LWahlGV · Hessen

Verordnung über die Verwendung von Wahlgeräten bei Landtagswahlen (Landeswahlgeräteverordnung - LWahlGV) Vom 11. Oktober 1989

Ausfertigungsdatum:
03.11.1982
Fundstelle:
GVBl. I 1989, 348
19 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage LWahlGV

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Eingangsformel LWahlGV

Auf Grund des § 32 Abs. 2 und des § 50 des Landtagswahlgesetzes (LWG) in der Fassung vom 3. November 1982 (GVBl. I S. 248), geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1988 (GVBl. I S. 235), wird verordnet:

§ 1

Zulassung und Verwendung von Wahlgeräten

§ 1 Zulassung und Verwendung von Wahlgeräten (1) Die Zulassung von Wahlgeräten bei Landtagswahlen ist bei dem Ministerium des Innern zu beantragen. Durch die Zulassung wird festgestellt, daß Geräte dieser Bauart für die Verwendung bei den Landtagswahlen geeignet sind. (2) Wahlgeräte einer Bauart, die der Bundesminister des Innern für die Bundestagswahlen zugelassen hat, gelten für die Landtagswahlen als zugelassen. (3) Die Verwendung zugelassener Wahlgeräte bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

§ 10

Zählung der Wähler

§ 10 Zählung der Wähler (zu § 59 LWO ) Vor dem Öffnen der Wahlgeräte werden zur Feststellung der Zahl der Wähler die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine zusammengezählt. Sodann werden die an den Hauptzählwerken angegebenen Zahlen für die Wahlkreis- und Landesstimmen abgelesen und die sich aus den Zähllisten ergebenden Zahlen der nichtabgegebenen Wahlkreis- und Landesstimmen jeweils hinzugezählt. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung zwischen der Zahl der Stimmabgabevermerke einschließlich der eingenommenen Wahlscheine und den nach Satz 2 festgestellten Wahlkreis- und Landesstimmen, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

§ 11

Ungültige Stimmen

§ 11 Ungültige Stimmen (zu § 33 LWG ) Ungültig sind, abgesehen von den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 3 , nur solche Stimmen, die an der auf der Vorderseite des Wahlgerätes hierfür bezeichneten Stelle abgegeben sind.

§ 12

Zählung der Stimmen

§ 12 Zählung der Stimmen (zu § 60 LWO ) (1) Der Schriftführer trägt vor Beginn der Zählung die auf den Zählwerken stehenden Zahlen der Reihenfolge nach in die Zählwerkskontrollvermerke der Wahlniederschrift ein. (2) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes stellt sodann durch lautes Ablesen der einzelnen Zählwerke fest die Zahl der 1. insgesamt abgegebenen Wahlkreisstimmen, 2. insgesamt abgegebenen Landesstimmen, 3. für jeden Bewerber abgegebenen Stimmen (Wahlkreisstimmen), 4. für jede Landesliste abgegebenen Stimmen (Landesstimmen), 5. abgegebenen ungültigen Wahlkreis- und Landesstimmen. Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugen sich von der Richtigkeit dieser Feststellung. (3) Stimmt die Summe der Ergebnisse der Einzelzählwerke nicht mit der am Hauptzählwerk angegebenen Zahl überein, so hat der Wahlvorstand die Verschiedenheit unter Zuhilfenahme der Kontrollvorrichtung des Wahlgerätes aufzuklären und in der Wahlniederschrift zu vermerken. (4) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Wahlgeräte zu verschließen und zu versiegeln. Bei Geräten, bei denen eine Entsperrung in geschlossenem Zustand nicht möglich ist, genügt die Versiegelung des Behältnisses, in dem sich die Schlüssel befinden.

§ 13

Wahlniederschrift

§ 13 Wahlniederschrift (zu § 62 LWO ) (1) Über die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage *) **) aufzunehmen. (2) Wird die Wahl mit Stimmzetteln fortgesetzt ( § 8 Abs. 4 ), so ist hierüber eine besondere Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 18 zur Landeswahlordnung aufzunehmen. Die Wahlniederschrift nach Abs. 1 ist nach Schluß der Wahlhandlung abzuschließen; ihr Ergebnis ist in die Wahlniederschrift nach Anlage 18 zur Landeswahlordnung zu übernehmen.

