Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG -) in der Fassung vom 19. Februar 1990
- Fundstelle:
- GVBl. I 1990, 58
Fristen und Termine, Schriftform
§ 52 Fristen und Termine, Schriftform (1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. (2) Für Wahlen aufgrund einer Auflösung des Landtags werden die Fristen für die Einreichung der Wahlvorschläge ( § 23 Abs. 1 ) auf den vierunddreißigsten Tag vor der Wahl, für die Prüfung und Zulassung der Landeslisten und der Kreiswahlvorschläge ( § 28 Abs. 1 und 2 ) jeweils auf den dreißigsten Tag vor der Wahl, für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung oder die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags ( § 28 Abs. 4 Satz 5 ) auf den vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl und für die öffentliche Bekanntmachung ( § 29 Abs. 1 ) auf den zwanzigsten Tag vor der Wahl verkürzt. (3) Wird im Falle der Wiederholungswahl ( § 43 ) nicht nach denselben Wahlvorschlägen gewählt wie bei der für ungültig erklärten Wahl, gilt Abs. 2 entsprechend. (4) Soweit in diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen schriftliche Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei dem zuständigen Empfänger im Original vorliegen.
Anlage zu § 7 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes Wahlkreis 1 - Kassel-Land I umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Kassel: Breuna Liebenau Calden Naumburg Bad Emstal Oberweser Grebenstein Reinhardshagen Habichtswald Trendelburg Hofgeismar Wahlsburg Immenhausen Wolfhagen Bad Karlshafen Zierenberg sowie den Gutsbezirk Reinhardswald Wahlkreis 2 - Kassel-Land II umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Kassel: Ahnatal Lohfelden Baunatal Nieste Espenau Niestetal Fuldabrück Schauenburg Fuldatal Söhrewald Helsa Vellmar Kaufungen Wahlkreis 3 - Kassel-Stadt I umfaßt folgende Ortsbezirke der kreisfreien Stadt Kassel: 3 West, 4 Wehlheiden, 5 Wilhelmshöhe/Wahlershausen 6 Brasselberg, 7 Süsterfelden/Helleböhn, 8 Harleshausen 9 Kirchditmold, 20 Oberzwehren, 21 Nordshausen 22 Jungfernkopf Wahlkreis 4 - Kassel-Stadt II umfaßt folgende Ortsbezirke der kreisfreien Stadt Kassel: 1 Mitte, 2 Süd, 10 Rothenditmold, 11 Nord-Holland 12 Philippinenhof-Warteberg, 13 Fasanenhof, 14 Wesertor 15 Wolfsanger, 16 Bettenhausen, 17 Forstfeld, 18 Waldau 19 Niederzwehren, 23 Unterneustadt Wahlkreis 5 - Waldeck-Frankenberg I umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Waldeck-Frankenberg: Bad Arolsen Lichtenfels Diemelsee Twistetal Diemelstadt Volkmarsen Edertal Waldeck Korbach Willingen (Upland) Wahlkreis 6 - Waldeck-Frankenberg II umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Waldeck-Frankenberg: Allendorf (Eder) Gemünden (Wohra) Battenberg (Eder) Haina (Kloster) Bromskirchen Hatzfeld (Eder) Burgwald Rosenthal Frankenau Vöhl Frankenberg (Eder) Bad Wildungen Wahlkreis 7 - Schwalm-Eder I umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Schwalm-Eder-Kreises: Edermünde Malsfeld Felsberg Melsungen Fritzlar Morschen Gudensberg Niedenstein Guxhagen Spangenberg Körle Wabern Wahlkreis 8 - Schwalm-Eder II umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Schwalm-Eder-Kreises: Borken (Hessen) Jesberg Frielendorf Knüllwald Gilserberg Neuental Homberg (Efze) Neukirchen Oberaula Schwarzenborn Ottrau Willingshausen Schrecksbach Bad Zwesten Schwalmstadt Wahlkreis 9 - Eschwege-Witzenhausen umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Werra-Meißner-Kreises: Berkatal Neu-Eichenberg Eschwege Bad Sooden-Allendorf Großalmerode Hessisch Lichtenau Wanfried Meinhard Witzenhausen sowie den Gutsbezirk Kaufunger Wald Wahlkreis 10 - Rotenburg umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Werra-Meißner-Kreises: Herleshausen Waldkappel Meißner Wehretal Ringgau Weißenborn Sontra sowie folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Hersfeld-Rotenburg: Ahlheim Ronshausen Bebra Rotenburg a. d. Fulda Cornberg Wildeck Nentershausen Wahlkreis 11 - Hersfeld umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Hersfeld-Rotenburg: Breitenbach a. Herzberg Kirchheim Friedewald Ludwigsau Hauneck Neuenstein Haunetal Niederaula Heringen (Werra) Philippsthal (Werra) Bad Hersfeld Schenklengsfeld Hohenroda Wahlkreis 12 - Marburg-Biedenkopf I umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Marburg-Biedenkopf: Angelburg Gladenbach Biedenkopf Lahntal Breidenbach Lohra Cölbe Münchhausen Dautphetal Steffenberg Ebsdorfergrund Weimar Bad Endbach Wetter (Hessen) Fronhausen Wahlkreis 13 - Marburg-Biedenkopf II umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Marburg-Biedenkopf: Amöneburg Rauschenberg Kirchhain Stadtallendorf Marburg Wohratal Neustadt (Hessen) Wahlkreis 14 - Fulda I umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Fulda: Burghaun Hünfeld Eiterfeld Nüsttal Fulda Rasdorf Großenlüder Bad Salzschlirf Wahlkreis 15 - Fulda II umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Fulda: Dipperz Hosenfeld Ebersburg Kalbach Ehrenberg (Rhön) Künzell Eichenzell Neuhof Flieden Petersberg Gersfeld (Rhön) Poppenhausen (Wasserkuppe) Hilders Tann (Rhön) Hofbieber Wahlkreis 16 - Lahn-Dill I umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Lahn-Dill-Kreises: Bischoffen Greifenstein Breitscheid Haiger Dietzhölztal Herborn Dillenburg Mittenaar Driedorf Siegbach Ehringshausen Sinn Eschenburg Wahlkreis 17 - Lahn-Dill II umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Lahn-Dill-Kreises: