranzuziehen, die gleiche oder im Wesentlichen ähnliche für die Wertbildung maßgebliche Strukturen aufweist. Ist das nicht möglich, so ist ein Bodenpreis in Höhe von 0,80 Euro je Quadratmeter zu rodenden und umzuwandelnden Waldes zu erheben.(3) Übersteigt der wirtschaftliche Wert oder Vorteil der beabsichtigten Nutzung nach der Rodung und Umwandlung des Waldes den Betrag nach Abs. 1 um wenigstens 80 Prozent, so ist ein Aufschlag in Höhe von fünf Prozent des wirtschaftlichen Wertes oder Vorteils zu erheben. Auf die Erhebung des Aufschlags soll verzichtet werden, wenn die Waldumwandlung erforderlich ist für1. die Schaffung von Wohnraum im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung nach § 1 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2014 (GVBl. S. 314), oder2. den Bau von Windkraftanlagen.(4) Die Walderhaltungsabgabe kann bis zum Zweifachen des nach Maßgabe von Abs. 1 bis 3 ermittelten Betrages erhoben werden, wenn Waldflächen gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden, deren Erklärung zu Erholungswald aufgehoben wurde.(5) Außer in den Fällen des Abs. 4 kann der nach den Abs. 1 bis 3 festzusetzende Betrag im Hinblick auf die Schwere der mit der Rodung und Umwandlung einhergehenden Beeinträchtigung um bis zu 15 Prozent erhöht werden. Die Schwere der Beeinträchtigung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion des zu rodenden und umzuwandelnden Waldes, der Größe und räumlichen Lage der betroffenen Fläche sowie von forstökologischen Beeinträchtigungen angrenzender Wälder zu bestimmen.(6) Ist die nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 zu erhebende Walderhaltungsabgabe dem Verursacher wirtschaftlich nicht zumutbar, so kann sie bis auf einen Betrag von 0,40 Euro je Quadratmeter zu rodenden und umzuwandelnden Waldes abgesenkt werden.(7) Die Walderhaltungsabgabe entfällt bei Waldumwandlungen, die der Umsetzung von Maßnahmen nach Bewirtschaftungsplänen nach § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 184), dienen.

§ 3

Verwendung und Verwaltung der Walderhaltungsabgabe

§ 3 Verwendung und Verwaltung der Walderhaltungsabgabe(1) Die Walderhaltungsabgabe ist zweckgebunden zur Erhaltung des Waldes einschließlich der Verbesserung seiner Schutz- und Erholungsfunktionen einzusetzen und wird im Einzelnen wie folgt verwendet:1. für Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der Waldfunktionen, soweit dies über die Grundpflichten nach § 3 in Verbindung mit § 4 des Hessischen Waldgesetzes im Einzelfall hinausgeht, insbesondere auch Maßnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung der besonderen Waldfunktionen von ausgewiesenem Schutzwald, Bannwald oder von Wald in Natura 2000-Gebieten,2. zum Erwerb von Waldgrundstücken in ausgewiesenem Schutzwald oder Bannwald oder von Waldgrundstücken oder anderen Grundstücken in Natura 2000-Gebieten durch das Land zur Durchführung oder Sicherstellung von Maßnahmen nach Nr. 1 oder 4 bis 6,3. für Waldschutzmaßnahmen sowie für Maßnahmen der Schadensbewältigung und der Wiederbewaldung nach abiotischen oder biotischen Kalamitäten,4. zum Grunderwerb mit dem Ziel der Aufforstung,5. zur Erstaufforstung von Flächen sowie deren waldbauliche Sicherung,6. zum Grunderwerb zum Zweck des freiwilligen Tausches von Flächen mit dem Ziel der Erstaufforstung,7. für die Rekultivierung zu Wald und für die Wiederaufforstung von Landschaftsschäden, soweit eine rechtliche Verpflichtung Dritter nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist.Die Mittel aus der Walderhaltungsabgabe dürfen für einen Grunderwerb nach Satz 1 Nr. 4 oder für die Erstaufforstung nach Satz 1 Nr. 5 nur verwendet werden, wenn die für die Genehmigung nach § 14 des Hessischen Waldgesetzes zuständige Behörde die Genehmigung in Aussicht stellt oder erteilt hat. Bei der Entscheidung, ob Mittel aus der Walderhaltungsabgabe für einen Grunderwerb nach Satz 1 Nr. 6 verwendet werden, sind die Interessen des Naturschutzes, der Landwirtschaft und agrarstrukturelle Belange zu berücksichtigen.(2) Mittel aus der Walderhaltungsabgabe können auf Antrag durch das für das Forstwesen zuständige Ministerium bereitgestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Mittel besteht nicht. Für Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten können Mittel aus der Walderhaltungsabgabe unmittelbar dem Stiftungskapital der hessischen Stiftung Natura 2000 zugeführt werden.(3) Mittel aus der Walderhaltungsabgabe dürfen nicht für Maßnahmen eingesetzt werden, soweit sie bereits aus öffentlichen Mitteln gefördert werden oder bei denen eine rechtliche Verpflichtung zu ihrer Durchführung besteht.(4) Über den Einsatz der Mittel aus der Walderhaltungsabgabe wird nach Maßgabe des Landeshaushalts entschieden.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

