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title: "WaffÖPNVVerbotV HE — Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs Vom 28. Januar 2025"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/waffoepnvverbotvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-WaffÖPNVVerbotVHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:48:03+00:00"
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# WaffÖPNVVerbotV HE — Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs Vom 28. Januar 2025

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 28.01.2025
*Fundstelle:* GVBl. 2025, Nr. 5, ber. Nr. 7


### Eingangsformel WaffÖPNVVerbotV

Aufgrund des § 42 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Variante 3 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2024 (GVBl. 2024 Nr. 75), verordnet der Minister des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz:

### § 1 — Begriffsbestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen(1) Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne dieser Verordnung sind die zur Beförderung von Personen allgemein zugänglichen Eisenbahnen sowie Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Oberleitungsomnibusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr.(2) Befördern ist das Führen zum Zwecke des Verbringens von einem Ort zum anderen über eine Wegstrecke mit eindeutig festgelegtem Anfangs- und Endpunkt.

### § 2 — Verbot

§ 2 VerbotDas Führen von Waffen und Messern ist in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs auf dem Gebiet des Landes Hessen verboten, soweit es nicht bereits nach § 42b Abs. 1 des Waffengesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 42b Abs. 2 des Waffengesetzes verboten ist.

### § 3 — Ausnahmen

§ 3 AusnahmenAusgenommen von dem Verbot nach § 2 sind1. Vollzugsdienstkräfte der Polizeien des Bundes und der Länder sowie der Zollverwaltung, Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte im Sinne des § 99 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Einsatzkräfte der Rettungsdienste, des Brand-, Zivil- und Katastrophenschutzes und der Bundeswehr sowie Beschäftigte medizinischer Versorgungsdienste im Rahmen ihrer Tätigkeit,2. Personen, auf die das Waffengesetz nach § 55 Abs. 3 und § 56 Satz 1 des Waffengesetzes keine Anwendung findet,3. das Fahr- und Begleitpersonal in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs im Rahmen ihrer Tätigkeit,4. Bedienstete der Sicherheitsdienste der Personenverkehrsunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs,5. Inhaberinnen und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Satz 4 des Waffengesetzes, die eine Waffe im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis und nicht zugriffsbereit befördern,6. Personen, die Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,7. Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen.

### § 4 — Ordnungswidrigkeiten

§ 4 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 eine Waffe oder ein Messer führt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

### § 5 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.

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— Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs Vom 28. Januar 2025
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-WaffÖPNVVerbotVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