Aßlar Leun Braunfels Schöffengrund Hohenahr Solms Hüttenberg Wetzlar Lahnau Waldsolms Wahlkreis 18 - Gießen I umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Gießen: Biebertal Heuchelheim Gießen Wettenberg Wahlkreis 19 - Gießen II umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Gießen: Allendorf (Lumda) Lich Buseck Linden Fernwald Lollar Grünberg Pohlheim Hungen Rabenau Langgöns Reiskirchen Laubach Staufenberg Wahlkreis 20 - Vogelsberg umfaßt den Vogelsbergkreis Wahlkreis 21 - Limburg-Weilburg I umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Limburg-Weilburg: Brechen Hünfelden Dornburg Limburg a. d. Lahn Elbtal Waldbrunn (Westerwald) Elz Hadamar Wahlkreis 22 - Limburg-Weilburg II umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Limburg-Weilburg: Beselich Selters (Taunus) Bad Camberg Villmar Löhnberg Weilburg Mengerskirchen Weilmünster Merenberg Weinbach Runkel Wahlkreis 23 - Hochtaunus I umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Hochtaunuskreises: Friedrichsdorf Neu-Anspach Grävenwiesbach Usingen Bad Homburg v. d. Höhe Wehrheim Wahlkreis 24 - Hochtaunus Il umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Hochtaunuskreises: Glashütten Schmitten Königstein im Taunus Steinbach (Taunus) Kronberg im Taunus Weilrod Oberursel (Taunus) Wahlkreis 25 - Wetterau I umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Wetteraukreises: Butzbach Ober-Mörlen Friedberg (Hessen) Rockenberg Karben Rosbach v. d. Höhe Münzenberg Bad Vilbel Niddatal Wöllstadt Wahlkreis 26 - Wetterau II umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Wetteraukreises: Altenstadt Limeshain Büdingen Bad Nauheim Echzell Nidda Florstadt Ortenberg Gedern Ranstadt Glauburg Reichelsheim (Wetterau) Hirzenhain Wölfersheim Kefenrod Wahlkreis 27 - Rheingau-Taunus I umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Rheingau-Taunus-Kreises: Eltville am Rhein Rüdesheim am Rhein Geisenheim Schlangenbad Kiedrich Bad Schwalbach Lorch Walluf Oestrich-Winkel Wahlkreis 28 - Rheingau-Taunus Il umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Rheingau-Taunus-Kreises: Aarbergen Idstein Heidenrod Niedernhausen Hohenstein Taunusstein Hünstetten Waldems Wahlkreis 29 - Wiesbaden I umfaßt die Ortsbezirke Mitte, Nordost und Südost von Alt-Wiesbaden sowie die Ortsbezirke Bierstadt, Hessloch, Rambach und Sonnenberg der kreisfreien Stadt Wiesbaden Wahlkreis 30 - Wiesbaden II umfaßt die Ortsbezirke Rheingauviertel/ Hollerborn, Klarenthal, Westend/ Bleichstraße von Alt-Wiesbaden sowie die Ortsbezirke Dotzheim, Frauenstein und Schierstein der kreisfreien Stadt Wiesbaden Wahlkreis 31 - Wiesbaden III umfaßt folgende Ortsbezirke der kreisfreien Stadt Wiesbaden: Amöneburg Kastel Auringen Kloppenheim Biebrich Kostheim Breckenheim Medenbach Delkenheim Naurod Erbenheim Nordenstadt Igstadt Wahlkreis 32 - Main-Taunus I umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Main-Taunus-Kreises: Eppstein Schwalbach am Taunus Eschborn Bad Soden am Taunus Kelkheim (Taunus) Sulzbach (Taunus) Liederbach am Taunus Wahlkreis 33 - Main-Taunus II umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Main-Taunus-Kreises: Flörsheim am Main Hofheim am Taunus Hattersheim am Main Kriftel Hochheim am Main Wahlkreis 34 - Frankfurt am Main I umfaßt folgende Ortsteile der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main: Griesheim Sossenheim Höchst Unterliederbach Nied Zeilsheim Sindlingen Wahlkreis 35 - Frankfurt am Main Il umfaßt folgende Ortsteile der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main: Bockenheim Niederursel Hausen Praunheim Rödelheim Wahlkreis 36 - Frankfurt am Main III umfaßt folgende Ortsteile der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main: Altstadt Ginnheim Bahnhofsviertel Gutleutviertel Dornbusch Innenstadt Eschersheim Westend Gallusviertel Wahlkreis 37 - Frankfurt am Main IV umfaßt folgende Ortsteile der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main: Niederrad Sachsenhausen Oberrad Schwanheim Wahlkreis 38 - Frankfurt am Main V umfaßt folgende Ortsteile der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main: Bornheim Ostend Nordend Wahlkreis 39 - Frankfurt am Main VI umfaßt folgende Ortsteile der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main: Bergen-Enkheim Kalbach Berkersheim Nieder-Erlenbach Bonames Nieder-Eschbach Eckenheim Preungesheim Fechenheim Riederwald Harheim Seckbach Wahlkreis 40 - Main-Kinzig I umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Main-Kinzig-Kreises: Bruchköbel Neuberg Freigericht Nidderau Hammersbach Niederdorfelden Hasselroth Ronneburg Langenselbold Schöneck Maintal Wahlkreis 41 - Main-Kinzig II umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Main-Kinzig-Kreises: Erlensee Hanau Großkrotzenburg Rodenbach Wahlkreis 42 - Main-Kinzig III umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Main-Kinzig-Kreises: Biebergemünd Linsengericht Birstein Bad Orb Brachttal Schlüchtern Flörsbachtal Sinntal Gelnhausen Bad Soden-Salmünster Gründau Steinau an der Straße Jossgrund Wächtersbach sowie den Gutsbezirk Spessart Wahlkreis 43 - Offenbach-Stadt umfaßt die kreisfreie Stadt Offenbach am Main Wahlkreis 44 - Offenbach Land I umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Offenbach: Dreieich Langen Egelsbach Neu-Isenburg Wahlkreis 45 - Offenbach Land II umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Offenbach: Dietzenbach Mühlheim am Main