§ 2

Zuständigkeit, Verfahren

§ 2Zuständigkeit, Verfahren(1) Die Walderhaltungsabgabe wird von der für die Genehmigung der Rodung und Waldumwandlung (Rodungsgenehmigung) zuständigen Behörde festgesetzt. (2) Die Walderhaltungsabgabe ist mit der Rodungsgenehmigung festzusetzen und zugunsten des Landes zu erheben. Die Rodungsgenehmigung ist unter der Bedingung der Zahlung der festgesetzten Walderhaltungsabgabe zu erteilen. Lässt sich zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsgenehmigung die Höhe der Walderhaltungsabgabe nicht oder nur teilweise bestimmen, so ist sie dem Grunde nach festzusetzen. (3) Bei Vorhaben, bei denen sich die abschnittweise Waldinanspruchnahme über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren erstreckt, kann die Zahlung der Walderhaltungsabgabe in jährlichen Teilbeträgen oder auf Teilflächen bezogen entsprechend dem Fortgang des Vorhabens zugelassen werden. (4) Von der Erhebung der Walderhaltungsabgabe kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der nach § 3 zu erhebende Betrag unter 500 Euro liegen wird.

§ 3

Bemessung der Walderhaltungsabgabe

§ 3Bemessung der Walderhaltungsabgabe(1) Die Walderhaltungsabgabe ist vorbehaltlich von Abs. 3 bis 6 nach den nach Maßgabe von Abs. 2 zu ermittelnden Grunderwerbskosten für eine Fläche gleicher Größe in der betroffenen Gemarkung zuzüglich durchschnittlicher Kulturkosten in Höhe von einem Euro je Quadratmeter zu erheben. (2) Als Grunderwerbskosten ist der aktuelle Bodenpreis für landwirtschaftliche Nutzfläche in der betroffenen Gemeinde nach der Grundstückswertermittlung mit generalisierten Bodenwerten des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation festzulegen. Lässt sich aus der Preisübersicht kein Bodenpreis ermitteln, so ist derjenige einer Nachbargemeinde heranzuziehen, die gleiche oder im Wesentlichen ähnliche für die Wertbildung maßgebliche Strukturen aufweist. Ist das nicht möglich, so ist ein Bodenpreis in Höhe von 0,80 Euro je Quadratmeter zu rodenden und umzuwandelnden Waldes zu erheben. (3) Übersteigt der wirtschaftliche Wert oder Vorteil der beabsichtigten Nutzung nach der Rodung und Umwandlung des Waldes den Betrag nach Abs. 1 um wenigstens 80 vom Hundert, so ist ein Aufschlag in Höhe von fünf vom Hundert des wirtschaftlichen Wertes oder Vorteils zu erheben. (4) Die Walderhaltungsabgabe kann bis zum Zweifachen des nach Maßgabe von Abs. 1 bis 3 ermittelten Betrages erhoben werden, wenn als Erholungswald ausgewiesene Waldflächen gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. War der Wald als Schutzwald ausgewiesen, soll sie in Höhe des dreifachen, war der Wald als Bannwald ausgewiesen, soll sie in Höhe des vierfachen Betrages nach Abs. 1 bis 3 erhoben werden. (5) Außer in den Fällen von Abs. 4 kann der nach Abs. 1 bis 3 festzusetzende Betrag im Hinblick auf die Schwere der mit der Rodung und Umwandlung einhergehenden Beeinträchtigung um bis zu 15 vom Hundert erhöht werden. Die Schwere der Beeinträchtigung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion des zu rodenden und umzuwandelnden Waldes, der Größe und räumlichen Lage der betroffenen Fläche sowie von forstökologischen Beeinträchtigungen angrenzender Wälder zu bestimmen. (6) Ist die nach Maßgabe von Abs. 1 bis 5 zu erhebende Walderhaltungsabgabe dem Verursacher wirtschaftlich nicht zumutbar, so kann sie bis auf einen Betrag von 0,40 Euro je Quadratmeter zu rodenden und umzuwandelnden Waldes abgesenkt werden.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Eingangsformel WaldAbgV