§ 14

Abschluß des Wahlgeschäfts

§ 14 Abschluß des Wahlgeschäfts (zu § 63 LWO ) (1) Nach der Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk hat der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde folgende Unterlagen zu übergeben: 1. die Wahlniederschrift mit Anlagen, 2. das Wählerverzeichnis, 3. die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen und Wahlscheine, 4. die Wahlgeräte nebst Schlüsseln und Zubehör, 5. die ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände. (2) Wahlvorsteher und Gemeindebehörde haben sicherzustellen, daß die Wahlgeräte und die Wahlniederschrift mit den Anlagen bis zur Aufhebung der Sperrung und Versiegelung der Wahlgeräte Unbefugten nicht zugänglich sind.

§ 15

Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

§ 15 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (zu § 66 LWO ) (1) Ergeben sich Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts oder der Ermittlung des Wahlergebnisses, so hat der Kreiswahlleiter oder ein von ihm Beauftragter vor der Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis durch den Kreiswahlausschuß die Übereinstimmung der Angaben auf den Zählwerken der Wahlgeräte mit den Eintragungen in der Wahlniederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu überprüfen und dies in der Wahlniederschrift zu bescheinigen. Danach sind die Geräte wieder zu versiegeln. § 12 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Der Kreiswahlleiter hat die in den Fällen des § 12 Abs. 3 vom Wahlvorstand getroffene Entscheidung zu überprüfen. Der Kreiswahlausschuß kann abweichend von der Entscheidung des Wahlvorstandes beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses. (3) Nach Feststellung des Wählergebnisses kann der Landeswahlleiter zulassen, daß die Sperrung und Versiegelung der Wahlgeräte aufgehoben werden, wenn die Angaben auf den Zählwerken der Wahlgeräte nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

§ 16

Versiegelung

§ 16 Versiegelung Die in § 9 , § 12 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Versiegelung kann auch durch einen Klebestreifen erfolgen, der in fortlaufender Reihe das Dienstsiegel trägt.

§ 17

Inkrafttreten

§ 17 Inkrafttreten (1) (Aufhebungsanweisung) (2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Anwendbarkeit der Landeswahlordnung

§ 2 Anwendbarkeit der Landeswahlordnung Soweit sich aus den Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes ergibt, gelten auch bei der Verwendung von Wahlgeräten die Vorschriften der Landeswahlordnung (LWO).

§ 3

Wahlbekanntmachung

§ 3 Wahlbekanntmachung (zu § 44 LWO) (1) Die Gemeindebehörde weist in der Wahlbekanntmachung darauf hin, in welchen Wahlbezirken Wahlgeräte verwendet werden. Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung ist eine Abbildung der ordnungsgemäß beschrifteten Vorderseiten der Wahlgeräte ( § 5 Abs. 2 ) beizufügen. (2) Werden in allen Wahlbezirken einer Gemeinde Wahlgeräte verwendet, so ist § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 4, Abs. 2 Satz 2 der Landeswahlordnung nicht anzuwenden.

§ 4

Überprüfung der Wahlgeräte und Einweisung der Wahlvorsteher

§ 4 Überprüfung der Wahlgeräte und Einweisung der Wahlvorsteher (1) Es dürfen nur Wahlgeräte verwendet werden, die nach Bestimmung des Wahltages anhand der Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften vom Hersteller oder der Gemeinde überprüft worden sind und deren Funktionstüchtigkeit festgestellt worden ist. (2) In Wahlbezirken, in denen Wahlgeräte verwendet werden, sind die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter vor der Wahl mit den Wahlgeräten vertraut zu machen und in deren Bedienung einzuweisen.