Heusenstamm Obertshausen Wahlkreis 46 - Offenbach Land III umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Offenbach: Hainburg Rödermark Mainhausen Seligenstadt Rodgau Wahlkreis 47 - Groß-Gerau I umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Groß-Gerau: Bischofsheim Rüsselsheim Ginsheim-Gustavsburg Trebur Nauheim Wahlkreis 48 - Groß-Gerau II umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Groß-Gerau: Biebesheim Mörfelden-Walldorf Büttelborn Raunheim Gernsheim Riedstadt Groß-Gerau Stockstadt am Rhein Kelsterbach Wahlkreis 49 - Darmstadt-Stadt I umfaßt die statistischen Bezirke 110 bis 340, 610 bis 640, 810, 820,910 und 920 der kreisfreien Stadt Darmstadt. Wahlkreis 50 - Darmstadt-Stadt II umfaßt die statistischen Bezirke 410 bis 540 und 710 bis 750 der kreisfreien Stadt Darmstadt sowie folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Darmstadt-Dieburg: Modautal Ober-Ramstadt Mühltal Roßdorf Wahlkreis 51 - Darmstadt-Dieburg I umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Darmstadt-Dieburg: Alsbach-Hähnlein Messel Bickenbach Pfungstadt Erzhausen Seeheim-Jugenheim Griesheim Weiterstadt Wahlkreis 52 - Darmstadt-Dieburg II umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Darmstadt-Dieburg: Babenhausen Groß-Zimmern Dieburg Münster Eppertshausen Otzberg Fischbachtal Reinheim Groß-Bieberau Schaafheim Groß-Umstadt Wahlkreis 53 - Odenwald umfaßt den Odenwaldkreis Wahlkreis 54 - Bergstraße I umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Bergstraße: Biblis Lampertheim Bürstadt Lorsch Einhausen Viernheim Groß-Rohrheim . Heppenheim (Bergstraße Wahlkreis 55 - Bergstraße II umfaßt folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Bergstraße: Abtsteinach Lautertal (Odenwald) Bensheim Lindenfels Birkenau Mörlenbach Fürth Neckarsteinach Gorxheimertal Rimbach Grasellenbach Wald-Michelbach Hirschhorn (Neckar) Zwingenberg
Zahl der Abgeordneten, Wahltag
§ 1 Zahl der Abgeordneten, Wahltag (1) Der Hessische Landtag besteht aus einhundertundzehn Abgeordneten, die in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher, unmittelbarer Wahl gewählt werden. (2) Der Wahltag ist ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag. Er wird von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt.
Wahl nach Landeslisten
§ 10 Wahl nach Landeslisten (1) Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien und Wählergruppen berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten haben. (2) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Landesstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Landesstimmen derjenigen Wähler, die ihre Wahlkreisstimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der nach § 21 Abs. 3 von Wahlberechtigten oder von einer Partei oder Wählergruppe vorgeschlagen ist, für die keine Landesliste zugelassen ist. Von der Gesamtzahl der nach § 1 Abs. 1 zu wählenden Abgeordneten wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 genannt oder von einer nach Abs. 1 nicht zu berücksichtigenden Partei oder Wählergruppe vorgeschlagen sind. (3) Den einzelnen Parteien und Wählergruppen werden von den nach Abs. 2 Satz 3 verbleibenden Sitzen so viele zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenden Landesstimmenzahl zur Gesamtzahl der Landesstimmen aller an der Sitzverteilung teilnehmenden Wahlvorschläge zustehen; maßgeblich sind die nach Abs. 2 Satz 1 und 2 zu berücksichtigenden Landesstimmen. Dabei erhält jede Partei oder Wählergruppe zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Landeslisten zu verteilen. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los. (4) Von der für jede Partei und jede Wählergruppe so ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der in den Wahlkreisen von ihr errungenen Sitze abgerechnet. Die ihr hiernach noch zustehenden Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. (5) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben der Partei oder Wählergruppe auch dann, wenn sie die nach Abs. 3 ermittelte Zahl übersteigen. In diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze ( § 1 Abs. 1 ) so lange, bis die nach Abs. 3 zu berechnende Proportion erreicht ist.
Ausübung des Wahlrechts
§ 11 Ausübung des Wahlrechts (1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. (2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. (3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, 1. durch Briefwahl oder 2. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises teilnehmen. (4) Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wählerverzeichnis
§ 12 Wählerverzeichnis (1) Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk für die dort wohnhaften Wahlberechtigten ein Wählerverzeichnis. (2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom zwanzigsten bis zum sechzehnten Tag vor der Wahl (Einsichtsfrist) während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während der Einsichtsfrist nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und für Zwecke der Wahlprüfung verwendet werden. Das Recht zur Uberprüfung nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes eingetragen ist. (3) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindebehörde Einspruch erheben. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. (4) Ab Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch sowie in Fällen offensichtlicher Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses auch von Amts wegen zulässig.