Aufgrund des § 12 Abs. 5 Satz 4 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (GVBl. I S. 567), wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen nach Anhörung des Landesforstausschusses verordnet:

§ 1

Grundsatz

§ 1GrundsatzEine Walderhaltungsabgabe ist festzusetzen, soweit eine Ersatzaufforstung nach § 12 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 22 Abs. 5, des Hessischen Forstgesetzes nicht möglich ist.

§ 2

Zuständigkeit, Verfahren

§ 2Zuständigkeit, Verfahren(1) Die Walderhaltungsabgabe wird von der für die Genehmigung der Rodung und Waldumwandlung (Rodungsgenehmigung) zuständigen Behörde festgesetzt. (2) Die Walderhaltungsabgabe ist mit der Rodungsgenehmigung festzusetzen und zugunsten des Landes zu erheben. Sie ist unter der Bedingung der Zahlung der festgesetzten Walderhaltungsabgabe zu erteilen. Lässt sich zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsgenehmigung die Höhe der Walderhaltungsabgabe nicht oder nur teilweise bestimmen, so ist sie dem Grunde nach festzusetzen. (3) Bei Vorhaben, bei denen sich die abschnittweise Waldinanspruchnahme über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren erstreckt, kann die Zahlung der Walderhaltungsabgabe in jährlichen Teilbeträgen oder auf Teilflächen bezogen entsprechend dem Fortgang des Vorhabens zugelassen werden. (4) Von der Erhebung der Walderhaltungsabgabe kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der nach § 3 zu erhebende Betrag unter 500 Euro liegen wird.