§ 5

Ausstattung des Wahlvorstandes

§ 5 Ausstattung des Wahlvorstandes (zu § 45 LWO ) (1) Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung ferner 1. zwei Wahlgeräte mit den dazugehörigen Schlüsseln und dem sonstigen Zubehör, 2. je eine Abbildung der ordnungsgemäß beschrifteten Vorderseiten der Geräte, 3. zwei Exemplare der Bedienungsanleitung, 4. Material zum Versiegeln der Wahlgeräte, 5. einen Abdruck dieser Verordnung. (2) Die Wahlgeräte müssen dem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet sein. Sie müssen auch für die Abgabe ungültiger Stimmen eingerichtet sein. (3) Die Geräte und im besonderen alle Einstellungen und Vorrichtungen müssen in dem für den Beginn einer Wahl ordnungsgemäßen Zustand sein.

§ 6

Wahlzelle

§ 6 Wahlzelle (zu § 40 LWO ) (1) Die Wahlgeräte sind so aufzustellen, daß jeder Wähler seine Stimmen unbeobachtet abgeben kann. (2) Die Wahlgeräte sind nebeneinander oder übereinander so anzuordnen, daß sich das Gerät für die Wahlkreisstimmen vom Wähler aus gesehen links oder oben befindet.

§ 7

Eröffnung der Wahlhandlung

§ 7 Eröffnung der Wahlhandlung (zu § 46 LWO ) (1) Der Wahlvorstand stellt vor Beginn der Stimmabgabe fest, daß 1. die Angaben auf den Vorderseiten der Wahlgeräte mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmen, 2. je eine Abbildung der Vorderseite von jedem Wahlgerät im Wahlraum aufgehängt ist, 3. sämtliche Zählwerke auf Null stehen, 4. die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer sind, soweit bei der Benutzung des Gerätes Wahlmarken verwendet werden, 5. nicht benötigte Zählwerke gesperrt sind. (2) Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlgeräte. Sie dürfen bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden. Dies gilt auch für die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter. Die Schlüssel zu jedem der Wahlgeräte sind getrennt vom Wahlvorsteher und anderen Mitgliedern des Wahlvorstandes aufzubewahren.

§ 8

Stimmabgabe

§ 8 Stimmabgabe (zu § 49 LWO ) (1) Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und nennt seinen Namen. Dabei soll er seine Wahlbenachrichtigung abgeben. Auf Verlangen hat er sich über seine Person auszuweisen. Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt ist, gibt der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes die Wahlgeräte zur Stimmabgabe frei. Die Freigabe der Wahlgeräte darf erst erfolgen, wenn der vorausgegangene Wähler die Wahlzelle verlassen hat. Danach begibt sich der Wähler in die Wahlzelle und gibt seine Stimmen ab. Gleichzeitig vermerkt der Schriftführer im Wählerverzeichnis die Stimmabgabe. Der Wahlvorstand achtet darauf, daß sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält. (2) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes überprüft an Hand der Kontrollvorrichtungen, ob der Wähler beide Stimmen abgegeben hat und die Wahlgeräte sodann wieder gesperrt sind. Unterbleibt die Abgabe beider Stimmen, so ist der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis zu streichen und in der Spalte Bemerkungen "Nichtwähler" oder "N" einzutragen. Unterbleibt die Abgabe der Wahlkreis- oder der Landesstimme, so gilt die nichtabgegebene Stimme als ungültig. Über diese nichtabgegebene Wahlkreis- oder Landesstimme ist je eine Zählliste zu führen. (3) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, die Wahlgeräte zu bedienen, kann sich der Hilfe einer Hilfsperson bedienen. Hilfsperson kann auch ein vom Wahlberechtigten bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. (4) Treten an einem Wahlgerät während der Wahl Störungen auf, die ohne Öffnung des Wahlgerätes nicht behoben werden können, so kann die Wahl mit einem anderen Wahlgerät fortgesetzt werden, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist; § 5 Abs. 2 und 3 sowie § 7 finden Anwendung. Andernfalls beschließt der Wahlvorstand, daß nunmehr mit Stimmzetteln gewählt wird; in diesem Fall sind die Wahlgeräte gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung zu versiegeln. Die Fortsetzung der Wahl mit einem anderen Wahlgerät oder mit Stimmzetteln ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

§ 9

Schluß der Wahlhandlung

§ 9 Schluß der Wahlhandlung (zu § 53 LWO ) Der Wahlvorsteher hat nach Beendigung der Wahlhandlung die Wahlgeräte gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung zu versiegeln.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.