§ 13 (gestrichen)
§ 14 (gestrichen)
Wahlschein
§ 15 Wahlschein (1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, 1. wenn er sich am Wahltag während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks aufhält, 2. wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt hat und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen ist, 3. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustands wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. (2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, 1. wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat, 2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist, 3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. (3) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 12 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter
§ 16 Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter (1) Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium ernennt für das Land Hessen einen Landeswahlleiter und einen Stellvertreter und für jeden Wahlkreis einen Kreiswahlleiter und einen Stellvertreter. (2) Tritt ein zum Kreiswahlleiter Berufener selbst als Bewerber auf, so ernennt das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium an seiner Stelle einen anderen Kreiswahlleiter.
Bildung der Wahlorgane
§ 17 Bildung der Wahlorgane (1) Der Landeswahlleiter bildet einen Landeswahlausschuß, die Kreiswahlleiter bilden Kreiswahlausschüsse. (2) Die Wahlausschüsse bestehen aus dem jeweiligen Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Die Gemeindebehörde beruft für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand sowie einen oder mehrere Briefwahlvorstände für die Gemeinde. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben Wahlberechtigten als Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien und Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (3) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Bewerber, Ersatzbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden. (4) Die Gemeindebehörden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion sowie die Art der Wahl, für die der Betroffene eingesetzt wurde. (5) Daten nach § 9 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes können zur Sicherstellung der Wahldurchführung auch für die Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen nach diesem Gesetz verwendet werden.
Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
§ 18 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände (1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, entscheidet bei den Abstimmungen Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
Übernahme von Wahlehrenämtern
§ 19 Übernahme von Wahlehrenämtern Die Beisitzer der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie die Wahlvorsteher üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
Wahlrecht
§ 2 Wahlrecht (1) Wahlberechtigt zum Hessischen Landtag ist, wer am Wahltage 1. Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, 2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet und 3. seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltage seinen Wohnsitz im Lande Hessen hat. Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. (2) Wahlberechtigt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 auch, wer keinen Wohnsitz, aber seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag seinen dauernden Aufenthalt im Lande Hessen hat.
Wahlvorschläge
§ 20 Wahlvorschläge (1) Wahlvorschläge können von Parteien oder Wählergruppen und nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 von Wahlberechtigten eingereicht werden. (2) Eine Partei oder Wählergruppe kann nur eine Landesliste und in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen. (3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe, andere Wahlvorschläge ein Kennwort enthalten. (4) Als Bewerber in einem Wahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Dies gilt auch für den in einem Kreiswahlvorschlag benannten Ersatzbewerber ( § 21 Abs. 1 ).
Kreiswahlvorschlag
§ 21 Kreiswahlvorschlag (1) Der Kreiswahlvorschlag muß den Namen eines Bewerbers und eines Ersatzbewerbers enthalten. (2) Jeder Bewerber oder Ersatzbewerber kann nur in einem Wahlkreis und in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. (3) Kreiswahlvorschläge, die von einer Partei eingereicht werden, müssen von dem zuständigen Landesvorstand unterzeichnet sein. Dies gilt sinngemäß auch für Kreiswahlvorschläge von Wählergruppen. Kreiswahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die seit der letzten Landtagswahl nicht mit mindestens einem Abgeordneten ununterbrochen im Landtag vertreten waren, sowie Kreiswahlvorschläge, die nicht von Parteien oder Wählergruppen eingereicht werden, müssen außerdem von wenigstens fünfzig Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
Landesliste
§ 22 Landesliste (1) Die Landesliste muß die Namen der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge enthalten. (2) Jeder Bewerber kann nur in einer Landesliste benannt werden. Ein Bewerber, der in einem Kreiswahlvorschlag benannt ist, kann nur in der Landesliste derselben Partei oder Wählergruppe benannt werden. (3) Landeslisten müssen von dem zuständigen Landesvorstand der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein. Landeslisten von Parteien oder Wählergruppen, die seit der letzten Landtagswahl nicht mit mindestens einem Abgeordneten ununterbrochen im Landtag vertreten waren, müssen außerdem von wenigstens tausend zum Landtag Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge
§ 23 Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (1) Die Kreiswahlvorschläge sind spätestens am sechsundsechzigsten Tage vor dem Wahltag bis 18 Uhr schriftlich bei dem Kreiswahlleiter, die Landeslisten bis zu dem gleichen Zeitpunkt bei dem Landeswahlleiter einzureichen. (2) In jedem Wahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson namhaft zu machen; Bewerber und Ersatzbewerber können nicht benannt werden. Fehlt diese Angabe, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson, soweit es sich dabei nicht um Bewerber oder Ersatzbewerber handelt. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. Stirbt eine Vertrauensperson oder eine stellvertretende Vertrauensperson, gilt Satz 3 entsprechend; wird von der Ersetzungsbefugnis kein Gebrauch gemacht, gilt Satz 2 entsprechend. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Aufstellung der Landeslisten und Kreiswahlvorschläge
§ 24 Aufstellung der Landeslisten und Kreiswahlvorschläge (1) Die Aufstellung der Bewerber für Landeslisten und ihre Reihenfolge ist in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der betreffenden Partei oder Wählergruppe festzustellen, zu der die Mitglieder oder eine der Mitgliederzahl oder der Satzung der Partei oder Wählergruppe entsprechende Zahl von Vertretern aus dem ganzen Lande einzuladen sind. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. (2) Für die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für Kreiswahlvorschläge durch Parteien und Wählergruppen gilt Abs. 1 entsprechend. Zu der Versammlung sind die Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in dem betreffenden Wahlkreis oder die von den Mitgliedern gewählten Vertreter einzuladen. (3) Die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Abstimmung zu wählen; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) In Landkreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber und Ersatzbewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden. (5) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muß Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Teilnehmern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Bewerber, bei Kreiswahlvorschlägen auch die Ersatzbewerber, in geheimer Abstimmung aufgestellt und die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 2 beachtet worden sind. Der Landeswahlleiter ist hinsichtlich der Landesliste, der Kreiswahlleiter hinsichtlich des Kreiswahlvorschlags zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig.