§ 3

Bemessung der Walderhaltungsabgabe

§ 3Bemessung der Walderhaltungsabgabe(1) Die Walderhaltungsabgabe ist vorbehaltlich von Abs. 3 bis 6 nach den nach Maßgabe von Abs. 2 zu ermittelnden Grunderwerbskosten für eine Fläche gleicher Größe in der betroffenen Gemarkung zuzüglich durchschnittlicher Kulturkosten in Höhe von einem Euro je Quadratmeter zu erheben. (2) Als Grunderwerbskosten ist der aktuelle Bodenpreis für landwirtschaftliche Nutzfläche in der betroffenen Gemarkung nach der Bodenpreisübersicht des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation festzulegen. Lässt sich aus der Preisübersicht kein Bodenpreis ermitteln, so ist derjenige einer Nachbargemarkung heranzuziehen, die gleiche oder im Wesentlichen ähnliche für die Wertbildung maßgebliche Strukturen aufweist. Ist das nicht möglich, so ist ein Bodenpreis in Höhe von 0,80 Euro je Quadratmeter zu rodenden und umzuwandelnden Waldes zu erheben. (3) Übersteigt der wirtschaftliche Wert oder Vorteil der beabsichtigten Nutzung nach der Rodung und Umwandlung des Waldes den Betrag nach Abs. 1 um wenigstens 80 vom Hundert, so ist ein Aufschlag in Höhe von fünf vom Hundert des wirtschaftlichen Wertes oder Vorteils zu erheben. (4) Die Walderhaltungsabgabe kann bis zum Zweifachen des nach Maßgabe von Abs. 1 bis 3 ermittelten Betrages erhoben werden, wenn als Erholungswald ausgewiesene Waldflächen gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. War der Wald als Schutzwald ausgewiesen, soll sie in Höhe des dreifachen, war der Wald als Bannwald ausgewiesen, soll sie in Höhe des vierfachen Betrages nach Abs. 1 bis 3 erhoben werden. (5) Außer in den Fällen von Abs. 4 kann der nach Abs. 1 bis 3 festzusetzende Betrag im Hinblick auf die Schwere der mit der Rodung und Umwandlung einhergehenden Beeinträchtigung um bis zu 15 vom Hundert erhöht werden. Die Schwere der Beeinträchtigung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion des zu rodenden und umzuwandelnden Waldes, der Größe und räumlichen Lage der betroffenen Fläche sowie von forstökologischen Beeinträchtigungen angrenzender Wälder zu bestimmen. (6) Ist die nach Maßgabe von Abs. 1 bis 5 zu erhebende Walderhaltungsabgabe dem Verursacher wirtschaftlich nicht zumutbar, so kann sie bis auf einen Betrag von 0,40 Euro je Quadratmeter zu rodenden und umzuwandelnden Waldes abgesenkt werden.

§ 4

Verwendung und Verwaltung der Walderhaltungsabgabe

§ 4Verwendung und Verwaltung der Walderhaltungsabgabe(1) Die Walderhaltungsabgabe ist zweckgebunden zur Erhaltung des Waldes einschließlich der Verbesserung seiner Schutz- und Erholungsfunktionen einzusetzen und wird im Einzelnen wie folgt verwendet: 1. Grunderwerb mit dem Ziel der Aufforstung,2. Erstaufforstung von Grundstücken sowie deren waldbauliche Sicherung,3. Grunderwerb zum Zweck des freiwilligen Tausches von Flächen mit dem Ziel der Erstaufforstung,4. Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der Waldfunktionen, soweit dies über die Grundpflichten nach § 6 des Hessischen Forstgesetzes im Einzelfall hinausgeht, insbesondere auch Maßnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung der besonderen Waldfunktionen von ausgewiesenem Schutzwald, Bannwald oder von Wald in Gebieten nach § 32 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851), (Natura-2000-Gebiete),5. Ankauf von Schutzwald oder Bannwald sowie Ankauf von Wald oder von Grundstücken in Natura 2000-Gebieten durch das Land zur Durchführung oder Sicherstellung von Maßnahmen nach Nr. 1 bis 4,6. Rekultivierung zu Wald und Wiederaufforstung von Landschaftsschäden, soweit eine rechtliche Verpflichtung Dritter nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, und7. Zuschüsse für Waldschutzmaßnahmen und Maßnahmen der Wiederbewaldung nach abiotischen oder biotischen Kalamitäten. (2) Mittel aus der Walderhaltungsabgabe können auf Antrag durch das für das Forstwesen zuständige Ministerium bereitgestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Mittel besteht nicht. Bei einer Stiftung nach § 12 Abs. 5 Satz 3 des Hessischen Forstgesetzes können Mittel aus der Walderhaltungsabgabe unmittelbar dem Stiftungskapital zugeführt werden. (3) Mittel aus der Walderhaltungsabgabe dürfen nicht für Maßnahmen eingesetzt werden, soweit sie bereits aus öffentlichen Mitteln gefördert werden oder bei denen eine rechtliche Verpflichtung zu ihrer Durchführung besteht. (4) Über den Einsatz der Mittel aus der Walderhaltungsabgabe wird nach Maßgabe des Landeshaushalts entschieden.

§ 5

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 5Aufhebung bisherigen Rechts(Aufhebungsanweisungen)

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.