Verbot der Listenverbindungen
§ 25 Verbot der Listenverbindungen Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unstatthaft.
Prüfung der Wahlvorschläge, Mängelbeseitigung
§ 26 Prüfung der Wahlvorschläge, Mängelbeseitigung (1) Der Kreiswahlleiter hat Kreiswahlvorschläge sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er unverzüglich die Vertrauensperson auf, sie rechtzeitig zu beseitigen. Die Vertrauensperson kann gegen die Verfügung des Kreiswahlleiters den Kreiswahlausschuß anrufen. (2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn 1. die Form und Frist des § 23 Abs. 1 nicht gewahrt sind, 2. in dem Wahlvorschlag kein Ersatzbewerber benannt ist oder der Bewerber oder der Ersatzbewerber mangelhaft bezeichnet ist, so daß seine Person nicht feststeht, 3. die erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen, 4. bei dem Kreiswahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ein nach § 24 erforderlicher Nachweis nicht erbracht ist, 5. die Zustimmungserklärung des Bewerbers oder des Ersatzbewerbers fehlt. (3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages ( § 28 Abs. 2 ) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. (4) Die Vorschriften der Abs. 2 und 3 gelten entsprechend für die Prüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter.
Zurücknahme und Änderung von Kreiswahlvorschlägen
§ 27 Zurücknahme und Änderung von Kreiswahlvorschlägen (1) Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 50 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann nur von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden. (2) Stirbt der im Kreiswahlvorschlag benannte Bewerber oder verliert er seine Wählbarkeit nach Einreichung des Wahlvorschlags, so gilt der in dem Wahlvorschlag benannte Ersatzbewerber als Bewerber. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson haben in diesem Fall spätestens bis zur Zulassung über den Wahlvorschlag durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung einen neuen Ersatzbewerber zu benennen; das Verfahren nach § 24 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 21 Abs. 3 bedarf es nicht. (3) Stirbt der im Kreiswahlvorschlag benannte Ersatzbewerber oder verliert er seine Wählbarkeit nach Einreichung des Wahlvorschlags, gilt Abs. 2 Satz 2 entsprechend. (4) Sterben Bewerber und Ersatzbewerber eines Kreiswahlvorschlags oder verlieren beide ihre Wählbarkeit nach der Einreichung, jedoch vor der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags, gilt Abs. 2 Satz 2 entsprechend. (5) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Kreiswahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen; Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.
Zulassung von Wahlvorschlägen
§ 28 Zulassung von Wahlvorschlägen (1) Der Landeswahlausschuß prüft am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl die Landeslisten auf ihre Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit und beschließt über ihre Zulassung. (2) Der Kreiswahlausschuß prüft am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl in gleicher Weise die Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung. (3) Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er den Anforderungen nicht entspricht, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sind bei einer Landesliste die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen. Sind bei einem Kreiswahlvorschlag die Anforderungen nicht hinsichtlich des Bewerbers und des Ersatzbewerbers erfüllt, so ist der Kreiswahlvorschlag zurückzuweisen. (4) Weist der Kreiswahlausschuß einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach der Verkündung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages und der Kreiswahlleiter. Der Kreiswahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.
Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 29 Bekanntmachung der Wahlvorschläge (1) Spätestens am achtundvierzigsten Tage vor dem Wahltag haben der Landeswahlleiter die zugelassenen Landeslisten, die Kreiswahlleiter die zugelassenen Kreiswahlvorschläge öffentlich bekanntzumachen. (2) Die Reihenfolge der Veröffentlichung der Landeslisten richtet sich nach der Zahl der Landesstimmen, die sie bei der letzten Landtagswahl erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählergruppen an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten, die übrigen Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählergruppen sowie der Kennworte an.
Ausschluß vom Wahlrecht
§ 3 Ausschluß vom Wahlrecht Nicht wahlberechtigt ist 1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt; 2. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Stimmzettel
§ 30 Stimmzettel (1) Die Stimmzettel werden für jeden Wahlkreis amtlich hergestellt. (2) Der Stimmzettel enthält 1. für die Wahl in den Wahlkreisen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe von Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Wohnort und Wohnung des Bewerbers und des Ersatzbewerbers, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen außerdem die Namen der Parteien oder Wählergruppen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort, 2. für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien oder Wählergruppen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten. (3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge bestimmt sich nach § 29 Abs. 2 .
Öffentlichkeit der Wahl
§ 31 Öffentlichkeit der Wahl Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.
Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von ...
§ 31a Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen (1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. (2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.
Stimmabgabe
§ 32 Stimmabgabe (1) Die Stimmabgabe erfolgt geheim, und zwar in der Weise, daß der Wähler durch auf den Stimmzettel gesetzte Kreuze oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber er seine Wahlkreisstimme und welcher Landesliste er seine Landesstimme geben will. Der Wähler faltet den Stimmzettel in der Wahlzelle so, dass die Stimmabgabe nicht erkannt werden kann, und legt ihn in gefaltetem Zustand in die Wahlurne. (2) Die für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann zulassen, daß an Stelle von Stimmzetteln Wahlgeräte verwendet werden. Für die Betätigung von Wahlgeräten gilt Abs. 1 entsprechend. (3) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder der durch körperliche Gebrechen gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, diesen selbst in die Wahlurne zu werfen oder dem Wahlvorsteher zu übergeben, kann sich einer Hilfsperson bedienen.
Briefwahl
§ 32a Briefwahl (1) Bei der Briefwahl hat der Wähler der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat, im verschlossenen Wahlbriefumschlag 1. seinen Wahlschein, 2. in einem besonderen verschlossenen Umschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. § 32 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Gemeindebehörde an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Die Gemeindebehörde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig.
Ungültige Stimmen
§ 33 Ungültige Stimmen (1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist, 2. keine Kennzeichnung enthält, 3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt, 4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. In den Fällen der Nr. 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig. (2) Bei der Briefwahl gelten mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel. Ist der Umschlag leer, so gelten beide Stimmen als ungültig. (3) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sein Wahlrecht verliert.
Zurückweisung von Wahlbriefen
§ 33a Zurückweisung von Wahlbriefen (1) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn 1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt, 3. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen sind, 4. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist, 5. der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält, 6. der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, 7. kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist, 8. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält. (2) Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 34 Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk (1) Nach der Beendigung der Wahl wird das Wahlergebnis in den einzelnen Wahlbezirken durch Zählen der Stimmen öffentlich ermittelt. (2) Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen. (3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand. Der Kreiswahlausschuß hat das Recht der Nachprüfung.
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
§ 35 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (1) Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel gültige Stimmen im Wahlkreis abgegeben worden sind und wieviel auf jeden Wahlvorschlag entfallen. Er stellt darauf fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist. (2) Ist der Bewerber des Kreiswahlvorschlags, auf den die meisten gültigen Stimmen entfallen sind, vor der Wahl verstorben oder hat er seine Wählbarkeit verloren, so ist der in dem Kreiswahlvorschlag benannte Ersatzbewerber gewählt. (3) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
§ 36 (gestrichen)
Feststellung des Wahlergebnisses im Lande
§ 37 Feststellung des Wahlergebnisses im Lande (1) Der Landeswahlausschuß stellt fest, wieviel gültige Landesstimmen die Parteien und Wählergruppen erhalten haben, für die Landeslisten zugelassen worden sind. Danach stellt er fest, wieviel Sitze auf diese Parteien und Wählergruppen entfallen und welche Bewerber aus den Landeslisten gewählt sind. (2) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
Erwerb der Rechtsstellung eines Abgeordneten
§ 38 Erwerb der Rechtsstellung eines Abgeordneten Ein gewählter Bewerber erwirbt die Rechtsstellung eines Abgeordneten mit dem Eingang der Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtags und im Falle des § 43 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Ausscheiden des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.
Verlust des Mandats
§ 39 Verlust des Mandats (1) Abgeordnete verlieren ihren Sitz bei 1. Ungültigkeit des Erwerbs der Rechtsstellung, 2. nachträglichem Verlust der Wählbarkeit, 3. Aberkennung der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte, 4. Neufeststellung des Wahlergebnisses, 5. Verzicht. Verlustgründe nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. (2) Der Verzicht ist dem Landeswahlleiter, nach der Einberufung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags, schriftlich zu erklären. Er ist nicht widerruflich.
Wählbarkeit
§ 4 Wählbarkeit Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage einundzwanzig Jahre alt ist und seit mindestens einem Jahr seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat.
Nachfolge von Abgeordneten
§ 40 Nachfolge von Abgeordneten (1) Wenn ein aus der Landesliste gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein aus der Landesliste gewählter Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Landtag ausscheidet, so tritt der nächste, noch nicht zum Abgeordneten berufene Bewerber der Landesliste derjenigen Partei oder Wählergruppe, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist, an seine Stelle. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. (2) Wenn ein im Wahlkreis gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein im Wahlkreis gewählter Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Landtag ausscheidet, so tritt der im Kreiswahlvorschlag benannte Ersatzbewerber an seine Stelle. Ist ein Ersatzbewerber nicht vorhanden, gilt Abs. 1 entsprechend. (3) Bei der Nachfolge (Abs. 1 und 2) bleiben diejenigen Bewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Wahlvorschläge aus der Partei oder Wählergruppe, für die sie bei der Wahl aufgetreten waren, ausgeschieden sind; dies gilt auch für nicht gewählte Bewerber und Ersatzbewerber, die dem Landeswahlleiter schriftlich ihren Verzicht auf ihre Anwartschaft erklärt haben. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. (4) Die Feststellung über die Nachfolge trifft der Landeswahlleiter. Gegen seine Entscheidung kann jeder Beteiligte den Landeswahlausschuß anrufen. § 37 Abs. 2 und § 38 gelten entsprechend.
Folgen eines Parteiverbots
§ 41 Folgen eines Parteiverbots (1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Abgeordneten, die dieser Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils angehören, ihren Sitz. (2) Soweit Abgeordnete, die nach Abs. 1 ihren Sitz verloren haben, in Wahlkreisen gewählt waren, findet Ersatzwahl statt. Abgeordnete, die nach Abs. 1 ihren Sitz verloren haben, dürfen bei dieser Ersatzwahl nicht als Bewerber auftreten. (3) Soweit Abgeordnete, die nach Abs. 1 ihren Sitz verloren haben, aus Landeslisten gewählt waren, bleibt der Sitz unbesetzt. Dies gilt nicht, wenn sie auf der Landesliste einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt waren; in diesem Falle ist gemäß § 40 Abs. 1 zu verfahren. (4) Im Falle des Abs. 3 Satz 1 verringert sich die gesetzliche Mitgliederzahl des Landtages entsprechend. (5) Verlieren mehr als drei Abgeordnete, die aus Landeslisten gewählt waren, ihre Sitze, so findet eine erneute Feststellung des Wahlergebnisses gemäß §§ 10 , 37 statt. Hierbei werden die für die verfassungswidrig erklärte Partei abgegebenen Stimmen nicht berücksichtigt.
Nachwahl
§ 42 Nachwahl (1) Eine Nachwahl findet statt, 1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist, 2. wenn sowohl ein in einem Kreiswahlvorschlag benannter Bewerber als auch der für ihn benannte Ersatzbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlags, aber noch vor Beginn der Wahlhandlung, sterben oder ihre Wählbarkeit verlieren. (2) Die Nachwahl muß spätestens drei Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl stattfinden. (3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 können binnen einer vom Kreiswahlleiter bestimmten Frist durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlags ein anderer Bewerber und ein Ersatzbewerber benannt werden; das Verfahren nach § 24 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 21 Abs. 3 bedarf es nicht. Im übrigen findet die Nachwahl auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt.
Wiederholungswahl
§ 43 Wiederholungswahl (1) Wird eine Wahl im Wahlprüfungsverfahren ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung für den Rest der Wahlperiode zu wiederholen. (2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate vergangen sind, aufgrund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, insbesondere hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse, Abweichungen vorschreibt. (3) Aufgrund einer Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt. § 35 Abs. 3 und § 37 Abs. 2 gelten entsprechend. Im Falle des § 16a Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes bedarf es einer erneuten Annahme der Wahl nicht.
Festsetzung des Termins zur Nachwahl, Wiederholungswahl oder Ersatzwahl
§ 44 Festsetzung des Termins zur Nachwahl, Wiederholungswahl oder Ersatzwahl (1) Den Tag einer Nachwahl, einer Wiederholungswahl oder einer Ersatzwahl bestimmt der Landeswahlleiter. (2) Die Wiederholungswahl muss spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. (3) Im Falle einer Ersatzwahl findet eine erneute Feststellung des Wahlergebnisses gemäß den §§ 10 , 37 nicht statt.
Wegfall von Ersatz- oder Wiederholungswahlen
§ 45 Wegfall von Ersatz- oder Wiederholungswahlen Ersatzwahlen oder Wiederholungswahlen unterbleiben, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird.
Anfechtung von Wahlentscheidungen
§ 46 Anfechtung von Wahlentscheidungen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Landeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.
Wahlkosten
§ 47 Wahlkosten (1) Das Land erstattet den Gemeinden und Kreiswahlleitern die durch die Wahl veranlaßten notwendigen Ausgaben durch einen festen nach Gemeindegröße abgestuften Betrag je Wahlberechtigten. Laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinde und Kreiswahlleiter werden nicht berücksichtigt. Die für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Beträge durch Rechtsverordnung festzusetzen. (2) Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium kann bestimmte Aufwendungen, die bei den Gemeinden und Kreiswahlleitern gleichmäßig entstehen oder die ohne gesonderte Erhebung ermittelt werden können, abweichend von Abs. 1 Satz 1 und 3 im Wege der Einzelabrechnung erstatten. (3) Im Verhältnis zu Gemeinden und Kreiswahlleitern, die gleichzeitig mit der Landtagswahl Kommunalwahlen durchführen, werden die Erstattungen nach Abs. 1 und 2 von dem für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministerium anteilig gekürzt.
Wahlstatistik
§ 48 Wahlstatistik (1) Das Ergebnis der Wahlen zum Hessischen Landtag ist als Landesstatistik zu bearbeiten. (2) Aus dem Ergebnis der Landtagswahl sind in repräsentativ ausgewählten Wahlbezirken Wahlstatistiken über a) die Wahlbeteiligung nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht, b) Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und der Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge als Landesstatistik zu erstellen. Die Zahl der ausgewählten Wahlbezirke darf einen Auswahlsatz von fünf vom Hundert der Wahlbezirke des Landes nicht überschreiten. Die Wahlbezirke werden vom Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt bestimmt. (3) Erhebungsmerkmale für die Statistiken nach Abs. 2 sind Geschlecht, Geburtsjahresgruppe, Teilnahme an der Wahl, Wahlscheinvermerk, abgegebene Wahlkreis- und Landesstimme, ungültige Stimme und Gemeinde. Hilfsmerkmale sind Wahlkreis und Wahlbezirk. Auskunftspflichtig sind die Gemeindebehörden. (4) Die für die Statistiken nach Abs. 2 ausgewählten Wahlbezirke müssen wenigstens 400 Wahlberechtigte umfassen. Die Statistiken werden unter Auszählung der Wählerverzeichnisse sowie unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe oder unter Verwendung entsprechend geeigneter Wahlgeräte durchgeführt. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden. Für die Vernichtung der Stimmzettel gelten die wahlrechtlichen Vorschriften. Für die Statistik nach Abs. 2 Buchst. a sind höchstens zehn Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind. Für die Statistik nach Abs. 2 Buchst. b sind höchstens fünf Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind. (5) Gemeinden dürfen mit Zustimmung des Kreiswahlleiters wahlstatistische Auszählungen nach den in Abs. 3 genannten Erhebungsmerkmalen durchführen. Hilfsmerkmal ist der Wahlbezirk. Abs. 4 gilt entsprechend. (6) Die Ergebnisse der Statistiken nach Abs. 2 dürfen nur auf Landesebene und die der wahlstatistischen Auszählungen nach Abs. 5 nur bis zur Ebene der Gemeinden veröffentlicht werden. Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekanntgegeben werden. Die Veröffentlichung von Ergebnissen oberhalb der Gemeindeebene ist dem Statistischen Landesamt vorbehalten. (7) Die Durchführung der Statistiken nach Abs. 2 und der wahlstatistischen Auszählungen nach Abs. 5 ist nur zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk darf nicht verzögert werden. (8) Für die Mitwirkung an der repräsentativen Wahlstatistik erhalten die Gemeinden vom Land einen festen Betrag von zweihundertfünfzig Euro pro Wahlbezirk. § 47 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Ordnungswidrigkeiten
§ 49 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 19 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht, 2. gegen das Verbot des § 31a Abs. 1 verstößt oder 3. entgegen § 31a Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzig Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 a) der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers, stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Kreiswahlausschuß, b) der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Landeswahlausschuß unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht, 2. bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 2 die Gemeindebehörden, 3. bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 3 der Landeswahlleiter. (4) Die Geldbuße fließt in den Fällen des 1. Abs. 1 Nr. 1 in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, 2. Abs. 1 Nr. 2 in die Kasse der Gemeinde. Die nach Satz 1 begünstigte Gemeinde hat die einem Betroffenen nach § 105 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstattenden notwendigen Auslagen zu tragen.
Ausschluß von der Wählbarkeit
§ 5 Ausschluß von der Wählbarkeit Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Landeswahlordnung
§ 50 Landeswahlordnung (1) Die für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erläßt zur Ausführung dieses Gesetzes eine Landeswahlordnung und die sonst erforderlichen Rechtsvorschriften. In der Landeswahlordnung sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane, die Berufung in ein Wahlehrenamt und über den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern, die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung, die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten, die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen, Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe, Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Wahlumschlag, Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen, die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern, die Briefwahl, die Wahl vor beweglichen Wahlvorständen, die Wahl in Kranken-, Pflege-, Justizvollzugs- und ähnlichen Anstalten, die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten, die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Listennachfolgern, die Durchführung der Wahlstatistik. (2) Für die gleichzeitige Durchführung von Landtagswahlen mit Bundestags- oder Europawahlen kann die für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister Bestimmungen treffen, die zur Anpassung an das jeweilige Wahlrecht erforderlich sind.
Ermächtigung zur Berichtigung der Anlage
§ 51 Ermächtigung zur Berichtigung der Anlage Die für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Anlage zu § 7 Abs. 1 zu berichtigen, wenn sie durch Änderung von Kreis- oder Gemeindegrenzen unrichtig geworden ist.
Fristen und Termine
§ 52 Fristen und Termine (1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. (2) Für Wahlen aufgrund einer Auflösung des Landtags werden die Fristen für die Einreichung der Wahlvorschläge ( § 23 Abs. 1 ) auf den vierunddreißigsten Tag vor der Wahl, für die Prüfung und Zulassung der Landeslisten und der Kreiswahlvorschläge ( § 28 Abs. 1 und 2 ) jeweils auf den dreißigsten Tag vor der Wahl, für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung oder die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags ( § 28 Abs. 4 Satz 5 ) auf den vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl und für die öffentliche Bekanntmachung ( § 29 Abs. 1 ) auf den zwanzigsten Tag vor der Wahl verkürzt. (3) Wird im Falle der Wiederholungswahl ( § 43 ) nicht nach denselben Wahlvorschlägen gewählt wie bei der für ungültig erklärten Wahl, gilt Abs. 2 entsprechend.
Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen
§ 53 Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen (1) Wählergruppen, die sich mit einer Landesliste an der Landtagswahl beteiligt und mindestens 1 vom Hundert der gültigen Landesstimmen erreicht haben, erhalten vorbehaltlich Abs. 3 für jede auf ihre Liste entfallende gültige Landesstimme zwei Euro. (2) Wählergruppen, für die keine Landesliste zugelassen war und die mindestens 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen erreicht haben, erhalten vorbehaltlich Abs. 3 für jede der in diesem Wahlkreis für sie abgegebene gültige Wahlkreisstimme zwei Euro; für Träger von Kreiswahlvorschlägen, die nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 von Wahlberechtigten eingereicht worden sind, gilt dies entsprechend. (3) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Träger von Wahlvorschlägen, die unter Beteiligung von Parteien gebildet worden sind. Die staatlichen Mittel dürfen den Gesamtbetrag der jeweiligen Wahlkampfkosten nicht übersteigen. (4) Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der staatlichen Mittel ist die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landtags. Entsprechende Anträge sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtags bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags schriftlich zu stellen. Die Vertrauensperson des Wahlvorschlags hat dabei ihr oder ihm gegenüber an Eides Statt zu versichern, daß der Wahlvorschlag nicht unter Beteiligung von Parteien gebildet worden ist und die staatlichen Mittel den Gesamtbetrag der jeweiligen Wahlkampfkosten nicht übersteigen; die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landtags ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig. (5) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei Landtagswahlen erreichten gültigen Stimmen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landtags ausgezahlt. (6) Die erforderlichen Mittel sind im Landeshaushalt, Einzelplan 01 Landtag, auszubringen. Der Landesrechnungshof prüft die Auszahlung, in den Fällen des Abs. 1 bis 4 auch die Festsetzung der staatlichen Mittel.
Außer-Kraft-Treten
§ 54 Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2005 außer Kraft.
Wahlsystem
§ 6 Wahlsystem Fünfundfünfzig Abgeordnete werden in Wahlkreisen und fünfundfünfzig Abgeordnete aus Landeslisten gewählt.
Wahlkreise und Wahlbezirke
§ 7 Wahlkreise und Wahlbezirke (1) Für die Landtagswahl wird das Land Hessen in die aus der Anlage zum Gesetz ersichtlichen fünfundfünfzig Wahlkreise eingeteilt. (2) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.
Stimmen
§ 8 Stimmen Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Wahlkreisstimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine Landesstimme für die Wahl einer Landesliste.
Wahl in den Wahlkreisen
§ 9 Wahl in den Wahlkreisen In den Wahlkreisen ist der Bewerber gewählt, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.